TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/24 G311 2333524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2026
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Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
NAG §55
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2333524-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die BF seit XXXX 2025 im Bundesgebiet aufhalte und im XXXX 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe. Die BF erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG. Sie sei weder erwerbstätig, noch könne sie einen Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorwiesen. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, wie sie ihren Unterhalt in Österreich finanziere und sei daher davon auszugehen, dass die BF diesen durch nicht angemeldete Arbeit bestreite. Bis auf ihren Sohn und ihr Enkelkind würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen und seien auch keine allfälligen sonstigen Bindungen zu Österreich feststellbar. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die BF seit römisch 40 2025 im Bundesgebiet aufhalte und im römisch 40 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe. Die BF erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG. Sie sei weder erwerbstätig, noch könne sie einen Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorwiesen. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, wie sie ihren Unterhalt in Österreich finanziere und sei daher davon auszugehen, dass die BF diesen durch nicht angemeldete Arbeit bestreite. Bis auf ihren Sohn und ihr Enkelkind würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen und seien auch keine allfälligen sonstigen Bindungen zu Österreich feststellbar.

Dieser Bescheid wurde der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Bescheid wurde der BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX , an die belangte Behörde am selben Tag per E-Mail übermittelt, fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im XXXX 2025 in das Bundesgebiet eingereist sei um ihren Sohn bei der Erziehung ihres Enkelkindes zu unterstützen. Ihr Sohn sei aufenthaltsberechtigt und gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und halte sich die Kindesmutter nicht im Bundesgebiet auf. Die BF sei Pensionistin. Sie sei in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Existenzmittel. So erhalte sie eine monatliche Pension aus der Türkei in Höhe von ca. EUR 400,-- und komme daneben ihr Sohn für ihren Lebensunterhalt auf. Er verfüge über einen monatlichen Nettolohn von etwa EUR 2.300,--. Ihr Sohn komme für die Kosten der gemeinsamen Wohnung sowie des täglichen Lebens (u.a. auch für ihre Krankenversicherungsbeiträge) auf. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Anmeldebescheinigung des Sohnes der BF, Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Sohnes von XXXX 2025 bis XXXX 2025 sowie ein ausgefüllter Antrag auf Selbstversicherung der BF vom XXXX und ein Schreiben der ÖGK vom XXXX hinsichtlich der Änderung des Beitrages für ihre Selbstversicherung in Vorlage gebracht. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 , an die belangte Behörde am selben Tag per E-Mail übermittelt, fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im römisch 40 2025 in das Bundesgebiet eingereist sei um ihren Sohn bei der Erziehung ihres Enkelkindes zu unterstützen. Ihr Sohn sei aufenthaltsberechtigt und gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und halte sich die Kindesmutter nicht im Bundesgebiet auf. Die BF sei Pensionistin. Sie sei in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Existenzmittel. So erhalte sie eine monatliche Pension aus der Türkei in Höhe von ca. EUR 400,-- und komme daneben ihr Sohn für ihren Lebensunterhalt auf. Er verfüge über einen monatlichen Nettolohn von etwa EUR 2.300,--. Ihr Sohn komme für die Kosten der gemeinsamen Wohnung sowie des täglichen Lebens (u.a. auch für ihre Krankenversicherungsbeiträge) auf. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Anmeldebescheinigung des Sohnes der BF, Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Sohnes von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 sowie ein ausgefüllter Antrag auf Selbstversicherung der BF vom römisch 40 und ein Schreiben der ÖGK vom römisch 40 hinsichtlich der Änderung des Beitrages für ihre Selbstversicherung in Vorlage gebracht.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben; in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Türkische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Türkische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden weitere Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Sohnes der BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest. Die BF wurde in XXXX /Bulgarien geboren. Sie ging im Heimatland vier Jahre lang Erwerbstätigkeit nach, bis zur Geburt ihres Kindes. Sie ist gesund und ist in Pension. (vgl. Kopie des bulgarischen Reisepasses, AS 17; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4) Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin. Sie führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest. Die BF wurde in römisch 40 /Bulgarien geboren. Sie ging im Heimatland vier Jahre lang Erwerbstätigkeit nach, bis zur Geburt ihres Kindes. Sie ist gesund und ist in Pension. vergleiche Kopie des bulgarischen Reisepasses, AS 17; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4)

Im Bundesgebiet befindet sich der Sohn der BF, XXXX , sowie ihr Enkelkind. Die BF lebt mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um ihr Enkelkind. Die Mutter des Enkelkindes lebt in der Türkei. Ihr Sohn geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.780.-- (inkl. Sonderzahlungen). (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f.; Lohn- und Gehaltsabrechnungen XXXX ) Im Bundesgebiet befindet sich der Sohn der BF, römisch 40 , sowie ihr Enkelkind. Die BF lebt mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und kümmert sich um ihr Enkelkind. Die Mutter des Enkelkindes lebt in der Türkei. Ihr Sohn geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.780.-- (inkl. Sonderzahlungen). vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4 f.; Lohn- und Gehaltsabrechnungen römisch 40 )

Die BF befindet sich seit XXXX 2025 im Bundesgebiet und weist mit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )Die BF befindet sich seit römisch 40 2025 im Bundesgebiet und weist mit römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )

Die BF ging bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Am XXXX hat sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige) eingebracht. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und erging eine Meldung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das BFA. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheint eine Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG Wartezeit von XXXX bis XXXX und eine Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG ab XXXX auf. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX ; Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG der MA 35 vom XXXX , AS 1) Die BF ging bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Am römisch 40 hat sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige) eingebracht. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und erging eine Meldung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG an das BFA. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheint eine Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz eins, ASVG Wartezeit von römisch 40 bis römisch 40 und eine Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz eins, ASVG ab römisch 40 auf. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 ; Mitteilung gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG der MA 35 vom römisch 40 , AS 1)

Die BF bezieht eine monatliche türkische Pension in Höhe von ca. EUR 400,--. Darüberhinaus wird die BF von ihrem Sohn XXXX unterstützt. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Die BF bezieht eine monatliche türkische Pension in Höhe von ca. EUR 400,--. Darüberhinaus wird die BF von ihrem Sohn römisch 40 unterstützt. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5)

Im Heimatland befindet sich noch eine Tante väterlicherseits. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4) Im Heimatland befindet sich noch eine Tante väterlicherseits. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4)

Die BF ist unbescholten. Es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom 16.06.2026) Die BF ist unbescholten. Es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom 16.06.2026)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie des bulgarischen Reisepasses im Akt steht ihre Identität fest. Ihre Erwerbstätigkeit im Heimatland sowie ihr Gesundheitszustand gehen aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung hervor.

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Form des Sohnes der BF und ihrem Enkelkind basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das monatliche Nettoeinkommen des Sohnes ist seinen vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu entnehmen.

Die Feststellungen zu ihren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass die BF im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Daraus ergibt sich auch, dass die BF eine Selbstversicherung aufweist. Die Feststellung, dass die BF einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde am 02.09.2026 eingebracht hat und ihr in weiterer Folge keine solche erteilt wurde, ist dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen.

Dass die BF über einen Pensionsbezug aus der Türkei verfügt, war aufgrund ihrer diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen.

Die Feststellungen zu Angehörigen im Heimatland basieren auf den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Dass die BF unbescholten ist, wird aufgrund des eingeholten Strafregisterauszugs belegt, wonach keine Verurteilungen der BF im Bundesgebiet aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.

Die BF ist seit XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Darüberhinaus scheinen keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf und ist die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF kommt daher kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd § 51 NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.Die BF ist seit römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Darüberhinaus scheinen keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf und ist die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF kommt daher kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd Paragraph 51, NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die BF zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die BF zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2017/21/0130 vom 14.11.2017 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) (arg.: "oder") für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich ist, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13)). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; EuGH 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09; EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2017/21/0130 vom 14.11.2017 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) (arg.: "oder") für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 nicht erforderlich ist, dass kumulativ die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13)). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; EuGH 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09; EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16).

EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37).EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37).

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Die BF bezieht eine monatliche türkische Pension in Höhe von ca. EUR 400,--. Darüberhinaus wird sie von ihrem in Österreich lebenden Sohn unterstützt, welcher über ein monatliches Erwerbsteinkommen in Höhe von ca. EUR 2.780,-- (inkl. Sonderzahlungen) verfügt und mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das gemeinsame Haushaltseinkommen liegt bei über EUR 3180,-- und somit über den ASVG-Richtsätzen für zwei Erwachsene Personen und ein Kind. Ebenso weist die BF eine österreichische Krankenversicherung in Form einer Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG bei der ÖGK auf. Die BF erfüllt somit entgegen der Meinung der belangten Behörde die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG und ist somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der BF gegeben.Die BF bezieht eine monatliche türkische Pension in Höhe von ca. EUR 400,--. Darüberhinaus wird sie von ihrem in Österreich lebenden Sohn unterstützt, welcher über ein monatliches Erwerbsteinkommen in Höhe von ca. EUR 2.780,-- (inkl. Sonderzahlungen) verfügt und mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das gemeinsame Haushaltseinkommen liegt bei über EUR 3180,-- und somit über den ASVG-Richtsätzen für zwei Erwachsene Personen und ein Kind. Ebenso weist die BF eine österreichische Krankenversicherung in Form einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG bei der ÖGK auf. Die BF erfüllt somit entgegen der Meinung der belangten Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und ist somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der BF gegeben.

Auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen:Auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen:

Die BF lebt mit ihrem Sohn und ihrem Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Da ihr Sohn einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, sich die Mutter ihres Enkelkindes im Ausland befindet und daher die Kinderbetreuung nicht durch den Sohn der BF abgedeckt werden kann, ist dieser auf die diesbezügliche Unterstützung seiner Mutter angewiesen. So bringt die BF ihr Enkelkind in die Schule, holt es ab und erledigt auch Haushaltstätigkeiten für ihren Sohn.

Aufgrund dessen ist von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen und war auch aus diesem Grund Abstand von einer Ausweisung der BF aus Österreich zu nehmen.

Der Beschwerde war sohin stattzugeben und war die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2333524.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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