TE Bvwg Beschluss 2021/9/16 W117 2151909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §40
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W117 2151909-1/9E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter in der Beschwerdeangelegenheit des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, über die (Säumnis-)Beschwerde des RA Dr. Edward W. Daigneault, em. (Nachfolge: RA Dr. Gregor Klammer) wegen Nichterledigung des Antrags vom 22.08.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter in der Beschwerdeangelegenheit des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, über die (Säumnis-)Beschwerde des RA Dr. Edward W. Daigneault, em. (Nachfolge: RA Dr. Gregor Klammer) wegen Nichterledigung des Antrags vom 22.08.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird der Antrag vom 22.08.2016 als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird der Antrag vom 22.08.2016 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Festgestellt wird, dass gegen XXXX kein Aufenthaltsverbot besteht.römisch zwei. Festgestellt wird, dass gegen römisch 40 kein Aufenthaltsverbot besteht.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Begründung:

Verfahrensgang:

Herr XXXX (nachfolgend, auch aus Gründen der Anonymisierung, bloß als Fremder bezeichnet) stellte am 12.06.2003 einen Asylantrag im Bundesgebiet.Herr römisch 40 (nachfolgend, auch aus Gründen der Anonymisierung, bloß als Fremder bezeichnet) stellte am 12.06.2003 einen Asylantrag im Bundesgebiet.

Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien) vom 07.04.2005 wurde gegen den Fremden gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 iVm § 39 Abs. 1 FrG 1997 idF BGBl. I Nr. 75/1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer (damals:) Berufung dagegen gemäß § 64 Abs. 2 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der (damals zuständigen) Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien) vom 07.04.2005 wurde gegen den Fremden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer (damals:) Berufung dagegen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2011 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Eine Ausweisung des Fremden (heute: Rückkehrentscheidung) war – entsprechend der damals maßgeblichen Rechtslage – nicht Gegenstand des Verfahrens.

Mit E-Mail vom 22.08.2016 beantragte der Fremde durch seinen (damaligen) „gewillkürten Vertreter“ – siehe Sachverhalt – die Aufhebung des Aufenthalts- (bzw. nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Einreise-) Verbotes und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass das über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot mit Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes am 01.01.2006 zu einem Rückkehrverbot geworden und ohne korrespondierende Ausweisung nicht durchsetzbar sei. Zudem seien (unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, in der Folge: EuGH) unbefristete Aufenthaltsverbote, die – wie gegenständlich – vor der auch in Österreich verspäteten Umsetzung der Rückkehrrichtlinie erlassen wurden, mit fünf Jahren begrenzt gewesen, bzw. seien diese nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 ausgelaufen.

Über diesen Antrag erging seitens der zuständigen Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: BFA) bislang keine Entscheidung. Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilte die Behörde lediglich mit, dass – nach Rechtsansicht des BFA – das unbefristete Aufenthalts- (nunmehr Einreise-) Verbot aufgrund der verspätet umgesetzten EU-Rückführungs-Richtlinie und des diesbezüglich ergangenen EuGH-Urteils zwar lediglich für eine Dauer von fünf Jahren gültig sei, die Dauer desselben jedoch erst ab nachweislicher Ausreise berechnet werde und daher noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 brachte der Fremde durch seinen (damaligen) „gewillkürten Vertreter“ eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und beantragte – in Stattgebung der Säumnisbeschwerde – die Behebung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 brachte der Fremde durch seinen (damaligen) „gewillkürten Vertreter“ eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und beantragte – in Stattgebung der Säumnisbeschwerde – die Behebung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).

Mit Schreiben vom 30.03.2017 legte das BFA dem BVwG die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 03.04.2017, vor.

Am 17.08.2021 führte das BVwG, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache, in Abwesenheit des (derzeit im Maßnahmenvollzug untergebrachten) Fremden, jedoch in Anwesenheit seines nunmehrigen „gewillkürten Vertreters“, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

„[…]

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, insbesondere wird auf das Strafurteil des LG XXXX vom 07.01.2010 verwiesen, wonach der BF unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung, die zu einem Verlust der Kontrolle über seine äußere und innere Realitätswahrnehmung sowie der Fähigkeit, sich auf soziale Realitäten einzustellen, führten sohin einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, gemäß § 21 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er seinen Vater, XXXX und seine Mutter XXXX mit dem Umbringen bedroht hatte und gegen die einschreitenden Polizeibeamten, als sie ihn festnehmen wollten, mit Gewalt vorging, indem er einen der Polizeibeamten in den kleinen Finger biss. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, insbesondere wird auf das Strafurteil des LG römisch 40 vom 07.01.2010 verwiesen, wonach der BF unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung, die zu einem Verlust der Kontrolle über seine äußere und innere Realitätswahrnehmung sowie der Fähigkeit, sich auf soziale Realitäten einzustellen, führten sohin einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, gemäß Paragraph 21, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er seinen Vater, römisch 40 und seine Mutter römisch 40 mit dem Umbringen bedroht hatte und gegen die einschreitenden Polizeibeamten, als sie ihn festnehmen wollten, mit Gewalt vorging, indem er einen der Polizeibeamten in den kleinen Finger biss.

RV gibt an, dass der BF immer noch im Maßnahmenvollzug einsitzt. Regierungsvorlage gibt an, dass der BF immer noch im Maßnahmenvollzug einsitzt.

RI an RV: Ist Ihnen eine Erwachsenenvertretung bekannt, wenn ja, welche?RI an Regierungsvorlage, Ist Ihnen eine Erwachsenenvertretung bekannt, wenn ja, welche?

Die RV nimmt mit der Vorgängerrechtsvertretung telefonischen Kontakt auf und spricht der zuständige Einzelrichterin der Folge mit dem Vorgänger ( XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX ).Die Regierungsvorlage nimmt mit der Vorgängerrechtsvertretung telefonischen Kontakt auf und spricht der zuständige Einzelrichterin der Folge mit dem Vorgänger ( römisch 40 von der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 ).

Der Vorgängerrechtsvertreter gibt an, dass nach seinem Wissensstand keine Erwachsenenvertretung in der Vergangenheit bestellt und auch nicht aktuell vorläge. Der vormalige Rechtsvertreter gibt zwei mögliche Kontaktadressen bekannt, nämlich die Sonderhaftanstalt XXXX , Tel.-Nr.: XXXX sowie die Sonderanstalt XXXX , wo sich der Antragsteller behauptetermaßen aktuell aufhalten solle, Tel.-Nr.: XXXX .Der Vorgängerrechtsvertreter gibt an, dass nach seinem Wissensstand keine Erwachsenenvertretung in der Vergangenheit bestellt und auch nicht aktuell vorläge. Der vormalige Rechtsvertreter gibt zwei mögliche Kontaktadressen bekannt, nämlich die Sonderhaftanstalt römisch 40 , Tel.-Nr.: römisch 40 sowie die Sonderanstalt römisch 40 , wo sich der Antragsteller behauptetermaßen aktuell aufhalten solle, Tel.-Nr.: römisch 40 .

Festgehalten wird, dass die D aufgrund der Abwesenheit des BF um 09:50 Uhr entlassen wird.

Festgehalten wird, dass nach Auskunft der Sonderanstalt XXXX , Frau XXXX von der Vollzugsstelle der JA XXXX , zum Antragsteller angibt, dass keine Erwachsenenvertretung vorliegt, dass die hausinternen Angelegenheiten des Antragstellers vom sozialen Dienst erledigt werden. Nächster Überprüfungstermin: 19.05.2022. Da wird vom LG XXXX überprüft die Gefährlichkeit, ob eine bedingte Entlassung bewilligt wird oder nicht. Im Haus nimmt der soziale Dienst seine Angelegenheiten wahr. Festgehalten wird, dass nach Auskunft der Sonderanstalt römisch 40 , Frau römisch 40 von der Vollzugsstelle der JA römisch 40 , zum Antragsteller angibt, dass keine Erwachsenenvertretung vorliegt, dass die hausinternen Angelegenheiten des Antragstellers vom sozialen Dienst erledigt werden. Nächster Überprüfungstermin: 19.05.2022. Da wird vom LG römisch 40 überprüft die Gefährlichkeit, ob eine bedingte Entlassung bewilligt wird oder nicht. Im Haus nimmt der soziale Dienst seine Angelegenheiten wahr.

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage gehe ich (unpräjudiziell) davon aus, dass der per E-Mail gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes 2005 (E-Mail vom 22.08.2016) unzulässigerweise gestellt wurde, weil der BF eines Erwachsenenvertreters/gesetzlichen Vertretung bedurft hätte und zum damaligen Zeitpunkt bereits im Maßnahmenvollzug einsaß und nicht rechtlich in der Lage war, Rechtshandlungen zu setzen. Dies wiederum bedeutet, dass auch die Säumnisbeschwerde unzulässigerweise eingebracht worden wäre.

Der RV wird die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.Der Regierungsvorlage wird die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

RV ersucht um Einräumung einer Stellungnahmefrist im Ausmaß von einer Woche.Regierungsvorlage ersucht um Einräumung einer Stellungnahmefrist im Ausmaß von einer Woche.

Die Frist wird eingeräumt.

Vorbehaltlich des Einlangens einer Stellungnahme erfolgt der Schluss des Beweisverfahrens.

[…]“

Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 brachte der Fremde durch seinen „gewillkürten Vertreter“ fristgerecht eine Stellungnahme ein und brachte darin vor, dass er bislang in jeglichen Angelegenheiten vom Sozialen Dienst der Justizanstalt betreut worden sei, welcher es nicht für nötig erachtet habe, einen Erwachsenenvertreter für ihn zu bestellen, weshalb sein nunmehriger Rechtsvertreter rechtmäßig bevollmächtigt worden und die verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtswirksam eingebracht worden sei. Der Beschwerde sei daher stattzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der Fremde am 13.10.2004 rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Im Zeitraum von 13.10.2004 bis 15.05.2005 verbüßte der Fremde seine Freiheitsstrafe und befand sich in Strafhaft.

Das am 07.04.2005 (zugestellt am 15.04.2005) über den Fremden verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot erwuchs am 02.05.2005 in Rechtskraft und wurde (entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde, die – wie aus dem Akteninhalt hervorgeht – irrigerweise von einer Durchsetzbarkeit ab dem 15.04.2005 ausging) mit seiner Haftentlassung am 15.05.2005 durchsetzbar. Am 22.07.2008 reiste der Fremde in die Schweiz aus und stellte dort am 23.07.2008 ein Asylgesuch.

Am 19.09.2008 wurde der Fremde von Österreich (Sicherheitsdirektion Vorarlberg) rückübernommen.

Das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot gegen den Fremden vom 07.04.2005 trat am 15.05.2010 außer Kraft – siehe rechtliche Beurteilung.

Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der Fremde am 07.01.2010 rechtskräftig wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB unter dem Einfluss einer "paranoiden Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung, die zu einem Verlust der Kontrolle über seine äußere und innere Realitätswahrnehmung sowie der Fähigkeit, sich auf soziale Realitäten einzustellen führten" gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der Fremde am 07.01.2010 rechtskräftig wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB unter dem Einfluss einer "paranoiden Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung, die zu einem Verlust der Kontrolle über seine äußere und innere Realitätswahrnehmung sowie der Fähigkeit, sich auf soziale Realitäten einzustellen führten" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Fremde ist seither durchgehend im Maßnahmenvollzug untergebracht und hat sich sein psychischer Gesundheitszustand bis dato nicht grundlegend verändert.

Für den Fremden wurde bislang kein Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) bestellt.

Der Fremde war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihm gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

Insbesondere war der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seinen „gewillkürten Vertreter“ nicht in der Lage, ein rechtswirksames Vollmachtverhältnis zu begründen. Selbiges gilt auch für die Säumnisbeschwerde.

II. Entscheidungsgrundlagen:
?         gegenständliche Aktenlage:
römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen:, ? gegenständliche Aktenlage:

?        Verwaltungsakten;

?        Auszüge aus dem Strafregister;

?        Auszüge aus dem Zentralen Melderegister;

?        Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister.

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden am 13.10.2004 sowie zur Verbüßung seiner daraus resultierenden Haftstrafe ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. insbesondere den Bescheid der BPD Wien vom 07.04.2005, das Personalblatt der Justizanstalt XXXX sowie den Auszug aus dem Strafregister vom 04.04.2017).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden am 13.10.2004 sowie zur Verbüßung seiner daraus resultierenden Haftstrafe ergeben sich aus dem Akteninhalt vergleiche insbesondere den Bescheid der BPD Wien vom 07.04.2005, das Personalblatt der Justizanstalt römisch 40 sowie den Auszug aus dem Strafregister vom 04.04.2017).

Die Ausreise des Fremden in die Schweiz, sein dortiges Asylgesuch sowie seine Rückübernahme nach Österreich lassen sich ebenfalls dem Akteninhalt entnehmen (Band 2 aE).

Der festgestellte Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des gegen den Fremden am 07.04.2005 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes ist das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, weshalb darauf unter Pkt. IV. noch näher einzugehen sein wird; ebenso der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden spätestens am 24.12.2010 außer Kraft getreten ist. Der festgestellte Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des gegen den Fremden am 07.04.2005 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes ist das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, weshalb darauf unter Pkt. römisch vier. noch näher einzugehen sein wird; ebenso der Umstand, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden spätestens am 24.12.2010 außer Kraft getreten ist.

Im Übrigen dürfte auch die Behörde selbst vormals davon ausgegangen sein, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden bereits ausgelaufen ist: So verständigte das BFA den Fremden mit Schreiben vom 16.10.2012 (AS 215) darüber, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, was im Falle eines übergeleiteten unbefristeten Aufenthalts- in ein nunmehr fünfjähriges Einreiseverbot, das mangels Ausreise des Fremden noch nicht zu laufen begonnen hätte, nicht notwendig gewesen wäre.Im Übrigen dürfte auch die Behörde selbst vormals davon ausgegangen sein, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden bereits ausgelaufen ist: So verständigte das BFA den Fremden mit Schreiben vom 16.10.2012 (AS 215) darüber, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, was im Falle eines übergeleiteten unbefristeten Aufenthalts- in ein nunmehr fünfjähriges Einreiseverbot, das mangels Ausreise des Fremden noch nicht zu laufen begonnen hätte, nicht notwendig gewesen wäre.

Darüber hinaus ergab auch ein aktueller Auszug aus dem Fremdenregister keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines aufrechten Aufenthalts- oder Einreiseverbotes gegen den Fremden.

Die Einweisung des Fremden in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die zugrundeliegenden Umstände lassen sich dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.01.2010 entnehmen.Die Einweisung des Fremden in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die zugrundeliegenden Umstände lassen sich dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.01.2010 entnehmen.

Dass der Fremde seither durchgehend im Maßnahmenvollzug untergebracht ist, sein psychischer Zustand sich bislang nicht maßgeblich verändert hat und die nächste Überprüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung für den 19.05.2022 anberaumt ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen sowie aus dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung geführten Telefonat mit der Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX , ebenso, dass bislang kein Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für den Fremden bestellt wurde.Dass der Fremde seither durchgehend im Maßnahmenvollzug untergebracht ist, sein psychischer Zustand sich bislang nicht maßgeblich verändert hat und die nächste Überprüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung für den 19.05.2022 anberaumt ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen sowie aus dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung geführten Telefonat mit der Vollzugsstelle der Justizanstalt römisch 40 , ebenso, dass bislang kein Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für den Fremden bestellt wurde.

Dass der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Beschwerdeerhebung nicht prozessfähig und insbesondere nicht in der Lage war, ein rechtswirksames Vollmachtverhältnis zu begründen, lässt sich nach Ansicht des erkennenden Richters zwanglos aus dem Strafurteil vom 07.01.2010 ableiten, das eindeutig von einer Zurechnungsunfähigkeit des Fremden ausgeht. Dass beim Fremden seither keine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, wird auch durch die andauernde Anhaltung im Maßnahmenvollzug indiziert.

Der „gewillkürten Vertretung“ des Fremden wurde zu dieser (damals) unpräjudiziellen Ansicht des Richters gleichsam ein Parteiengehör gewährt, im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme wurde dieser jedoch nicht substantiiert entgegengetreten (siehe dazu näher unter Pkt. IV.). Der „gewillkürten Vertretung“ des Fremden wurde zu dieser (damals) unpräjudiziellen Ansicht des Richters gleichsam ein Parteiengehör gewährt, im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme wurde dieser jedoch nicht substantiiert entgegengetreten (siehe dazu näher unter Pkt. römisch vier.).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall stellte der Fremde durch seinen „gewillkürten Vertreter“ den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.04.2005 bei der Behörde am 22.08.2016, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist (vgl. auch § 73 Abs. 1 AVG) bei Einbringung der Säumnisbeschwerde am 23.02.2017 bereits abgelaufen war.Im vorliegenden Fall stellte der Fremde durch seinen „gewillkürten Vertreter“ den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.04.2005 bei der Behörde am 22.08.2016, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist vergleiche auch Paragraph 73, Absatz eins, AVG) bei Einbringung der Säumnisbeschwerde am 23.02.2017 bereits abgelaufen war.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seit der schriftlichen Mitteilung vom 22.08.2016 keine weiteren Ermittlungsschritte seitens der Behörde gesetzt wurden und auch nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine bescheidmäßige Absprache über den Antrag des Fremden erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, finden sich nicht.

Zusammengefasst ist daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde des Fremden zulässig und begründet, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag des Fremden bescheidmäßig entschieden hat.

Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat. Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet, so besteht ein Anspruch auf eine (zurückweisende) Erledigung (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 917 mwN).Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat. Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet, so besteht ein Anspruch auf eine (zurückweisende) Erledigung vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 917 mwN).

Daher war der Säumnisbeschwerde faktisch stattzugeben, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen war (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mwN).Daher war der Säumnisbeschwerde faktisch stattzugeben, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen war vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mwN).

Zur mangelnden Prozessfähigkeit des Fremden:

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, geht das erkennende Gericht gegenständlich davon aus, dass der Fremde weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung prozessfähig war. Für den Fremden wurde jedoch bislang kein Sachwalter bzw. (gerichtlicher) Erwachsenenvertreter bestellt.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...] eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters […] beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...] eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters […] beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch im gegenständlichen Verfahren – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch im gegenständlichen Verfahren – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich – höchstgerichtlicher Judikatur zufolge – um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so auch die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307). Bei dieser Bestimmung handelt es sich – höchstgerichtlicher Judikatur zufolge – um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so auch die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).

Im antragsgegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Fremden ungeachtet seiner georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der
Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, Rz 11).
Im antragsgegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Fremden ungeachtet seiner georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der , Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, Rz 11).

Insoweit musste somit beim Fremden zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Beschwerdeerhebung Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen. Insoweit musste somit beim Fremden zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Beschwerdeerhebung Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, ABGB bestehen.

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139 mwN; vgl. auch hier wiederum VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307 mwN).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139 mwN; vergleiche auch hier wiederum VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307 mwN).

Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte das BFA im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf das ihm bekannte Strafurteil vom 07.01.2010 haben müssen, aus dem sich ergibt, dass der Fremde an einer schweren Geisteskrankheit leidet, deshalb im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bestimmte Straftaten beging und dass für die Zukunft zu befürchten sei, er werde unter dem Einfluss seiner geistigen Abartigkeit eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, weshalb er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.

Die Behörde hätte demnach nach § 11 AVG vorgehen und die Bestellung eines (damals:) Sachwalters für den Fremden beim zuständigen Pflegschaftsgericht veranlassen müssen.Die Behörde hätte demnach nach Paragraph 11, AVG vorgehen und die Bestellung eines (damals:) Sachwalters für den Fremden beim zuständigen Pflegschaftsgericht veranlassen müssen.

Für das vermeintliche Vollmachtsverhältnis zwischen dem Fremden und seinem jeweils „gewillkürten Vertreter“ bedeutet dies, dass – aufgrund der eingeschränkten Dispositionsfähigkeit des Fremden – jeweils eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, da der Fremde ein Vollmachtsverhältnis nicht rechtswirksam begründen konnte.

Die anwaltliche Argumentation (siehe Stellungnahme vom 24.08.2021) konterkariert das Strafurteil, das eindeutig von einer Zurechnungsunfähigkeit des Fremden ausgeht und führt sich auch insofern durch die Aktenlage ad absurdum, als sich der Fremde seit 07.01.2010 durchgehend im Maßnahmenvollzug befindet.

Mit der aktuellen Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wäre aber ebenfalls nichts für den Fremden, bzw. seinen „gewillkürten Vertreter“ gewonnen, da nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139) ein derartiger Beschluss konstitutive Wirkung entfaltet, also erst ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des gerichtlichen Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen führt und insofern der Mangel in der Wurzel nicht behoben werden kann. Mit der aktuellen Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wäre aber ebenfalls nichts für den Fremden, bzw. seinen „gewillkürten Vertreter“ gewonnen, da nach höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139) ein derartiger Beschluss konstitutive Wirkung entfaltet, also erst ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des gerichtlichen Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen führt und insofern der Mangel in der Wurzel nicht behoben werden kann.

Im Übrigen wäre der Antrag vom 22.08.2016 aber auch aus folgendem Grund zurückzuweisen gewesen:

Der Fremde beantragte die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 07.04.2005 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Die Behörde vertrat in ihrem Schreiben vom 22.08.2016 die Rechtsansicht, dass die Dauer des nunmehr fünfjährigen Einreiseverbotes mangels nachweislicher Ausreise noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

Der Auffassung der Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Fremde – wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt – im Juli 2008 in die Schweiz ausreiste und dort am 23.07.2008 einen Asylantrag stellte, bevor er am 19.09.2008 nach Österreich rückübernommen wurde.

Rechtlich ist dazu auszuführen wie folgt:

Der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (07.04.2005) in Geltung stehende und mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 40 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, lautet:Der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (07.04.2005) in Geltung stehende und mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 40, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, lautet:

§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.Paragraph 40, (1) Die Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraph 45, Absatz 3, oder 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Demnach wurde das am 07.04.2005 gegen den Fremden erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot – aufgrund des bescheidmäßig erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung – grundsätzlich mit seinem Ausspruch, daher mit Zustellung des Bescheides am 15.04.2005, durchsetzbar. Da der Fremde zu diesem Zeitpunkt jedoch eine Freiheitsstrafe infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung verbüßte, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer des Freiheitsentzuges, also bis zu seiner Entlassung am 15.05.2005 aufgeschoben und das Aufenthaltsverbot daher erst ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Korrespondierend begann zu diesem Zeitpunkt auch die Dauer desselben zu laufen.

Das Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, trat am 31.12.2005 außer Kraft und wurde durch das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 (Fremdenrechtspaket 2005), abgelöst.Das Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, trat am 31.12.2005 außer Kraft und wurde durch das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Fremdenrechtspaket 2005), abgelöst.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 galten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Bestand gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber war, ein Aufenthaltsverbot, so galt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, galten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Bestand gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber war, ein Aufenthaltsverbot, so galt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Der Fremde war am 01.01.2006 Asylwerber (siehe Verfahrensgang). Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot galt daher in der Folge als Rückkehrverbot.

Der mit „Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes“ betitelte § 63 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit „Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes“ betitelte Paragraph 63, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Demnach galt auch für das durch Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets 2005 aus dem ursprünglichen „Aufenthaltsverbot“ entstandene Rückkehrverbot gegen den Fremden, dass die Frist bereits am 15.05.2005 zu laufen begonnen hatte.

Selbiges galt unverändert auch am 24.12.2010, als die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger endete.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (in der Folge: Rückführungs-RL) lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 11, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (in der Folge: Rückführungs-RL) lautet auszugsweise:

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Die Frist zur Umsetzung der Rückführungs-RL endete am 24.12.2010. Österreich setzte diese erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) um, welches am 01.07.2011 in Kraft trat.Die Frist zur Umsetzung der Rückführungs-RL endete am 24.12.2010. Österreich setzte diese erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) um, welches am 01.07.2011 in Kraft trat.

Wie dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18. Februar 2015 (BMJ-S884.043/0002-IV 3/2014) über die Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 in der Rechtssache Filev und Osmani, C-297/12 – Auswirkungen auf Entscheidungen nach § 133a Abs. 1 StVG zu entnehmen ist, bedeutet diese für die österreichische Rechtslage im Zusammenhang mit vor Ablauf der Umsetzungsfrist erlassenen unbefristeten Aufenthalts- und Rückkehrverboten Folgendes:Wie dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18. Februar 2015 (BMJ-S884.043/0002-IV 3 aus 2014,) über die Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 in der Rechtssache Filev und Osmani, C-297/12 – Auswirkungen auf Entscheidungen nach Paragraph 133 a, Absatz eins, StVG zu entnehmen ist, bedeutet diese für die österreichische Rechtslage im Zusammenhang mit vor Ablauf der Umsetzungsfrist erlassenen unbefristeten Aufenthalts- und Rückkehrverboten Folgendes:

Für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 – folglich im Zeitraum zwischen 24.12.2010 und 01.07.2011 – war die Rückführungs-RL in Österreich unmittelbar anwendbar. Daher dürfen die Wirkungen unbefristeter Aufenthalts- oder Rückkehrverbote, die vor dem 1. Juli 2011 erlassen wurden, über die in der Rückführungs-RL vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus nicht aufrechterhalten werden.

Durch die verspätete Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung ist eine rückwirkende Normierung der Weitergeltung von an sich vor der tatsächlichen Umsetzung erlassenen (auch unbefristeten) Einreiseverboten über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus nicht möglich, weil die Betroffenen durch die verspätete Umsetzung mit Ablauf der Umsetzungsfrist eine Rechtsstellung erlangten, die ihnen rückwirkend nicht mehr aberkannt werden kann.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das ursprünglich unbefristet erlassene mit 15.05.2005 zu laufen begonnene Aufenthalts- (seit 01.01.2006: Rückkehr-) Verbot mit Wirkung vom 24.12.2010 auf eine Dauer von fünf Jahren befristet wurde und sohin (rückwirkend) bereits mit 15.05.2010 außer Kraft trat.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – selbst wenn man (entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut zum maßgeblichen Zeitpunkt) der zuletzt dargelegten Ansicht der Behörde folgte, wonach die Dauer des „nunmehr fünfjährigen Einreiseverbots“ erst ab nachweislicher Ausreise zu laufen beginne, wäre dieses spätestens am 22.07.2013 – also fünf Jahre nach der aktenkundigen Ausreise des Fremden in die Schweiz – ausgelaufen.

In diesem Sinne war im Spruch deklaratorisch festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden nicht mehr besteht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass am 19.05.2022 die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Fremden im Maßnahmenvollzug neuerlich überprüft wird. Die Verwaltungsbehörde ist daher angehalten, diesen Termin ins Auge zu fassen, um allenfalls Schlüsse für die Erlassung eines (neuen) Einreiseverbotes zu ziehen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Rechtmäßigkeit Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2151909.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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