TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 G310 2313737-1

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Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2313737-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2026, zu Recht:

A)       

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

V. Dem BF wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Dem BF wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zuletzt am XXXX .2021 auf dem Luftweg von Venezuela nach Österreich ein und stellte am 17.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) reiste zuletzt am römisch 40 .2021 auf dem Luftweg von Venezuela nach Österreich ein und stellte am 17.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.07.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien statt. Als Fluchtgrund gab der BF an, Venezuela aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Die medizinische Versorgung sei dort sehr schlecht. Als der BF im Jahr 2019 nach Österreich gereist sei, sei bei ihm ein Tumor diagnostiziert und auch operiert worden. In Venezuela wäre er gestorben. Er arbeite für die XXXX in Österreich. Seine Kinder und er seien Opfer von psychischem Terror und Bedrohungen seitens eines Diplomaten geworden, der wieder in Venezuela lebe. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder, falls er zurück nach Venezuela müsste. Am 17.07.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien statt. Als Fluchtgrund gab der BF an, Venezuela aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Die medizinische Versorgung sei dort sehr schlecht. Als der BF im Jahr 2019 nach Österreich gereist sei, sei bei ihm ein Tumor diagnostiziert und auch operiert worden. In Venezuela wäre er gestorben. Er arbeite für die römisch 40 in Österreich. Seine Kinder und er seien Opfer von psychischem Terror und Bedrohungen seitens eines Diplomaten geworden, der wieder in Venezuela lebe. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder, falls er zurück nach Venezuela müsste.

Am 21.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass der Grund für seinen Asylantrag seine Tätigkeit als Fahrer von J.A.C. in XXXX gewesen sei. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses sei er Bedrohungen, psychischem Terror und Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Sein Vorgesetzter E.J.D. habe ihn mehrfach bedroht und erklärt, er könne sein Leben zerstören. Durch dessen wiederholte Reisen nach Venezuela und dessen Kenntnis der Wohnadresse seiner Kinder habe sich seine Angst um deren Sicherheit erheblich verstärkt. Weiters habe der BF Tätigkeiten verrichten müssen, die nicht von seinem Arbeitsvertrag umfasst gewesen seien. Zudem seien seine persönlichen Daten und sein Bankkonto für private Zwecke genutzt worden. Sein Gehalt sei regelmäßig verspätet ausbezahlt worden, teilweise mit Rückständen von bis zu elf Monaten. Dies habe zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen und finanziellen Situation geführt. Im Dezember 2023 habe der BF einen Nervenzusammenbruch erlitten und an einer schweren Depression sowie Panikattacken gelitten. Nach seiner Krankschreibung und einer psychiatrischen Behandlung sei ihm empfohlen worden, sich an die Organisation „ XXXX “ zu wenden. Über diese Organisation sei der Kontakt zu XXXX hergestellt worden. Mit Unterstützung von XXXX und der Arbeiterkammer sei ein Verfahren zur Geltendmachung der ausstehenden Gehaltsforderungen eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Repressalien und habe Angst um das Leben seiner Kinder. Am 21.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass der Grund für seinen Asylantrag seine Tätigkeit als Fahrer von J.A.C. in römisch 40 gewesen sei. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses sei er Bedrohungen, psychischem Terror und Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Sein Vorgesetzter E.J.D. habe ihn mehrfach bedroht und erklärt, er könne sein Leben zerstören. Durch dessen wiederholte Reisen nach Venezuela und dessen Kenntnis der Wohnadresse seiner Kinder habe sich seine Angst um deren Sicherheit erheblich verstärkt. Weiters habe der BF Tätigkeiten verrichten müssen, die nicht von seinem Arbeitsvertrag umfasst gewesen seien. Zudem seien seine persönlichen Daten und sein Bankkonto für private Zwecke genutzt worden. Sein Gehalt sei regelmäßig verspätet ausbezahlt worden, teilweise mit Rückständen von bis zu elf Monaten. Dies habe zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen und finanziellen Situation geführt. Im Dezember 2023 habe der BF einen Nervenzusammenbruch erlitten und an einer schweren Depression sowie Panikattacken gelitten. Nach seiner Krankschreibung und einer psychiatrischen Behandlung sei ihm empfohlen worden, sich an die Organisation „ römisch 40 “ zu wenden. Über diese Organisation sei der Kontakt zu römisch 40 hergestellt worden. Mit Unterstützung von römisch 40 und der Arbeiterkammer sei ein Verfahren zur Geltendmachung der ausstehenden Gehaltsforderungen eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Repressalien und habe Angst um das Leben seiner Kinder.

Mit Schreiben des BFA vom 27.03.2025 wurde der BF aufgefordert Fragen zu seiner peruanischen Staatsbürgerschaft zu beantworten. Am 11.04.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme ein.

Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2025 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2025 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass nicht festgestellt werden hätte können, ob der BF „in Peru (und/oder Venezuela)“ asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sein Vorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf die Rückkehrsituation wurde ebenfalls auf die Lage in Peru Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF einzuvernehmen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Asylstatus, jeweils in eventu dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Der BF brachte ergänzend vor, zuletzt sowohl die peruanische als auch die venezolanische Staatsangehörigkeit besessen zu haben. Am 15.04.2025 habe er die peruanische Staatsangehörigkeit abgelegt, weshalb eine Abschiebung nach Peru ausgeschlossen sei.

Seine Fluchtgründe stünden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrer in XXXX , wo er seit 2019 für hochrangige Diplomaten tätig gewesen sei. Bereits während seines Dienstverhältnisses sei er wiederholt bedroht, eingeschüchtert und psychisch unter Druck gesetzt worden. Insbesondere habe ihn der Militärattaché E.J.D. massiv bedroht. Durch dessen wiederholte Reisen nach Venezuela und dessen Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Kinder habe sich seine Angst vor Repressalien gegen seine Familie erheblich verstärkt. Zudem sei er zu vertragsfremden Tätigkeiten gezwungen worden, Gehaltszahlungen seien über Monate ausgeblieben und seine Bankdaten seien missbräuchlich verwendet worden. Dies habe zu einer erheblichen psychischen und finanziellen Belastung geführt. Nach einem Nervenzusammenbruch im Dezember 2023 habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Mit Unterstützung von XXXX und der Arbeiterkammer Wien sei ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen XXXX eingeleitet worden. Nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses im August 2024 sei er von XXXX zur „unerwünschten Person“ erklärt worden und habe weitere Repressalien durch venezolanische Staatsorgane befürchtet.Seine Fluchtgründe stünden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrer in römisch 40 , wo er seit 2019 für hochrangige Diplomaten tätig gewesen sei. Bereits während seines Dienstverhältnisses sei er wiederholt bedroht, eingeschüchtert und psychisch unter Druck gesetzt worden. Insbesondere habe ihn der Militärattaché E.J.D. massiv bedroht. Durch dessen wiederholte Reisen nach Venezuela und dessen Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Kinder habe sich seine Angst vor Repressalien gegen seine Familie erheblich verstärkt. Zudem sei er zu vertragsfremden Tätigkeiten gezwungen worden, Gehaltszahlungen seien über Monate ausgeblieben und seine Bankdaten seien missbräuchlich verwendet worden. Dies habe zu einer erheblichen psychischen und finanziellen Belastung geführt. Nach einem Nervenzusammenbruch im Dezember 2023 habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Mit Unterstützung von römisch 40 und der Arbeiterkammer Wien sei ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen römisch 40 eingeleitet worden. Nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses im August 2024 sei er von römisch 40 zur „unerwünschten Person“ erklärt worden und habe weitere Repressalien durch venezolanische Staatsorgane befürchtet.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.06.2025 vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 26.06.2025, GZ: G310 2313737-1/3E, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 26.06.2025, GZ: G310 2313737-1/3E, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.

Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des BFA wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2025, Ra 2025/20/0403, stattgegeben und der Beschluss des BVwG vom 26.06.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Am 27.02.2026 sind Nachweise betreffend arbeitsgerichtliches Verfahren des BF gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber beim BVwG eingelangt.

Am 18.05.2026 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BVwG ein.

Am 28.05.2026 wurden abermals Nachweise zum arbeitsgerichtlichen Verfahren übermittelt.

Am 01.06.2026 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Lebensgefährtin als Zeugin, eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch, und die Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Behördenvertreter nahm per Videokonferenz teil.

Im Rahmen der Verhandlung wurden dem BF aktuelle Länderberichte zu Venezuela vom 05.05.2026; BAMF - Länderinformationsblatt Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06/2025; HRW - World Report 2026, Venezuela vom 04.02.2026 sowie AI Menschenrechtslage Venezuela 21.04.2026; ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt. Im Rahmen der Verhandlung wurden dem BF aktuelle Länderberichte zu Venezuela vom 05.05.2026; BAMF - Länderinformationsblatt Venezuela, wirtschaftliche und humanitäre Lage, 06 aus 2025,; HRW - World Report 2026, Venezuela vom 04.02.2026 sowie AI Menschenrechtslage Venezuela 21.04.2026; ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 17.06.2026 wurde eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten erstattet sowie Integrationsnachweise übermittelt.

Am 30.06.2026 wurde das Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien übermittelt.

Feststellungen:

Der BF ist venezolanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Venezolaner an und seine Muttersprache ist Spanisch. Er ist römisch-katholisch, geschieden und hat einen minderjährigen Sohn sowie eine volljährige Tochter. Er ist im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses.

Der BF besaß auch die peruanische Staatsbürgerschaft, auf die er am 15.04.2025 ausdrücklich verzichtet hat.

Der BF wurde in XXXX , Peru, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Venezuela. Dort absolvierte er die zehnjährige Grundschulausbildung und schloss anschließend das Gymnasium mit der Reifeprüfung ab. Im Anschluss absolvierte der BF eine dreijährige Ausbildung zum Elektriker sowie eine weitere Ausbildung zum Koch. Bis zum Eintritt der Wirtschaftskrise war er selbständig und betrieb ein Geschäft für Handyzubehör. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedener Gelegenheitsarbeiten.Der BF wurde in römisch 40 , Peru, geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Venezuela. Dort absolvierte er die zehnjährige Grundschulausbildung und schloss anschließend das Gymnasium mit der Reifeprüfung ab. Im Anschluss absolvierte der BF eine dreijährige Ausbildung zum Elektriker sowie eine weitere Ausbildung zum Koch. Bis zum Eintritt der Wirtschaftskrise war er selbständig und betrieb ein Geschäft für Handyzubehör. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedener Gelegenheitsarbeiten.

In Venezuela leben die beiden Kinder des BF, seine geschiedene Ehefrau sowie ein Bruder mit dessen Familie. Die volljährige Tochter des BF ist in einem Fitnesscenter beschäftigt. Sein minderjähriger Sohn besucht die Schule. Für diesen leistet der BF monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 300,00. Der Bruder des BF ist als Taxifahrer tätig; dessen Ehefrau arbeitet ebenfalls als Trainerin in einem Fitnesscenter. Die geschiedene Ehefrau des BF ist als Schneiderin erwerbstätig.

Der BF verließ Venezuela im Jahr 2019 und reiste per Flugzeug legal in das Bundesgebiet ein, um seine kranke Mutter zu besuchen.

Am 17.07.2024 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verfügt seit XXXX .2019 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Am 05.08.2021 kehrte der BF nach Venezuela zurück und reiste am 29.08.2021 wieder ins Bundesgebiet ein. Er hält sich seit seiner letzten Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und wohnt bei seiner Schwester, die österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF verfügt seit römisch 40 .2019 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Am 05.08.2021 kehrte der BF nach Venezuela zurück und reiste am 29.08.2021 wieder ins Bundesgebiet ein. Er hält sich seit seiner letzten Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und wohnt bei seiner Schwester, die österreichische Staatsbürgerin ist.

Der BF ist arbeitsfähig. In Österreich unterzog er sich einer Operation zur Entfernung eines gutartigen Tumors. Darüber hinaus leidet der BF an Hypertonie, die medikamentös behandelt wird, sowie an einer geringgradigen konzentrischen Hypertrophie. Ferner besteht eine depressive Erkrankung, weshalb der BF Antidepressiva einnimmt und sich in laufender psychologischer Behandlung befindet.

Der BF stand vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2024 als Chauffeur in einem Dienstverhältnis zur XXXX . Eine Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung erfolgte jedoch erst mit 01.01.2022. Dem BF wurde am 24.09.2021 von der Republik Österreich eine Legitimationskarte für die Funktion als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals XXXX ausgestellt. Aufgrund offener Entgelt- und sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche brachte der BF gegen XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Mahnklage über einen Betrag von EUR 27.170,94 ein. Mit Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 08.09.2025, XXXX , wurde XXXX aufgetragen, dem BF EUR 30.123,94 brutto abzüglich EUR 2.953,00 netto samt Zinsen in Höhe von 13,08 % seit dem 14.08.2024 sowie Prozesskosten in Höhe von EUR 4.078,22 zu bezahlen.Der BF stand vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2024 als Chauffeur in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 . Eine Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung erfolgte jedoch erst mit 01.01.2022. Dem BF wurde am 24.09.2021 von der Republik Österreich eine Legitimationskarte für die Funktion als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals römisch 40 ausgestellt. Aufgrund offener Entgelt- und sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche brachte der BF gegen römisch 40 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Mahnklage über einen Betrag von EUR 27.170,94 ein. Mit Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 08.09.2025, römisch 40 , wurde römisch 40 aufgetragen, dem BF EUR 30.123,94 brutto abzüglich EUR 2.953,00 netto samt Zinsen in Höhe von 13,08 % seit dem 14.08.2024 sowie Prozesskosten in Höhe von EUR 4.078,22 zu bezahlen.

Von XXXX 2025 bis XXXX 2025 war er als Arbeiter bei XXXX beschäftigt. Seit XXXX .2026 ist er für XXXX als Hilfskoch tätig und verdient monatlich ca. EUR 2.026,00 brutto. Das AMS stellte ihm Beschäftigungsbewilligungen für seine beruflichen Tätigkeiten aus. Sein ehemaliger Arbeitgeber XXXX stellte ihm ein Dienstzeugnis aus. Von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 war er als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt. Seit römisch 40 .2026 ist er für römisch 40 als Hilfskoch tätig und verdient monatlich ca. EUR 2.026,00 brutto. Das AMS stellte ihm Beschäftigungsbewilligungen für seine beruflichen Tätigkeiten aus. Sein ehemaliger Arbeitgeber römisch 40 stellte ihm ein Dienstzeugnis aus.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 29.11.2024, GZ: XXXX XXXX , wurde der BF zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs 3 Berufsausbildungsgesetzt (BAG) – Koch, zugelassen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 29.11.2024, GZ: römisch 40 römisch 40 , wurde der BF zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetzt (BAG) – Koch, zugelassen.

Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 bezog er Krankengeld. Von XXXX .2025 bis XXXX .2026 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 bezog er Krankengeld. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 hat er Arbeitslosengeld bezogen.

Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF verfügt über ein Empfehlungsschreiben seiner in Österreich lebenden Schwester. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und beabsichtigt zu heiraten.

Er legte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich ab. Er besuchte den Deutschkurs A2/B1 und nahm an der Sprachprüfung B1 teil, die er nicht bestanden hat.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Er ist in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird.

Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass er in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse seiner Existenz dort nicht gedeckt werden könnte. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den vom BF angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.

Der BF hat Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er in Venezuela nach seiner Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Zur allgemeinen Lage in Venezuela:

Länderspezifische Anmerkungen

Der langjährige venezolanische Machthaber Nicolás Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen und am 5.1.2026 erstmals einem US-Gericht vorgeführt. Eine formelle Absetzung erfolgte nicht. Als Interimspräsidentin wurde am 5.1.2026 Maduros enge Vertraute Vizepräsidentin Delcy Rodríguez vereidigt (BPB 3.2.2026).

Anmerkung der Staatendokumentation: Ob und wenn ja inwieweit sich diese Vorkommnisse auf die in den Länderinformationen dargestellte Situation in Venezuela auswirken werden, ist derzeit nicht absehbar. Die meisten der verwendeten Quellen beziehen sich noch auf die Regierungszeit Maduros.

Politische Lage

Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament (AA 10.4.2025a). Dieses wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2026). Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 10.4.2025a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, 2013 kam sein Nachfolger Nicolas Maduro an die Macht (AA 10.4.2025b). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2026).

Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt. Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2026).

Präsidentenwahl 2024

Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben. Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025). Internationale Beobachter kritisierten die mangelnde Transparenz bei der Bekanntgabe der Ergebnisse und stellten diese infrage. Die venezolanischen Behörden gingen brutal gegen diejenigen vor, die gegen die Ergebnisse protestierten, und verstärkten willkürliche Verhaftungen, Verschleppungen und andere Verletzungen der Rechte von politischen Gegnern, Kritikern und Ausländern (HRW 4.2.2026).

Parlamentswahl 2025

Zehn Monate nach der umstrittenen Wiederwahl des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro hat dessen Partei laut dem Nationalen Wahlrat (CNE) die Parlaments- und Regionalwahlen gewonnen. Maduros sozialistische PSUV und deren Verbündete erreichten bei der Wahl 23 von 24 Gouverneursposten und erhielten rund 83 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag nach Schätzungen des Wahlrats bei 42,6 %. Die Opposition hatte die Wahl boykottiert. Mehr als 400.000 Sicherheitskräfte waren für die Wahl im Einsatz (ORF 26.5.2025; vgl. Spiegel 26.5.2025).Zehn Monate nach der umstrittenen Wiederwahl des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro hat dessen Partei laut dem Nationalen Wahlrat (CNE) die Parlaments- und Regionalwahlen gewonnen. Maduros sozialistische PSUV und deren Verbündete erreichten bei der Wahl 23 von 24 Gouverneursposten und erhielten rund 83 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag nach Schätzungen des Wahlrats bei 42,6 %. Die Opposition hatte die Wahl boykottiert. Mehr als 400.000 Sicherheitskräfte waren für die Wahl im Einsatz (ORF 26.5.2025; vergleiche Spiegel 26.5.2025).

Etwas mehr als 21 Millionen Venezolanerinnen und Venezolaner waren aufgerufen, 24 Gouverneure sowie die 285 Mitglieder der Nationalversammlung zu wählen, die seit 2020 weitgehend vom Regierungslager kontrolliert wurde. Erstmals wurden zudem ein Gouverneur und acht Abgeordnete für die ölreiche Region Essequibo gewählt – ihre Wahl gilt aber als symbolischer Akt. Dieses Gebiet macht zwei Drittel der Landfläche Guyanas aus, wird jedoch von Venezuela beansprucht (Spiegel 26.5.2025).

Festnahme durch die USA

Präsident Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026). Über ein mögliches militärisches Eingreifen der USA in dem erdölreichen Land war zuvor seit Monaten spekuliert worden. Auch wenn Maduro nach der letzten Präsidentschaftswahl neben den USA auch von Deutschland und der EU nicht als rechtmäßiger Präsident Venezuelas anerkannt wurde (BPB 3.2.2026), stellt der US-Angriff nach überwiegender Ansicht von Expertinnen und Experten einen Völkerrechts-Präsident Maduro wurde Anfang Januar 2026 in der Hauptstadt Caracas von einer US-Eliteeinheit gefangen genommen (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026). Über ein mögliches militärisches Eingreifen der USA in dem erdölreichen Land war zuvor seit Monaten spekuliert worden. Auch wenn Maduro nach der letzten Präsidentschaftswahl neben den USA auch von Deutschland und der EU nicht als rechtmäßiger Präsident Venezuelas anerkannt wurde (BPB 3.2.2026), stellt der US-Angriff nach überwiegender Ansicht von Expertinnen und Experten einen Völkerrechts-

bruch dar (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026). US-Justizministerin Pam Bondi erklärte, Maduro würde in New York wegen Drogendelikten angeklagt, unter anderem wegen „ Verschwörung zum Drogenterrorismus“ und „ Kokainimport“ (BPB 3.2.2026; vgl. AI 5.2.2026).bruch dar (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026). US-Justizministerin Pam Bondi erklärte, Maduro würde in New York wegen Drogendelikten angeklagt, unter anderem wegen „ Verschwörung zum Drogenterrorismus“ und „ Kokainimport“ (BPB 3.2.2026; vergleiche AI 5.2.2026).

Die Regierung in Venezuela setzte Maduro derweil nicht formal ab. Als Interimspräsidentin wurde am 5.1.2026 Vizepräsidentin Delcy Rodríguez vereidigt. Sie gilt als eine der engsten Vertrauten Maduros und prägte als Außenministerin den konfrontativen Kurs gegenüber den USA (BPB 3.2.2026). Rodríguez war unter Maduro nicht nur Vizepräsidentin, sondern auch Finanz- und Ölministerin (DlF 5.1.2026).

Sicherheitslage

In der Nacht zum 3.1.2026 griffen die Vereinigten Staaten Venezuela militärisch an. Flugzeuge und Kriegsschiffe bombardierten eine Reihe militärischer Ziele in und um die Hauptstadt Caracas. Dabei wurden nach Angaben des venezolanischen Innenministeriums etwa 100 Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Angehörige einer US-Eliteeinheit entführten Präsident Nicolás Maduro und seine Frau Cilia Flores und brachten sie nach New York (AI 5.2.2026; vgl. AA 16.2.2026).In der Nacht zum 3.1.2026 griffen die Vereinigten Staaten Venezuela militärisch an. Flugzeuge und Kriegsschiffe bombardierten eine Reihe militärischer Ziele in und um die Hauptstadt Caracas. Dabei wurden nach Angaben des venezolanischen Innenministeriums etwa 100 Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Angehörige einer US-Eliteeinheit entführten Präsident Nicolás Maduro und seine Frau Cilia Flores und brachten sie nach New York (AI 5.2.2026; vergleiche AA 16.2.2026).

Seither hat sich die Sicherheitslage in Venezuela weitgehend stabilisiert. Internationale Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb zum Teil wieder aufgenommen. Politisch orientierte Milizionäre, die sogenannten Colectivos, sind jedoch noch aktiv und oft bewaffnet. Personen- und Fahrzeugkontrollen, z. B. durch Alcabalas[polizeiliche und miltärische Kontrollpunkte/Straßensperren; Anm.], können jederzeit auftreten. Kontrollen können auch von Colectivos durchgeführt werden (AA 16.2.2026).

Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen wie irregulären bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften und organisierten Banden ausgesetzt (FH 2026).

Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise kommt es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 16.2.2026). Die politische Lage ist instabil, damit verbunden sind Demonstrationen und Ausschreitungen, eine erhöhte Gefahr von Entführungen und anderen Gewaltverbrechen sowie ein fortschreitender wirtschaftlicher und medizinischer Versorgungsnotstand (BMEIA 12.2.2026).

In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch Organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC). Vorübergehende Schließungen der Grenzen zu Kolumbien und Brasilien können jederzeit kurzfristig verfügt werden (AA 16.2.2026).

Justizwesen / Rechtsschutz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Tatsächlich aber ist die Justiz nicht unabhängig und entscheidet im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 4.2.2026, FH 2026).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Tatsächlich aber ist die Justiz nicht unabhängig und entscheidet im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 4.2.2026, FH 2026).

2004 hörte die Justiz auf, als unabhängiger Zweig der Regierung zu fungieren, als der damalige Präsident Chávez eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedete und den Obersten Gerichtshof mit seinen Anhängern besetzte. Seitdem unterstützt das Gericht die Exekutive bei der Unterdrückung von Kritikern (HRW 4.2.2026). Im Jahr 2022 wählte die von der PSUV (Partido Socialista Unido de Venezuela) kontrollierte Nationalversammlung 20 neue Richter für den Obersten Gerichtshof (Supreme Tribunal of Justice, TSJ) gemäß einer Gesetzgebung, welche die Größe des Gerichts von 32 Richtern reduzierte. Von den Ausgewählten waren mehrere bereits im alten Gericht tätig, was zu Bedenken führte, dass sie gegen die verfassungsmäßig begrenzte Amtszeit von 12 Jahren verstoßen würden. Der TSJ hat in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen zugunsten des Maduro-Regimes getroffen, und UN-Experten haben wiederholt die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (FH 2026).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) stellte im Jahr 2023 fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergraben. Laut Gesetz gelten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz schreibt vor, dass Inhaftierte unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen und dass ein Verfahren in Abwesenheit des Verteidigers mit einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger fortgesetzt werden kann. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden diese Vorschriften häufig missachtet. Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wird aufgrund des Mangels an Rechtsanwälten oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten steht häufig keine kostenlose Dolmetschleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Wie schon 2024 wurden auch 2025 Mitglieder der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, ohne rechtliche Grundlage oder richterliche Haftbefehle festgenommen, häufig durch maskierte Personen ohne offizielle Identifizierung. Es werden weiterhin Strafverfahren konstruiert, und die Grundsätze eines fairen Verfahrens werden unter völliger Straffreiheit und mit Komplizenschaft der Justiz schwerwiegend verletzt (OHCHR 22.9.2025).

Sicherheitsbehörden

Bolivarische Nationalpolizei (PNB)

Die Bolivarische Nationalpolizei (PNB) untersteht dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden und ist für die allgemeine Verbrechensbekämpfung und die Überwachung von Regierungsgebäuden und diplomatischen Einrichtungen zuständig. Die PNB ist nach folgenden Regionen unterteilt: Hauptstadt, Zentralregion, Westregion, Los Llanos, Guayana und Los Andes. Sie ist derzeit landesweit tätig. In ihrem Einsatzgebiet ist die PNB die erste Anlaufstelle bei größeren Demonstrationen und Unruhen und außerdem für die Verkehrssicherheit und die Überwachung der Hauptstraßen und Autobahnen zuständig (OSAC 12.3.2025).

Bolivarische Nationalgarde (GNB)

Die Bolivarische Nationalgarde (GNB) ist Teil der venezolanischen Streitkräfte und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die GNB unterstützt Drogenermittlungen und Anti-Drogen-Operationen und sorgt gleichzeitig für die Sicherheit an den Grenzen, Häfen und Flughäfen Venezuelas. Darüber hinaus unterstützt sie die PNB bei der Bekämpfung von Unruhen und bei Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere bei groß angelegten Operationen. Sie ist auch an politischen Repressionen beteiligt, und hinderte beispielsweise Abgeordnete der Nationalversammlung daran, an Versammlungen teilzunehmen (OSAC 12.3.2025).

Wissenschaftliches, Straf- und Kriminalpolizeiliches Untersuchungskorps (CICPC)

Das Wissenschaftliche, Straf- und Kriminalpolizeiliche Untersuchungskorps (CICPC) ist Teil des Ministeriums für Inneres, Justiz und Frieden und ist die wichtigste nationale Ermittlungsbehörde Venezuelas. Es ist für die Untersuchung der meisten Straftaten (z. B. Eigentumsdelikte, Gewaltverbrechen, Betrug und Entführungen) zuständig. Das CICPC verfügt über Spezialeinheiten, die für gefährliche Festnahmen und Geiselnahmen zuständig sind. Es fungiert auch als Vertreter Venezuelas bei INTERPOL (OSAC 12.3.2025).

Bolivarischer Nationaler Geheimdienst (SEBIN)

Der Bolivarische Nationale Geheimdienst (SEBIN) untersucht Verbrechen gegen die Regierung und sorgt für den Schutz von Regierungsbeamten. SEBIN verfügt über spezialisierte taktische Einheiten sowie über Fähigkeiten zur Kampfmittelbeseitigung. SEBIN und DGCIM (die militärische Spionageabwehrbehörde) fungieren auch als zivile Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden der venezolanischen Regierung (OSAC 12.3.2025).

Nationale Drogenbekämpfungsbehörde (SUNAD)

Die Nationale Drogenbekämpfungsbehörde (SUNAD) ersetzte 2021 das Nationale Amt für Drogenbekämpfung (ONA). Sie untersteht dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden und unterstützt verschiedene andere venezolanische Strafverfolgungsbehörden mit Informationen und Analysen zur Drogenbekämpfung. Außerdem unterstützt sie Drogenrehabilitationszentren und koordiniert die Anti-Drogen-Kampagne der Regierung (OSAC 12.3.2025).

In allen mit Maduro verbundenen Sicherheitskräften und anderen nationalen und staatlichen Regimeämtern, einschließlich der höchsten Ebenen, herrschen weiterhin weit verbreitete Korruption und Straflosigkeit (OSAC 12.3.2025).

Nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.7.2024 begingen Behörden und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, sogenannte Colectivos, weitreichende Übergriffe. Als Tausende vor allem in einkommensschwachen Vierteln gegen Maduros angebliche Wiederwahl protestierten, startete die Regierung eine landesweite Kampagne der Einschüchterung und Unterdrückung (Operación Tun Tun). Vierundzwanzig Demonstranten und Umstehende starben, in vielen Fällen durch die Hand venezolanischer Sicherheitskräfte und Colectivos. Tausende Kritiker, darunter Kinder, politische Gegner und Ausländer, wurden willkürlich festgenommen und in virtuellen Anhörungen wegen vager Vergehen wie „Anstiftung zum Hass“ und „Terrorismus“ angeklagt (HRW 4.2.2026). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch Maduro-Agenten. Obwohl Maduros Vertreter keine Statistiken zu den Tötungen veröffentlichten, berichteten NGOs, dass nationale, staatliche und kommunale Polizeibehörden sowie die Streitkräfte und Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte von Tötungen verübten (USDOS 12.8.2025).

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagen, gibt es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge foltern und misshandeln. Das Büro des Menschenrechtsbeauftragten von Maduro veröffentlichte im Laufe des Jahres 2024 keine Statistiken zu Vorwürfen von Folter durch die Polizei. Mehrere Nichtregierungsorganisationen berichten über Fälle von Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Laut Menschenrechtsgruppennehmen nahmen Vertreter Maduros weiterhin Einfluss auf den Generalstaatsanwalt und Pflichtverteidiger, um Untersuchungen selektiv und subjektiv durchzuführen. Inländische Menschenrechts-NGOs gaben an, dass Hunderte von Fällen von Folter nicht gemeldet wurden, weil die Opfer Vergeltungsmaßnahmen befürchteten (USDOS 12.8.2025).

Nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Juli 2024 wurden Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten willkürlich festgenommen. Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben ungestraft (AI 29.4.2025).

Korruption

Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2026). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Laut Transparency International sind Straflosigkeit, systematische Schwächung der Institutionen und mangelnde Transparenz bei der Verwaltung staatlicher Ressourcen die Hauptgründe für die weitverbreitete Korruption im Land (USDOS 23.4.2024).

Korruption ist ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet sind. Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhen das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der Organisierten Kriminalität (FH 2026).

Behörden in Ländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada, Panama und der EU haben Sanktionen gegen venezolanische Beamte wegen Korruption und anderer Straftaten verhängt, die in Venezuela nicht untersucht werden. Unabhängige Journalisten wurden nach Berichten über Korruption verfolgt (FH 2026).

Der Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 180 von 182 Staaten (TI 10.2.2026).

NGOs, Menschenrechtsaktivisten und Ombudsperson

Während des gesamten Jahres 2024 wurden repressive Maßnahmen gegen die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern gemeldet, wobei in der ersten Jahreshälfte 2024 mehr als 592 Angriffe registriert wurden, was einem Anstieg von 92 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2023 entspricht (HRW 16.1.2025). Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger setzten sich im Laufe des Jahres 2025 fort. Das Center for Defenders and Justice (CDJ) meldete allein in der ersten Hälfte des Jahres 2025 über 321 registrierte Fälle, darunter Fälle von Einschüchterung, Belästigung und willkürlichen Verhaftungen (HRW 4.2.2026).

Im Land sind verschiedene unabhängige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen tätig. Trotz der Einschränkungen durch Regierungsvertreter überwachten und untersuchten nationale Menschenrechts-NGOs Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Mit Maduro verbündete Beamte waren selten kooperativ oder gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Die Arbeit von NGOs wird durch gesetzliche Einschränkungen behindert, darunter Schwierigkeiten bei der Registrierung oder Aktualisierung ihrer Informationen im autonomen Register und beim Notar (USDOS 23.4.2024).

Seit den Wahlen vom 28.7.2024 haben die Behörden die Pässe von Menschenrechtsverteidigern, Kritikern, politischen Führern und unabhängigen Journalisten eingezogen und sie daran gehindert, das Land zu verlassen (HRW 16.1.2025).

Die bestehende Ombudsperson für Menschenrechte setzt sich nicht neutral und objektiv für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen ein, insbesondere nicht in Fällen schwerwiegender Verstöße wie Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024).

Die UN-Fact-Finding Mission ist weiterhin in Venezuela aktiv, zuletzt wurde am 9.2.2026 der Entwurf des Amnestiegesetzes mit Vorsicht begrüßt und mehr Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit gefordert (OHCHR 9.2.2026).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Juli 2024 wurde das Ergebnis der umstrittenen Präsidentschaftswahl verkündet (AI 29.4.2025), aus welcher laut Wahlbehörde Maduro als Sieger hervorging (HRW 4.2.2026), woraufhin unzählige Menschen an Protestkundgebungen teilnahmen, die mit unverhältnismäßiger Gewalt unterdrückt wurden (AI 29.4.2025; vgl. HRW 4.2.2026). Es gibt auch Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen. Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden willkürlich festgenommen, darunter auch Hunderte Minderjährige. Die Bedingungen in den Gefängnissen haben sich verschlechtert und Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben nach wie vor ungestraft. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ordnete die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela an. Bis Ende 2024 waren mehr als 7,89 Mio. Venezolaner aus dem Land geflohen. Mitarbeiter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) wurden des Landes verwiesen. Das Mandat der UN-Ermittlungsmission zu Venezuela wurde indes verlängert (AI 29.4.2025).Im Juli 2024 wurde das Ergebnis der umstrittenen Präsidentschaftswahl verkündet (AI 29.4.2025), aus welcher laut Wahlbehörde Maduro als Sieger hervorging (HRW 4.2.2026), woraufhin unzählige Menschen an Protestkundgebungen teilnahmen, die mit unverhältnismäßiger Gewalt unterdrückt wurden (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 4.2.2026). Es gibt auch Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen. Tausende Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden willkürlich festgenommen, darunter auch Hunderte Minderjährige. Die Bedingungen in den Gefängnissen haben sich verschlechtert und Inhaftierte wurden Berichten zufolge gefoltert, auch Frauen und Kinder. Menschenrechtsverletzungen blieben nach wie vor ungestraft. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ordnete die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela an. Bis Ende 2024 waren mehr als 7,89 Mio. Venezolaner aus dem Land geflohen. Mitarbeiter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) wurden des Landes verwiesen. Das Mandat der UN-Ermittlungsmission zu Venezuela wurde indes verlängert (AI 29.4.2025).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören laut glaubwürdigen Berichten: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; transnationale Repressionen gegen Personen in anderen Ländern; unrechtmäßige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch von Maduro unterstützte Gruppen in bewaffneten Konflikten; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten; ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgungen von Journalisten und Zensur; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Verbot unabhängiger Gewerkschaften usw. (USDOS 12.8.2025).

Das venezolanische Parlament hat im Februar 2026 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Vorwürfe abdecken soll, die seit 1999 gegen politische Gegner des von den USA gefangen genommenen Präsidenten Nicolás Maduro und seines Vorgängers Hugo Chávez vorgebracht worden waren - etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder Verbreitung von „ Hass“. Das Gesetz wurde von Übergangspräsidentin Delcy Rodríguez umgehend in Kraft gesetzt und könnte zur Freilassung hunderter politischer Gefangener führen (Tagesschau 20.2.2026). Jorge Rodríguez, Bruder der venezolanischen Interimspräsidentin Delcy Rodríguez und Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Nicolás Maduro, wies darauf hin, dass bereits Hunderte von Gefangenen freigelassen worden seien. Die USA haben Venezuela aufgefordert, die Freilassung politischer Gefangener zu beschleunigen (BBC 22.2.2026).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, diese wird jedoch deutlich eingeschränkt durch Gesetze und Vorschriften betreffend Verleumdung, üble Nachrede usw. sowie durch rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und durch Maduros Einfluss auf die Justiz. Nationale und internationale Organisationen verurteilen dies als Versuche der Schaffung eines Klimas der Angst und Selbstzensur (USDOS 12.8.2025).

Die Medien arbeiten in einem sehr restriktiven regulatorischen und rechtlichen Umfeld. Mitte Juni 2024 berichtete das Nationale Journalistenkollegium, dass in den letzten 20 Jahren mindestens 405 Medienunternehmen geschlossen wurden. Mindestens 14 Radiosender mussten 2024 ihren Betrieb einstellen, und bis August wurden über 60 digitale Medienunternehmen willkürlich gesperrt, darunter mindestens neun Websites, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen. Das Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert. Unabhängige Journalisten sind der Gefahr von Druck seitens der Regierung, willkürlichen Verhaftungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Viele Journalisten wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2024 verfolgt oder mussten Selbstzensur üben (FH 2026).

Die Behörden haben im Jahr 2025 unabhängige Medien stigmatisiert, schikaniert und unterdrückt und oft kritische Medien geschlossen. Zwischen Januar und August 2025 dokumentierte Espacio Público [eine venezolanische NGO, die sich seit 2002 der Dokumentation und Begleitung von Fällen von Zensur, der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Zugangs zu offiziellen Informationen in Venezuela widmet; Anm.] 167 Verstöße gegen die Meinungsfreiheit, darunter Zensur, Einschüchterung und administrative Beschränkungen. Die Nationale Telekommunikationskommission (Comisión Nacional de Telecomunicaciones, CONATEL) ordnete Berichten zufolge die Schließung von vier Radiosendern an, und 21 Websites wurden gesperrt, hauptsächlich durch die nationale Telefongesellschaft CANTV, obwohl angeblich auch private Unternehmen einige Beschränkungen durchgesetzt haben. Die Behörden nutzten Online-Plattformen, um mutmaßliche Kritiker einzuschüchtern, zu stigmatisieren und zu überwachen, was Verhaftungen erleichterte. Sie veröffentlichten persönliche Daten von Personen, um sie zu bedrohen. Mindestens 15 Journalisten befanden sich laut dem Institut für Presse und Gesellschaft von Venezuela (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela, IPYS Venezuela) am 5.8.2025 weiterhin in Haft. Die Kürzungen der USA bei der Auslandshilfe untergruben die Arbeit unabhängiger Medien; einige kämpfen ums Überleben (HRW 4.2.2026).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf friedliche Versammlung vor. Diese ist in der Praxis jedoch stark eingeschränkt, und es kommt immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2026).

Insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 gingen bei Massenprotesten in ganz Venezuela Tausende Menschen auf die Straße, um die unbegründete Siegesbehauptung des amtierenden Präsidenten Maduro anzufechten. Die Sicherheitskräfte sowie regierungs-

freundliche bewaffnete Gruppen reagierten auf die überwiegend friedlichen Proteste mit unverhältnismäßiger Gewalt, nahmen willkürliche Verhaftungen vor und setzten Tränengas und scharfe Munition ein, um die Menschenmengen zu zerstreuen (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026). Die venezolanische NGO Observatorio Venezolano de Conflictividad Social dokumentierte allein am 29. und 30.7.2024 915 Demonstrationen, von denen 138 gewaltsam unterdrückt wurden. In den Wochen vor und nach der Präsidentschaftswahl kritisierten die Behörden die Demonstrationen zunehmend, um Furcht zu verbreiten und abweichende Meinungen zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Die venezolanischen Behörden forderten die Bevölkerung außerdem auf, al-freundliche bewaffnete Gruppen reagierten auf die überwiegend friedlichen Proteste mit unverhältnismäßiger Gewalt, nahmen willkürliche Verhaftungen vor und setzten Tränengas und scharfe Munition ein, um die Menschenmengen zu zerstreuen (FH 2026; vergleiche HRW 4.2.2026). Die venezolanische NGO Observatorio Venezolano de Conflictividad Social dokumentierte allein am 29. und 30.7.2024 915 Demonstrationen, von denen 138 gewaltsam unterdrückt wurden. In den Wochen vor und nach der Präsidentschaftswahl kritisierten die Behörden die Demonstrationen zunehmend, um Furcht zu verbreiten und abweichende Meinungen zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Die venezolanischen Behörden forderten die Bevölkerung außerdem auf, al-

le Personen zu melden, die an den Protesten teilgenommen hatten, und verhafteten in den Wochen und Monaten nach der Wahl mutmaßliche Demonstranten in ihren Wohnungen. Viele Demonstranten und Personen, denen die Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen vorgeworfen wurde, wurden willkürlich wegen schwerer Straftaten, darunter Terrorismus, angeklagt (FH 2026).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung sieht Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Regierungsvertreter respektieren diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024).

Arbeitnehmer haben das gesetzliche Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und zu streiken, wobei für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Streikrechts gelten. Die Kontrolle über die Gewerkschaften ist von den traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen übergegangen, die häufig mit der Regierung verbunden sind. Dieser Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2026).

Opposition

Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung infrage stellen. Oppositionsführer werden schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2026).

Die Präsidentschaftswahl im Juli 2024 war von heftigen Kontroversen begleitet. Parteien, die in Opposition zur Regierungspartei von Nicolás Maduro bei der Wahl antreten wollten, wurden auf vielfache Weise daran gehindert. So wurde den Parteien beispielsweise die Registrierung unmöglich gemacht, oder ihre Mitglieder wurden willkürlich inhaftiert und gefoltert. Ende 2024 befanden sich rund 160 Mitglieder der Oppositionspartei Vente Venezuela und 34 Mitglieder von Primero Justicia, einer weiteren Oppositionspartei, in Haft oder waren Opfer des Verschwindenlassens geworden (AI 29.4.2025).

Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Foro Penal (Strafrechtsforum) gab es Ende Oktober 2024 in Venezuela 1.953 politische Gefangene, was einem Anstieg von 745 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2023 entspricht. Nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 führten Regierungstruppen unter dem Namen Operación Tun-Tun Massenverhaftungen von Dissidenten ohne richterliche Anordnung durch. Zwei Gefängnisse wurden speziell für die Unterbringung der neu verhafteten politischen Gefangenen vorbereitet. Nach Angaben der venezolanischen Behörden wurden in den zwei Wochen nach der Wahl mehr als 2.400 Verhaftungen durchgeführt (FH 2026).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024).

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt, und Venezolaner fliehen weiterhin ins Ausland, um politischer Verfolgung, Unsicherheit und sich überschneidenden sozialen und wirtschaftlichen Krisen zu entkommen (FH 2026).

Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ein erheblicher Teil der Bevölkerung des Landes lebt in Armut und hat keinen ausreichenden Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und Medikamenten. Die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und die Verfolgung durch die Regierung haben seit 2014 acht Millionen Menschen zur Flucht gezwungen (HRW 4.2.2026).

Die humanitäre Krise in Venezuela hielt auch 2024 an. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bevölkerung wurden systematisch untergraben, die Armut stieg an, und hohe Treibstoffkosten sowie die unzureichende Versorgung mit Strom und Trinkwasser verschärften die Lage noch (AI 29.4.2025).

Fast das gesamte Land einschließlich des Flughafens Caracas International ist immer wieder von Stromausfällen sowie Störungen der Mobilfunknetze und des Internets betroffen. Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt. Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region Caracas. Proteste aufgrund der Notlage und Versorgungsengpässe führen regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (AA 16.2.2026).

Venezuela verfügt mit schätzungsweise 303 Milliarden Barrel (je 159 Liter) über die größten Ölreserven der Welt. Es handelt sich dabei vor allem um Schweröl, das nur mit spezieller Technik gefördert und raffiniert werden kann. Trotz der enormen Reserven ist die Ölproduktion mit rund einer Million Barrel pro Tag derzeit recht niedrig – vor 20 Jahren wurden noch fast drei Millionen Barrel Öl pro Tag gefördert. Verantwortlich dafür sind Sanktionen, Missmanagement beim staatlichen Energiekonzern PDVSA und Korruption (Standard 3.1.2026). US-amerikanische Regierungsbeamte erklärten nach der Gefangennahme Maduros, dass die Vereinigten Staaten planen, die Kontrolle über den Verkauf von venezolanischem Öl auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (NYT 10.1.2026).

Trotz reicher Bodenschätze wie Erdöl, Gold und Seltenen Erden herrscht in Venezuela bittere Armut. Laut einem Bericht der Venezolanischen Beobachtungsstelle für Finanzen (OVF) leben 86 % der Haushalte in dem südamerikanischen Land unterhalb der Armutsgrenze. Das Durchschnittseinkommen der Haushalte beträgt demnach 231 US-Dollar (aktuell 196,60 Euro) pro Monat, während der Lebensmittelwarenkorb für eine Familie bei 391 US-Dollar liegt. Viele Familien sind auf Überweisungen ihrer Angehörigen aus dem Ausland angewiesen, um über die Runden zu kommen (Standard 3.1.2026).

Der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie kostete im Dezember 2024 umgerechnet 498,47 US-Dollar (etwa 478 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 2,36 US-Dollar (etwa 2,26 Euro), weshalb der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt. Im Februar 2024 besuchte der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Nahrung Venezuela. Aus seinem Bericht ging hervor, dass fast 82 % der Bevölkerung in Armut lebten und 53 % von extremer Armut betroffen waren, da ihr Einkommen für den Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln nicht ausreichte. Die Menschen sähen sich zudem aufgrund unzureichender Mittel gezwungen, ihre Portionen zu verkleinern, Mahlzeiten auszulassen und weniger nahrhafte Lebensmittel zu kaufen. Frauen seien unverhältnismäßig stark von Ernährungsarmut betroffen, da sie oft diejenigen seien, die sich um ihre Familien und Netzwerke kümmern, zugleich aber auch einer bezahlten Arbeit nachgehen müssten. In manchen Fällen griffen Frauen darauf zurück, sexuelle Dienstleistungen im Tausch für Nahrungsmittel anzubieten. Schwangere und stillende Frauen und Mädchen waren besonders stark von Unterernährung bedroht (AI 29.4.2025).

Medizinische Versorgung

Das öffentliche Gesundheitssystem in Venezuela ist nicht in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (AA 16.2.2026).

Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2025). Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. Eine medizinische Notfallversorgung außerhalb der Hauptstadt ist nicht gegeben (AA 16.2.2026).

Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weitverbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus (IOM 8.2025). Öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mangelt es an wichtigen Medikamenten und medizinischer Ausrüstung. Laut der unabhängigen National Hospital Survey, die von Ärzten im ganzen Land durchgeführt wurde, betrug der Mangel an medizinischen Notfallgütern im Jahr 2024 36 %. Viele Menschen haben sich angesichts ihres begrenzten Zugangs zu Medikamenten und Ärzten der Selbstmedikation und persönlichen Unterstützungsnetzwerken zugewandt, um sich behandeln zu lassen (HRW 4.2.2026). Deshalb spielt der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung (IOM 8.2025).

Der öffentliche Sektor bietet einige kostenlose Leistungen an, wie z. B. die medizinische Grundversorgung in Gemeinschaftskliniken und Barrio Adentro-Modulen. Andererseits liegen die Kosten für Gesundheitsleistungen in privaten Kliniken im mittleren Bereich, wobei einige Behandlungen sehr teuer sein können. Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2025).

Es gibt verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: die öffentliche Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer und deren Angehörige ab. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Außerdem gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2025).

Der Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD-Ausschuss) kritisiert, dass vor allem in ländlichen, überwiegend von indigenen Gemeinschaften bewohnten Gegenden nur ein eingeschränkter Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung besteht. Menschen mit chronischen Erkrankungen haben nach wie vor einen völlig unzureichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und anderen Gesundheitsleistungen. Im Juli 2024 ergab die von der zivilgesellschaftlichen Organisation „ Ärzte für Gesundheit“ (Médicos por la Salud) durchgeführte landesweite Krankenhausumfrage, dass 57 % der teilnehmenden Gesundheitszentren in kritischen Bereichen wie Notaufnahmen, Intensivstationen und Operationssälen keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser haben. Auch fehlte es den Krankenhäusern im Durchschnitt an etwa 35 % der nötigen medizinischen Ausstattung und Medikamente. Im Juni 2024 berichtete der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, dass die Behandlung von HIV nach wie vor durch mangelnde Ressourcen behindert wird. So fehle es etwa an Tests für die Diagnose und Infektionskontrolle sowie an Muttermilchersatzprodukten für Säuglinge (AI 29.4.2025).

Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden. Allerdings hat sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbessert, und einige Medikamente sind allmählich wieder verfügbar, allerdings zu sehr unterschiedlichen Preisen. Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit (IVSS) verfügt über kostenintensive Apotheken, bei denen es sich um spezialisierte Zentren für die Lieferung von Medikamenten handelt, die in dem Land als kostenintensiv eingestuft werden. Diese Dienste sind für Patienten gedacht, die an risikoreichen und kostenintensiven Krankheiten leiden (IOM 8.2025).

In Caracas können gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar sein (AA 16.2.2026).

Rückkehr

Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU 2026).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben des BF bei seiner Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie seines venezolanischen Reisepasses, gültig bis XXXX .2031, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Seine spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie seines venezolanischen Reisepasses, gültig bis römisch 40 .2031, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Seine spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Im Akt befindet sich eine Bestätigung der XXXX über den Verzicht des BF auf seine peruanische Staatsbürgerschaft. Im Akt befindet sich eine Bestätigung der römisch 40 über den Verzicht des BF auf seine peruanische Staatsbürgerschaft.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung des BF im Herkunftsstaat, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Venezuela und in Österreich basieren auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Nachweisen.

Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Es wurde Einsicht ins Fremdenregister genommen und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Daraus ergeben sich seine Beschäftigungsverhältnisse und der Arbeitslosengeld- und Krankengeldbezug. Im Akt befinden sich Beschäftigungsbewilligungen des AMS, Dienstverträge und ein Dienstzeugnis.

Es liegen Bestätigungen XXXX aus dem Jahr 2020 vor, wonach der BF dort als Chauffeur beschäftigt war. Auch die Legitimationskarte der Republik Österreich bestätigt seine Tätigkeit bei XXXX .Es liegen Bestätigungen römisch 40 aus dem Jahr 2020 vor, wonach der BF dort als Chauffeur beschäftigt war. Auch die Legitimationskarte der Republik Österreich bestätigt seine Tätigkeit bei römisch 40 .

Im Akt befindet sich ein Zeugnis über bestandene Integrationsprüfung sowie ein Nachweis über die Teilnahme an der B1-Sprachprüfung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den Angaben des BF in seiner Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Venezuela keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen des BF.

Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung des BF durch staatliche Stellen in Venezuela aktenkundig.

Der BF hat in Venezuela familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachte dort sein bisheriges Leben. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela, der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildungen sowie seiner langjährigen Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird, da er bei seinen Angehörigen wohnen wird können. Der BF kann in Venezuela Sozialhilfeleistungen allenfalls auch karitative Leistungen erhalten. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass er nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass in Venezuela ein staatliches Sozialversicherungssystem existiert, dessen Leistungsfähigkeit infolge der anhaltenden wirtschaftlichen und humanitären Krise jedoch erheblich eingeschränkt ist. Die öffentliche Sozialversicherung umfasst grundsätzlich die medizinische Grundversorgung sowie stationäre und ambulante Behandlungen, während private Krankenversicherungen ergänzende Leistungen anbieten. Das staatliche Gesundheitssystem leidet jedoch unter einem erheblichen Mangel an Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und Fachpersonal, sodass Versicherte häufig Eigenleistungen erbringen oder auf private Gesundheitsdienste ausweichen müssen. Renten und weitere staatliche Unterstützungsleistungen werden überwiegend über das Patria-System abgewickelt, das zugleich der Verwaltung verschiedener Sozialleistungen dient und wegen mangelnder Transparenz sowie möglicher politischer Einflussnahme kritisiert wird. Ergänzend erhalten einkommensschwache Haushalte Sozialhilfe insbesondere durch die Ausgabe subventionierter CLAP-Lebensmittelpakete und staatliche Geldleistungen. Aufgrund der weiterhin schwierigen Versorgungslage spielen zudem nationale und internationale humanitäre Organisationen eine wichtige Rolle, indem sie die Bevölkerung insbesondere in den Bereichen Ernährung, Gesundheitsversorgung, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Bildung unterstützen.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, Venezuela aufgrund von Bedrohungen verlassen zu haben, die im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für XXXX gestanden seien. Diese Bedrohungen seien insbesondere von venezolanischen Diplomaten, namentlich dem Militärattaché E.J.D., ausgegangen.Der BF brachte im Wesentlichen vor, Venezuela aufgrund von Bedrohungen verlassen zu haben, die im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für römisch 40 gestanden seien. Diese Bedrohungen seien insbesondere von venezolanischen Diplomaten, namentlich dem Militärattaché E.J.D., ausgegangen.

Dem Vorbringen des BF ist insoweit Glauben zu schenken, als er im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis arbeitsrechtliche Schwierigkeiten aufgrund der Vorenthaltung von Entgelt hatte. Demgegenüber konnte nicht festgestellt werden, dass der BF infolge dieser arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre, die nach Art, Intensität oder Zielrichtung das für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Ausmaß erreicht hätten. Insbesondere ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angehörigen des BF im Zuge der Übergabe von Geldbeträgen bedroht worden wären, obwohl deren Aufenthaltsort den betreffenden Personen bekannt gewesen sein soll.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Tätigkeit für XXXX bereits beendet hat und keine aktuellen oder fortdauernden Bedrohungshandlungen geltend gemacht hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass seit den vom BF geschilderten Drohungen, zuletzt im Mai bzw. Juni 2023, weitere gegen seine Person gerichtete Maßnahmen gesetzt worden wären. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr durch Personen aus dem Umfeld der venezolanischen Botschaft.Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Tätigkeit für römisch 40 bereits beendet hat und keine aktuellen oder fortdauernden Bedrohungshandlungen geltend gemacht hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass seit den vom BF geschilderten Drohungen, zuletzt im Mai bzw. Juni 2023, weitere gegen seine Person gerichtete Maßnahmen gesetzt worden wären. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr durch Personen aus dem Umfeld der venezolanischen Botschaft.

Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung des BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Venezuela, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand 05.05.2026). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben.

In der Stellungnahme vom 17.06.2026 wurde lediglich ein Vorbringen zu seiner Integration in Österreich erstattet sowie weitere Nachweise vorgelegt.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt diese unmittelbar anwendbare Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt diese unmittelbar anwendbare Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 32 AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz am 11.03.2025 und somit vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb das Asylverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes allerdings die StatusVO anzuwenden sowie auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 20025 vorzunehmen ist.Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz am 11.03.2025 und somit vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb das Asylverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes allerdings die StatusVO anzuwenden sowie auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 20025 vorzunehmen ist.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO (Artikel 9, Absatz eins, Litera b, StatusVO) betroffen ist.

Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Unter Handlungen, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikel 12, Absatz 2, StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen. Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der BF insgesamt keine ihm im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland Venezuela drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den nach der StatusVO für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftslandes ausginge oder die dem Herkunftsland jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft gemacht.

Auch sonst sind unter Berücksichtigung der zur Lage in Venezuela vorliegenden Informationen keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass dem BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aktuell die Gefahr einer Verfolgung drohen könnte. Dahingehend wurde vonseiten des BF auch kein Vorbringen erstattet, das durch Unterlagen oder Beweismittel belegt worden wäre.

Im Ergebnis war davon auszugehen, dass der BF sein Herkunftsland Venezuela wegen seiner zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise bestehenden persönlichen Situation in der Absicht verlassen hat, in Österreich ein Leben mit besseren Entwicklungs- und Erwerbschancen anzutreffen sowie um bei seinen Angehörigen leben zu können, nicht aber eine (begründete) Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der StatusVO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zu Sozialleistungen und Gesundheitssystem zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.Gemäß Artikel 18, StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Z 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Artikel 3, Ziffer 6, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering, Rn 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni, Rn 82).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering, Rn 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni, Rn 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Eine solche Situation ist nur unter außergewöhnlichen („exzeptionellen“) Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 278).Eine solche Situation ist nur unter außergewöhnlichen („exzeptionellen“) Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 278).

Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR 02.05.1997, Nr. 30240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, Nr. 44599/98; Bensaid; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR 02.05.1997, Nr. 30240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, Nr. 44599/98; Bensaid; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmik, Rn 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmik, Rn 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (lit. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (Litera a,), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens nach Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens nach Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Es bedarf somit einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. etwa dt BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf somit einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche etwa dt BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht trotz der seit längerem in Venezuela herrschenden instabile Sicherheitslage und der durchaus als prekär zu bezeichnenden Versorgungslage nicht.

Der BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Dazu ist festzuhalten, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügt. Es kann bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der BF wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Sein Bruder und seine Kinder leben in Venezuela und gehen einer Beschäftigung nach. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Venezuela bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen wird können.

Daher ist nicht konkret zu befürchten, dass dem BF bei seiner Rückkehr nach Venezuela dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Venezuela - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht konkret zu befürchten, dass dem BF bei seiner Rückkehr nach Venezuela dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Venezuela - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes somit nicht erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes somit nicht erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall dem BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall dem BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Dem BF war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Dem BF war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG). Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

In Österreich lebt die Schwester des BF mit ihren beiden Kindern und ist österreichische Staatsbürgerin. Der BF wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester. Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen dem BF und seiner Schwester auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden bestünde, hat sich jedoch nicht ergeben (vgl. dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). In Österreich lebt die Schwester des BF mit ihren beiden Kindern und ist österreichische Staatsbürgerin. Der BF wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester. Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen dem BF und seiner Schwester auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden bestünde, hat sich jedoch nicht ergeben vergleiche dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025).

Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Der BF befindet sich – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – seit 2019 in Österreich, somit noch keine zehn Jahre, wobei er zu keinem Zeitpunkt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF seit März 2020 bei XXXX beschäftigt war und über eine Legitimationskarte der Republik Österreich verfügte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit erst seit der Asylantragstellung im Juli 2024 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.Der BF befindet sich – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung – seit 2019 in Österreich, somit noch keine zehn Jahre, wobei er zu keinem Zeitpunkt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF seit März 2020 bei römisch 40 beschäftigt war und über eine Legitimationskarte der Republik Österreich verfügte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit erst seit der Asylantragstellung im Juli 2024 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.

Der BF ist in Österreich beruflich und wirtschaftlich integriert. Er geht seit Anfang des Jahres 2020 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach und ist auch gegenwärtig beschäftigt. Er verfügt über die hierfür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice sowie über Dienstzeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und ist selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus beabsichtigt der BF die Koch-Lehrabschlussprüfung abzulegen. Die hierfür erforderliche Bewilligung durch das Arbeitsministerium wurde bereits erteilt. Der BF absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich. Darüber hinaus besuchte er bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, wobei er die entsprechende Sprachprüfung bislang nicht erfolgreich abgelegt hat. Schließlich führt der BF eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und beabsichtigt zu heiraten.

Es wird nicht verkannt, dass dem BF bewusst sein musste, dass er sich nicht durchgehend legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der im Zuge der Interessenabwägung hervorgekommenen Umstände überwiegen jedoch im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, sodass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht.

Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF über sprachliche, kulturelle und familiäre Verbindungen zu seinem Herkunftsland, in dem er geboren und aufgewachsen ist, verfügt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG als auf Dauer unzulässig.

Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Z 5). Mit der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). Mit der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

Der BF übt eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus und hat zudem einen Nachweis von Sprachkenntnissen des A2-Niveaus vorgelegt. Er erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs 4 Z 1 iVm § 11 IntG, weshalb ihm gemäß § 55 Abs 1 Z 2 erster Fall AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Der BF übt eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus und hat zudem einen Nachweis von Sprachkenntnissen des A2-Niveaus vorgelegt. Er erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.

Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VIII.Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch acht.

Da keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, entfällt die Basis für die Feststellung über Zulässigkeit der Abschiebung und Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb die Spruchpunkte V.- VI. aufzuheben waren.Da keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, entfällt die Basis für die Feststellung über Zulässigkeit der Abschiebung und Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf.- römisch sechs. aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Drohungen Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gesamtbetrachtung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage staatliche Verfolgung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2313737.1.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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