TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/20 W287 2245897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W287 2245897-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 in Italien und am 05.02.2015 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Asylverfahren verliefen negativ.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2019 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich einen Asylantrag. Er gab keinen Fluchtgrund an. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er um sein Leben fürchte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nigeria Mitglied eines Kultes gewesen sei. Bei einem Angriff auf diesen Kult habe er einen Mann mit einem Schlag seiner Machete auf den Kopf getötet. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass Mord in Österreich strafbar sei.

3. Mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2020 Beschwerde.

5. Im Zuge einer Auslieferungshaftverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu XXXX vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er den Vorfall in Nigeria, und zwar, dass er dort einen Menschen getötet hätte, nur erfunden habe. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes im Zweifel eingestellt.5. Im Zuge einer Auslieferungshaftverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu römisch 40 vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Vorfall in Nigeria, und zwar, dass er dort einen Menschen getötet hätte, nur erfunden habe. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes im Zweifel eingestellt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Frist zur freiwilligen Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Frist zur freiwilligen Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach.

7. Am 11.03.2021 erfolgte die Zusage der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2021 an seiner Wohnadresse festgenommen und sollte per Charter am 26.05.2021 nach Nigeria abgeschoben werden. Er verweigerte jedoch die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung sowie den erforderlichen PCR-Test, sodass die Abschiebung nicht möglich war und die angeordnete Festnahme aufgehoben wurde.

9. Es wurde beabsichtigt, den Beschwerdeführer per Charter am 24.08.2021 abzuschieben. Am 22.08.2021 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Lebensgefährtin bereits vor einer Woche die gemeinsame Wohnung verlassen habe und seitdem kein Kontakt zu ihm bestanden habe. Am 23.08.2021 wurde die Polizeiinspektion XXXX erneut um Nachschau an der Meldeadresse ersucht. Durch Hinweise von Nachbarn konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eruiert werden. Der Beschwerdeführer versteckte sich in einer Wohnung von Bekannten und versuchte im Zuge der Festnahme durch das Fenster zu fliehen. Er konnte am 23.08.2021 um 10:30 Uhr festgenommen werden. Der Beschwerdeführer verweigerte erneut den PCR-Test, sodass auch die Charterrückführung am 24.08.2021, 5:00 Uhr, storniert werden musste. Mit Mandatsbescheid vom 24.08.2021 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2021 niederschriftlich einvernommen. Er ist weiterhin nicht ausreisewillig.9. Es wurde beabsichtigt, den Beschwerdeführer per Charter am 24.08.2021 abzuschieben. Am 22.08.2021 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Lebensgefährtin bereits vor einer Woche die gemeinsame Wohnung verlassen habe und seitdem kein Kontakt zu ihm bestanden habe. Am 23.08.2021 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 erneut um Nachschau an der Meldeadresse ersucht. Durch Hinweise von Nachbarn konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eruiert werden. Der Beschwerdeführer versteckte sich in einer Wohnung von Bekannten und versuchte im Zuge der Festnahme durch das Fenster zu fliehen. Er konnte am 23.08.2021 um 10:30 Uhr festgenommen werden. Der Beschwerdeführer verweigerte erneut den PCR-Test, sodass auch die Charterrückführung am 24.08.2021, 5:00 Uhr, storniert werden musste. Mit Mandatsbescheid vom 24.08.2021 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2021 niederschriftlich einvernommen. Er ist weiterhin nicht ausreisewillig.

11. Am 31.08.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.08.2021 und führte im Wesentlichen aus, dass der Schubhaftbescheid ohne vorherige Einvernahme erlassen worden sei und das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft worden sei. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und einem gelinderen Mittel Folge zu leisten.

12. Am 03.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.09.2021 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer verweigerte erneut die Bestätigung der Übernahme durch Unterschrift.

13. Am 06.09.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte.

14. Am 17.09.2021 ersuchte die BBU um eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil eines Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF leugnete diese Vorstrafe in der mündlichen Verhandlung zunächst.Mit Urteil eines Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 298, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF leugnete diese Vorstrafe in der mündlichen Verhandlung zunächst.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seine Lebensgefährtin sowie seine drei minderjährigen Kinder. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern. Seine Lebensgefährtin war jedoch bereits in der Vergangenheit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu motivieren, sich kooperativ zu verhalten und sich der Abschiebung zu stellen. Vielmehr wirkte die Lebensgefährtin gemeinsam mit Bekannten an der Vereitelung der Abschiebung mit. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin verfügen über signifikante finanzielle Mittel.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Fluchtgefahr

Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ: Er hat bereits zweimal eine bevorstehende Abschiebung durch Verweigerung des notwendigen PCR-Tests vereitelt. Ferner verweigerte er mehrfach die Unterschrift unter behördlichen Dokumenten. Er versuchte, sich der Festnahme am 23.08.2021 zu entziehen, indem er sich in der Wohnung von Bekannten verborgen hielt, sich unter Decken versteckte und versuchte aus dem Fenster zu fliehen. Er konnte am 23.08.2021 um 10:30 Uhr festgenommen werden.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Ein Heimreisezertifikat wurde bereits ausgestellt. Dieses ist bis 23.09.2021 gültig und kann im Falle des Ablaufens verlängert werden.

Für 21.09.2021 ist eine über Frontex geplante Charterrückführung angesetzt. Der Beschwerdeführer ist für diese Rückführung bereits vorgesehen und wurde auf diesen Termin gebucht. Sollte der Beschwerdeführer erneut den dafür notwendigen PCR-Test verweigern, ist eine Abschiebung mittels nationalem Charter in Abstimmung mit der nigerianischen Botschaft für Mitte Oktober geplant.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX und XXXX sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 und römisch 40 sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem.

Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten, in dem er zweimal einen notwendigen PCR-Test verweigert hat, versucht hat, sich der Abschiebung durch Verstecken in der Wohnung von Bekannten zu entziehen, und mehrfach die Unterschriften unter Dokumente verweigert hat (dies auch nach seiner Behauptung in der Beschwerde, kooperationsbereit zu sein!), und durch all das erfolgreich seine Abschiebung verhindert hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, in Österreich bleiben zu wollen, um bei seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zu sein (VP S. 8, VP S. 10). Die Antragstellung nach dem NAG, die dem BF nach dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX offensteht, sei nach Angaben des BF finanziell aufwändig und nicht machbar (VP S. 8).Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten, in dem er zweimal einen notwendigen PCR-Test verweigert hat, versucht hat, sich der Abschiebung durch Verstecken in der Wohnung von Bekannten zu entziehen, und mehrfach die Unterschriften unter Dokumente verweigert hat (dies auch nach seiner Behauptung in der Beschwerde, kooperationsbereit zu sein!), und durch all das erfolgreich seine Abschiebung verhindert hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, in Österreich bleiben zu wollen, um bei seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zu sein (VP S. 8, VP S. 10). Die Antragstellung nach dem NAG, die dem BF nach dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 offensteht, sei nach Angaben des BF finanziell aufwändig und nicht machbar (VP S. 8).

Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen nicht zu kooperativem Verhalten bewegen konnte bzw an der Vereitelung der Abschiebung mitwirkte, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.08.2021 sowie vom 22.08.2021, demzufolge die Lebensgefährtin bei Befragung durch die Polizei ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ca eine Woche vorher die gemeinsame Wohnung verlassen und sie habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Der Beschwerdeführer hingegen sagte in der mündlichen Verhandlung aus, er sei in dieser Zeit zwischen der Wohnung der Bekannten und seinen Kindern hin und hergefahren und habe Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern gehabt (VP S. 9). Die Zeugin hat daher versucht, die Festnahme des Beschwerdeführers zu vereiteln, indem sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekanntgab und vorgab, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Die Zeugin sagte in der Verhandlung aus, dass sie niemanden kenne, der freiwillig ausreisen würde (VP S. 11). Dies legt nahe, dass sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin alles tun würden, um die Abschiebung zu verhindern, damit der BF in Österreich bei seiner Familie bleiben kann. Insbesondere die Aussage, dass der BF die Antragstellung nach dem NAG als nicht machbar erachtet, verstärkt die Gefahr, dass der BF untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen wird.Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen nicht zu kooperativem Verhalten bewegen konnte bzw an der Vereitelung der Abschiebung mitwirkte, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 23.08.2021 sowie vom 22.08.2021, demzufolge die Lebensgefährtin bei Befragung durch die Polizei ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ca eine Woche vorher die gemeinsame Wohnung verlassen und sie habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Der Beschwerdeführer hingegen sagte in der mündlichen Verhandlung aus, er sei in dieser Zeit zwischen der Wohnung der Bekannten und seinen Kindern hin und hergefahren und habe Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern gehabt (VP S. 9). Die Zeugin hat daher versucht, die Festnahme des Beschwerdeführers zu vereiteln, indem sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekanntgab und vorgab, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Die Zeugin sagte in der Verhandlung aus, dass sie niemanden kenne, der freiwillig ausreisen würde (VP S. 11). Dies legt nahe, dass sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin alles tun würden, um die Abschiebung zu verhindern, damit der BF in Österreich bei seiner Familie bleiben kann. Insbesondere die Aussage, dass der BF die Antragstellung nach dem NAG als nicht machbar erachtet, verstärkt die Gefahr, dass der BF untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen wird.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zweimal den PCR-Test verweigert hat und die Übernahme von Dokumenten durch eigenhändige Unterschrift mehrfach verweigerte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Begründung des BF, er habe die Übernahme von Dokumenten in deutscher Sprache abgelehnt, weil er diese nicht verstehe, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal zumindest die letzte Information über die bevorstehende Abschiebung, die dem BF am 03.09.2021 ausgehändigt wurde, auch in englischer Sprache abgefasst war (VP S. 8, OZ 18).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung zu vereiteln versuchte, indem er sich in der Wohnung von Bekannten verborgen hielt, gründet einerseits auf den Berichten der LPD XXXX zur Festnahme, wonach der BF im Zuge der Festnahme versuchte, aus dem Fenster zu flüchten, unter Decken versteckt war und die Bekannten versuchten, die Polizeibeamten am Betreten des Zimmers zu hindern, sowie aus den widersprüchlichen Angaben des BF sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF zunächst in der mündlichen Verhandlung an, er habe eine ganze Woche vor der Festnahme keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin gehabt (VP S. 9). Dann wieder sagte er aus, dass er in dieser Woche regelmäßig zwischen seiner Lebensgefährtin und der Wohnung der Bekannten hin und hergependelt sei (VP. S. 9). Die Zeugin wiederum sagte aus, dass sie den BF eine Woche vor der Festnahme nicht mehr gesehen habe (VP S. 11). Die Begründungen des BF, dass er generell Angst vor der Polizei habe und lediglich aus dem Fenster geschaut habe, aber nicht versucht habe, zu flüchten, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dass der Beschwerdeführer nun vorgibt, kooperationsbereit zu sein, ist nicht glaubhaft, zumal er in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, dauerhaft bei den Kindern bleiben zu wollen, und bat, die Rückkehrentscheidung nochmals zu überdenken. Auch die Aussage des BF, dass er schon längst die Möglichkeit gehabt hätte, abzuhauen (zB nach der erstmaligen Entlassung aus der Schubhaft) und er daher vertrauenswürdig sei, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er ja gerade bei seiner Familie bleiben will und Österreich daher nicht verlassen will, nicht als Kooperationsbereitschaft oder Vertrauenswürdigkeit zu werten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung zu vereiteln versuchte, indem er sich in der Wohnung von Bekannten verborgen hielt, gründet einerseits auf den Berichten der LPD römisch 40 zur Festnahme, wonach der BF im Zuge der Festnahme versuchte, aus dem Fenster zu flüchten, unter Decken versteckt war und die Bekannten versuchten, die Polizeibeamten am Betreten des Zimmers zu hindern, sowie aus den widersprüchlichen Angaben des BF sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF zunächst in der mündlichen Verhandlung an, er habe eine ganze Woche vor der Festnahme keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin gehabt (VP S. 9). Dann wieder sagte er aus, dass er in dieser Woche regelmäßig zwischen seiner Lebensgefährtin und der Wohnung der Bekannten hin und hergependelt sei (VP. S. 9). Die Zeugin wiederum sagte aus, dass sie den BF eine Woche vor der Festnahme nicht mehr gesehen habe (VP S. 11). Die Begründungen des BF, dass er generell Angst vor der Polizei habe und lediglich aus dem Fenster geschaut habe, aber nicht versucht habe, zu flüchten, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dass der Beschwerdeführer nun vorgibt, kooperationsbereit zu sein, ist nicht glaubhaft, zumal er in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, dauerhaft bei den Kindern bleiben zu wollen, und bat, die Rückkehrentscheidung nochmals zu überdenken. Auch die Aussage des BF, dass er schon längst die Möglichkeit gehabt hätte, abzuhauen (zB nach der erstmaligen Entlassung aus der Schubhaft) und er daher vertrauenswürdig sei, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er ja gerade bei seiner Familie bleiben will und Österreich daher nicht verlassen will, nicht als Kooperationsbereitschaft oder Vertrauenswürdigkeit zu werten.

Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme vom 02.09.2021. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung spätestens Mitte Oktober 2021 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bereits zweimal von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre bzw gab das Bundesamt in der Stellungnahme vom 02.09.2021 ausdrücklich an, dass eine Verlängerung des Heimreisezertifikats problemlos möglich ist.

Die Feststellung, dass der BF vorbestraft ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF über eine Lebensgefährtin und drei minderjährige Kinder in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der übereinstimmenden Aussage des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin über signifikante finanzielle Mittel verfügen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Aussagen, dass die Antragstellung nach dem NAG zu teuer sei (VP S. 12, VP S. 7/8).

Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass er gesund ist.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, nach Nigeria zurückzukehren, ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 26.08.2021 sowie seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a, (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat bereits im Mai 2021 und am 23.08.2021 den für eine Abschiebung nach Nigeria erforderlichen PCR-Test verweigert. Der Beschwerdeführer ist im Vorfeld der Festnahme im August 2021 mit Hilfe seiner Lebensgefährtin und mit Hilfe von Freunden untergetaucht. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hat bereits mehrfach die Unterzeichnung von Dokumenten verweigert – dies insbesondere auch noch am 03.09.2021, nachdem er in der Beschwerde zunächst angekündigt hatte, die Abschiebung nunmehr zu akzeptieren.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

3.1.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar sozial und familiär verankert. Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten, sondern hat diesen vielmehr gemeinsam mit weiteren Bekannten dabei unterstützt und ihm das Untertauchen erst ermöglicht. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF leugnete diese Vorstrafe in der mündlichen Verhandlung zunächst.Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar sozial und familiär verankert. Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten, sondern hat diesen vielmehr gemeinsam mit weiteren Bekannten dabei unterstützt und ihm das Untertauchen erst ermöglicht. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 298, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF leugnete diese Vorstrafe in der mündlichen Verhandlung zunächst.

Eine Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer bis 23.09.2021 ist vorhanden. Dieses kann bei Ablauf bei der nigerianischen Botschaft verlängert werden.

Die Dauer der Schubhaft ist durch Mitwirkung des Beschwerdeführers bedingt, zumal für die geplante Abschiebung am 21.09.2021 die Durchführung eines PCR-Tests erforderlich ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Selbst bei Verweigerung des PCR-Tests ist eine Abschiebung mittels nationalem Charter Mitte Oktober in Abstimmung mit der nigerianischen Botschaft aus derzeitiger Sicht möglich.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.5. Zur Schubhaftdauer

Nach Durchführung eines PCR-Tests erfolgt eine Abschiebung des Beschwerdeführers am 21.09.2021. Ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer bis 23.09.2021 ist bereits ausgestellt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Sollte der Beschwerdeführer den PCR-Test erneut verweigern, ist eine Abschiebung mittels nationalem Charter Mitte Oktober in Abstimmung mit der nigerianischen Botschaft aus derzeitiger Sicht möglich.

Eine Abschiebung spätestens Mitte Oktober ist aus derzeitiger Sicht daher jedenfalls realistisch.

Die Aufrechterhaltung der seit 24.08.2021 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.

3.1.6. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat bereits versucht, sich mit Hilfe seiner Lebensgefährtin der Festnahme und Abschiebung zu entziehen, indem er sich in der Wohnung von Bekannten unter Decken versteckte und versuchte, aus dem Fenster zu fliehen. Der Beschwerdeführer verweigert weiterhin die Übernahme von Dokumenten und ist nicht ausreisewillig – dies auch nachdem er zunächst in der Beschwerde angegeben hatte, kooperationsbereit zu sein und seine Abschiebung nun zu akzeptieren. Der BF und seine Lebensgefährtin verfügen über keine bzw nur sehr beschränkte Mittel, um eine Sicherheit zu hinterlegen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.8. Das Bundesamt durfte aufgrund des vom Beschwerdeführer im Vorfeld seit Mai 2021 gezeigten Verhaltens (zweimalige Verweigerung des PCR-Tests, Versuch des Untertauchens unter Beihilfe seiner Lebensgefährtin, Verweigerung der Übernahme von Dokumente durch eigenhändige Unterschrift) auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen, dass Fluchtgefahr vorliegt und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2021 niederschriftlich zur Schubhaft einvernommen und gab im Zuge dieser Einvernahme an, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV), gemäß Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), gemäß Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs 1 VwGVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2245897.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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