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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §13 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. November 2011, Zl. U-14.278/22, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 gemäß § 29 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 iVm § 6 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage bestehend aus einem Bürogebäude, einem Parkdeck und einer öffentlichen PKW Tankstelle auf bestimmt genannten Grundstücken erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage bestehend aus einem Bürogebäude, einem Parkdeck und einer öffentlichen PKW Tankstelle auf bestimmt genannten Grundstücken erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:
"3. Werbeeinrichtungen bzw. Betriebsstättenkennzeichnungen dürfen nicht selbst leuchten oder extra beleuchtet werden;
4. Werbeeinrichtungen und Betriebstättenkennzeichnungen dürfen weder die Gebäude noch den Gehölzstreifen entlang der Autobahn überragen. Die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes sind zu entfernen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2011 hat die Tiroler Landesregierung die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und den Bescheid der Behörde erster Instanz mit folgenden Maßgaben bestätigt:
Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Betriebsanlage werde mit der Einschränkung erteilt, dass "die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der zwei Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 versagt wird". Weiters hat die belangte Behörde den letzten Satz der Auflage 4 gestrichen und an dessen Stelle mit Spruchpunkt II. ihres Bescheides gemäß § 15 Abs. 5 TNSchG 2005 den Auftrag erteilt, die beiden Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes unverzüglich, längstens jedoch bis zum 16. Dezember 2011, zu entfernen.Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Betriebsanlage werde mit der Einschränkung erteilt, dass "die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der zwei Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 versagt wird". Weiters hat die belangte Behörde den letzten Satz der Auflage 4 gestrichen und an dessen Stelle mit Spruchpunkt römisch zwei. ihres Bescheides gemäß Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 den Auftrag erteilt, die beiden Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes unverzüglich, längstens jedoch bis zum 16. Dezember 2011, zu entfernen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die aus einem Bürogebäude, einem Parkdeck und einer öffentlichen PKW-Tankstelle bestehende Betriebsanlage angesucht habe. In ihrer Berufung habe sie sich nur gegen die Auflagen 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides gewendet.
Der größte Teil der zwischen den Anlagenteilen (Bürogebäude, Parkdeck, Tankstellengebäude) liegenden Flächen sei als asphaltierte Fläche ausgebildet. Nur in den Randbereichen seien Grünflächen vorgesehen. Die gesamte genutzte Fläche betrage etwa eineinhalb Hektar. Davon entfielen auf das Parkdeck 1.899,40 m2, auf das Bürogebäude 1.278,55 m2 und auf den Tankstellenshop 281,28 m2; der Rest seien Asphaltflächen, Manipulationsflächen und Grünflächen. Das parallel zur nördlich vorbeiführenden Autobahn A 12 situierte Bürogebäude sei von der Beschwerdeführerin bereits errichtet worden. Es sei in West-Ostrichtung etwa 70 m lang, der Hauptteil sei über 18 m hoch. Auf dem Dach sei sowohl in Richtung Westen als auch in Richtung Osten jeweils ein leuchtendes Werbeschild mit einer Breite von etwa 8 m und einer Höhe von etwa 2 m errichtet worden. Diese Tafeln enthielten den Firmenschriftzug "T" in blauer Schrift auf gelbem Hintergrund.
Die gesamte vom Antrag umfasste Fläche sei als landwirtschaftliche Extensivfläche genutzt worden. Sie werde im Norden von der Nord-Tangente und der Autobahn A 12, die auf einem Damm verlaufe, abgegrenzt. Die Dammböschung sei durchgehend mit einem Gehölzstreifen bewachsen. Weiter Richtung Norden folge ein Streifen landwirtschaftlicher Wiese und schließlich der Inn. An die antragsgegenständliche Fläche grenze im Osten das Gebäude eines Sondertransport-Unternehmens an, weiter Richtung Süden folgten Wiesen und schließlich ein Bauernhof und der internationale Inntalradweg, der von Südosten zur beantragten Betriebsanlage und von dieser weiter Richtung Westen verlaufe. Nach weiteren Wiesenflächen grenzten im Süden an das antragsgegenständliche Areal die Flächen eines neuen ÖBB-Parkplatzes. Richtung Westen folgten Gebäude von älteren Gewerbebetrieben mit Werbeeinrichtungen. Im Westen liege die Autobahnzu- bzw. abfahrt Wörgl West auf einem Damm und dahinter das Gewerbegebiet Kundl. Der erwähnte Bauernhof sei von der Anlage etwa 300 m entfernt. Richtung Westen befände sich die nächstgelegene Betriebsanlage in einer Entfernung von etwa 135 m, in nordöstlicher Richtung sei eine Betriebsanlage etwa 280 m entfernt. Die Fläche zwischen der Autobahn A 12 und der Eisenbahnlinie sei im Bereich zwischen den Autobahnabfahrten Wörgl West und Wörgl Ost im Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Wörgl als Gewerbegebiet gewidmet. Die zahlreichen Gebäude und Werbeeinrichtungen im westlichen Bereich dieses Betriebsgebietes würden durch die Rampen der Autobahnabfahrt Wörgl West und den Bewuchs auf den Böschungen verdeckt. Direkt neben der gegenständlichen Anlage befinde sich eine Radwegbrücke, die deutlich niedriger sei als die Gebäude der Anlage. Auf der Autobahn befinde sich in diesem Bereich ein Überkopfverkehrszeichen mit Leuchtschrift. Die Betriebsanlage sei von den umliegenden Wiesen und Berghängen sehr gut einsehbar, vor allem aus Süden und Osten. Aus Richtung Westen werde die Sicht auf die Anlage durch die Rampe der Autobahnabfahrt Wörgl West, im Norden durch den Autobahndamm und den Gehölzstreifen entlang der Autobahn etwas verdeckt. Aus dem Bereich des Radweges in Richtung zur beantragten Betriebsanlage stellten die Brandenberger Alpen im Hintergrund das landschaftsprägende Element dar, in Fahrtrichtung Kufstein seien die Kitzbüheler Alpen das landschaftsprägende Element.
Die leuchtenden Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes seien auf Grund ihrer Größe und Beleuchtung sehr weit sichtbar und hätten eine starke Wirkung als Blickfang, weil dadurch die Aufmerksamkeit auf den bebauten Bereich gelenkt werde. Die Tafeln beeinträchtigten das Landschaftsbild sowohl vom Radweg aus als auch von der Autobahn A 12 in Fahrtrichtung Kufstein. Die leuchtende Werbetafel auf dem westlichen Teil des Daches wirke dabei auf einem etwa 1,5 km langen Abschnitt besonders in der Nacht landschaftsprägend. Aber auch bei Tag hebe sich die Werbetafel von der Umgebung stark ab und lenke die Aufmerksamkeit auf sich. Sie verdecke und überrage teilweise sogar die Bergkuppen der Kitzbüheler Alpen. Sie wirke als optischer Fremdkörper, der die durch die umgebenden Berge und den Gehölzstreifen entlang der Autobahn gebildete Horizontlinie unterbreche. In der Nacht überstrahle die leuchtende Werbetafel die gesamte Umgebung, in Teilbereichen sogar die Leuchtschrift des Überkopfverkehrszeichens. Auch bei Nacht stellten die bei klarem Himmel schemenhaft zu erkennenden Berge das prägende Landschaftselement dar. Die Tafel verdecke nicht nur Teile dieser landschaftsprägenden Elemente, sondern bewirke durch ihre Leuchtkraft sogar, dass nur noch sie und nicht mehr die Umgebung wahrgenommen werde. Vom Radweg in Richtung der beantragten Anlage bewirke die leuchtende Werbetafel auf dem östlichen Teil des Daches, dass die Beeinträchtigung, die schon vom massiven Baukörper ausgehe, wesentlich verstärkt werde. Durch die Werbetafel werde die Aufmerksamkeit zum massiven technischen Baukörper der Anlage gelenkt. Die landschaftlich attraktiven Bergketten und Hangwälder, der Ufergehölzstreifen sowie die traditionellen Kulturflächen würden dadurch wesentlich weniger wahrgenommen. Auch diese Werbetafel überstrahle in der Nacht die Umgebung und bewirke, dass die prägenden Landschaftselemente überhaupt nicht mehr in Erscheinung träten. Insgesamt stellten die leuchtenden Werbetafeln eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, dies auch dann, wenn in der unmittelbaren Umgebung weitere Betriebsanlagen errichtet werden sollten.
Durch die Werbetafeln würden überdies die aus der Beleuchtung der Verkehrsflächen resultierenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Artenvielfalt verstärkt. Durch die flächige Beleuchtung in großer Höhe komme es zu einer vermehrten Anlockwirkung für Insekten.
Diese Feststellungen ergäben sich aus dem schlüssigen - im angefochtenen Bescheid inklusive der Fotos wiedergegebenen - Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Gebäude den Hauptinhalt des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz bilde. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass sich die von ihm vorgeschlagenen Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz nur auf die bereits errichteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes beziehen könnten. Da für Werbeeinrichtungen in § 15 TNSchG 2005 ein eigener Bewilligungstatbestand bestehe, könne der Hauptinhalt des Spruches auch ohne diese beiden Nebenbestimmungen, die allein von der Berufung bekämpft würden, bestehen. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Hauptinhalt (Bewilligung der Anlage) als trennbare Einheit rechtskräftig geworden sei und im Berufungsverfahren nur mehr die Auflagen 3 und 4 gegenständlich seien.In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Gebäude den Hauptinhalt des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz bilde. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass sich die von ihm vorgeschlagenen Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz nur auf die bereits errichteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes beziehen könnten. Da für Werbeeinrichtungen in Paragraph 15, TNSchG 2005 ein eigener Bewilligungstatbestand bestehe, könne der Hauptinhalt des Spruches auch ohne diese beiden Nebenbestimmungen, die allein von der Berufung bekämpft würden, bestehen. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Hauptinhalt (Bewilligung der Anlage) als trennbare Einheit rechtskräftig geworden sei und im Berufungsverfahren nur mehr die Auflagen 3 und 4 gegenständlich seien.
Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass das Bürogebäude keine zusammenhängend bebaute Fläche von mindestens
2.500 m2 aufweise und daher keine Bewilligungspflicht bestehe, sei ihr einerseits zu entgegnen, dass es für die Bewilligungspflicht nach § 15 TNSchG 2005 darauf nicht ankomme, andererseits sei sehr wohl eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 gegeben, weil zwischen den Teilen der zur Bewilligung eingereichten Anlage (Bürogebäude, Parkhaus, Tankstellenshop) asphaltierte Flächen bestünden.2.500 m2 aufweise und daher keine Bewilligungspflicht bestehe, sei ihr einerseits zu entgegnen, dass es für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 15, TNSchG 2005 darauf nicht ankomme, andererseits sei sehr wohl eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 gegeben, weil zwischen den Teilen der zur Bewilligung eingereichten Anlage (Bürogebäude, Parkhaus, Tankstellenshop) asphaltierte Flächen bestünden.
Bei den Tafeln am Dach handle es sich jedenfalls um Einrichtungen, die die Aufmerksamkeit erregen sollten, um dadurch einen Reklameeffekt hervorzurufen. Da sie auf das Landschaftsbild einen nachteiligen Einfluss ausüben könnten, seien sie als Werbeeinrichtungen im Sinn von § 15 TNSchG zu qualifizieren. Es sei unbestritten, dass sich die Tafeln auf dem Bürogebäude außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befänden. Die nächstgelegene Betriebsanlage liege in einer Entfernung von etwa 135 m.Bei den Tafeln am Dach handle es sich jedenfalls um Einrichtungen, die die Aufmerksamkeit erregen sollten, um dadurch einen Reklameeffekt hervorzurufen. Da sie auf das Landschaftsbild einen nachteiligen Einfluss ausüben könnten, seien sie als Werbeeinrichtungen im Sinn von Paragraph 15, TNSchG zu qualifizieren. Es sei unbestritten, dass sich die Tafeln auf dem Bürogebäude außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befänden. Die nächstgelegene Betriebsanlage liege in einer Entfernung von etwa 135 m.
Da sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes befänden, komme die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung eine Ausnahme nur für Werbeeinrichtungen "an Gebäuden" vorsehe, während sich die gegenständlichen Werbetafeln "auf dem" Gebäude befänden. Auch die Ausnahmebestimmung gemäß § 15 Abs. 2 lit. b leg. cit. für gesetzlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Gebäude komme nicht zum Tragen, weil sich die Werbeeinrichtungen wie dargestellt nicht "an Gebäuden" befänden und auf Grund der Lage auf dem Dach auch nicht als "auf dem selben Grundstück wie das Gebäude" gelegen im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könnten. Da die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigten, sei die Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 TNSchG 2005 zu versagen gewesen.Da sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen auf dem Dach des Bürogebäudes befänden, komme die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung eine Ausnahme nur für Werbeeinrichtungen "an Gebäuden" vorsehe, während sich die gegenständlichen Werbetafeln "auf dem" Gebäude befänden. Auch die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, leg. cit. für gesetzlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Gebäude komme nicht zum Tragen, weil sich die Werbeeinrichtungen wie dargestellt nicht "an Gebäuden" befänden und auf Grund der Lage auf dem Dach auch nicht als "auf dem selben Grundstück wie das Gebäude" gelegen im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könnten. Da die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigten, sei die Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 zu versagen gewesen.
Da die Tafeln bereits errichtet worden seien, sei der Beschwerdeführerin als Veranlasserin der Auftrag zur Entfernung der Tafeln zu erteilen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (Wiederverlautbarung):Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, (Wiederverlautbarung):
"§ 1. (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
…
§ 3 Paragraph 3
Begriffsbestimmungen
…
…
§ 6 Paragraph 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie; a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
…
f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; f) die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
…
§ 15 Paragraph 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
…
§ 17 Paragraph 17
Rechtswidrige Vorhaben
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird. b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
…
§ 29 Paragraph 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
…"
Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,
(Wiederverlautbarung):
"§ 2
Begriffsbestimmungen
…
…
§ 21 Paragraph 21
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
…
a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
…"
Zunächst sei festgehalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen weder die - auftragsgemäße - Antragsverbesserung im Berufungsverfahren durch Nachbringung der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers (zur Zulässigkeit der Verbesserung von Anträgen im Berufungsverfahren vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0281), noch der Umstand, dass die Erstbehörde den - unter die Nebenbestimmungen aufgenommenen - Entfernungsauftrag nicht begründet und keine Leistungsfrist gesetzt hat, zur Unzuständigkeit der belangten Behörde führen kann.Zunächst sei festgehalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen weder die - auftragsgemäße - Antragsverbesserung im Berufungsverfahren durch Nachbringung der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers (zur Zulässigkeit der Verbesserung von Anträgen im Berufungsverfahren vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0281), noch der Umstand, dass die Erstbehörde den - unter die Nebenbestimmungen aufgenommenen - Entfernungsauftrag nicht begründet und keine Leistungsfrist gesetzt hat, zur Unzuständigkeit der belangten Behörde führen kann.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keinen Antrag auf Bewilligung der Werbetafeln gemäß § 15 TNSchG 2005 gestellt habe und die belangte Behörde daher nicht über einen solchen Antrag entscheiden hätte dürfen. Für das Naturschutzrecht sei das Bürogebäude als selbständiges Projekt (neben den gemeinsam zur Bewilligung beantragten Projekten Parkhaus und Tankstelle) anzusehen. Das Bürogebäude verfüge für sich nicht über eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 und unterliege daher nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 6 TNSchG 2005. Die allein bekämpften Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz hätten daher behoben werden müssen. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass sich die Auflagen 3 und 4 ausschließlich auf die bereits errichteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes bezögen, sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde trotz Versagung der Bewilligung für die Werbetafeln diese Auflagen (mit Ausnahme des zweiten Satzes der Auflage 4) bestehen lassen habe. Die Werbetafeln seien gemäß § 15 Abs. 2 lit. a und b TNSchG 2005 von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil sie an einem Gebäude angebracht und im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung stünden. Auch eine auf dem Dach befindliche Werbeeinrichtung sei an einem Gebäude angebracht. Eine Bewilligungspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Betriebsanlage zwar im Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden habe, nunmehr aber mehr als fünf Gebäude im Abstand von weniger als 50 m errichtet worden seien und daher eine geschlossene Ortschaft vorliege. Das Sachverständigengutachten sei unschlüssig. Der Sachverständige habe es unterlassen, die Werbetafeln in Relation zur Größe des gesamten Gebäudes zu setzen und die weiteren Gebäude im gegenständlichen Betriebsgebiet und in den benachbarten Betriebsgebieten zu berücksichtigen. Die umrahmenden Bergketten erstreckten sich über weite Gebiete. Es bleibe trotz der Werbetafeln genügend Sicht auf die Berge, insbesondere auch deshalb, weil sich die Sichtbeeinträchtigung für Autofahrer und Radfahrer nur auf kurze Wegstrecken beschränke. Die Sichteinschränkung auf Kulturflächen sei unbeachtlich, weil es ohnehin nur mehr sehr wenige Kulturflächen gebe. Die Anlockwirkung für Insekten sei nicht negativ zu beurteilen, weil dadurch auch Vögel und andere Insektenfresser angelockt würden. Hätte der Sachverständige auch Lichtbilder von der A 12 aus angefertigt, wäre hervorgekommen, dass keine gravierende Sichtbehinderung durch die Werbetafeln eintrete. Weiters sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zur Beurteilung der negativen Auswirkungen der Leuchtkraft der Werbetafeln gekommen sei.Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keinen Antrag auf Bewilligung der Werbetafeln gemäß Paragraph 15, TNSchG 2005 gestellt habe und die belangte Behörde daher nicht über einen solchen Antrag entscheiden hätte dürfen. Für das Naturschutzrecht sei das Bürogebäude als selbständiges Projekt (neben den gemeinsam zur Bewilligung beantragten Projekten Parkhaus und Tankstelle) anzusehen. Das Bürogebäude verfüge für sich nicht über eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 und unterliege daher nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 6, TNSchG 2005. Die allein bekämpften Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz hätten daher behoben werden müssen. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass sich die Auflagen 3 und 4 ausschließlich auf die bereits errichteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes bezögen, sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde trotz Versagung der Bewilligung für die Werbetafeln diese Auflagen (mit Ausnahme des zweiten Satzes der Auflage 4) bestehen lassen habe. Die Werbetafeln seien gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera a und b TNSchG 2005 von der Bewilligungspflicht ausgenommen, weil sie an einem Gebäude angebracht und im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung stünden. Auch eine auf dem Dach befindliche Werbeeinrichtung sei an einem Gebäude angebracht. Eine Bewilligungspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Betriebsanlage zwar im Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden habe, nunmehr aber mehr als fünf Gebäude im Abstand von weniger als 50 m errichtet worden seien und daher eine geschlossene Ortschaft vorliege. Das Sachverständigengutachten sei unschlüssig. Der Sachverständige habe es unterlassen, die Werbetafeln in Relation zur Größe des gesamten Gebäudes zu setzen und die weiteren Gebäude im gegenständlichen Betriebsgebiet und in den benachbarten Betriebsgebieten zu berücksichtigen. Die umrahmenden Bergketten erstreckten sich über weite Gebiete. Es bleibe trotz der Werbetafeln genügend Sicht auf die Berge, insbesondere auch deshalb, weil sich die Sichtbeeinträchtigung für Autofahrer und Radfahrer nur auf kurze Wegstrecken beschränke. Die Sichteinschränkung auf Kulturflächen sei unbeachtlich, weil es ohnehin nur mehr sehr wenige Kulturflächen gebe. Die Anlockwirkung für Insekten sei nicht negativ zu beurteilen, weil dadurch auch Vögel und andere Insektenfresser angelockt würden. Hätte der Sachverständige auch Lichtbilder von der A 12 aus angefertigt, wäre hervorgekommen, dass keine gravierende Sichtbehinderung durch die Werbetafeln eintrete. Weiters sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zur Beurteilung der negativen Auswirkungen der Leuchtkraft der Werbetafeln gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Anlage, bestehend aus einem Bürogebäude, einem Parkdeck und einer öffentliche PKW-Tankstelle beantragt. Von diesem Antrag waren unstrittig auch die beiden auf dem Bürogebäude befindlichen Werbetafeln umfasst. Die Behörde erster Instanz hat die Bewilligung für das Gebäude erteilt und dazu ua. die Auflagen 3 und 4 vorgeschrieben, wonach Werbeeinrichtungen und Betriebsstättenkennzeichnungen das Gebäude und den Gehölzstreifen nicht überragen und nicht selbst leuchten oder beleuchtet werden dürfen. Diese Auflagen beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf die - bereits errichteten - Werbetafeln auf dem Dach, sondern verbieten allgemein die Anbringung von leuchtenden bzw. das Gebäude oder den Gehölzstreifen überragenden Werbeeinrichtungen. Zusätzlich wurde betreffend die beiden bereits errichteten Tafeln, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ein - als Teil einer "Auflage" formulierter - Entfernungsauftrag erteilt.
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Auflagen 3 und 4 hat die belangte Behörde zu Recht trotz Versagung der Bewilligung für die bereits errichteten Tafeln die Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz (mit Ausnahme des zweiten Satzes der Auflage 4) nicht behoben.
Hingegen ist der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht, die Auflagen 3 und 4 könnten gesondert angefochten werden, nicht zuzustimmen, handelt es sich doch um mit dem Hauptinhalt des erstinstanzlichen Bescheides (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage) untrennbar verbundene Verbote. Werden derartige Nebenbestimmungen gesondert angefochten, so ist dennoch der gesamte Bescheid Berufungsgegenstand (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG - Kommentar (2005), Rz 23 ff zu § 59, und die dort zitierte hg. Judikatur). Durch die somit unrichtige Ansicht der belangten Behörde, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der Auflagen 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen sei, wird die Beschwerdeführerin - die sich nur gegen diese Auflagen gewendet hat und auch in der Beschwerde nicht behauptet, etwa durch andere Auflagen ungerechtfertigt belastet zu werden - jedoch nicht in Rechten verletzt.Hingegen ist der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht, die Auflagen 3 und 4 könnten gesondert angefochten werden, nicht zuzustimmen, handelt es sich doch um mit dem Hauptinhalt des erstinstanzlichen Bescheides (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage) untrennbar verbundene Verbote. Werden derartige Nebenbestimmungen gesondert angefochten, so ist dennoch der gesamte Bescheid Berufungsgegenstand vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG - Kommentar (2005), Rz 23 ff zu Paragraph 59,, und die dort zitierte hg. Judikatur). Durch die somit unrichtige Ansicht der belangten Behörde, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der Auflagen 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen sei, wird die Beschwerdeführerin - die sich nur gegen diese Auflagen gewendet hat und auch in der Beschwerde nicht behauptet, etwa durch andere Auflagen ungerechtfertigt belastet zu werden - jedoch nicht in Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die Anbringung der Werbetafeln - anders als die Behörde erster Instanz - nicht als Teil des Gebäudes gemäß §§ 6 und 29 TNSchG 2005, sondern als Werbeeinrichtungen gemäß § 15 leg. cit. beurteilt hat, den Rahmen der von ihr zu entscheidenden "Sache" nicht überschritten, bezog sich der verfahrenseinleitende Antrag doch jedenfalls auch auf die naturschutzrechtliche Bewilligung dieser Werbetafeln.Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie die Anbringung der Werbetafeln - anders als die Behörde erster Instanz - nicht als Teil des Gebäudes gemäß Paragraphen 6, und 29 TNSchG 2005, sondern als Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 15, leg. cit. beurteilt hat, den Rahmen der von ihr zu entscheidenden "Sache" nicht überschritten, bezog sich der verfahrenseinleitende Antrag doch jedenfalls auch auf die naturschutzrechtliche Bewilligung dieser Werbetafeln.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Bewilligungspflicht bestehe schon deshalb nicht, weil während der Dauer des Verfahrens fünf Gebäude in einem Abstand von weniger als 50 m errichtet worden seien und somit eine "geschlossene Ortschaft" vorliege, entfernt sie sich von ihrem eigenen - am 14. Oktober 2011, somit kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten - Vorbringen, wonach nur ein Gebäude im Abstand von weniger als 50 m errichtet worden sei, sich die übrigen Gebäude in Abständen von 135 m, 280 m und 300 m befänden und somit keine geschlossene Ortschaft vorliege.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass eine gesonderte Bewilligung für die Werbetafeln auf dem Dach auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 für "Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" nicht erforderlich ist. Beim Bürogebäude, auf dessen Dach sich diese Tafeln befinden, handelt es sich unstrittig um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht, dass die erwähnte Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen komme darauf, dass die auf dem Dach des Gebäudes befindlichen Werbetafeln nicht als solche "an Gebäuden" anzusehen seien. Diese Ausnahmebestimmung wurde bereits mit dem TNSchG 1997, LGBl. Nr. 33 (das mit LGBl. Nr. 26/2005 als TNSchG 2005 wiederverlautbart wurde), eingeführt. Die Erläuterungen halten dazu Folgendes fest:Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass eine gesonderte Bewilligung für die Werbetafeln auf dem Dach auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 für "Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" nicht erforderlich ist. Beim Bürogebäude, auf dessen Dach sich diese Tafeln befinden, handelt es sich unstrittig um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht, dass die erwähnte Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen komme darauf, dass die auf dem Dach des Gebäudes befindlichen Werbetafeln nicht als solche "an Gebäuden" anzusehen seien. Diese Ausnahmebestimmung wurde bereits mit dem TNSchG 1997, LGBl. Nr. 33 (das mit Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, als TNSchG 2005 wiederverlautbart wurde), eingeführt. Die Erläuterungen halten dazu Folgendes fest:
"Im Auftrag des Herrn Landeshauptmannes sind derzeit alle Dienststellen der Landesverwaltung bemüht, Vorschläge zur Vereinfachung der Landesrechtsordnung auszuarbeiten, …
Wie kaum eine Rechtsmaterie steht der Naturschutz in enger Wechselbeziehung mit raumbezogenen Normen, etwa mit dem … Bau-, und Raumordnungsrecht …
Ein weiteres zentrales Anliegens des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ist - einem Vorschlages des Landesumweltanwaltes entsprechend - die Neuregelung der für Werbeeinrichtungen geltenden Bestimmungen. Die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen zählt zu den aufwendigen Tätigkeiten der Naturschutzbehörden, zumal nach dem Bericht des Landesumweltanwaltes im Jahr 1995 allein aus diesem Grund 149 Bescheide erlassen werden mussten.
Sind nach der geltenden Rechtslage … nur Werbeeinrichtungen zum Anschlagen von Plakaten im Rahmen der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen) von der Bewilligungspflicht ausgenommen, so soll in Hinkunft durch den Abs. 2 der Kreis der bewilligungsfreien Werbeeinrichtungen erheblich erweitert werden. Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (siehe dazu § 3 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung) - auch im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen - sind primär eine Angelegenheit des Baurechts. …"Sind nach der geltenden Rechtslage … nur Werbeeinrichtungen zum Anschlagen von Plakaten im Rahmen der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen) von der Bewilligungspflicht ausgenommen, so soll in Hinkunft durch den Absatz 2, der Kreis der bewilligungsfreien Werbeeinrichtungen erheblich erweitert werden. Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (siehe dazu Paragraph 3, Absatz 2, und 3 der Tiroler Bauordnung) - auch im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen - sind primär eine Angelegenheit des Baurechts. …"
Der Gesetzgeber hat somit Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung zur gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen, weil sie ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (wobei die Baubehörde gemäß § 1 Abs. 3 TNSchG 2005 auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen hat). Dabei verweisen die Materialien ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen der Bauordnung. Gemäß § 2 Abs. 16 TBO 2011 handelt es sich u.a. bei "an baulichen Anlagen angebrachten" Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen um untergeordnete Bauteile. Solche Bauteile sind von der Bewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 21 Abs. 1 TBO 2011 umfasst. Werden solche Bauteile an bestehenden baulichen Anlagen angebracht oder geändert, unterliegen sie der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 2 lit. a TBO 2011 und können von der Behörde untersagt werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber untergeordnete Bauteile, die an (flachen) Dächern von Gebäuden angebracht werden (und sich daher auf dem Gebäude befinden), anders behandeln wollte als solche, die z.B. an den Wänden angebracht werden. Da es Zweck von § 15 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 ist, eine Ausnahme von der gesonderten Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen zu schaffen, die ohnehin baurechtlich zu behandeln sind, ist die Wendung "an Gebäuden" in § 15 Abs. 2 lit. a TNSchG jedenfalls so zu verstehen, dass darunter auch Werbeeinrichtungen fallen, die an Dächern von Gebäuden angebracht werden und daher - wie dargestellt - der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen.Der Gesetzgeber hat somit Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung zur gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen, weil sie ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (wobei die Baubehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TNSchG 2005 auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen hat). Dabei verweisen die Materialien ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen der Bauordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handelt es sich u.a. bei "an baulichen Anlagen angebrachten" Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen um untergeordnete Bauteile. Solche Bauteile sind von der Bewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 umfasst. Werden solche Bauteile an bestehenden baulichen Anlagen angebracht oder geändert, unterliegen sie der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 und können von der Behörde untersagt werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber untergeordnete Bauteile, die an (flachen) Dächern von Gebäuden angebracht werden (und sich daher auf dem Gebäude befinden), anders behandeln wollte als solche, die z.B. an den Wänden angebracht werden. Da es Zweck von Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 ist, eine Ausnahme von der gesonderten Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen zu schaffen, die ohnehin baurechtlich zu behandeln sind, ist die Wendung "an Gebäuden" in Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TNSchG jedenfalls so zu verstehen, dass darunter auch Werbeeinrichtungen fallen, die an Dächern von Gebäuden angebracht werden und daher - wie dargestellt - der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen.
Die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes bedürfen daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde keiner Bewilligung nach § 15 TNSchG 2005.Die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes bedürfen daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde keiner Bewilligung nach Paragraph 15, TNSchG 2005.
Bei solchen Werbeeinrichtungen handelt es sich - wie dargestellt - um (untergeordnete) Teile von baulichen Anlagen. Ist für eine bauliche Anlage daher gemäß § 6 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, so umfasst diese Bewilligung auch damit verbundene Werbeeinrichtungen. Diese Bewilligungspflicht besteht nur für bauliche Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2. Die belangte Behörde sah diese Voraussetzung u.a. deshalb als gegeben an, weil sich zwischen den Gebäuden der zur Bewilligung beantragten Betriebsanlage Asphaltflächen befinden.Bei solchen Werbeeinrichtungen handelt es sich - wie dargestellt - um (untergeordnete) Teile von baulichen Anlagen. Ist für eine bauliche Anlage daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, so umfasst diese Bewilligung auch damit verbundene Werbeeinrichtungen. Diese Bewilligungspflicht besteht nur für bauliche Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2. Die belangte Behörde sah diese Voraussetzung u.a. deshalb als gegeben an, weil sich zwischen den Gebäuden der zur Bewilligung beantragten Betriebsanlage Asphaltflächen befinden.
Da das TNSchG 2005 nicht definiert, was unter einer "baulichen Anlage" zu verstehen ist, ist dazu auf § 2 Abs. 1 TBO 2011 zurückzugreifen, wonach bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach der hg. Judikatur zum TNSchG 1997 ist auch ein asphaltierter Parkplatz - weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind - als "bauliche Anlage" im Sinn des Tiroler Naturschutzrechts anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0185). Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass die gemeinsam mit dem Gebäude zur naturschutzrechtlichen Bewilligung beantragten Asphaltflächen keine Einheit mit dem Gebäude bildeten, noch dass das Gebäude gemeinsam mit der umgebenden Asphaltfläche weniger als 2.500 m2 zusammenhängend bebaute Fläche aufweise.Da das TNSchG 2005 nicht definiert, was unter einer "baulichen Anlage" zu verstehen ist, ist dazu auf Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zurückzugreifen, wonach bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach der hg. Judikatur zum TNSchG 1997 ist auch ein asphaltierter Parkplatz - weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind - als "bauliche Anlage" im Sinn des Tiroler Naturschutzrechts anzusehen vergleiche , das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0185). Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass die gemeinsam mit dem Gebäude zur naturschutzrechtlichen Bewilligung beantragten Asphaltflächen keine Einheit mit dem Gebäude bildeten, noch dass das Gebäude gemeinsam mit der umgebenden Asphaltfläche weniger als 2.500 m2 zusammenhängend bebaute Fläche aufweise.
Nach dem Gesagten unterliegen die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes als Teil einer unter den Tatbestand des § 6 lit. a TNSchG 2005 fallenden baulichen Anlage gemeinsam mit dieser der Bewilligungspflicht. Die Bewilligung für eine bauliche Anlage gemäß § 6 lit. a TNSchG 2005 ist gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen, wenn (lit. a) das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 nicht beeinträchtigt oder wenn (lit. b) andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. Da die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Interessen an der Errichtung der beleuchteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes geltend macht und solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich sind, durfte die Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bauliche Anlage auf das Gebäude ohne die Werbetafeln einschränken, wenn diese Tafeln die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigen. (Dass eine solche Einschränkung der Bewilligung das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt in unzulässiger Weise in seinem Wesen verändern würde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.) Da die Bewilligung für eine Werbetafel gemäß § 15 Abs. 1 TNSchG 2005 ebenfalls nur zu erteilen ist, wenn die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht beeinträchtigt werden, wurde die Beschwerdeführerin durch den bloßen Umstand, dass die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung für die Werbetafeln auf § 15 leg. cit. und nicht - als Einschränkung der Bewilligung für die bauliche Anlage - auf § 6 lit. a iVm § 29 Abs. 1 leg. cit gestützt hat, nicht in Rechten verletzt.Nach dem Gesagten unterliegen die Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes als Teil einer unter den Tatbestand des Paragraph 6, Litera a, TNSchG 2005 fallenden baulichen Anlage gemeinsam mit dieser der Bewilligungspflicht. Die Bewilligung für eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, TNSchG 2005 ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen, wenn (Litera a,) das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, nicht beeinträchtigt oder wenn (Litera b,) andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Da die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Interessen an der Errichtung der beleuchteten Werbetafeln auf dem Dach des Bürogebäudes geltend macht und solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich sind, durfte die Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bauliche Anlage auf das Gebäude ohne die Werbetafeln einschränken, wenn diese Tafeln die Interessen des Naturschutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigen. (Dass eine solche Einschränkung der Bewilligung das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt in unzulässiger Weise in seinem Wesen verändern würde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.) Da die Bewilligung für eine Werbetafel gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 ebenfalls nur zu erteilen ist, wenn die Interessen des Naturschutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. nicht beeinträchtigt werden, wurde die Beschwerdeführerin durch den bloßen Umstand, dass die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung für die Werbetafeln auf Paragraph 15, leg. cit. und nicht - als Einschränkung der Bewilligung für die bauliche Anlage - auf Paragraph 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit gestützt hat, nicht in Rechten verletzt.
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine - auf sachverständiger Basis beruhende - Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die - noch zu tolerierenden - Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine - auf sachverständiger Basis beruhende - Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die - noch zu tolerierenden - Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A 12 und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A 12 und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).
Der Sachverständige hat seine Beurteilung nach dem Inhalt des Gutachtens auf eine Befundaufnahme an Ort und Stelle, bei der er auch Fotos angefertigt hat, gestützt. Mit dem Vorbringen, es fehle ein von der A 12 aus angefertigtes Foto, vermag die Beschwerdeführerin keine Mangelhaftigkeit aufzuzeigen, zumal die Sichtbarkeit der Werbetafeln von der A 12 aus nicht bestritten wird. Ebenso wenig ist das Vorbringen zielführend, es sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige die Leuchtkraft der Werbetafeln beurteilt habe. Es ist einem Sachverständigen, der die Örtlichkeit persönlich in Augenschein nimmt, zuzugestehen, dass er in der Lage ist, die Auswirkungen derart beleuchteter Werbetafeln bei Tag und bei Nacht zu beurteilen.
Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde daher schon wegen einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die naturschutzrechtliche Bewilligung zu Recht auf die bauliche Anlage ohne die Werbetafeln eingeschränkt.
In Hinblick auf die aus dem Sachverständigengutachten hervorgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch selbstleuchtende oder beleuchtete bzw. das Haus oder den Gehölzstreifen überragende Werbeeinrichtungen begegnet auch die - von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht konkret bekämpfte - Aufrechterhaltung der Auflagen 3 und 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz (mit Ausnahme des zweiten Satzes der Auflage 4) keinen Bedenken.
Ebenso unbedenklich ist im Ergebnis die - von der Beschwerde gleichfalls nicht konkret bekämpfte - Erlassung des Auftrages zur Entfernung der bewilligungslos errichteten Tafeln auf dem Dach des Gebäudes. Diesen Auftrag durfte die belangte Behörde zwar nicht auf § 15 Abs. 5 TNSchG 2005 stützen, weil es sich - wie dargestellt - nicht um nach § 15 leg. cit. zu bewilligende Werbetafeln handelt. Dadurch wird die Beschwerdeführerin aber nicht in Rechten verletzt, weil der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung der Werbetafeln auf § 17 leg. cit. gestützt werden kann. Dazu sei festgehalten, dass sich die Wendung "ausgenommen Werbeeinrichtungen" in § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 offensichtlich nur auf solche Werbeeinrichtungen bezieht, deren Entfernung ohnehin nach § 15 Abs. 5 leg. cit.Ebenso unbedenklich ist im Ergebnis die - von der Beschwerde gleichfalls nicht konkret bekämpfte - Erlassung des Auftrages zur Entfernung der bewilligungslos errichteten Tafeln auf dem Dach des Gebäudes. Diesen Auftrag durfte die belangte Behörde zwar nicht auf Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 stützen, weil es sich - wie dargestellt - nicht um nach Paragraph 15, leg. cit. zu bewilligende Werbetafeln handelt. Dadurch wird die Beschwerdeführerin aber nicht in Rechten verletzt, weil der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung der Werbetafeln auf Paragraph 17, leg. cit. gestützt werden kann. Dazu sei festgehalten, dass sich die Wendung "ausgenommen Werbeeinrichtungen" in Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 offensichtlich nur auf solche Werbeeinrichtungen bezieht, deren Entfernung ohnehin nach Paragraph 15, Absatz 5, leg. cit.
aufgetragen werden kann.
Aus all diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den
§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Formgebrechen behebbare Unterschrift Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100001.X00Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017