Entscheidungsdatum
26.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
L503 2330441-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Art. 25 Abs. 1 Statusverordnung (EU) 2024/1347 idgF abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Artikel 25, Absatz eins, Statusverordnung (EU) 2024/1347 idgF abgewiesen.“
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der ihm rechtskräftig mit 08.03.2013 zuerkannt wurde.
2. Am 19.09.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 03.11.2025 brachte der BF zusammengefasst vor, dass das BFA die erforderliche Prüfung im Einzelfall nicht durchgeführt habe. Asylberechtigten sei grundsätzlich ein Konventionsreisepass auszustellen und könnten nur zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung entgegenstehen. Zudem sei auf den positiven Lebenswandel des BF hinzuweisen. Er arbeite Vollzeit bei einer Firma in Tirol, zeige sich in der Bewährungshilfe kooperativ und verlässlich und sei auch bereits eine Psychotherapie vereinbart worden. Der Annahme, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, fehle die gesetzlich geforderte Rechtfertigung.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 20.11.2025, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z5 FPG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Passversagung eine das bisherige Gesamtverhalten berücksichtigende Prognose sei. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dem Besitz eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Der BF habe durch das gesetzte, strafbare Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Im Falle der Ausstellung eines Konventionsreisepasses werde befürchtet, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verübe und dadurch das Ansehen Österreichs schädige.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Z5 FPG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Passversagung eine das bisherige Gesamtverhalten berücksichtigende Prognose sei. Es würden zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dem Besitz eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Der BF habe durch das gesetzte, strafbare Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Im Falle der Ausstellung eines Konventionsreisepasses werde befürchtet, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verübe und dadurch das Ansehen Österreichs schädige.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass das BFA lediglich die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und nicht sein Gesamtverhalten berücksichtige. Er sei bereits seit über 14 Jahren in Österreich aufhältig und würden seine Verurteilungen keinesfalls sein Gesamtverhalten abbilden.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2025 beim BVwG ein und wurde der Akt der Gerichtabteilung L503 zugewiesen.
6. Am 27.04.2026 langte beim BVwG ein Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX ein, wonach der BF am 08.04.2026 einem Revierinspektor der Polizeiinspektion XXXX telefonisch mit dem Umbringen gedroht habe. Zudem sei derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig. In diesem Verfahren sei der BF derzeit zur Festnahme ausgeschrieben.6. Am 27.04.2026 langte beim BVwG ein Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 ein, wonach der BF am 08.04.2026 einem Revierinspektor der Polizeiinspektion römisch 40 telefonisch mit dem Umbringen gedroht habe. Zudem sei derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig. In diesem Verfahren sei der BF derzeit zur Festnahme ausgeschrieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
Beim BF handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen von Pakistan. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.
Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.03.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 19.05.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Der BF wurde in Österreich mehrfach wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
? Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rk XXXX ), GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bzw. Anordnung der Bewährungshilfe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15 verurteilt. Zudem wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, die Bezirkshauptmannschaft XXXX und das umliegende Gebäude nur in sicherheitsbehördlicher Begleitung sowie nach terminlicher Vereinbarung aufzusuchen und jegliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft XXXX außerhalb der Bezirkshauptmannschaft zu unterlassen. ? Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rk römisch 40 ), GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bzw. Anordnung der Bewährungshilfe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15 verurteilt. Zudem wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und das umliegende Gebäude nur in sicherheitsbehördlicher Begleitung sowie nach terminlicher Vereinbarung aufzusuchen und jegliche Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 außerhalb der Bezirkshauptmannschaft zu unterlassen.
Demnach hat der BF am XXXX eine Revierinspektorin des BPK XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte: „Ich brauche keinen Arzt – ich will jemanden umbringen – ohne Spaß – in der BH – die Mannschaft hat mich sehr schlecht gemacht. Niemand hat mir geholfen.“Demnach hat der BF am römisch 40 eine Revierinspektorin des BPK römisch 40 gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte: „Ich brauche keinen Arzt – ich will jemanden umbringen – ohne Spaß – in der BH – die Mannschaft hat mich sehr schlecht gemacht. Niemand hat mir geholfen.“
? Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen und dem Gericht vierteljährlich davon zu berichten. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von drei Vergehen und einer Vorstrafe gewertet, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. ? Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen und dem Gericht vierteljährlich davon zu berichten. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von drei Vergehen und einer Vorstrafe gewertet, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.
Demnach hat der BF am XXXX und am XXXX in XXXX die namentlich angeführten Personen gefährlich mit einer Brandstiftung, mit dem Tod und mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Demnach hat der BF am römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 die namentlich angeführten Personen gefährlich mit einer Brandstiftung, mit dem Tod und mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
? Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ), GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteilt. Als erschwerend wurden dabei die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit gewertet. Die Probezeit zu XXXX wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.? Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ), GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteilt. Als erschwerend wurden dabei die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit gewertet. Die Probezeit zu römisch 40 wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Demnach hat der BF am XXXX die im Urteil genannte Person am XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit einer Suppenkelle auf die linke Gesäßhälfte schlug, wodurch diese ein Hämatom am Gesäß erlitt, sowie fremde Sachen beschädigte, indem er einen Besen mit beiden Händen packte und auf sein Knie schlug, wodurch der Bürstenkopf abfiel und der Besenstiel knickte und damit auf den Tisch schlug, dass Gläser zersplitterten bzw. ein Messer nahm, auf das Waschbecken schlug, sodass die Klinge absprang. Demnach hat der BF am römisch 40 die im Urteil genannte Person am römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit einer Suppenkelle auf die linke Gesäßhälfte schlug, wodurch diese ein Hämatom am Gesäß erlitt, sowie fremde Sachen beschädigte, indem er einen Besen mit beiden Händen packte und auf sein Knie schlug, wodurch der Bürstenkopf abfiel und der Besenstiel knickte und damit auf den Tisch schlug, dass Gläser zersplitterten bzw. ein Messer nahm, auf das Waschbecken schlug, sodass die Klinge absprang.
? Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ), GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 und Abs. 3 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von drei Vergehen, das Vorliegen von drei Verurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, die verstärkte Tatbildlichkeit aufgrund der exorbitant hohen Anzahl der Anrufe, der rasche Rückfall, sowie die Begehung der Tat während offener Probezeit gewertet. Zudem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. ? Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ), GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und Absatz 3, StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von drei Vergehen, das Vorliegen von drei Verurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, die verstärkte Tatbildlichkeit aufgrund der exorbitant hohen Anzahl der Anrufe, der rasche Rückfall, sowie die Begehung der Tat während offener Probezeit gewertet. Zudem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Demnach hat der BF im Zeitraum von zumindest Anfang 2023 bis 12.06.2024 den namentlich genannten Abteilungsinspektor in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er fortgesetzt im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm hergestellt hat bzw. dies versuchte, nämlich ihn zum Teil täglich und großteils stundenlang mit bis zu 43 Anrufen am Tag auf der Polizeiinspektion XXXX kontaktierte bzw. dies versuchte, wobei der Tatzeitraum ein Jahr überstieg. Zudem bedrohte der BF im Zuge von Telefongesprächen andere Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlichDemnach hat der BF im Zeitraum von zumindest Anfang 2023 bis 12.06.2024 den namentlich genannten Abteilungsinspektor in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er fortgesetzt im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm hergestellt hat bzw. dies versuchte, nämlich ihn zum Teil täglich und großteils stundenlang mit bis zu 43 Anrufen am Tag auf der Polizeiinspektion römisch 40 kontaktierte bzw. dies versuchte, wobei der Tatzeitraum ein Jahr überstieg. Zudem bedrohte der BF im Zuge von Telefongesprächen andere Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
o am XXXX die genannte Inspektorin, indem er ihr gegenüber äußerte, mit einem Kanister Benzin zu kommen, sie als Schlampe beschimpfte und ihr mitteilte, dass er ihren Mund ficken wolleo am römisch 40 die genannte Inspektorin, indem er ihr gegenüber äußerte, mit einem Kanister Benzin zu kommen, sie als Schlampe beschimpfte und ihr mitteilte, dass er ihren Mund ficken wolle
o am XXXX , indem er gegenüber der genannten Revierinspektorin, die ein Telefonat nicht weiterleiten wollte, äußerte, „Eine von uns muss sterben“. Er hatte die Absicht, dass das Gespräch weitergeleitet wird. o am römisch 40 , indem er gegenüber der genannten Revierinspektorin, die ein Telefonat nicht weiterleiten wollte, äußerte, „Eine von uns muss sterben“. Er hatte die Absicht, dass das Gespräch weitergeleitet wird.
Vom Gericht wurde weiters ausgeführt: „Da der Angeklagte innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig delinquent wurde – wiederum richteten sich die von ihm ausgesprochenen Drohungen gegen Polizeibeamte der Polizeiinspektion XXXX – und ihn offenbar nicht einmal die Verbüßung einer Haftstrafe samt Androhung des Vollzuges von weiteren sieben Monaten Haft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnte, war zusätzlich zur Verurteilung auch die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten zu widerrufen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten“.Vom Gericht wurde weiters ausgeführt: „Da der Angeklagte innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig delinquent wurde – wiederum richteten sich die von ihm ausgesprochenen Drohungen gegen Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch 40 – und ihn offenbar nicht einmal die Verbüßung einer Haftstrafe samt Androhung des Vollzuges von weiteren sieben Monaten Haft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnte, war zusätzlich zur Verurteilung auch die ihm mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten zu widerrufen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten“.
Zudem wird der BF verdächtigt, am XXXX zunächst die namentlich genannte Revierinspektorin telefonisch als Schlampe beschimpft zu haben. Im weiteren Verlauf desselben Telefonates seien dem Verdacht nach sämtliche PolizeibeamtInnen der Polizeiinspektion XXXX vom BF als Huhrensöhne und Schlampen beschimpft und letztlich damit gedroht worden, dass der genannte Abteilungsinspektor durch seine Kugel sterben müsse.Zudem wird der BF verdächtigt, am römisch 40 zunächst die namentlich genannte Revierinspektorin telefonisch als Schlampe beschimpft zu haben. Im weiteren Verlauf desselben Telefonates seien dem Verdacht nach sämtliche PolizeibeamtInnen der Polizeiinspektion römisch 40 vom BF als Huhrensöhne und Schlampen beschimpft und letztlich damit gedroht worden, dass der genannte Abteilungsinspektor durch seine Kugel sterben müsse.
Es ist weiters derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX ( XXXX ) wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig. In diesem Verfahren ist der BF zur Festnahme ausgeschrieben. Es ist weiters derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ( römisch 40 ) wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig. In diesem Verfahren ist der BF zur Festnahme ausgeschrieben.
Der BF befand sich in Österreich von 26.06.2024 bis 01.07.2024 in Untersuchungshaft, sowie von 01.07.2024 bis 28.08.2025 in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Aufenthalt in Österreich, den entsprechenden Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:
3.2.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.3.2.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in § 94 Abs. 1 FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung entfällt mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird. Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in Paragraph 94, Absatz eins, FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung entfällt mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Artikel 25, Absatz eins,, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird.
Artikel 25 StatusVO
(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. (1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
[…]
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20.11.2025, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anm. FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20.11.2025, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. Paragraph 125, Absatz 31, FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Anmerkung FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit.
Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom BF beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung des BFA die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Art. 25 Abs. 1, anzuwenden. Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom BF beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung des BFA die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Artikel 25, Absatz eins,, anzuwenden.
Bestimmungen im FPG
§ 92 Versagung eines FremdenpassesParagraph 92, Versagung eines Fremdenpasses
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
§ 94 KonventionsreisepässeParagraph 94, Konventionsreisepässe
(1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.2.2. Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. 3.2.2. Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz eins, StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.
Während sich Gründe der nationalen Sicherheit auf den Schutz des Staates selbst beziehen, umfasst der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung und das geordnete Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt es den Vertragsstaaten, bestimmte Grundrechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einzuschränken. So ist etwa nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele notwendig ist. Als solches Ziel wird unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeführt. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt es den Vertragsstaaten, bestimmte Grundrechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einzuschränken. So ist etwa nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, genannten Ziele notwendig ist. Als solches Ziel wird unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeführt.
In diesem Sinne legt etwa § 53 Abs. 3 FPG in Bezug auf ein Einreiseverbot fest, dass dieses (unbefristet oder für die Dauer von 10 Jahren) zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennIn diesem Sinne legt etwa Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Bezug auf ein Einreiseverbot fest, dass dieses (unbefristet oder für die Dauer von 10 Jahren) zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegender Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FPG: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegender Konstellationen, der Fall sein vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu Paragraph 53, Absatz 2, FPG: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).
Der VwGH ging in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, davon aus, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der VwGH ging in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, davon aus, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Zudem ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Zudem ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.2.2.1. Legt man diese Interpretation auf den gegenständlichen Fall um, so ist zunächst festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass der BF die festgestellten Straftaten begangen hat und insgesamt viermal rechtskräftig zu den in den Feststellungen angeführten Strafen verurteilt wurde.
Bei drei der vier Verurteilungen handelt es sich um Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung (bzw. beharrlicher Verfolgung). Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung.
Aus diesen Verurteilungen geht hervor, dass der BF insbesondere im Zeitraum von Ende Jänner 2023 bis Anfang April 2024 wiederholt strafbare Handlungen begangen hat. Von 26.06.2024 bis 28.08.2025 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen hat der BF unzweifelhaft seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gelichgültigkeit gegenüber den (in Österreich) rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Straftaten in mehreren Fällen gegen Polizeibeamte richteten, sohin gegen Organe, denen gerade die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet obliegt. Sein Verhalten widerstrebt damit den öffentlichen Interessen und berührt zweifelsfrei die Grundinteressen einer Gesellschaft. Auch die Tatsache, dass der BF trotz bereits vorliegender rechtskräftiger Verurteilung(en) erneut strafbare Handlungen beging, zeigt, dass der durch ein Strafurteil beabsichtigte Zweck einer negativen Spezialprävention, nämlich einen Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, im Falle des BF nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Vielmehr trat er trotz offener Probezeit erneut (wiederholt) strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere in Bezug auf die letzte Verurteilung vom XXXX wegen § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 und Abs. 3 StGB ist hervorzuheben, dass sich der Tatzeitraum auf über ein Jahr erstreckte. Vom Gericht wurde in der Urteilsbegründung dabei hervorgehoben: „Da der Angeklagte innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig delinquent wurde […] und ihn offenbar nicht einmal die Verbüßung einer Haftstrafe samt Androhung des Vollzuges von weiteren sieben Monaten Haft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnte, war zusätzlich [..] die […] gewährte bedingte Strafnachsicht […] zu widerrufen“.Mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen hat der BF unzweifelhaft seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gelichgültigkeit gegenüber den (in Österreich) rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Straftaten in mehreren Fällen gegen Polizeibeamte richteten, sohin gegen Organe, denen gerade die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet obliegt. Sein Verhalten widerstrebt damit den öffentlichen Interessen und berührt zweifelsfrei die Grundinteressen einer Gesellschaft. Auch die Tatsache, dass der BF trotz bereits vorliegender rechtskräftiger Verurteilung(en) erneut strafbare Handlungen beging, zeigt, dass der durch ein Strafurteil beabsichtigte Zweck einer negativen Spezialprävention, nämlich einen Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, im Falle des BF nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Vielmehr trat er trotz offener Probezeit erneut (wiederholt) strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere in Bezug auf die letzte Verurteilung vom römisch 40 wegen Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und Absatz 3, StGB ist hervorzuheben, dass sich der Tatzeitraum auf über ein Jahr erstreckte. Vom Gericht wurde in der Urteilsbegründung dabei hervorgehoben: „Da der Angeklagte innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig delinquent wurde […] und ihn offenbar nicht einmal die Verbüßung einer Haftstrafe samt Androhung des Vollzuges von weiteren sieben Monaten Haft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnte, war zusätzlich [..] die […] gewährte bedingte Strafnachsicht […] zu widerrufen“.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist ganz allgemein grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist ganz allgemein grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Der BF wurde am 28.08.2025 aus der Strafhaft entlassen. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF trotz offener Probezeit mehrfach in einschlägiger Form straffällig wurde und der damit gezeigten Rückfallsneigung ist der seit der letzten Tatbegehung (Juni 2024) bzw. der Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeitraum trotz der in der Stellungnahme vom 03.11.2025 erwähnten positiven Aspekte im Lebenswandel des BF seit der Haftentlassung jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen als entscheidungswesentlich gemindert anzusehen. Dazu kommt, dass dem BVwG ein an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichteter Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX übermittelt wurde, wonach der BF im Verdacht steht, am 08.04.2026 einen Revierinspektor der PI XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben. Zudem geht aus diesem Abschlussbericht auch hervor, dass derzeit bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig ist, in dem der BF auch zur Festnahme ausgeschrieben ist. Der BF wurde am 28.08.2025 aus der Strafhaft entlassen. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF trotz offener Probezeit mehrfach in einschlägiger Form straffällig wurde und der damit gezeigten Rückfallsneigung ist der seit der letzten Tatbegehung (Juni 2024) bzw. der Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeitraum trotz der in der Stellungnahme vom 03.11.2025 erwähnten positiven Aspekte im Lebenswandel des BF seit der Haftentlassung jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen als entscheidungswesentlich gemindert anzusehen. Dazu kommt, dass dem BVwG ein an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gerichteter Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 übermittelt wurde, wonach der BF im Verdacht steht, am 08.04.2026 einen Revierinspektor der PI römisch 40 gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben. Zudem geht aus diesem Abschlussbericht auch hervor, dass derzeit bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig ist, in dem der BF auch zur Festnahme ausgeschrieben ist.
Insoweit auch in der gegenständlichen Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF seit seiner Haftentlassung einen außergewöhnlichen ordentlichen Lebenswandel zeige, so kann diesem Einwand unabhängig davon, dass der behauptete ordentliche Lebenswandel angesichts des vorliegenden Abschlussberichtes als zweifelhaft erscheint, angesichts des seit der Haftentlassung erst zu kurz verstrichenen Zeitraums nicht gefolgt werden.
Der BF wird daher den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen und kann ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Der BF hat in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der verstrichene Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
In einer Gesamtschau dieser Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann gegenständlich jedenfalls davon ausgegangen werden, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO es erfordern, dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann gegenständlich jedenfalls davon ausgegangen werden, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz eins, StatusVO es erfordern, dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen.
3.2.2.2. Aufgrund des nunmehr geltenden Art. 25 StatusVO war die Beschwerde spruchgemäß mit der erwähnten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.3.2.2.2. Aufgrund des nunmehr geltenden Artikel 25, StatusVO war die Beschwerde spruchgemäß mit der erwähnten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.3. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem BF jedenfalls auch auf Basis der Rechtsgrundlagen vor Inkrafttreten der StatusVO, also nach den Bestimmungen des FPG, wie auch vom BFA angewandt, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen wäre.
In Bezug auf die in § 92 FPG normierten Versagungsgründe wird hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).In Bezug auf die in Paragraph 92, FPG normierten Versagungsgründe wird hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).
Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus § 16 SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ bei 1. einem „gefährlichen Angriff“ iSd § 16 Abs. 1 Z 1 leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. (vgl. VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus Paragraph 16, SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ bei 1. einem „gefährlichen Angriff“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vergleiche VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich insbesondere das Delikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB oder auch jenes der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z2 und Abs. 3 StGB einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“ gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründet. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich insbesondere das Delikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB oder auch jenes der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Z2 und Absatz 3, StGB einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“ gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SPG begründet.
In Bezug auf die Prognoseentscheidung wird auf die Ausführungen im vorigen Punkt verwiesen.
Es kann daher dem BFA auch im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des FPG insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde und liegen daher auch die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor.Es kann daher dem BFA auch im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des FPG insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde und liegen daher auch die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Begriff der Sicherheit der Republik Österreich und der öffentlichen Ordnung, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Begriff der Sicherheit der Republik Österreich und der öffentlichen Ordnung, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Es haben sich aufgrund der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, die einer nochmaligen Anhörung des BF und einer Ergänzung des Verfahrens bedurft hätten. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise dargelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der Behörde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich daher bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Gesamtbetrachtung Konventionsreisepass öffentliche Ordnung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Versagung Konventionsreisepass VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2330441.1.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026