Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W113 2338040-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327140010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327140010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 20.12.2023 stellten XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe, Rinder, ausgenommen Kühe), ÖPUL 2023-Maßnahmen Nr. 6, 14, 15, 35, 37, 39, 41 sowie eine Ausgleichzulage für das Antragsjahr 2024. 1. Mit Datum vom 20.12.2023 stellten römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe, Rinder, ausgenommen Kühe), ÖPUL 2023-Maßnahmen Nr. 6, 14, 15, 35, 37, 39, 41 sowie eine Ausgleichzulage für das Antragsjahr 2024.
2. Am 15.07.2024 meldete die XXXX als Bewirtschafter der Alm-/Gemeinschaftsweide XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch ihren Obmann XXXX , bei der zuständigen Bezirksbauernkammer die MFA 2024 – Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste (in der Folge: AAL) die am 09.06.2024 erfolgte Alpung der vier Pferde (2 Pferde bis 1/2 Jahr, 2 Pferde ab 3 Jahre) der Beschwerdeführer. 2. Am 15.07.2024 meldete die römisch 40 als Bewirtschafter der Alm-/Gemeinschaftsweide römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch ihren Obmann römisch 40 , bei der zuständigen Bezirksbauernkammer die MFA 2024 – Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste (in der Folge: AAL) die am 09.06.2024 erfolgte Alpung der vier Pferde (2 Pferde bis 1/2 Jahr, 2 Pferde ab 3 Jahre) der Beschwerdeführer.
3. Die AAL wurde am 18.07.2024 von der zuständigen Bezirksbauernkammer an die AMA weitergeitet.
4. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327140010, gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.943,69. Eine anteilige Futterfläche Alm/Gemeinschaftsweide, BNr. XXXX , ist nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele die Alpungsdauer mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 7 Kalendertage vor Abgabe der Meldung in der Almauftriebsliste beginne (§ 34 Abs. 2 Z. 11 GSP-AV). Für die Alm-/Gemeinschaftsweideflächenzuteilung würden daher nur Tiere berücksichtigt werden, welche bis zum Stichtag 15.07.2024 als gealpt gemeldet worden wären (§ 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV).4. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327140010, gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.943,69. Eine anteilige Futterfläche Alm/Gemeinschaftsweide, BNr. römisch 40 , ist nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele die Alpungsdauer mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 7 Kalendertage vor Abgabe der Meldung in der Almauftriebsliste beginne (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, GSP-AV). Für die Alm-/Gemeinschaftsweideflächenzuteilung würden daher nur Tiere berücksichtigt werden, welche bis zum Stichtag 15.07.2024 als gealpt gemeldet worden wären (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV).
Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 21.01.2025 zugestellt.
5. Dagegen richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 27.01.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass am 15.07.2024 die Liste der Pferde für die Almweidemeldung um 11.14 Uhr fristgerecht geschickt worden sei. Der zuständige Mitarbeiter sei auf Urlaub gewesen und habe die E-Mail nicht an die AMA weitergeleitet. Dies sei erst am 18.07.2024 erfolgt. Die Beschwerdeführer ersuchten die Almweidemeldung auf den 15.07.2024 rückzudatieren.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 09.06.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, seitens der AMA könne eine Almweidemeldung nur als "rechtzeitig eingelangt" gewertet werden, wenn deren Meldung an die AMA bis spätestens 15.07. des jeweiligen Antragsjahres erfolgt sei (§ 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV). Die Tatsache, dass der Mailempfänger der BBK genau am 15.07.2024 in Urlaub gewesen sei, könne nicht als Begründung für eine verspätete Almweidemeldung herangezogen werden. Aus diesem Grund sei die Meldung als "verspätet" zu betrachten und den Beschwerdeführern keine anteilige Almfutterfläche für die betroffene Alm, BNr. XXXX , anzurechnen.6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 09.06.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, seitens der AMA könne eine Almweidemeldung nur als "rechtzeitig eingelangt" gewertet werden, wenn deren Meldung an die AMA bis spätestens 15.07. des jeweiligen Antragsjahres erfolgt sei (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV). Die Tatsache, dass der Mailempfänger der BBK genau am 15.07.2024 in Urlaub gewesen sei, könne nicht als Begründung für eine verspätete Almweidemeldung herangezogen werden. Aus diesem Grund sei die Meldung als "verspätet" zu betrachten und den Beschwerdeführern keine anteilige Almfutterfläche für die betroffene Alm, BNr. römisch 40 , anzurechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer stellten am 20.12.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer elektronisch einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2024 und beantragten dabei Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL 2023 Maßnahmen und eine Ausgleichszulage.
Am 06.06.2024 trieben die Beschwerdeführer vier Pferde auf die nicht von ihr bewirtschaftete XXXX , BNr. XXXX , auf.Am 06.06.2024 trieben die Beschwerdeführer vier Pferde auf die nicht von ihr bewirtschaftete römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf.
Am 15.07.2024 meldete der Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , den Auftrieb der Pferde der Beschwerdeführer sowie weitere Pferde tierhaltender Betriebe bei der zuständigen Bezirksbauernkammer. Am 15.07.2024 meldete der Bewirtschafter der römisch 40 , BNr. römisch 40 , den Auftrieb der Pferde der Beschwerdeführer sowie weitere Pferde tierhaltender Betriebe bei der zuständigen Bezirksbauernkammer.
Die Bezirksbauernkammer leitete die MFA 2024 - Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste (AAL) am 18.07.2024 an die AMA weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1. Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:
„Artikel 102
Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:
a) die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;
b) die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:
i) ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;
ii) das Datum dieser Verbringungen;“
[…]
„Artikel 109
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
a) […]
d) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:
i) ihren individuellen Code gemäß Artikel 114;
ii) die Methode zur Identifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, die das betreffende Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;
iii) die einschlägigen Identifizierungsmerkmale aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, wie sie in den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen festgelegt wurden;
iv) die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;“
[…]
„Artikel 114
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
(1) […]
(2) Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.“
[…]
3.2.2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 3, im Folgenden VO (EU) 2021/963, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, Amtsblatt L 213 vom 16.6.2021, S. 3, im Folgenden VO (EU) 2021/963, lautet auszugsweise:
„Artikel 9
Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank
Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.“Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.“
3.2.3. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:3.2.3. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“
[…]
3.2.4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise: „Artikel 3
Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.
(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.
[…]“
„Artikel 6
Inhalt von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.
(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die Identität des Begünstigten;
b) Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;
c) gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;
d) die für die Konditionalität relevanten Informationen.
Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.
[…]“
3.2.5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:3.2.5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. […]Paragraph 4, (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. […]
„Sonstige Vorgaben
§ 21. […]Paragraph 21, […]
(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“
[…]
„Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren
§ 32. (1) Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Paragraph 32, (1) Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(2) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.(2) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz eins, notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.(3) Wird ein Antrag gemäß Absatz eins, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
(4) Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Abs. 1 der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.(4) Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Absatz eins, der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.
(5) Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“(5) Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.“
[…]
„Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]
(1) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
(2) […]
3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,“3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,“
[…]“
„Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34. […]Paragraph 34, […]
(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
[…]
11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a) […]
c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
[…]
„Vorabprüfung
§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“Paragraph 35, Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“
[…]
„Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen
§ 36. […]Paragraph 36, […]
(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
„Kontrolle
Verwaltungskontrollen
§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,
1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.“(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.“
[…]
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 11 lit. c iVm § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV wird zum Inhalt des MFA festgelegt, dass im Falle eines Auftriebs von Tieren auf Almen vom Almverantwortlichen die Almauftriebsliste einschließlich des Auf- und Abtriebsdatums der davon betroffenen Tiere bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen ist. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV wird zum Inhalt des MFA festgelegt, dass im Falle eines Auftriebs von Tieren auf Almen vom Almverantwortlichen die Almauftriebsliste einschließlich des Auf- und Abtriebsdatums der davon betroffenen Tiere bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen ist.
Im vorliegenden Fall begehrten die Beschwerdeführer zusätzliche Direktzahlungen für die von ihren vier Pferden anteilig genutzte Almweidefläche nach § 36 Abs. 2 GSP-AV. Im vorliegenden Fall begehrten die Beschwerdeführer zusätzliche Direktzahlungen für die von ihren vier Pferden anteilig genutzte Almweidefläche nach Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV.
Voraussetzung dafür ist allerdings die Meldung des Auftriebs von Tieren auf Almen vom Almverantwortlichen durch Einreichung der Almauftriebsliste einschließlich des Auf- und Abtriebsdatums der davon betroffenen Tiere bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres bei der AMA.
Erwähnt sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer (und damit auch der Bezirksbauernkammer als deren regionale Außenstelle) unmittelbar den Antragstellern zuzurechnen sind (siehe § 32 Abs. 3 GSP-AV). Gemäß § 32 Abs. 5 GSP-AV ist für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung das Einlangen der Anträge bzw. Anzeigen in der AMA maßgeblich.Erwähnt sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer (und damit auch der Bezirksbauernkammer als deren regionale Außenstelle) unmittelbar den Antragstellern zuzurechnen sind (siehe Paragraph 32, Absatz 3, GSP-AV). Gemäß Paragraph 32, Absatz 5, GSP-AV ist für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung das Einlangen der Anträge bzw. Anzeigen in der AMA maßgeblich.
Die Meldung des Almverantwortlichen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer erfolgte zwar am 15.07.2024. Die Bezirksbauernkammer leitete die Meldung allerdings erst am 18.07.2024 an die AMA weiter, sodass diese Meldung jedenfalls verspätet erfolgte.
Gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es entweder alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Mit seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, stellte der EuGH klar, dass die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten. Damit kann aber den Beschwerdeführern keine anteilige Almweidefläche nach § 36 Ab. 2 GSP-AV zugeteilt werden, weil gemäß dieser Bestimmung die Zuteilung von der Anzahl der (ordnungsgemäß) gemeldeten förderfähigen Tiere, das sind die ermittelten Tiere, abhängt und kein Pferd der Beschwerdeführer als ermittelt gilt. Folglich konnten auch keine weiteren Direktzahlungen für eine anteilig genutzte Almweidefläche gewährt werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es entweder alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Mit seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, stellte der EuGH klar, dass die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten. Damit kann aber den Beschwerdeführern keine anteilige Almweidefläche nach Paragraph 36, Ab. 2 GSP-AV zugeteilt werden, weil gemäß dieser Bestimmung die Zuteilung von der Anzahl der (ordnungsgemäß) gemeldeten förderfähigen Tiere, das sind die ermittelten Tiere, abhängt und kein Pferd der Beschwerdeführer als ermittelt gilt. Folglich konnten auch keine weiteren Direktzahlungen für eine anteilig genutzte Almweidefläche gewährt werden.
3.4. Ergebnis:
Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,).
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Almmeldung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Prämiengewährung Rechtzeitigkeit verspäteter Antrag Verspätung WeidemeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2338040.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026