TE Bvwg Beschluss 2021/11/25 L502 2169357-2

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L502 2169357-2/9E
L502 2169355-2/12E
, L502 2169357-2/9E, L502 2169355-2/12E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, FZ. XXXX und XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide staatenlos und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, FZ. römisch 40 und römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und wird die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellte am 21.02.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine freiwillige Ausreisefrist gewährt.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellte am 21.02.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine freiwillige Ausreisefrist gewährt.

2. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.09.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2019 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide, mit denen den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide stattgegeben, BF1 und BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihnen eine bis 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2019 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide, mit denen den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide stattgegeben, BF1 und BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihnen eine bis 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

4. Am 12.12.2019 stellten die Beschwerdeführer beim BFA jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.

5. Mit schriftlichem Parteiengehör durch das BFA vom 21.02.2020 wurden die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, welche am 11.03.2020 dort einlangte.

6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.05.2020 wurden ihre Anträge vom 12.12.2019 auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter einem wurde ihnen der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2019 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt II) und die ihnen erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III). Weiters wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII). Schließlich verhängte das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt VIII).6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.05.2020 wurden ihre Anträge vom 12.12.2019 auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurde ihnen der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2019 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die ihnen erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Schließlich verhängte das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch acht).

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2020 wurde ihnen von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2020 wurde ihnen von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen die am 20.05.2020 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Vertretung vom 15.06.2020 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

9. Mit 06.07.2020 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

10. Mit Eingabe vom 30.10.2020 brachte ihre ehemalige Vertretung mehrere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der BF2 als Beweismittel in Vorlage. Mit Eingabe vom 26.02.2021 gab die nunmehrige Vertretung die Vollmachtserteilung bekannt. Am 03.11.2021 wurden weitere medizinische Befunde als Beweismittel vorgelegt.

11. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Melde- sowie dem Strafregister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Beschwerdeführer, deren Identität jeweils feststeht, sind miteinander verheiratete staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe, als solche bei UNHCR im Irak registriert und gehören der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Sie stammen aus einem überwiegend von palästinensischen Flüchtlingen bewohnten Bezirk Bagdads, wo sie bis zur Ausreise wohnhaft waren.

In Österreich leben drei volljährige Söhne der Beschwerdeführer. Einer ist verheiratet und hat drei Kinder, die ebenfalls in Österreich aufhältig sind. Allen diesen Angehörigen kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Weiter haben sie in Österreich noch eine verheiratete Tochter und drei weitere Enkelkinder.

Die beiden Beschwerdeführer haben in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Sie haben bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen und sind in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestreiten ihren Lebensunterhalt seit der Antragstellung durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Sie sind strafgerichtlich unbescholten und verfügen über aufrechte Meldeadressen.

1.3. Bei der BF2 wurde im August 2020 ein XXXX diagnostiziert. Sie wurde deshalb einer XXXX unterzogen. Nach einer zweimonatigen XXXX wurde am 15.03.2021 eine XXXX zur chirurgischen Entfernung einer XXXX durchgeführt. Am 13.09.2021 folgte eine chirurgische XXXX . Am 29.09.2021 wurde die BF2 in häusliche Pflege entlassen. Beim postoperativen XXXX wurde die Weiterführung der XXXX empfohlen und mehrere Termine zur XXXX zwecks klinischer Verlaufskontrolle festgelegt. Die BF2 befindet sich aufgrund ihrer Leiden in laufender ärztlicher Behandlung und nimmt mehrere Schmerzmedikamente ein. Sie ist bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten auf Fremdhilfe angewiesen und wird aktuell von einem ihrer Söhne gepflegt.1.3. Bei der BF2 wurde im August 2020 ein römisch 40 diagnostiziert. Sie wurde deshalb einer römisch 40 unterzogen. Nach einer zweimonatigen römisch 40 wurde am 15.03.2021 eine römisch 40 zur chirurgischen Entfernung einer römisch 40 durchgeführt. Am 13.09.2021 folgte eine chirurgische römisch 40 . Am 29.09.2021 wurde die BF2 in häusliche Pflege entlassen. Beim postoperativen römisch 40 wurde die Weiterführung der römisch 40 empfohlen und mehrere Termine zur römisch 40 zwecks klinischer Verlaufskontrolle festgelegt. Die BF2 befindet sich aufgrund ihrer Leiden in laufender ärztlicher Behandlung und nimmt mehrere Schmerzmedikamente ein. Sie ist bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten auf Fremdhilfe angewiesen und wird aktuell von einem ihrer Söhne gepflegt.

Der BF1 leidet an XXXX und an einer XXXX sowie an einer XXXX und an einer XXXX . Er nimmt deshalb mehrere Medikamente ein und bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung in Form von regelmäßigen kardiologischen, diabetologischen und pulmologischen Kontrollen. Außerdem leidet er an XXXX und einer XXXX . Eine Aggravierung dieser XXXX im Zusammenhang mit einer XXXX führte zu einem mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt des BF1 im Mai 2020. Auch dabei wurde die medikamentöse Therapie fortgesetzt und mehrere ärztliche Kontrolluntersuchungen bei unterschiedlichen Fachärzten angeordnet.Der BF1 leidet an römisch 40 und an einer römisch 40 sowie an einer römisch 40 und an einer römisch 40 . Er nimmt deshalb mehrere Medikamente ein und bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung in Form von regelmäßigen kardiologischen, diabetologischen und pulmologischen Kontrollen. Außerdem leidet er an römisch 40 und einer römisch 40 . Eine Aggravierung dieser römisch 40 im Zusammenhang mit einer römisch 40 führte zu einem mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt des BF1 im Mai 2020. Auch dabei wurde die medikamentöse Therapie fortgesetzt und mehrere ärztliche Kontrolluntersuchungen bei unterschiedlichen Fachärzten angeordnet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die vorgelegten Beweismittel, die Einholung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank und des Strafregisters.

2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte der vorliegenden Akteninhalte als unstrittig fest.

2.3. Identität und Staatenlosigkeit sowie geografische Herkunft der Beschwerdeführer stehen aufgrund der vorliegenden Reisepässe fest. Die Feststellungen zu den hiesigen Meldeadressen beruhen auf den vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem ZMR. Diesen Auszügen war auch zu entnehmen, dass sie miteinander verheiratet sind. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf den vom BVwG eingeholten Strafregisterauszügen, jene zum Leistungsbezug der staatlichen Grundversorgung aus dem entsprechenden Datenbankauszug.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden. Jene zum Gesundheitszustand des BF1 ergeben sich aus dem vom BVwG im ersten Verfahrensgang eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den jüngst vorgelegten Befunden.

2.4. Auf der Grundlage des im ersten Verfahrensgang eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des BF1 gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, dass dieser an den darin aufgeführten und oben festgestellten Krankheiten leidet, und folgerte daraus, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sich nicht in ärztlich verordneter Therapie befinde und keine dringend lebensnotwendige Behandlung bzw. Operation angedacht sei. Dies sei auch bei der BF2 der Fall, wobei das BFA lediglich feststellte, dass sie an Schmerzen am Kniegelenk leide, was auch im Herkunftsstaat behandelt werden könne. Weiter hielt das BFA fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Krankheiten subsidiären Schutz erhalten hätten. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erscheinen lassen würden. Derartige Umstände seien auch im Erkenntnis des BVwG (im ersten Verfahrensgang) nicht angeführt, was nach Ansicht des BFA zweifellos erfolgt wäre, wären solche vorgelegen wären. Des Weiteren hielt das BFA fest, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sei sich in Bagdad niederzulassen. Eine Rückkehr nach Bagdad, wo deren Cousins und Cousinen mit deren Verwandten leben würden, sei ihnen daher zumutbar.2.4. Auf der Grundlage des im ersten Verfahrensgang eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des BF1 gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, dass dieser an den darin aufgeführten und oben festgestellten Krankheiten leidet, und folgerte daraus, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, sich nicht in ärztlich verordneter Therapie befinde und keine dringend lebensnotwendige Behandlung bzw. Operation angedacht sei. Dies sei auch bei der BF2 der Fall, wobei das BFA lediglich feststellte, dass sie an Schmerzen am Kniegelenk leide, was auch im Herkunftsstaat behandelt werden könne. Weiter hielt das BFA fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Krankheiten subsidiären Schutz erhalten hätten. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer als mit Artikel 3, EMRK unvereinbar erscheinen lassen würden. Derartige Umstände seien auch im Erkenntnis des BVwG (im ersten Verfahrensgang) nicht angeführt, was nach Ansicht des BFA zweifellos erfolgt wäre, wären solche vorgelegen wären. Des Weiteren hielt das BFA fest, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sei sich in Bagdad niederzulassen. Eine Rückkehr nach Bagdad, wo deren Cousins und Cousinen mit deren Verwandten leben würden, sei ihnen daher zumutbar.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA zudem fest, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären. Die Gründe, die seinerzeit zur Schutzgewährung geführt hätten, lägen mittlerweile aufgrund der feststellbaren anhaltenden stabilen Sicherheitslage im Irak und der verfügbaren medizinischen Versorgung nicht mehr vor.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA zudem fest, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären. Die Gründe, die seinerzeit zur Schutzgewährung geführt hätten, lägen mittlerweile aufgrund der feststellbaren anhaltenden stabilen Sicherheitslage im Irak und der verfügbaren medizinischen Versorgung nicht mehr vor.

2.4. Diesen Feststellungen des BFA konnte sich das BVwG aufgrund folgender Erwägungen jedoch nicht anschließen:

Dass der BF1 an mehreren behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, die teils irreversibel bzw. chronisch sind, geht unstrittig aus dem genannten medizinischen Sachverständigengutachten hervor. Vielmehr bedarf dieser einer laufenden medikamentösen Therapie und ärztlicher Betreuung. Inzwischen sind darüber hinaus weitere Erkrankungen hinzugekommen, wie sich dem mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befund entnehmen ließ, außerdem befindet sich dieser nach wie vor in medikamentöser und ärztlicher Therapie. Ausgehend davon, dass das medizinische Gutachten, auf welches sich das BFA stützte, in das Jahr 2017 datierte, wäre das BFA jedenfalls verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF1 anzustellen um zu einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage zu gelangen. Ohne diese Erhebungen hatte das BFA jedenfalls keine ausreichenden Informationen um feststellen zu können, dass der BF1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht. Die Feststellung, dass dieser aktuell keine Medikamente einnehme, war zudem aktenwidrig.

Noch lückenhafter fiel die Ermittlungstätigkeit des BFA zum Gesundheitszustand der BF2 aus, wo lediglich auf im vorherigen Verfahrensgang geäußerte Knieschmerzen abgestellt wurde. Den vorgelegten medizinischen Befunden war jedoch zu entnehmen, dass die BF2 inzwischen an einer gravierenden XXXX leidet und deswegen mehreren XXXX und operativen XXXX unterzogen wurde, inzwischen ein dauerhaftes XXXX hat und nicht mehr in der Lage ist alltägliche Tätigkeiten ohne Fremdhilfe zu erledigen. Sie wird deshalb von ihrem Sohn versorgt. In Anbetracht dessen waren die Feststellungen des BFA, wonach die BF2 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und keine medikamentöse Therapie erfolge, jedenfalls unzutreffend.Noch lückenhafter fiel die Ermittlungstätigkeit des BFA zum Gesundheitszustand der BF2 aus, wo lediglich auf im vorherigen Verfahrensgang geäußerte Knieschmerzen abgestellt wurde. Den vorgelegten medizinischen Befunden war jedoch zu entnehmen, dass die BF2 inzwischen an einer gravierenden römisch 40 leidet und deswegen mehreren römisch 40 und operativen römisch 40 unterzogen wurde, inzwischen ein dauerhaftes römisch 40 hat und nicht mehr in der Lage ist alltägliche Tätigkeiten ohne Fremdhilfe zu erledigen. Sie wird deshalb von ihrem Sohn versorgt. In Anbetracht dessen waren die Feststellungen des BFA, wonach die BF2 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und keine medikamentöse Therapie erfolge, jedenfalls unzutreffend.

Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Allerdings muss der Fremde im Zielland tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben – wenngleich es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Dabei sind auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 mit Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Allerdings muss der Fremde im Zielland tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben – wenngleich es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Dabei sind auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 mit Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).

Die XXXX des BF1 sowie die XXXX der BF2, wobei beide wegen der jeweiligen Leiden in laufender Behandlung sind, bergen das Potential ebendiese Kriterien zu erfüllen, sind sohin potentiell als außerordentliche Umstände iSd. höchstgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts setzt die Beurteilung, ob das jeweilige Krankheitsbild der Beschwerdeführer die Feststellung gebietet, dass von einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK auszugehen wäre und folglich der ihnen zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht abzuerkennen wäre, voraus, dass das BFA weitere Ermittlungen zu deren aktuellen Gesundheitszustand anstellt. Ebendies unterließ die belangte Behörde jedoch gänzlich. Neben einer jedenfalls möglichen Einvernahme des BF1 und der BF2 kann es hierzu insbesondere medizinische Sachverständigengutachten einholen, die auf den aktuellen Gesundheitszustand abstellen, oder sie allenfalls zur Vorlage weiterer ärztlicher Befunde auffordern bzw. die schon vorgelegten Befunde einer entsprechenden Würdigung zuführen. Die römisch 40 des BF1 sowie die römisch 40 der BF2, wobei beide wegen der jeweiligen Leiden in laufender Behandlung sind, bergen das Potential ebendiese Kriterien zu erfüllen, sind sohin potentiell als außerordentliche Umstände iSd. höchstgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts setzt die Beurteilung, ob das jeweilige Krankheitsbild der Beschwerdeführer die Feststellung gebietet, dass von einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen wäre und folglich der ihnen zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht abzuerkennen wäre, voraus, dass das BFA weitere Ermittlungen zu deren aktuellen Gesundheitszustand anstellt. Ebendies unterließ die belangte Behörde jedoch gänzlich. Neben einer jedenfalls möglichen Einvernahme des BF1 und der BF2 kann es hierzu insbesondere medizinische Sachverständigengutachten einholen, die auf den aktuellen Gesundheitszustand abstellen, oder sie allenfalls zur Vorlage weiterer ärztlicher Befunde auffordern bzw. die schon vorgelegten Befunde einer entsprechenden Würdigung zuführen.

Hinzu kommt, dass sowohl das Krankheitsbild des BF1 als auch jenes der BF2 geeignet sind, die beiden als Zugehörige einer Risikogruppe, bei denen bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist, einzustufen. Auch bezüglich der Risikogruppenzugehörigkeit im Falle einer COVID-19 Erkrankung hätte das Bundesamt – unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen – die Ausprägung der Erkrankungen der Beschwerdeführer und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung, die notwendige medizinische Behandlung im Erkrankungsfall und die Möglichkeit, diese Behandlung in ihrem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit der beiden hätte, feststellen müssen. Erst auf Grund solcher Feststellungen hätte das BFA die Beurteilung treffen dürfen, ob bei den Beschwerdeführern von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde und daher gleichsam der Aberkennung ebendieses Schutzstatus entgegenstehen würde (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439 mit Hinweis auf § 2 der COVID-19-Riskogruppe-Verordnung).Hinzu kommt, dass sowohl das Krankheitsbild des BF1 als auch jenes der BF2 geeignet sind, die beiden als Zugehörige einer Risikogruppe, bei denen bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist, einzustufen. Auch bezüglich der Risikogruppenzugehörigkeit im Falle einer COVID-19 Erkrankung hätte das Bundesamt – unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen – die Ausprägung der Erkrankungen der Beschwerdeführer und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung, die notwendige medizinische Behandlung im Erkrankungsfall und die Möglichkeit, diese Behandlung in ihrem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit der beiden hätte, feststellen müssen. Erst auf Grund solcher Feststellungen hätte das BFA die Beurteilung treffen dürfen, ob bei den Beschwerdeführern von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde und daher gleichsam der Aberkennung ebendieses Schutzstatus entgegenstehen würde vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439 mit Hinweis auf Paragraph 2, der COVID-19-Riskogruppe-Verordnung).

Angesichts der bisher mangelnden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den jeweiligen Krankheitsbildern, deren Behandlungsbedürftigkeit und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bzw. den Auswirkungen einer allenfalls fehlenden Behandlungsoption stellt sich die Schlussfolgerung des BFA, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls entgegensteht, als unsubstantiiert dar.

Vor dem Hintergrund, dass schon im ersten Verfahrensgang nur mehr weitschichtige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak festgestellt wurden und die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme äußerten, dass es inzwischen keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsstaat gebe, hätte die belangte Behörde auch zur Klärung dieses Umstandes weitere Ermittlungen anzustellen gehabt. Der Umstand allenfalls fehlender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte ist im Falle der Beschwerdeführer zudem von besonderer Bedeutung, weil die beiden schwer kranken Beschwerdeführer in erheblichem Maße auf ein funktionierendes familiäres Netz angewiesen sein würden. Insbesondere wird die BF2 aktuell auch von einem ihrer Söhne versorgt. Es fehlten daher auch Feststellungen dazu, wer konkret sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort und in welchem Ausmaß unterstützen könnte. Vor dem Hintergrund, dass die BF2 aktuell von einem ihrer Söhne gepflegt wird, war auch die Feststellung des BFA, wonach keine gegen- bzw. einseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zu den Kindern der Beschwerdeführer in Österreich bestehen würden verfehlt, bzw. hätte das BFA auch hierzu nähere Ermittlungen anstellen müssen.

Unklar blieb auch, auf der Grundlage welcher konkreten Ermittlungsschritte das BFA zur Folgerung gelangte, dass sich die maßgebliche Sicherheitslage in Bagdad im Vergleich zum Ausgangsverfahren derart nachhaltig geändert hätte, dass dies die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Soweit ersichtlich stützte die belangte Behörde diese Annahme auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Palästinensern im Irak vom 18.12.2019. Entgegen der Einschätzung des BFA war dieser aber gerade keine Besserung der Situation für Palästinenser im Irak zu entnehmen, sondern ging daraus vielmehr hervor, dass die Zahl der Palästinenser in Bagdad seit Mitte 2014 weiter gesunken ist, was auf die verschlechterte Sicherheitslage und die zunehmenden Angriffe auf Palästinenser zurückzuführen sei (vgl. AS 35). Der Anfragebeantwortung war weiter zu entnehmen, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit alle Aspekte des täglichen Lebens von Palästinensern im Irak beeinträchtigen, was insbesondere für die Beschwerdeführer zu individuellen Problemen führen kann, da sie unstrittig auf eine adäquate medizinische Versorgung angewiesen sein werden. Gerade hierzu wären daher jedenfalls weitere Erhebungen durch das BFA zur medizinischen Versorgungslage vonnöten gewesen (siehe dazu schon die obenstehenden Ausführungen). Eine im Vergleich zum Ausgangsverfahren bessere Situation für die Beschwerdeführer im Irak war daher aus den bislang angestellten Erhebungen des BFA keineswegs ersichtlich, sondern allenfalls sogar eine Verschlechterung, sodass sich die anderslautende Feststellung der belangten Behörde neuerlich als bloß unsubstantiiert darstellt.Unklar blieb auch, auf der Grundlage welcher konkreten Ermittlungsschritte das BFA zur Folgerung gelangte, dass sich die maßgebliche Sicherheitslage in Bagdad im Vergleich zum Ausgangsverfahren derart nachhaltig geändert hätte, dass dies die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Soweit ersichtlich stützte die belangte Behörde diese Annahme auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Palästinensern im Irak vom 18.12.2019. Entgegen der Einschätzung des BFA war dieser aber gerade keine Besserung der Situation für Palästinenser im Irak zu entnehmen, sondern ging daraus vielmehr hervor, dass die Zahl der Palästinenser in Bagdad seit Mitte 2014 weiter gesunken ist, was auf die verschlechterte Sicherheitslage und die zunehmenden Angriffe auf Palästinenser zurückzuführen sei vergleiche AS 35). Der Anfragebeantwortung war weiter zu entnehmen, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit alle Aspekte des täglichen Lebens von Palästinensern im Irak beeinträchtigen, was insbesondere für die Beschwerdeführer zu individuellen Problemen führen kann, da sie unstrittig auf eine adäquate medizinische Versorgung angewiesen sein werden. Gerade hierzu wären daher jedenfalls weitere Erhebungen durch das BFA zur medizinischen Versorgungslage vonnöten gewesen (siehe dazu schon die obenstehenden Ausführungen). Eine im Vergleich zum Ausgangsverfahren bessere Situation für die Beschwerdeführer im Irak war daher aus den bislang angestellten Erhebungen des BFA keineswegs ersichtlich, sondern allenfalls sogar eine Verschlechterung, sodass sich die anderslautende Feststellung der belangten Behörde neuerlich als bloß unsubstantiiert darstellt.

2.5. In einer Zusammenschau der aufgezeigten Versäumnisse der belangten Behörde traten insgesamt derart gravierende Ermittlungsmängel zu Tage, dass substantiierte Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Abweisung ihres Verlängerungsantrages sowie zur Aberkennung des ihnen zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten unmöglich waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.

2.1. Wie oben ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keine tragfähigen Feststellungen zur Frage der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer, der Behandlungsmöglichkeiten ihrer Krankheiten im Irak, des Zugangs zu solchen Behandlungsmöglichkeiten konkret für die Beschwerdeführer als Palästinenser sowie die Auswirkungen auf deren Gesundheitszustand für den Fall, dass ein adäquater Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung nicht angenommen werden kann, sowie zu den tatsächlichen familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer im Irak und der von diesen allenfalls zu erwartenden Hilfestellung für die pflegebedürftigen Beschwerdeführer getroffen.

Auch fehlten tragfähige Feststellungen zur Frage, inwieweit sich die tatsächliche Lage im Irak bzw. Bagdad konkret für die Beschwerdeführer als Palästinenser seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang zum Besseren gewendet hat und eine allfällige Verbesserung der Sicherheitslage bzw. der sonstigen Versorgungslage von Dauer ist.

2.2. Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die vermeintliche Verbesserung der Sicherheitslage und Versorgungslage in Bagdad im Vergleich zum ersten Verfahrensgang bloß ansatzweise bzw. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und die medizinische Versorgungslage im Irak konkret für die Beschwerdeführer überhaupt nicht ermittelte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.2.2. Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die vermeintliche Verbesserung der Sicherheitslage und Versorgungslage in Bagdad im Vergleich zum ersten Verfahrensgang bloß ansatzweise bzw. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und die medizinische Versorgungslage im Irak konkret für die Beschwerdeführer überhaupt nicht ermittelte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.

Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behandlung im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2169357.2.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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