TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 G310 2323368-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G310 2323368-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026, zu Recht:

A)       

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs 32 FPG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX 2025 auf dem Luftweg von den USA nach Österreich ein und stellte am 11.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am römisch 40 2025 auf dem Luftweg von den USA nach Österreich ein und stellte am 11.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der BF vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien statt. Als Fluchtgrund gab die BF an, Venezuela aus politischen Gründen verlassen zu haben. Aufgrund ihrer abweichenden politischen Überzeugung sei sie staatlicher Unterdrückung sowie psychischem und physischem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem sei ihr das Recht auf Arbeit verwehrt und sie persönlich von staatlichen Stellen eingeschüchtert worden. Darüber hinaus verwies sie auf die schlechte Versorgungslage und den Mangel an Lebensmitteln in Venezuela. Weiters gab sie an, von den regierungsnahen kriminellen Gruppierungen der sogenannten „Colectivos“ bedroht und angegriffen worden zu sein. Diese hätten ihre Treffen in derselben Straße wie ihr Wohnort abgehalten und von dort aus operiert. Einer der Anführer habe in der Wohnung über ihr gewohnt. Im Falle einer Rückkehr nach Venezuela befürchte sie aufgrund der Colectivos um ihr Leben.

Am 14.05.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie Venezuela verlassen habe, weil die Colectivos in ihrem Umfeld ständig für Unruhe und Gewalt gesorgt hätten. Zudem sei sie in Caracas mehrmals überfallen worden. Insgesamt hätten sich mehrere Vorfälle ereignet, sie habe jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation zunächst nicht ausreisen können. Sie schilderte unter anderem einen Vorfall im Zusammenhang mit einer Protestaktion. Sie habe an einem Fenster gestanden und mit Besteck auf einen Topf geklopft. Daraufhin sei ein Angehöriger der Colectivos vorbeigekommen, habe eine Waffe auf sie gerichtet und sie mit festem Blick anvisiert. In Venezuela könne man keine von der Regierung abweichende politische Meinung frei äußern. Vor ihrem Wohnhaus habe sich eine Statue eines Guerillaführers befunden, an der sich die Colectivos regelmäßig versammelt hätten. Darüber hinaus habe ein Anführer der Colectivos im selben Gebäude, einen Stock über ihr, gewohnt. Aus diesem Grund hätten sich ständig zahlreiche Mitglieder der Colectivos in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses aufgehalten. Als weiteren Vorfall schilderte die BF, sie sei nachts von der U-Bahn auf dem Heimweg gewesen, als es zwischen Angehörigen der Colectivos zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe sie eine Glasflasche an den Kopf bekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob der Angriff ihr gegolten habe oder ob sie zufällig getroffen worden sei. Ein weiterer Ausreisegrund seien die äußerst schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gewesen. Die Familie habe gemeinsam beschlossen, dass ein Familienmitglied ins Ausland gehen solle, um Geld zu verdienen und die Angehörigen finanziell zu unterstützen. Da sich ihre Tochter bereits im Ausland befunden habe, habe die Familie entschieden, dass auch die BF ausreisen solle. Von Kolumbien aus habe sie nur wenig Geld nach Venezuela überweisen können. In den USA sei ihr dies besser gelungen, da sie dort keine Wohnkosten habe tragen müssen. Auf die Frage, ob die Colectivos ihr persönlich etwas angetan hätten oder ob es sich um eine allgemeine Gefährdung gehandelt habe, erklärte die BF, die Colectivos hätten grundsätzlich eine Bedrohung für die Bevölkerung dargestellt. Sie selbst habe jedoch den Eindruck gehabt, dass ihre Familie aufgrund ihrer oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung konkret bedroht worden sei. Die BF führte weiters aus, sie habe für einen oppositionellen und regierungskritischen Fernsehsender gearbeitet. Dieser habe unter anderem über die Demonstrationen vom 11. April 2002 sowie über das gewaltsame Vorgehen der Polizei berichtet. Infolge dieser Berichterstattung sei der Sender zunächst stillgelegt und schließlich im Jahr 2010 geschlossen worden. Darüber hinaus habe sie selbst in Venezuela an mehr als zehn Demonstrationen teilgenommen.

Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2025 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2025 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF Venezuela aufgrund der Verbesserung ihres Lebensstandards und zur Unterstützung ihrer Geschwister verlassen habe. Eine Verfolgung durch die regierungsnahe bewaffnete Gruppe „Colectivos“ habe sie nicht glaubhaft machen können. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung sei auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die BF einzuvernehmen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und der BF den Asylstatus, jeweils in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 EMRK oder gemäß § 57 AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die BF einzuvernehmen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und der BF den Asylstatus, jeweils in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, EMRK oder gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die BF brachte ergänzend vor, dass sie in Venezuela an mehr als zehn Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Anlass der Proteste seien unter anderem die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten, die Stromversorgung sowie die Schließung eines Fernsehsenders gewesen. Erstmals habe sie im Jahr 2002 an der sogenannten „Mega-Demonstration“ gegen die Regierung und den staatlichen Ölkonzern XXXX teilgenommen. Zuletzt habe sie kurz vor ihrer Ausreise an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge der Demonstrationen sei es regelmäßig zu körperlichen Übergriffen durch die Polizei, Festnahmen sowie dem Einsatz von Tränengas gekommen. Die BF habe in Caracas in einer sogenannten roten Zone gelebt, die aufgrund der hohen Kriminalitätsrate als besonders gefährlich gelte. In diesem Gebiet hätten die Colectivos die Kontrolle ausgeübt, welche sie als rechte Hand der Regierung bezeichnete. Das Organisationszentrum der Colectivos habe sich in ihrer Herkunftsregion befunden. Sie sei ins Visier der Colectivos geraten, weil sie an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, für einen oppositionellen Fernsehsender gearbeitet und sich als Kulturreferentin in einem ebenfalls regierungskritischen Verein engagiert habe. Diese Tätigkeiten seien den Colectivos bekannt gewesen. Zudem habe der Präsident einer Untergruppe der Colectivos im Stockwerk über ihrer Wohnung gewohnt. Die BF führte weiters aus, sie sei mehrfach Übergriffen durch die Colectivos ausgesetzt gewesen. So habe sie während einer Protestaktion mit einem Kochlöffel auf einen Topf geschlagen, woraufhin ein Mitglied der Colectivos sie mit einer Waffe bedroht und sie gezwungen habe, den Protest zu beenden. Bei einem weiteren Vorfall sei sie nachts auf dem Heimweg von der U-Bahn von Angehörigen der Colectivos mit einer Glasflasche am Kopf verletzt worden. Darüber hinaus habe sich ein weiterer Vorfall ereignet, als sie gemeinsam mit ihrer Tochter unterwegs gewesen sei. Zwei Mitglieder der Colectivos hätten sie angehalten und aufgefordert, dass sie ihnen ihren Ring geben solle. Danach sagten sie zu ihr „Der Kampf geht weiter“, das bedeute, dass sie die BF im Visier hätten.Die BF brachte ergänzend vor, dass sie in Venezuela an mehr als zehn Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Anlass der Proteste seien unter anderem die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten, die Stromversorgung sowie die Schließung eines Fernsehsenders gewesen. Erstmals habe sie im Jahr 2002 an der sogenannten „Mega-Demonstration“ gegen die Regierung und den staatlichen Ölkonzern römisch 40 teilgenommen. Zuletzt habe sie kurz vor ihrer Ausreise an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge der Demonstrationen sei es regelmäßig zu körperlichen Übergriffen durch die Polizei, Festnahmen sowie dem Einsatz von Tränengas gekommen. Die BF habe in Caracas in einer sogenannten roten Zone gelebt, die aufgrund der hohen Kriminalitätsrate als besonders gefährlich gelte. In diesem Gebiet hätten die Colectivos die Kontrolle ausgeübt, welche sie als rechte Hand der Regierung bezeichnete. Das Organisationszentrum der Colectivos habe sich in ihrer Herkunftsregion befunden. Sie sei ins Visier der Colectivos geraten, weil sie an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, für einen oppositionellen Fernsehsender gearbeitet und sich als Kulturreferentin in einem ebenfalls regierungskritischen Verein engagiert habe. Diese Tätigkeiten seien den Colectivos bekannt gewesen. Zudem habe der Präsident einer Untergruppe der Colectivos im Stockwerk über ihrer Wohnung gewohnt. Die BF führte weiters aus, sie sei mehrfach Übergriffen durch die Colectivos ausgesetzt gewesen. So habe sie während einer Protestaktion mit einem Kochlöffel auf einen Topf geschlagen, woraufhin ein Mitglied der Colectivos sie mit einer Waffe bedroht und sie gezwungen habe, den Protest zu beenden. Bei einem weiteren Vorfall sei sie nachts auf dem Heimweg von der U-Bahn von Angehörigen der Colectivos mit einer Glasflasche am Kopf verletzt worden. Darüber hinaus habe sich ein weiterer Vorfall ereignet, als sie gemeinsam mit ihrer Tochter unterwegs gewesen sei. Zwei Mitglieder der Colectivos hätten sie angehalten und aufgefordert, dass sie ihnen ihren Ring geben solle. Danach sagten sie zu ihr „Der Kampf geht weiter“, das bedeute, dass sie die BF im Visier hätten.

Die BF gab weiters an, sie habe Venezuela am 23.02.2018 verlassen, weil sie aufgrund der Bedrohungen durch die Colectivos befürchtet habe, Opfer weiterer Übergriffe zu werden. Für den Fall einer Rückkehr nach Venezuela befürchte sie, erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Bereits geringfügige öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führe regelmäßig zu einer Verschlechterung der Lebensumstände der Betroffenen. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus politischen Gründen bedroht worden und befürchte, im Falle einer Rückkehr als Verräterin und Gegnerin des Regimes angesehen und verhaftet zu werden. Sie gehe davon aus, aufgrund ihrer regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen, ihrer Tätigkeit für den Fernsehsender XXXX sowie für einen regierungskritischen Kulturverein, ihrer Ausreise aus Venezuela und ihrer Asylantragstellung als Landesverräterin eingestuft und politisch verfolgt zu werden. Die BF brachte weiters vor, sie habe sich im August 2025 aufgrund einer frühen Neuroborreliose in medizinischer Behandlung befunden. Darüber hinaus leide sie infolge eines zweifachen Bandscheibenvorfalls unter Schmerzen in der linken Hüfte sowie an Depressionen und beabsichtige, eine Gesprächstherapie in Anspruch zu nehmen. In Österreich lebe ihre Tochter, mit der sie täglich in Kontakt stehe und die sie regelmäßig besuche. Zudem lerne sie mithilfe von Sprach-Apps Deutsch und beabsichtige, künftig als Pflegerin oder im Bereich der Kinderbetreuung zu arbeiten.Die BF gab weiters an, sie habe Venezuela am 23.02.2018 verlassen, weil sie aufgrund der Bedrohungen durch die Colectivos befürchtet habe, Opfer weiterer Übergriffe zu werden. Für den Fall einer Rückkehr nach Venezuela befürchte sie, erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Bereits geringfügige öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führe regelmäßig zu einer Verschlechterung der Lebensumstände der Betroffenen. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus politischen Gründen bedroht worden und befürchte, im Falle einer Rückkehr als Verräterin und Gegnerin des Regimes angesehen und verhaftet zu werden. Sie gehe davon aus, aufgrund ihrer regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen, ihrer Tätigkeit für den Fernsehsender römisch 40 sowie für einen regierungskritischen Kulturverein, ihrer Ausreise aus Venezuela und ihrer Asylantragstellung als Landesverräterin eingestuft und politisch verfolgt zu werden. Die BF brachte weiters vor, sie habe sich im August 2025 aufgrund einer frühen Neuroborreliose in medizinischer Behandlung befunden. Darüber hinaus leide sie infolge eines zweifachen Bandscheibenvorfalls unter Schmerzen in der linken Hüfte sowie an Depressionen und beabsichtige, eine Gesprächstherapie in Anspruch zu nehmen. In Österreich lebe ihre Tochter, mit der sie täglich in Kontakt stehe und die sie regelmäßig besuche. Zudem lerne sie mithilfe von Sprach-Apps Deutsch und beabsichtige, künftig als Pflegerin oder im Bereich der Kinderbetreuung zu arbeiten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.10.2025 vom BFA vorgelegt.

Am 06.05.2026 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch und die Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

Im Rahmen der Verhandlung wurden der BF aktuelle Länderberichte zu Venezuela vom 05.05.2026; BAMF - Länderinformationsblatt Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06/2025; HRW - World Report 2026, Venezuela vom 04.02.2026 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2025; ausgefolgt und eine dreiwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der BF aktuelle Länderberichte zu Venezuela vom 05.05.2026; BAMF - Länderinformationsblatt Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06 aus 2025,; HRW - World Report 2026, Venezuela vom 04.02.2026 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2025; ausgefolgt und eine dreiwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 29.05.2026 wurde eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten erstattet sowie Integrationsnachweise übermittelt.

Feststellungen:

Die BF ist venezolanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Venezolaner an und ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist römisch-katholisch, ledig und hat eine Tochter. Sie ist im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses.

Die BF ist in XXXX /Venezuela geboren und besuchte elf Jahre eine Schule. Sie verfügt über einen Universitätsabschluss in Kunst. Sie arbeitete für eine städtische Kulturstiftung und bei einem Fernsehsender. Sie ist Schauspielerin, synchronisierte Filme und machte Werbespots. Die BF ist in römisch 40 /Venezuela geboren und besuchte elf Jahre eine Schule. Sie verfügt über einen Universitätsabschluss in Kunst. Sie arbeitete für eine städtische Kulturstiftung und bei einem Fernsehsender. Sie ist Schauspielerin, synchronisierte Filme und machte Werbespots.

In Venezuela leben drei Brüder und zwei Schwestern der BF. Eine weitere Schwester lebt in den USA. Ein Bruder ist arbeitslos, eine Schwester ist in einer EDV-Firma tätig, ein anderer Bruder ist Universitätsprofessor und eine Schwester organisiert Ausstellungen. Ihre Geschwister werden von ihren Kindern finanziell unterstützt.

Die BF verließ im Februar 2018 Venezuela aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen und ging nach Kolumbien, wo sie zwei Jahre gewohnt und gearbeitet hat, da sie über eine Arbeitsgenehmigung verfügte. Am 13.02.2020 ist die BF von Kolumbien in die USA ausgereist, wo sie sich bis 20.02.2025 aufhielt und als Kindermädchen tätig war. Zuerst verfügte sie dort über ein Touristenvisum und erhielt in weiterer Folge von 10.8.2022 bis 10.09.2025 subsidiären Schutz. Am 20.02.2020 gelangte die BF schließlich per Flugzeug legal in das Bundesgebiet, wo sie am 11.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die BF verfügt seit 17.03.2025 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Sie wohnt in einer ihr zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat gesundheitliche Probleme mit ihrer linken Hüfte wegen Ischias und hatte zwei Bandscheibenvorfälle. In den USA wurde sie wegen zweifachen Bandscheibenvorfalls operiert. In Österreich wurde die BF wegen Lumbalgie und einer frühen Neuroborreliose medizinisch behandelt. Es besteht der Verdacht auf Diabetes Mellitus sowie Parkinson. Des Weiteren leidet die BF an Depressionen.

Die BF geht keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Tochter der BF lebt seit Dezember 2019 in Österreich und verfügt über eine bis zum XXXX .2026 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde am 10.01.2024 abgewiesen. Die Tochter der BF lebt seit Dezember 2019 in Österreich und verfügt über eine bis zum römisch 40 .2026 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde am 10.01.2024 abgewiesen.

Die BF verfügt über ein Empfehlungsschreiben ihres Unterkunftgebers. Sie nahm am kostenlosen Gruppenangebot des Projekts XXXX teil. Sie besucht seit 22.04.2026 zwei Mal wöchentlich einen Sprachkurs der Kärntner Volkshochschule. Zusätzlich besucht sie seit 2025 das Sprachcafé XXXX “.Die BF verfügt über ein Empfehlungsschreiben ihres Unterkunftgebers. Sie nahm am kostenlosen Gruppenangebot des Projekts römisch 40 teil. Sie besucht seit 22.04.2026 zwei Mal wöchentlich einen Sprachkurs der Kärntner Volkshochschule. Zusätzlich besucht sie seit 2025 das Sprachcafé römisch 40 “.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Sie ist in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird.

Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden könnte. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.

Die BF hat Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Zur allgemeinen Lage in Venezuela:

Länderspezifische Anmerkungen

Der langjährige venezolanische Machthaber Nicolás Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen und am 5.1.2026 erstmals einem US-Gericht vorgeführt. Eine formelle Absetzung erfolgte nicht. Als Interimspräsidentin wurde am 5.1.2026 Maduros enge Vertraute Vizepräsidentin Delcy Rodríguez vereidigt (BPB 3.2.2026).

Anmerkung der Staatendokumentation: Ob und wenn ja inwieweit sich diese Vorkommnisse auf die in den Länderinformationen dargestellte Situation in Venezuela auswirken werden, ist derzeit nicht absehbar. Die meisten der verwendeten Quellen beziehen sich noch auf die Regierungszeit Maduros.

Politische Lage

Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament (AA 10.4.2025a). Dieses wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2026). Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 10.4.2025a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, 2013 kam sein Nachfolger Nicolas Maduro an die Macht (AA 10.4.2025b). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2026).

Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt. Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2026).

Präsidentenwahl 2024

Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben. Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025). Internationale Beobachter kritisierten die mangelnde Transparenz bei der Bekanntgabe der Ergebnisse und stellten diese infrage. Die venezolanischen Behörden gingen brutal gegen diejenigen vor, die gegen die Ergebnisse protestierten, und verstärkten willkürliche Verhaftungen, Verschleppungen und andere Verletzungen der Rechte von politischen Gegnern, Kritikern und Ausländern (HRW 4.2.2026).

Parlamentswahl 2025

Zehn Monate nach der umstrittenen Wiederwahl des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro hat dessen Partei laut dem Nationalen Wahlrat (CNE) die Parlaments- und Regionalwahlen gewonnen. Maduros sozialistische PSUV und deren Verbündete erreichten bei der Wahl 23 von 24 Gouverneursposten und erhielten rund 83 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag nach Schätzungen des Wahlrats bei 42,6 %. Die Opposition hatte die Wahl boykottiert. Mehr als 400.000 Sicherheitskräfte waren für die Wahl im Einsatz (ORF 26.5.2025; vgl. Spiegel 26.5.2025).Zehn Monate nach der umstrittenen Wiederwahl des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro hat dessen Partei laut dem Nationalen Wahlrat (CNE) die Parlaments- und Regionalwahlen gewonnen. Maduros sozialistische PSUV und deren Verbündete erreichten bei der Wahl 23 von 24 Gouverneursposten und erhielten rund 83 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag nach Schätzungen des Wahlrats bei 42,6 %. Die Opposition hatte die Wahl boykottiert. Mehr als 400.000 Sicherheitskräfte waren für die Wahl im Einsatz (ORF 26.5.2025; vergleiche Spiegel 26.5.2025).

Etwas mehr als 21 Millionen Venezolanerinnen und Venezolaner waren aufgerufen, 24 Gouverneure sowie die 285 Mitglieder der Nationalversammlung zu wählen, die seit 2020 weitgehend vom Regierungslager kontrolliert wurde. Erstmals wurden zudem ein Gouverneur und acht Abgeordnete für die ölreiche Region Essequibo gewählt – ihre Wahl gilt aber als symbolischer Akt. Dieses Gebiet macht zwei Drittel der Landfläche Guyanas aus, wird jedoch von Venezuela beansprucht (Spiegel 26.5.2025).

Festnahme durch die USA

Präsident Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026). Über ein mögliches militärisches Eingreifen der USA in dem erdölreichen Land war zuvor seit Monaten spekuliert worden. Auch wenn Maduro nach der letzten Präsidentschaftswahl neben den USA auch von Deutschland und der EU nicht als rechtmäßiger Präsident Venezuelas anerkannt wurde (BPB 3.2.2026), stellt der US-Angriff nach überwiegender Ansicht von Expertinnen und Experten einen Völkerrechts-Präsident Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026). Über ein mögliches militärisches Eingreifen der USA in dem erdölreichen Land war zuvor seit Monaten spekuliert worden. Auch wenn Maduro nach der letzten Präsidentschaftswahl neben den USA auch von Deutschland und der EU nicht als rechtmäßiger Präsident Venezuelas anerkannt wurde (BPB 3.2.2026), stellt der US-Angriff nach überwiegender Ansicht von Expertinnen und Experten einen Völkerrechts-

bruch dar (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026). US-Justizministerin Pam Bondi erklärte, Maduro würde in New York wegen Drogendelikten angeklagt, unter anderem wegen „ Verschwörung zum Drogenterrorismus“ und „ Kokainimport“ (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026).bruch dar (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026). US-Justizministerin Pam Bondi erklärte, Maduro würde in New York wegen Drogendelikten angeklagt, unter anderem wegen „ Verschwörung zum Drogenterrorismus“ und „ Kokainimport“ (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026).

Die Regierung in Venezuela setzte Maduro derweil nicht formal ab. Als Interimspräsidentin wurde am 5.1.2026 Vizepräsidentin Delcy Rodríguez vereidigt. Sie gilt als eine der engsten Vertrauten Maduros und prägte als Außenministerin den konfrontativen Kurs gegenüber den USA (BPB 3.2.2026). Rodríguez war unter Maduro nicht nur Vizepräsidentin, sondern auch Finanz- und Ölministerin (DlF 5.1.2026).

Sicherheitslage

In der Nacht zum 3.1.2026 griffen die Vereinigten Staaten Venezuela militärisch an. Flugzeuge und Kriegsschiffe bombardierten eine Reihe militärischer Ziele in und um die Hauptstadt Caracas. Dabei wurden nach Angaben des venezolanischen Innenministeriums etwa 100 Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Angehörige einer US-Eliteeinheit entführten Präsident Nicolás Maduro und seine Frau Cilia Flores und brachten sie nach New York (AI 5.2.2026; vgl. AA 16.2.2026).In der Nacht zum 3.1.2026 griffen die Vereinigten Staaten Venezuela militärisch an. Flugzeuge und Kriegsschiffe bombardierten eine Reihe militärischer Ziele in und um die Hauptstadt Caracas. Dabei wurden nach Angaben des venezolanischen Innenministeriums etwa 100 Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Angehörige einer US-Eliteeinheit entführten Präsident Nicolás Maduro und seine Frau Cilia Flores und brachten sie nach New York (AI 5.2.2026; vergleiche AA 16.2.2026).

Seither hat sich die Sicherheitslage in Venezuela weitgehend stabilisiert. Internationale Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb zum Teil wieder aufgenommen. Politisch orientierte Milizionäre, die sogenannten Colectivos, sind jedoch noch aktiv und oft bewaffnet. Personen- und Fahrzeugkontrollen, z. B. durch Alcabalas[polizeiliche und miltärische Kontrollpunkte/Straßensperren; Anm.], können jederzeit auftreten. Kontrollen können auch von Colectivos durchgeführt werden (AA 16.2.2026).

Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen wie irregulären bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften und organisierten Banden ausgesetzt (FH 2026).

Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise kommt es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 16.2.2026). Die politische Lage ist instabil, damit verbunden sind Demonstrationen und Ausschreitungen, eine erhöhte Gefahr von Entführungen und anderen Gewaltverbrechen sowie ein fortschreitender wirtschaftlicher und medizinischer Versorgungsnotstand (BMEIA 12.2.2026).

In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch Organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC). Vorübergehende Schließungen der Grenzen zu Kolumbien und Brasilien können jederzeit kurzfristig verfügt werden (AA 16.2.2026).

Justizwesen / Rechtsschutz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Tatsächlich aber ist die Justiz nicht unabhängig und entscheidet im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 4.2.2026, FH 2026).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Tatsächlich aber ist die Justiz nicht unabhängig und entscheidet im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 4.2.2026, FH 2026).

2004 hörte die Justiz auf, als unabhängiger Zweig der Regierung zu fungieren, als der damalige Präsident Chávez eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedete und den Obersten Gerichtshof mit seinen Anhängern besetzte. Seitdem unterstützt das Gericht die Exekutive bei der Unterdrückung von Kritikern (HRW 4.2.2026). Im Jahr 2022 wählte die von der PSUV (Partido Socialista Unido de Venezuela) kontrollierte Nationalversammlung 20 neue Richter für den Obersten Gerichtshof (Supreme Tribunal of Justice, TSJ) gemäß einer Gesetzgebung, welche die Größe des Gerichts von 32 Richtern reduzierte. Von den Ausgewählten waren mehrere bereits im alten Gericht tätig, was zu Bedenken führte, dass sie gegen die verfassungsmäßig begrenzte Amtszeit von 12 Jahren verstoßen würden. Der TSJ hat in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen zugunsten des Maduro-Regimes getroffen, und UN-Experten haben wiederholt die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (FH 2026).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) stellte im Jahr 2023 fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergraben. Laut Gesetz gelten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz schreibt vor, dass Inhaftierte unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen und dass ein Verfahren in Abwesenheit des Verteidigers mit einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger fortgesetzt werden kann. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden diese Vorschriften häufig missachtet. Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wird aufgrund des Mangels an Rechtsanwälten oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten steht häufig keine kostenlose Dolmetschleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Wie schon 2024 wurden auch 2025 Mitglieder der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, ohne rechtliche Grundlage oder richterliche Haftbefehle festgenommen, häufig durch maskierte Personen ohne offizielle Identifizierung. Es werden weiterhin Strafverfahren konstruiert, und die Grundsätze eines fairen Verfahrens werden unter völliger Straffreiheit und mit Komplizenschaft der Justiz schwerwiegend verletzt (OHCHR 22.9.2025).

Sicherheitsbehörden

Bolivarische Nationalpolizei (PNB)

Die Bolivarische Nationalpolizei (PNB) untersteht dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden und ist für die allgemeine Verbrechensbekämpfung und die Überwachung von Regierungsgebäuden und diplomatischen Einrichtungen zuständig. Die PNB ist nach folgenden Regionen unterteilt: Hauptstadt, Zentralregion, Westregion, Los Llanos, Guayana und Los Andes. Sie ist derzeit landesweit tätig. In ihrem Einsatzgebiet ist die PNB die erste Anlaufstelle bei größeren Demonstrationen und Unruhen und außerdem für die Verkehrssicherheit und die Überwachung der Hauptstraßen und Autobahnen zuständig (OSAC 12.3.2025).

Bolivarische Nationalgarde (GNB)

Die Bolivarische Nationalgarde (GNB) ist Teil der venezolanischen Streitkräfte und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die GNB unterstützt Drogenermittlungen und Anti-Drogen-Operationen und sorgt gleichzeitig für die Sicherheit an den Grenzen, Häfen und Flughäfen Venezuelas. Darüber hinaus unterstützt sie die PNB bei der Bekämpfung von Unruhen und bei Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere bei groß angelegten Operationen. Sie ist auch an politischen Repressionen beteiligt, und hinderte beispielsweise Abgeordnete der Nationalversammlung daran, an Versammlungen teilzunehmen (OSAC 12.3.2025).

Wissenschaftliches, Straf- und Kriminalpolizeiliches Untersuchungskorps (CICPC)

Das Wissenschaftliche, Straf- und Kriminalpolizeiliche Untersuchungskorps (CICPC) ist Teil des Ministeriums für Inneres, Justiz und Frieden und ist die wichtigste nationale Ermittlungsbehörde Venezuelas. Es ist für die Untersuchung der meisten Straftaten (z. B. Eigentumsdelikte, Gewaltverbrechen, Betrug und Entführungen) zuständig. Das CICPC verfügt über Spezialeinheiten, die für gefährliche Festnahmen und Geiselnahmen zuständig sind. Es fungiert auch als Vertreter Venezuelas bei INTERPOL (OSAC 12.3.2025).

Bolivarischer Nationaler Geheimdienst (SEBIN)

Der Bolivarische Nationale Geheimdienst (SEBIN) untersucht Verbrechen gegen die Regierung und sorgt für den Schutz von Regierungsbeamten. SEBIN verfügt über spezialisierte taktische Einheiten sowie über Fähigkeiten zur Kampfmittelbeseitigung. SEBIN und DGCIM (die militärische Spionageabwehrbehörde) fungieren auch als zivile Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden der venezolanischen Regierung (OSAC 12.3.2025).

Nationale Drogenbekämpfungsbehörde (SUNAD)

Die Nationale Drogenbekämpfungsbehörde (SUNAD) ersetzte 2021 das Nationale Amt für Drogenbekämpfung (ONA). Sie untersteht dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden und unterstützt verschiedene andere venezolanische Strafverfolgungsbehörden mit Informationen und Analysen zur Drogenbekämpfung. Außerdem unterstützt sie Drogenrehabilitationszentren und koordiniert die Anti-Drogen-Kampagne der Regierung (OSAC 12.3.2025).

In allen mit Maduro verbundenen Sicherheitskräften und anderen nationalen und staatlichen Regimeämtern, einschließlich der höchsten Ebenen, herrschen weiterhin weit verbreitete Korruption und Straflosigkeit (OSAC 12.3.2025).

Nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.7.2024 begingen Behörden und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, sogenannte Colectivos, weitreichende Übergriffe. Als Tausende vor allem in einkommensschwachen Vierteln gegen Maduros angebliche Wiederwahl protestierten, startete die Regierung eine landesweite Kampagne der Einschüchterung und Unterdrückung (Operación Tun Tun). Vierundzwanzig Demonstranten und Umstehende starben, in vielen Fällen durch die Hand venezolanischer Sicherheitskräfte und Colectivos. Tausende Kritiker, darunter Kinder, politische Gegner und Ausländer, wurden willkürlich festgenommen und in virtuellen Anhörungen wegen vager Vergehen wie „Anstiftung zum Hass“ und „Terrorismus“ angeklagt (HRW 4.2.2026). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch Maduro-Agenten. Obwohl Maduros Vertreter keine Statistiken zu den Tötungen veröffentlichten, berichteten NGOs, dass nationale, staatliche und kommunale Polizeibehörden sowie die Streitkräfte und Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte von Tötungen verübten (USDOS 12.8.2025).

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagen, gibt es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge foltern und misshandeln. Das Büro des Menschenrechtsbeauftragten von Maduro veröffentlichte im Laufe des Jahres 2024 keine Statistiken zu Vorwürfen von Folter durch die Polizei. Mehrere Nichtregierungsorganisationen berichten über Fälle von Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Laut Menschenrechtsgruppennehmen nahmen Vertreter Maduros weiterhin Einfluss auf den Generalstaatsanwalt und Pflichtverteidiger, um Untersuchungen selektiv und subjektiv durchzuführen. Inländische Menschenrechts-NGOs gaben an, dass Hunderte von Fällen von Folter nicht gemeldet wurden, weil die Opfer Vergeltungsmaßnahmen befürchteten (USDOS 12.8.2025).

Nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Juli 2024 wurden Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten willkürlich festgenommen. Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben ungestraft (AI 29.4.2025).

Korruption

Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2026). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Laut Transparency International sind Straflosigkeit, systematische Schwächung der Institutionen und mangelnde Transparenz bei der Verwaltung staatlicher Ressourcen die Hauptgründe für die weitverbreitete Korruption im Land (USDOS 23.4.2024).

Korruption ist ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet sind. Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhen das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der Organisierten Kriminalität (FH 2026).

Behörden in Ländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada, Panama und der EU haben Sanktionen gegen venezolanische Beamte wegen Korruption und anderer Straftaten verhängt, die in Venezuela nicht untersucht werden. Unabhängige Journalisten wurden nach Berichten über Korruption verfolgt (FH 2026).

Der Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 180 von 182 Staaten (TI 10.2.2026).

NGOs, Menschenrechtsaktivisten und Ombudsperson

Während des gesamten Jahres 2024 wurden repressive Maßnahmen gegen die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern gemeldet, wobei in der ersten Jahreshälfte 2024 mehr als 592 Angriffe registriert wurden, was einem Anstieg von 92 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2023 entspricht (HRW 16.1.2025). Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger setzten sich im Laufe des Jahres 2025 fort. Das Center for Defenders and Justice (CDJ) meldete allein in der ersten Hälfte des Jahres 2025 über 321 registrierte Fälle, darunter Fälle von Einschüchterung, Belästigung und willkürlichen Verhaftungen (HRW 4.2.2026).

Im Land sind verschiedene unabhängige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen tätig. Trotz der Einschränkungen durch Regierungsvertreter überwachten und untersuchten nationale Menschenrechts-NGOs Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Mit Maduro verbündete Beamte waren selten kooperativ oder gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Die Arbeit von NGOs wird durch gesetzliche Einschränkungen behindert, darunter Schwierigkeiten bei der Registrierung oder Aktualisierung ihrer Informationen im autonomen Register und beim Notar (USDOS 23.4.2024).

Seit den Wahlen vom 28.7.2024 haben die Behörden die Pässe von Menschenrechtsverteidigern, Kritikern, politischen Führern und unabhängigen Journalisten eingezogen und sie daran gehindert, das Land zu verlassen (HRW 16.1.2025).

Die bestehende Ombudsperson für Menschenrechte setzt sich nicht neutral und objektiv für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen ein, insbesondere nicht in Fällen schwerwiegender Verstöße wie Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024).

Die UN-Fact-Finding Mission ist weiterhin in Venezuela aktiv, zuletzt wurde am 9.2.2026 der Entwurf des Amnestiegesetzes mit Vorsicht begrüßt und mehr Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit gefordert (OHCHR 9.2.2026).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Juli 2024 wurde das Ergebnis der umstrittenen Präsidentschaftswahl verkündet (AI 29.4.2025), aus welcher laut Wahlbehörde Maduro als Sieger hervorging (HRW 4.2.2026), woraufhin unzählige Menschen an Protestkundgebungen teilnahmen, die mit unverhältnismäßiger Gewalt unterdrückt wurden (AI 29.4.2025; vgl. HRW 4.2.2026). Es gibt auch Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen. Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden willkürlich festgenommen, darunter auch Hunderte Minderjährige. Die Bedingungen in den Gefängnissen haben sich verschlechtert und Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben nach wie vor ungestraft. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ordnete die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela an. Bis Ende 2024 waren mehr als 7,89 Mio. Venezolaner aus dem Land geflohen. Mitarbeiter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) wurden des Landes verwiesen. Das Mandat der UN-Ermittlungsmission zu Venezuela wurde indes verlängert (AI 29.4.2025).Im Juli 2024 wurde das Ergebnis der umstrittenen Präsidentschaftswahl verkündet (AI 29.4.2025), aus welcher laut Wahlbehörde Maduro als Sieger hervorging (HRW 4.2.2026), woraufhin unzählige Menschen an Protestkundgebungen teilnahmen, die mit unverhältnismäßiger Gewalt unterdrückt wurden (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 4.2.2026). Es gibt auch Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen. Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden willkürlich festgenommen, darunter auch Hunderte Minderjährige. Die Bedingungen in den Gefängnissen haben sich verschlechtert und Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben nach wie vor ungestraft. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ordnete die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela an. Bis Ende 2024 waren mehr als 7,89 Mio. Venezolaner aus dem Land geflohen. Mitarbeiter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) wurden des Landes verwiesen. Das Mandat der UN-Ermittlungsmission zu Venezuela wurde indes verlängert (AI 29.4.2025).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören laut glaubwürdigen Berichten: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; transnationale Repressionen gegen Personen in anderen Ländern; unrechtmäßige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch von Maduro unterstützte Gruppen in bewaffneten Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten; ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgungen von Journalisten und Zensur; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Verbot unabhängiger Gewerkschaften usw. (USDOS 12.8.2025).

Das venezolanische Parlament hat im Februar 2026 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Vorwürfe abdecken soll, die seit 1999 gegen politische Gegner des von den USA gefangen genommenen Präsidenten Nicolás Maduro und seines Vorgängers Hugo Chávez vorgebracht worden waren - etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder Verbreitung von „ Hass“. Das Gesetz wurde von Übergangspräsidentin Delcy Rodríguez umgehend in Kraft gesetzt und könnte zur Freilassung hunderter politischer Gefangener führen (Tagesschau 20.2.2026). Jorge Rodríguez, Bruder der venezolanischen Interimspräsidentin Delcy Rodríguez und Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Nicolás Maduro, wies darauf hin, dass bereits Hunderte von Gefangenen freigelassen worden seien. Die USA haben Venezuela aufgefordert, die Freilassung politischer Gefangener zu beschleunigen (BBC 22.2.2026).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, diese wird jedoch deutlich eingeschränkt durch Gesetze und Vorschriften betreffend Verleumdung, üble Nachrede usw. sowie durch rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und durch Maduros Einfluss auf die Justiz. Nationale und internationale Organisationen verurteilen dies als Versuche der Schaffung eines Klimas der Angst und Selbstzensur (USDOS 12.8.2025).

Die Medien arbeiten in einem sehr restriktiven regulatorischen und rechtlichen Umfeld. Mitte Juni 2024 berichtete das Nationale Journalistenkollegium, dass in den letzten 20 Jahren mindestens 405 Medienunternehmen geschlossen wurden. Mindestens 14 Radiosender mussten 2024 ihren Betrieb einstellen, und bis August wurden über 60 digitale Medienunternehmen willkürlich gesperrt, darunter mindestens neun Websites, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen. Das Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert. Unabhängige Journalisten sind der Gefahr von Druck seitens der Regierung, willkürlichen Verhaftungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Viele Journalisten wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2024 verfolgt oder mussten Selbstzensur üben (FH 2026).

Die Behörden haben im Jahr 2025 unabhängige Medien stigmatisiert, schikaniert und unterdrückt und oft kritische Medien geschlossen. Zwischen Januar und August 2025 dokumentierte Espacio Público [eine venezolanische NGO, die sich seit 2002 der Dokumentation und Begleitung von Fällen von Zensur, der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Zugangs zu offiziellen Informationen in Venezuela widmet; Anm.] 167 Verstöße gegen die Meinungsfreiheit, darunter Zensur, Einschüchterung und administrative Beschränkungen. Die Nationale Telekommunikationskommission (Comisión Nacional de Telecomunicaciones, CONATEL) ordnete Berichten zufolge die Schließung von vier Radiosendern an, und 21 Websites wurden gesperrt, hauptsächlich durch die nationale Telefongesellschaft CANTV, obwohl angeblich auch private Unternehmen einige Beschränkungen durchgesetzt haben. Die Behörden nutzten Online-Plattformen, um mutmaßliche Kritiker einzuschüchtern, zu stigmatisieren und zu überwachen, was Verhaftungen erleichterte. Sie veröffentlichten persönliche Daten von Personen, um sie zu bedrohen. Mindestens 15 Journalisten befanden sich laut dem Institut für Presse und Gesellschaft von Venezuela (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela, IPYS Venezuela) am 5.8.2025 weiterhin in Haft. Die Kürzungen der USA bei der Auslandshilfe untergruben die Arbeit unabhängiger Medien; einige kämpfen ums Überleben (HRW 4.2.2026).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf friedliche Versammlung vor. Diese ist in der Praxis jedoch stark eingeschränkt, und es kommt immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2026).

Insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 gingen bei Massenprotesten in ganz Venezuela Tausende Menschen auf die Straße, um die unbegründete Siegesbehauptung des amtierenden Präsidenten Maduro anzufechten. Die Sicherheitskräfte sowie regierungs-

freundliche bewaffnete Gruppen reagierten auf die überwiegend friedlichen Proteste mit unverhältnismäßiger Gewalt, nahmen willkürliche Verhaftungen vor und setzten Tränengas und scharfe Munition ein, um die Menschenmengen zu zerstreuen (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026). Die venezolanische NGO Observatorio Venezolano de Conflictividad Social dokumentierte allein am 29. und 30.7.2024 915 Demonstrationen, von denen 138 gewaltsam unterdrückt wurden. In den Wochen vor und nach der Präsidentschaftswahl kritisierten die Behörden die Demonstrationen zunehmend, um Furcht zu verbreiten und abweichende Meinungen zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Die venezolanischen Behörden forderten die Bevölkerung außerdem auf, al-freundliche bewaffnete Gruppen reagierten auf die überwiegend friedlichen Proteste mit unverhältnismäßiger Gewalt, nahmen willkürliche Verhaftungen vor und setzten Tränengas und scharfe Munition ein, um die Menschenmengen zu zerstreuen (FH 2026; vergleiche HRW 4.2.2026). Die venezolanische NGO Observatorio Venezolano de Conflictividad Social dokumentierte allein am 29. und 30.7.2024 915 Demonstrationen, von denen 138 gewaltsam unterdrückt wurden. In den Wochen vor und nach der Präsidentschaftswahl kritisierten die Behörden die Demonstrationen zunehmend, um Furcht zu verbreiten und abweichende Meinungen zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Die venezolanischen Behörden forderten die Bevölkerung außerdem auf, al-

le Personen zu melden, die an den Protesten teilgenommen hatten, und verhafteten in den Wochen und Monaten nach der Wahl mutmaßliche Demonstranten in ihren Wohnungen. Viele Demonstranten und Personen, denen die Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen vorgeworfen wurde, wurden willkürlich wegen schwerer Straftaten, darunter Terrorismus, angeklagt (FH 2026).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung sieht Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Regierungsvertreter respektieren diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024).

Arbeitnehmer haben das gesetzliche Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und zu streiken, wobei für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Streikrechts gelten. Die Kontrolle über die Gewerkschaften ist von den traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen übergegangen, die häufig mit der Regierung verbunden sind. Dieser Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2026).

Opposition

Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung infrage stellen. Oppositionsführer werden schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2026).

Die Präsidentschaftswahl im Juli 2024 war von heftigen Kontroversen begleitet. Parteien, die in Opposition zur Regierungspartei von Nicolás Maduro bei der Wahl antreten wollten, wurden auf vielfache Weise daran gehindert. So wurde den Parteien beispielsweise die Registrierung unmöglich gemacht, oder ihre Mitglieder wurden willkürlich inhaftiert und gefoltert. Ende 2024 befanden sich rund 160 Mitglieder der Oppositionspartei Vente Venezuela und 34 Mitglieder von Primero Justicia, einer weiteren Oppositionspartei, in Haft oder waren Opfer des Verschwindenlassens geworden (AI 29.4.2025).

Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Foro Penal (Strafrechtsforum) gab es Ende Oktober 2024 in Venezuela 1.953 politische Gefangene, was einem Anstieg von 745 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2023 entspricht. Nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 führten Regierungstruppen unter dem Namen Operación Tun-Tun Massenverhaftungen von Dissidenten ohne richterliche Anordnung durch. Zwei Gefängnisse wurden speziell für die Unterbringung der neu verhafteten politischen Gefangenen vorbereitet. Nach Angaben der venezolanischen Behörden wurden in den zwei Wochen nach der Wahl mehr als 2.400 Verhaftungen durchgeführt (FH 2026).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen haben laut Verfassung denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024), sind jedoch weiterhin mit erheblichen Unterschieden in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert (FH 2026).

Frauen sind unverhältnismäßig stark von Ernährungsarmut betroffen, da sie oft diejenigen sind, die sich um ihre Familien und Netzwerke kümmern, zugleich aber auch einer bezahlten Arbeit nachgehen müssen. In manchen Fällen greifen Frauen darauf zurück, sexuelle Dienstleistungen im Tausch für Nahrungsmittel anzubieten. Schwangere und stillende Frauen und Mädchen sind besonders stark von Unterernährung bedroht (AI 29.4.2025).

Das Gesetz legt fest, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf Bezahlung oder Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren dürfen. Dennoch verdienen Frauen für gleichwertige Arbeit weniger als Männer. Sexuelle Belästigung ist illegal und wird mit Geldstrafen und einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren geahndet. Obwohl sie laut Medienberichten am Arbeitsplatz weit verbreitet sind, werden Fälle sexueller Belästigung selten gemeldet (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, Vergewaltigung durch den Partner und andere Formen häuslicher und sexueller Gewalt stehen unter Strafe. Auf Femizid stehen 20 bis 25 Jahre Gefängnis, auf schweren Femizid 28 bis 30 Jahre (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 sollte Gewalt gegen Frauen bekämpfen, doch tatsächlich sind häusliche Gewalt und Vergewaltigungen nach wie vor weit verbreitet (FH 2026).

Weibliche politische Gefangene berichten von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter sexuelle Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungene Nacktheit (FH 2026).

Regierungsvertreter schränken den Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung für Opfer sexueller Gewalt ein, darunter Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe für die klinische Behandlung von Vergewaltigungen (USDOS 23.4.2024).

Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz sind jedoch eingeschränkt und der Schutz und andere Ressourcen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind unzureichend (USDOS 23.4.2024).

Der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) äußerte sich besorgt über die hohe Rate geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter anhaltende Frauenmorde, Verschleppungen sowie psychische und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, sowie über das Fehlen geschlechtssensibler Protokolle für die Untersuchung von Frauenmorden, Hassverbrechen und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt. CEDAW berichtet auch, dass die fünf Unterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Land nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Recht der Frau auf ein gewaltfreies Leben entsprechen. Die meisten Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden von NGOs erbracht (USDOS 23.4.2024).

Es haben zwar mehrere Frauen Führungspositionen in der Regierung inne; dennoch mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen (FH 2026).

Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 4.2.2026; vgl. FH 2026, AI 29.4.2025). Sichere Abtreibungen und Nachsorge nach Abtreibungen sind nur begrenzt verfügbar (HRW 4.2.2026). Dies führt dazu, dass viele Frauen und Mädchen auf unsichere und unhygienische illegale Abtreibungen zurückgreifen oder im Ausland abtreiben lassen (FH 2026).Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 4.2.2026; vergleiche FH 2026, AI 29.4.2025). Sichere Abtreibungen und Nachsorge nach Abtreibungen sind nur begrenzt verfügbar (HRW 4.2.2026). Dies führt dazu, dass viele Frauen und Mädchen auf unsichere und unhygienische illegale Abtreibungen zurückgreifen oder im Ausland abtreiben lassen (FH 2026).

Bei der Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Rechte wurden 2024 keine Fortschritte erzielt. Die anhaltende humanitäre Notlage im Land erschwert Frauen und Mädchen auch weiterhin die Wahrnehmung ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte. Nach Angaben der NGO Red de Mujeres Constructoras de Paz verwenden 40 % der Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter aufgrund der hohen Kosten und des fehlenden Zugangs keine Verhütungsmittel (AI 29.4.2025).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024).

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt, und Venezolaner fliehen weiterhin ins Ausland, um politischer Verfolgung, Unsicherheit und sich überschneidenden sozialen und wirtschaftlichen Krisen zu entkommen (FH 2026).

Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ein erheblicher Teil der Bevölkerung des Landes lebt in Armut und hat keinen ausreichenden Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und Medikamenten. Die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und die Verfolgung durch die Regierung haben seit 2014 acht Millionen Menschen zur Flucht gezwungen (HRW 4.2.2026).

Die humanitäre Krise in Venezuela hielt auch 2024 an. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bevölkerung wurden systematisch untergraben, die Armut stieg an, und hohe Treibstoffkosten sowie die unzureichende Versorgung mit Strom und Trinkwasser verschärften die Lage noch (AI 29.4.2025).

Fast das gesamte Land einschließlich des Flughafens Caracas International ist immer wieder von Stromausfällen sowie Störungen der Mobilfunknetze und des Internets betroffen. Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt. Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region Caracas. Proteste aufgrund der Notlage und Versorgungsengpässe führen regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (AA 16.2.2026).

Venezuela verfügt mit schätzungsweise 303 Milliarden Barrel (je 159 Liter) über die größten Ölreserven der Welt. Es handelt sich dabei vor allem um Schweröl, das nur mit spezieller Technik gefördert und raffiniert werden kann. Trotz der enormen Reserven ist die Ölproduktion mit rund einer Million Barrel pro Tag derzeit recht niedrig – vor 20 Jahren wurden noch fast drei Millionen Barrel Öl pro Tag gefördert. Verantwortlich dafür sind Sanktionen, Missmanagement beim staatlichen Energiekonzern PDVSA und Korruption (Standard 3.1.2026). US-amerikanische Regierungsbeamte erklärten nach der Gefangennahme Maduros, dass die Vereinigten Staaten planen, die Kontrolle über den Verkauf von venezolanischem Öl auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (NYT 10.1.2026).

Trotz reicher Bodenschätze wie Erdöl, Gold und Seltenen Erden herrscht in Venezuela bittere Armut. Laut einem Bericht der Venezolanischen Beobachtungsstelle für Finanzen (OVF) leben 86 % der Haushalte in dem südamerikanischen Land unterhalb der Armutsgrenze. Das Durchschnittseinkommen der Haushalte beträgt demnach 231 US-Dollar (aktuell 196,60 Euro) pro Monat, während der Lebensmittelwarenkorb für eine Familie bei 391 US-Dollar liegt. Viele Familien sind auf Überweisungen ihrer Angehörigen aus dem Ausland angewiesen, um über die Runden zu kommen (Standard 3.1.2026).

Der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie kostete im Dezember 2024 umgerechnet 498,47 US-Dollar (etwa 478 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 2,36 US-Dollar (etwa 2,26 Euro), weshalb der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt. Im Februar 2024 besuchte der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Nahrung Venezuela. Aus seinem Bericht ging hervor, dass fast 82 % der Bevölkerung in Armut lebten und 53 % von extremer Armut betroffen waren, da ihr Einkommen für den Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln nicht ausreichte. Die Menschen sähen sich zudem aufgrund unzureichender Mittel gezwungen, ihre Portionen zu verkleinern, Mahlzeiten auszulassen und weniger nahrhafte Lebensmittel zu kaufen. Frauen seien unverhältnismäßig stark von Ernährungsarmut betroffen, da sie oft diejenigen seien, die sich um ihre Familien und Netzwerke kümmern, zugleich aber auch einer bezahlten Arbeit nachgehen müssten. In manchen Fällen griffen Frauen darauf zurück, sexuelle Dienstleistungen im Tausch für Nahrungsmittel anzubieten. Schwangere und stillende Frauen und Mädchen waren besonders stark von Unterernährung bedroht (AI 29.4.2025).

Medizinische Versorgung

Das öffentliche Gesundheitssystem in Venezuela ist nicht in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (AA 16.2.2026).

Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2025). Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. Eine medizinische Notfallversorgung außerhalb der Hauptstadt ist nicht gegeben (AA 16.2.2026).

Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weitverbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus (IOM 8.2025). Öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mangelt es an wichtigen Medikamenten und medizinischer Ausrüstung. Laut der unabhängigen National Hospital Survey, die von Ärzten im ganzen Land durchgeführt wurde, betrug der Mangel an medizinischen Notfallgütern im Jahr 2024 36 %. Viele Menschen haben sich angesichts ihres begrenzten Zugangs zu Medikamenten und Ärzten der Selbstmedikation und persönlichen Unterstützungsnetzwerken zugewandt, um sich behandeln zu lassen (HRW 4.2.2026). Deshalb spielt der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung (IOM 8.2025).

Der öffentliche Sektor bietet einige kostenlose Leistungen an, wie z. B. die medizinische Grundversorgung in Gemeinschaftskliniken und Barrio Adentro-Modulen. Andererseits liegen die Kosten für Gesundheitsleistungen in privaten Kliniken im mittleren Bereich, wobei einige Behandlungen sehr teuer sein können. Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2025).

Es gibt verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: die öffentliche Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer und deren Angehörige ab. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Außerdem gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2025).

Der Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD-Ausschuss) kritisiert, dass vor allem in ländlichen, überwiegend von indigenen Gemeinschaften bewohnten Gegenden nur ein eingeschränkter Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung besteht. Menschen mit chronischen Erkrankungen haben nach wie vor einen völlig unzureichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und anderen Gesundheitsleistungen. Im Juli 2024 ergab die von der zivilgesellschaftlichen Organisation „ Ärzte für Gesundheit“ (Médicos por la Salud) durchgeführte landesweite Krankenhausumfrage, dass 57 % der teilnehmenden Gesundheitszentren in kritischen Bereichen wie Notaufnahmen, Intensivstationen und Operationssälen keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser haben. Auch fehlte es den Krankenhäusern im Durchschnitt an etwa 35 % der nötigen medizinischen Ausstattung und Medikamente. Im Juni 2024 berichtete der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, dass die Behandlung von HIV nach wie vor durch mangelnde Ressourcen behindert wird. So fehle es etwa an Tests für die Diagnose und Infektionskontrolle sowie an Muttermilchersatzprodukten für Säuglinge (AI 29.4.2025).

Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden. Allerdings hat sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbessert, und einige Medikamente sind allmählich wieder verfügbar, allerdings zu sehr unterschiedlichen Preisen. Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit (IVSS) verfügt über kostenintensive Apotheken, bei denen es sich um spezialisierte Zentren für die Lieferung von Medikamenten handelt, die in dem Land als kostenintensiv eingestuft werden. Diese Dienste sind für Patienten gedacht, die an risikoreichen und kostenintensiven Krankheiten leiden (IOM 8.2025).

In Caracas können gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar sein (AA 16.2.2026).

Rückkehr

Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU 2026).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie ihres venezolanischen Reisepasses, welcher bis zum XXXX .2026 gültig ist und dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie ihres venezolanischen Reisepasses, welcher bis zum römisch 40 .2026 gültig ist und dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der BF im Herkunftsstaat, in Kolumbien sowie in den USA beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA. Gegenüber dem BFA gab sie an, über ein Arbeitsvisum in Kolumbien verfügt zu haben und in den USA subsidiär schutzberechtigt gewesen zu sein. Zudem befinden sich Nachweise über den gewährten subsidiären Schutz im Akt. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Venezuela und den USA basieren auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, ihren Aufenthalten in Kolumbien und in den USA, zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Nachweisen.

Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Es wurde Einsicht ins Fremdenregister genommen und ein Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die BF sowie ein ZMR-, Fremdenregister- und Sozialversicherungsauszug betreffend ihre Tochter eingeholt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Es wurden lediglich Teilnahmebestätigungen betreffend die Teilnahme am Sprachkurs übermittelt. Sprachprüfungen wurden nicht abgelegt.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Venezuela keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF.

Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Venezuela aktenkundig.

Die BF hat in Venezuela familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachte dort – bis auf ihren zwei- und fünfjährigen Aufenthalt in Kolumbien und in den USA - ihr bisheriges Leben. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela, der abgeschlossenen Schul- und universitären Berufsausbildung der BF sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird, da sie wie bereits vor ihrer Ausreise bei ihren Angehörigen (Geschwister) wohnen wird können, die in einer Eigentumswohnung leben. Die BF kann in Venezuela Sozialhilfeleistungen allenfalls auch karitative Leistungen erhalten. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass in Venezuela ein staatliches Sozialversicherungssystem existiert, dessen Leistungsfähigkeit infolge der anhaltenden wirtschaftlichen und humanitären Krise jedoch erheblich eingeschränkt ist. Die öffentliche Sozialversicherung umfasst grundsätzlich die medizinische Grundversorgung sowie stationäre und ambulante Behandlungen, während private Krankenversicherungen ergänzende Leistungen anbieten. Das staatliche Gesundheitssystem leidet jedoch unter einem erheblichen Mangel an Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und Fachpersonal, sodass Versicherte häufig Eigenleistungen erbringen oder auf private Gesundheitsdienste ausweichen müssen. Renten und weitere staatliche Unterstützungsleistungen werden überwiegend über das Patria-System abgewickelt, das zugleich der Verwaltung verschiedener Sozialleistungen dient und wegen mangelnder Transparenz sowie möglicher politischer Einflussnahme kritisiert wird. Ergänzend erhalten einkommensschwache Haushalte Sozialhilfe insbesondere durch die Ausgabe subventionierter CLAP-Lebensmittelpakete und staatliche Geldleistungen. Aufgrund der weiterhin schwierigen Versorgungslage spielen zudem nationale und internationale humanitäre Organisationen eine wichtige Rolle, indem sie die Bevölkerung insbesondere in den Bereichen Ernährung, Gesundheitsversorgung, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Bildung unterstützen.

Die BF führt als Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sie an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, für einen oppositionellen Fernsehsender gearbeitet und sich als Kulturreferentin in einem ebenfalls regierungskritischen Verein engagiert habe. Deswegen sei sie ins Visier der Colectivos geraten.

Dem wird entgegengehalten, dass die BF nie behauptet habe Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch war sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Sie ist nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten, zumal sie keine politischen Aktivitäten gesetzt hat.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass ein verfassungsrechtliches Recht auf Rückkehr besteht, dessen praktische Wahrnehmung jedoch aufgrund staatlicher Eingriffe eingeschränkt sein kann. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass venezolanische Staatsangehörige allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland bei einer Rückkehr mit staatlicher Verfolgung oder Sanktionen rechnen müssen.

Eine aktuelle Verfolgung seitens Personen der „Colectivos“ hat die BF in der mündlichen Verhandlung verneint, zumal seit der Bedrohung bereits neun Jahre vergangen sind und die BF davon unbehelligt zwei Jahre in Kolumbien und fünf Jahre in den USA gelebt hat. Zudem mangelt es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der BF aus den USA im Jahr 2025 und der Teilnahme an Demonstrationen bzw. den Überfällen bis zum Jahr 2017, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).

Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass der Privatsender und auch die Stiftung bereits geschlossen wurden, somit liegt kein Grund mehr vor für eine Verfolgung durch die Colectivos.

Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Venezuela, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.

In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war – wie die BF selbst angab - die angespannte wirtschaftliche Lage und die Sicherheitslage in Venezuela sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF bessere Lebensbedingungen anzutreffen und bei ihrer Tochter zu leben, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihr dort drohenden Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand 05.05.2026). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben.

In der Stellungnahme vom 29.05.2026 wurde auf die instabile politische Lage, staatlich unterstützte paramilitärische Gruppen, insbesondere die Colectivos, hohe Kriminalität, schwere Menschenrechtskrise sowie schwierige Lebensbedingungen hingewiesen.

Die in der Stellungnahme auszugsweise wiedergegebenen Berichte vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfällige Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Korruption, sowie die prekäre Versorgungslage nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt diese unmittelbar anwendbare Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt diese unmittelbar anwendbare Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 32 AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz am 11.03.2025 und somit vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb das Asylverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes allerdings die StatusVO anzuwenden sowie auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 20025 vorzunehmen ist.Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz am 11.03.2025 und somit vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb das Asylverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes allerdings die StatusVO anzuwenden sowie auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 20025 vorzunehmen ist.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO (Artikel 9, Absatz eins, Litera b, StatusVO) betroffen ist.

Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Unter Handlungen, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikel 12, Absatz 2, StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen. Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat die BF insgesamt keine ihr im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland Venezuela drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den nach der StatusVO für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftslandes ausginge oder die dem Herkunftsland jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft gemacht.

Eine aktuelle Verfolgung seitens Personen der „Colectivos“ konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, zumal seit der letzten Bedrohung bereits neun Jahre vergangen sind und die BF davon zwei Jahre unbehelligt in Kolumbien und fünf Jahre in den USA gelebt hat.

Die BF hat überdies in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Eine ablehnende Haltung gegenüber der venezolanischen Regierung begründet noch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Die von ihr geschilderten Fluchtgründe begründen jedoch keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der StatusVO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe).

Auch sonst sind unter Berücksichtigung der zur Lage in Venezuela vorliegenden Informationen keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass der BF bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aktuell die Gefahr einer Verfolgung drohen könnte. Dahingehend wurde vonseiten der BF auch kein Vorbringen erstattet, das durch Unterlagen oder Beweismittel belegt worden wäre.

Im Ergebnis war davon auszugehen, dass die BF ihr Herkunftsland Venezuela wegen ihrer zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise bestehenden persönlichen Situation in der Absicht verlassen hat, in Österreich ein Leben mit besseren Entwicklungs- und Erwerbschancen anzutreffen sowie um bei ihrer Tochter leben zu können, nicht aber eine (begründete) Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der StatusVO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zu Sozialleistungen und Gesundheitssystem zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.Gemäß Artikel 18, StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Z 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Artikel 3, Ziffer 6, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering, Rn 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni, Rn 82).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering, Rn 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni, Rn 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Eine solche Situation ist nur unter außergewöhnlichen („exzeptionellen“) Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 278).Eine solche Situation ist nur unter außergewöhnlichen („exzeptionellen“) Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 278).

Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR 02.05.1997, Nr. 30240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, Nr. 44599/98; Bensaid; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR 02.05.1997, Nr. 30240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, Nr. 44599/98; Bensaid; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmik, Rn 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmik, Rn 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (lit. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (Litera a,), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens nach Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens nach Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Es bedarf somit einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. etwa dt BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf somit einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche etwa dt BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der BF im Falle einer Rückkehr nach Venezuela drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der BF im Falle einer Rückkehr nach Venezuela drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Die BF hat – wie sich aus den aktuellen Länderberichten übereinstimmend ergibt - zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und die instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption), sowie die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die BF hat – wie sich aus den aktuellen Länderberichten übereinstimmend ergibt - zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und die instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption), sowie die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.

Der BF gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Ebenso wenig läuft die BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Venezuela in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Dazu ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Schul- und universitäre Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügt. Es kann bei ihr die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Die BF wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Ihre Geschwister leben in Venezuela und gehen einer Beschäftigung nach. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela bei ihren Verwandten Unterkunft nehmen wird können.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO. Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Der BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der BF war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der BF war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG). Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Z 35; EGMR Ezzouhdi, Z 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Ziffer 35,; EGMR Ezzouhdi, Ziffer 34,; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.

Die Tochter der BF lebt in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Tochter und es finden Besuche statt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer Leiden (Bandscheiben, Hüfte) pflegebedürftig wäre oder sonst intensiv von ihrer Tochter betreut werden müsste. Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen der BF und ihrer Tochter auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden bestünde, hat sich jedoch nicht ergeben (vgl. dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Die BF war vor ihrer Ausreise in der Lage sich selbst zu versorgen. Die Tochter der BF lebt in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Tochter und es finden Besuche statt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer Leiden (Bandscheiben, Hüfte) pflegebedürftig wäre oder sonst intensiv von ihrer Tochter betreut werden müsste. Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen der BF und ihrer Tochter auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden bestünde, hat sich jedoch nicht ergeben vergleiche dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Die BF war vor ihrer Ausreise in der Lage sich selbst zu versorgen.

Die in Österreich bestehende familiäre Bindung der BF zu ihrer Tochter kann nach erfolgter Ausreise – wie bisher - sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche der BF in Österreich (im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts für kubanische Staatsangehörige) aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für die BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten.

Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die BF reiste im Februar 2025 nach Österreich ein und ist damit seit einem Jahr und fünf Monaten in Österreich aufhältig, sodass ihr nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines Privatlebens zugesprochen werden kann (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; weitere Anwendungsbeispiele zu dieser Rechtsprechung finden sich etwa in VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132).

Die BF hat zwar Deutschkurse besucht, aber keine Deutschprüfung absolviert. Sie war bisher in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht ehrenamtlich. Die BF kann in der gegenständlichen Sache damit keine derartige außergewöhnliche Konstellation für sich in Anspruch nehmen, da sie keine außergewöhnliche sprachliche, soziale oder berufliche Integration vorbrachte. Demgegenüber verfügt die BF über stärkere Bindungen zu ihrem Herkunftsland, in dem sie ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat, wo sie die Schule und Universität besucht hat, berufstätig war und sozialisiert wurde, und wo nach wie vor Angehörige der BF leben.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der BF, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der BF, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Demonstration Drohungen Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2323368.1.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten