Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
AsylG 2005 §54a Abs1Spruch
,
L510 2121782-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , dieser wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die angefochtenen Spruchpunkte zu lauten haben:
„I. Der mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl XXXX , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO iVm § 75 Abs. 32 und Abs. 33 AsylG 2005 entzogen.„I. Der mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32 und Absatz 33, AsylG 2005 entzogen.
II. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 entzogen.“römisch zwei. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, entzogen.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a Abs. 1 zweiter Satz iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist gemäß § 54a Abs. 2 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei („bP”), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2015, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.01.2016, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der bP jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. 2121782-1/9E, abgewiesen. Die bP legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
4. Die bP wurde in der Folge straffällig, wobei sie zuletzt als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.06.2025, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt wurde.4. Die bP wurde in der Folge straffällig, wobei sie zuletzt als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt wurde.
5. Im Hinblick auf dieses Strafurteil erkannte das BFA der bP mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid vom 24.09.2025 – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihr die mit Bescheid vom 28.03.2025 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) und stellte schließlich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Im Hinblick auf dieses Strafurteil erkannte das BFA der bP mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid vom 24.09.2025 – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihr die mit Bescheid vom 28.03.2025 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte schließlich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob die bP binnen offener Frist Beschwerde.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob die bP binnen offener Frist Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen unter das dort zugeordnete Geburtsdatum. Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist schiitischer Moslem. Die bP beherrscht Arabisch und Deutsch.
Der bP hält sich seit spätestens 27.10.2015 in Österreich auf. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in das Bundesgebiet ein und wurde ihr mit Bescheid des BFA vom 27.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die negative Erledigung ihres Asylantrages erwuchs am 23.12.2016 in Rechtskraft.
Am 12.06.2024 wurde die bP erstmals straffällig, indem sie einen unmündigen Jugendlichen dadurch am Körper verletzt hat, dass sie diesen mehrfach mit der Faust gegen die Schulter und gegen den Kopf schlug und ihrem Opfer dadurch Prellungen im Schulterbereich und am Kopf zufügte. Im Anschluss an diese Tat hat sie drei weitere Unmündige aus dem Umfeld des Opfers mit einer gefährlichen Drohung, nämlich zumindest mit der Drohung einer Verletzung, zu einer Unterlassung, nämlich kein Foto der bP mit ihrem Mobiltelefon zu Beweiszwecken zu machen, genötigt, indem sie zu ihnen sagte, sie werde sie umbringen, wenn sie ein Foto von ihr machen. Am 19.07.2024 hat die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem (damals strafunmündigen) Bruder als Mittäter mit Gewalt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem die bP ihr Opfer in den Schwitzkasten nahm, es zweimal in den Bauch und auf die rechte Hand schlug, während ihr Bruder den Freund des Opfers festhielt, sowie in weiterer Folge das Raubopfer zu Boden stieß und diesem seine Lacoste-Umhängetasche samt Geldbörse und Mobiltelefon in nicht mehr fesstellbarem, jedoch EUR 100,00 deutlich übersteigendem Gesamtwert entriss.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wurde die bP aufgrund dieser Handlungen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstraft wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte den bisher ordentlichen Lebenswandel, ihr umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Schadensgutmachung mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewürdigt. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde der bP u. a. die Weisung erteilt, eine Therapie bei der Männerberatung zu absolvieren und den Nachweis darüber dem Gericht alle drei Monaten schriftlich unaufgefordert zu übermitteln.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde die bP aufgrund dieser Handlungen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstraft wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte den bisher ordentlichen Lebenswandel, ihr umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Schadensgutmachung mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewürdigt. Gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde der bP u. a. die Weisung erteilt, eine Therapie bei der Männerberatung zu absolvieren und den Nachweis darüber dem Gericht alle drei Monaten schriftlich unaufgefordert zu übermitteln.
Mit Aktenvermerk vom 16.12.2024 nahm das BFA das zuvor aufgrund der Einlangung polizeilicher Abschlussberichte eingeleitete, in der Folge jedoch eingestellte Aberkennungsverfahren gegen die bP wieder auf. Am selben Tag wurde die bP im Beisein ihres Vaters als gesetzlichen Vertreters sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die arabischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihr u. a. der Verfahrensgegenstand im Zusammenhang mit den drohenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ihrer Straffälligkeit erläutert und sie über den weiteren Verfahrensverlauf aufgeklärt.
Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde das Aberkennungsverfahren wieder eingestellt.
Mit Bescheid vom 28.03.2025 wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsdiär Schutzberechtigter (zuletzt) für zwei Jahre verlängert.
Am 21.04.2025 wurde die bP abermals straffällig, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern, von denen einer strafmündig und die andere strafunmündig war, unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt einer weiblichen Person eine Umhängetasche der Marke Tommy Hilfiger, Airpods und ein Ladekabel und andere Wertgegenstände mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei der strafmündige Mittäter – einen Schlagring in der Hand haltend – die Umhängetasche des Opfers forderte, ihm alle drei Täter mehrere Schläge versetzten und der strafmündige Mittäter die Hosentaschen durchwühlte und die drei Täter anschließend die Tasche des Opfers durchwühlten und die Sachen an sich nahmen sowie in verabredeter Verbindung mit einem weiteren abgesondert verfolgten Mittäter dasselbe Opfer am Körper verletzt und dabei versucht haben, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie das Opfer während und anschließend an die vorherige Tat zu viert mit Faustschlägen attackierten, bis es zu Boden ging und ihm sodann zahlreiche Tritte versetzten, wobei der strafmündige Mittäter das Opfer mit dem verwendeten Schlagring in den linken Rippenbereich schlug, wodurch dieses Hämatome und Prellungen im Bereich des Körpers und Kopfes erlitt. Anschließend nötigten sie das Opfer unter der Androhung weiterer Schläge dazu, dem strafmündigen Mittäter auf dem Boden kniend die Schuhe zu küssen.
Am 23.04.2025 wurde über die bP aufgrund dieser Handlungen die Untersuchungshaft verhängt, das BFA am nächsten Tag hievon verständigt und das Abererkennungsverfahren mittels Aktenvermerk vom 25.04.2025 fortgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.06.2025, Zl. XXXX , wurde die bP (sowie der strafmündige Mittäter) aufgrund jener Handlungen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und die bP zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ihr der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend die erste Verurteilung der bP wurde abgesehen und die entsprechende Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht berücksichtigte das Geständnis, den teilweisen Versuch und die Sicherstellung der Raubbeute mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung in offener Probezeit.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde die bP (sowie der strafmündige Mittäter) aufgrund jener Handlungen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und die bP zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ihr der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend die erste Verurteilung der bP wurde abgesehen und die entsprechende Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht berücksichtigte das Geständnis, den teilweisen Versuch und die Sicherstellung der Raubbeute mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung in offener Probezeit.
Am 13.08.2025 übermittelte das BFA dem gesetzlichen Vertreter ein Parteiengehör zur in Aussicht gefassten Verfahrenserledigung, welche in der Folge von der bP unbeantwortet blieb.
Am 24.09.2025 erging die zu I.5. näher dargelegte Entscheidung des BFA. Am 24.09.2025 erging die zu römisch eins.5. näher dargelegte Entscheidung des BFA.
Die bP befand sich von 23.04.2025 bis 22.12.2025 in Untersuchungs- und Strafhaft. Seit ihrer Haftentlassung lebt sie wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Kernfamilie. Die bP bereut ihre Straftaten laut eigenen Angaben sehr und ist entschlossen, künftig straffrei zu leben und sich in geordnete berufliche Verhältnisse einzugliedern. Sie hat sich ihres ehemaligen Freundes- und Bekanntenkreises entsagt. Die bP besuchte in der Vergangenheit schon mehrfach eine Anti-Gewalt-Therapie und nahm sich für die Zeit nach der Haftentlassung vor, einen geeigneten Psychotherapeuten für die ihr mit gerichtlicher Weisung erteilte Psychotherapie zu finden. Die bP geht aktuell keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ferner wurden von Gerichts wegen aktuelle Auszüge aus dem Strafregister („SA“), dem Zentralen Melderegister („ZMR“), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister („IZR“), der Sozialversicherungsdatenbank „AJWEB“ und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in ÖsterreicH („GVS“) beigeschafft.
Die Feststellungen zur Herkunft der bP und ihren persönlichen und familiären Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz und entsprechen im feststellungsgemäßen Umfang auch der amtlichen Auskunftslage nach den angeführten Registerabfragen.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen und den damit verbundenen Gesamtumständen gründen sich auf die eingeholten SA-Auszüge sowie die im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilsausfertigungen. Ergänzende Einzelheiten, soweit sie den Ausfertigungen nicht zu entnehmen waren, ergeben sich aus den ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen polizeilichen Abschlussberichten. Hinsichtlich der Verantwortung und inneren Haltung der bP zu den Verurteilungen sowie der Bemühungen zur Resozialisierung wurde ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen unkritisch gefolgt. Dass die bP derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage in der Sozialversicherungsdatenbank. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt, was allerdings Aufgabe der bP gewesen wäre, hätten sich Änderungen im Vergleich zu den Ausführungen in der Beschwerde ergeben.
Im Übrigen sützen sich die Feststellungen auf den unwidersprochenen Akteninhalt und den unbestrittenen Beweisergebnissen des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des BVwG auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A) 1.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Entzug des Status subsidiären Schutzes
3.1.1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser gemäß Art. 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.3.1.1. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser gemäß Artikel 17, von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.
Absatz 1 findet gemäß Abs. 2 leg.cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.Absatz 1 findet gemäß Absatz 2, leg.cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Abs. 4 leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Absatz 4, leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
Der bis zum 12.06.2026 einschlägige § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440/2015, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift. Das BVwG geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Desweiteren geht das BVwG davon aus, dass mangels einer in Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vorgenommenen Einschränkung auf inländische Verurteilungen auch weiterhin im Sinne des § 73 StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.Der bis zum 12.06.2026 einschlägige Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440 aus 2015,, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift. Das BVwG geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Desweiteren geht das BVwG davon aus, dass mangels einer in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO vorgenommenen Einschränkung auf inländische Verurteilungen auch weiterhin im Sinne des Paragraph 73, StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed). Als Beispiele schwerer Straftaten wurden in den Mitgliedstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, wie auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten genannt (EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], Eine richterliche Analyse, Januar 2016, S. 32).
Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
Wurde die Strafe jedoch bereits verbüßt, so sind auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue bei der Prüfung einzubeziehen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben daher in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, mit Verweis auf EuGH 30.04.2025, C-63/24, Galte).
Gemäß Art. 17 Abs. 5 StatusVO berücksichtigt die Asylbehörde in Bezug auf eine minderjährige Person als Teil der Prüfung gemäß Absatz 4 bei der Durchführung einer Prüfung gemäß Absatz 1 unter anderem, ob sie gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, oder ob gegebenenfalls eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.Gemäß Artikel 17, Absatz 5, StatusVO berücksichtigt die Asylbehörde in Bezug auf eine minderjährige Person als Teil der Prüfung gemäß Absatz 4 bei der Durchführung einer Prüfung gemäß Absatz 1 unter anderem, ob sie gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, oder ob gegebenenfalls eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.
Da aus dieser Normierung hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Bestimmungen über den Ausschluss vom Status subsidiären Schutzes nach Art. 17 Abs. 1 StatusVO auch auf minderjährige Personen bezieht, sodass auch diese gegebenenfalls auszuschließen sind, ist im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die nationale Regelung des § 5 Z 10 JGG („Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten“), wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, unangewendet zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht auch der seit 01.09.2018 geltenden Wertung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005, wonach abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass Jugendverurteilungen im asylrechtlichen Kontext nicht schon wegen § 5 Z 10 JGG unbeachtlich sind, sondern als Anknüpfungspunkt bei der Prüfung von Ausschluss- und Aberkennungstatbeständen heranzgezogen werden können. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG und § 5 Z 10 JGG steht dem nicht entgegen. In VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wurde die Aberkennung noch deshalb als „Rechtsfolge“ im Sinne des § 5 Z 10 JGG verstanden, weil die damalige Rechtsprechung von einer zwingenden Aberkennung ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde ausging. Diese Entscheidung erging jedoch vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 und beruht zudem auf einer Prämisse, die aufgrund der weiteren unionsrechtlichen Entwicklung obsolet ist, zumal spätestens seit EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, bei der Beurteilung einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL (bzw. nunmehr StatusVO) nicht bloß schematisch an die Verurteilung wegen eines Verbrechens anzuknüpfen, sondern vielmehr eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls erfoderlich ist, wobei der VwGH diese Linie mittlerweile ebenfalls übernommen hat (siehe oben). Damit fehlt es nunmehr an jener Voraussetzung, auf der die frühere Einordnung als bloße „Rechtsfolge“ im Sinne des § 5 Z 10 JGG aufgebaut hat. Die Aberkennung bzw. der Entzug tritt sohin nicht praktisch eo ipso aufgrund einer Jugendverurteilung ein, sondern setzt eine eigenständige von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängige Gesamtwürdigung voraus. Da aus dieser Normierung hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Bestimmungen über den Ausschluss vom Status subsidiären Schutzes nach Artikel 17, Absatz eins, StatusVO auch auf minderjährige Personen bezieht, sodass auch diese gegebenenfalls auszuschließen sind, ist im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die nationale Regelung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG („Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten“), wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, unangewendet zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht auch der seit 01.09.2018 geltenden Wertung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005, wonach abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass Jugendverurteilungen im asylrechtlichen Kontext nicht schon wegen Paragraph 5, Ziffer 10, JGG unbeachtlich sind, sondern als Anknüpfungspunkt bei der Prüfung von Ausschluss- und Aberkennungstatbeständen heranzgezogen werden können. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG und Paragraph 5, Ziffer 10, JGG steht dem nicht entgegen. In VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wurde die Aberkennung noch deshalb als „Rechtsfolge“ im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG verstanden, weil die damalige Rechtsprechung von einer zwingenden Aberkennung ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde ausging. Diese Entscheidung erging jedoch vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 und beruht zudem auf einer Prämisse, die aufgrund der weiteren unionsrechtlichen Entwicklung obsolet ist, zumal spätestens seit EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, bei der Beurteilung einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL (bzw. nunmehr StatusVO) nicht bloß schematisch an die Verurteilung wegen eines Verbrechens anzuknüpfen, sondern vielmehr eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls erfoderlich ist, wobei der VwGH diese Linie mittlerweile ebenfalls übernommen hat (siehe oben). Damit fehlt es nunmehr an jener Voraussetzung, auf der die frühere Einordnung als bloße „Rechtsfolge“ im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG aufgebaut hat. Die Aberkennung bzw. der Entzug tritt sohin nicht praktisch eo ipso aufgrund einer Jugendverurteilung ein, sondern setzt eine eigenständige von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängige Gesamtwürdigung voraus.
3.1.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen und der Judikatur auf den vorliegenden Fall:
Die bP wurde zunächst mit Urteil des des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2024, Zl. XXXX aufgrund des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung; erschwerend wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Zudem wurde der bP gemäß §§ 50, 51 StGB unter anderem die Weisung erteilt, eine Therapie bei der Männerberatung zu absolvieren.Die bP wurde zunächst mit Urteil des des Landesgerichts römisch 40 vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 aufgrund des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung; erschwerend wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Zudem wurde der bP gemäß Paragraphen 50, 51, StGB unter anderem die Weisung erteilt, eine Therapie bei der Männerberatung zu absolvieren.
Bereits diese erste Verurteilung betraf somit nicht bloß ein Bagatelldelikt, sondern unter anderem ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Für die vorliegende Beurteilung kommt ihr allerdings vor allem deshalb Bedeutung zu, weil die bP ungeachtet der bedingten Strafnachsicht, der Probezeit und der therapeutischen Weisung neuerlich und einschlägig straffällig wurde.Bereits diese erste Verurteilung betraf somit nicht bloß ein Bagatelldelikt, sondern unter anderem ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Für die vorliegende Beurteilung kommt ihr allerdings vor allem deshalb Bedeutung zu, weil die bP ungeachtet der bedingten Strafnachsicht, der Probezeit und der therapeutischen Weisung neuerlich und einschlägig straffällig wurde.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.06.2025, Zl. XXXX , wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt. Das erstgenannte Verbrechen ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht, die zwei weiteren Verbrechen weisen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Die bP wurde hiefür als Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei lediglich ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus der Erstverurteilung wurde zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht berücksichtigte bei der zweiten Verurteilung das Geständnis, den teilweisen Versuch sowie die Sicherstellung der Raubbeute mildernd. Erschwerend fielen demgegenüber das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung in offener Probezeit ins Gewicht.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde die bP des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt. Das erstgenannte Verbrechen ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht, die zwei weiteren Verbrechen weisen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Die bP wurde hiefür als Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei lediglich ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus der Erstverurteilung wurde zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht berücksichtigte bei der zweiten Verurteilung das Geständnis, den teilweisen Versuch sowie die Sicherstellung der Raubbeute mildernd. Erschwerend fielen demgegenüber das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung in offener Probezeit ins Gewicht.
Ausgehend von der nach Rsp der Höchstgerichte maßgeblichen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist die zweite Verurteilung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der bereits vorangegangenen einschlägigen Straffälligkeit zu würdigen, wobei die Einschlägigkeit mehrere Rechtsgüter erfasst. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass die bP mit dem Verbrechen des schweren Raubes nach § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB wegen Straftaten verurteilt wurde, die dem im EASO-Bericht ausdrücklich als „schwere Straftaten“ angeführten Beispieldelikten „bewaffneter Raub“ und „gefährliche Körperverletzung“ entsprechen bzw. diesen zumindest nach Art und Schwere vergleichbar sind. Schon diese Einordnung indiziert – angesichts der jeweiligen abstrakten Strafrahmen – den für Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO maßgeblichen Schweregrad. Ausgehend von der nach Rsp der Höchstgerichte maßgeblichen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist die zweite Verurteilung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der bereits vorangegangenen einschlägigen Straffälligkeit zu würdigen, wobei die Einschlägigkeit mehrere Rechtsgüter erfasst. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass die bP mit dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB wegen Straftaten verurteilt wurde, die dem im EASO-Bericht ausdrücklich als „schwere Straftaten“ angeführten Beispieldelikten „bewaffneter Raub“ und „gefährliche Körperverletzung“ entsprechen bzw. diesen zumindest nach Art und Schwere vergleichbar sind. Schon diese Einordnung indiziert – angesichts der jeweiligen abstrakten Strafrahmen – den für Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO maßgeblichen Schweregrad.
Dass diese Schwelle im konkreten Fall erreicht ist, bestätigt sich nach Ansicht des BVwG auch bei der Würdigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich des konkreten Fehlverhaltens in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen der bP:
Der soziale Störwert der von der bP verwirklichten Unrechts ist als gravierend einzuschätzen und geeignet, das subjektive Sicherheitsgefühl und das allgemeine Rechtsempfinden der österreichischen Bevölkerung erheblich zu stören. Besonders schwer zu gewichten ist aus hg. Sicht, dass die bP im Rahmen der maßgeblichen Anlasstat (schwerer Raub) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern handelte. Durch dieses koordinierte Vorgehen, insbesondere unter Verwendung eines Schlagrings, wurde eine erhebliche Drohkulisse geschaffen, die das Opfer massiv eingeschüchtert hat. Die bP wirkte dabei nicht nur am gemeinsamen Tatplan mit, sondern setzte selbst erhebliche körperliche Gewalt ein, indem sie Faustschläge und Fußtritte ausführte, teilweise zu einem Zeitpunkt, als das Opfer bereits am Boden lag. Dieses Vorgehen zeigt eine beträchtliche kriminelle Energie und verdeutlicht, dass die bP bereit war, erhebliche Gewalt zur Durchsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses einzusetzen. Dass das Opfer letztlich dazu genötigt wurde, auf dem Boden kniend die Schuhe eines Mittäters zu küssen, offenbart eine zusätzliche Qualität gezielter Entwürdigung, weil sie nicht mehr bloß auf Einschüchterung, sondern auf bewusste Herabsetzung und Demütigung der betroffenen Person gerichtet war. Vor dem Hintergrund der bereits zuvor ausgeübten massiven Gewalt tritt darin eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber der persönlichen Würde und Integrität des Opfers zutage. Erschwerend tritt hinzu, dass die bP durch ihr Tatwirken auch jenen geschlechtsnahen Eingriff mitermöglichte, bei dem der unmittelbar handelnde männliche Mittäter die Hosentaschen des weiblichen Opfers durchsuchte und damit in besonders übergriffiger Weise in dessen geschützte Privatsphäre eindrang. Eine faktisch hervorgehobene Rolle dieses Tatbeteiligten, insbesondere (auch) im Zusammenhang mit dem Waffeneinsatz, vermag die persönliche Verantwortung der bP (sowie die der übrigen Mittäter) nicht zu mindern, da sie das Gesamtgeschehen als Mittäter bewusst mittrug(-en), dessen Durchführung wesentlich ermöglichte(-n) und die maßgeblichen Tatbeiträge vom gemeinsamen Vorsatz umfasst waren. In einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Straftat daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als derart schwerwiegend dar, dass die bP des mit der Zuerkennung ihres Status verbundenen Schutzes nunmehr unwürdig erscheint.
Ausdrücklich ins Treffen geführt zu werden hat, dass das BFA bereits vor diesen Tathandlungen ein Aberkennungsverfahren gegen die bP eingeleitet und dieselbe nach der ersten bedingten Verurteilung vom 14.11.2024 vor dem BFA am 16.12.2024 persönlich, in Anwesenheit ihres Vaters als gesetzlichen Vertreters, einvernommen sowie dabei über die drohenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen von Verurteilungen aufgeklärt hatte. Anstatt diese Verfahrenserfahrung zum Anlass zu nehmen, hinkünftig nicht mehr nachteilig in Erscheinung zu treten, beging die bP – vom vormals anhängigen Verfahren und den strafrechtlichen Interventionsversuchen gänzlich unbeeindruckt – nur wenige Monate nach dieser Einvernahme unter jeweils einschlägiger Vorstrafenbelastung drei (für sich jeweils schwere) Verbrechen und ein Vergehen, was – neben einer mangelnden Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten auch – eine signifikante Gleichgültigkeit in eigener Sache eindrucksvoll belegt.
Gerade weil der bP die drohenden Konsequenzen nicht nur abstrakt vor Augen hätten stehen müssen, sondern sie persönlich und unter Beiziehung ihres gesetzlichen Vertreters mit den möglichen Folgen strafbaren Verhaltens konfrontiert worden war, kann die neuerliche und gesteigerte Straffälligkeit nicht maßgeblich mit jugendlicher Unreife oder fehlender Einsicht in die Tragweite ihres Handelns entkräftet werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP zwar zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war und als Mittäter in Erscheinung trat. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich die Rolle der bP im Tatgeschehen jedoch nicht auf ein bloßes „Mitlaufen“, vielmehr war ihre Beteiligung nach Art und Umfang als erheblich zu bewerten, wobei festzuhalten ist, dass die bP unter den (gemeinsam verfolgten) Mittätern der Älteste war und dieser Umstand gegen die Annahme spricht, sie habe sich lediglich einer von anderen getragenen Gruppenydynamik untergeordnet oder sei bloß in das Tatgeschehen hineingezogen worden und ebenso wenig ist hervorgekommen, dass die bP keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Tatbegehung zu entziehen oder jedenfalls nicht im beschriebenen Ausmaß delinquent zu werden. Auch die strafgerichtliche Sanktion spricht nicht für eine maßgebliche Relativierung der Schwere. Zwar erreicht die verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einem nach dem JGG maßgeblichen Höchstmaß von siebeneinhalb Jahren (§ 143 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) nicht den oberen Bereich des Strafrahmens, sie macht aber immerhin knapp ein Drittel des eröffneten Strafrahmens aus und ist daher gerade bei einem Jugendlichen nicht als bloß geringfügig zu bewerten. Das Strafgericht fand im Übrigen bereits bei der zweiten Verurteilung – trotz Wegfall eines Mindestmaßes – nicht mehr mit einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen, sondern hielt den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für erforderlich. Damit hat bereits das Strafgericht zum Ausdruck gebracht, dass die neuerliche Straffälligkeit trotz Jugendlichkeit, Geständnis, teilweisem Versuch und Sicherstellung der Raubbeute ein Gewicht erreichte, das eine bloß bedingte Sanktion als aus general- und sperzialpräventiver Sicht nicht mehr ausreichend erscheinen ließ. In Zusammenschau mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung, dem raschen Rückfall, der Tatbegehung während offener Probezeit, der bereits bestehenden Therapieauflage und dem Zusammentreffen mehrerer Straftaten fällt daher auch die jugendspezifische Würdigung nicht zugunsten der bP aus.Gerade weil der bP die drohenden Konsequenzen nicht nur abstrakt vor Augen hätten stehen müssen, sondern sie persönlich und unter Beiziehung ihres gesetzlichen Vertreters mit den möglichen Folgen strafbaren Verhaltens konfrontiert worden war, kann die neuerliche und gesteigerte Straffälligkeit nicht maßgeblich mit jugendlicher Unreife oder fehlender Einsicht in die Tragweite ihres Handelns entkräftet werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP zwar zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war und als Mittäter in Erscheinung trat. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich die Rolle der bP im Tatgeschehen jedoch nicht auf ein bloßes „Mitlaufen“, vielmehr war ihre Beteiligung nach Art und Umfang als erheblich zu bewerten, wobei festzuhalten ist, dass die bP unter den (gemeinsam verfolgten) Mittätern der Älteste war und dieser Umstand gegen die Annahme spricht, sie habe sich lediglich einer von anderen getragenen Gruppenydynamik untergeordnet oder sei bloß in das Tatgeschehen hineingezogen worden und ebenso wenig ist hervorgekommen, dass die bP keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Tatbegehung zu entziehen oder jedenfalls nicht im beschriebenen Ausmaß delinquent zu werden. Auch die strafgerichtliche Sanktion spricht nicht für eine maßgebliche Relativierung der Schwere. Zwar erreicht die verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einem nach dem JGG maßgeblichen Höchstmaß von siebeneinhalb Jahren (Paragraph 143, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) nicht den oberen Bereich des Strafrahmens, sie macht aber immerhin knapp ein Drittel des eröffneten Strafrahmens aus und ist daher gerade bei einem Jugendlichen nicht als bloß geringfügig zu bewerten. Das Strafgericht fand im Übrigen bereits bei der zweiten Verurteilung – trotz Wegfall eines Mindestmaßes – nicht mehr mit einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen, sondern hielt den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für erforderlich. Damit hat bereits das Strafgericht zum Ausdruck gebracht, dass die neuerliche Straffälligkeit trotz Jugendlichkeit, Geständnis, teilweisem Versuch und Sicherstellung der Raubbeute ein Gewicht erreichte, das eine bloß bedingte Sanktion als aus general- und sperzialpräventiver Sicht nicht mehr ausreichend erscheinen ließ. In Zusammenschau mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung, dem raschen Rückfall, der Tatbegehung während offener Probezeit, der bereits bestehenden Therapieauflage und dem Zusammentreffen mehrerer Straftaten fällt daher auch die jugendspezifische Würdigung nicht zugunsten der bP aus.
Im Hinblick auf die berücksichtigten Milderungsgründe, es sei teilweise beim Versuch geblieben bzw. Schaden wiedergutgemacht worden, ist im Übrigen auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das Strafgericht diese Umstände von Gesetzes wegen in die Strafzumessung aufzunehmen hat, jedoch ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung zu bedenken, dass Derartiges vom Vorsatz der bP ausdrücklich nicht erfasst war, zumal kein Täter vernünftigerweise das Scheitern seines Tatplans oder die Sicherstellung der Beute bzw. die Wiedergutmachung des Schadens zur Tatzeit beabsichtigt.
Ein relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor, zumal die Zeit seit der Entlassung der bP aus der Strafhaft am 22.12.2025 hiefür zu kurz ist, um davon sprechen zu können, dass sich ihr Persönlichkeitsbild bereits maßgeblich zum Besseren verändert hätte. Der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich das strafrechtlich relevante Fehlverhalten manifestiert hat. Das von der bP gezeigte Wohlverhalten im Strafvollzug, ihre persönliche Reue, die behauptete Distanzierung von ihrem früheren Freundes- und Bekanntenkreis sowie ihre angekündigte Bereitschaft, künftig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie einer Arbeit nachzugehen, vermögen demgegenüber noch keine Änderung ihres Persönlichkeitsbildes zu belegen, weil sie bislang zum Teil bloß Absichtserklärungen und ein situationsangepasstes Verhalten unter kontrollierten Rahmenbedingungen erkennen lassen, wobei Rechtskonformität in Haft ohnedies als selbstverständlich vorauszusetzen ist; eine nachhaltige Verhaltensänderung wird die bP vielmehr erst über einen maßgeblich längeren Zeitraum in Freiheit unter Beweis zu stellen haben, wobei anzumerken ist, dass die bP zurzeit weder erwerbstätig ist noch die bereits mit der ersten Verurteilung erteilte Therapieauflage (jedenfalls kurzfristig) geeignet war, sie von erneuter einschlägiger Delinquenz abzuhalten.
Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vor. Die bP kann auch kein maßgebliches Wohlverhalten für sich geltend machen. Eine Gefährdungsprognose ist nicht weiter anzustellen.Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO vor. Die bP kann auch kein maßgebliches Wohlverhalten für sich geltend machen. Eine Gefährdungsprognose ist nicht weiter anzustellen.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die bP gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die bP gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 35 AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 StatusVO stellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 33, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Statusverordnung als zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 35, AsylG 2005 kann ein Fremder, der am 12.06.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, StatusVO stellen.
3.2.2. Da die bP den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat bzw. haben kann und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu verbinden.3.2.2. Da die bP den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO noch nicht beantragt hat bzw. haben kann und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu verbinden.
Zu A) 2.
Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß 54a Abs. 1 AsylG 2005Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß 54a Absatz eins, AsylG 2005
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist weiters zu prüfen, ob die bP die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 und Art. 3 EMRK erfüllt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist weiters zu prüfen, ob die bP die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erfüllt.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Da die bP gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, ist ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 nicht zu erteilen. Da die bP gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, ist ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 nicht zu erteilen.
Nach § 54a Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Versagung mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien, wonach § 54a Abs. 2 AsylG 2005 gerade jene Fälle regelt, in denen neben der Versagung oder dem Entzug des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK zusätzlich die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG auszusprechen ist; diese „verfahrensrechtliche Verbindung“ hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Betroffene einen Ausschlussgrund gemäß Art. 17 StatusVO gesetzt hat (vgl. ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 41). Da zugleich feststeht, dass eine Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat wegen der realen Gefahr einer Art.-3-EMRK-widrigen Behandlung unzulässig ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 aber wegen des verwirklichten Ausschlussgrundes nach Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO ausscheidet, war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 54a Abs. 2 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden und dieser Umstand spruchgemäß festzustellen.Nach Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Versagung mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien, wonach Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005 gerade jene Fälle regelt, in denen neben der Versagung oder dem Entzug des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK zusätzlich die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszusprechen ist; diese „verfahrensrechtliche Verbindung“ hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Betroffene einen Ausschlussgrund gemäß Artikel 17, StatusVO gesetzt hat vergleiche ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 41). Da zugleich feststeht, dass eine Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat wegen der realen Gefahr einer "Art".-3-EMRK-widrigen Behandlung unzulässig ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 aber wegen des verwirklichten Ausschlussgrundes nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO ausscheidet, war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden und dieser Umstand spruchgemäß festzustellen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – entgegen der Beschwerdebehauptungen – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Soweit in der Beschwerde ein unzureichendes Parteiengehör gerügt wird, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil die bP im Aberkennungsverfahren vor dem BFA persönlich, im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers einvernommen wurde. Im Zuge dieser Einvernahme wurden ihr der Verfahrensgegenstand, die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen ihrer Straffälligkeit und der weitere Verfahrensgang erläutert. Auch der Einwand, der gesetzliche Vertreter sei rechtsunkundig gewesen und habe die Bedeutung des Parteiengehörs nicht ausreichend erfassen können, vermag keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die behördliche Einvernahme fand gerade in Anwesenheit dieses Vertreters statt. Zudem wäre es dem Vater auch während der Strafhaft der bP offen gestanden, mit dieser Kontakt aufzunehmen oder gegenüber dem BFA um Erstreckung der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Im Übrigen ist der Vater keinesfalls als unerfahren im Umgang mit (Asyl-)Behörden und Gerichten anzusehen, sondern hielt er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits rund zehn Jahre im Bundesgebiet auf und durchlief er in den vergangenen Jahren – sowohl selbst als auch in der Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters – eine Vielzahl einschlägiger Verfahren, und erschließt sich auch daraus, dass ihm seine Mitwirkungspflichten und insbesondere seine persönlichen Möglichkeiten zur Verfahrensförderung präsent waren. Dass er von diesen keinen Gebrauch machte und das schriftliche Parteiengehör vom 08.08.2025 unbeantwortet ließ, führt daher nicht dazu, dass das BFA oder das BVwG gehalten gewesen wäre, die bP neuerlich persönlich einzuvernehmen. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Soweit das BVwG über die Sachverhaltsannahmen des BFA hinaus weitere Umstände einbezogen hat, stützte es sich dabei ausschließlich auf das (insoweit unkritisch als wahr unterstellte) Beschwerdevorbringen. Ein persönlicher Eindruck von der bP war dafür nicht erforderlich, weil weder daraus offene Tatfragen hervorgingen noch der Beschwerdeschriftsatz solche hinreichend aufzeigte.
Der Gesundheitszustand der bP war für die vorliegende Entscheidung nicht von Ergebnisrelevanz.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Duldung Entzug Status subsidiären Schutzes Körperverletzung Nötigung Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung VerbrechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2121782.2.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026