Entscheidungsdatum
23.04.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.6.2024, Zahl: xxx, womit xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach § 36 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.6.2024, Zahl: xxx, womit xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht:
xxx, xxx, xxx, wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wiegeanlage/Fahrzeugwaage auf Gst. Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheids den rechtmäßigen Zustand durch folgende Maßnahmen herzustellen:
als unbegründet
a b g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Soweit aus dem vorgelegten Fremdakt xxx hervorgeht, wurde am 7.9.2023 auf dem Grundstück Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, ein Ortsaugenschein durchgeführt und von xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Referat Bautechnik, die Stellungnahme vom 18.9.2023, xxx, zu der vor Ort angetroffenen Wiegeeinrichtung abgegeben und zur geltenden Widmung festgehalten, dass das Grundstück Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, in der Widmungskategorie „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“ ausgewiesen ist und sich aus den ehemaligen Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx zusammensetzt.
2. Diese Stellungnahme wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (fortan als „BF“ bezeichnet) mit Erledigung vom 5.10.2023 ins Parteigehör übermittelt und diesem mitgeteilt, dass die Errichtung einer baulichen Anlage der in Rede stehenden Art einer Baubewilligung bedarf und es einer solchen mangle, sodass die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch Beseitigung respektive Entfernung der Wiegeeinrichtung aufzutragen habe und die „derzeit gültige“ Widmung des Grundstücks der Option, nachträglich einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, dem entgegenstehe.
3. Der BF replizierte mit Schreiben vom 27.10.2023 und teilte unter Vorlage von Schriftverkehr des Verkäufers der Wiegeeinrichtung, xxx – xxx, mit, dass es sich um eine mobile Wiegeeinrichtung („keine fest installierte Fahrzeugwaage“) handle und diese als Komplettpaket angeschafft worden sei.
4. Am 13.3.2024 gab xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Referat Bautechnik, unter GZ: xxx, eine neuerliche Stellungnahme ab (es folgt ein Auszug):

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand durch das Entfernen respektive den Abbau der baulichen Anlage „Wiegeanlage/Brückenwaage auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, wiederherzustellen.
Im bekämpften Bescheid wurde die Anlage in der Begründung derart beschrieben, dass für die Herstellung ein Baugrubenaushub und in weiterer Folge eine Planie (Grob- und Feinplanie) erforderlich gewesen seien und auf der Feinplanie die Wiegeeinrichtung in Fertigteilbauweise, also in Stahlbetonwänden und einer Stahlbetonplatte als Wiegeeinrichtung samt darunterliegender Technik, ausgeführt worden sei. Die Wiegetechnik erfolge über zwei in der Wiegeplatte vorgesehene Revisionsschächte und sei nach Abschluss des Versetzens der Fertigteile, also der Errichtung des Baukörpers der Wiegeeinrichtung, die Baugrube seitlich mit einer Rollierung verfüllt und die Abgrenzung zur südlich gelegenen Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, mit lose verlegten Steinen hergestellt worden. Es sei in diesem Bereich, also unmittelbar südlich der Wiegeeinrichtung, auch ein weiterer Schacht zur Ausführung gekommen.
Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb am Donnerstag 4.7.2024 ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 29.7.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern verneint der BF, dass es sich um eine bauliche Anlage handle, sei doch tatsächlich lediglich ein Kiesbett errichtet worden, auf welchem die Wiegeeinrichtung in Form von ca. lediglich 70 cm hohen Betonfertigteilen gestellt sei. Die Wiegeeinrichtung sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Der in der Bescheidbegründung genannte Schacht sei bereits seit jeher auf dem Grundstück vorhanden gewesen. Es bedürfe daher nicht einer Baubewilligung nach § 6 K-BO 1996, so der BF.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 29.7.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern verneint der BF, dass es sich um eine bauliche Anlage handle, sei doch tatsächlich lediglich ein Kiesbett errichtet worden, auf welchem die Wiegeeinrichtung in Form von ca. lediglich 70 cm hohen Betonfertigteilen gestellt sei. Die Wiegeeinrichtung sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Der in der Bescheidbegründung genannte Schacht sei bereits seit jeher auf dem Grundstück vorhanden gewesen. Es bedürfe daher nicht einer Baubewilligung nach Paragraph 6, K-BO 1996, so der BF.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass das gegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist.
Der BF beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids.
7. Der behördliche Bauakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 21.8.2024 ein.
8. Da der BF in seinem rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz vom 29.7.2024 vorbringt, dass ein „Schacht, bereits seit jeher im Grundstück vorhanden und nicht vom Beschwerdeführer – insbes nicht im Zuge der Aufstellung der Wiegeanlage/Brückenwaage – errichtet“ worden sei (Beschwerde S. 4, 1. Absatz), wurde ihm vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.8.2024 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung
Er wurde vom Landesverwaltungsgericht hingewiesen, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
9. Da dem vorgelegten Fremdakt eine Anzeige des Bereichs 4 der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.6.2024 an das Strafreferat einliegt, wo um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 Abs 1 lit c Z 1 K-BO 1996 ersucht wurde, ersuchte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.8.2024 die Bezirkshauptmannschaft xxx um kurzfristige Überlassung des Verwaltungsstrafaktes und teilte letztere mit E-Mail vom 4.9.2024 mit, dass im damaligen Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung noch nicht gesetzt wurde.9. Da dem vorgelegten Fremdakt eine Anzeige des Bereichs 4 der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.6.2024 an das Strafreferat einliegt, wo um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 ersucht wurde, ersuchte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.8.2024 die Bezirkshauptmannschaft xxx um kurzfristige Überlassung des Verwaltungsstrafaktes und teilte letztere mit E-Mail vom 4.9.2024 mit, dass im damaligen Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung noch nicht gesetzt wurde.
10. Am 13.9.2024 – vorab per E-Mail – sowie postalisch am 16.9.2024 langte ein Schriftsatz des BF ein, mit welchem er eine E-Mail des Verkäufers der Wiegeeinrichtung, xxx – xxx vom 26.10.2023 sowie eine Beschreibung der Fahrzeugwaage xxx (Montageanleitung Teil 2 – Brücke), gültig ab April 1997, übermittelte (es folgt ein Auszug):



11. Die am 13.9.2024 bzw 16.9.2024 eingelangte Stellungnahme samt Beweismittel wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx am 24.9.2024 ins Parteigehör übermittelt.
12. Mit Aufforderung vom 24.9.2024 wurde der Verkäufer der Wiegeeinrichtung, xxx – xxx, aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, ob
13. Hierauf replizierte der Verkäufer der Waage mit E-Mail vom 30.9.2024 unter Vorlage einer Beschreibung der Fahrzeugwaage Typ xxx, Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament), Stand Juli 2000, der Beschreibung xxx Fahrzeugwaage Typ xxx, Montageanleitung Teil 2 – Brücke, gültig ab April 1997, und zwei Lichtbildern über den Aufbau vor Ort, wie folgt:
Sehr geehrte Fr. Dr. xxx,
bezüglich des Ladungsbeschluss-Zeuge -GZ: KLVwG-1351/4/2024, am Mittwoch, den 16.10.2024 um 10:30,
muss ich Ihnen mitteilen das anstelle unseres Techniker Hr. xxx, ich, xxx als Zeuge anwesend sein werde.
Antwort auf die Fragen:
- Die Waage wurde von uns Errichtet.
- Uns ist nicht bekannt das ein Schacht vor Montage/Lieferung auf dem Grundstück war, wissen wir leider nicht.
Die Waage wurde von der Firma xxx am 7.6.2024 bestellt.
Am 8.8.2023 wurde die Waage vom Hersteller geliefert und von uns montiert. -siehe Foto
Die Vorbereitungen des Fundamentes, Planierung wurde Bauseits ausgeführt.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
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xxx
xxx
14. Die am 30.9.2024 eingelangte Stellungnahme samt Beweismittel wurde den Parteien am 1.10.2024 in das Parteigehör übermittelt und replizierte der BF hiezu mit rechtsfreundlichem Schriftsatz vom 16.10.2024/21.10.2024, dass sich aus der Montageanleitung ergebe, dass zur Aufstellung keine Streifenfundamente erforderlich seien und die Betonfertigteile in Modulbauweise aufgestellt werden könnten. Es bedürfe hierfür keiner bautechnischen Kenntnisse und werde dazu auf Punkt 4 der Beschwerde und die darin enthaltenen Beweisanträge verwiesen sowie auf die E-Mail eines Mitarbeiters des Verkäufers der Waage vom 26.10.2023, wonach die Waage mobil sei und problemlos an einen anderen Standort transportiert werden und ohne komplizierten Abbau und Neuaufbaus von Fundamenten erneut installiert werden könne. Ein Streifenfundament sei nicht erforderlich.
15. Am 16.10.2024 übermittelte der BF vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, worin er nochmals hinwies, dass laut Montageanleitung zur Aufstellung der Wiegeeinrichtung Streifenfundamente nicht erforderlich seien und die Betonfertigteile in Modulbauweise aufgestellt seien. Es werde dazu auf Punkt 4 der Beschwerde und die darin enthaltenen Beweisanträge verwiesen sowie auf die E-Mail eines Mitarbeiters des Verkäufers der Waage vom 26.10.2023, wonach die Waage mobil sei und problemlos an einen anderen Standort transportiert werden und ohne komplizierten Abbau und Neuaufbaus von Fundamenten erneut installiert werden könne. Die vorgefertigten Betonteile seien lediglich auf eine Schicht Kies zu legen, ein Streifenfundament sei nicht erforderlich.
16. Am 16.10.2024 fand die mündliche Verhandlung mit vorangegangenem Ortsaugenschein an Ort und Stelle (10.30 Uhr bis 10.50 Uhr) statt, in welcher der Verkäufer der Waage xxx zeugenschaftlich befragt wurde und die Amtssachverständige für Hochbau, xxx, ihre Ausführungen machte.
Der BF gab an, dass die Anlage für das Wiegen der Anlieferungen auf den abfallrechtlich bewilligten Platz dringend notwendig sei, der Mengenanfall sei nur mit einer Verwiegung feststellbar. Der LKW-Lenker liefere an, es bedürfe keiner weiteren Person, um die Verwiegung zu beaufsichtigen (VP S. 13).
16.1. Vorgelegt wurde ein gewerbebehördlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.6.1984, xxx, über die Betriebsbewilligung für die gewerbliche Betriebsanlage zur Gewinnung von Sand, Schotter, Kies und Bruchsteinen auf den Gst. xxx und xxx und xxx, alle KG xxx.
Anzumerken ist, dass sich das nunmehrige Grundstück Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx aus den früheren Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx zusammensetzt.
16.2. Weiters wurde ein gewerbebehördlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.5.2018, xxx, vorgelegt, mit welchem die Anzeige einer (Zwischen-)Lagerung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zur Kenntnis genommen wurde.
17. Am 22.1.2025 langte die gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen für Hochbau xxx vom 20.12.2024, xxx, ein (es folgte ein Auszug):










18. Die gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen für Hochbau vom 20.12.2024, xxx, wurde am 5.2.2025 ins Parteigehör übermittelt.
Hiezu erstattete die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 4.3.2025 – am gleichen Tage per E-Mail und am 5.3.2025 postalisch eingelangt – unter Hinweis auf die zu § 6 K-BO 1996 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Gutachten vom 20.12.2024, wiederholt den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.Hiezu erstattete die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 4.3.2025 – am gleichen Tage per E-Mail und am 5.3.2025 postalisch eingelangt – unter Hinweis auf die zu Paragraph 6, K-BO 1996 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Gutachten vom 20.12.2024, wiederholt den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
Der Rechtsvertreter des BF erbat am 5.3.2025 eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme und wurde ihm eine solche im Ausmaß von vier Wochen gewährt.
Am 4.4.2025 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und auch auf die Aussage des Zeugen xxx in der Verhandlung am 16.10.2024. Es handle sich nicht um eine bauliche Anlage iSd § 6 K-BO 1996 und legte er ein Honoraranbot der xxx Ziviltechniker xxx GmbH (fortan als „xxx“ bezeichnet) vom 13.3.2025 an die Stadtgemeinde xxx vor, worin dem Bauamtsleiter zur Kenntnis gebracht wird, dass der BF auf seinem derzeit als Schotterdeponie bzw -aufbereitung genutzten Areal eine Waage für Lastkraftenwagen zu errichten plane und die xxx dem Bauamt der Stadtgemeinde xxx anbiete, die Stadtgemeinde und den BF durch das Verfahren zu begleiten indem Vorbesprechungen mit Abteilungen im Amt der Landesregierung, Ansuchen des Antragstellers, Kundmachung, Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt, aufsichtsbehördliche Genehmigung, Antrag, Bescheidentwurf mit Begründung von der xxx vorbereitet werden könnten.Am 4.4.2025 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und auch auf die Aussage des Zeugen xxx in der Verhandlung am 16.10.2024. Es handle sich nicht um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 6, K-BO 1996 und legte er ein Honoraranbot der xxx Ziviltechniker xxx GmbH (fortan als „xxx“ bezeichnet) vom 13.3.2025 an die Stadtgemeinde xxx vor, worin dem Bauamtsleiter zur Kenntnis gebracht wird, dass der BF auf seinem derzeit als Schotterdeponie bzw -aufbereitung genutzten Areal eine Waage für Lastkraftenwagen zu errichten plane und die xxx dem Bauamt der Stadtgemeinde xxx anbiete, die Stadtgemeinde und den BF durch das Verfahren zu begleiten indem Vorbesprechungen mit Abteilungen im Amt der Landesregierung, Ansuchen des Antragstellers, Kundmachung, Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt, aufsichtsbehördliche Genehmigung, Antrag, Bescheidentwurf mit Begründung von der xxx vorbereitet werden könnten.
Weiters heißt es in diesem Schreiben, „der vorliegende Einreichplan vom Jänner 2025 erfüllt teilweise die Kriterien für das gegenständliche Verfahren“.
Planunterlagen waren diesem Schreiben, wie es vom BF im Rahmen des Parteigehörs vorgelegt wurde, nicht angeschlossen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
1. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Unter Zugrundelegung des vorgelegten behördlichen Bauaktes und der gerichtlichen Ermittlungen werden folgende Feststellungen getroffen:1. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Unter Zugrundelegung des vorgelegten behördlichen Bauaktes und der gerichtlichen Ermittlungen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Nach am 7.9.2023 auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx – welches aus den früheren Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx zusammengesetzt ist und im Eigentum des BF steht – stattgefundenem Ortsaugenschein und darauffolgender Stellungnahme des xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Referat Bautechnik, vom 18.9.2024,
xxx, zu der vor Ort angetroffenen Wiegeeinrichtung und Grundstückswidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“, erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.6.2024, xxx, womit dem BF die Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach § 36 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen wurde.1.1. Nach am 7.9.2023 auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx – welches aus den früheren Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx zusammengesetzt ist und im Eigentum des BF steht – stattgefundenem Ortsaugenschein und darauffolgender Stellungnahme des xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Referat Bautechnik, vom 18.9.2024, , xxx, zu der vor Ort angetroffenen Wiegeeinrichtung und Grundstückswidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“, erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.6.2024, xxx, womit dem BF die Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgetragen wurde.
1.2. Die in Rede stehende von der Behörde als „Wiegeanlage/Brückenwaage“ und vom BF als „Wiegeeinrichtung“ und „Wiegeanlage“ und „Wiegeeinrichtung“ und vom zeugenschaftlich befragten Verkäufer der Waage als „Brückenwaage“ bezeichnete Anlage ist eine Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung).
Die gegenständliche Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung) ist eine Waage aus Betonfertigteilen und besteht zum einen aus zwei großformatigen Betonfertigteilplatten und zum anderen aus allumseitigen kleinformatigen Betonfertigteile (Fertigteilfundamente), welche einen entsprechenden Stütz- und Tragrahmen für die Wiegeeinrichtung bilden. Die Anlage liegt auf einem Kiesbett, es wurde für die Herstellung der Anlage max. 20 cm Tiefe des vorhandenen Bodens ausgehoben und wurde die Feinplanie mit dem vom Hersteller angeratenen Kies hergestellt. Das Bestandsgelände weist eine Schotterfläche auf und wurde an den Seiten an die Wiegeeinrichtung angepasst, es wurden geringfügige Anschüttungen vorgenommen. In der Wiegefläche unter den beiden großformatigen Betonfertigteilplatten sind Revisionsschächte für die Wiegetechnik befinden.
1.3. Die gegenständliche Anlage ist eine „sonstige bauliche Anlage“ und befindet sich auf einer Grundstücksfläche der Widmungskategorie „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem vorgelegten Bauakt (Fremdakt), den im Gerichtsverfahren vorgelegten E-Mails aus der Sphäre des Verkäufers der Waage und dem offenen Grundbuch.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem vorgelegten Bauakt (Fremdakt), den im Gerichtsverfahren vorgelegten E-Mails aus der Sphäre des Verkäufers der Waage und dem offenen Grundbuch.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung zu den verschiedenen Bezeichnungen der Anlage gründet auf dem vorgelegten Akt sowie auf dem vorgelegten Beweismittel „E-Mail vom 26.10.2023“ welches ein Mitarbeiter des Verkäufers der Waage an xxx übermittelte.2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung zu den verschiedenen Bezeichnungen der Anlage gründet auf dem vorgelegten Akt sowie auf dem vorgelegten Beweismittel „E-Mail vom 26.10.2023“ welches ein Mitarbeiter des Verkäufers der Waage an xxx übermittelte.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass es sich um eine Fahrzeugwaage aus Betonfertigteilen handelt, geht auf die vom BF vorgelegten Beweismittel (Montageanleitung Teil 1 Fundament (Fertigteilfundament) – Fahrzeugwaage Typ xxx, Juli 2000; Fahrzeugwaage Typ xxx, Montageanleitung Teil 2 – Brücke, April 1997; siehe oben unter I.10. und I.13.) zurück. Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung, dass es sich um eine Fahrzeugwaage aus Betonfertigteilen handelt, geht auf die vom BF vorgelegten Beweismittel (Montageanleitung Teil 1 Fundament (Fertigteilfundament) – Fahrzeugwaage Typ xxx, Juli 2000; Fahrzeugwaage Typ xxx, Montageanleitung Teil 2 – Brücke, April 1997; siehe oben unter römisch eins.10. und römisch eins.13.) zurück.
Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Beschaffenheit der gegenständlichen Anlage gründen auf dem Ortsaugenschein und den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur Beschaffenheit der gegenständlichen Anlage gründen auf dem Ortsaugenschein und den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik.
Die Feststellung, dass für die Herstellung der Anlage max. 20 cm Tiefe des vorhandenen Bodens ausgehoben und die Feinplanie mit dem vom Hersteller angeratenen Kies hergestellt wurden, basiert auf der Angabe des BF auf die Frage der Richterin, ob ein Bodenaushub an der Stelle der Wiegeneinrichtung vor dem Aufbringen des Kieses durchgeführt, ob der Boden vorbereitet wurde. Er gab dazu an, dass dies zum Teil schon passiert war, es wurden maximal 20 cm Tiefe aus dem Boden ausgehoben (VP S. 9), da der Boden (Schotterboden) so verdichtet war (VP S. 9). Der BF gab in der Verhandlung auch an, dass eine Feinplanie hergestellt wurde, nämlich mit dem vorgeschriebenen Kies (VP S. 9).
Die Feststellung, dass das Bestandsgelände (Areal auf dem Gst. xxx) eine Schotterfläche aufweist, geht auch auf den der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Ortsaugenschein zurück und gab auch der BF in der Verhandlung dazu an, dass es sich um einen Schotterboden handelt (VP S. 9).
Dass das Bestandsgelände eine Schotterfläche aufweist und an den Seiten an die Wiegeeinrichtung durch geringfügige Anschüttungen angepasst wurde, konnte beim Ortsaugenschein wahrgenommen werden und geht auch auf den Befund in der gutachterlichen Stellungnahme der xxx vom 20.12.2024, S. 2, zurück. Auch vom Zeugen xxx, Verkäufer der Wiegeeinrichtung, wurde in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht zu den Anschüttungen ausgeführt, nämlich, dass es der seitlichen Schüttung aus Sicherheitsgründen bedurfte (VP S. 8).
Die Feststellung, dass in der Wiegefläche unter den beiden großformatigen Betonfertigteilplatten Revisionsschächte für die Wiegetechnik befindlich sind, ist auf den Befund in der gutachterlichen Stellungnahme der xxx vom 20.12.2024 zurückzuführen („in der Mitte befinden sich zwei Schächte, welche für die notwendige Infrastruktur der Messeinheiten (wie Elektroleitungen) der Wiegeeinrichtung benötigt werden“, S. 2).
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung, dass die betroffene Grundstücksfläche des Aufstellungsortes der Widmungskategorie „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ angehört, wird auch vom BF außer Streit gestellt (Beschwerdesatz S. 2, letzter Satz). Das in das Verfahren am 4.4.2025 eingebrachte Beweismittel „Honoraranbot der xxx vom 13.3.2025“ an die Stadtgemeinde xxx vermag nicht davon zu überzeugen, dass eine Umwidmung des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx unmittelbar bevorsteht, dies besonders vor dem Hintergrund, dass selbst die xxx Ziviltechniker schreiben, dass der vorliegende Einreichplan vom Jänner 2025 die Kriterien für das gegenständliche Verfahren „teilweise“ erfüllt. Planunterlagen waren diesem Schreiben, wie es vom BF im Rahmen des Parteigehörs vorgelegt wurde, nicht angeschlossen, auch ein behördliches Schreiben aus der Feder der Stadtgemeinde xxx nicht. Die derzeit gültige Flächenwidmung ist daher „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ und nicht etwa Bauland. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jenen Sachverhalt und jene Rechtslage – somit jene Widmung – zu Grunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegend ist (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).2.3. Die unter römisch zwei.1.3. getroffene Feststellung, dass die betroffene Grundstücksfläche des Aufstellungsortes der Widmungskategorie „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ angehört, wird auch vom BF außer Streit gestellt (Beschwerdesatz S. 2, letzter Satz). Das in das Verfahren am 4.4.2025 eingebrachte Beweismittel „Honoraranbot der xxx vom 13.3.2025“ an die Stadtgemeinde xxx vermag nicht davon zu überzeugen, dass eine Umwidmung des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx unmittelbar bevorsteht, dies besonders vor dem Hintergrund, dass selbst die xxx Ziviltechniker schreiben, dass der vorliegende Einreichplan vom Jänner 2025 die Kriterien für das gegenständliche Verfahren „teilweise“ erfüllt. Planunterlagen waren diesem Schreiben, wie es vom BF im Rahmen des Parteigehörs vorgelegt wurde, nicht angeschlossen, auch ein behördliches Schreiben aus der Feder der Stadtgemeinde xxx nicht. Die derzeit gültige Flächenwidmung ist daher „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ und nicht etwa Bauland. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jenen Sachverhalt und jene Rechtslage – somit jene Widmung – zu Grunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegend ist (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung, dass die gegenständliche Anlage als eine „sonstige bauliche Anlage“ zu qualifizieren ist, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung unter II.3.2. verwiesen.Zu der unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellung, dass die gegenständliche Anlage als eine „sonstige bauliche Anlage“ zu qualifizieren ist, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.2. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
3.1.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 11, Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Es sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, und die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl 62/1996 idgF, anzuwenden.3.1.2. Es sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, und die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt 62 aus 1996, idgF, anzuwenden.
3.1.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde
(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, 2, Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
3.1.2.1.1. Die gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden §§ 76 und 77 AVG lauten wie folgt:3.1.2.1.1. Die gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraphen 76 und 77 AVG lauten wie folgt:
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat – sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind – hierfür jene Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, welche den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat – sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind – hierfür jene Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, welche den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.(6) Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.
3.1.2.1.2. Die in § 77 Abs 3 genannte Verordnung ist die Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissions-gebührenverordnung 1994) StF LGBl 7/1995 idF LGBl 96/2022, und lauten deren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:3.1.2.1.2. Die in Paragraph 77, Absatz 3, genannte Verordnung ist die Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissions-gebührenverordnung 1994) Stammfassung Landesgesetzblatt 7 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2022,, und lauten deren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
§ 1 Paragraph eins,
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben. (2) Die Kommissionsgebühren betragen a) soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist – für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 8,00 Euro.(1) In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben. (2) Die Kommissionsgebühren betragen a) soweit unter Litera b, nichts anderes bestimmt ist – für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 8,00 Euro.
§ 2 Paragraph 2,
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3 Paragraph 3,
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
§ 4 Paragraph 4,
Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
3.1.2.2. Auszug aus der K-BO 1996:
Vorhaben
§ 6Paragraph 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 36Paragraph 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Absatz eins, zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach Paragraph 18, sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen
§ 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen, Paragraph 7, Absatz 3, oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.(4) Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise.
3.2. Ad Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache:3.2. Ad Spruchpunkt römisch eins) – Entscheidung in der Sache:
Ob es sich bei der gegenständlichen Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung) um eine sonstige bauliche Anlage, für welche es nach § 6 lit a) K-BO 1996 einer Baubewilligung bedarf, handelt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei der Frage nach der Baubewilligungspflicht wird auf die technische Ausgestaltung der Baulichkeit (und nicht etwa auf ihre Zweckbestimmung) abgestellt (VwGH 9.10.1986, 86/06/0217). Ob es sich bei der gegenständlichen Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung) um eine sonstige bauliche Anlage, für welche es nach Paragraph 6, Litera a,) K-BO 1996 einer Baubewilligung bedarf, handelt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei der Frage nach der Baubewilligungspflicht wird auf die technische Ausgestaltung der Baulichkeit (und nicht etwa auf ihre Zweckbestimmung) abgestellt (VwGH 9.10.1986, 86/06/0217).
3.2.1. Wie unter II.2.3. festgestellt, handelt es sich bei der unter II.1.2. beschriebenen Fahrzeugwaage um eine sonstige bauliche Anlage, sodass sie einer Baubewilligung nach § 6 K-BO 1996 bedarf. Wie unter II.2.2. zu der unter II.1.2. getroffenen Feststellung ausgeführt, brachte das durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage, dass die Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung) so beschaffen ist, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine sonstige bauliche Anlage darstellt und somit zu ihrer Errichtung einer Baubewilligungspflicht nach
§ 6 K-BO 1996 bedarf und dies aus folgenden Erwägungen:3.2.1. Wie unter römisch zwei.2.3. festgestellt, handelt es sich bei der unter römisch zwei.1.2. beschriebenen Fahrzeugwaage um eine sonstige bauliche Anlage, sodass sie einer Baubewilligung nach Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf. Wie unter römisch zwei.2.2. zu der unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellung ausgeführt, brachte das durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage, dass die Fahrzeugwaage (Wiegeeinrichtung) so beschaffen ist, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine sonstige bauliche Anlage darstellt und somit zu ihrer Errichtung einer Baubewilligungspflicht nach , Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf und dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1.1. Die K-BO 1996 lässt eine Definition des Begriffs „bauliche Anlage“ vermissen, sodass es der Auslegung durch die Rechtsprechung bedurfte.
3.2.1.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof liefert in ständiger Rechtsprechung Abhilfe, so etwa jüngst in seiner Entscheidung vom 12.2.2024, Ro 2023/06/0012:
§ 36 Abs 1 K-BO 1996 bringt mit seinem Verweis auf § 6 leg.cit. klar zum Ausdruck, dass nur die dort genannten Vorhaben – unter anderem „die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen“ – Gegenstand eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein können. Die Begriffe "Gebäude" und "sonstige bauliche Anlagen" sind in der K-BO 1996 zwar nicht definiert, doch verweist das Höchstgericht in dieser Entscheidung auf das Judikat vom 27.5.2009, 2007/05/0069, wo ausgesprochen wurde, dass „sonstige bauliche Anlagen" solche Anlagen sind, zu deren Herstellung a) ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, b) welche mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und c) wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die öffentlichen Interessen zu berühren.3.2.1.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof liefert in ständiger Rechtsprechung Abhilfe, so etwa jüngst in seiner Entscheidung vom 12.2.2024, Ro 2023/06/0012: , Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 bringt mit seinem Verweis auf Paragraph 6, leg.cit. klar zum Ausdruck, dass nur die dort genannten Vorhaben – unter anderem „die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen“ – Gegenstand eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein können. Die Begriffe "Gebäude" und "sonstige bauliche Anlagen" sind in der K-BO 1996 zwar nicht definiert, doch verweist das Höchstgericht in dieser Entscheidung auf das Judikat vom 27.5.2009, 2007/05/0069, wo ausgesprochen wurde, dass „sonstige bauliche Anlagen" solche Anlagen sind, zu deren Herstellung a) ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, b) welche mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und c) wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die öffentlichen Interessen zu berühren.
Hiezu ist etwa auf das Judikat vom 17.12.2020, Ra 2018/06/0108, hinzuweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof zu Anlagenteilen, welche vom Hersteller geliefert und vor Ort montiert wurden, judizierte, dass es nicht darauf ankommt, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind.
Der BF gab in der Verhandlung an, dass die Anlage für das Wiegen der Anlieferungen auf den abfallrechtlich bewilligten Platz dringend notwendig sei, es werde mit LKW angeliefert (VP S. 13). Daraus kommt hervor, dass diese Fahrzeugwaage von Menschen betreten oder mittels LKW befahren werden kann.
Die beiden großformatigen Betonfertigteilplatten der Fahrzeugwaage sind lkw-befahrbar und können sie daher aus dem Blickwinkel der allgemeinen Lebenserfahrung von Menschen auch betreten werden (etwa dem LKW-Lenker, wenn er während des Wiegevorgangs aussteigt oder am Fahrzeug oder der Ladung Sichtungen etc vornehmen muss, dem Mitarbeiter des BF bei Revisionsarbeiten, Reinigungsarbeiten etc).
Für Anlage, welche von Menschen betreten werden können, bedarf es zu deren Errichtung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stets gewisser bautechnischer Kenntnisse (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0108; VwGH 23.7.2013, 2010/05/0089).
Im Ermittlungsverfahren kam zu Tage, dass mit der Kiesaufbringung und der tatsächlichen Aufstellung der Waagenteile sowie mit der Anschüttung ein HTL-Absolvent des Ausbildungszweigs EDV – welcher im Zeitpunkt der Errichtung im Außendienst für Abfallwirtschaft tätig war – und ein Leiharbeiter – nach Angabe des Pächters des Grundstücks des BF glaublich gelernter Maurer und nunmehr für Maschineneinteilung zuständig – befasst waren. Sollte dies zum Ausdruck bringen, dass das Aufstellen der Fertigteile dieser Fahrzeugwaage keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordern, so vermag der BF daraus nichts zu gewinnen, weil "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung der Bestandteile der Fahrzeugwaage eingebracht werden (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mit Hinweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0243, zum Stmk BauG 1995, dort wieder mit Hinweis auf VwGH 27.11.2007, 2007/06/0229).
Überdies ist im Lichte der vorgelegten Beweismittel nochmals auf deren Inhalt einzugehen.
Der Montageanleitung (Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) ist folgendes Inhaltsverzeichnis zu entnehmen:

Der vorgelegten Montageanleitung (Teil 2 – Brücke) ist folgendes Inhaltsverzeichnis zu entnehmen:

Aus den darin enthaltenen Skizzen und Beschreibungen kommt für einen technischen Laien hervor, dass es sowohl für die Aufstellung der Fertigteile bis hin zur endgültigen Funktionsfähigkeit als auch für die Errichtung des Fundaments (Fertigteilfundament) der Fahrzeugwaage sehr wohl ein gewisses Maß an technischen Kenntnissen braucht.
Aus der vom Höchstgericht gewählten Formulierung „in eine gewisse Verbindung mit dem Boden“ kommt hervor, dass es hiebei nicht auf ein Fundament ankommt. Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Herstellerangaben das Fundament der Fahrzeugwaage als Fertigteilfundament ausgestaltet ist und durch den Unterbau aus Schotter oder Kies laut Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) der Fahrzeugwaage Typ xxx aus Juli 2000 eine Verbindung mit dem Boden eingeht.
Die beiden großformatigen Betonfertigteilplatten sind jene Teile der Waage, welche vom LKW befahren werden und auf welche der LKW zum Zwecke des Wiegevorgangs auffährt. Diese Waagenteile weisen ein entsprechend großes Gewicht auf, um dem Gewicht eines (beladenen) LKW Stand zu halten. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts – wovon aus Sicht des erkennenden Gerichts bei den Teilen der gegenständlichen lkw-befahrbaren Fahrzeugwaage auszugehen ist – bejaht (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mit Hinweis auf VwGH 18.5.2004, 2001/10/0235).
Wenn der BF vermeint, die Fahrzeugwaage sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, so ist ihm zu entgegnen, dass die Fahrzeugwaage eine Verbindung mit dem darunterliegenden Boden schon damit eingeht, dass sie aufgrund des Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann. „Kraftschlüssig“ ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck des Eigengewichts mit dem Boden in Verbindung gebracht wird (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Die Angabe des Verkäufers in seiner E-Mail vom 26.10.2023 an xxx (siehe oben unter I.10. und I.15.), wonach die Fahrzeugwaage kein Streifenfundament benötige, leicht und schnell aufgebaut werden könne und der Aufbau unter vier Stunden in Anspruch nehme, vermag dem BF nicht zu helfen. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung kann gesagt werden, dass eine Anlage, für welche der Aufbau „unter vier Stunden“ Zeit beansprucht, nicht ohne weiteres wegbewegt werden kann (VwGH 17.10.1978, 0610/76; Steinwender, Kärntner Baurecht2, S. 99, FN 2; VwSlg 9657 A/1978).Wenn der BF vermeint, die Fahrzeugwaage sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, so ist ihm zu entgegnen, dass die Fahrzeugwaage eine Verbindung mit dem darunterliegenden Boden schon damit eingeht, dass sie aufgrund des Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann. „Kraftschlüssig“ ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck des Eigengewichts mit dem Boden in Verbindung gebracht wird (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Die Angabe des Verkäufers in seiner E-Mail vom 26.10.2023 an xxx (siehe oben unter römisch eins.10. und römisch eins.15.), wonach die Fahrzeugwaage kein Streifenfundament benötige, leicht und schnell aufgebaut werden könne und der Aufbau unter vier Stunden in Anspruch nehme, vermag dem BF nicht zu helfen. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung kann gesagt werden, dass eine Anlage, für welche der Aufbau „unter vier Stunden“ Zeit beansprucht, nicht ohne weiteres wegbewegt werden kann (VwGH 17.10.1978, 0610/76; Steinwender, Kärntner Baurecht2, S. 99, FN 2; VwSlg 9657 A/1978).
Solche sind etwa jene des Ortsbildes, der Sicherheit. Die gegenständliche Fahrzeugwaage ist von LKW befahrbar und somit von Menschen betretbar. Da sie als eine solche sicher sein muss, berührt sie sonstige öffentliche Interessen. Auch vom Zeugen, dem Verkäufer der Wiegeeinrichtung, xxx, wurde in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht zu den Anschüttungen ausgeführt, nämlich, dass es der seitlichen Schüttung aus Sicherheitsgründen bedurfte (VP S. 8).
3.2.1.1.2. Die Fahrzeugwaage verfügt unter anderem über die beiden großformatigen lkw-befahrbaren Betonfertigteilplatten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die zu „Platten“, „asphaltierten Flächen“ oder „mit Rasensteinen befestigte Flächen“ ergangene höchstgerichtliche Judikatur auf den gegenständlichen Fall anwendbar: diesen drei „Bauvorhaben“ ist gemein, dass sie nach der höchstgerichtlichen Judikatur als bauliche Anlagen angesehen werden:
3.2.1.1.2.1. Zu „Platten“ sprach der Verwaltungsgerichtshof im Jahre 1994 aus, dass die Herstellung einer Betonplatte im Ausmaß von ca. 181 m2 (19 x 9 m) bei ordnungsgemäßer Ausführung schon deshalb eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bedarf, da Betonplatten mit derartigen Dimensionen material- und geologisch bedingten Spannungen ausgesetzt sind, welche nur aufgrund durchgeführter statischer Berechnungen oder aufgrund einschlägiger Erfahrungen, die eben mit einem wesentlichen Maß bautechnischer Kenntnisse gleichzusetzen sind, berücksichtigt werden können (VwGH 9.6.1994, 94/06/0105).
Aus diesem Blickwinkel ist zur gegenständlichen Anlage zu sagen, dass in der Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) aus Juli 2000 auf S. 7 unter „4.1.2. Baugrubenvorbereitung“, Etappe 2 – verdichtete Fläche, zu lesen steht: „Bei Risiko des Auffrierens frostsichere Tragschicht ausbilden“ und die Abmessungen der Brückenwaage laut Angabe des Verkäufers der Waage in der E-Mail vom 30.9.2024 eine Länge von 18 m und eine Breite von 3 m (siehe oben unter I.13.), somit eine Fläche von 54 m², aufweisen. Aus diesem Blickwinkel ist zur gegenständlichen Anlage zu sagen, dass in der Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) aus Juli 2000 auf S. 7 unter „4.1.2. Baugrubenvorbereitung“, Etappe 2 – verdichtete Fläche, zu lesen steht: „Bei Risiko des Auffrierens frostsichere Tragschicht ausbilden“ und die Abmessungen der Brückenwaage laut Angabe des Verkäufers der Waage in der E-Mail vom 30.9.2024 eine Länge von 18 m und eine Breite von 3 m (siehe oben unter römisch eins.13.), somit eine Fläche von 54 m², aufweisen.
Die Verlegung der beiden großformatigen Betonfertigteilplatten bedarf vor dem Hintergrund der zur „Platten“ ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Zusammenschau mit dem Hinweis des Herstellers in der Montageanleitung aus Sicht des erkennenden Gerichts eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse.
3.2.1.1.2.2. Auch ein „asphaltierter Parkplatz“ wird vom Verwaltungsgerichtshof als bauliche Anlage angesehen, weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001).
3.2.1.1.2.3. Die Fahrzeugwaage mit den Abmessungen 18 m mal 3 m (siehe oben unter I.13.), bestehend aus den beiden großformatigen lkw-befahrbaren Betonfertigteilplatten und dem Fertigteilfundament, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts mit einer mit Rasengittersteinen befestigten Fläche für das Abstellen von KFZ vergleichbar. 3.2.1.1.2.3. Die Fahrzeugwaage mit den Abmessungen 18 m mal 3 m (siehe oben unter römisch eins.13.), bestehend aus den beiden großformatigen lkw-befahrbaren Betonfertigteilplatten und dem Fertigteilfundament, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts mit einer mit Rasengittersteinen befestigten Fläche für das Abstellen von KFZ vergleichbar.
Eine zur Benutzung von Fahrzeugen vorgesehene befestigte Fläche muss so hergestellt werden, dass sie sich für die sie benutzenden Fahrzeuge als entsprechend befestigt und standsicher erweist. Auch eine solche Fläche muss also vor der Aufbringung der vorgesehenen Rasengittersteine eingeebnet und entsprechend bearbeitet werden und erfordert ihre Errichtung bautechnische Kenntnisse. Die gegenständliche Fahrzeugwaage muss laut Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) aus Juli 2000, S. 7, unter „4.1.2. Baugrubenvorbereitung“, Etappe 2 – verdichtete Fläche, einen Unterbau aus verdichtetem Schotter oder Kies mit bestimmten Merkmalen erhalten. Zur Einebnung der Fläche müssen laut Montageanleitung Teil 1 – Fundament (Fertigteilfundament) aus Juli 2000, S. 9, unter „4.1.4. Baugrubenvorbereitung“, Etappe 4 – Feinsandschicht (Pufferschicht) „nur die Flächen“, welche die Fundamentteile tragen, mit Sand abgezogen werden und wird dies auf S. 10 mit Zeichnungen demonstriert. Der zeugenschaftlich befragte Verkäufer gab in der Verhandlung auf die Frage der Schichtdicke der Kiesschicht zu Protokoll: „Die Waage darf ja nicht nachgeben, daher bedarf es einer bestimmten Pressung, es muss auch eben sein“ (VP S. 6).
Hiezu ist festzuhalten, dass die Fläche vor der Aufbringung der vorgesehenen Fahrzeugwaage (nämlich der Fundamentteile für die Auflegung der beiden großformatigen Betonfertigteilplatten) eingeebnet werden muss und laut Zeuge die die zur Benutzung vorgesehene befestigte Fläche, auf welcher die Fahrzeugwaage situiert ist, standsicher ausgeführt sein muss.
3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenschau mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbau auszuführen, dass die belangte Behörde dem BF die Herstellung des rechtmäßigen Zustands, nämlich die Entfernung der konsenslos im Grünland errichteten baulichen Anlage, gemäß § 36 Abs 1 K-BO 1996 zu Recht aufgetragen hat.3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenschau mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbau auszuführen, dass die belangte Behörde dem BF die Herstellung des rechtmäßigen Zustands, nämlich die Entfernung der konsenslos im Grünland errichteten baulichen Anlage, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 zu Recht aufgetragen hat.
Die Angabe des Verkäufers in seiner E-Mail vom 26.10.2023 an xxx (siehe oben unter. I.10. und I.15.), in den Blick nehmend, wonach die Fahrzeugwaage leicht und schnell aufgebaut werden kann und der Aufbau unter vier Stunden in Anspruch nimmt, erscheint die von der Behörde für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands eingeräumte Frist von zwei Monaten als ausreichend und wurde diese auch von der beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbau als angemessen und ausreichend erachtet.Die Angabe des Verkäufers in seiner E-Mail vom 26.10.2023 an xxx (siehe oben unter. römisch eins.10. und römisch eins.15.), in den Blick nehmend, wonach die Fahrzeugwaage leicht und schnell aufgebaut werden kann und der Aufbau unter vier Stunden in Anspruch nimmt, erscheint die von der Behörde für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands eingeräumte Frist von zwei Monaten als ausreichend und wurde diese auch von der beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbau als angemessen und ausreichend erachtet.
3.2.3. Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 K-BO 1996 ohne aufrechte Baubewilligung errichtet werden, so hat sie (kein Ermessen!, verbum legale „hat“) dem Grundeigentümer aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das konsenslose Bauvorhaben auf einem Grundstück situiert, dessen Widmung laut Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, so ist die Option nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht einzuräumen
(§ 36 Abs 1a K-BO 1996).3.2.3. Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO 1996 ohne aufrechte Baubewilligung errichtet werden, so hat sie (kein Ermessen!, verbum legale „hat“) dem Grundeigentümer aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das konsenslose Bauvorhaben auf einem Grundstück situiert, dessen Widmung laut Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, so ist die Option nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht einzuräumen, (Paragraph 36, Absatz eins a, K-BO 1996).
Dies ist in casu der Fall.
3.2.3.1. Die aufrechte Widmung des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx ist „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, sodass es der Behörde ex lege benommen war, die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, einzuräumen.
3.2.3.2. „Rechtmäßiger Zustand“ iSd § 36 Abs 1 K-BO 1996 ist jener Zustand, welcher der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Bauwerk ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hingegen in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes.3.2.3.2. „Rechtmäßiger Zustand“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ist jener Zustand, welcher der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Bauwerk ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hingegen in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes.
Ein Bescheid muss gemäß § 59 Abs 1 AVG hinreichend bestimmt sein. Es ist also hinreichend zu umschreiben, sodass weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 27.11.2012, 2009/10/008, mit Hinweis auf VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185).Ein Bescheid muss gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinreichend bestimmt sein. Es ist also hinreichend zu umschreiben, sodass weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa VwGH 27.11.2012, 2009/10/008, mit Hinweis auf VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185).
Der herzustellende rechtmäßige Zustand muss also so konkret umschrieben werden, dass hinreichend hervorkommt, was beseitigt werden soll, welcher Zustand wiederherzustellen ist.
Im vorliegenden Fall entspricht der Spruch des bekämpften Bescheides dem genannten Konkretisierungsgebot für baupolizeiliche Aufträge nicht. Daher nahm das erkennende Gericht die gesetzlich gebotene Konkretisierung des Bescheidspruchs vor und fasste den Spruch neu.
3.2.4. Die beigezogene Amtssachverständigen für Hochbau formulierte Auflagenvorschläge.
3.2.4.1. Jenes („Fachgerechte Entsorgung vom anfallenden Abbruchmaterial entsprechend der Deponieverordnung und dem AWG mit den entsprechenden Nachweisen“) bedarf es nicht, da die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" auch den Auftrag der "Aufräumung", nämlich die Reste der abzutragenden Anlage „zu entsorgen“, (Steinwender, Kärntner Baurecht2, S. 437) mitumfasst.
Auch sind die Auflagenvorschläge „Fachgerechte Demontage sämtlicher elektrotechnischen Einrichtungen von einem hierzu befugten Unternehmen“ und „Fachgerechte Entsorgung vom anfallenden Abbruchmaterial entsprechend der Deponieverordnung und dem AWG mit den entsprechenden Nachweisen“ entbehrlich, da § 36 K-BO 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustands – nämlich die Beseitigung der vorschriftswidrigen Baulichkeit vorsieht – nicht aber darüberhinausgehende Maßnahmen.Auch sind die Auflagenvorschläge „Fachgerechte Demontage sämtlicher elektrotechnischen Einrichtungen von einem hierzu befugten Unternehmen“ und „Fachgerechte Entsorgung vom anfallenden Abbruchmaterial entsprechend der Deponieverordnung und dem AWG mit den entsprechenden Nachweisen“ entbehrlich, da Paragraph 36, K-BO 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustands – nämlich die Beseitigung der vorschriftswidrigen Baulichkeit vorsieht – nicht aber darüberhinausgehende Maßnahmen.
Diese Auflagenvorschläge umfassen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Baubehörde fallen. Auch wie die Abbrucharbeiten durchzuführen sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages (vgl. VwGH.19.11.1985, 85/05/0106).Diese Auflagenvorschläge umfassen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Baubehörde fallen. Auch wie die Abbrucharbeiten durchzuführen sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages vergleiche VwGH.19.11.1985, 85/05/0106).
Soweit der Auflagenvorschlag der Amtssachverständigen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme unter c) 1. Bulletpoint die bestehenden Container betrifft, so ist dazu auszuführen, dass beim Ortsaugenschein Container angetroffen wurden, welche jedoch von der Baubehörde im bekämpften Bescheid vom Beseitigungsauftrag nicht angesprochen wurden, sodass sie auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind.
3.2.4.2. Jener („Die gegenständliche Fläche ist gegebenenfalls zu rekultivieren“) konnte entfallen, da – wie unter II.1.2. festgestellt – das Bestandsgelände im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins eine Schotterfläche aufwies. Daher erscheint in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bescheid (Betriebsbewilligung für die gewerbliche Betriebsanlage zur Gewinnung von Sand, Schotter und Kies und Bruchsteinen) vom 28.6.1984 (siehe oben unter I.16.1.) die Angabe des BF in der Verhandlung, wonach der Boden „ein Schotterboden ist, weil dort immer schon Schotter abgebaut und aufgebracht wurde“ (VP S. 9) glaubhaft.3.2.4.2. Jener („Die gegenständliche Fläche ist gegebenenfalls zu rekultivieren“) konnte entfallen, da – wie unter römisch zwei.1.2. festgestellt – das Bestandsgelände im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins eine Schotterfläche aufwies. Daher erscheint in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bescheid (Betriebsbewilligung für die gewerbliche Betriebsanlage zur Gewinnung von Sand, Schotter und Kies und Bruchsteinen) vom 28.6.1984 (siehe oben unter römisch eins.16.1.) die Angabe des BF in der Verhandlung, wonach der Boden „ein Schotterboden ist, weil dort immer schon Schotter abgebaut und aufgebracht wurde“ (VP S. 9) glaubhaft.
3.3. Zur Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, auf das allgemeinmenschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 16.3.1978, 747/78).3.3. Zur Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, auf das allgemeinmenschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 16.3.1978, 747/78).
Es bedurfte der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises, da zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären waren, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195).
Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx, welche auf persönlicher Befundung (Ortsaugenschein) beruht und die vorgelegten Beweismittel sowie das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen auf S. 1 der Stellungnahme anführt und berücksichtigt.
Ihr Sachverständigenbeweis erhebt den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Dieser Sachverständigenbeweis erfüllt auch die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: er enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff DI xxx auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.
Der Sachverständigenbeweis der DI xxx enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles, S. 3 ff) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Sie legt auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 20.12.2024 gekommen war und führt aus, weshalb aus sachverständiger Sicht dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit den von der BF über das gesamte Verfahren vorgelegten Beweismitteln nicht gefolgt wird.
Der Sachverständigenbeweis vom 20.12.2024 wurde der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß
§ 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher gemäß , Paragraph 17, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II. – Kommissionsgebühren:4. Ad Spruchpunkt römisch zwei. – Kommissionsgebühren:
Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
§ 77 Abs 2 AVG bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen. Paragraph 77, Absatz 2, AVG bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
ISd § 76 Abs. 1 leg. cit. hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht durch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.ISd Paragraph 76, Absatz eins, leg. cit. hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht durch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994), LGBl Nr 7/1995 idF LGBl Nr 96/2022, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan EUR 18,-- und ergibt sich aus
§ 17 VwGVG, dass § 77 AVG (V. Teil des AVG) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung zu finden hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994), Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2022,, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan EUR 18,-- und ergibt sich aus , Paragraph 17, VwGVG, dass Paragraph 77, AVG (römisch fünf. Teil des AVG) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung zu finden hat.
Am 16.10.2024 wurde an Ort und Stelle auf dem Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.50 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem zwei Amtsorgane mitgewirkt haben – die Richterin des Landesverwaltungsgerichts und die Amtssachverständige für xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Die Dauer der Verhandlung war eine halbe Stunde. Gemäß § 1 Abs 2 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 sind für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde Kommissionsgebühren iHv EUR 18,-- vorzuschreiben. Die am 16.10.2024 an Ort und Stelle durchgeführte Amtshandlung dauerte eine halbe Stunde, woraus sich daher für die beiden Amtsorgane eine Kommissionsgebühr in der Höhe von EUR 36,-- (2 Amtspersonen für eine halbe Stunde zu je EUR 18,--) ergibt.Die Dauer der Verhandlung war eine halbe Stunde. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 sind für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde Kommissionsgebühren iHv EUR 18,-- vorzuschreiben. Die am 16.10.2024 an Ort und Stelle durchgeführte Amtshandlung dauerte eine halbe Stunde, woraus sich daher für die beiden Amtsorgane eine Kommissionsgebühr in der Höhe von EUR 36,-- (2 Amtspersonen für eine halbe Stunde zu je EUR 18,--) ergibt.
5. Ad Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:5. Ad Spruchpunkt römisch drei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF
BGBl I 24/2017). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,).
Schlagworte
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, bauliche Anlage, bautechnische Kenntnisse, Wiegeanlage, FahrzeugwaageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1351.20.2024Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026