Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W235 2242082-1/6E
W235 2242078-1/4E
W235 2242077-1/4E
W235 2242080-1/4E
W235 2242079-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.03.2021, Zl. Islamabad-OB/KONS/3672/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.02.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3672/2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.03.2021, Zl. Islamabad-OB/KONS/3672/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2., 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.02.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3672/2018, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 01.08.2018 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des XXXX , einem afghanischen Staatsangehörigen, geboren am XXXX , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war (= Bezugsperson).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 01.08.2018 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des römisch 40 , einem afghanischen Staatsangehörigen, geboren am römisch 40 , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war (= Bezugsperson).
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass des Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass des Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Viertbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Viertbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Fünftbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Fünftbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
? Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 07.2020 verlängert wurde;? Bescheid vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 07.2020 verlängert wurde;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 06.2018; ? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 06.2018;
? Verdienstnachweise der Bezugsperson von April und Mai 2018, auf welchen jeweils ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von € 1.238,68 ausgewiesen ist;
? Verdienstnachweis der Bezugsperson von Juni 2018, auf welchem ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von € 2.605,30 ausgewiesen ist;
? Tazkira der Erstbeschwerdeführerin (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 10.2016 unter der Nummer XXXX , in welcher als Familienstand „married“ angeführt wird und? Tazkira der Erstbeschwerdeführerin (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 10.2016 unter der Nummer römisch 40 , in welcher als Familienstand „married“ angeführt wird und
? Heiratsurkunde (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 2017, in welcher die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin als Ehemann und Ehefrau angeführt sind und welchem als Datum der Eheschließung der XXXX 2002 zu entnehmen ist sowie festgehalten wird, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer der Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin entstammen? Heiratsurkunde (in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 2017, in welcher die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin als Ehemann und Ehefrau angeführt sind und welchem als Datum der Eheschließung der römisch 40 2002 zu entnehmen ist sowie festgehalten wird, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer der Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin entstammen
Am 27.09.2018 erfolgte überdies eine persönliche Vorsprache der Erstbeschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad. Am selben Tag erteilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Erstbeschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag.
In Entsprechung des Verbesserungsauftrages legten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit Schreiben vom 22.05.2019 folgende Unterlagen (in Kopie) vor:
? Mietvertrag, in welcher die Bezugsperson als Mieter angeführt wird, betreffend ein Bestandsobjekt bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Badezimmer, WC und Abstellraum, abgeschlossen für den Zeitraum von XXXX 06.2019 bis XXXX 06.2022 unter Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses in der Höhe von € 650,00 sowie? Mietvertrag, in welcher die Bezugsperson als Mieter angeführt wird, betreffend ein Bestandsobjekt bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Badezimmer, WC und Abstellraum, abgeschlossen für den Zeitraum von römisch 40 06.2019 bis römisch 40 06.2022 unter Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses in der Höhe von € 650,00 sowie
? Versicherungsdatenauszug, Stand: XXXX 08.2018, wonach die Bezugsperson seit XXXX .06.2017 laufend als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet ist? Versicherungsdatenauszug, Stand: römisch 40 08.2018, wonach die Bezugsperson seit römisch 40 .06.2017 laufend als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet ist
1.2. Am 24.08.2020 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.2. Am 24.08.2020 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt habe und am 20.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden sei. Dabei hätten sich für die Behörde Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des subsidiären Schutzes infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorlägen. Aus diesem Grund sei gemäß § 9 AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson eingeleitet worden. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt habe und am 20.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden sei. Dabei hätten sich für die Behörde Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des subsidiären Schutzes infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorlägen. Aus diesem Grund sei gemäß Paragraph 9, AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson eingeleitet worden.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 25.08.2020 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Am 31.08.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung ein, in welcher nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räume § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Die Behörde sei sohin zwar ermächtigt, das Verfahren auszusetzen, jedoch sei sie nicht dazu verpflichtet. Werde allerdings nachträglich über eine Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden, müsse grundsätzlich einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG stattgegeben werden. Das AVG finde aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung. Die Frage, ob ein Verfahren vor den Vertretungsbehörden dennoch aufgrund einer Vorfrage ausgesetzt werden könne, sei bisher ungeklärt. Sollte die Behörde allerdings von der Aussetzung des Verfahrens absehen, begründe dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der Art. 7, 41 und 47 GRC, zumal es möglich wäre, die Einreise eines Familienangehörigen dadurch zu unterbinden, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass es jedoch auf das Ergebnis des Aberkennungsverfahrens ankomme. In den vorliegenden Fällen würden die Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren auf eine Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung eines Visums warten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erledigung der Anträge nicht früher möglich gewesen wäre, jedoch unmittelbar nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Mitteilung an die Botschaft ergangen sei. Da innerstaatliches Recht stets unionskonform auszulegen sei, sei das vorliegende Verfahren zur Wahrung der Art. 7, 41 und 47 GRC bis zum Abschluss des Aberkennungsverfahrens auszusetzen. 1.3. Am 31.08.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung ein, in welcher nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räume Paragraph 38, AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Die Behörde sei sohin zwar ermächtigt, das Verfahren auszusetzen, jedoch sei sie nicht dazu verpflichtet. Werde allerdings nachträglich über eine Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden, müsse grundsätzlich einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG stattgegeben werden. Das AVG finde aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung. Die Frage, ob ein Verfahren vor den Vertretungsbehörden dennoch aufgrund einer Vorfrage ausgesetzt werden könne, sei bisher ungeklärt. Sollte die Behörde allerdings von der Aussetzung des Verfahrens absehen, begründe dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der Artikel 7, 41 und 47 GRC, zumal es möglich wäre, die Einreise eines Familienangehörigen dadurch zu unterbinden, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass es jedoch auf das Ergebnis des Aberkennungsverfahrens ankomme. In den vorliegenden Fällen würden die Beschwerdeführer bereits seit zwei Jahren auf eine Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung eines Visums warten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erledigung der Anträge nicht früher möglich gewesen wäre, jedoch unmittelbar nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine Mitteilung an die Botschaft ergangen sei. Da innerstaatliches Recht stets unionskonform auszulegen sei, sei das vorliegende Verfahren zur Wahrung der Artikel 7, 41 und 47 GRC bis zum Abschluss des Aberkennungsverfahrens auszusetzen.
1.4. Am 15.12.2020 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.4. Am 15.12.2020 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich mit Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.
In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG normiere, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erteilen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens sei demnach eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig. Der klare Wortlaut eröffne insoweit auch keinen Auslegungsspielraum. Dem Gesetz könne ferner nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. Abgesehen davon, dass eine Aussetzung nicht verpflichtend vorzunehmen sei, stelle § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG überdies explizit auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ab und knüpfe hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Aus den dargelegten Gründen halte das Bundesamt an seiner Bewertung fest. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG normiere, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erteilen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens sei demnach eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig. Der klare Wortlaut eröffne insoweit auch keinen Auslegungsspielraum. Dem Gesetz könne ferner nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. Abgesehen davon, dass eine Aussetzung nicht verpflichtend vorzunehmen sei, stelle Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG überdies explizit auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ab und knüpfe hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Aus den dargelegten Gründen halte das Bundesamt an seiner Bewertung fest.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.02.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3672/2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen. In seiner Begründung wurden der bisherige Verfahrensgang und der wörtliche Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.08.2020 wiedergegeben und ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.02.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3672/2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abgewiesen. In seiner Begründung wurden der bisherige Verfahrensgang und der wörtliche Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.08.2020 wiedergegeben und ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 08.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2020 eingegangen werde. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde moniert, dass im Bescheid erstmals erwähnt worden sei, das behauptete Familienverhältnis hätte nicht nachgewiesen werden können. In der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.08.2020 seien diesbezüglich keine Zweifel geäußert worden, sondern habe sich die negative Prognose ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren gestützt. Die Vorgehensweise der Behörde stelle einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stelle das Recht auf Parteiengehör einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Aus diesem Grund müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes hinreichend genau begründet sein, um der Partei ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu ermöglichen. Gegenständlich seien sämtliche, zum Nachweis des Familienverhältnisses notwendige Dokumente bei Antragstellung vorgelegt worden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde nunmehr von Zweifeln am Familienverhältnis in den vorliegenden Fällen ausgehe. Darüber hinaus sei es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angeführten Argumenten erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Die unterlassene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und habe sie sohin den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Abschließend wurde beantragt, das Verfahren über die Erteilung von Visa gemäß § 35 AsylG auszusetzen, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden worden sei. Für den Fall, dass Zweifel am Familienverhältnis bestehen, beantragten die Beschwerdeführer ferner eine Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 08.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2020 eingegangen werde. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde moniert, dass im Bescheid erstmals erwähnt worden sei, das behauptete Familienverhältnis hätte nicht nachgewiesen werden können. In der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.08.2020 seien diesbezüglich keine Zweifel geäußert worden, sondern habe sich die negative Prognose ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren gestützt. Die Vorgehensweise der Behörde stelle einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stelle das Recht auf Parteiengehör einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Aus diesem Grund müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes hinreichend genau begründet sein, um der Partei ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu ermöglichen. Gegenständlich seien sämtliche, zum Nachweis des Familienverhältnisses notwendige Dokumente bei Antragstellung vorgelegt worden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde nunmehr von Zweifeln am Familienverhältnis in den vorliegenden Fällen ausgehe. Darüber hinaus sei es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angeführten Argumenten erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Die unterlassene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und habe sie sohin den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Abschließend wurde beantragt, das Verfahren über die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 35, AsylG auszusetzen, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden worden sei. Für den Fall, dass Zweifel am Familienverhältnis bestehen, beantragten die Beschwerdeführer ferner eine Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021, Zl. Islamabad-OB/KONS/3672/2018, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson seit dem 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren anhängig sei und daher die Einreisetitel zwingend zu verweigern gewesen wären. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen und den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass bereits aufgrund der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Bezugsperson die Einreisetitel zu verweigern gewesen seien, erweise sich überdies die Argumentation in der Beschwerde betreffend das bestehende Familienverhältnis als nicht verfahrensrelevant. Somit liege weder ein willkürliches Verhalten der Behörde noch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021, Zl. Islamabad-OB/KONS/3672/2018, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson seit dem 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren anhängig sei und daher die Einreisetitel zwingend zu verweigern gewesen wären. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen und den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass bereits aufgrund der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Bezugsperson die Einreisetitel zu verweigern gewesen seien, erweise sich überdies die Argumentation in der Beschwerde betreffend das bestehende Familienverhältnis als nicht verfahrensrelevant. Somit liege weder ein willkürliches Verhalten der Behörde noch eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
5. Am 02.04.2021 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des Sachverhalts und des wesentlichen Verfahrensganges auf die Stellungnahme vom 31.08.2020 sowie auf die Beschwerde vom 08.03.2021 verwiesen wurde. 5. Am 02.04.2021 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des Sachverhalts und des wesentlichen Verfahrensganges auf die Stellungnahme vom 31.08.2020 sowie auf die Beschwerde vom 08.03.2021 verwiesen wurde.
6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.09.2021 mit, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes betreffend die Bezugsperson mit 17.09.2021 eingestellt und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen
[…]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden.[…][…]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden.[…]
Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 01.08.2018 erfolgten und die Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 01.08.2018 erfolgten und die Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. […]
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie als Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer genannt. 2.2.1. In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie als Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer genannt.
Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist gegenständlich ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson gestützt worden.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass durch die Stellungnahme der Beschwerdeführer das Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden habe können und die Behörde daher an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.08.2020 festhalte, finden weder in der zweiten Mitteilung des Bundesamtes vom 15.12.2020 noch in der beiliegenden Stellungnahme Deckung.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG vorliegen, nicht auseinandergesetzt hat.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG vorliegen, nicht auseinandergesetzt hat.
2.2.2. Mit Schreiben vom 20.09.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson am 17.09.2021 eingestellt und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei weitere Jahre verlängert worden ist.
2.2.3. Da der von der Behörde herangezogene Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nunmehr weggefallen ist, werden diese Anträge im Lichte der geänderten Sachlage zu überprüfen sein. Insbesondere wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ein Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG besteht. 2.2.3. Da der von der Behörde herangezogene Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nunmehr weggefallen ist, werden diese Anträge im Lichte der geänderten Sachlage zu überprüfen sein. Insbesondere wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ein Familienverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG besteht.
2.2.3.1. Im Hinblick auf die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wird die Behörde zunächst zu klären haben, ob das behauptete Familienverhältnis durch die vorgelegten Urkunden oder durch sonstige Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Bundesamt die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. deren gesetzliche Vertreterin gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihnen auf ihr Verlangen sowie auf ihre Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben.2.2.3.1. Im Hinblick auf die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wird die Behörde zunächst zu klären haben, ob das behauptete Familienverhältnis durch die vorgelegten Urkunden oder durch sonstige Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Bundesamt die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. deren gesetzliche Vertreterin gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihnen auf ihr Verlangen sowie auf ihre Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben.
2.2.3.2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird das Bundesamt zu klären haben, ob zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine gültige Ehe bestanden hat.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom XXXX 06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom römisch 40 06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:
„Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).„Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).
Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“
Es sind daher die Modalitäten der Eheschließung zu ermitteln und wird in der Folge abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen diese Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Stellvertreter-Ehe, die Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs), vorliegen. Insbesondere wird auch zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.
Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2002 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2017 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Erstbeschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG fallen, weil diesfalls die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2002 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2017 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Erstbeschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen, weil diesfalls die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.
Im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In seiner Entscheidung vom 11.06.2018, E 3362-3364/2017-19, erwog der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Beschwerdeführerin, deren minderjährigen ledigen Kindern eine Einreiseerlaubnis zu erteilen war, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe zwischen der (dortigen) Bezugsperson und der (dortigen) Beschwerdeführerin - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Beschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.Im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In seiner Entscheidung vom 11.06.2018, E 3362-3364/2017-19, erwog der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Beschwerdeführerin, deren minderjährigen ledigen Kindern eine Einreiseerlaubnis zu erteilen war, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe zwischen der (dortigen) Bezugsperson und der (dortigen) Beschwerdeführerin - Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Beschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.
Sollte sich nach der allfälligen Durchführung von DNA-Analysen herausstellen, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sind und ihnen ein Einreisetitel zu erteilen ist, wäre demnach auch bei Nichtvorliegen einer gültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin zu prüfen, ob Art. 8 EMRK gebietet, der Erstbeschwerdeführerin (im Hinblick auf ihrer Familienangehörigeneigenschaft als Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) ebenso einen Einreisetitel zu gewähren.Sollte sich nach der allfälligen Durchführung von DNA-Analysen herausstellen, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sind und ihnen ein Einreisetitel zu erteilen ist, wäre demnach auch bei Nichtvorliegen einer gültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin zu prüfen, ob Artikel 8, EMRK gebietet, der Erstbeschwerdeführerin (im Hinblick auf ihrer Familienangehörigeneigenschaft als Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) ebenso einen Einreisetitel zu gewähren.
2.2.3.3. Letztlich wird die Behörde zu klären haben, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt sind. Sollte dies gegenständlich nicht der Fall sein, wird weiter zu prüfen sein, ob die Erteilung von Einreistiteln in den Fällen der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dennoch geboten ist (vgl. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG). 2.2.3.3. Letztlich wird die Behörde zu klären haben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt sind. Sollte dies gegenständlich nicht der Fall sein, wird weiter zu prüfen sein, ob die Erteilung von Einreistiteln in den Fällen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dennoch geboten ist vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienleben Kassation Kind mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2242077.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021