Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G308 2344035-2/13E
G308 2344035-2/13E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX ; XXXX , StA.: Algerien, IFA Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 ; römisch 40 , StA.: Algerien, IFA Zahl römisch 40 zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Wien (BFA-W), vom 30.01.2026 wurde über XXXX ; XXXX , StA. ALGERIEN, (im folgenden auch betroffener Fremder oder kurz BF) gemäß BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Wien (BFA-W), vom 30.01.2026 wurde über römisch 40 ; römisch 40 , StA. ALGERIEN, (im folgenden auch betroffener Fremder oder kurz BF) gemäß BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Erkenntnis, GZ G307 2344035-1, mündlich verkündet am 27.02.2026 wurde die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
3. Mit Schreiben vom 16.06.2026 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt.3. Mit Schreiben vom 16.06.2026 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 17.06.2026 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert, die innerhalb der festgesetzten Frist jedoch nicht erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt im vorliegenden Verfahren den Namen XXXX , geboren am XXXX , StA: Algerien. Gegen den BF besteht seit 27.09.2023 zu Zahl: XXXX eine in erster Instanz rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 2jährigen Einreiseverbot. Damit verbunden ist auch ein in allen Spruchpunkten negativ entschiedener Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.Der BF führt im vorliegenden Verfahren den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Algerien. Gegen den BF besteht seit 27.09.2023 zu Zahl: römisch 40 eine in erster Instanz rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2jährigen Einreiseverbot. Damit verbunden ist auch ein in allen Spruchpunkten negativ entschiedener Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht (fristgerecht) nachgekommen und verblieb nicht rechtmäßig innerhalb des Schengen Gebiets.
Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
Der volljährige BF ist ledig und kinderlos, bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht soweit fest, und wurde er auch von der algerischen Botschaft als Algerier identifiziert.
Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Er wurde in der Stadt Blida geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und in Algerien unter anderem Berufserfahrung als Elektriker, Berufssoldat, Maler sowie auf Baustellen gesammelt. In Algerien verfügt er nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, zweier Brüder sowie mehrerer Onkel und Tanten. Ein weiterer Bruder lebt in Frankreich.
Im August 2016 hat der BF Algerien auf dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei verlassen. Von dort aus reiste er auf illegalem Wege weiter nach Griechenland, wo er bis Anfang des Jahres 2022 aufhältig war. In Griechenland stellte er am 28.02.2017 und am 31.05.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.06.2021 wurde er strafgerichtlich wegen zweier Delikte (Kategorie: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er sich drei Jahre lang in Griechenland in Haft befand. Anfang des Jahres 2022 hat der BF Griechenland schließlich verlassen und reiste er in der Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 09.02.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt.Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt.
Am 26.02.2023 reiste der BF in die Schweiz aus, wo er ebenfalls einen Asylantrag einbrachte, am 27.06.2023 wurde er aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der noch am selben Tag in Österreich gestellte zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. I412 2276405-1/5E stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 24.03.2023 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht wirksam zugestellt wurde und damit das Verfahren über den am 10.10.2022 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig sei. Daraufhin wurde dieser Bescheid dem BF am 29.08.2023 persönlich zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft am 27.09.2023.Am 26.02.2023 reiste der BF in die Schweiz aus, wo er ebenfalls einen Asylantrag einbrachte, am 27.06.2023 wurde er aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der noch am selben Tag in Österreich gestellte zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. I412 2276405-1/5E stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 24.03.2023 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht wirksam zugestellt wurde und damit das Verfahren über den am 10.10.2022 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig sei. Daraufhin wurde dieser Bescheid dem BF am 29.08.2023 persönlich zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft am 27.09.2023.
Am 18.12.2023 stellte der BF schließlich einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, am 09.01.2024 reiste er illegal in die Schweiz ein, wobei er am 15.02.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde der dritte Antrag des BFn auf internationalen Schutz in Österreich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BFn ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2024, Zl. I415 2276405-2/8E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Am 18.12.2023 stellte der BF schließlich einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, am 09.01.2024 reiste er illegal in die Schweiz ein, wobei er am 15.02.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde der dritte Antrag des BFn auf internationalen Schutz in Österreich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BFn ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2024, Zl. I415 2276405-2/8E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Der BF tauchte in weiterer Folge unter. Am 17.08.2024 lange beim BFA ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin-III-VO ein; diesem wurde seitens der österreichischen Behörden zugestimmt und wurde der BF am 19.02.2025 aus Deutschland rücküberstellt.Der BF tauchte in weiterer Folge unter. Am 17.08.2024 lange beim BFA ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß Artikel 18, (1) (b) der Dublin-III-VO ein; diesem wurde seitens der österreichischen Behörden zugestimmt und wurde der BF am 19.02.2025 aus Deutschland rücküberstellt.
Am Tage der Rücküberstellung stellte der BF abermals einen – mittlerweile vierten – Asylantrag in Österreich, wobei er ausführte, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und diese gleich geblieben seien. Mit Bescheid vom 01.04.2025 wies die belangte Behörde den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.04.2025 zugestellt, vom BF jedoch nicht behoben und erwuchs daher am 22.04.2025 in erster Instanz in Rechtskraft.Am Tage der Rücküberstellung stellte der BF abermals einen – mittlerweile vierten – Asylantrag in Österreich, wobei er ausführte, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und diese gleich geblieben seien. Mit Bescheid vom 01.04.2025 wies die belangte Behörde den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.04.2025 zugestellt, vom BF jedoch nicht behoben und erwuchs daher am 22.04.2025 in erster Instanz in Rechtskraft.
Am 28.05.2026 stellte der BF den nunmehr fünften Asylantrag in Österreich, insgesamt den neunten in Europa. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.06.2026 zur Zl. XXXX wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung vom BVwG bestätigt.Am 28.05.2026 stellte der BF den nunmehr fünften Asylantrag in Österreich, insgesamt den neunten in Europa. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.06.2026 zur Zl. römisch 40 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung vom BVwG bestätigt.
Der BF ist in Österreich wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung getreten:
Insgesamt liegen dem BFn drei Verurteilungen zur Last, nämlich vom BG Graz-West vom 28.10.2023 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Des Weiteren vom BG Vöcklabruck am 24.04.2024, ebenso wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten sowie vom Landesgericht Korneuburg vom 09.07.2025 wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Er ist wie bereits ausgeführt auch schon davor in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der BF befand sich bis 03.02.2026 in Strafhaft und wird seither in Schubhaft, aktuell im AHZ Vordernberg, angehalten.
Der BF wurde am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ-Hernalser Gürtel vorgeführt, wobei dessen algerische Staatsangehörigkeit im Nachhinein bestätigt wurde. Die zugrundeliegenden Dokumente des BF wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
Am 09.02.2026 tat der BF gegenüber der Bundesbetreuungsagentur kund, nicht rückkehrwillig zu sein und bestätigte dies zuletzt in der Verhandlung vom 27.05.2026 vor dem BVwG. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (vgl. G307 2344035-1/14Z).Am 09.02.2026 tat der BF gegenüber der Bundesbetreuungsagentur kund, nicht rückkehrwillig zu sein und bestätigte dies zuletzt in der Verhandlung vom 27.05.2026 vor dem BVwG. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist vergleiche G307 2344035-1/14Z).
Am 28.05.2026 stellte der BF im Stande der Schubhaft den fünften Asylantrag in Österreich.
In Österreich war der BF kurzzeitig als Zeitungsverkäufer tätig. Er verfügt weder über ein relevantes Familien- oder Privatleben noch über sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich.
Insgesamt hat der BF in Europa bis dato neun Asylanträge gestellt, davon fünf in Österreich, zwei in Griechenland und je einen in Deutschland und in der Schweiz.
Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot.
Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er nimmt lediglich seit etwa drei Monaten die Medikamente „Lyrica” und „Quetiapin” ein und sind diese auch in Algerien erhältlich.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrolle dreimal nicht rechtmäßig in die Schweiz und nach Deutschland gereist und stellte in diesen Ländern weitere Asylanträge. Er musste im Zuge von Dublin-Verfahren dreimal wieder nach Österreich rücküberstellt werden, und zwar am 27.06.2023 und am 29.09.2023 aus der Schweiz sowie am 19.02.2025 aus Deutschland. Der BF stellte auch in Griechenland am 27.02.2017 und am 30.05.2018 jeweils einen Asylantrag. Wegen Ortsabwesenheit musste er am 09.01.2024 und am 14.06.2024 aus Betreuungsstellen der Grundversorgung abgemeldet werden, weshalb er insgesamt als sehr mobil anzusehen ist.
Im Ergebnis ist der BF mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich so der Greifbarkeit der Behörden erfolgreich entzogen. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitzt keinerlei finanziellen Mittel.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
Im gegenständlichen Verfahren hält der BF seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gibt an, dass sich seit der letzten Entscheidung an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe.
Es wird festgestellt, dass der BF bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist, neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Algerien zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Der BF kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern. Davon abgesehen hat der BF Verwandte in Algerien.
Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Mit Stichtag 22.06.2026 wurden heuer 16 HRZ für Algerien ausgestellt, 2 weitere sind in Vorbereitung, und wurden bisher 15 Personen abgeschoben, die letzte fand im Juni statt. 2025 wurden 56 HRZ ausgestellt und 58 Personen nach Algerien abgeschoben. Darüber hinaus sind 3 Personen freiwillig unterstützt und 5 Personen selbständig nach Algerien ausgereist.
Die Verfahrensdauer ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von einem Durchschnitt von 3-4 Monaten nach erfolgten Interviewtermin ausgegangen werden kann. Bei Vorlage identitätsnachweisender Dokumente kann die Identifizierungsdauer stark verkürzt werden. Im gegenständlichen Fall kann mit einem Ergebnis bis August gerechnet werden. Nach einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen kann nach erfolgter Zustimmung ein Flug gebucht werden.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die Rückführung des BF nach Algerien jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erfolgen kann.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie in den bekämpften Bescheid. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien in das Verfahren eingebracht sowie die die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren vom 27.05.2026 zur GZ: G307 2344035-1 sowie die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2024 des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens zur GZ: I415 2276405-2 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Akt dokumentierten Identifizierung durch die algerischen Behörden fest.
Die Feststellung seines Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder vor dem BFA in der Einvernahme am 03.06.2026 noch in der Schubhaftverhandlung am 27.05.2026 besondere Einschränkungen vorbrachte.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den vorhergehenden Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Algerien im Jahr 2016, zu seinem Aufenthalt in Griechenland sowie zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich grundsätzlich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zu den vom BF in Griechenland, Deutschland und in der Schweiz gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage.
Aufgrund der Angaben des BF im Vorverfahren wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Griechenland zu entnehmen, wobei er selbst wiederholt ausgeführt hat, sich drei Jahre in Haft befunden zu haben.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, zum Verlauf der Asyl-Vorverfahren, zu seinen Ausreisen in die Schweiz und Italien sowie zu den erfolgten Rücküberstellungen nach Österreich fußen auf der Aktenlage und einer Einsichtnahme in den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist und er über kein relevantes Privat- oder Familienleben im Inland verfügt, ergibt sich bereits aus der kurzen und wiederholt unterbrochenen Aufenthaltsdauer im Inland und wurden zudem keinerlei Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des BF belegen würden, weder in Vorlage noch sonst vorgebracht.
Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen den BF besteht, er jedoch den Schengenraum nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen hat, sondern ist seinen Aussagen folgend lediglich in Deutschland und in der Schweiz aufhältig gewesen.
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
Der BF stellte im Bundesgebiet vier Folgeanträge, wobei die Entscheidung des ersten Folgeantrages durch das BVwG am 25.08.2023 ersatzlos behoben wurde. Weitere zwei Asylfolgeanträge zu den Zahlen: XXXX wurden mit Rechtskraft II. Instanz am 21.05.2024 bzw. mit Rechtskraft I. Instanz am 22.04.2025 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den letzten Antrag stellte er am Tag nach der mündlichen Verhandlung am 28.05.206 beim BVwG. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF nachweislich zugestellt, die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG bestätigt.Der BF stellte im Bundesgebiet vier Folgeanträge, wobei die Entscheidung des ersten Folgeantrages durch das BVwG am 25.08.2023 ersatzlos behoben wurde. Weitere zwei Asylfolgeanträge zu den Zahlen: römisch 40 wurden mit Rechtskraft römisch zwei. Instanz am 21.05.2024 bzw. mit Rechtskraft römisch eins. Instanz am 22.04.2025 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den letzten Antrag stellte er am Tag nach der mündlichen Verhandlung am 28.05.206 beim BVwG. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF nachweislich zugestellt, die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG bestätigt.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrolle dreimal nicht rechtmäßig in die Schweiz und nach Deutschland gereist und stellte in diesen Ländern weitere Asylanträge. Er musste im Zuge von Dublin-Verfahren dreimal wieder nach Österreich rücküberstellt werden, und zwar am 27.06.2023 und am 29.09.2023 aus der Schweiz sowie am 19.02.2025 aus Deutschland. Der BF stellte auch in Griechenland am 27.02.2017 und am 30.05.2018 jeweils einen Asylantrag. Wegen Ortsabwesenheit musste er am 09.01.2024 und am 14.06.2024 aus Betreuungsstellen der Grundversorgung abgemeldet werden, weshalb er insgesamt als sehr mobil anzusehen ist.
Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich die Feststellung, dass der BF keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat, vielmehr gab er am 03.06.2026 vor dem BFA auf Nachfrage zu Protokoll, alles bereits im Erstverfahren zu Protokoll gegeben und keine weiteren Probleme zu haben. Der BF bejahte sogar dezidiert die Nachfrage des Einvernahmeleiters, dass er immer noch dieselben Fluchtgründe habe wie in seinem vorherigen Verfahren. Der Hauptgrund sei, dass er möchte, dass der gesamte Akt noch einmal genau durchgeschaut werde, weil er der Meinung sei, dass er das Recht habe, Asyl zu bekommen. Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich die Feststellung, dass der BF keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat, vielmehr gab er am 03.06.2026 vor dem BFA auf Nachfrage zu Protokoll, alles bereits im Erstverfahren zu Protokoll gegeben und keine weiteren Probleme zu haben. Der BF bejahte sogar dezidiert die Nachfrage des Einvernahmeleiters, dass er immer noch dieselben Fluchtgründe habe wie in seinem vorherigen Verfahren. Der Hauptgrund sei, dass er möchte, dass der gesamte Akt noch einmal genau durchgeschaut werde, weil er der Meinung sei, dass er das Recht habe, Asyl zu bekommen. Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu begründen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN).
Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die vom BF zur Begründung seines nunmehr fünften Asylantrags geltend gemachten Umstände nicht geeignet waren, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, sodass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. In Ansehung der Gesamtumstände liegt vielmehr nahe, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft nur gestellt hat, um seine durchsetzbare Abschiebung zumindest temporär zu vereiteln.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sowie unter zentraler Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich nunmehr zum fünften Mal neuerlich unter Geltendmachung derselben Fluchtgründe wie in seinem Erstverfahren um Asyl angesucht hat, war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur zumindest vorübergehenden Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.
Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 24.03.2023 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Im Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Algerien zitiert und wurde dem BF im Rahmen des Verfahrens seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen. Außerdem ist Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 24.03.2023 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Im Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Algerien zitiert und wurde dem BF im Rahmen des Verfahrens seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen. Außerdem ist Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der BF somit keine neuen glaubhaften Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des BF in Österreich wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die mangelnde Berufstätigkeit im Bundesgebiet, seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie seine Anhaltungen in Straf- bzw. Schubhaft erfahren in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung.
Im Ergebnis ist der BF mehrmals im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich so der Greifbarkeit der Behörden erfolgreich entzogen. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und besitzt keinerlei finanziellen Mittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
3.1.1.Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, lautet wörtlich wie folgt:3.1.1.Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lautet wörtlich wie folgt:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im § 22a BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015 iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im Paragraph 22 a, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 80 FPG , BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026Paragraph 80, FPG , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des BF in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des BF in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des BF in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des BF in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Abgesehen davon ist auch das bisherige Verhalten des BF in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiteres VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl.2009/21/0280).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen.
Es besteht die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig ist. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Prognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet, noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen.
Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, so scheint in der Effektenverwaltung lediglich ein sehr geringer Geldbetrag auf, der ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ermöglichen könnte. Hinzu kommt, dass er über keine eigene Unterkunft (in Gestalt einer Eigentumswohnung bzw. einer Mietwohnung) verfügt. WEiters verfügt er in Österreich weder über Immobilienbesitz (Grundstück, Wohnung, Haus) noch über ein nennenswertes Sparvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zwar kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, seine daraus erzielten Einkünfte nach eigenen Angaben zur Gänze aufgebraucht sind.
Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots und der weiter gegen ihn bestehenden, effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist in seinem Fall von einem absoluten Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat auszugehen, da er mit seinem bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegten Unwillen zur Rückkehr an Vertrauenswürdigkeit massiv eingebüßt hat.
Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft, noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er keine Berechtigung für einen Aufenthalt in Österreich besitzt und die Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung glaubhaft bevorsteht.
Insgesamt liegen dem BF 3 Verurteilungen zur Last, nämlich vom BG Graz-West vom 28.10.2023 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Des Weiteren vom BG Vöcklabruck am 24.04.2024, ebenso wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten sowie vom Landesgericht Korneuburg vom 09.07.2025 wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der BF befand sich von 25.08.2025 bis 03.02.2026 in Strafhaft und wird seit 03.02.2026, 08:00 Uhr, in Schubhaft angehalten und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
Der BF wurde am 08.05.2026 der algerischen Delegation im PAZ-Hernalser Gürtel vorgeführt, wobei dessen algerische Staatsangehörigkeit im Nachhinein bestätigt wurde. Die zugrundeliegenden Dokumente des BF wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
Am 09.02.2026 tat der BF gegenüber der Bundesbetreuungsagentur kund, nicht rückkehrwillig zu sein und bestätigte dies in der Verhandlung am 27.05.2026 vor dem BVwG.
Die fehlende Ausreisewilligkeit eines BF vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines BF, rechtfertigen kann.
Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte, noch über nachhaltige berufliche oder tiefgreifende soziale Anknüpfungspunkte.
Er ist im Bundesgebiet lediglich kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF hat angegeben, dass er seine Ersparnisse zur Gänze aufgebraucht hat und über keinen Immobilienbesitz im Bundesgebiet verfügt.
Es ist daher von seiner völligen Mittellosigkeit auszugehen, zumal er über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.
Insgesamt besteht keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht.
Der BF ist seit dem 27.09.2023 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bislang seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.
Vielmehr ist er untergetaucht und war für die Fremdenbehörden nicht greifbar.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung und das geordnete Fremdenwesen mit seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet.
Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte; wie er selbst angegeben hat.
Zusammengefasst besitzt der BF keine Barmittel, verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, tauchte bereits mehrmals unter, ging bis dato nur kurz einer Beschäftigung nach, wurde 3 Mal in Österreich und davor in Griechenland strafrechtlich verurteilt und ist nicht ausreisewillig. Er erfüllt somit zweifellos einen Gefährdungsmaßstab. Ferner ist der weiter fortgeschrittene Verfahrensstand zu berücksichtigen, die Ausstellung eines HRZ und damit die Abschiebung erscheint realistisch in absehbarer Zeit möglich.
Der BF ist immer wieder untergetaucht und war somit für die Fremdenbehörde nicht greifbar. So war er von 10.01.2024 bis 14.02.2024 sowie von 15.06.2024 bis 26.03.2025 nicht gemeldet, konnte erst am 19.02.2025 von Deutschland rücküberstellt werden, durchlief ab diesem Tag eine weiteres Asylverfahren und befand sich zwischen 25.08.2025 bis 03.02.2026 in Strafhaft. Ein durchgängiges Betreiben des HRZ-Verfahren war aus diesem Grund nicht möglich. Ferner ist zu betonen, dass der BF – gerade weil Fluchtgefahr bestand – am 03.02.2026 in Schubhaft genommen wurde und dieser Zeitpunkt den wesentlichen Maßstab bildet, ob die Anhaltung eines Fremden verhältnismäßig ist. Behält man nun die zahlreichen Bemühungen der Behörde im Auge, zu einem HRZ zu gelangen, so ist zu bejahen, dass das Verfahren zur Erlangung eines HRZ effizient und nachhaltig geführt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hindert eine lange Verfahrensdauer zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eine Abschiebung oder eine (Fortsetzung der) Schubhaft dann nicht, wenn die Verzögerung maßgeblich auf das Verhalten des BF selbst zurückzuführen ist – insbesondere wenn dieser nicht greifbar (untergetaucht) ist oder seine Mitwirkungspflichten verweigert (siehe VwGH vom 20.09.2018, Zahl Ra 2018/20/0349-12); wie es hier der Fall ist.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten.
Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die der Schubhaft vorliegen und diese weiterhin verhältnismäßig ist.
3.1.4. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Schubhaft ist immer nur ultima ratio zu verhängen.3.1.4. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Schubhaft ist immer nur ultima ratio zu verhängen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).
Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall die einzige Möglichkeit zu sein. Der BF verfügt weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Eine gelindere Maßnahme, etwa in Gestalt einer angeordneten Wohnsitznahme mit periodischer Meldeverpflichtung scheidet schon deshalb aus, da der BF seit Jahren weder über eine eigene, noch über eine Mietwohnung noch über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt, so dass auch eine Sicherheitsleistung ausscheidet.
Darüber hinaus ist er in Kenntnis davon, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und sein erklärter Unwille zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft eine Flucht durch Untertauchen begründet befürchten, weshalb ein gelinderes Mittel nicht geeignet ist, den Sicherungszweck zu erreichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am 27.05.2026 statt, dazu haben sich keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt ergeben.
5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2344035.2.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026