TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/16 G304 2347367-1

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Veröffentlicht am 16.07.2026
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Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2347367-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zahl XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zahl römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 09.06.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 09.06.2026, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit fristgerechter Beschwerde vom 30.06.2026 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde auch der Antrag gestellt, dem BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 10.07.2026 hier ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Ungarn, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat. 1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Ungarn, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.

Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht:1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen nicht:

1.2.1. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:

XXXX .04.2024 bis XXXX .11.2024. Seit dem XXXX .07.2025 ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet. römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .11.2024. Seit dem römisch 40 .07.2025 ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet.

1.2.2. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der BF von XXXX .03.2020 bis XXXX .03.2020 unselbständig erwerbstätig. 1.2.2. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der BF von römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .03.2020 unselbständig erwerbstätig.

1.2.3. Mit Urteil des eines Landesgerichts vom 09.01.2026 wurde der BF wegen folgender Vergehen bzw Verbrechen rechtskräftig verurteilt:

§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 Z1 1. und 2. Fall, 130 Abs 2 1. und zweiter Fall, 15, 278 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2, 147 Abs 2a, 148 2. Fall, 223 Abs 1 und 224. Das Strafausmaß beträgt eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingte Haft.Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, Z1 1. und 2. Fall, 130 Absatz 2, 1. und zweiter Fall, 15, 278 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 147, Absatz 2 a, 148, 2. Fall, 223 Absatz eins und 224, Das Strafausmaß beträgt eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingte Haft.

Dem BF rechtskräftig wurde angelastet, gemeinsam mit anderen Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Inland fortwährend Betrugshandlungen und Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Erschwerend erkannte das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Tatausführung teilweise beim Versuch geblieben ist.

In Ungarn weist der BF drei gerichtliche Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2022 (ua wegen Betruges).

1.2.4. Im Bundesgebiet lebt laut BF „ein Teil seiner Familie“, ohne dies näher auszuführen. Lt BF lebt sein Stiefvater samt dessen Lebensgefährtin in Österreich. Auch seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder halten sich lt BF „regelmäßig“ im Bundesgebiet auf.

Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen.

1.2.5. Der BF führte an, dass er beabsichtige, weiterhin im Bundesgebiet erwerbstätig sein zu wollen.

1.2.6. Der BF befindet sich derzeit in Haft in einer Justizanstalt, das errechnete Haftende ist der 30.04.2027.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich, ECRIS sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.

2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Ungarn stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF. ZMR-Anfragen ergaben keine Wohnsitzmeldungen unter den von ihm genannten Daten seiner Lebensgefährtin.2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF. ZMR-Anfragen ergaben keine Wohnsitzmeldungen unter den von ihm genannten Daten seiner Lebensgefährtin.

Die Verurteilungen im In- und Ausland erschließen sich aus dem Inhalt des die Person des BF betreffenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

In Anbetracht der bisher verübten Straftaten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig werde. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Interesse des BF an einem Aufenthalt trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2.2. Zum Sachverhalt:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan wurden.

Das Beschwerdevorbringen kann - unter Berücksichtigung des massiven Fehlverhaltens des BF - welches sich in der Begehung schwerer Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung äußerte, in keiner Weise überzeugen.

Insbesondere ist zu beachten, dass der BF hier über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine erhebliche Zahl von Betrugshandlungen und Einbruchsdiebstähle beging. Dazu kommt, dass der BF trotz einer rechtskräftigen einschlägigen Verurteilung durch ein ungarisches Gericht (2022) sehr schnell wieder massiv straffällig wurde.

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohte.

Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Dass vom BF in der Beschwerde angeführte Wohlverhalten seit der letzten Tat im Oktober 2024 kann nicht als solches gewertet werden, da der Zeitraum der letzten Tatbegehung bis zur Ausforschung der Tätergruppe und der Verhängung der U-Haft gegen den BF im Juli 2025 nur wenige Monate betrug. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist daher – in Anbetracht der derzeitigen Haft des BF – als nur kurz anzusehen.Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Dass vom BF in der Beschwerde angeführte Wohlverhalten seit der letzten Tat im Oktober 2024 kann nicht als solches gewertet werden, da der Zeitraum der letzten Tatbegehung bis zur Ausforschung der Tätergruppe und der Verhängung der U-Haft gegen den BF im Juli 2025 nur wenige Monate betrug. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist daher – in Anbetracht der derzeitigen Haft des BF – als nur kurz anzusehen.

All diese Umstände, vor allem aber das strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2347367.1.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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