TE Lvwg Erkenntnis 2025/12/18 LVwG 61.37-3037/2023-24

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau A, geb. ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen

I. die Abgabenbescheide des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, womit gegenüber der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 festgesetzt wurderömisch eins. die Abgabenbescheide des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, womit gegenüber der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 festgesetzt wurde

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) werden anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2023 die angefochtenen AbgabenbescheideGemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, (im Folgenden BAO) werden anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2023 die angefochtenen Abgabenbescheide

aufgehoben.

II. den Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, womit gegenüber der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt wurderömisch zwei. den Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, womit gegenüber der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 festgesetzt wurde

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird die Bescheidbeschwerde vom 14.03.2023 als unbegründet Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, (im Folgenden BAO) wird die Bescheidbeschwerde vom 14.03.2023 als unbegründet

abgewiesen.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 854,43 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 28.480,87 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 728,46 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 125,97.Mit Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 854,43 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 28.480,87 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 728,46 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 125,97.

Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.566,57 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 85.552,40 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.526,12 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.040,45.Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.566,57 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 85.552,40 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.526,12 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.040,45.

Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.803,29 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 93.442,92 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.741,22 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.062,07.Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.803,29 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 93.442,92 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.741,22 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.062,07.

Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.864,18 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 95.472,61 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.805,31 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.058,87.Mit weiterem Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 die Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 2.864,18 festgesetzt. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 95.472,61 und ein Abgabensetz von 3 % zu Grunde gelegt. Infolge der einbezahlten Beträge in Höhe von gesamt € 1.805,31 für diesen Zeitraum ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von € 1.058,87.

Gegen diese Festsetzungsbescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Die Kommunalsteuerbescheide für 2015, 2016, 2017 und 2018 werden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit dem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Es wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht des Landes Steiermark möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe seit Februar 2015 eine Werbeagentur mit der Spezialisierung auf Die Bewerbung von offenen Lehrstellen in Österreich. Räumlich verteilten sich die Kunden auf ganz Österreich. Sowohl zur Neukundenakquise als auch zur laufenden Betreuung würden die Kunden von der Beschwerdeführerin selbst, aber auch von ihren Mitarbeiterinnen in unregelmäßigen Abständen vor Ort besucht. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2015 bis 2018 durchschnittlich zwei (Teilzeit-)Mitarbeiterinnen beschäftigt. Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 13.03.2020 habe die Beschwerdeführern gemäß § 147 BAO u. a. auch hinsichtlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2018 einen Prüfauftrag erhalten. In weiterer Folge werden – hier nicht relevante - Ausführungen zum Ablauf der erfolgten Prüfung durch die Prüforgane des Finanzamtes gemacht. Im Prüfbericht vom 13.12.2022 sei keine ziffernmäßige Darstellung der Prüfungsfeststellungen zur Kommunalsteuerprüfung gemacht worden. Damit sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang eine Prüfungsfeststellung in die jeweilige Bemessungsgrundlage Eingang gefunden habe. Auch die hier bekämpften Bescheide enthielten keine Angaben hiezu. Die Nachforderungen der Kommunalsteuer seien daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör vorenthalten worden und sei die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise nicht zur Schlussbesprechung geladen worden. Die belangte Behörde folge den Feststellungen der Prüfbehörde. Festzuhalten sei, dass alle Dienstnehmerinnen ihre Reisekostenaufzeichnungen eigenständig mittels Formularen erstellt haben und diese an die Dienstgeberin für den jeweiligen Kalendermonat weiterleiteten. Jede einzelne Dienstreise sei exakt mit den dazugehörigen Daten, wie Zweck der Reise, Beginn und Ende, Fahrtstrecke etc., aufgezeichnet worden. Für den Prüfungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 seien 70 Reisekostenabrechnungen in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Ohne Konkretisierung im Einzelfall seien pauschal allen 70 Reisekostenabrechnungen mit den Worten „gravierender Mangel“ die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung aberkannt und die Reisekostenvergütung als steuerpflichtiges Entgelt behandelt worden. Dies verstoße massiv gegen den Grundsatz der objektiven Sachverhaltsermittlung und belaste die bekämpften Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2016 bis 2018 gemäß der Aufforderung des Prüforganes Aufzeichnungen über die Kilometergeldabrechnungen vorgelegt. Eine Aufforderung zur Vorlage einer Kilometergeldaufzeichnung für das Jahr 2015 sei nicht erfolgt. Dennoch sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass auch in diesem Zeitraum gravierende Mängel in den Unterlagen vorliegen würden. Hingewiesen werde auf die Rechtsprechung zu § 26 Z 4 EstG, wonach es nicht zu treffe, dass der Nachweis der mit einem PKW gefahrenen Strecken nur durch ein Fahrtenbuch oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden könne. Nach § 166 BAO komme vielmehr als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebllichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sei. Von den 70 Reisekostenaufzeichnungen seien 30 auf die Dienstnehmerin D entfallen, die Mutter der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren in Regelpension sei und ihre Tochter im Rahmen eines geringfügigen Dienstverhältnisses unterstütze. Aufgrund besonderer Umstände seien die in ihren Reisekostenaufzeichnungen aufgeschriebene Reisezeiten nicht als Arbeitszeiten in der Lohnverrechnung abgerechnet worden. Dies habe der Prüfer zum Anlass genommen, diese 30 Reisekostenabrechnungen als Arbeitszeiten anzusehen und sohin die entsprechende Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Seit Beginn des Dienstverhältnisses mit D sei vereinbart worden, dass die passiven Reisezeiten nicht als entgeltliche Dienstzeit verrechnet würden, da sie ihre Dienstfahrten stets in Begleitung ihres langjährigen Lebensgefährten absolviert habe. Sie habe die passive Reisezeit sohin als Beifahrerin genutzt und habe dabei stets Privates erledigt. Nach Auskunft der WKO Österreich könne für passive Reisezeiten ein wesentlich niedrigeres Entgelt oder sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Von der Möglichkeit der Unentgeltlichkeit sei in diesem Fall Gebrauch gemacht worden. Die Feststellungen des Prüfers hinsichtlich der Zurechnung von Sachwerten in Form von (Weihnachts-) Geschenken, soweit der Freibetrag überschritten werde, werde dem Grunde nach nicht bestritten, da es sich nur um geringe Beträge handle. Aufgrund der Unbestimmbarkeit und fehlenden Aufgliederung des Prüfberichts sowie der bekämpften Bescheide könne jedoch nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang diese Feststellung die Erhöhung der Bemessungsgrundlage beeinflusst habe. Entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Betriebskosten-aconto“ am Lohnkonto der Jahre 2015 bis 2018 habe der Prüfer die € 100,00 pro Monat bezahlte Pauschalvergütung, die ausschließlich eine Dienstnehmerin erhalten habe, als „Homeoffice-Pauschale“ bezeichnet, obwohl alle Dienstnehmerinnen überwiegend im Homeoffice gearbeitet hätten. Diese Pauschale sei nur einer Dienstnehmerin zugekommen, da diese auf einem Bauernhof wohne, auf welchem einige Räumlichkeiten als Lager für Unterlagen, Messeequipment oder ähnliches gelagert dienten. Darüber hinaus hätten dort auch zahlreiche Firmenevents stattgefunden. Eine exakte Abrechnung der anfallenden Kosten sei mangels gesonderter Messeinrichtungen nicht möglich, daher seien diese Vergütungen geschätzt und vergütet worden. Es handle sich sohin hierbei um einen reinen Kostenersatz. Gegen diese Festsetzungsbescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Die Kommunalsteuerbescheide für 2015, 2016, 2017 und 2018 werden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit dem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Es wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht des Landes Steiermark möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe seit Februar 2015 eine Werbeagentur mit der Spezialisierung auf Die Bewerbung von offenen Lehrstellen in Österreich. Räumlich verteilten sich die Kunden auf ganz Österreich. Sowohl zur Neukundenakquise als auch zur laufenden Betreuung würden die Kunden von der Beschwerdeführerin selbst, aber auch von ihren Mitarbeiterinnen in unregelmäßigen Abständen vor Ort besucht. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2015 bis 2018 durchschnittlich zwei (Teilzeit-)Mitarbeiterinnen beschäftigt. Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 13.03.2020 habe die Beschwerdeführern gemäß Paragraph 147, BAO u. a. auch hinsichtlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2018 einen Prüfauftrag erhalten. In weiterer Folge werden – hier nicht relevante - Ausführungen zum Ablauf der erfolgten Prüfung durch die Prüforgane des Finanzamtes gemacht. Im Prüfbericht vom 13.12.2022 sei keine ziffernmäßige Darstellung der Prüfungsfeststellungen zur Kommunalsteuerprüfung gemacht worden. Damit sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang eine Prüfungsfeststellung in die jeweilige Bemessungsgrundlage Eingang gefunden habe. Auch die hier bekämpften Bescheide enthielten keine Angaben hiezu. Die Nachforderungen der Kommunalsteuer seien daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör vorenthalten worden und sei die Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise nicht zur Schlussbesprechung geladen worden. Die belangte Behörde folge den Feststellungen der Prüfbehörde. Festzuhalten sei, dass alle Dienstnehmerinnen ihre Reisekostenaufzeichnungen eigenständig mittels Formularen erstellt haben und diese an die Dienstgeberin für den jeweiligen Kalendermonat weiterleiteten. Jede einzelne Dienstreise sei exakt mit den dazugehörigen Daten, wie Zweck der Reise, Beginn und Ende, Fahrtstrecke etc., aufgezeichnet worden. Für den Prüfungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 seien 70 Reisekostenabrechnungen in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Ohne Konkretisierung im Einzelfall seien pauschal allen 70 Reisekostenabrechnungen mit den Worten „gravierender Mangel“ die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung aberkannt und die Reisekostenvergütung als steuerpflichtiges Entgelt behandelt worden. Dies verstoße massiv gegen den Grundsatz der objektiven Sachverhaltsermittlung und belaste die bekämpften Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2016 bis 2018 gemäß der Aufforderung des Prüforganes Aufzeichnungen über die Kilometergeldabrechnungen vorgelegt. Eine Aufforderung zur Vorlage einer Kilometergeldaufzeichnung für das Jahr 2015 sei nicht erfolgt. Dennoch sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass auch in diesem Zeitraum gravierende Mängel in den Unterlagen vorliegen würden. Hingewiesen werde auf die Rechtsprechung zu Paragraph 26, Ziffer 4, EstG, wonach es nicht zu treffe, dass der Nachweis der mit einem PKW gefahrenen Strecken nur durch ein Fahrtenbuch oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden könne. Nach Paragraph 166, BAO komme vielmehr als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebllichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sei. Von den 70 Reisekostenaufzeichnungen seien 30 auf die Dienstnehmerin D entfallen, die Mutter der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren in Regelpension sei und ihre Tochter im Rahmen eines geringfügigen Dienstverhältnisses unterstütze. Aufgrund besonderer Umstände seien die in ihren Reisekostenaufzeichnungen aufgeschriebene Reisezeiten nicht als Arbeitszeiten in der Lohnverrechnung abgerechnet worden. Dies habe der Prüfer zum Anlass genommen, diese 30 Reisekostenabrechnungen als Arbeitszeiten anzusehen und sohin die entsprechende Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Seit Beginn des Dienstverhältnisses mit D sei vereinbart worden, dass die passiven Reisezeiten nicht als entgeltliche Dienstzeit verrechnet würden, da sie ihre Dienstfahrten stets in Begleitung ihres langjährigen Lebensgefährten absolviert habe. Sie habe die passive Reisezeit sohin als Beifahrerin genutzt und habe dabei stets Privates erledigt. Nach Auskunft der WKO Österreich könne für passive Reisezeiten ein wesentlich niedrigeres Entgelt oder sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Von der Möglichkeit der Unentgeltlichkeit sei in diesem Fall Gebrauch gemacht worden. Die Feststellungen des Prüfers hinsichtlich der Zurechnung von Sachwerten in Form von (Weihnachts-) Geschenken, soweit der Freibetrag überschritten werde, werde dem Grunde nach nicht bestritten, da es sich nur um geringe Beträge handle. Aufgrund der Unbestimmbarkeit und fehlenden Aufgliederung des Prüfberichts sowie der bekämpften Bescheide könne jedoch nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang diese Feststellung die Erhöhung der Bemessungsgrundlage beeinflusst habe. Entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Betriebskosten-aconto“ am Lohnkonto der Jahre 2015 bis 2018 habe der Prüfer die € 100,00 pro Monat bezahlte Pauschalvergütung, die ausschließlich eine Dienstnehmerin erhalten habe, als „Homeoffice-Pauschale“ bezeichnet, obwohl alle Dienstnehmerinnen überwiegend im Homeoffice gearbeitet hätten. Diese Pauschale sei nur einer Dienstnehmerin zugekommen, da diese auf einem Bauernhof wohne, auf welchem einige Räumlichkeiten als Lager für Unterlagen, Messeequipment oder ähnliches gelagert dienten. Darüber hinaus hätten dort auch zahlreiche Firmenevents stattgefunden. Eine exakte Abrechnung der anfallenden Kosten sei mangels gesonderter Messeinrichtungen nicht möglich, daher seien diese Vergütungen geschätzt und vergütet worden. Es handle sich sohin hierbei um einen reinen Kostenersatz.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, GZ: A8/2-074404/0011 (A8/2-U-K0012603/2023), die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den der Beschwerdeführerin übermittelten Feststellungsübersichten würden sich die betroffenen Dienstnehmerinnen, die Grundlage der Feststellung (Buchhaltung), die Feststellungsart, der Feststellungszeitraum sowie die Bemessungsgrundlagen ergeben. Die Nachverrechnung der Kilometergelder stütze sich auf die Feststellungen des Prüfdienstes, wonach die Angaben in den § 57a-Berichten von den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin abwichen. Demnach wies das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** laut §57a-Gutachten vom 25.10.2016 einen Kilometerstand von 326.662 km auf; nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin sei jedoch ein Kilometerstand von 205.978 km vorgelegen. Diese Abweichung seien als ein so gravierender Mangel zu qualifizieren, dass die von der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen nicht zu einer Anerkennung als nicht-steuerbare Kilometergelder führen könnten. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürften als steuerfrei behandelt werden. Eine Nachverrechnung der passiven Reisezeit ergebe sich aus dem Prüfbericht vom 13.12.2022 nicht. Vielmehr seien die als „§ 26 Z 4–Zahlungen“ (Taggelder, Kilometergelder) generell nicht anerkannt worden, weil die Nachweise über die Dienstreisen mangelhaft gewesen seien. Die Feststellung der Zurechnung von (Weihnachts-) Geschenken sei seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass mangels ziffernmäßiger Aufgliederung nicht bestimmbar sei, ob und in welchem Ausmaß diese Feststellungen die Bemessungsgrundlage erhöhten. Es werde auf die übermittelte Feststellungsübersicht verwiesen, aus welcher sich die Bemessungsgrundlagen ergeben würden. Hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale werde auf den Prüfbericht vom 13.12.2022 verwiesen, wonach bei Auslagenersätzen und bei durchlaufenden Geldern nach § 26 Z 2 EStG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf eine jeweilige Einzelabrechnung nicht verzichtet werden könne. Pauschale Auslagenersätze seien sohin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und seien sohin auch Teil der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, GZ: A8/2-074404/0011 (A8/2-U-K0012603/2023), die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den der Beschwerdeführerin übermittelten Feststellungsübersichten würden sich die betroffenen Dienstnehmerinnen, die Grundlage der Feststellung (Buchhaltung), die Feststellungsart, der Feststellungszeitraum sowie die Bemessungsgrundlagen ergeben. Die Nachverrechnung der Kilometergelder stütze sich auf die Feststellungen des Prüfdienstes, wonach die Angaben in den Paragraph 57 a, -, B, e, r, i, c, h, t, e, n, von den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin abwichen. Demnach wies das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** laut §57a-Gutachten vom 25.10.2016 einen Kilometerstand von 326.662 km auf; nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin sei jedoch ein Kilometerstand von 205.978 km vorgelegen. Diese Abweichung seien als ein so gravierender Mangel zu qualifizieren, dass die von der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen nicht zu einer Anerkennung als nicht-steuerbare Kilometergelder führen könnten. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürften als steuerfrei behandelt werden. Eine Nachverrechnung der passiven Reisezeit ergebe sich aus dem Prüfbericht vom 13.12.2022 nicht. Vielmehr seien die als „§ 26 Ziffer 4 –, Z, a, h, l, u, n, g, e, n, (Taggelder, Kilometergelder) generell nicht anerkannt worden, weil die Nachweise über die Dienstreisen mangelhaft gewesen seien. Die Feststellung der Zurechnung von (Weihnachts-) Geschenken sei seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass mangels ziffernmäßiger Aufgliederung nicht bestimmbar sei, ob und in welchem Ausmaß diese Feststellungen die Bemessungsgrundlage erhöhten. Es werde auf die übermittelte Feststellungsübersicht verwiesen, aus welcher sich die Bemessungsgrundlagen ergeben würden. Hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale werde auf den Prüfbericht vom 13.12.2022 verwiesen, wonach bei Auslagenersätzen und bei durchlaufenden Geldern nach Paragraph 26, Ziffer 2, EStG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf eine jeweilige Einzelabrechnung nicht verzichtet werden könne. Pauschale Auslagenersätze seien sohin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und seien sohin auch Teil der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.

Mit Eingabe vom 20.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Einlangend per 25.09.2023 legte die belangte Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Bescheidbeschwerde vom 14.03.2023 samt Bezug habenden Abgabeakt zur Entscheidung vor.

Mit hg. Vorhalt vom 28.11.2025 wurde den Verfahrensparteien das bisherige Ermittlungsergebnis samt rechtlicher Ausführungen zur Kenntnis gebracht. Die Parteien gaben jeweils eine Stellungnahme ab.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt seit März 2015 eine Werbeagentur mit der Spezialisierung auf die Bewerbung von offenen Lehrstellen in Österreich in Form eines Einzelunternehmens. Räumlich verteilen sich die Kunden auf ganz Österreich. Sowohl zur Neukundenakquise als auch zur laufenden Betreuung werden die Kunden von der Beschwerdeführerin selbst, aber auch von ihren Mitarbeiterinnen in unregelmäßigen Abständen vor Ort besucht. Der Sitz des Einzelunternehmens befand sich in den Jahren 2015 bis 2018 in B-Ort, E-Straße (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Auszug aus dem Unternehmensregister OZ12).Die Beschwerdeführerin betreibt seit März 2015 eine Werbeagentur mit der Spezialisierung auf die Bewerbung von offenen Lehrstellen in Österreich in Form eines Einzelunternehmens. Räumlich verteilen sich die Kunden auf ganz Österreich. Sowohl zur Neukundenakquise als auch zur laufenden Betreuung werden die Kunden von der Beschwerdeführerin selbst, aber auch von ihren Mitarbeiterinnen in unregelmäßigen Abständen vor Ort besucht. Der Sitz des Einzelunternehmens befand sich in den Jahren 2015 bis 2018 in B-Ort, E-Straße vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Auszug aus dem Unternehmensregister OZ12).

Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2015 eine Mitarbeiterin, in den Jahren 2016 und 2017 drei Mitarbeiterinnen und im Jahr 2018 vier Mitarbeiterinnen in ihrem Unternehmen (vgl. aktenkundige Feststellungsübersicht des Prüfdienstes des Finanzamtes vom 04.05.2023).Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2015 eine Mitarbeiterin, in den Jahren 2016 und 2017 drei Mitarbeiterinnen und im Jahr 2018 vier Mitarbeiterinnen in ihrem Unternehmen vergleiche aktenkundige Feststellungsübersicht des Prüfdienstes des Finanzamtes vom 04.05.2023).

Die Beschwerdeführerin gab für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils Kommunalsteuererklärungen gegenüber der Abgabenbehörde der Stadt Graz ab. Für das Jahr 2015 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 24.282,04 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 728,47. Für das Jahr 2016 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 50.870,54 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.526,14. Für das Jahr 2017 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 58.040,78 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.741,21. Für das Jahr 2018 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 60.176,88 und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.805,31. Die Beschwerdeführerin legte über hg. Aufforderung zudem die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen und Kommunalsteuerbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 vor. Ebenso legte die Beschwerdeführerin die jeweiligen Zahlungen der selbstberechneten Kommunalsteuerbeträge dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Kilometergelder und Homeofficepauschalen waren in den bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen nicht enthalten (vgl. Kommunalsteuer-berechnungen, Kommunalsteuererklärungen, Zahlungsnachweis OZ13).Die Beschwerdeführerin gab für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils Kommunalsteuererklärungen gegenüber der Abgabenbehörde der Stadt Graz ab. Für das Jahr 2015 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 24.282,04 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 728,47. Für das Jahr 2016 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 50.870,54 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.526,14. Für das Jahr 2017 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 58.040,78 bekannt und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.741,21. Für das Jahr 2018 gab die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt € 60.176,88 und berechnete die Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.805,31. Die Beschwerdeführerin legte über hg. Aufforderung zudem die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen und Kommunalsteuerbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 vor. Ebenso legte die Beschwerdeführerin die jeweiligen Zahlungen der selbstberechneten Kommunalsteuerbeträge dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Kilometergelder und Homeofficepauschalen waren in den bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen nicht enthalten vergleiche Kommunalsteuer-berechnungen, Kommunalsteuererklärungen, Zahlungsnachweis OZ13).

Mit Bescheid vom 13.03.2020 erging gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens des Finanzamtes Klagenfurt gemäß § 147 BAO ein Außenprüfungsauftrag. Gegenstand der Außenprüfung waren Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Am 13.11.2020 wurde der Prüfungsauftrag der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Der Prüfung wurden die Lohnkonten, die Buchhaltung in elektronischer Form und Nachweise der ausbezahlten Kilometergelder als Exceldatei zu Grunde gelegt (vgl. aktenkundiger Prüfungsauftrag OZ10, Bericht gemäß § 150 BAO vom 13.12.2022).Mit Bescheid vom 13.03.2020 erging gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens des Finanzamtes Klagenfurt gemäß Paragraph 147, BAO ein Außenprüfungsauftrag. Gegenstand der Außenprüfung waren Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Am 13.11.2020 wurde der Prüfungsauftrag der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Der Prüfung wurden die Lohnkonten, die Buchhaltung in elektronischer Form und Nachweise der ausbezahlten Kilometergelder als Exceldatei zu Grunde gelegt vergleiche aktenkundiger Prüfungsauftrag OZ10, Bericht gemäß Paragraph 150, BAO vom 13.12.2022).

Am 22.11.2022 fand die Schlussbesprechung statt, an welcher die Beschwerdeführerin bzw. ihre steuerliche Vertretung nicht teilnahmen (vgl. aktenkundige Niederschrift über die Schlussbesprechung).Am 22.11.2022 fand die Schlussbesprechung statt, an welcher die Beschwerdeführerin bzw. ihre steuerliche Vertretung nicht teilnahmen vergleiche aktenkundige Niederschrift über die Schlussbesprechung).

Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfdienst fest, dass Kilometergelder und Homeofficepauschalen sowie Mitarbeitergeschenke entgegen der Rechtsprechung nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer eingeflossen sind (vgl. Bericht gemäß § 150 BAO vom 13.12.2022, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfdienst fest, dass Kilometergelder und Homeofficepauschalen sowie Mitarbeitergeschenke entgegen der Rechtsprechung nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer eingeflossen sind vergleiche Bericht gemäß Paragraph 150, BAO vom 13.12.2022, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Aus diesem Grund erließ die belangte Abgabenbehörde hinsichtlich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 jeweils die nunmehr angefochtenen Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide vom 09.01.2023.Aus diesem Grund erließ die belangte Abgabenbehörde hinsichtlich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 jeweils die nunmehr angefochtenen Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide vom 09.01.2023.

Im Jahr 2015 zahlte die Beschwerdeführerin an eine Dienstnehmerin (F) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 28.480,87 aus. Im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2015 wurden zudem an die Dienstnehmerin insgesamt € 3.298,83 an Kilometergeldern und insgesamt € 900,00 an Homeofficepauschalen ausbezahlt (vgl. GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Im Jahr 2015 zahlte die Beschwerdeführerin an eine Dienstnehmerin (F) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 28.480,87 aus. Im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2015 wurden zudem an die Dienstnehmerin insgesamt € 3.298,83 an Kilometergeldern und insgesamt € 900,00 an Homeofficepauschalen ausbezahlt vergleiche GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Im Jahr 2016 zahlte die Beschwerdeführerin an drei Dienstnehmerinnen (F, G, H) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 50.870,54 aus. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt und weiters insgesamt € 1.200,00 an Homeoffice-pauschalen an Frau F ausbezahlt (vgl. GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Im Jahr 2016 zahlte die Beschwerdeführerin an drei Dienstnehmerinnen (F, G, H) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 50.870,54 aus. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt und weiters insgesamt € 1.200,00 an Homeoffice-pauschalen an Frau F ausbezahlt vergleiche GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Im Jahr 2017 zahlte die Beschwerdeführerin an drei Dienstnehmerinnen (F, G, H) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 58.040,78 aus. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt und weiters insgesamt € 1.200,00 an Homeofficepauschalen an Frau F ausbezahlt und € 322,29 an Mitarbeitergeschenke an Frau G und € 397,99 an Mitarbeitergeschenke an Frau F gewährt (vgl. GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Im Jahr 2017 zahlte die Beschwerdeführerin an drei Dienstnehmerinnen (F, G, H) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 58.040,78 aus. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt und weiters insgesamt € 1.200,00 an Homeofficepauschalen an Frau F ausbezahlt und € 322,29 an Mitarbeitergeschenke an Frau G und € 397,99 an Mitarbeitergeschenke an Frau F gewährt vergleiche GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Im Jahr 2018 zahlte die Beschwerdeführerin an vier Dienstnehmerinnen (F, G, H, I) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 60.176,88 aus. Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt sowie an Frau I für den Zeitraum 05.12.2018 bis 31.12.2018 € 215,88 an Kilometergelder ausbezahlt; weiters wurden insgesamt € 1.200,00 an Homeofficepauschalen an Frau F ausbezahlt und € 397,99 an Mitarbeitergeschenke an Frau F gewährt (vgl. GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Im Jahr 2018 zahlte die Beschwerdeführerin an vier Dienstnehmerinnen (F, G, H, römisch eins) monatliche Arbeitsentgelte in der Höhe von gesamt € 60.176,88 aus. Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurden zudem an Frau G insgesamt € 18.630,31, an Frau H insgesamt € 10.453,12 und an Frau F insgesamt € 4.398,43 an Kilometergeldern ausbezahlt sowie an Frau römisch eins für den Zeitraum 05.12.2018 bis 31.12.2018 € 215,88 an Kilometergelder ausbezahlt; weiters wurden insgesamt € 1.200,00 an Homeofficepauschalen an Frau F ausbezahlt und € 397,99 an Mitarbeitergeschenke an Frau F gewährt vergleiche GPLA-Prüfungsergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Ein Fahrtenbuch ist nicht aktenkundig. Da in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin Kilometergelder abgerechnet wurden, wurde die Beschwerdeführerin seitens des damaligen Prüforgans mehrmals aufgefordert diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Am 09.05.2022 wurde dem Prüforgan eine diesbezügliche Aufstellung im Excel-Format von der Beschwerdeführerin übermittelt. Einzelabrechnungen zu jeder vergüteten Dienstreise sind weder aktenkundig noch wurden sie von der Beschwerdeführerin – trotz mehrfacher Aufforderungen - vorgelegt (vgl. OZ 15, Feststellungen in den angefochtenen Abgabenbescheiden).Ein Fahrtenbuch ist nicht aktenkundig. Da in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin Kilometergelder abgerechnet wurden, wurde die Beschwerdeführerin seitens des damaligen Prüforgans mehrmals aufgefordert diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Am 09.05.2022 wurde dem Prüforgan eine diesbezügliche Aufstellung im Excel-Format von der Beschwerdeführerin übermittelt. Einzelabrechnungen zu jeder vergüteten Dienstreise sind weder aktenkundig noch wurden sie von der Beschwerdeführerin – trotz mehrfacher Aufforderungen - vorgelegt vergleiche OZ 15, Feststellungen in den angefochtenen Abgabenbescheiden).

Einzelabrechnungen in Bezug auf die ausbezahlten Homeofficepauschalen sind nicht aktenkundig (vgl. vorgelegter Abgabenakt, Feststellungen in den angefochtenen Abgabenbescheiden).Einzelabrechnungen in Bezug auf die ausbezahlten Homeofficepauschalen sind nicht aktenkundig vergleiche vorgelegter Abgabenakt, Feststellungen in den angefochtenen Abgabenbescheiden).

Die von der Beschwerdeführerin gewährten Mitarbeitergeschenke stehen in keinem Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung und wurden auch nicht aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt (vgl. vorgelegter Abgabenakt, GPLA-Prüfergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).Die von der Beschwerdeführerin gewährten Mitarbeitergeschenke stehen in keinem Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung und wurden auch nicht aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt vergleiche vorgelegter Abgabenakt, GPLA-Prüfergebnis, Feststellungsübersicht vom 04.05.2023).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem übermittelten behördlichen Abgabeakt sowie dem Vorlagebericht der belangten Behörde.

Dem festgestellten Sachverhalt wurde insbesondere die vom damaligen Prüforgan erstellte Feststellungsübersicht vom 04.05.2023 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.11.2022 und der Bericht gemäß § 150 BAO vom 13.12.2022 sowie der hg. ergänzend vorgelegte Bericht und die Kopie der Arbeitsmappe zu Grunde gelegt.Dem festgestellten Sachverhalt wurde insbesondere die vom damaligen Prüforgan erstellte Feststellungsübersicht vom 04.05.2023 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.11.2022 und der Bericht gemäß Paragraph 150, BAO vom 13.12.2022 sowie der hg. ergänzend vorgelegte Bericht und die Kopie der Arbeitsmappe zu Grunde gelegt.

Die Feststellungsübersicht vom 04.05.2023, die bereits die belangte Abgabenbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, wurde der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit der hg. Aufforderung vom 06.02.2025 übermittelt, monatliche Nachweise bzw. Aufzeichnung der ausbezahlten Kilometergelder sowie Nachweise vorzulegen, aus denen sich jede einzelne Dienstreise nachvollziehbar ergibt (Fahrtenbücher, Reisekostenaufzeichnungen odgl). Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die Lohn/Gehaltsabrechnungen von April 2015 bis Dezember 2018 der bei ihr beschäftigten Dienstnehmerinnen und die aufgezeichneten Kilometerlisten.

Darüber hinaus wurden der vorliegenden Entscheidung der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Prüfauftrag vom 13.03.2020, die monatlichen Selbstbemessungen für den Zeitraum 2015 bis 2018, die monatlichen Einzahlungsnachweise für diesen Zeitraum und die Jahreserklärungen 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie weiters die monatlichen Lohn/Gehaltsabrechnungen der einzelnen Dienstnehmerinnen und die aufgezeichneten Kilometerlisten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Grunde gelegt.

Sämtliche der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegten Unterlagen wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs samt rechtlicher Ausführungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich inhaltlich zum hg. Vorhaltschreiben vom 28.11.2025 nicht geäußert. Die belangte Abgabenbehörde gab eine umfangreiche Stellungnahme ab, worin sie ihre Rechtsmeinung darlegte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. Festzuhalten ist jedoch, dass die belangte Abgabenbehörde keine unterbrechenden Amtshandlungen ihrerseits behauptete bzw. noch sonst darlegte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, kein Fahrtenbuch iSd Rechtsprechung vorgelegt zu haben, sondern als Nachweis für die in der Buchhaltung abgerechneten Kilometergelder eine Aufstellung im Excel-Format vorgelegt zu haben. Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, keine Einzelabrechnungen in Bezug auf die Homeofficepauschale vorgelegt zu haben.

Die Zuwendungen von Mitarbeiter- bzw. Weihnachtsgeschenken werden von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten.

Auch die monatlichen Leistungen an die Dienstnehmerin F – vom Prüforgan in der Feststellungsübersicht vom 04.05.2023 als „Homeofficepauschale“ bezeichnet – wird von der Beschwerdeführerin weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die Beschwerdeführerin bezeichnete diese Leistungen am Lohnkonto jedoch als „Betriebskosten-aconto“ und deklariert diese als Pauschalvergütungen für Lagerung von Messeequipment, Unterlagen udgl. und als Vergütung für diverse Firmenveranstaltungen am Bauernhof der Dienstnehmerin. Eine exakte Abrechnung dieser Kosten sei mangels gesonderter Messeinrichtungen (Stromzähler etc.) nicht möglich, sodass eine diesbezügliche Schätzung und Vergütung nach § 184 BAO stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Vergütungen dem Grund und der Höhe nach als reinen Kostenersatz.Auch die monatlichen Leistungen an die Dienstnehmerin F – vom Prüforgan in der Feststellungsübersicht vom 04.05.2023 als „Homeofficepauschale“ bezeichnet – wird von der Beschwerdeführerin weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die Beschwerdeführerin bezeichnete diese Leistungen am Lohnkonto jedoch als „Betriebskosten-aconto“ und deklariert diese als Pauschalvergütungen für Lagerung von Messeequipment, Unterlagen udgl. und als Vergütung für diverse Firmenveranstaltungen am Bauernhof der Dienstnehmerin. Eine exakte Abrechnung dieser Kosten sei mangels gesonderter Messeinrichtungen (Stromzähler etc.) nicht möglich, sodass eine diesbezügliche Schätzung und Vergütung nach Paragraph 184, BAO stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Vergütungen dem Grund und der Höhe nach als reinen Kostenersatz.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Bescheidbeschwerde nicht gestellt. Da anhand des vorgelegten Verfahrensaktes und der ergänzend vorgelegten Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt werden konnte, und weder neue Tatsachenfragen noch neue Fragen der Beweiswürdigung auftauchten, war die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch sonst nicht erforderlich, sodass aufgrund der nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Abgabenbehörde in den angefochtenen Abgabenbescheiden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Entscheidung getroffen werden konnte. Der Entfall der Verhandlung steht zudem weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegen.Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Bescheidbeschwerde nicht gestellt. Da anhand des vorgelegten Verfahrensaktes und der ergänzend vorgelegten Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt werden konnte, und weder neue Tatsachenfragen noch neue Fragen der Beweiswürdigung auftauchten, war die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch sonst nicht erforderlich, sodass aufgrund der nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Abgabenbehörde in den angefochtenen Abgabenbescheiden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Entscheidung getroffen werden konnte. Der Entfall der Verhandlung steht zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3. Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 3,

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Kommunalsteuer kommt sohin die BAO zur Anwendung. Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach Paragraph 11, Absatz 2, F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Kommunalsteuer kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz BGBl Nr. 819/1993 idF BGBl I Nr. 117/2016 – im Folgenden KommStG 1993 - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Gemäß Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, – im Folgenden KommStG 1993 - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Gemäß § 2 lit a KommStG 1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Gemäß Paragraph 2, Litera a, KommStG 1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gemäß § 5 Abs 1 lit a KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind im Falle des § 2 lit a Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.

Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Gemäß Paragraph 9, KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Gemäß § 11 Abs 1 KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Gemäß § 11 Abs 2 leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Gemäß § 11 Abs 3 leg. cit. ist ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. ist ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

Gemäß § 11 Abs 5 leg. cit. hat der Unternehmer jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. hat der Unternehmer jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Beschwerdegegenständlich ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuerbeträge für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 objektiv richtig erfolgten, oder ob der Rechtsansicht der belangten Abgabenbehörde folgend die jeweiligen Bemessungsgrundlagen iSd § 5 KommStG 1993 um die an die Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin ausbezahlten Kilometergelder, Mitarbeitergeschenke und Homeofficepauschalen bzw. Betriebskosten-aconti zu erhöhen war und sich in Folge dessen auch die jeweiligen Kommunalsteuerbeträge änderten.Beschwerdegegenständlich ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuerbeträge für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 objektiv richtig erfolgten, oder ob der Rechtsansicht der belangten Abgabenbehörde folgend die jeweiligen Bemessungsgrundlagen iSd Paragraph 5, KommStG 1993 um die an die Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin ausbezahlten Kilometergelder, Mitarbeitergeschenke und Homeofficepauschalen bzw. Betriebskosten-aconti zu erhöhen war und sich in Folge dessen auch die jeweiligen Kommunalsteuerbeträge änderten.

Für die Vorschreibungsjahre 2015 bis 2017 war zunächst zu prüfen, ob allenfalls der diesbezügliche Kommunalsteueranspruch gegenüber der Beschwerdeführerin verjährte und die Festsetzungsbescheide daher aus diesem Grund rechtswidrig sind:

Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,).

Gemäß § 11 Abs 1 KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind.

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Kommunalsteueranspruch für den Monat April 2015 mit Ablauf des 30.04.2015 entstanden ist und für die folgenden Monate jeweils mit Ablauf des jeweiligen Monats im Jahr 2015 entstand. Der Kommunalsteueranspruch für die Monate Jänner bis Dezember 2016 entstand jeweils mit Ablauf des jeweiligen Monats im Jahr 2016 und der Kommunalsteueranspruch für die Monate Jänner bis Dezember 2017 entstand ebenso jeweils mit Ablauf des jeweiligen Monats im Jahr 2017. Unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von 5 Jahren war der jeweilige Abgabenanspruch hinsichtlich der Kommunalsteuer für April 2015 bis Dezember 2015 mit Ablauf des 31.12.2020 grundsätzlich verjährt; der Abgabenanspruch hinsichtlich der Kommunalsteuer für Jänner 2016 bis Dezember 2016 verjährte grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2021 und der Abgabenanspruch hinsichtlich der Kommunalsteuer für Jänner 2017 bis Dezember 2017 verjährte grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2022.

Die angefochtenen Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide für das Jahr 2015, 2016 und 2017 wurden der Beschwerdeführerin gegenüber am 20.01.2023 erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid über die Verlängerung der Beschwerdefrist vom 09.02.2023).Die angefochtenen Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide für das Jahr 2015, 2016 und 2017 wurden der Beschwerdeführerin gegenüber am 20.01.2023 erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid über die Verlängerung der Beschwerdefrist vom 09.02.2023).

Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Kommunalsteuer-festsetzungsbescheide für das Jahr 2015, 2016 und 2017 war sohin der Anspruch auf Festsetzung der Kommunalsteuer grundsätzlich verjährt, wenn nicht taugliche Unterbrechungshandlungen iSd § 209 BAO vorliegen.Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Kommunalsteuer-festsetzungsbescheide für das Jahr 2015, 2016 und 2017 war sohin der Anspruch auf Festsetzung der Kommunalsteuer grundsätzlich verjährt, wenn nicht taugliche Unterbrechungshandlungen iSd Paragraph 209, BAO vorliegen.

Seitens der belangten Abgabenbehörde sind derartige mögliche Unterbrechungshandlungen nicht aktenkundig, wurden auch nach dem hg. Vorhaltschreiben vom 28.11.2025 nicht dargetan und liegen auch sonst nicht vor (vgl. Stellungnahme der belangten Abgabenbehörde vom 11.12.2025, OZ22). Vielmehr setzte die Abgabenbehörde (der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz) erstmalig mit Erlassung der hier angefochtenen Abgabenbescheide nach außen wirksame Amtshandlungen zur Feststellung des Abgabenanspruches. Die Schlussbesprechung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge als Organ des Finanzamtes Österreich/Dienststelle 57 fand am 22.11.2022 statt. Der Prüfbericht gemäß § 150 BAO stammt vom 13.12.2022. Mit Abgabenbescheiden vom 09.01.2023 wurde sodann – aufgrund des Prüfergebnisses – die Kommunalsteuer für 2015, 2016 und 2017 festgesetzt.Seitens der belangten Abgabenbehörde sind derartige mögliche Unterbrechungshandlungen nicht aktenkundig, wurden auch nach dem hg. Vorhaltschreiben vom 28.11.2025 nicht dargetan und liegen auch sonst nicht vor vergleiche Stellungnahme der belangten Abgabenbehörde vom 11.12.2025, OZ22). Vielmehr setzte die Abgabenbehörde (der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz) erstmalig mit Erlassung der hier angefochtenen Abgabenbescheide nach außen wirksame Amtshandlungen zur Feststellung des Abgabenanspruches. Die Schlussbesprechung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge als Organ des Finanzamtes Österreich/Dienststelle 57 fand am 22.11.2022 statt. Der Prüfbericht gemäß Paragraph 150, BAO stammt vom 13.12.2022. Mit Abgabenbescheiden vom 09.01.2023 wurde sodann – aufgrund des Prüfergebnisses – die Kommunalsteuer für 2015, 2016 und 2017 festgesetzt.

Ein dem Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag stellt grundsätzlich eine zu beachtende Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO dar.Ein dem Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag stellt grundsätzlich eine zu beachtende Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 209, BAO dar.

Im Beschwerdefall wurde der Prüfauftrag vom 11.11.2020 seitens des Finanzamtes Klagenfurt erlassen und war Prüfungsgegenstand die Lohnsteuerprüfung (L, DB, DZ, AB gemäß § 86 Abs 1 EstG), die Sozialversicherungsprüfung (gem. § 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (gem. § 14 KommStG) jeweils für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Im Beschwerdefall wurde der Prüfauftrag vom 11.11.2020 seitens des Finanzamtes Klagenfurt erlassen und war Prüfungsgegenstand die Lohnsteuerprüfung (L, DB, DZ, Ausschussbericht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EstG), die Sozialversicherungsprüfung (gem. Paragraph 41 a, ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (gem. Paragraph 14, KommStG) jeweils für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018.

Am 11.11.2020 wurde der Prüfauftrag per E-Mail an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Der Prüfbeginn war sodann am 13.11.2020 (vgl. vorgelegter Arbeitsablauf des Prüforgans).Am 11.11.2020 wurde der Prüfauftrag per E-Mail an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Der Prüfbeginn war sodann am 13.11.2020 vergleiche vorgelegter Arbeitsablauf des Prüforgans).

Gemäß § 14 Abs 1 KommStG 1993 idF BGBl I Nr. 54/2020 ist die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) nach Maßgabe des § 86 EStG 1988 bzw. des § 41a ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KommStG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, ist die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) nach Maßgabe des Paragraph 86, EStG 1988 bzw. des Paragraph 41 a, ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.

Gemäß § 86 Abs 1 EStG obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und AbfuhrGemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr

1. der Lohnsteuer,

2. der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung2. der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall sowie die für die Erhebung

3. des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und3. des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und

4. des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschafts-kammergesetz 1998)4. des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschafts-kammergesetz 1998)

maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr. 98/2018. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.

Seit 1. Jänner 2020 obliegt sohin nach § 14 Abs 1 erster Satz KommStG 1993 iVm § 86 Abs 1 EStG die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen, also die Kommunalsteuerprüfung dem Finanzamt der Betriebsstätte (iSd § 81 EStG 1988).Seit 1. Jänner 2020 obliegt sohin nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz KommStG 1993 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, EStG die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen, also die Kommunalsteuerprüfung dem Finanzamt der Betriebsstätte (iSd Paragraph 81, EStG 1988).

Gemäß § 81 Abs 2 EStG 1988 gilt als Finanzamt der Betriebsstätte das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EStG 1988 gilt als Finanzamt der Betriebsstätte das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Das Finanzamt hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) zu bedienen (§ 86 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988, § 14 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993, § 41a Abs 1 zweiter Satz ASVG jeweils idF ZPFSG).Das Finanzamt hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) zu bedienen (Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz KommStG 1993, Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz ASVG jeweils in der Fassung ZPFSG).

Der Prüfdienst ist keine Abgabenbehörde, sondern (nur) eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde bzw. Personalstelle sowie haushaltsführende Stelle. Nach § 49 Z 4 BAO gehört der Prüfdienst zur Bundesfinanzverwaltung.Der Prüfdienst ist keine Abgabenbehörde, sondern (nur) eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde bzw. Personalstelle sowie haushaltsführende Stelle. Nach Paragraph 49, Ziffer 4, BAO gehört der Prüfdienst zur Bundesfinanzverwaltung.

Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen (§ 9 Abs 2 PLABG).Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen (Paragraph 9, Absatz 2, PLABG).

Für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PLABG idF BGBl I Nr. 99/2020 wird das Organ des Prüfdienstes bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung als Organ der Gemeinde tätig. Nach RZ 168 der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 vom 29.01.2018, BMF-0102222/0114-IV/7/2017, besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht der Gemeinde. Nach Mühlberger/Ott steht den Gemeindeorganen zu, ergänzende Ermittlungs- oder Prüfungswünsche zu äußern; die Prüfungsorgane haben diesbezüglichen Anträgen sehr wohl zu entsprechen. Sie sind fachlich den Gemeindebehörden gegenüber weisungsgebunden. Dies betrifft ua Prüfungsschwerpunkte und der Sachverhaltsermittlung zugrunde zu legende Rechtsansichten (vgl. AFS 2019, Heft 6 vom 15.12.2019, Ritz, Kommunalsteuerprüfung – Rechtslage ab 1. Jänner 2020).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PLABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, wird das Organ des Prüfdienstes bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung als Organ der Gemeinde tätig. Nach RZ 168 der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 vom 29.01.2018, BMF-0102222/0114-IV/7/2017, besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht der Gemeinde. Nach Mühlberger/Ott steht den Gemeindeorganen zu, ergänzende Ermittlungs- oder Prüfungswünsche zu äußern; die Prüfungsorgane haben diesbezüglichen Anträgen sehr wohl zu entsprechen. Sie sind fachlich den Gemeindebehörden gegenüber weisungsgebunden. Dies betrifft ua Prüfungsschwerpunkte und der Sachverhaltsermittlung zugrunde zu legende Rechtsansichten vergleiche AFS 2019, Heft 6 vom 15.12.2019, Ritz, Kommunalsteuerprüfung – Rechtslage ab 1. Jänner 2020).

Nach § 10 Abs 1 PLABG hat der Prüfdienst hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde elektronisch 1. von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen, sowie 2. auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.Nach Paragraph 10, Absatz eins, PLABG hat der Prüfdienst hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde elektronisch 1. von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen, sowie 2. auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.

Die Gemeinde ist nach § 9 Abs 3 PLABG an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.Die Gemeinde ist nach Paragraph 9, Absatz 3, PLABG an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

Wie dem Gesetzestext in § 209 Abs 1 BAO sowie der hiezu ergangenen herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, wird die Verjährung nur durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde.Wie dem Gesetzestext in Paragraph 209, Absatz eins, BAO sowie der hiezu ergangenen herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, wird die Verjährung nur durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde.

Wie den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) zu entnehmen ist, werden die Organe des Prüfdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben funktionell als Organ der für die jeweilige Angelegenheit sachlich und örtlich zuständigen bzw. einhebungsberechtigten Behörde tätig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2015/15/0015, erkannte, ist die Zuständigkeitsverteilung betreffend Kommunalsteuer vom Gesetzgeber insofern exakt, klar und eindeutig geregelt, als diese Zuständigkeit den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist. § 14 KommStG sieht dabei lediglich vor, dass die Prüfung der Bemessungsgrundlage gemeinsam (für Finanzamt, Krankenversicherung und Gemeinde) erfolgen soll. Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben soll die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert werden. Der Prüfer hat hierbei die Eigenschaft eines Gutachters; die Kommune ist an die Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern kann davon abweichen. Die Kommunalsteuer ist den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet und sind die Gemeindebehörden weiterhin die zuständigen entscheidungsverantwortlichen Abgabenbehörden im Kommunalsteuerverfahren.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2015/15/0015, erkannte, ist die Zuständigkeitsverteilung betreffend Kommunalsteuer vom Gesetzgeber insofern exakt, klar und eindeutig geregelt, als diese Zuständigkeit den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist. Paragraph 14, KommStG sieht dabei lediglich vor, dass die Prüfung der Bemessungsgrundlage gemeinsam (für Finanzamt, Krankenversicherung und Gemeinde) erfolgen soll. Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben soll die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert werden. Der Prüfer hat hierbei die Eigenschaft eines Gutachters; die Kommune ist an die Prüfungsfeststellungen (das Gutachten) des Prüfers nicht gebunden, sondern kann davon abweichen. Die Kommunalsteuer ist den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet und sind die Gemeindebehörden weiterhin die zuständigen entscheidungsverantwortlichen Abgabenbehörden im Kommunalsteuerverfahren.

Aus alle dem folgt, dass – nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes – die Gemeindebehörde (nach wie vor) sachlich zuständige Abgabenbehörde iSd § 209 Abs 1 BAO ist. Im Beschwerdefall ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde zur allfälligen Festsetzung einer Kommunalsteuer. Eine wirksame verjährungsunterbrechende Handlung konnte daher im Beschwerdefall nur vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gesetzt werden.Aus alle dem folgt, dass – nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes – die Gemeindebehörde (nach wie vor) sachlich zuständige Abgabenbehörde iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO ist. Im Beschwerdefall ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde zur allfälligen Festsetzung einer Kommunalsteuer. Eine wirksame verjährungsunterbrechende Handlung konnte daher im Beschwerdefall nur vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gesetzt werden.

Das Finanzamt Klagenfurt, dass im Beschwerdefall den Prüfauftrag erteilte, war bzw. ist nicht sachlich zuständige Abgabenbehörde iSd § 209 Abs 1 BAO zur Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer. Der diesbezügliche Prüfauftrag vom 11.11.2020 war daher nicht geeignet, die Verjährung zur Festsetzung der Kommunalsteuer für 2015, 2016 und 2017 zu unterbrechen. Ebenso stellen die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.11.2022 und der Prüfbericht vom 13.12.2022, die vom Organ des Prüfdienstes erstellt wurden, keine von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde verjährungsunterbrechende Amtshandlungen dar, zumal das prüfende Organ – nach dem Willen des Gesetzgebers - lediglich als Gutachter tätig wurde.Das Finanzamt Klagenfurt, dass im Beschwerdefall den Prüfauftrag erteilte, war bzw. ist nicht sachlich zuständige Abgabenbehörde iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO zur Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer. Der diesbezügliche Prüfauftrag vom 11.11.2020 war daher nicht geeignet, die Verjährung zur Festsetzung der Kommunalsteuer für 2015, 2016 und 2017 zu unterbrechen. Ebenso stellen die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.11.2022 und der Prüfbericht vom 13.12.2022, die vom Organ des Prüfdienstes erstellt wurden, keine von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde verjährungsunterbrechende Amtshandlungen dar, zumal das prüfende Organ – nach dem Willen des Gesetzgebers - lediglich als Gutachter tätig wurde.

Im Beschwerdefall hat zudem die gegenständliche Prüfung nicht die Gemeinde angefordert und auch sonst keine Handlungen vor Erlassung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide gesetzt, die geeignet gewesen wären, den Eintritt der Bemessungsverjährung zu unterbrechen; es wurde insbesondere z.B. beim Prüforgan Informationen über den Stand der Prüfung oder allfälliger Zwischenergebnisse angefordert.

Damit waren allfällige Nachforderungsansprüche hinsichtlich Kommunalsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 im Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenbescheide vom 09.01.2023, GZ: A8/2-U-K0012603/2023, zur Gänze verjährt und waren daher die betreffende Abgabenbescheide für das Jahr 2015, 2016 und 2017 aufzuheben.

Hinsichtlich der Kommunalsteuer für das Jahr 2018 war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides vom 09.01.2023 – unter Verweis auf die obigen Ausführungen – Verjährung noch nicht eingetreten.

Nach § 5 Abs 1 KommStG 1993 ist die Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte im jeweiligen Besteuerungszeitraum gewährt worden sind.Nach Paragraph 5, Absatz eins, KommStG 1993 ist die Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte im jeweiligen Besteuerungszeitraum gewährt worden sind.

Unbestritten ist, dass im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 insgesamt € 60.176,88 (siehe Kommunalsteuererklärung 2018) an Arbeitslöhnen an die vier bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmerinnen ausbezahlt wurden.

Für die Auslegung des Begriffes „Arbeitslöhne“ sind gemäß § 5 Abs 1 lit a KommStG 1993 die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Im Beschwerdefall ist sohin § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 maßgeblich.Für die Auslegung des Begriffes „Arbeitslöhne“ sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG 1993 die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Im Beschwerdefall ist sohin Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 maßgeblich.

Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 105/2017 – im Folgenden EStG 1988 - sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Einkommenssteuergesetz 1988 Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, – im Folgenden EStG 1988 - sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.

Gemäß § 26 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:Gemäß Paragraph 26, EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

Z 2. Beträge,Ziffer 2, Beträge,

-
die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
-
durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).

Z 4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des ArbeitgebersZiffer 4, Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

-
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
-
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz)

a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

Für die in § 26 EStG 1988 angeführten Dienstgeberleistungen gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss (vgl. VwGH vom 16.01.1985, 83/13/0227, VwGH vom 27.03.1996, 92/13/0205, VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Nur solche Leistungen des Dienstgebers sind nicht Arbeitslohn, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung gezahlt werden, dem Dienstnehmer Auslagen zu ersetzen. Eine spätere Herausrechnung aus einer Gesamtvergütung ist nicht zulässig (vgl. VwGH vom 10.04.1985, 84/13/0004). Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Dienstgeber führt stets dazu, dass es sich beim Dienstnehmer um Arbeitslohn handelt, mögen derartige Pauschalien auch für die im § 26 EStG 1988 angeführten Zwecke gedacht sein (vgl. VwGH vom 21.11.1990, 87/13/0183, VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0001).Für die in Paragraph 26, EStG 1988 angeführten Dienstgeberleistungen gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss vergleiche VwGH vom 16.01.1985, 83/13/0227, VwGH vom 27.03.1996, 92/13/0205, VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Nur solche Leistungen des Dienstgebers sind nicht Arbeitslohn, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung gezahlt werden, dem Dienstnehmer Auslagen zu ersetzen. Eine spätere Herausrechnung aus einer Gesamtvergütung ist nicht zulässig vergleiche VwGH vom 10.04.1985, 84/13/0004). Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Dienstgeber führt stets dazu, dass es sich beim Dienstnehmer um Arbeitslohn handelt, mögen derartige Pauschalien auch für die im Paragraph 26, EStG 1988 angeführten Zwecke gedacht sein vergleiche VwGH vom 21.11.1990, 87/13/0183, VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0001).

Ausbezahlte Kilometergelder

Eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Eine Dienstreise muss im Interesse und über Auftrag des Dienstgebers erfolgen. Als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG 1988 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen (vgl. Fellner, KommStG, 4. Auflage, § 5 RZ43, 44, 45).Eine Dienstreise iSd Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Eine Dienstreise muss im Interesse und über Auftrag des Dienstgebers erfolgen. Als Dienstort iSd Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen vergleiche Fellner, KommStG, 4. Auflage, Paragraph 5, RZ43, 44, 45).

Unter § 26 Z 4 EStG 1998 fallen aus Anlass einer Dienstreise geleistete Reisevergütungen wie Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld sowie Tagesgelder und Nächtigungsgelder (vgl. Fellner, KommStG, 4. Auflage, § 5 RZ43).Unter Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1998 fallen aus Anlass einer Dienstreise geleistete Reisevergütungen wie Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld sowie Tagesgelder und Nächtigungsgelder vergleiche Fellner, KommStG, 4. Auflage, Paragraph 5, RZ43).

Als Fahrtkostenersatz steht bei Dienstreisen höchstens das amtliche Kilometergeld zu (vgl. Fellner, KommStG, 4. Auflage § 5, RZ49).Als Fahrtkostenersatz steht bei Dienstreisen höchstens das amtliche Kilometergeld zu vergleiche Fellner, KommStG, 4. Auflage Paragraph 5,, RZ49).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für Reisekosten, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattet, entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung muss jederzeit für die Abgabenbehörde leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein.

Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und der dafür gewährte Fahrtkostenersatz das amtliche Kilometergeld nicht überschreitet. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280, VwGH vom 22.04.1992, 87/14/0192, VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0001, VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Den Abgabepflichtigen trifft diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflicht.Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und der dafür gewährte Fahrtkostenersatz das amtliche Kilometergeld nicht überschreitet. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280, VwGH vom 22.04.1992, 87/14/0192, VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0001, VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Den Abgabepflichtigen trifft diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflicht.

Zur Geltendmachung des Kilometergeldes ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen (vgl. VwGH vom 23.05.1990, 86/13/0181). Da die Bundesabgabenordnung aber keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kommen außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel zur Führung des erforderlichen Nachweises in Betracht (vgl. VwGH vom 24.02.2005, 2003/15/0083).Zur Geltendmachung des Kilometergeldes ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen vergleiche VwGH vom 23.05.1990, 86/13/0181). Da die Bundesabgabenordnung aber keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kommen außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel zur Führung des erforderlichen Nachweises in Betracht vergleiche VwGH vom 24.02.2005, 2003/15/0083).

Nach hg. Aufforderung vom 06.02.2025 legte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die monatlichen Lohnabrechnungen je Dienstnehmerin für 2015 bis 2018 (Lohnsets) vor. Aus dem jeweiligen Gehaltszettel für das Jahr 2018 ist bei der jeweiligen Dienstnehmerin ein allfällig berücksichtigtes Kilometergeld betragsmäßig angeführt, wobei ebenso die aufgezeichneten Kilometer als auch das Kilometergeld pro Kilometer (Satz) auf dem entsprechenden Lohnzettel angegeben sind.

Darüber hinaus legte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin Excel-Listen vor. Das Jahr 2018 betreffend sind darin ein Datum, eine Uhrzeit, ein Kilometeranfangs- und -endstand, ein Ort, ein Kunde und eine Kilometeranzahl aufgelistet. Die Aufzeichnungen beziehen sich einerseits auf Frau H und F und andererseits auf ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Fiesta mit dem Kennzeichen ****, ohne dass diesbezüglich ein Lenker bzw. Dienstnehmer hervorginge. Die Aufzeichnungen hinsichtlich Frau H beziehen sich auf einen Volvo V70 mit dem Kennzeichen **** und bei F ist kein Fahrzeug genannt.

Nach der ständigen (und einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle in § 26 EStG 1988 angeführten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit von § 26 Z 4 EStG 1988 jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen ist. Ein Nachweis dem Grunde nach erfordert, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt und die für diese Reise vom Arbeitgeber gewährten pauschalen Tagesgelder die gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers gilt als Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen. Ausbezahltes Kilometergeld fällt sohin nur dann unter die Regelung des § 26 Z 4 EStG 1988, wenn der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber erbracht ist. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein (vgl. VwGH vom 07.03.2022, Ra 2022/15/0081).Nach der ständigen (und einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle in Paragraph 26, EStG 1988 angeführten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit von Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen ist. Ein Nachweis dem Grunde nach erfordert, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 vorliegt und die für diese Reise vom Arbeitgeber gewährten pauschalen Tagesgelder die gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers gilt als Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen. Ausbezahltes Kilometergeld fällt sohin nur dann unter die Regelung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, wenn der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber erbracht ist. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein vergleiche , VwGH vom 07.03.2022, Ra 2022/15/0081).

In seinem Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass den Regelungen des § 26 Z 4 sowie § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde liegt, als dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Reise und der) Lohnsteuerberechnung bereits die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise obliegt, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Reiseleistungen. Die beiden in Rede stehenden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der Daten der Dienstreisen und von ihm als nicht steuerpflichtig behandelten Tagesgelder zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung zugänglich sein müssen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar sein. Nur für solche schon vom Arbeitgeber als konkrete Aufwandersätze verrechnete und geprüfte Zahlungen können § 26 Z 4 sowie § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung kommen.In seinem Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass den Regelungen des Paragraph 26, Ziffer 4, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde liegt, als dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Reise und der) Lohnsteuerberechnung bereits die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise obliegt, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Reiseleistungen. Die beiden in Rede stehenden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der Daten der Dienstreisen und von ihm als nicht steuerpflichtig behandelten Tagesgelder zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung zugänglich sein müssen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar sein. Nur für solche schon vom Arbeitgeber als konkrete Aufwandersätze verrechnete und geprüfte Zahlungen können Paragraph 26, Ziffer 4, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 zur Anwendung kommen.

Das bedeutet für den Kilometergeldersatz, dass nur konkrete Fahrtkosten, also nur die Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und zu einem bestimmten Dienstzweck zu ersetzen sind. Eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen muss grundsätzlich bereits bei der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen. Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass sie auch nachträglich bei der Überprüfung durch das Finanzamt die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zwecks der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke – leicht – erlauben.

Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise muss dem Grund nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Z 4 EStG 1988 ist, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist (vgl. VwGH vom 11.01.2021, Ra 2019/15/0163).Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise muss dem Grund nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 ist, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist vergleiche VwGH vom 11.01.2021, Ra 2019/15/0163).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Excel-Listen erfüllen die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse für die erforderlichen Nachweise nicht, zumal die vorgelegten Excel-Listen keine Abrechnungen der einzelnen Dienstnehmerin über die im Zusammenhang mit jeder einzelnen Dienstreise gefahrenen Kilometer gegenüber der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin darstellt. Fahrtenbücher wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Excel-Auflistungen keine Dienstreisekosten-Abrechnungen der Dienstnehmerinnen darstellen, geht aus der Auflistung auch nicht die exakte Dauer der jeweiligen Dienstreise hervor. Wenn bei der Dienstnehmerin H lediglich eine Anfangsuhrzeit angegeben wird und bei F jeweils ein Zeitraum von bis zu 9 Stunden für eine Kilometeranzahl von im Schnitt 400 km so wird damit nicht die exakte Dauer der Dienstreise angegeben (vgl. VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Im Übrigen geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht hervor, ob überhaupt eine Dienstreise vorlag; was insofern im Beschwerdefall wesentlich wäre, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso an jene Dienstnehmerinnen, die lt. Lohnabrechnung als Telefonistinnen oder Aushilfe eingestellt wurden, Reisekosten in Form von Kilometergeld ausbezahlt wurde. Darüber hinaus geht aus den Excel-Listen der genaue Start- und Endpunkt durch konkrete Adressangaben nicht hervor – reine Ortsangaben sind nicht ausreichend – und ist auch der Zweck der Dienstreise nicht konkret angegeben. Eine Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern ist nicht enthalten. In diesem Zusammenhang ist eine leichte Überprüfbarkeit der vorgelegten Excel-Listen iSd Rechtsprechung nicht gegeben.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Excel-Listen erfüllen die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse für die erforderlichen Nachweise nicht, zumal die vorgelegten Excel-Listen keine Abrechnungen der einzelnen Dienstnehmerin über die im Zusammenhang mit jeder einzelnen Dienstreise gefahrenen Kilometer gegenüber der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin darstellt. Fahrtenbücher wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Excel-Auflistungen keine Dienstreisekosten-Abrechnungen der Dienstnehmerinnen darstellen, geht aus der Auflistung auch nicht die exakte Dauer der jeweiligen Dienstreise hervor. Wenn bei der Dienstnehmerin H lediglich eine Anfangsuhrzeit angegeben wird und bei F jeweils ein Zeitraum von bis zu 9 Stunden für eine Kilometeranzahl von im Schnitt 400 km so wird damit nicht die exakte Dauer der Dienstreise angegeben vergleiche VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0068). Im Übrigen geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht hervor, ob überhaupt eine Dienstreise vorlag; was insofern im Beschwerdefall wesentlich wäre, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso an jene Dienstnehmerinnen, die lt. Lohnabrechnung als Telefonistinnen oder Aushilfe eingestellt wurden, Reisekosten in Form von Kilometergeld ausbezahlt wurde. Darüber hinaus geht aus den Excel-Listen der genaue Start- und Endpunkt durch konkrete Adressangaben nicht hervor – reine Ortsangaben sind nicht ausreichend – und ist auch der Zweck der Dienstreise nicht konkret angegeben. Eine Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern ist nicht enthalten. In diesem Zusammenhang ist eine leichte Überprüfbarkeit der vorgelegten Excel-Listen iSd Rechtsprechung nicht gegeben.

Die im Vorlageantrag angeführten 70 Reisekostenaufzeichnungen aller Dienstnehmerinnen wurden trotz mehrmaliger Aufforderungen weder vorgelegt noch befinden sich diese sonst im Akt.

Ausbezahlte pauschale Kostenbeiträge (Homeoffice, Betriebskosten-aconto)

An die Dienstnehmerin F wurden in den Monaten Jänner 2018, März 2018, April 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018, September 2018, Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 jeweils lt. Lohn/Gehaltsabrechnung „BK A/C“ in der Höhe von € 100,00 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin gibt hiezu an, dass diese Dienstnehmerin auf einem Bauernhof wohne und die dortigen Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke der Beschwerdeführerin genutzt worden seien – zur Lagerung von Unterlagen, Messeequipment, etc. Darüber hinaus hätten am Wohnort der Dienstnehmerin auch zahlreiche firmenbezogene Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Betriebsbesprechungen etc. stattgefunden. Hierfür hat die Dienstnehmerin eine monatliche Pauschalentschädigung – bezeichnet als Betriebskostenpauschale – erhalten. Da es keine gesonderten Messeinrichtungen (Stromzähler etc.) gebe, sei eine exakte Abrechnung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diese Pauschalvergütung sohin – entgegen den Darstellungen des Prüfers des Finanzamtes - nicht als „Homeoffice-Pauschale“ gewertet, sondern als pauschales Betriebskosten-aconto zur Auszahlung gebracht.

Zu diesen Auszahlungsbeträgen gilt sinngemäß das zuvor zum Kilometergeld Ausgeführte; auch in Bezug auf Auslagenersätze iSd § 26 Z 2 EStG 1988 gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Sowohl bei Auslagenersätzen als auch bei durchlaufenden Geldern kann, sollen sie der Regelung des § 26 Z 2 EStG 1988 subsumiert werden, auf eine Einzelabrechnung nicht verzichtet werden. Pauschale Auslagenersätze führen somit zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0043). Zu diesen Auszahlungsbeträgen gilt sinngemäß das zuvor zum Kilometergeld Ausgeführte; auch in Bezug auf Auslagenersätze iSd Paragraph 26, Ziffer 2, EStG 1988 gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Sowohl bei Auslagenersätzen als auch bei durchlaufenden Geldern kann, sollen sie der Regelung des Paragraph 26, Ziffer 2, EStG 1988 subsumiert werden, auf eine Einzelabrechnung nicht verzichtet werden. Pauschale Auslagenersätze führen somit zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vergleiche VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0043).

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelte es ich bei dem an die Dienstnehmerin F monatlich ausbezahlte „BK a/c“ in der Höhe von jeweils € 100,00 um eine Pauschalvergütung für diverse „Dienste“ der Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin, wie z.B. anteilsmäßige Vergütung für die Lagerung von Unterlagen und Messeequipment oder Aufwendungen der Dienstnehmerin für firmenbezogene Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Betriebsbesprechungen etc.

Da hinsichtlich dieser Auszahlungsbeträge keine Einzelabrechnung vorgelegt wurde und es sich darüber hinaus um pauschale Auslagenersätze handelt, waren diese Beträge der Bemessung der jeweiligen Kommunalsteuer zu Grunde zu legen.

In diesem Zusammenhang ist unter Beachtung des 124 b Z 373 EStG 1988 darauf zu verweisen, dass für das hier vorschreibungsgegenständliche Jahr 2018 § 26 Z 9 EStG 1988 betreffend Telearbeitspauschale bzw. Homeoffice-Pauschale (noch) nicht in Geltung stand.In diesem Zusammenhang ist unter Beachtung des 124 b Ziffer 373, EStG 1988 darauf zu verweisen, dass für das hier vorschreibungsgegenständliche Jahr 2018 Paragraph 26, Ziffer 9, EStG 1988 betreffend Telearbeitspauschale bzw. Homeoffice-Pauschale (noch) nicht in Geltung stand.

Zurechnung von (Weihnachts-)Geschenken

Gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 sind von der Einkommenssteuer befreit: der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 sind von der Einkommenssteuer befreit: der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.

Aus den vorliegenden Prüfergebnissen betreffend das Veranlagungsjahr 2018 ergibt sich laut Buchhaltung der Beschwerdeführerin, dass für Mitarbeitergeschenke in Form von Barzuwendungen bzw. sonstigen Zuwendungen aus einem bestimmten Anlass (Geburtstag) der Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 in der Höhe von € 186,- pro Mitarbeiter in Abzug gebracht wurde. Diesen Feststellungen, die bereits im angefochtenen Abgabenbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung getroffen wurden, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten bzw. hat hiezu kein substantiiertes Vorbringen erstattet. In der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, die Feststellung des Prüfers betreffend Zurechnung von Sachwerten in Form von (Weihnachts-)Geschenken, soweit sie den Freibetrag übersteigen, werden dem Grunde nach nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht, dass die der Bemessungsgrundlage nunmehr nach Prüfung hinzugerechneten Sachzuwendungen im Ausmaß von geldwerten Leistungen in der Höhe von gesamt € 397,99 geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangener Sachzuwendungen darstellten bzw. aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen gewesen seien. Aus den vorliegenden Prüfergebnissen betreffend das Veranlagungsjahr 2018 ergibt sich laut Buchhaltung der Beschwerdeführerin, dass für Mitarbeitergeschenke in Form von Barzuwendungen bzw. sonstigen Zuwendungen aus einem bestimmten Anlass (Geburtstag) der Freibetrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 in der Höhe von € 186,- pro Mitarbeiter in Abzug gebracht wurde. Diesen Feststellungen, die bereits im angefochtenen Abgabenbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung getroffen wurden, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten bzw. hat hiezu kein substantiiertes Vorbringen erstattet. In der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, die Feststellung des Prüfers betreffend Zurechnung von Sachwerten in Form von (Weihnachts-)Geschenken, soweit sie den Freibetrag übersteigen, werden dem Grunde nach nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht, dass die der Bemessungsgrundlage nunmehr nach Prüfung hinzugerechneten Sachzuwendungen im Ausmaß von geldwerten Leistungen in der Höhe von gesamt € 397,99 geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangener Sachzuwendungen darstellten bzw. aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen gewesen seien.

Es war daher davon auszugehen, dass die geldwerten Vorteile im Ausmaß von gesamt € 397,99 nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt wurden, weshalb im Beschwerdefall eine diesbezügliche Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 nicht gegeben ist. Es war daher davon auszugehen, dass die geldwerten Vorteile im Ausmaß von gesamt € 397,99 nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt wurden, weshalb im Beschwerdefall eine diesbezügliche Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 nicht gegeben ist.

Aus all diesen Gründen war daher die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer zu korrigieren und die jeweiligen Kommunalsteuerbeträge für das Jahr 2018 nachzufordern. Die Bescheidbeschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bundesabgabenordnung, Prüfungsauftrag, Abgabepflichtiger, Unterbrechnungshandlung, sachlich zuständige Abgabenbehörde, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.3037.2023.24

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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