TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/29 W607 2344154-1

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Entscheidungsdatum

29.06.2026

Norm

AIFMG §56
B-VG Art133 Abs4
FMABG §19 Abs1 Z3
FMABG §19 Abs2
FMABG §19 Abs3
FMABG §19 Abs4
FMABG §19 Abs5
FMA-KVO §1 Z1
FMA-KVO §1 Z3
FMA-KVO §13
FMA-KVO §14
FMA-KVO §3 Abs1 Z3 litf
FMA-KVO §9 Abs1
FMA-KVO §9 Abs2
IO §44 Abs1
IO §46 Z2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AIFMG § 56 heute
  2. AIFMG § 56 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026
  3. AIFMG § 56 gültig von 19.02.2026 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. AIFMG § 56 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. AIFMG § 56 gültig von 21.08.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. AIFMG § 56 gültig von 29.12.2015 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  7. AIFMG § 56 gültig von 12.08.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  8. AIFMG § 56 gültig von 01.01.2014 bis 11.08.2014
  9. AIFMG § 56 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMABG § 19 heute
  2. FMABG § 19 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. FMABG § 19 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FMABG § 19 gültig von 17.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. FMABG § 19 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  6. FMABG § 19 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  7. FMABG § 19 gültig von 09.04.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  9. FMABG § 19 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. FMABG § 19 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  12. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  13. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  14. FMABG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  15. FMABG § 19 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. FMABG § 19 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. FMABG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  18. FMABG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  19. FMABG § 19 gültig von 15.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  20. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  21. FMABG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  22. FMABG § 19 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  23. FMABG § 19 gültig von 01.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011
  24. FMABG § 19 gültig von 01.11.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  25. FMABG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  26. FMABG § 19 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  27. FMABG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 22.09.2015 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  2. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 18.03.2015 bis 21.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
  3. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  4. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 16.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013
  5. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.09.2011 bis 15.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2011
  6. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 19.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010
  7. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.11.2007 bis 18.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007
  8. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 21.10.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2004
  9. FMA-KVO Art. 1 § 3 gültig von 01.08.2003 bis 20.10.2004
  1. FMA-KVO Art. 1 § 9 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. FMA-KVO Art. 1 § 9 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 46 heute
  2. IO § 46 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 46 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 46 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Spruch


,

W607 2344154-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BACHKÖNIG als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. MORITZ über die Beschwerde des Rechtsanwalts Mag. XXXX , 8010 Graz, als Masseverwalter der XXXX GmbH, XXXX 8020 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.04.2026, XXXX in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BACHKÖNIG als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. MORITZ über die Beschwerde des Rechtsanwalts Mag. römisch 40 , 8010 Graz, als Masseverwalter der römisch 40 GmbH, römisch 40 8020 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.04.2026, römisch 40 in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheiden vom 20.11.2025 zu GZ VKP/48172/20250678/1 und VKP/48172/20250678/2 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX GmbH XXXX als auf die XXXX GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 500,00 und die Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026 in Höhe von EUR 500,00 vor, zahlbar in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und
15. Oktober 2026.
1. Mit Mandatsbescheiden vom 20.11.2025 zu GZ VKP/48172/20250678/1 und VKP/48172/20250678/2 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der römisch 40 GmbH römisch 40 als auf die römisch 40 GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 500,00 und die Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026 in Höhe von EUR 500,00 vor, zahlbar in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und , 15. Oktober 2026.

2. Gegen diese Mandatsbescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2025 Vorstellung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2026, XXXX wies die belangte Behörde die Vorstellung hinsichtlich beider Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet ab. Im Spruchpunkt I. wurde ausgesprochen, dass sich aus bereits für 2024 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf die XXXX GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 von EUR 500,00 eine Vorschreibung in Höhe von EUR 500,00 ergebe. Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der auf die XXXX GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026
EUR 500,00 betrage und in vier gleichen Teilbeträgen zu leisten sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2026, römisch 40 wies die belangte Behörde die Vorstellung hinsichtlich beider Mandatsbescheide gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet ab. Im Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgesprochen, dass sich aus bereits für 2024 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf die römisch 40 GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 von EUR 500,00 eine Vorschreibung in Höhe von EUR 500,00 ergebe. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass der auf die römisch 40 GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026 , EUR 500,00 betrage und in vier gleichen Teilbeträgen zu leisten sei.

4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX GmbH Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid.4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter der römisch 40 GmbH Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unter der FN XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX 8020 Graz, eingetragen (Firmenbuchauszug vom 26.06.2026).1.1. Die römisch 40 GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unter der FN römisch 40 , mit der Geschäftsanschrift römisch 40 8020 Graz, eingetragen (Firmenbuchauszug vom 26.06.2026).

1.2. Die XXXX GmbH legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) „ XXXX Cryptocurrency Fund“ auf.1.2. Die römisch 40 GmbH legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) „ römisch 40 Cryptocurrency Fund“ auf.

1.3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019,
XXXX wurde über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. XXXX zum Masseverwalter bestellt.
1.3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019, , römisch 40 wurde über das Vermögen der römisch 40 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. römisch 40 zum Masseverwalter bestellt.

1.4. Die XXXX GmbH ist in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank auf der Website der Finanzmarktaufsichtsbehörde als registrierter AIFM eingetragen.1.4. Die römisch 40 GmbH ist in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank auf der Website der Finanzmarktaufsichtsbehörde als registrierter AIFM eingetragen.

1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019 zu
XXXX wurde über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und XXXX zum Masseverwalter bestellt. Mt einem weiteren Beschluss vom 18.12.2019 wurde die Schließung der XXXX GmbH angeordnet.
1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019 zu , römisch 40 wurde über das Vermögen der römisch 40 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und römisch 40 zum Masseverwalter bestellt. Mt einem weiteren Beschluss vom 18.12.2019 wurde die Schließung der römisch 40 GmbH angeordnet.

1.6. Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der XXXX GmbH hat bislang nicht stattgefunden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Insolvenzgerichts oder eines sonst zuständigen Zivilgerichts vor, mit der die Ansprüche der Anteilinhaber des „ XXXX Cryptocurrency Fund“ oder die Vermögenswerte dieses Fonds insolvenzrechtlich abschließend beurteilt wurden.1.6. Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der römisch 40 GmbH hat bislang nicht stattgefunden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Insolvenzgerichts oder eines sonst zuständigen Zivilgerichts vor, mit der die Ansprüche der Anteilinhaber des „ römisch 40 Cryptocurrency Fund“ oder die Vermögenswerte dieses Fonds insolvenzrechtlich abschließend beurteilt wurden.

1.7. Insbesondere liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die XXXX GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr als registrierter AIFM kostenpflichtig gewesen wäre oder dass die öffentlich-rechtliche Kostenpflicht gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anordnung der Unternehmensschließung oder eine allfällige zivilrechtliche Einordnung von Anlegeransprüchen weggefallen wäre.1.7. Insbesondere liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die römisch 40 GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr als registrierter AIFM kostenpflichtig gewesen wäre oder dass die öffentlich-rechtliche Kostenpflicht gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anordnung der Unternehmensschließung oder eine allfällige zivilrechtliche Einordnung von Anlegeransprüchen weggefallen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur XXXX GmbH, zu ihrer Firmenbucheintragung, ihrer Geschäftsanschrift und zum über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie aus der öffentlich zugänglichen Insolvenzdatei des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu GZ XXXX 2.1. Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH, zu ihrer Firmenbucheintragung, ihrer Geschäftsanschrift und zum über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie aus der öffentlich zugänglichen Insolvenzdatei des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu GZ römisch 40

2.2. Die Feststellung, dass die XXXX GmbH den Alternativen Investmentfonds „ XXXX Cryptocurrency Fund“ aufgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.2. Die Feststellung, dass die römisch 40 GmbH den Alternativen Investmentfonds „ römisch 40 Cryptocurrency Fund“ aufgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Die Feststellung, dass die XXXX GmbH in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank der FMA als registrierter AIFM eingetragen ist, beruht auf der Einsichtnahme in diese Datenbank ( XXXX 2.3. Die Feststellung, dass die römisch 40 GmbH in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank der FMA als registrierter AIFM eingetragen ist, beruht auf der Einsichtnahme in diese Datenbank ( römisch 40

abgerufen am 26.06.2026).

2.4. Die Feststellungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zur Bestellung des Masseverwalters, zur Anordnung der Unternehmensschließung, dass eine Schluss- und Verteilungstagsatzung bislang nicht stattgefunden hat und dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Anteilinhaber oder der Vermögenswerte des „ XXXX Cryptocurrency Fund“ vorliegt, beruhen auf der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei XXXX ; abgerufen am 26.06.2026).2.4. Die Feststellungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zur Bestellung des Masseverwalters, zur Anordnung der Unternehmensschließung, dass eine Schluss- und Verteilungstagsatzung bislang nicht stattgefunden hat und dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Anteilinhaber oder der Vermögenswerte des „ römisch 40 Cryptocurrency Fund“ vorliegt, beruhen auf der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei römisch 40 ; abgerufen am 26.06.2026).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2026 lauten auszugsweise:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, lauten auszugsweise:

„Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: Paragraph 19, (1) Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen.Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.(3) Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 6 100 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 6 100 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank

1.       gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder1. gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder

2.       gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder2. gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder

3.       gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder3. gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

4.       gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder4. gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

5.       gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro5. gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro

erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. […]

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Absatz 5, abzusprechen über:

1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.“4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Ziffer eins,

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2026, lauten auszugsweise:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, lauten auszugsweise:

„Registrierung

§ 3a. (1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.Paragraph 3 a, (1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn(2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn

1. der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

2. der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,

3.über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).3.über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).

(3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.(3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.

(4) Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind. […](4) Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind. […]

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 56. […]Paragraph 56, […]

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von den AIFM gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz 5, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 201/2025, lauten auszugsweise: 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2025,, lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regeltParagraph eins, Diese Verordnung regelt

1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),

2. einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie

3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG, § 160 Abs. 1a BaSAG und § 22 Abs. 2 MiCA-VVG. […]3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG, Paragraph 15, Absatz eins, des Schwarmfinanzierung-VG, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 DLT-VVG, Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG und Paragraph 22, Absatz 2, MiCA-VVG. […]

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […]Paragraph 3, (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […]

3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen, […]3. Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, […]

f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); […]f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder gemäß Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); […]

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.Paragraph 9, (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden. […](2) Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden. […]

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: […]Paragraph 13, (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: […]

6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind; […]6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; […]

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. […]Paragraph 14, (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. […]

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige […]

6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;“6. registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, 500 Euro;“

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, lauten auszugsweise:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Ansprüche im Insolvenzverfahren

Aussonderungsansprüche

§ 44. (1) Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. […]Paragraph 44, (1) Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. […]

Masseforderungen

§ 46. Masseforderungen sind: […]Paragraph 46, Masseforderungen sind: […]

2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;“

3.1.5. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.1.5. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur AIFM-Registrierung und zur daraus abgeleiteten Kostenpflicht

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, vor, die Registrierung der XXXX GmbH als AIFM sei ein höchstpersönliches subjektiv-öffentliches Recht, das nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Da sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht erstreckten, könnten aus der Registrierung auch keine den Masseverwalter oder die Insolvenzmasse treffenden Zahlungspflichten abgeleitet werden. Darüber hinaus sehe das AIFMG kein dem § 44 GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor. Die Tätigkeit als AIFM werde von der Insolvenzmasse tatsächlich nicht ausgeübt.3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, vor, die Registrierung der römisch 40 GmbH als AIFM sei ein höchstpersönliches subjektiv-öffentliches Recht, das nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Da sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht erstreckten, könnten aus der Registrierung auch keine den Masseverwalter oder die Insolvenzmasse treffenden Zahlungspflichten abgeleitet werden. Darüber hinaus sehe das AIFMG kein dem Paragraph 44, GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor. Die Tätigkeit als AIFM werde von der Insolvenzmasse tatsächlich nicht ausgeübt.

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Registrierung eines AIFM als subjektiv-öffentliches Recht qualifiziert und die zur Gewerbeberechtigung entwickelte Rechtsprechung auf diese Registrierung übertragen hat. Danach handelt es sich um ein persönliches, nicht der Exekution unterworfenes Recht, das nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Masseverwalter ist daher nicht berechtigt, anstelle der insolventen Gesellschaft auf die Registrierung zu verzichten oder sonst über dieses Recht zu verfügen (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, unter Hinweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, und VwGH 22.03.2001, 97/03/0201).

3.3.3. Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nicht, dass eine gesetzlich an die fortbestehende Registrierung des Rechtsträgers als AIFM anknüpfende öffentlich-rechtliche Geldleistung nicht vorgeschrieben werden dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, über die Frage zu befinden, ob der Masseverwalter berechtigt ist, auf die AIFM-Registrierung der Gemeinschuldnerin zu verzichten. Gegenstand dieser Entscheidung war somit die Verfügung über das höchstpersönliche subjektiv-öffentliche Recht selbst, nicht aber die Frage, ob aus der fortbestehenden Registrierung nach Maßgabe des FMABG und der FMA-KVO 2016 eine öffentlich-rechtliche Kostenpflicht folgt. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Rechtsprechung betrifft vielmehr die Dispositionsbefugnis über die Registrierung, nicht die aus dem Gesetz folgende Kostenersatzpflicht. Sie steht einer Kostenvorschreibung nicht entgegen, wenn die Vorschreibung nicht darauf gerichtet ist, dass der Masseverwalter in das höchstpersönliche Recht der Schuldnerin eingreift, dieses zurücklegt, auf dieses verzichtet oder sonst darüber verfügt, sondern lediglich die öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht konkretisiert, die der Gesetzgeber an den Status des registrierten AIFM knüpft. Eine solche Vorschreibung betrifft nicht den Bestand oder die Ausübung des höchstpersönlichen Registrierungsrechts als solchen, sondern die Frage, ob der Rechtsträger, der weiterhin als registrierter AIFM geführt wird, nach dem Kostenregime des FMABG und der FMA-KVO 2016 kostenpflichtig ist.

3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer aus der höchstpersönlichen Natur der Registrierung ableitet, dass überhaupt keine Kostenpflicht mehr bestehen könne, übersieht er, dass gerade der Fortbestand der Registrierung – den der Masseverwalter nach der zitierten Judikatur nicht ohne Weiteres durch Verzicht beseitigen kann – der maßgebliche kostenrechtliche Anknüpfungspunkt ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach dem AIFMG nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen der Registrierung. Sie bildet vielmehr einen gesetzlichen Grund, aus dem die FMA die Registrierung zurücknehmen kann. Daneben kann die Registrierung unter den gesetzlichen Voraussetzungen infolge eines ausdrücklichen Verzichtes des AIFM erlöschen, sofern sämtliche von ihm verwalteten AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.

3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde die Registrierung weder durch die FMA zurückgenommen noch wurde ein wirksames Erlöschen infolge eines Verzichtes und der vollständigen Abwicklung oder Übertragung sämtlicher AIF festgestellt. Auch die insolvenzgerichtlich angeordnete Schließung des Unternehmens bewirkte für sich allein keine Beendigung der aufsichtsrechtlichen Registrierung. Die XXXX GmbH wurde daher in den für die Kostenvorschreibung maßgeblichen Zeiträumen weiterhin als registrierter AIFM geführt.3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde die Registrierung weder durch die FMA zurückgenommen noch wurde ein wirksames Erlöschen infolge eines Verzichtes und der vollständigen Abwicklung oder Übertragung sämtlicher AIF festgestellt. Auch die insolvenzgerichtlich angeordnete Schließung des Unternehmens bewirkte für sich allein keine Beendigung der aufsichtsrechtlichen Registrierung. Die römisch 40 GmbH wurde daher in den für die Kostenvorschreibung maßgeblichen Zeiträumen weiterhin als registrierter AIFM geführt.

3.3.6. Gemäß § 56 Abs. 5 AIFMG sind die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht unter anderem von den gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registrierten AIFM zu tragen. § 56 Abs. 6 AIFMG ermächtigt die FMA, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben und dabei auch Pauschalbeträge festzusetzen. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 gehören registrierte AIFM zum Kreis der Kostenpflichtigen des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht. § 14 FMA-KVO 2016 sieht für registrierte AIFM eine Mindestpauschale von EUR 500,00 vor. Diese Kostenpflicht knüpft an den aufsichtsrechtlichen Status des Rechtsträgers als registrierter AIFM an. Die einschlägigen Vorschriften setzen weder eine tatsächlich ausgeübte operative Verwaltungstätigkeit noch die Erzielung von Einnahmen oder einen Fortbetrieb durch den Masseverwalter voraus. § 3 Abs. 2 FMA-KVO 2016 stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Erstattungspflicht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen der Kostenpflicht nicht während des gesamten Geschäftsjahres vorlagen.
3.3.6. Gemäß Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG sind die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht unter anderem von den gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registrierten AIFM zu tragen. Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG ermächtigt die FMA, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben und dabei auch Pauschalbeträge festzusetzen. Nach , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 gehören registrierte AIFM zum Kreis der Kostenpflichtigen des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht. Paragraph 14, FMA-KVO 2016 sieht für registrierte AIFM eine Mindestpauschale von EUR 500,00 vor. Diese Kostenpflicht knüpft an den aufsichtsrechtlichen Status des Rechtsträgers als registrierter AIFM an. Die einschlägigen Vorschriften setzen weder eine tatsächlich ausgeübte operative Verwaltungstätigkeit noch die Erzielung von Einnahmen oder einen Fortbetrieb durch den Masseverwalter voraus. Paragraph 3, Absatz 2, FMA-KVO 2016 stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Erstattungspflicht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen der Kostenpflicht nicht während des gesamten Geschäftsjahres vorlagen.

3.3.7. Auch der Einwand, das AIFMG sehe kein dem § 44 GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor, führt daher nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat die Kostenpflicht nicht aus einem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters abgeleitet. Sie geht weder davon aus, dass der Masseverwalter selbst zum AIFM geworden sei, noch davon, dass er die AIFM-Tätigkeit aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Befugnis ausübe. Kostenrechtlicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr der fortbestehende Registrierungsstatus der XXXX GmbH. 3.3.7. Auch der Einwand, das AIFMG sehe kein dem Paragraph 44, GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor, führt daher nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat die Kostenpflicht nicht aus einem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters abgeleitet. Sie geht weder davon aus, dass der Masseverwalter selbst zum AIFM geworden sei, noch davon, dass er die AIFM-Tätigkeit aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Befugnis ausübe. Kostenrechtlicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr der fortbestehende Registrierungsstatus der römisch 40 GmbH.

3.3.8. Für das FMA-Geschäftsjahr 2024 war der XXXX GmbH daher gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 FMA-KVO 2016 die Mindestpauschale von EUR 500,00 vorzuschreiben. Da für dieses Geschäftsjahr keine Vorauszahlungen geleistet wurden, ergibt sich ein offener Differenzbetrag von EUR 500,00. 3.3.8. Für das FMA-Geschäftsjahr 2024 war der römisch 40 GmbH daher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6, FMA-KVO 2016 die Mindestpauschale von EUR 500,00 vorzuschreiben. Da für dieses Geschäftsjahr keine Vorauszahlungen geleistet wurden, ergibt sich ein offener Differenzbetrag von EUR 500,00.

3.3.9. Gemäß § 19 Abs. 5 FMABG sind den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des für das vorangegangene Geschäftsjahr errechneten Kostenbetrages vorzuschreiben. Ausgehend vom Kostenbetrag von EUR 500,00 wären daher EUR 525,00 vorzuschreiben. Bei einer Aufteilung in vier gleiche Teilbeträge wären somit jeweils EUR 131,25 zu entrichten. Die belangte Behörde schrieb hingegen lediglich insgesamt EUR 500,00, somit vier Teilbeträge zu je EUR 125,00, vor. Die Vorauszahlung wurde daher um EUR 25,00 zu niedrig festgesetzt.3.3.9. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG sind den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des für das vorangegangene Geschäftsjahr errechneten Kostenbetrages vorzuschreiben. Ausgehend vom Kostenbetrag von EUR 500,00 wären daher EUR 525,00 vorzuschreiben. Bei einer Aufteilung in vier gleiche Teilbeträge wären somit jeweils EUR 131,25 zu entrichten. Die belangte Behörde schrieb hingegen lediglich insgesamt EUR 500,00, somit vier Teilbeträge zu je EUR 125,00, vor. Die Vorauszahlung wurde daher um EUR 25,00 zu niedrig festgesetzt.

Die objektive Unterbemessung verletzt den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten. Er begehrt den Entfall der Vorauszahlung und nicht deren Erhöhung. Die Vorschreibung eines niedrigeren als des gesetzlich vorgesehenen Betrages erweitert seine Zahlungspflicht nicht, sondern vermindert sie.

3.3. Zur Vertretung im Verwaltungsverfahren und zum Bescheidadressaten

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Masseverwalter sei bezogen auf die Registrierung als AIFM nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin. Daher sei eine Vorschreibung von Kostenanteilen an den Masseverwalter unzulässig.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, in einem die XXXX GmbH betreffenden Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, an wen ein Bescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu richten ist. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren war der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber der insolventen Gesellschaft selbst und nicht gegenüber dem Masseverwalter erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass der Masseverwalter den Schuldner auch in Verwaltungsverfahren vertritt, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Nur der Masseverwalter ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen und zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Von der Schuldnerin selbst können lediglich Verfahren anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere Verfahren über höchstpersönliche Rechte oder persönliche Leistungen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ro 2014/10/0080, und VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, in einem die römisch 40 GmbH betreffenden Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, an wen ein Bescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu richten ist. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren war der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber der insolventen Gesellschaft selbst und nicht gegenüber dem Masseverwalter erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass der Masseverwalter den Schuldner auch in Verwaltungsverfahren vertritt, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Nur der Masseverwalter ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen und zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Von der Schuldnerin selbst können lediglich Verfahren anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere Verfahren über höchstpersönliche Rechte oder persönliche Leistungen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ro 2014/10/0080, und VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof zog dabei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Soll-Masse und Ist-Masse heran. Zur Ist-Masse gehören die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich vorgefundenen Sachen und Rechte, die vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt werden. Vermögenswerte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zur Soll-Masse gehören, sind so lange als Massebestandteile zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. OGH 28.01.2003, 1 Ob 290/02g; OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y; OGH 29.08.2019, 8 Ob 75/19s).3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof zog dabei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Soll-Masse und Ist-Masse heran. Zur Ist-Masse gehören die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich vorgefundenen Sachen und Rechte, die vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt werden. Vermögenswerte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zur Soll-Masse gehören, sind so lange als Massebestandteile zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Insolvenzmasse gehören vergleiche OGH 28.01.2003, 1 Ob 290/02g; OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y; OGH 29.08.2019, 8 Ob 75/19s).

3.3.4. Ausgehend davon qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof das verfahrensgegenständliche Fondsvermögen jedenfalls als Teil der Ist-Masse. Ausschlaggebend war, dass der Masseverwalter das Fondsvermögen als massezugehörig behandelt hatte und noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über dessen Zuordnung vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass es für die Betroffenheit der Insolvenzmasse nicht entscheidend ist, ob den Anteilinhabern ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen und damit ein Aussonderungsanspruch nach § 44 Abs. 1 IO zukommt oder ob sie lediglich Insolvenzforderungen geltend machen können. Sowohl Verfahren über Aus- und Absonderungsansprüche als auch Verfahren über Insolvenzforderungen betreffen die Insolvenzmasse. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der dort angefochtene Bescheid an den Masseverwalter hätte gerichtet werden müssen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15).3.3.4. Ausgehend davon qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof das verfahrensgegenständliche Fondsvermögen jedenfalls als Teil der Ist-Masse. Ausschlaggebend war, dass der Masseverwalter das Fondsvermögen als massezugehörig behandelt hatte und noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über dessen Zuordnung vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass es für die Betroffenheit der Insolvenzmasse nicht entscheidend ist, ob den Anteilinhabern ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen und damit ein Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, Absatz eins, IO zukommt oder ob sie lediglich Insolvenzforderungen geltend machen können. Sowohl Verfahren über Aus- und Absonderungsansprüche als auch Verfahren über Insolvenzforderungen betreffen die Insolvenzmasse. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der dort angefochtene Bescheid an den Masseverwalter hätte gerichtet werden müssen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15).

3.3.5. Diese Rechtsprechung ist auf das gegenständliche Bescchwerdeverfahren unmittelbar übertragbar. Der angefochtene Bescheid betrifft eine gegen die XXXX GmbH gerichtete Zahlungsverpflichtung. Eine solche Verpflichtung berührt deren Vermögens- und Haftungssphäre. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Verfahren das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgeschriebenen Beträge insolvenzrechtlich letztlich als Masseforderungen oder Insolvenzforderungen einzuordnen sind. In beiden Fällen wirkt sich die Feststellung des Bestandes und der Höhe der Forderung auf die Insolvenzmasse oder die Befriedigung der Gläubiger aus. Hinzu kommt, dass das im Zusammenhang mit dem „ XXXX Cryptocurrency Fund“ vorhandene Vermögen vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wird und keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der zweifelsfrei festgestellt wurde, dass dieses Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört. Es ist daher jedenfalls von einer Betroffenheit der Ist-Masse auszugehen.3.3.5. Diese Rechtsprechung ist auf das gegenständliche Bescchwerdeverfahren unmittelbar übertragbar. Der angefochtene Bescheid betrifft eine gegen die römisch 40 GmbH gerichtete Zahlungsverpflichtung. Eine solche Verpflichtung berührt deren Vermögens- und Haftungssphäre. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Verfahren das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgeschriebenen Beträge insolvenzrechtlich letztlich als Masseforderungen oder Insolvenzforderungen einzuordnen sind. In beiden Fällen wirkt sich die Feststellung des Bestandes und der Höhe der Forderung auf die Insolvenzmasse oder die Befriedigung der Gläubiger aus. Hinzu kommt, dass das im Zusammenhang mit dem „ römisch 40 Cryptocurrency Fund“ vorhandene Vermögen vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wird und keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der zweifelsfrei festgestellt wurde, dass dieses Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört. Es ist daher jedenfalls von einer Betroffenheit der Ist-Masse auszugehen.

3.3.6. Der angefochtene Bescheid wurde ausdrücklich an Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter der XXXX GmbH gerichtet. Damit wurde der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung richtige Verfahrensadressat gewählt. Daraus folgt keine persönliche Zahlungspflicht des Masseverwalters. Die Bezeichnung „als Masseverwalter der XXXX GmbH“ bringt zum Ausdruck, dass er ausschließlich in seiner insolvenzrechtlichen Funktion und nicht als Privatperson angesprochen wird. Die vorgeschriebenen Beträge werden im Spruch ausdrücklich als der auf die XXXX GmbH entfallende Kostenanteil bzw. als der auf die XXXX GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen bezeichnet.3.3.6. Der angefochtene Bescheid wurde ausdrücklich an Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter der römisch 40 GmbH gerichtet. Damit wurde der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung richtige Verfahrensadressat gewählt. Daraus folgt keine persönliche Zahlungspflicht des Masseverwalters. Die Bezeichnung „als Masseverwalter der römisch 40 GmbH“ bringt zum Ausdruck, dass er ausschließlich in seiner insolvenzrechtlichen Funktion und nicht als Privatperson angesprochen wird. Die vorgeschriebenen Beträge werden im Spruch ausdrücklich als der auf die römisch 40 GmbH entfallende Kostenanteil bzw. als der auf die römisch 40 GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen bezeichnet.

Die Formulierung, wonach „Sie“ den jeweiligen Betrag einzuzahlen hätten, ist bei objektiver Auslegung des gesamten Bescheides dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter der Schuldnerin im massebezogenen Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird. Eine persönliche Haftung des Masseverwalters wird dadurch nicht begründet.

3.3.7. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid zutreffend an den Masseverwalter gerichtet. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht der richtige Bescheidadressat, erweist sich daher mit Verweis auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als unbegründet.

3.4. Zur behaupteten fehlenden Masseforderung und zur Zuständigkeit für deren insolvenzrechtliche Einordnung

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die vorgeschriebenen Beträge seien keine Masseforderungen gemäß § 46 IO. Insbesondere handle es sich nicht um Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung oder Bewirtschaftung der Masse verbunden seien, weil das Unternehmen geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht fortgeführt werde. Der bekämpfte Bescheid sei an den Masseverwalter adressiert, wodurch die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle. Über die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderungen dürfe aber nicht die belangte Behörde, sondern nur das Insolvenzgericht entscheiden. Die bescheidmäßige Vorschreibung an den Masseverwalter sei daher unzulässig.3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die vorgeschriebenen Beträge seien keine Masseforderungen gemäß Paragraph 46, IO. Insbesondere handle es sich nicht um Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung oder Bewirtschaftung der Masse verbunden seien, weil das Unternehmen geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht fortgeführt werde. Der bekämpfte Bescheid sei an den Masseverwalter adressiert, wodurch die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle. Über die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderungen dürfe aber nicht die belangte Behörde, sondern nur das Insolvenzgericht entscheiden. Die bescheidmäßige Vorschreibung an den Masseverwalter sei daher unzulässig.

3.4.2. Dieses Vorbringen vermengt die öffentlich-rechtliche Festsetzung einer Forderung mit ihrer insolvenzrechtlichen Qualifikation und Befriedigung. Gemäß § 56 Abs. 6 AIFMG sind die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt diese gesetzliche Zuständigkeit der FMA nicht. Die belangte Behörde hatte daher über den Bestand und die Höhe der Kostenforderung nach dem FMABG, dem AIFMG und der FMA-KVO 2016 abzusprechen.3.4.2. Dieses Vorbringen vermengt die öffentlich-rechtliche Festsetzung einer Forderung mit ihrer insolvenzrechtlichen Qualifikation und Befriedigung. Gemäß Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG sind die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt diese gesetzliche Zuständigkeit der FMA nicht. Die belangte Behörde hatte daher über den Bestand und die Höhe der Kostenforderung nach dem FMABG, dem AIFMG und der FMA-KVO 2016 abzusprechen.

3.4.3 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine rechtswirksam festgesetzte öffentlich-rechtliche Forderung im Insolvenzverfahren als Masseforderung unmittelbar zu berichtigen, als Insolvenzforderung anzumelden oder auf andere Weise zu behandeln ist. Diese Frage richtet sich nach der Insolvenzordnung und betrifft den insolvenzrechtlichen Rang sowie die Art der Befriedigung der Forderung und ist hier nicht verfahrensgegenständlich.

3.4.4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält überdies keine ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um Masseforderungen gemäß § 46 IO handle. Die belangte Behörde hat den Kostenanteil und die Vorauszahlungen nach den aufsichtsrechtlichen Kostenbestimmungen festgesetzt, ohne deren insolvenzrechtlichen Rang spruchmäßig festzulegen.3.4.4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält überdies keine ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um Masseforderungen gemäß Paragraph 46, IO handle. Die belangte Behörde hat den Kostenanteil und die Vorauszahlungen nach den aufsichtsrechtlichen Kostenbestimmungen festgesetzt, ohne deren insolvenzrechtlichen Rang spruchmäßig festzulegen.

3.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt eine solche Qualifikation auch nicht aus der Adressierung des Bescheides an den Masseverwalter. Diese Adressierung ist nach dem Beschluss VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, bereits deshalb geboten, weil das Verfahren die Vermögens- und Haftungssphäre der Schuldnerin und damit die Insolvenzmasse betrifft. Sie lässt für sich allein keinen Schluss darauf zu, ob die Forderung im Insolvenzverfahren als Masse- oder Insolvenzforderung zu behandeln ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Masseverwalter auch dann der richtige Verfahrensadressat ist, wenn noch ungeklärt ist, ob hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte Aussonderungsansprüche bestehen oder lediglich Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Die Adressierung an den Masseverwalter setzt daher keine vorherige Qualifikation der Forderung als Masseforderung voraus.

3.4.6. Ob die gegenständlichen Kostenforderungen den Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 IO erfüllen, insbesondere ob sie als die Masse treffende öffentliche Abgaben anzusehen sind und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, kann deshalb im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Diese Frage ist für die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht entscheidungsnotwendig.3.4.6. Ob die gegenständlichen Kostenforderungen den Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO erfüllen, insbesondere ob sie als die Masse treffende öffentliche Abgaben anzusehen sind und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, kann deshalb im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Diese Frage ist für die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht entscheidungsnotwendig.

3.4.7. Selbst wenn die Forderungen insolvenzrechtlich nicht als Masseforderungen einzuordnen wären, folgte daraus nicht, dass ihr Bestand und ihre Höhe von der FMA nicht mit Bescheid festgestellt werden dürften. Sie wären in diesem Fall nach den für die jeweils zutreffende insolvenzrechtliche Kategorie geltenden Vorschriften geltend zu machen und zu befriedigen.

3.5. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Registrierung der XXXX GmbH in den maßgeblichen Zeiträumen fortbestand.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Registrierung der römisch 40 GmbH in den maßgeblichen Zeiträumen fortbestand.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, schließt die Verfügungsbefugnis des Masseverwalters über die Registrierung aus. Es besagt jedoch nicht, dass gesetzliche Kostenfolgen einer fortbestehenden Registrierung entfallen.

Das Fehlen eines besonderen Fortbetriebsrechtes ist nicht entscheidend, weil die Kostenpflicht nicht an eine Fortführung der AIFM-Tätigkeit durch den Masseverwalter, sondern an den Registrierungsstatus der Gesellschaft anknüpft.

Das gegenständliche Kostenverfahren betrifft die Vermögens- und Haftungssphäre der insolventen Gesellschaft. Nach dem Beschluss VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, war der Bescheid daher an den Masseverwalter zu richten.

Der angefochtene Bescheid enthält keine bindende insolvenzrechtliche Qualifikation der Forderungen als Masseforderungen. Über den insolvenzrechtlichen Rang und die Art ihrer Befriedigung war mit diesem Erkenntnis nicht abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.

Im vorliegenden Fall bestand ein unterschiedliches Verständnis der Rechtsfrage, ob die Vorschreibung der Kostenanteile ein höchstpersönliches Recht des Schuldners darstellen und der Masseverwalter somit nicht Bescheidaddressat sei oder ob die Vorschreibung der Kostenanteile Teil der Konkursmasse sei und Bescheidadressat somit der Masseverwalter wäre.

Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, die hier gegenständlichen wesentliche Rechtsfrage im Erkenntnis vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, bereits umfassend behandelt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, die hier gegenständlichen wesentliche Rechtsfrage im Erkenntnis vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, bereits umfassend behandelt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Aufwandersatz Beitragspflicht Beitragsschuld Beitragszahlungen Bemessungsgrundlage Berechnung Finanzmarktaufsicht Gesamtkosten Insolvenzmasse Insolvenzverfahren Jahresabschluss Kostenanteil Kostenbeitrag Kostenbestimmungsbescheid Kostentragung Kostenvorschreibung Mandatsbescheid Masseverwalter Nachvollziehbarkeit Rechtsanschauung des VwGH Verwaltungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W607.2344154.1.00

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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