TE Bvwg Beschluss 2026/6/29 W177 2335451-1

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Veröffentlicht am 29.06.2026
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Entscheidungsdatum

29.06.2026

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2335451-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX über den Antrag auf „Klage auf Einhaltung des Staatsvertrages aus dem Jahre 1995“ eingebracht am 11.02.2026 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 über den Antrag auf „Klage auf Einhaltung des Staatsvertrages aus dem Jahre 1995“ eingebracht am 11.02.2026 beschlossen:

A)       Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       I. Verfahrensgang:1. römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein in Österreich wohnhafter deutscher Staatsbürger, brachte am 11.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag „Klage auf Feststellung der Rechtsverhältnisse“, wobei er sich hierbei auf den österreichischen Staatsvertrag bezogen habe und die Frage, wer das Staatsoberhaupt sei, ein. Er mahnte, den österreichischen Staatsvertrag einzuhalten.

Er betrachte sich selbst als Kläger und richtete sein Begehren gegen den österreichischen Bundespräsidenten XXXX , die XXXX , den deutschen Bundespräsidenten XXXX . Es sei der Staatsvertrag von Österreich aus dem Jahre 1955 verletzt worden, weil nicht geklärt sei, wer das Staatsoberhaupt von Deutschland sei und diese Frage davon abhängig sei, wer das Staatsoberhaupt von Österreich sei.Er betrachte sich selbst als Kläger und richtete sein Begehren gegen den österreichischen Bundespräsidenten römisch 40 , die römisch 40 , den deutschen Bundespräsidenten römisch 40 . Es sei der Staatsvertrag von Österreich aus dem Jahre 1955 verletzt worden, weil nicht geklärt sei, wer das Staatsoberhaupt von Deutschland sei und diese Frage davon abhängig sei, wer das Staatsoberhaupt von Österreich sei.

Der Antragsteller vermeint Staatsangehöriger der Freien Stadt XXXX zu sein, die nach dem Friedensvertrag von Versailles unter dem Schutze des Völkerbundes stehe. Aus diesem Grund sei die Freie Stadt XXXX ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat. XXXX sei der Staat aller Staaten und könne völkerrechtlich nicht erlöschen. Nach dem zweiten Weltkrieg sei aus der Freien Stadt XXXX die Bundesrepublik Deutschland konzipiert worden. Auch wären nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 noch Reparationszahlungen offen. Da der aktuelle Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland nicht von denen gewählt worden sei, habe dieser auch keine Entscheidungsbefugnis. Deshalb müsse jegliches deutsche Vermögen, das nur auf geschuldeten Reparationen beruhe, entschädigungslos enteignet werden. Abgesehen davon sei der Antragsteller das eigentliche Staatsoberhaupt von Deutschland.Der Antragsteller vermeint Staatsangehöriger der Freien Stadt römisch 40 zu sein, die nach dem Friedensvertrag von Versailles unter dem Schutze des Völkerbundes stehe. Aus diesem Grund sei die Freie Stadt römisch 40 ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat. römisch 40 sei der Staat aller Staaten und könne völkerrechtlich nicht erlöschen. Nach dem zweiten Weltkrieg sei aus der Freien Stadt römisch 40 die Bundesrepublik Deutschland konzipiert worden. Auch wären nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 noch Reparationszahlungen offen. Da der aktuelle Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland nicht von denen gewählt worden sei, habe dieser auch keine Entscheidungsbefugnis. Deshalb müsse jegliches deutsche Vermögen, das nur auf geschuldeten Reparationen beruhe, entschädigungslos enteignet werden. Abgesehen davon sei der Antragsteller das eigentliche Staatsoberhaupt von Deutschland.

Österreicher wären bis zum Staatsvertrag völkerrechtlich Staatsangehörige des nationalistischen Deutschen Reiches gewesen. Da die Deutschen Österreich 1955 nur rückwirkend ab dem 16.04.1945 aus dem Staatsangehörigkeitsgesetzes entlassen hätten, hätten die Deutschen nicht darauf verzichtet, dass sich Österreich an den Reparationen beteilige. Daher stelle sich die Rechtsfrage, ob dem Antragsteller nicht Eigentumsrechte verweigert worden wären. Dies sei ein gravierender Verstoß gegen die Menschenrechte. Der Staatsvertrag von Österreich sei damit eindeutig verletzt.

Der zweite Weltkrieg habe mit dem Überfall auf XXXX begonnen und sei erst beendet, wenn die Reparationen erhalten habe. Da weder der österreichische Bundespräsident XXXX , noch der deutsche Bundespräsident XXXX dies tun würden, sei der Staatsvertrag von Österreich aus dem Jahre 1955 nicht mehr gewahrt.Der zweite Weltkrieg habe mit dem Überfall auf römisch 40 begonnen und sei erst beendet, wenn die Reparationen erhalten habe. Da weder der österreichische Bundespräsident römisch 40 , noch der deutsche Bundespräsident römisch 40 dies tun würden, sei der Staatsvertrag von Österreich aus dem Jahre 1955 nicht mehr gewahrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben beschriebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Der Antragsteller ist ein deutscher Staatsangehöriger, der aktuell in Österreich gemeldet und in Österreich unbescholten ist.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Finanzrechts (zuständig ist das Bundesfinanzgericht).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts, fallen zivilrechtliche oder strafrechtlich Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch ergibt sich die Zuständigkeit für direkt exekutierbare Ansprüche für Bürger aus völkerrechtlichen Verträgen.

Dem Begehren des Antragstellers ist kein begründeter Anknüpfungspunkt zu entnehmen, dass er aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt wurde. Daher konnte auch von einer etwaigen Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, und die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und dem Strafregister der Republik Österreich den Antragsteller betreffend.

2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter 1.2. waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

2.3. Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG insbesondere über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).2.3. Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Artikel 130, B-VG insbesondere über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).

Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft. Nur in einigen Bundesländern bestehen für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Ausnahmen.

Neben den oben angesprochenen Zuständigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit anderer Akte der Hoheitsverwaltung, als Bescheiden und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, über Beschwerden wegen Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesvergabegesetzes, über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten übertragen werden.

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Art. 131 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG durch Gesetz auch abweichend geregelt werden können. Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden.Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Artikel 131, B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten gemäß Artikel 131, Absatz 4, B-VG durch Gesetz auch abweichend geregelt werden können. Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Der Antragsteller stellte am 11.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag „den Antrag „Klage auf Feststellung der Rechtsverhältnisse“, wobei er sich hierbei auf den österreichischen Staatsvertrag bezogen habe und die Frage, wer das Staatsoberhaupt sei. Er mahnte, den österreichischen Staatsvertrag einzuhalten.

3.2. Allgemeines zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1–3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN).

Verfahrensgegenständlich mangelt es an einer Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde, zumal sich der Antragsteller direkt an das Bundesverwaltungsgericht wendet. Denn dieses ist benötigt für das Tätigwerden als eine unabdingbare Voraussetzung eine behördliche Entscheidung bzw. eine Handlung einer Behörde, damit das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist.

Ebenso liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Antragsteller behauptet, aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 144 B-VG fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes.Ebenso liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Antragsteller behauptet, aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Artikel 144, B-VG fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes.

Artikel 144. BV-G

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Absatz 2, ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Absatz eins, unzulässig.

Aus dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht für verfahrensgegenständlichen Antrag unzuständig ist. Es waren dem Antrag auch keine ausreichend begründeten Anknüpfungspunkte zu entnehmen, dass Art 144 Abs. 1 B-VG anzuwenden wäre. Auch ist ein Staatsvertrag nicht direkt exekutierbar und war dem Begehren des Antragstellers kein begründeter Anknüpfungspunkt zu entnehmen, dass er aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt sei. Daher konnte auch von einer etwaigen Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden.Aus dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht für verfahrensgegenständlichen Antrag unzuständig ist. Es waren dem Antrag auch keine ausreichend begründeten Anknüpfungspunkte zu entnehmen, dass Artikel 144, Absatz eins, B-VG anzuwenden wäre. Auch ist ein Staatsvertrag nicht direkt exekutierbar und war dem Begehren des Antragstellers kein begründeter Anknüpfungspunkt zu entnehmen, dass er aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt sei. Daher konnte auch von einer etwaigen Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden.

2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 12 VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach § 12 und § 20 VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG oder Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu § 12 VwGVG).2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach Paragraph 12 und Paragraph 20, VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG oder Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu Paragraph 12, VwGVG).

Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] K 5 zu § 12 VwGVG).Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] K 5 zu Paragraph 12, VwGVG).

In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 6 AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß Paragraph 12, 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“

Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die vorliegende und – entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG – direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag keine Entscheidungskompetenz zu und war die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die vorliegende und – entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG – direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag keine Entscheidungskompetenz zu und war die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung des Antrages in Beschlussform insbesondere deshalb geboten, da für die Entscheidung über diesen Antrag (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist (vgl. auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14 [Stand 01.01.2014], rdb.at).Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung des Antrages in Beschlussform insbesondere deshalb geboten, da für die Entscheidung über diesen Antrag (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist vergleiche auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14 [Stand 01.01.2014], rdb.at).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich darüber hinaus zudem noch veranlasst festzuhalten, dass auch für den Fall der (ordnungsgemäßen) Einbringung des Antrages bei einer zuständigen Behörde bzw. eines zuständigen Gerichts dieser Antrag mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (gewesen) wäre. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war dem Schreiben des Antragstellers vom 11.02.2026 nicht zu entnehmen, in welchem Recht sich der Antragsteller beeinträchtigt fühlt und in wie weit diese angebliche Rechtsverletzung zu einer möglichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führen hätte können.

Der Antrag war daher wegen in Ermangelung der rechtlichen Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in dem gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in dem gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Rechtsschutzinteresse unzulässiger Antrag Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2335451.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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