Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W171 2243316-6/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA im am 25.10.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA im am 25.10.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen und einer Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2012 keine Folge gegeben.
Am 27.07.2015 stellte die Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat aus und wurde die Abschiebung für 23.09.2015 organisiert. Am 31.07.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 05.02.2019.
Seit 25.02.2019 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 18.03.2019 wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 18.02.2021 begab sich der BF zu einer Polizeiinspektion und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Der BF wurde einvernommen, in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.02.2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 20.02.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2021 wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt, da der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 bestätigt. Ein für 03.06.2021 gebuchter Flug musste wegen der Stornierung eines Anschlussfluges abgesagt werden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2021 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig war.
Ein für 10.07.2021 gebuchter Flug musste wegen der Stornierung eines Anschlussfluges neuerlich abgesagt werden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2021 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig war.
Eine Flugbuchung wurde für 04.08.2021 bestätigt, musste jedoch aufgrund einer Flugstornierung auf 10.08.2021 umgebucht werden.
Der BF sollte in weiterer Folge am 10.08.2021 unbegleitet abgeschoben werden. Er machte auch die PCR-Tests am 02.08.2021 und 08.08.2021, weigerte sich jedoch am Flughafen das Flugzeug zu betreten.
Am 11.08.2021 wurde der BF vom BFA im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von 6 Monaten einvernommen und zur Verhinderung seiner Abschiebung am 10.08.2021 befragt. Dabei gab der BF an, dass er sich geweigert hat in das Flugzeug einzusteigen, da sein Leben in Pakistan in Gefahr sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 13.08.2021 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Er blieb daraufhin in Schubhaft und wurde für die Charterabschiebung am 01.09.2021 angemeldet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 13.08.2021 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Er blieb daraufhin in Schubhaft und wurde für die Charterabschiebung am 01.09.2021 angemeldet.
Der Beschwerdeführer verweigerte beim ersten und zweiten Kontaktgespräch vor der geplanten Abschiebung am 01.09.2021 den PCR-Test und vereitelte damit die Abschiebung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 07.09.2021 und zu XXXX (hier nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 07.09.2021 und zu römisch 40 (hier nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.10.2021 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.10.2021 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Gleichzeitig übermittelte das BFA eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass der BF nunmehr bereits zwei Abschiebungen durch passiven Widerstand vereitelt und zuletzt erstmals den PCR-Test verweigert habe. Aufgrund neuer Bestimmungen sei nunmehr für die Überstellung nach Pakistan ein PCR-Test nicht mehr erforderlich und wurde der BF für den nächsten Charter gebucht. Die Voraussetzungen gem. § 80 Abs. 4 FPG seien erfüllt und sei zuletzt die Verlängerung der Schubhaft nach mündlicher Verhandlung für zulässig erklärt worden. Gleichzeitig übermittelte das BFA eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass der BF nunmehr bereits zwei Abschiebungen durch passiven Widerstand vereitelt und zuletzt erstmals den PCR-Test verweigert habe. Aufgrund neuer Bestimmungen sei nunmehr für die Überstellung nach Pakistan ein PCR-Test nicht mehr erforderlich und wurde der BF für den nächsten Charter gebucht. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG seien erfüllt und sei zuletzt die Verlängerung der Schubhaft nach mündlicher Verhandlung für zulässig erklärt worden.
Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 25.09.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Binnen offener Frist erstattete die Rechtsvertretung eine Stellungnahme in welcher im Wesentlichen erneut vorgebracht wurde, dass eine Abschiebung des BF nicht absehbar sei da das BFA seit drei Wochen keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt habe und noch immer kein konkreter Abschiebetermin feststehe. Es sei aktuell nicht absehbar, wann eine Abschiebung des BF tatsächlich möglich sein werde und seien die Aussagen des BFA hierzu vage und undetailliert. Unabhängig von pakistanischen Bedingungen seien teilweise nationale Bestimmungen zur PCR-Testung zu beachten. Darüber hinaus werde das vorliegende HRZ mit 03.11.2021 seine Gültigkeit verlieren und daher eine baldige Abschiebung umso unwahrscheinlicher. Daher sei die tatsächliche Abschiebung des BF nicht absehbar und sohin eine weitere Anhaltung in Schubhaft zumindest als unverhältnismäßig lange anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF wird seit 19.02.2021 in Schubhaft angehalten.
Am 11.08.2021 wurde der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 10.08.2021 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein, er versuchte sich in der Vergangenheit vor den Behörden verborgen zu halten, indem sein Aufenthaltsort vom 25.02.2019 bis 18.02.2021 unbekannt war.
Der BF tauchte nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich unter, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Er stellte während der Anhaltung in Schubhaft bereits am 20.02.2021 einen Folgeantrag, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF vereitelte bereits zweimal seine Abschiebung und hat in Österreich keine Verwandten. Er hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten.
Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer:
Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Er hat am 10.08.2021 seine Abschiebung verhindert, indem er im Zuge seiner Verbringung zum Flugzeug das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte. Der BF verweigerte weiters den - für den am 01.09.2021 geplanten Charterflug nach Pakistan – seinerzeit notwendigen PCR-Test. Die Abschiebung konnte aus diesem Grund nicht durchgeführt werden. In einem diesbezüglichen Kontaktgespräch gab der BF an, er wolle nicht nach Pakistan und verweigere daher die Durchführung des Tests.
Der BF ist sohin nicht kooperativ. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Aktuell ist der BF für die nächste Charterabschiebung anfangs November 2021, sohin innerhalb der nächsten Wochen vorgemerkt. Eine PCR-Testung ist für eine Abschiebung des BF nach Pakistan nunmehr keine Voraussetzung mehr.
Die Abschiebung des BF ist zeitnahe - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Der BF befindet sich nunmehr seit mehr als 8 Monaten in Schubhaft. Die in seinem Fall gesetzlich vorgesehene Maximalanhaltefrist von 18 Monaten ist daher nicht einmal zur Hälfte abgelaufen. Die Behörde hat sich bisher erkennbar bemüht, die Schubhaft für den BF so kurz wie möglich zu halten. Der BF hat jedoch die beiden letzten Versuche durch passiven Widerstand bewusst vereitelt. Das Gericht sieht daher eine neuerliche Verlängerung der laufenden Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig an, zumal sich eine mögliche Abschiebung des BF anfangs November 2021 derzeit abzeichnet.
Zur Effektuierbarkeit der Abschiebung:
Charter-Abschiebungen nach PAKISTAN finden regemäßig statt. Der nächste Charter ist für Anfang November geplant. Laut Information der Pakistanischen Botschaft vom 30.09.2021 ist (nunmehr) bei rückzuführenden Personen kein PCR-Test notwendig. Für den Beschwerdeführer lag ein abgelaufenes Heimreisezertifikat vor, das verlängert wurde und bis 03.11.2021 gültig ist. Es wird zeitnah vor der Rückführung verlängert.
Der BF hat bereits in der Vergangenheit PCR-Tests durchführen lassen. Es liegen keine medizinischen oder sonst beachtlichen Gründe für eine Verweigerung der Durchführung eines PCR-Tests beim BF vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG die bisherigen Schubhaftverfahren sowie Asylverfahren den BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF seitens der Vertretungsbehörde. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des negativen Verfahrensausgangs in den drei Asylverfahren festzustellen.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aufgrund des Verfahrensausgangs der drei Asylverfahren, wobei dem BF kein Schutzstatus gewährt wurde, sondern eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig ist, ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021.
Dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Weiters wurde zuletzt mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 07.09.2021 die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Dass der BF seit 19.02.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Dass der BF am 11.08.2021 unter Beiziehung einer Dolmetscherin in Kenntnis gesetzt wurde, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 10.08.2021 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann, ergibt sich aus der Niederschrift des BFA. Dass der BF den notwendigen PCR-Test - für den am 01.09.2021 geplanten Charterflug nach Pakistan - verweigerte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und wurde dies auch bisher nicht in Frage gestellt.
Zu den Feststellungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und er versuchte sich vor den Behörden verborgen zu halten, war aufgrund der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem festzustellen, wonach der BF seit dem 25.02.2019 bis zu seiner Kontaktaufnahme mit der Polizei in Österreich unbekannten Aufenthalts war.
Dass der BF nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich untertauchte, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ergibt sich aufgrund des Akteninhalts.
Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, war aufgrund des Akteninhaltes und des Zeitpunkts der Folgeantragstellung festzustellen. Die Missbräuchlichkeit der Asylfolgeantragstellung ergibt sich aus dem Aktenvermerk des BFA vom 20.02.2021 sowie durch die vom BVwG erfolgte Beschwerdeabweisung vom 21.04.2021.
Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme durch die Polizei am 18.02.2021. Eine berufliche Integration in Österreich war mangels Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügte er im Bundesgebiet über keine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, wie sich aus dem Melderegister ableiten lässt. Dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten kann, war festzustellen, da er aufgrund der Eintragungen in der Anhaltedatei lediglich über geringe Barmittel verfügt.
Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer:
Dass der BF in Österreich keine Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass der BF am 10.08.2021 seine Abschiebung vereitelt hat, indem er das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte, beruht auf dem Abbruchbericht einer Landespolizeidirektion vom 10.08.2021. Dass der BF den notwendigen PCR-Test - für den am 01.09.2021 geplanten Charterflug nach Pakistan - verweigerte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Vorverhalten, insbesondere seinem Untertauchen nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens, der Folgeantragstellung in Schubhaft, um seine Abschiebung zu vereiteln, der Verweigerung des Einsteigens in das Flugzeug am 10.08.2021 sowie der Verweigerung des PCR-Tests für den am 01.09.2021 geplanten Charterflug nach Pakistan. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF in Freiheit belassen abermals untertauchen wird, um seine Abschiebung zu verhindern.
Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt für die nächste Charterabschiebung anfangs November vorgesehen ist, beruht auf der Stellungnahme des BFA sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen, die gerichtsbekannt sind. Die nunmehr festgestellte Änderung, dass für Abschiebungen nach Pakistan keine PCR-Testung mehr notwendig ist, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zum Verfahren XXXX vom 04.10.2021. Diesbezügliche Änderungen hat das Verfahren nicht ergeben. Die bisherige Dauer der laufenden Schubhaft ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei in der der Beginn der Haft erfasst wurde. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass die bisherige Anhaltung noch unter 9 Monaten liegt und daher die Hälfte der Maximalfrist von 18 Monaten noch nicht überschritten hat. Die stetigen Bemühungen des BFA, den BF in seinen Herkunftsstaat rückzuführen sind dadurch erkennbar, dass das Amt den BF für sämtliche möglichen Charterflüge von Österreich nach Pakistan seit Juni 2021 eingemeldet hatte und sohin das BFA keine Verzögerung der Außerlandesbringung des BF vorzuwerfen ist. Dem BF ist es daher nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen weiterhin zumutbar, bis zu seiner nahenden Abschiebung (voraussichtlich im November 2021) in Schubhaft zuzubringen.Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt für die nächste Charterabschiebung anfangs November vorgesehen ist, beruht auf der Stellungnahme des BFA sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen, die gerichtsbekannt sind. Die nunmehr festgestellte Änderung, dass für Abschiebungen nach Pakistan keine PCR-Testung mehr notwendig ist, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zum Verfahren römisch 40 vom 04.10.2021. Diesbezügliche Änderungen hat das Verfahren nicht ergeben. Die bisherige Dauer der laufenden Schubhaft ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei in der der Beginn der Haft erfasst wurde. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass die bisherige Anhaltung noch unter 9 Monaten liegt und daher die Hälfte der Maximalfrist von 18 Monaten noch nicht überschritten hat. Die stetigen Bemühungen des BFA, den BF in seinen Herkunftsstaat rückzuführen sind dadurch erkennbar, dass das Amt den BF für sämtliche möglichen Charterflüge von Österreich nach Pakistan seit Juni 2021 eingemeldet hatte und sohin das BFA keine Verzögerung der Außerlandesbringung des BF vorzuwerfen ist. Dem BF ist es daher nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen weiterhin zumutbar, bis zu seiner nahenden Abschiebung (voraussichtlich im November 2021) in Schubhaft zuzubringen.
Zur Effektuierbarkeit:
Aus dem Akt ergibt sich, dass seit Juni 2021 (offenbar nur mit Ausnahme vom Oktober 2021) monatliche Charterflüge nach Pakistan stattgefunden haben. Nach Angaben der dem Gericht wöchentlich übermittelten und sohin als gerichtsbekannt zu bezeichnenden Informationen über geplante Abschiebungen ist der nächste Pakistancharter für Anfang November geplant. Dies ergibt sich hiezu korrespondierend auch aus dem Verhandlungsprotokoll des vorherigen Überprüfungsverfahrens vom 04.10.2021.
Die nunmehr festgestellte Änderung, dass für Abschiebungen nach Pakistan keine PCR-Testung mehr notwendig ist, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zum Verfahren XXXX vom 04.10.2021. Diesbezügliche Änderungen hat das Verfahren nicht ergeben. Die nunmehr festgestellte Änderung, dass für Abschiebungen nach Pakistan keine PCR-Testung mehr notwendig ist, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zum Verfahren römisch 40 vom 04.10.2021. Diesbezügliche Änderungen hat das Verfahren nicht ergeben.
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich zudem, dass das aktuelle HRZ noch bis 03.11.2021 gültig ist. Da dieses HRZ in der Vergangenheit aufgrund eines bereits zuvor abgelaufenen HRZ durch die pakistanische Vertretung problemlos verlängert wurde, ist auch bei einer allfällig notwendigen weiteren Verlängerung den Ausführungen des BFA folgend prinzipiell nicht von einer Verweigerung einer weiteren Verlängerung des HRZ auszugehen.
Der BF hat in der Vergangenheit schon mehrfach an einer ihn betreffenden PCR-Testung mitgewirkt. Es ist daher aus Sicht des Gerichts zumindest nicht gänzlich auszuschließen, dass sich der BF seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht wieder besinnt und zur eigenen, aber auch zur Sicherheit unbeteiligter Dritter, nunmehr einen PCR-Test durchführen lässt. Beachtliche Gründe für eine Verweigerung haben sich im Verfahren bisher nicht gezeigt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Beim BF liegt weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Beim BF liegt weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor.
Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), sind unverändert weiterhin gegeben.Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), sind unverändert weiterhin gegeben.
Aktuell liegen gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vor. Der BF ist nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF meldete sich zwar am 18.02.2021 bei einer Polizeiinspektion, hielt sich jedoch seit dem 25.02.2019 vor den Behörden verborgen auf, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Er hat während seiner Anhaltung in Schubhaft, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung weiterhin zu verhindern. Der BF verhält sich nicht kooperativ, da er seine Abschiebung am 10.08.2021 vereitelte, indem er das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte. Weiters verweigerte der BF den - für den am 01.09.2021 geplanten Charterflug nach Pakistan - notwendigen PCR-Test und konnte erneut nicht abgeschoben werden.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sozialen Bindungen, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Er ist zudem in Österreich nicht beruflich verankert. Er hat auch keinen eigenen Wohnsitz.
Da der BF zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht stellte, hat er sohin auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Da der BF zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht stellte, hat er sohin auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen von Sicherungsbedarf sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.
Der BF verhinderte zwei Abschiebeversuche. Zuletzt konnte die für den 01.09.2021 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden, da der BF sich weigerte einen PCR-Test durchführen zu lassen. Dies tat der BF nur, um nicht nach Pakistan zurückkehren zu müssen. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse und ist in Österreich sozial oder familiär nicht verankert. Er hat keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er ging keiner legalen Beschäftigung nach. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er befand sich in Schubhaft und er ist nicht kooperativ.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit durch sein unkooperatives Verhalten bisher schon nachhaltig unter Beweis gestellt.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat. Er hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten. Seinen Folgeantrag stellte er aus dem Stande der Schubhaft nur zum Zwecke der Verzögerung seiner Abschiebung.
Der BF wird derzeit seit 19.02.2021 in Schubhaft angehalten. Er hat am 10.08.2021 seine Abschiebung verhindert, indem er im Zuge seiner Verbringung zum Flugzeug das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte. Am 11.08.2021 wurde der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 10.08.2021 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann. Das BFA ist seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 7 FPG im Rahmen der Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 11.08.2021 nachgekommen. § 80 Abs. 7 FPG ist daher zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt.Der BF wird derzeit seit 19.02.2021 in Schubhaft angehalten. Er hat am 10.08.2021 seine Abschiebung verhindert, indem er im Zuge seiner Verbringung zum Flugzeug das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte. Am 11.08.2021 wurde der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 10.08.2021 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann. Das BFA ist seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG im Rahmen der Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 11.08.2021 nachgekommen. Paragraph 80, Absatz 7, FPG ist daher zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt.
Aktuell ist der BF für die nächste Charterabschiebung innerhalb der nächsten Wochen vorgemerkt. Seitens der Behörde wurde bereits abgeklärt, dass nunmehr eine PCR-Testung für eine Abschiebung des BF nach Pakistan nichtmehr notwendig ist.
Die letzten Verlängerungen der Anhaltung des BF in Schubhaft sind allein auf die Weigerung des BF, einen PCR Test durchführen zu lassen, bzw. in das Flugzeug einzusteigen, zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht zu erkennen. Der BF vereitelte bewusst die geplanten Abschiebungen.
Das Verhalten des BF ist unkooperativ. Er stellte nach rechtskräftiger Erledigung seines ersten Asylverfahrens 2 weitere Anträge um seine Abschiebung zu verzögern. Zuletzt stellte er während der laufenden Schubhaft erneut einen Folgeantrag. Der BF ist selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit einigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung des BF - innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer - ist zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich.
Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gerechtfertigt.Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gerechtfertigt.
Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung nicht gegeben. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit ist, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben muss, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 27.10.2021 rügt, dass es der behördlichen Information zur geplanten Abschiebung des BF eines konkreten Abschiebetermins fehle. Hiezu wird Folgendes ausgeführt:
Für die Verlängerung einer laufenden Schubhaft ist es nicht essentiell, dass ein konkreter Abschiebetermin feststeht, wenn sich aus einer Gesamtsicht der konkreten Umstände für das Gericht eine reelle Abschiebemöglichkeit des BF in naher Zukunft ergibt und das eine weitere Anhaltung des BF in Haft noch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Hiezu ist eine behördliche Information wie im gegebenen Fall, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan anfangs November 2021 voraussichtlich durchgeführt werden kann, unter der Berücksichtigung einer Abschiebungen allgemein anhaftenden Restunsicherheit (speziell in pandemischen Zeiten) jedenfalls als ausreichend konkretisiert anzusehen. Die Angabe eines konkreten Tages bedarf es für die gerichtliche Beurteilung einer Zulässigkeit der Verlängerung einer laufenden Schubhaft nicht.
Die nun verlängerte Schubhaft hat, entgegen der Argumentation der Rechtsvertretung, auch keinen Charakter einer Beugehaft, da aufgrund geänderter Verhältnisse die Vorlage eines PCR-Test für die Abschiebung nach Pakistan nicht mehr erforderlich ist.
In der Beschwerdeschrift wird problematisiert, dass aufgrund angeblicher Cluster in den Polizeianhaltezentren Wiens und den nationalen gesetzlichen Bestimmungen die zu beachten wären, eine Abschiebung des BF ohne PCR-Testung unabhängig von den pakistanischen Bestimmungen, nicht möglich erscheine. Ein konkretes Vorbringen oder auch ein Beweisanbot findet sich im Schriftsatz nicht. Das Vorbringen blieb sohin völlig unsubstanziiert und es war nicht nachvollziehbar, welche Norm eine faktische Abschiebung des BF unmöglich machen sollte. Die Möglichkeit einer Quarantäne wurde bereits im vorangegangenen Schubhaftprüfungsverfahren erörtert.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 19.02.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.10.2021 ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht hervorgekommen und wurden auch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.10.2021 ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht hervorgekommen und wurden auch in keiner Weise glaubhaft gemacht.
Zu B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2243316.6.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021