Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G306 2237925-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen der Verbrechen gemäß § 3g erster Fall VerbotsG zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je EUR 8,- sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen der Verbrechen gemäß Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je EUR 8,- sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
2. Am 09.11.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF und dessen Frau, XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. 2. Am 09.11.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF und dessen Frau, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit am 26.11.2020 per E-Mail an das BFA übermittelten Schreiben gaben der BF und dessen Ehefrau eine Stellungnahme ab.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.12.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Ab. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.12.2020, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Ab. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit jeweils per E-Mail und Telefax am 16.12.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 21.12.2020 ein.
7. Mit Teilerkenntnis des BVwG zu GZ.: G306 2237925-1/2Z, vom 29.12.2020, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben, sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des BVwG zu GZ.: G306 2237925-1/2Z, vom 29.12.2020, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben, sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit per E-Mail am 31.08.2021 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, gab der RV des BF bekannt, dass der BF der anberaumten Verhandlung nicht beiwohnen wolle, und er seinem RV nahegelegt habe, ebenfalls nicht einzuschreiten.8. Mit per E-Mail am 31.08.2021 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, gab der Regierungsvorlage des BF bekannt, dass der BF der anberaumten Verhandlung nicht beiwohnen wolle, und er seinem Regierungsvorlage nahegelegt habe, ebenfalls nicht einzuschreiten.
Demzufolge wurde die für den 05.11.2021 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsbürger, verheiratet, Vater eines minderjährigen sowie zweier erwachsener Kinder, gesund und arbeitsfähig.
Der BF hielt sich beginnend mit 07.04.2014 bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2020 durchgehend gemeldet im Bundesgebiet auf. Aktuell lebt der BF, gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland, im Herkunftsstaat, an der Wohnadresse XXXX , in XXXX .Der BF hielt sich beginnend mit 07.04.2014 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2020 durchgehend gemeldet im Bundesgebiet auf. Aktuell lebt der BF, gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Deutschland, im Herkunftsstaat, an der Wohnadresse römisch 40 , in römisch 40 .
Im Herkunftsstaat leben die Kinder sowie weitere Angehörige des BF und verfügt der BF über keine familiären Bezugspunkte in Österreich.
Am 26.11.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt.
Der BF ging in den Zeiträumen 22.04.2014 bis 18.12.2014, 19.01.2015 bis 13.03.2015, 27.07.2015 bis 31.12.2016, 13.03.2017 bis 22.05.2020 und 10.08.2020 bis 04.12.2020 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und bezog dazwischen immer wieder Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.
Der BF und seine Frau sind Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich, für jene sie monatlich Kreditraten zahlen.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wegen des Verbrechens gemäß §3g VerbotsG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wegen des Verbrechens gemäß §3g VerbotsG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe sich in XXXX und anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar Der BF wurde für schuldig befunden, er habe sich in römisch 40 und anderen Orten auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar
I. Durch verherrlichende Zurschaustellung nationalsozialistischer Symbole am XXXX 2014 in XXXX , indem er vor zumindest 20 Personen für jedermann ersichtlich ein T-Shirt mit einer Triskele, die ein Ersatzsymbol für das Hakenkreuz darstellt, sowie seine am rechten Unterarm angebrachte Tätowierungen eines Sonnenrades sowie der sogenannten Odal-Rune öffentlich zur Schau stellte;römisch eins. Durch verherrlichende Zurschaustellung nationalsozialistischer Symbole am römisch 40 2014 in römisch 40 , indem er vor zumindest 20 Personen für jedermann ersichtlich ein T-Shirt mit einer Triskele, die ein Ersatzsymbol für das Hakenkreuz darstellt, sowie seine am rechten Unterarm angebrachte Tätowierungen eines Sonnenrades sowie der sogenannten Odal-Rune öffentlich zur Schau stellte;
II. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D.M. als Mittäter dadurch, dass sie bei Feierlichkeiten in ihrem jeweiligen Wohnhaus zumindest am XXXX 2014 in XXXX bei einer Feier für zumindest sechs Personen nationalsozialistische Symbole, nämlich Hakenkreuzfahnen verherrlichend zur Schau stellten.römisch zwei. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D.M. als Mittäter dadurch, dass sie bei Feierlichkeiten in ihrem jeweiligen Wohnhaus zumindest am römisch 40 2014 in römisch 40 bei einer Feier für zumindest sechs Personen nationalsozialistische Symbole, nämlich Hakenkreuzfahnen verherrlichend zur Schau stellten.
Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet.
Ferner hielt das erkennende Gericht fest, dass der BF der massiv rechten Szene zuzuordnen sei und der nationalsozialistischen Ideologie noch nicht abgeschworen habe.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wegen der Verbrechen gemäß § 3g 1. Fall VerbotsG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 8 (= EUR 2.880,-) sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wegen der Verbrechen gemäß Paragraph 3 g, 1. Fall VerbotsG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 8 (= EUR 2.880,-) sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe
I. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum XXXX 2019 in XXXX sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar idem er als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam mit seiner Frau, in den eigenen Wohnräumen selbst angesammelte Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus, nämlich eine Kaffeetasse mit dem Abbild Adolf Hitlers, eine Kaffeetasse mit Hakenkreuzemblem sowie Wehrmachts-Legofiguren mit SS Runen und Reichsadler, im eigenen Wohnzimmer in einer Glasvitrine sichtbar zur Schau stellte, sodass sie von Besuchern bei Betreten der Wohnräumlichkeiten leicht wahrgenommen werden konnten;römisch eins. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum römisch 40 2019 in römisch 40 sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar idem er als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam mit seiner Frau, in den eigenen Wohnräumen selbst angesammelte Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus, nämlich eine Kaffeetasse mit dem Abbild Adolf Hitlers, eine Kaffeetasse mit Hakenkreuzemblem sowie Wehrmachts-Legofiguren mit SS Runen und Reichsadler, im eigenen Wohnzimmer in einer Glasvitrine sichtbar zur Schau stellte, sodass sie von Besuchern bei Betreten der Wohnräumlichkeiten leicht wahrgenommen werden konnten;
II. Alleine in XXXX sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er im sozialen Netzwerk Facebook nachgenannte Videos und Bilder mit darauf ersichtlicher NS-Symbolik auf seinen öffentlich zugänglichen Facebook Accounts „Rocker Rolf“ und „Rolf Müller“ veröffentlichte, und zwar:römisch zwei. Alleine in römisch 40 sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er im sozialen Netzwerk Facebook nachgenannte Videos und Bilder mit darauf ersichtlicher NS-Symbolik auf seinen öffentlich zugänglichen Facebook Accounts „Rocker Rolf“ und „Rolf Müller“ veröffentlichte, und zwar:
1. Am XXXX 2015 ein zuvor auf der Online-Videoplattform youtube hochgeladenes Video mit einer „Schwarzen Sonne“ als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol im Hintergrund, das er bis zumindest einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2019 öffentlich einsehbar ließ;1. Am römisch 40 2015 ein zuvor auf der Online-Videoplattform youtube hochgeladenes Video mit einer „Schwarzen Sonne“ als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol im Hintergrund, das er bis zumindest einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2019 öffentlich einsehbar ließ;
2. Am XXXX 2019 auf den beiden von ihm betriebenen Facebook Accounts anlässlich des Todes eines deutschen Hooligans jeweils ein Foto einer brennenden Kerze, eines Schals des Fußballvereins XXXX und einer daneben befindlichen Lebensrune als Zeichen des unter dem NS-Regime gegründeten und von der SS getragenen Vereins Lebensborn, die auch in Abgrenzung zur christlichen Symbolik anstatt der üblichen Zeichen für das Geburtsdatum (*) und in gestürzter Form für das Sterbedatum (?) auf Gräbern von SS-Angehörigen Verwendung fand, das er bis zumindest XXXX 2019 öffentlich einsehbar ließ.2. Am römisch 40 2019 auf den beiden von ihm betriebenen Facebook Accounts anlässlich des Todes eines deutschen Hooligans jeweils ein Foto einer brennenden Kerze, eines Schals des Fußballvereins römisch 40 und einer daneben befindlichen Lebensrune als Zeichen des unter dem NS-Regime gegründeten und von der SS getragenen Vereins Lebensborn, die auch in Abgrenzung zur christlichen Symbolik anstatt der üblichen Zeichen für das Geburtsdatum (*) und in gestürzter Form für das Sterbedatum () auf Gräbern von SS-Angehörigen Verwendung fand, das er bis zumindest römisch 40 2019 öffentlich einsehbar ließ.
Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in aufrechter Probezeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde zudem im Jahr 1990 wegen Diebstahls zu einer 1-jährigen Jugendfreiheitsstrafe verurteilt, welche auch vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Sofern oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsbürgerschaft, zur Vaterschaft, zum Aufenthalt der Kinder und weiteren Angehörigen im Herkunftsstaat, zum Familienstand sowie zu den fehlenden familiären Bezugspunkten des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangte Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde
Die Erwerbstätigkeiten des BF samt Bezüge von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug und beruhen die Wohnsitzmeldungen sowie der sich darauf stützende Aufenthaltsbeginn des BF in Österreich auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich. Dem besagten Register kann zudem entnommen werden, dass der BF verheiratet ist.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte die Abschiebung des BF am XXXX 2020 sowie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an denselben am 26.11.2015 ermittelt werden. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte die Abschiebung des BF am römisch 40 2020 sowie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an denselben am 26.11.2015 ermittelt werden.
Der aktuelle Aufenthalt des BF und seiner Ehegattin samt konkreter Wohnadresse in Deutschland beruht auf den konkreten Angaben des BF und seiner Ehefrau gegenüber dem BVwG. (siehe G306 2237924-1, OZ 11: Per E-Mail am 22.09.2021 eingebrachtes Schreiben)
Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den Angaben desselben vor dem BFA, wonach er gesund sei, sowie dem bis dato nicht erfolgten Widerruf dieser Angaben bzw. der unterlassenen Behauptung krank zu sein. Die Arbeitsfähigkeit des BF wiederum erschließt sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand desselben sowie dessen nachweislichen Erwerbstätigkeiten in Österreich.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX (siehe AS 53ff) sowie des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX (siehe AS 37ff).Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 (siehe AS 53ff) sowie des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 (siehe AS 37ff).
Die Verurteilung des BF in Deutschland aus dem Jahr 1990, deren Vollzug sowie der Erwerb eine Liegenschaft in Österreich samt monatliche Zahlung von Kreditraten beruhen auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA und in der gegenständlichen Beschwerde.
2.2.2. Wie die niederschriftliche Einvernahme des BF sowie die von ihm abgegebenen Stellungnahmen vor dem BF zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Mit dem Vorhalt in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde hätte eine unzutreffende Gefährdungsprognose getroffen, ohne einen neuen relevanten Sachverhalt und/oder konkrete Ermittlungsmängel aufzuzeigen, tritt der BF den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, odera) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn, 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;, 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben:
3.1.2.1. Der BF hielt sich beginnend mit 07.04.2014 durchgehend bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am XXXX 2020, in welchem er aktuell wohnhaft ist, durchgehend in Österreich auf. Ferner ging der BF während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt unterbrochen durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nach und war seit 26.11.2015 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. 3.1.2.1. Der BF hielt sich beginnend mit 07.04.2014 durchgehend bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am römisch 40 2020, in welchem er aktuell wohnhaft ist, durchgehend in Österreich auf. Ferner ging der BF während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt unterbrochen durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nach und war seit 26.11.2015 im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, aufgrund seines – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – im Jahr 2014 beginnenden wiederholt die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdenden Verhaltens die Voraussetzungen eines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf noch seit zehn Jahren erfüllt hat, und damit kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung. (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218: wonach in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden werde, für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen sei; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei; siehe auch 05.02.2021, Ra 2020/21/0439: wonach ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich iSd. § 51 Abs. 1 NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt). Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, aufgrund seines – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – im Jahr 2014 beginnenden wiederholt die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdenden Verhaltens die Voraussetzungen eines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf noch seit zehn Jahren erfüllt hat, und damit kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung. vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218: wonach in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden werde, für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen sei; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei; siehe auch 05.02.2021, Ra 2020/21/0439: wonach ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt).
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). , „Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)
„Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet.“ (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011)„Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FrPolG 2005 knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet.“ vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten wiederholt wegen Verbrechen gemäß dem Verbotsgesetz verurteilt. Zudem weist der BF eine Vorverurteilung wegen Diebstahls im Herkunftsstaat aus dem Jahr 1990 auf.
Der BF hat seine ideologisch rechts gerichtete Gesinnung mit nicht nur durch das Sammeln von nationalsozialistische Symbole und/oder das Abbild von Adolf Hitler zeigender Gegenstände zum Ausdruck gebracht, sondern sich zudem eindeutig der rechten Szene zuordenbare Symbole auf seinen Körper tätowieren lassen und letztlich besagte Gegenstände und Tätowierungen teils öffentlich zur Schau gestellt. Ferner brachte der BF seine Gesinnung zudem durch die Veröffentlichung einschlägiger Bilder und Videos in einem öffentlich einsehbaren online Account zum Ausdruck und vermittelte darüber hinaus mit seinem öffentlich wahrnehmbaren Verhalten seine Solidarität mit der rechten Szene. Das Verhalten des BF, konkret dessen öffentliches Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie birgt letztlich die – potentielle – Gefahr als an Sympathisanten desselben Gedankengutes gerichteter Aufruf, es ihm gleichzutun und – unter Missachtung gültiger Verbote – in die Öffentlichkeit zu treten, von Angehörigen der Szene (miss-) verstanden zu werden. Jedes einschlägige rechte Szenen bestärkendes öffentlich wahrnehmbares Verhalten ist demzufolge als die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdend einzustufen.
Trotz bereits in seiner Jugend und durch eine einschlägige Verurteilung im Jahr 2017 wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen, delenquierte der BF erneut einschlägig. Noch dazu während aufrechter Bewährung aufgrund seiner ersten Verurteilung in Österreich. Damit brachte der BF nicht nur seine Ignoranz vor österreichischen Strafgesetzen zum Ausdruck, sondern bestätigte letztlich dessen mit den Werten der österreichischen Gesellschaft massiv in Widerspruch stehende ideologische Überzeugung im Sinne eines nationalsozialistischen Gedankengutes. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts die Tatsache, dass sich der BF eindeutig der rechten Szene zuordenbare Symbole sogar dauerhaft auf seinen Körper tätowieren ließ, ohne jeden Zweifel als Beweis für die Sympathie des BF mit besagter nationalsozialistischer Ideologie gilt. So hat auch das LG XXXX seinerzeit im seinem oben zitierten Urteil festgehalten, dass der BF der massiv rechten Szene zuzuordnen sei und der nationalsozialistischen Ideologie noch nicht abgeschworen habe. Trotz bereits in seiner Jugend und durch eine einschlägige Verurteilung im Jahr 2017 wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen, delenquierte der BF erneut einschlägig. Noch dazu während aufrechter Bewährung aufgrund seiner ersten Verurteilung in Österreich. Damit brachte der BF nicht nur seine Ignoranz vor österreichischen Strafgesetzen zum Ausdruck, sondern bestätigte letztlich dessen mit den Werten der österreichischen Gesellschaft massiv in Widerspruch stehende ideologische Überzeugung im Sinne eines nationalsozialistischen Gedankengutes. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts die Tatsache, dass sich der BF eindeutig der rechten Szene zuordenbare Symbole sogar dauerhaft auf seinen Körper tätowieren ließ, ohne jeden Zweifel als Beweis für die Sympathie des BF mit besagter nationalsozialistischer Ideologie gilt. So hat auch das LG römisch 40 seinerzeit im seinem oben zitierten Urteil festgehalten, dass der BF der massiv rechten Szene zuzuordnen sei und der nationalsozialistischen Ideologie noch nicht abgeschworen habe.
Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bekennt sich der BF reuig. Vielmehr verweist er in einem Schriftsatz vom 26.11.2020 darauf, sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, zumal er – bezogen auf ein nur in Österreich gültiges Verbotsgesetz – erkannt habe, dass in Österreich strengere Gesetze herrschen. In der gegenständlichen Beschwerde wird wiederum überwiegend das Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen bestritten, nicht jedoch auf die Schuld des BF eingegangen. Mit dem bloßen Verweis darauf sich zukünftig an ein nur in Österreich gültiges und einschlägiges Gesetz halten zu wollen, lässt keinesfalls eine Reue beim BF erkennen. Auch vermag der BF damit keine Einsicht und/oder ein Umdenken zu vermitteln. Vielmehr lässt der BF aus Sicht des erkennenden Gerichts erkennen, sich keiner Schuld hinsichtlich seiner nationalsozialistischen Gesinnung und dem damit einhergehenden Befürworten einer seinerzeit – wie allgemein bekannt – für zahlreiche Verbrechen verantwortlichen Ideologie bewusst, sondern bloß Opfer der in Österreich geltenden strengen diesbezüglichen Gesetze geworden zu sein. Dies wiederum lässt einen Gesinnungswandel des BF nicht erkennen. Letztlich kann dem BF, vor diesem Hintergrund zudem kein Glauben geschenkt werden sich zukünftig wohl zu verhalten.
Angesichts der nach wie vor aufrechten Gesinnung und wiederholten einschlägigen Verurteilung des BF erweist sich auch der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum als nicht hinreichend um von einem weiteren Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. So hat der BF letztlich durch seine unbegründete Weigerung am gegenständlichen Verfahren in Form seiner angekündigten Nichtteilnahme an einer anberaumten mündlichen Verhandlung, mitzuwirken dessen Unwillen sich an gültige Normen zu halten neuerlich bestätigt.
Das vom BF konkret gezeigte Verhalten, insbesondere die dadurch zum Ausdruck gelangte – im Widerspruch zu den nicht nur in der österreichischen Gesellschaft sondern wohl jeder modernen Demokratien gelebten Werten stehende – innere Überzeugung des BF, nämlich Sympathien für nationalsozialistisches Gedankengut ungeachtet der im Sinne dieser Überzeugung seinerzeit begangener allgemein bekannter Verbrechen zu hegen, gepaart mit dem teils öffentlichen sohin außenwirksamen Zuschautragen dieser Gesinnung, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar.
So hat der VwGH festgehalten, dass die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung seien. Diese Zielsetzung gehe aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053) So hat der VwGH festgehalten, dass die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung seien. Diese Zielsetzung gehe aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053)
Ferner führte der OGH aus, dass ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. (vgl. OGH 29.08.2006, 14Os57/06y, RS 0121141)Ferner führte der OGH aus, dass ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. vergleiche OGH 29.08.2006, 14Os57/06y, RS 0121141)
Das vom BF konkret gezeigte Verhalten lässt sohin eine tatsächliche, gegenwärtige und nicht nur erhebliche, sondern auch schwerwiegende – sohin maßgebliche – Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist kein berücksichtigungswürdiges Familienleben, aber aufgrund seines beinahe 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich ein solches Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf. Ferner ging der BF während seines Aufenthaltes in Österreich Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und hat zudem Liegenschaftseigentum erworben. Der BF weist kein berücksichtigungswürdiges Familienleben, aber aufgrund seines beinahe 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich ein solches Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Ferner ging der BF während seines Aufenthaltes in Österreich Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und hat zudem Liegenschaftseigentum erworben.
Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF über keine – sich dauerhaft niedergelassenen – familiären Bezugspunkte in Österreich verfügt, er seinen Wohnsitz mittlerweile gemeinsam mit seiner Ehefrau in seinen Herkunftsstaat verlegt hat, seine Angehörigen in Deutschland leben und der BF aufgrund seines öffentliche Interessen verletzenden Verhaltens wiederholt einschlägig verurteilt wurde.
Der BF konnte aufgrund seines wiederholten und teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltenden Verhaltens, insbesondere angesichts seiner einschlägigen Vorverurteilung, nicht ernsthaft davon ausgehen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Letztlich vermochten den BF seine Anknüpfungspunkte in Österreich trotz des Wissens um den möglichen Verlust diese vor Ort weiterzupflegen nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten abzuhalten.
Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist im konkreten Fall nach Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen- und privaten Interessen davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen iSd. Verbotsgesetzes geboten. Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist im konkreten Fall nach Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen- und privaten Interessen davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen iSd. Verbotsgesetzes geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.2.3. Trotz der wiederholten Missachtung gültiger Normen und dem Unrechtsgehalt der Straftaten des BF gepaart mit der fehlenden Einsicht desselben, erweist sich die vom BFA gewählte, mehr als ¾ der höchstzulässigen Befristung von 10 Jahren ausschöpfende Dauer des Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen.
Unter Berücksichtigung des wiederholten Ausspruchs bedingter Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe, deren im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelten Höhe sowie des seit der letzten Straftat verstrichenen Zeitraums des Wohlverhaltens des BF, erweist sich eine Befristung des Aufenthaltsverbotes mit zwei Jahren als verhältnismäßig.
Der Beschwerde war sohin insoweit spruchgemäß stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;, 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder, 3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die zeitnahe Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF aufgezeigte Gesinnung und damit einhergehende Neigung zur Mündung in strafbares Verhalten, gepaart mit einer fehlenden Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass der BF im Falle seines weiteren – vorübergehenden – Verbleibes in Österreich erneut straffällig wird, sodass eine zeitnahe Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und der BF in Form seiner Weigerung an einer Verhandlung teilzunehmen und seinem RV von einer Teilnahme ebenfalls abgeraten hat (siehe OZ 11) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung letztlich verzichtet hat, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und der BF in Form seiner Weigerung an einer Verhandlung teilzunehmen und seinem Regierungsvorlage von einer Teilnahme ebenfalls abgeraten hat (siehe OZ 11) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung letztlich verzichtet hat, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2237925.1.00Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023