Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W288 2306569-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX ; 2. XXXX ) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 ; 2. römisch 40 ) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides lautet:
„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die
Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVmInstandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, iVm
§ 59 f ElWOG 2010 für das Jahr 2025 wie folgt festgestellt:Paragraph 59, f ElWOG 2010 für das Jahr 2025 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: EUR 21.800.296,10
ii. Kosten der Netzebene 4: EUR 34.623.784,59
iii. Kosten der Netzebene 5: EUR 47.727.007,50
iv. Kosten der Netzebene 6: EUR 41.044.194,33
v. Kosten der Netzebene 7: EUR 81.738.672,78“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in Folge: belangte Behörde) für die fünfte Regulierungsperiode Strom (01.01.2024 bis 31.12.2028) die Kosten und das Mengengerüst der XXXX (in Folge: BF) für das Jahr 2025 fest. 1. Mit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in Folge: belangte Behörde) für die fünfte Regulierungsperiode Strom (01.01.2024 bis 31.12.2028) die Kosten und das Mengengerüst der römisch 40 (in Folge: BF) für das Jahr 2025 fest.
2. Gegen den Bescheid erhob die BF am XXXX Beschwerde. Sie focht die Spruchpunkte I.1., 2. und 6. des Bescheides an. Dabei geht es um die Anerkennung der Vorfinanzierungskosten für das Netzverlustentgelt, die Kosten aufgrund der Differenz zwischen den Mengen der Kurzfristprognosen und den Mengen gemäß erstem Clearing sowie um sonstige Nebenleistungen der Netzbetreiberin, die zu Unrecht nicht erfolgt seien.2. Gegen den Bescheid erhob die BF am römisch 40 Beschwerde. Sie focht die Spruchpunkte römisch eins.1., 2. und 6. des Bescheides an. Dabei geht es um die Anerkennung der Vorfinanzierungskosten für das Netzverlustentgelt, die Kosten aufgrund der Differenz zwischen den Mengen der Kurzfristprognosen und den Mengen gemäß erstem Clearing sowie um sonstige Nebenleistungen der Netzbetreiberin, die zu Unrecht nicht erfolgt seien.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am XXXX , den Verwaltungsakt am XXXX vor. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am römisch 40 , den Verwaltungsakt am römisch 40 vor.
4. Das BVwG räumte mit Beschwerdemitteilung vom XXXX allen Parteien die Möglichkeit ein, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Stellungnahme zur Beschwerde der BF einzubringen. Die XXXX , die XXXX und die belangte Behörde brachten jeweils eine Stellungnahme ein. 4. Das BVwG räumte mit Beschwerdemitteilung vom römisch 40 allen Parteien die Möglichkeit ein, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Stellungnahme zur Beschwerde der BF einzubringen. Die römisch 40 , die römisch 40 und die belangte Behörde brachten jeweils eine Stellungnahme ein.
5. Die belangte Behörde legte ihrer Stellungnahme vom XXXX ein Schreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in Folge: BMK), zur Aufrollung der Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 bei.5. Die belangte Behörde legte ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ein Schreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in Folge: BMK), zur Aufrollung der Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 bei.
6. Mit schriftlicher Äußerung vom XXXX nahm die belangte Behörde Bezug auf die Entscheidung BVwG 18.09.2025, Zl. XXXX , betreffend den Erstkostenbescheid über die Frage der (Nicht-)Berücksichtigung der Kosten für Lichtwellenleiter/Datendienste betreffend die Jahre 2019 bis 2023 und die von der BF relevierten Erlöse für die Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen. Sie beantragte Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abzuändern, im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.6. Mit schriftlicher Äußerung vom römisch 40 nahm die belangte Behörde Bezug auf die Entscheidung BVwG 18.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Erstkostenbescheid über die Frage der (Nicht-)Berücksichtigung der Kosten für Lichtwellenleiter/Datendienste betreffend die Jahre 2019 bis 2023 und die von der BF relevierten Erlöse für die Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen. Sie beantragte Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abzuändern, im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX gab das BVwG der BF die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den vorgenannten Stellungnahmen, unter anderem auch zum Schreiben des BMK, zu äußern. Eine Stellungnahme durch die BF erfolgte nicht.7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 gab das BVwG der BF die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den vorgenannten Stellungnahmen, unter anderem auch zum Schreiben des BMK, zu äußern. Eine Stellungnahme durch die BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur vierten Regulierungsperiode (01.01.2019 bis 31.12.2023):
Die BF ist Stromverteilnetzbetreiberin. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (in Folge: Erstkostenbescheid 4. RP) stellte die belangte Behörde der BF unter anderem mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2023 sowie die Kosten und Mengen fest. Bei den festgestellten Kosten nahm die belangte Behörde Anpassungen gegenüber den von der BF beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen in Höhe von TEUR 715,40 vor und erkannte diese Kosten nicht an. Auch in den Folgekostenbescheiden der vierten Regulierungsperiode erkannte sie die von der BF geltend gemachten Kosten in Höhe von jährlich TEUR 715,40 nicht an. Auf die Argumente der BF sei bereits im Verfahren zum Erstkostenbescheid 4. RP eingegangen und rechtsgültig entschieden worden. In den Bescheiden zur Feststellung der Kosten von 2021 bis 2023 führte die belangte Behörde unter anderem wörtlich aus, dass es „zu keiner Kostenanerkennung während der Regulierungsperiode“ komme.Die BF ist Stromverteilnetzbetreiberin. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (in Folge: Erstkostenbescheid 4. RP) stellte die belangte Behörde der BF unter anderem mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2023 sowie die Kosten und Mengen fest. Bei den festgestellten Kosten nahm die belangte Behörde Anpassungen gegenüber den von der BF beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen in Höhe von TEUR 715,40 vor und erkannte diese Kosten nicht an. Auch in den Folgekostenbescheiden der vierten Regulierungsperiode erkannte sie die von der BF geltend gemachten Kosten in Höhe von jährlich TEUR 715,40 nicht an. Auf die Argumente der BF sei bereits im Verfahren zum Erstkostenbescheid 4. RP eingegangen und rechtsgültig entschieden worden. In den Bescheiden zur Feststellung der Kosten von 2021 bis 2023 führte die belangte Behörde unter anderem wörtlich aus, dass es „zu keiner Kostenanerkennung während der Regulierungsperiode“ komme.
Sowohl gegen den Erstkostenbescheid 4. RP als auch die Folgekostenbescheide 4. RP wurden jeweils keine Rechtsmittel erhoben.
1.2. Zur fünfte Regulierungsperiode (01.01.2024 bis 31.12.2028):
1.2.1. Zum Erstkostenbescheid der fünften Regulierungsperiode:
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (in Folge: Erstkostenbescheid 5. RP) stellte die belangte Behörde der BF mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von 0,914 % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 sowie die Kosten und Mengen fest. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (in Folge: Erstkostenbescheid 5. RP) stellte die belangte Behörde der BF mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von 0,914 % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 sowie die Kosten und Mengen fest.
Den Antrag der BF vom 23.08.2023, auf Anerkennung von TEUR 715,4 jährlich für Datenübertragungskosten, wies die belangte Behörde zurück.
Gegen den Erstkostenbescheid 5. RP erhob die BF am XXXX Beschwerde. Das BVwG gab der Beschwerde teilweise statt, sodass Spruchpunkt 1. (Zielvorgaben für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028) und Spruchpunkt 2. (Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) des angefochtenen Bescheides abgeändert und in Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (redaktionelle Unrichtigkeit bzgl. Zeitraum) bereinigt wurde. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (vgl. BVwG 18.09.2025, Zl. XXXX ). Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.Gegen den Erstkostenbescheid 5. RP erhob die BF am römisch 40 Beschwerde. Das BVwG gab der Beschwerde teilweise statt, sodass Spruchpunkt 1. (Zielvorgaben für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028) und Spruchpunkt 2. (Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) des angefochtenen Bescheides abgeändert und in Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (redaktionelle Unrichtigkeit bzgl. Zeitraum) bereinigt wurde. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab vergleiche BVwG 18.09.2025, Zl. römisch 40 ). Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.2.2. Zum gegenständlichen (ersten) Folgekostenbescheid der fünften Regulierungsperiode:
Mit dem Erstkostenbescheid 5. RP wurden zwar die Zielvorgaben für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028, aber die Kosten und das Mengengerüst wurden ausschließlich für das Jahr 2024 bestimmt. Gegenständlich geht es daher um die Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der BF für das Jahr 2025, die erstmalig behandelt werden.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend die BF die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2025 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2025 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 3.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4. festgestellten Mengen errechnen für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 5.) fest. Die darüberhinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 6.).Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde betreffend die BF die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2025 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2025 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 3.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4. festgestellten Mengen errechnen für das Jahr 2025 (Spruchpunkt 5.) fest. Die darüberhinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 6.).
Seit 2011 beschafft die Austrian Power Grid AG (in Folge: APG) anfallende Netzverlustenergiemengen zentral für alle Netzbetreiber. Auch die BF schloss mit der APG einen Vertrag über die Beschaffung von Netzverlustenergie ab. Die Abwicklung dieses Vertrages erfolgte in der Vergangenheit immer ohne Verzögerungen.
Aufgrund des Anstieges der Großhandelspreise am Strommarkt beginnend mit Anfang 2022 stellte der Bund den Netzbetreibern für das Jahr 2023 einen Bundesmittelzuschuss in Höhe von etwa 675 Millionen Euro zur Verfügung. Die BF schloss – wie andere Netzbetreiber auch – mit dem Bund einen Fördervertrag über die Gewährung von Bundesmitteln für die Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 gemäß § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023, ab. Im Vertrag waren keine konkreten Zahlungszeitpunkte, sondern lediglich die bedarfsgerechte Bereitstellung der Mittel vereinbart. Die Auszahlung der Förderungen sollte monatlich erfolgen. Regelungen, für den Fall einer verzögerten Auszahlung der Förderung, insb. Regelungen über Zwischen- bzw. Vorfinanzierungskosten, enthielt der Fördervertrag nicht. Es bestand kein Verhandlungsspielraum, weil der Fördervertrag auf Grundlage einer Vertragsschablone abgeschlossen wurde. Vertragsgemäß war vorgesehen, dass die Förderung (zunächst) der APG – und nicht an die BF – ausbezahlt wird. Die APG beschaffte die zum Ausgleich der Netzverluste notwendige Energie und verrechnete diese der BF monatlich. Die APG setzte jene Preise an, die sie auf dem Strommarkt zahlte. Der Bund zahlte die Förderung jedoch erst verspätet ab Oktober 2023 an die APG aus. Die BF erhielt die Bundesförderung daher erst am 20.10.2023. Aufgrund des Anstieges der Großhandelspreise am Strommarkt beginnend mit Anfang 2022 stellte der Bund den Netzbetreibern für das Jahr 2023 einen Bundesmittelzuschuss in Höhe von etwa 675 Millionen Euro zur Verfügung. Die BF schloss – wie andere Netzbetreiber auch – mit dem Bund einen Fördervertrag über die Gewährung von Bundesmitteln für die Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,, ab. Im Vertrag waren keine konkreten Zahlungszeitpunkte, sondern lediglich die bedarfsgerechte Bereitstellung der Mittel vereinbart. Die Auszahlung der Förderungen sollte monatlich erfolgen. Regelungen, für den Fall einer verzögerten Auszahlung der Förderung, insb. Regelungen über Zwischen- bzw. Vorfinanzierungskosten, enthielt der Fördervertrag nicht. Es bestand kein Verhandlungsspielraum, weil der Fördervertrag auf Grundlage einer Vertragsschablone abgeschlossen wurde. Vertragsgemäß war vorgesehen, dass die Förderung (zunächst) der APG – und nicht an die BF – ausbezahlt wird. Die APG beschaffte die zum Ausgleich der Netzverluste notwendige Energie und verrechnete diese der BF monatlich. Die APG setzte jene Preise an, die sie auf dem Strommarkt zahlte. Der Bund zahlte die Förderung jedoch erst verspätet ab Oktober 2023 an die APG aus. Die BF erhielt die Bundesförderung daher erst am 20.10.2023.
Dadurch habe die BF der APG ursprünglich wesentlich höhere Preise zahlen, als sie unter Berücksichtigung der Bundesförderung hätte zahlen müssen und auf Grundlage der SNE-VO ihren Kunden hätte verrechnen können. Der BF seien infolgedessen nicht beeinflussbare Vorfinanzierungskosten in Höhe von TEUR 236,68 entstanden, deren Anerkennung sie bei der belangten Behörde beantragt habe.
Die belangte Behörde lehnte die Anerkennung dieser Vor- bzw. Zwischenfinanzierungskosten ab, da diese aufgrund ihrer Einstufung als Bundeszuschuss nicht im Rahmen der Kostenermittlungsverfahren von ihr zu berücksichtigen seien.
Darüber hinaus beantragte die BF die Anerkennung jener Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie, die ihr aufgrund der Differenz zwischen den Mengen der Kurzfristprognosen und den Mengen gemäß erstem Clearing entstanden seien. Der Bundeszuschuss für Netzverlustkosten für 2023 im Sinne des § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023 sei ausschließlich aufgrund der von der BF gemeldeten Prognosemengen berechnet und nicht mit den ab dem ersten Clearing bekannt gewordenen tatsächlichen Beschaffungsmengen für 2023 aufgerollt worden. Diese Differenz sei nicht gedeckt und der dafür angesetzte Preis für die Differenzmenge sei zu hoch gewesen. Darüber hinaus beantragte die BF die Anerkennung jener Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie, die ihr aufgrund der Differenz zwischen den Mengen der Kurzfristprognosen und den Mengen gemäß erstem Clearing entstanden seien. Der Bundeszuschuss für Netzverlustkosten für 2023 im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023, sei ausschließlich aufgrund der von der BF gemeldeten Prognosemengen berechnet und nicht mit den ab dem ersten Clearing bekannt gewordenen tatsächlichen Beschaffungsmengen für 2023 aufgerollt worden. Diese Differenz sei nicht gedeckt und der dafür angesetzte Preis für die Differenzmenge sei zu hoch gewesen.
Die belangte Behörde lehnte die Anerkennung dieser Kosten ebenfalls ab. Es sei auf die tatsächlich beschafften Mengen abzustellen, da es systemimmanent sei, dass eine Kurzfristprognose naturgemäß mit einer gewissen Unschärfe belastet sei. Zudem verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX auf ein Schreiben des (damaligen) BMK, wonach zur Ermittlung der endgültigen Differenzen zwischen der geförderten und der tatsächlich angefallenen Netzverlustenergiemenge das zweite Clearing des Bilanzgruppenkoordinators, dessen endgültige Werte im Jahr 2025 vorliegen werden, herangezogen werde. Danach erfolge ein Ausgleich der Förderung durch den Bund. Der Inhalt dieses Schreibens sei bzw. werde auch allen Netzbetreibern zu(ge)kommen. Die belangte Behörde lehnte die Anerkennung dieser Kosten ebenfalls ab. Es sei auf die tatsächlich beschafften Mengen abzustellen, da es systemimmanent sei, dass eine Kurzfristprognose naturgemäß mit einer gewissen Unschärfe belastet sei. Zudem verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 auf ein Schreiben des (damaligen) BMK, wonach zur Ermittlung der endgültigen Differenzen zwischen der geförderten und der tatsächlich angefallenen Netzverlustenergiemenge das zweite Clearing des Bilanzgruppenkoordinators, dessen endgültige Werte im Jahr 2025 vorliegen werden, herangezogen werde. Danach erfolge ein Ausgleich der Förderung durch den Bund. Der Inhalt dieses Schreibens sei bzw. werde auch allen Netzbetreibern zu(ge)kommen.
Die BF beantragte weiters die Berücksichtigung der „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“ und somit eine Neuberechnung der Kostenbasis, da Pauschalen für den Anschluss von Photovoltaik-Einspeisern unter dem Titel „sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers“ verrechnet worden seien. Dies sei im Wege des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Die Kosten der Pauschale für „Anschlussprozesskoordination und Abnahme von Erzeugungsanlagen“ seien seit 2024 vom neu eingeführten Betriebskostenfaktor (in Folge: BKF) abgedeckt. Die Pauschale gehöre nicht zu den sonstigen Erlösen und sei daher auch nicht hinsichtlich der Kostenbasis abzugsfähig, da sie nun bereits im BKF enthalten sei. Die BF habe nun den Nachteil, dass die Kostenbasis um die Erlöse aus dem Titel „Anschlussprozesskoordination- und Abnahme von Erzeugungsanlagen“ für die kommenden Jahre verringert sei, obwohl bereits seit Jänner 2024 keine Pauschale mehr an ihre Kunden verrechnet werden dürfe. Es hätte eine Anpassung – gegebenenfalls über das Regulierungskonto – erfolgen müssen, da dadurch die Erlöse ordnungsgemäß über den mehrjährigen Zeitraum verteilt worden wären. Die nicht erfolgte Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben führe zu einer fehlerhaften Berechnung der Kostenbasis und einer unrechtmäßigen Belastung der BF für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028.
Die für die fünfte Regulierungsperiode ermittelte Ausgangskostenbasis wurde um Erlöse für Pauschalen für die „Anschlussprozesskoordination und die Abnahme von Erzeugungsanlagen“, die die BF verrechnete, in Höhe von TEUR 958,22 gekürzt. Infolge einer Aufforderung durch die belangte Behörde stellte die BF die Verrechnung dieser Pauschalen rückwirkend mit 01.01.2024 ein.
Die von der BF relevierten Erlöse für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme von Erzeugungsanlagen“, die im Erstkostenbescheid 5. RP noch kostenmindernd angesetzt wurden, wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2025, Zl. XXXX nicht kostenmindernd berücksichtigt. Daraus resultierend wurden die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 sowie die Zielvorgabe wie folgt neu festgelegt:Die von der BF relevierten Erlöse für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme von Erzeugungsanlagen“, die im Erstkostenbescheid 5. RP noch kostenmindernd angesetzt wurden, wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2025, Zl. römisch 40 nicht kostenmindernd berücksichtigt. Daraus resultierend wurden die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 sowie die Zielvorgabe wie folgt neu festgelegt:
„[…]
a. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Als Zielvorgaben gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 bis 3 ElWOG 2010 wird ein„Als Zielvorgaben gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins bis 3 ElWOG 2010 wird ein
Einsparungspotenzial von 0,968 % pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028
festgestellt.“
b. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die
Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 f.Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, f.
ElWOG 2010 für das Jahr 2024 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: € 24.216.437,01
ii. Kosten der Netzebene 4: € 35.673.271,68
iii. Kosten der Netzebene 5: € 39.436.682,02
iv. Kosten der Netzebene 6: € 34.670.891,98
v. Kosten der Netzebene 7: € 59.622.229,70
[…]“
Schlussendlich berücksichtige die belangte Behörde die in den Jahren 2019 bis 2023 zu Unrecht gekürzten Kosten für die Lichtwellenleiter und redundante Datendienste nicht kostenbasiserhöhend.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel sowie in den Akt des Beschwerdeverfahrens zum Erstkostenbescheid der 5. RP. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.03.2026 sowie aus den angeführten Bescheiden betreffend die 4. RP Strom, die allesamt im Gerichtsakt einliegen. Die Nichtanerkennung der beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen folgt aus dem Erstkostenbescheid 4. RP, S. 32 ff. Aus dem Vorbringen der belangten Behörde (vgl. S. 3 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.05.2024, Zl. XXXX , im Beschwerdeverfahren zum Erstkostenbescheid der 5. RP) folgt, dass gegen den Erstkostenbescheid sowie die Folgekostenbescheide der 4. RP keine Rechtsmittel erhoben wurden, was im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der BF unbestritten blieb.Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.03.2026 sowie aus den angeführten Bescheiden betreffend die 4. RP Strom, die allesamt im Gerichtsakt einliegen. Die Nichtanerkennung der beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen folgt aus dem Erstkostenbescheid 4. RP, S. 32 ff. Aus dem Vorbringen der belangten Behörde vergleiche S. 3 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.05.2024, Zl. römisch 40 , im Beschwerdeverfahren zum Erstkostenbescheid der 5. RP) folgt, dass gegen den Erstkostenbescheid sowie die Folgekostenbescheide der 4. RP keine Rechtsmittel erhoben wurden, was im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der BF unbestritten blieb.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2.1. folgen aus dem Erstkostenbescheid betreffend die 5. RP Strom, der im Gerichtsakt einliegt. Die Feststellung der Kosten für das Jahr 2024 folgt aus dem Erstkostenbescheid der 5. RP, insb. aus den S. 54 ff. Der Hinweis auf das Beschwerdeverfahren zum Erstkostenbescheid der 5. RP und dem dazu ergangenen Erkenntnis folgt aus der Beschwerde der BF und der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX .Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2.1. folgen aus dem Erstkostenbescheid betreffend die 5. RP Strom, der im Gerichtsakt einliegt. Die Feststellung der Kosten für das Jahr 2024 folgt aus dem Erstkostenbescheid der 5. RP, insb. aus den S. 54 ff. Der Hinweis auf das Beschwerdeverfahren zum Erstkostenbescheid der 5. RP und dem dazu ergangenen Erkenntnis folgt aus der Beschwerde der BF und der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 .
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2.2. folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen ergeben sich überdies aus dem übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerde der BF. Die Auswirkungen der Entscheidung des BVwG vom 18.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abänderungen des Spruchpunktes 1. und Spruchpunktes 2. des dort angefochtenen Bescheides auf das gegenständliche Verfahren ergeben sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX , welcher seitens der BF nicht entgegengetreten wurde.Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2.2. folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen ergeben sich überdies aus dem übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerde der BF. Die Auswirkungen der Entscheidung des BVwG vom 18.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abänderungen des Spruchpunktes 1. und Spruchpunktes 2. des dort angefochtenen Bescheides auf das gegenständliche Verfahren ergeben sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 , welcher seitens der BF nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Abwarten des zweiten Clearings und des damit zusammenhängenden Ausgleiches der Förderung der Kosten von Netzverlustenergie durch den Bund für das Jahr 2023 ergeben sich aus dem Schreiben des BMK (vom XXXX , Zl. XXXX ), das die belangte Behörde ihrer Stellungnahme vom XXXX beigelegt hat und von der BF – trotz Übersendung des Schreibens durch das BVwG an die BF, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme – im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zum Abwarten des zweiten Clearings und des damit zusammenhängenden Ausgleiches der Förderung der Kosten von Netzverlustenergie durch den Bund für das Jahr 2023 ergeben sich aus dem Schreiben des BMK (vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ), das die belangte Behörde ihrer Stellungnahme vom römisch 40 beigelegt hat und von der BF – trotz Übersendung des Schreibens durch das BVwG an die BF, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme – im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise (die in Folge abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, BGBl. I Nr. 91/2025):Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet auszugsweise (die in Folge abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,):
„Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48.(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48 Punkt (, eins,)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
§ 49.(1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.Paragraph 49 Punkt (, eins,) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 48 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
Regulierungskonto
§ 50.(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.Paragraph 50 Punkt (, eins,) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des Paragraph 25, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 51.(1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.Paragraph 51 Punkt (, eins,) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1.[…];
2.Netzverlustentgelt;
[…]
Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.Die in den Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 6, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kosten-wahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum an-teilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Trans-aktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kosten-ermittlung zu berücksichtigen. Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kosten-wahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum an-teilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Trans-aktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kosten-ermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können auf-grund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungs-perioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmens-individuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte um-gesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten: (6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
[…]
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
[…]
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungs-vorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungs-vorschriften.
Finanzierungskosten
§ 60. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Ei-gen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen. Paragraph 60, (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Ei-gen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungs-kostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personal-aufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremd-kapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durch-schnitt herangezogen werden.
(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Ver-mögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss er-zielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Ver-mögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss er-zielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“
Das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, lautet auszugsweise:
„Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
§ 134. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 134, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 138 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 138, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kosten-feststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. (3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, einen Antrag auf Kosten-feststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
§ 135. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zuParagraph 135, (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nach Maßgabe der Paragraphen 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
1. […]
[…]
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
§ 138. (1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln. Paragraph 138, (1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des Paragraph 5, sowie jene des Paragraph 4, E-ControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere (2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, Absatz eins, nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere
1. über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions- und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,
2. zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren An-gemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,
3. zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten,
4. zur Ermittlung des Mengengerüsts sowie
5. zur Abschreibungsmethode und -dauer für bestehende und neue Anlagengüter, wobei auf die tat-sächliche Lebensdauer der Anlagen abzustellen ist und Festlegungen auch während einer laufen-den Regulierungsperiode erfolgen können.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen
1. zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;
2. zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetz-betreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Be-rechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
3. zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;
4. zu einer angemessenen Normkapitalstruktur;
5. zu Finanzierungsvorteilen aus nationalen oder europäischen Förderinstrumenten, die die verzinsliche Kapitalbasis reduzieren.
(4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln. (4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraph 134, Absatz eins, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(5) Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
[…]
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 189. (1) […] Paragraph 189, (1) […]
(8) Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. (8) Die Paragraphen 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9) […]“
3.2. Zur anwendbaren Rechtslage:
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfeststellungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft (vgl. § 188 ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor (vgl. VwSlg. 13.384 A/1991). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfeststellungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft vergleiche Paragraph 188, ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor vergleiche VwSlg. 13.384 A/1991).
Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Be-schlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, mwN). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015, mwN). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Be-reich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044, mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Be-schlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, mwN). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015, mwN). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Be-reich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044, mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109, mwN).
Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. § 189 Abs. 8 ElWG ordnet jedoch an, dass die §§ 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Ver-fahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Alt-verfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen.Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. Paragraph 189, Absatz 8, ElWG ordnet jedoch an, dass die Paragraphen 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Ver-fahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Alt-verfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen.
Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 134 Abs. 1 ElWG (bzw. zuvor § 48 Abs. 1 ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insb. auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen.Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG (bzw. zuvor Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insb. auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen.
3.3. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Allgemeines zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und zur „Regulierungssystematik“:
Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden gemäß § 49 ElWOG 2010 die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte mittels Verordnung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte mittels Verordnung durch die Regulierungsbehörde.
Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß § 59 Abs. 3 ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.
Die „Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber 1. Jänner 2024 - 31. Dezember 2028“ (in Folge: Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die Regulierungssystematik waren dem angefochtenen Bescheid angeschlossen und stellt somit einen Teil der Begründung des Bescheides dar.
Der – wie im vorliegenden Fall gegenständliche – Folgekostenbescheid baut auf dem Erstkostenbescheid des ersten Jahres der Regulierungsperiode auf. Im Erstkostenbescheid wurde die beeinflussbare Kostenbasis und der Kostenpfad für die gesamte Regulierungsperiode festgelegt. Der Kostenpfad wird – wie im vorliegenden Verfahren – grundsätzlich lediglich fortgeschrieben und entsprechend der Regulierungssystematik angepasst (vgl. dazu BVwG 08.03.2019, W179 2141902-1), welche als „Richtschnur” für die Kostenfeststellung in der Regulierungsperiode dient, um eine sachgerechte und einheitliche Vorgehensweise im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidungen sicherzustellen (vgl. dazu zum insoweit vergleichbaren GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Der – wie im vorliegenden Fall gegenständliche – Folgekostenbescheid baut auf dem Erstkostenbescheid des ersten Jahres der Regulierungsperiode auf. Im Erstkostenbescheid wurde die beeinflussbare Kostenbasis und der Kostenpfad für die gesamte Regulierungsperiode festgelegt. Der Kostenpfad wird – wie im vorliegenden Verfahren – grundsätzlich lediglich fortgeschrieben und entsprechend der Regulierungssystematik angepasst vergleiche dazu BVwG 08.03.2019, W179 2141902-1), welche als „Richtschnur” für die Kostenfeststellung in der Regulierungsperiode dient, um eine sachgerechte und einheitliche Vorgehensweise im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidungen sicherzustellen vergleiche dazu zum insoweit vergleichbaren GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Die Basis für die fünfte (Anreiz-)Regulierungsperiode bilden die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten, d.h. Betriebskosten (in Folge: OPEX) und Kapitalkosten (in Folge: CAPEX) des Geschäftsjahres 2021 (in Folge: ????2021), wobei die Angemessenheitsprüfung nach den allgemeinen Grundsätzen der Kostenermittlung gemäß § 59 ElWOG 2010 erfolgt.Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Die Basis für die fünfte (Anreiz-)Regulierungsperiode bilden die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten, d.h. Betriebskosten (in Folge: OPEX) und Kapitalkosten (in Folge: CAPEX) des Geschäftsjahres 2021 (in Folge: ????2021), wobei die Angemessenheitsprüfung nach den allgemeinen Grundsätzen der Kostenermittlung gemäß Paragraph 59, ElWOG 2010 erfolgt.
Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode – wie bereits dargelegt –einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben (vgl. dazu nochmals VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode – wie bereits dargelegt –einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben vergleiche dazu nochmals VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
In die im Erstkostenbescheid rechtskräftig festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff insofern nicht sachgerecht ist, als dies zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt (vgl. BVwG 27.09.2018, W157 2006170-1 ua.).In die im Erstkostenbescheid rechtskräftig festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff insofern nicht sachgerecht ist, als dies zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt vergleiche BVwG 27.09.2018, W157 2006170-1 ua.).
Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Sache vor (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Sache vor vergleiche VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).
Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kosten-entwicklungen während einer Regulierungsperiode werden hingegen durch die sogenannten Erweiterungsfaktoren in der Regulierungssystematik abgebildet, wobei der Regulierungsbehörde Ermessen zukommt (vgl. nochmals VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kosten-entwicklungen während einer Regulierungsperiode werden hingegen durch die sogenannten Erweiterungsfaktoren in der Regulierungssystematik abgebildet, wobei der Regulierungsbehörde Ermessen zukommt vergleiche nochmals VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
3.3.2. Zum gegenständlichen Fall:
Mit dem angefochtenen (Folgekosten-)Bescheid werden die Kosten und das Mengengerüst der BF für das Jahr 2025 – und damit das zweite Jahr der fünften Regulierungsperiode – festgestellt.
3.3.2.a. Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen:
Die BF legte in ihrer Beschwerde vom XXXX dar, dass die Regulierungsbehörde die Verrechnung von Pauschalen für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“ im Rahmen des Netzanschlusses von Photovoltaikanlagen untersuche. Die BF stellte die Verrechnung dieser Kosten über Pauschalen auf Aufforderung der belangten Behörde mit 01.01.2024 ein. Die BF hätte jedoch Erlöse in Höhe von TEUR 958,22 in die Ausgangskostenbasis eingebucht und sei nun hinsichtlich einer jährlichen Aktualisierung der Erlöse problematisch, da sie die Zielvorgaben des Unternehmens und anderer Netzbetreiber im Benchmarking beeinflussen würde. Erst seit 2024 werde die Pauschale vom im Jahr 2024 neu eingeführten BKF abgedeckt, gehöre damit zu den sonstigen Erlösen und sei daher bezüglich der Kostenbasis nicht abzugsfähig, da sie bereits im BKF enthalten sei.Die BF legte in ihrer Beschwerde vom römisch 40 dar, dass die Regulierungsbehörde die Verrechnung von Pauschalen für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“ im Rahmen des Netzanschlusses von Photovoltaikanlagen untersuche. Die BF stellte die Verrechnung dieser Kosten über Pauschalen auf Aufforderung der belangten Behörde mit 01.01.2024 ein. Die BF hätte jedoch Erlöse in Höhe von TEUR 958,22 in die Ausgangskostenbasis eingebucht und sei nun hinsichtlich einer jährlichen Aktualisierung der Erlöse problematisch, da sie die Zielvorgaben des Unternehmens und anderer Netzbetreiber im Benchmarking beeinflussen würde. Erst seit 2024 werde die Pauschale vom im Jahr 2024 neu eingeführten BKF abgedeckt, gehöre damit zu den sonstigen Erlösen und sei daher bezüglich der Kostenbasis nicht abzugsfähig, da sie bereits im BKF enthalten sei.
Wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX ausführt, in der sie sich auf die Auswirkungen des Erkenntnisses des BVwG vom 18.09.2025, Zl. XXXX , zum Erstkostenbescheid bezieht, ist der BF mit ihrem Vorbringen Recht zu geben. Die von der BF relevierten Erlöse für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“, die in der Ausgangskostenbasis des Erstkostenbescheides noch kostenmindernd angesetzt waren, wurden im Erkenntnis nicht kostenmindernd berücksichtigt und durch das BVwG für das Jahr 2024 rechtskräftig neu festgelegt. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurden nicht erhoben. Diese Veränderung der Ausgangskostenbasis durch die Entscheidung hinsichtlich des Erstkostenbescheides hat daher Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren. Aufgrund der neuen Ausgangskostenbasis und der geänderten Zielvorgabe ist auch die Kostenüberleitung entsprechend anzupassen. Insoweit war der Beschwerde bezüglich des Vorbringens zur „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“ stattzugeben und Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheids neu zu fassen. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ausführt, in der sie sich auf die Auswirkungen des Erkenntnisses des BVwG vom 18.09.2025, Zl. römisch 40 , zum Erstkostenbescheid bezieht, ist der BF mit ihrem Vorbringen Recht zu geben. Die von der BF relevierten Erlöse für die „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“, die in der Ausgangskostenbasis des Erstkostenbescheides noch kostenmindernd angesetzt waren, wurden im Erkenntnis nicht kostenmindernd berücksichtigt und durch das BVwG für das Jahr 2024 rechtskräftig neu festgelegt. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurden nicht erhoben. Diese Veränderung der Ausgangskostenbasis durch die Entscheidung hinsichtlich des Erstkostenbescheides hat daher Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren. Aufgrund der neuen Ausgangskostenbasis und der geänderten Zielvorgabe ist auch die Kostenüberleitung entsprechend anzupassen. Insoweit war der Beschwerde bezüglich des Vorbringens zur „Anschlussprozesskoordination und Abnahme für Erzeugungsanlagen“ stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheids neu zu fassen.
3.3.2.b. Kosten im Zusammenhang mit Datenübertragungen (Lichtwellenleiter/Datendienste):
Die BF beantragte Kosten in Höhe von TEUR 715,40 für Datenübertragungen, die der BF bereits jährlich in den Jahren der vierten Regulierungsperiode angefallen sind. Diese Kosten seien von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da er um TEUR 3.723,30 zu niedrig bemessen sei.Die BF beantragte Kosten in Höhe von TEUR 715,40 für Datenübertragungen, die der BF bereits jährlich in den Jahren der vierten Regulierungsperiode angefallen sind. Diese Kosten seien von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da er um TEUR 3.723,30 zu niedrig bemessen sei.
Hinsichtlich der – abermals – durch die BF begehrten Kosten für Datenübertragungen verneinte die belangte Behörde bereits im Erstkostenbescheid 4. RP samt der Feststellung der Kosten für das Jahr 2019 als auch in den jeweiligen Folgekostenbescheiden 4. RP zur Feststellung der Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 deren Anerkennungsfähigkeit. Diese Kosten wurden von der belangten Behörde bereits in der vierten Regulierungsperiode dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Angemessenheit überprüft. Einer wiederholten Prüfung anhand der Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode und damit auch der Berücksichtigung der in den Jahren 2019 bis 2023 angefallenen Kosten im nunmehr gegenständlichen Jahr steht die entschiedene Sache entgegen (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166; vgl. dazu auch die bereits rechtskräftige Entscheidung im Verfahren zum Erstkostenbescheid 5. RP, BVwG 18.09.2025, XXXX ). Hinsichtlich der – abermals – durch die BF begehrten Kosten für Datenübertragungen verneinte die belangte Behörde bereits im Erstkostenbescheid 4. RP samt der Feststellung der Kosten für das Jahr 2019 als auch in den jeweiligen Folgekostenbescheiden 4. RP zur Feststellung der Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 deren Anerkennungsfähigkeit. Diese Kosten wurden von der belangten Behörde bereits in der vierten Regulierungsperiode dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Angemessenheit überprüft. Einer wiederholten Prüfung anhand der Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode und damit auch der Berücksichtigung der in den Jahren 2019 bis 2023 angefallenen Kosten im nunmehr gegenständlichen Jahr steht die entschiedene Sache entgegen vergleiche VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166; vergleiche dazu auch die bereits rechtskräftige Entscheidung im Verfahren zum Erstkostenbescheid 5. RP, BVwG 18.09.2025, römisch 40 ).
Allein die Tatsache, dass eine neue Regulierungsperiode läuft, stellt für die Angemessenheitsbeurteilung von Kosten, die bereits in der vorherigen Regulierungsperiode angefallen sind und dem Grunde und der Höhe nachgeprüft wurden, keine für die Entscheidung wesentliche Änderung dar. Die Sach- und Rechtslage haben sich zwischenzeitlich nicht geändert (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143; vgl. auch Raschauer in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG-Kommentar [2022] § 68 Rz 34, mwN;). Kommen nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung Umstände hervor, die ein Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, so stellt dies keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Das im Sinne der Regulierungssystematik eingerichtete System sieht vor, dass zu Beginn der Regulierungsperiode die den Netzbetreibern zugestandenen beeinflussbaren Kosten ermittelt und in den Folgejahren auf Basis der Zielvorgabe und entsprechend den Änderungen des Netzbetreiberpreisindex fortgeschrieben werden. Eine nachträgliche Zuerkennung von Kosten würde einen ungerechtfertigten, gesetzlich und in der Regulierungssystematik nicht vorgesehenen Vorteil des Unternehmens im Hinblick auf die Vergleichsgruppe (also gegenüber allen anderen Netzbetreibern) nach sich ziehen (vgl. nochmals BVwG 18.09.2025, XXXX ).Allein die Tatsache, dass eine neue Regulierungsperiode läuft, stellt für die Angemessenheitsbeurteilung von Kosten, die bereits in der vorherigen Regulierungsperiode angefallen sind und dem Grunde und der Höhe nachgeprüft wurden, keine für die Entscheidung wesentliche Änderung dar. Die Sach- und Rechtslage haben sich zwischenzeitlich nicht geändert vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143; vergleiche auch Raschauer in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG-Kommentar [2022] Paragraph 68, Rz 34, mwN;). Kommen nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung Umstände hervor, die ein Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, so stellt dies keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Das im Sinne der Regulierungssystematik eingerichtete System sieht vor, dass zu Beginn der Regulierungsperiode die den Netzbetreibern zugestandenen beeinflussbaren Kosten ermittelt und in den Folgejahren auf Basis der Zielvorgabe und entsprechend den Änderungen des Netzbetreiberpreisindex fortgeschrieben werden. Eine nachträgliche Zuerkennung von Kosten würde einen ungerechtfertigten, gesetzlich und in der Regulierungssystematik nicht vorgesehenen Vorteil des Unternehmens im Hinblick auf die Vergleichsgruppe (also gegenüber allen anderen Netzbetreibern) nach sich ziehen vergleiche nochmals BVwG 18.09.2025, römisch 40 ).
3.3.2.c. Vorfinanzierungskosten von Netzverlustenergie:
Die BF beantragte die Anerkennung von Vorfinanzierungskosten, die sich aus der 2. Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung – SNE-VO 2018, BGBl. II Nr. 398/2017 idF BGBl. II Nr. 424/2019, ergaben. Auf Basis von § 53 Abs. 4 ElWOG 2010, BGBl.I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023, war in den ab März 2023 verordneten Netzverlustentgelten ein Bundesmittelzuschuss für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt. Die BF vermeint, ihr sei diese Bundesförderung zwar ausbezahlt worden, jedoch erst mit 20.10.2023. Somit sei die für die BF festgelegte Bundesförderung erst Monate, nachdem die BF die Kosten für das Netzverlustentgelt aufbringen musste, bei der BF eingelangt. Dadurch sei es zu nicht beeinflussbaren Vorfinanzierungskosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie in Höhe von TEUR 236,68 gekommen. Die BF beantragte die Anerkennung von Vorfinanzierungskosten, die sich aus der 2. Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung – SNE-VO 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2019,, ergaben. Auf Basis von Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010, BGBl.I Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,, war in den ab März 2023 verordneten Netzverlustentgelten ein Bundesmittelzuschuss für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt. Die BF vermeint, ihr sei diese Bundesförderung zwar ausbezahlt worden, jedoch erst mit 20.10.2023. Somit sei die für die BF festgelegte Bundesförderung erst Monate, nachdem die BF die Kosten für das Netzverlustentgelt aufbringen musste, bei der BF eingelangt. Dadurch sei es zu nicht beeinflussbaren Vorfinanzierungskosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie in Höhe von TEUR 236,68 gekommen.
Die Vorfinanzierungskosten berücksichtige die belangte Behörde nicht, da sie der Auffassung sei, dass für das gesamte Jahr 2023 sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Netzverlustenergie stehen, durch die – auf Basis des § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 normierten – Bundesmittelzuschüsse des Bundes abgedeckt seien. Daher seien diese Kosten auch nicht bei der Kostenfeststellung gemäß §§ ff 48 ElWOG 2010 zu berücksichtigen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Die Vorfinanzierungskosten berücksichtige die belangte Behörde nicht, da sie der Auffassung sei, dass für das gesamte Jahr 2023 sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Netzverlustenergie stehen, durch die – auf Basis des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 normierten – Bundesmittelzuschüsse des Bundes abgedeckt seien. Daher seien diese Kosten auch nicht bei der Kostenfeststellung gemäß Paragraphen ff 48 ElWOG 2010 zu berücksichtigen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Beginnend im Jahr 2022 kam es – insb. aufgrund des Ukraine-Krieges – zu einem massiven Anstieg der Großhandelspreise am Strommarkt, wodurch auch die durch die Netzbetreiber direkt abzugeltenden Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie signifikant anstiegen. Um die Auswirkungen dieses Preisanstieges abzufedern, beschloss der Gesetzgeber mit den Novellen zum ElWOG 2010 BGBl. I Nr. 234/2022 und BGBl. I Nr. 5/2023, die Bedeckung der angefallenen Beschaffungskosten für Netzverlustenergie für das Jahr 2023 durch Bundesmittel zu tragen und um so die Mehrkosten für Entnehmer abzudecken und diese zu entlasten (vgl. AB 1917 BlgNR 27. GP 1). Gesetzliche Grundlage dafür war die Verfassungsbestimmung § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023. Diese lautete (mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten):Beginnend im Jahr 2022 kam es – insb. aufgrund des Ukraine-Krieges – zu einem massiven Anstieg der Großhandelspreise am Strommarkt, wodurch auch die durch die Netzbetreiber direkt abzugeltenden Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie signifikant anstiegen. Um die Auswirkungen dieses Preisanstieges abzufedern, beschloss der Gesetzgeber mit den Novellen zum ElWOG 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,, die Bedeckung der angefallenen Beschaffungskosten für Netzverlustenergie für das Jahr 2023 durch Bundesmittel zu tragen und um so die Mehrkosten für Entnehmer abzudecken und diese zu entlasten vergleiche Ausschussbericht 1917 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 1). Gesetzliche Grundlage dafür war die Verfassungsbestimmung Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,. Diese lautete (mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten):
„Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 werden im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 49 sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.“„Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 werden im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 49, sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.“
Der Begriff der „Systemenutzungsentgelten“ beinhaltet all jene Preise, die die einzelnen Netzbetreiber für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen dürfen (§ 51 ElWOG 2010). Diese bestehen aus verschiedenen Kostenkomponenten, die in § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 taxativ aufgezählt sind. Darunter fallen insb. die Netzverlustentgelte (Z 2 leg.cit). Bei Netzverlusten kommt es physikalisch bedingt bei der Übertragung von Strom über das Stromnetz zu Verlusten, wobei nicht so viel Energie bei den Netznutzern ankommt wie eingespeist wurde. Die Netzbetreiber müssen daher diese Netzverluste ausgleichen, indem sie zusätzliche Strommengen am Großhandelsmarkt zukaufen. Dies muss auf transparente und diskriminierungsfreie Weise geschehen. Die Beschaffungskosten für diese Lieferungen werden den Netzbetreibern über das Netzverlustentgelt erstattet (vgl. Böhler-Grimm/Lehr, Regulierungsrecht Energie [2025], S. 123).Der Begriff der „Systemenutzungsentgelten“ beinhaltet all jene Preise, die die einzelnen Netzbetreiber für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen dürfen (Paragraph 51, ElWOG 2010). Diese bestehen aus verschiedenen Kostenkomponenten, die in Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 taxativ aufgezählt sind. Darunter fallen insb. die Netzverlustentgelte (Ziffer 2, leg.cit). Bei Netzverlusten kommt es physikalisch bedingt bei der Übertragung von Strom über das Stromnetz zu Verlusten, wobei nicht so viel Energie bei den Netznutzern ankommt wie eingespeist wurde. Die Netzbetreiber müssen daher diese Netzverluste ausgleichen, indem sie zusätzliche Strommengen am Großhandelsmarkt zukaufen. Dies muss auf transparente und diskriminierungsfreie Weise geschehen. Die Beschaffungskosten für diese Lieferungen werden den Netzbetreibern über das Netzverlustentgelt erstattet vergleiche Böhler-Grimm/Lehr, Regulierungsrecht Energie [2025], S. 123).
Seit 2011 beschafft die APG den überwiegenden Anteil der in Österreich anfallenden Netzverlustenergiemengen (ca. 98 %) zentral für alle Netzbetreiber, die am österreichischen Stromübertragungs- und -verteilnetz teilnehmen (vgl. AB 1917 BlgNR 27. GP 1). Bei der APG handelt es sich um den Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs 1 Z 70 ElWOG 2010 sowie Regelzonenführer für die Regelzone Österreich gemäß § 7 Abs 1 Z 60 ElWOG 2010. Die Beschaffung zur Abdeckung von Netzverlustenergie sowie die Abwicklung des Netzverlusteinkaufes ist zwischen der APG und den jeweiligen Netzbetreibern vertraglich geregelt. Seit 2011 beschafft die APG den überwiegenden Anteil der in Österreich anfallenden Netzverlustenergiemengen (ca. 98 %) zentral für alle Netzbetreiber, die am österreichischen Stromübertragungs- und -verteilnetz teilnehmen vergleiche Ausschussbericht 1917 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 1). Bei der APG handelt es sich um den Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 70, ElWOG 2010 sowie Regelzonenführer für die Regelzone Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60, ElWOG 2010. Die Beschaffung zur Abdeckung von Netzverlustenergie sowie die Abwicklung des Netzverlusteinkaufes ist zwischen der APG und den jeweiligen Netzbetreibern vertraglich geregelt.
Im Zuge der Strompreiskrise schlossen die Netzbetreiber jeweils – so auch die BF – mit der Republik Österreich („Bund“), damals vertreten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („BMK“), nunmehr vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus („BMWET“) Förderverträge über die Gewährung von Bundesmitteln gemäß § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023, ab. Im Zuge der Strompreiskrise schlossen die Netzbetreiber jeweils – so auch die BF – mit der Republik Österreich („Bund“), damals vertreten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („BMK“), nunmehr vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus („BMWET“) Förderverträge über die Gewährung von Bundesmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,, ab.
Die Bundesmittel stellte der Bund der APG direkt zur Verfügung, die diese im Namen und auf Rechnung des Bundes anhand der anteilig zurechenbaren Beschaffungskosten rechtzeitig („bedarfsgerecht“ iSd § 53 Abs. 4 ElWOG 2010) an die Netzbetreiber – und zudem vor deren Weiterverrechnung an die Stromendkunden – weiterzuleiten hatte. Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgte allerdings erst zu einem sehr späten Zeitpunkt. Die APG verrechnete die für die Beschaffung von Netzverlustenergie tatsächlich bei ihr anfallenden Kosten jedoch unverzüglich nach der Beschaffung an die Netzbetreiber weiter. Dies machte eine Vorfinanzierung der Kosten über Netztarife durch die Netzbetreiber nötig. Regelungen für den Fall, dass es bei der Auszahlung der Bundesmittel zu Verzögerungen kommt, fehlen sowohl im Gesetz als auch in den existierenden Förderverträgen. Die Bundesmittel stellte der Bund der APG direkt zur Verfügung, die diese im Namen und auf Rechnung des Bundes anhand der anteilig zurechenbaren Beschaffungskosten rechtzeitig („bedarfsgerecht“ iSd Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010) an die Netzbetreiber – und zudem vor deren Weiterverrechnung an die Stromendkunden – weiterzuleiten hatte. Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgte allerdings erst zu einem sehr späten Zeitpunkt. Die APG verrechnete die für die Beschaffung von Netzverlustenergie tatsächlich bei ihr anfallenden Kosten jedoch unverzüglich nach der Beschaffung an die Netzbetreiber weiter. Dies machte eine Vorfinanzierung der Kosten über Netztarife durch die Netzbetreiber nötig. Regelungen für den Fall, dass es bei der Auszahlung der Bundesmittel zu Verzögerungen kommt, fehlen sowohl im Gesetz als auch in den existierenden Förderverträgen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF Zwischen- bzw. Vorfinanzierungskosten im Rahmen der Netzbetriebsführung wegen der Netzverlustenergie anfielen und von ihr vorläufig zu tragen waren. Diese sind grundsätzlich aufgrund der Systemnutzungsentgeltetarifierung von den Entnehmern wieder abzugelten.
Wie der VwGH bereits festgehalten hat, sind nach § 49 Abs. 1 ElWOG 2010 die Systemnutzungsentgelte auf Basis der nach § 48 ElWOG 2010 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts (mit Verordnung) zu bestimmen. Die dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten sind zu berücksichtigen. Als Ausgangspunkt sind geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen. Es sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden sind; dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; 04.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN). § 59 ElWOG 2010 gilt als das Herzstück der Preisfestsetzung im ElWOG 2010 und dokumentiert die gesetzliche Grundlage für das sogenannte Anreizregulierungssystem. Sie enthält ausführliche Vorgaben zur Kostenermittlung. Besondere Bedeutung wird dabei dem weit auszulegenden Kostenbegriff beigemessen, der sämtliche Aufwendungen abdeckt, die ein Netzbetreiber bei der Tätigkeit der Stromverteilung bzw. -übertragung in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu tragen hat (vgl. Hauenschild/Micheler/Oberndorfer/Oberndorfer/Schneider ElWOG-Kommentar2 [2013] § 59 Anm. B 1). Zielvorgaben dürfen nur auf jene Kostenbestandteile wirken, die vom jeweiligen Netzbetreiber zu beeinflussen sind (vgl. Görlich/Rührnössl/Ennser, Anreizregulierung 3.0, ecolex 2014, S. 472 [474]).Wie der VwGH bereits festgehalten hat, sind nach Paragraph 49, Absatz eins, ElWOG 2010 die Systemnutzungsentgelte auf Basis der nach Paragraph 48, ElWOG 2010 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts (mit Verordnung) zu bestimmen. Die dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten sind zu berücksichtigen. Als Ausgangspunkt sind geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen. Es sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden sind; dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; 04.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN). Paragraph 59, ElWOG 2010 gilt als das Herzstück der Preisfestsetzung im ElWOG 2010 und dokumentiert die gesetzliche Grundlage für das sogenannte Anreizregulierungssystem. Sie enthält ausführliche Vorgaben zur Kostenermittlung. Besondere Bedeutung wird dabei dem weit auszulegenden Kostenbegriff beigemessen, der sämtliche Aufwendungen abdeckt, die ein Netzbetreiber bei der Tätigkeit der Stromverteilung bzw. -übertragung in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu tragen hat vergleiche Hauenschild/Micheler/Oberndorfer/Oberndorfer/Schneider ElWOG-Kommentar2 [2013] Paragraph 59, Anmerkung B 1). Zielvorgaben dürfen nur auf jene Kostenbestandteile wirken, die vom jeweiligen Netzbetreiber zu beeinflussen sind vergleiche Görlich/Rührnössl/Ennser, Anreizregulierung 3.0, ecolex 2014, S. 472 [474]).
Über Zwischenfinanzierungskosten enthält § 53 Abs 4 ElWOG 2010 jedoch keine Aussage, ob diese im Rahmen der Kostenermittlung gemäß § 48 ElWOG 2010 mitzuberücksichtigen seien. Auch der zwischen der BF und dem Bund abgeschlossene Fördervertrag enthält keine Aussage oder eine Regelung zum Thema Zwischenfinanzierungskosten, da der Fördervertrag lediglich die Zusicherung der bedarfsgerechten Zurverfügungstellung bei monatlicher Zahlung enthielt.Über Zwischenfinanzierungskosten enthält Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 jedoch keine Aussage, ob diese im Rahmen der Kostenermittlung gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 mitzuberücksichtigen seien. Auch der zwischen der BF und dem Bund abgeschlossene Fördervertrag enthält keine Aussage oder eine Regelung zum Thema Zwischenfinanzierungskosten, da der Fördervertrag lediglich die Zusicherung der bedarfsgerechten Zurverfügungstellung bei monatlicher Zahlung enthielt.
Die BF beantragt, die Zwischenfinanzierungskosten als Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie anzuerkennen. Das bedeutet gleichzeitig, sie gemäß § 59 Abs 6 Z 3 ElWOG 2010 als unbeeinflussbare Kosten anzusehen und damit jedenfalls den Entnehmern im Wege des Systemnutzungsentgelts zu verrechnen, was zu einer Erhöhung des Systemnutzungsentgelts für diese führt. Im Nachhinein wären diese Kosten über das Regulierungskonto gemäß § 50 ElWOG 2010 zu verrechnen. In den Gesetzesmaterialien wird jedoch eindeutig dargelegt, dass eine – wenn auch nachträgliche – Erhöhung des Systemnutzungsentgelts nicht Teil der Novelle des ElWOG 2010 war. Das Ziel war schließlich die (finanzielle) Entlastung der Entnehmer.Die BF beantragt, die Zwischenfinanzierungskosten als Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie anzuerkennen. Das bedeutet gleichzeitig, sie gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 3, ElWOG 2010 als unbeeinflussbare Kosten anzusehen und damit jedenfalls den Entnehmern im Wege des Systemnutzungsentgelts zu verrechnen, was zu einer Erhöhung des Systemnutzungsentgelts für diese führt. Im Nachhinein wären diese Kosten über das Regulierungskonto gemäß Paragraph 50, ElWOG 2010 zu verrechnen. In den Gesetzesmaterialien wird jedoch eindeutig dargelegt, dass eine – wenn auch nachträgliche – Erhöhung des Systemnutzungsentgelts nicht Teil der Novelle des ElWOG 2010 war. Das Ziel war schließlich die (finanzielle) Entlastung der Entnehmer.
Die von der BF geltend gemachten Zwischenfinanzierungskosten stehen zwar in einem Zusammenhang mit der Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten, allerdings traf der Bund für das Jahr 2023 eine besondere Regelung für die Kosten von Netzverlustenergie und förderte sie.
§ 53 Abs 4 ElWOG 2010 legte ausdrücklich fest, dass nur jene Kosten und Mengen bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 festzustellen sind, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Die vom Bund übernommenen Kosten für die Netzverluste sollten tariflich auch nur den Entnehmern (und nicht den Einspeisern) zugutekommen. Dieses Vorgehen wurde auch durch die verrechenbaren Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie gemäß § 6 lit a und b SNE-V 2018 idF BGBl II 2023/52 begleitet, die nur die Verrechnung der Kosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten in der Höhe ermöglichte, die nicht gefördert war. Damit ist aber schon vom Wortlaut des Gesetzes her klar, dass die aus Bundesmitteln bedeckten Kosten nicht in die Kostenbasis eingerechnet werden dürfen.Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 legte ausdrücklich fest, dass nur jene Kosten und Mengen bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 festzustellen sind, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Die vom Bund übernommenen Kosten für die Netzverluste sollten tariflich auch nur den Entnehmern (und nicht den Einspeisern) zugutekommen. Dieses Vorgehen wurde auch durch die verrechenbaren Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie gemäß Paragraph 6, Litera a und b SNE-V 2018 in der Fassung BGBl römisch zwei 2023/52 begleitet, die nur die Verrechnung der Kosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten in der Höhe ermöglichte, die nicht gefördert war. Damit ist aber schon vom Wortlaut des Gesetzes her klar, dass die aus Bundesmitteln bedeckten Kosten nicht in die Kostenbasis eingerechnet werden dürfen.
In § 53 Abs 4 ElWOG 2010 und in dem Fördervertrag verpflichtete sich der Bund, die Förderung „bedarfsgerecht“ zur Verfügung zu stellen, was (auch) bedeutet, die Förderung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Demnach hätte der Bund die Förderung monatlich auszuzahlen gehabt, was sich auch im Fördervertrag niederschlug, indem dort eine monatliche Auszahlung vereinbart war, die „bedarfsgerecht“ erfolgen sollte. In Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 und in dem Fördervertrag verpflichtete sich der Bund, die Förderung „bedarfsgerecht“ zur Verfügung zu stellen, was (auch) bedeutet, die Förderung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Demnach hätte der Bund die Förderung monatlich auszuzahlen gehabt, was sich auch im Fördervertrag niederschlug, indem dort eine monatliche Auszahlung vereinbart war, die „bedarfsgerecht“ erfolgen sollte.
Wie bereits erwähnt ist es unstrittig, dass bei der BF grundsätzlich Zwischenfinanzierungskosten anfielen. Unstrittig ist – wie oben dargelegt – auch, dass es bei der Auszahlung der Förderung zu Verzögerungen kam. Regelungen für diesen Fall fehlen sowohl im Gesetz als auch in dem Fördervertrag. Bei der verzögerten Auszahlung handelt es sich jedoch um eine dem Bund zurechenbare Versäumung hinsichtlich der Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Fördervertrag mit der BF. Der Bund hat – in zeitlicher Hinsicht – aufgrund der verzögerten Auszahlung eben nicht „bedarfsgerecht“ geliefert. Jedoch kann die Praxis des Bundes nicht entscheidend für die Auslegung des Gesetzes (hier des § 53 Abs. 4 ElWOG 2010) sein.Wie bereits erwähnt ist es unstrittig, dass bei der BF grundsätzlich Zwischenfinanzierungskosten anfielen. Unstrittig ist – wie oben dargelegt – auch, dass es bei der Auszahlung der Förderung zu Verzögerungen kam. Regelungen für diesen Fall fehlen sowohl im Gesetz als auch in dem Fördervertrag. Bei der verzögerten Auszahlung handelt es sich jedoch um eine dem Bund zurechenbare Versäumung hinsichtlich der Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Fördervertrag mit der BF. Der Bund hat – in zeitlicher Hinsicht – aufgrund der verzögerten Auszahlung eben nicht „bedarfsgerecht“ geliefert. Jedoch kann die Praxis des Bundes nicht entscheidend für die Auslegung des Gesetzes (hier des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010) sein.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
Die Bundeszuschüsse, die der Bund den Unternehmen (Netzbetreibern) für Netzverlustenergie im Jahr 2023 gewährte, kam auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung und zwar des Fördervertrages zwischen dem Bund und den einzelnen Unternehmen zustande. Die Gewährung des Bundeszuschusses erfolgte nicht mittels Bescheides, ein Verfahren nach dem AVG wurde nicht durchgeführt, sondern ist privatrechtlicher Natur.
Die Subventionsvergabe ist als Förderungsverwaltung ein anerkanntes Gestaltungsmittel der nicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen der Grundrechte und des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots (Fiskalgeltung der Grundrechte). Ein Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen – somit auch der BF – bestand daher nur vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg (vgl. dazu zur insoweit vergleichbaren Situation um die COVID-19-Förderungen für Unternehmen, die oftmals sehr verzögert oder gar nicht ausbezahlt wurden, VfGH 15.12.2021, G233/21 ua, V 191/2021 ua).Die Subventionsvergabe ist als Förderungsverwaltung ein anerkanntes Gestaltungsmittel der nicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen der Grundrechte und des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots (Fiskalgeltung der Grundrechte). Ein Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen – somit auch der BF – bestand daher nur vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg vergleiche dazu zur insoweit vergleichbaren Situation um die COVID-19-Förderungen für Unternehmen, die oftmals sehr verzögert oder gar nicht ausbezahlt wurden, VfGH 15.12.2021, G233/21 ua, römisch fünf 191 aus 2021, ua).
Zusammengefasst war daher davon auszugehen, dass die Zwischen- bzw. Vorfinanzierungskosten aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 nicht von diesem umfasst waren und der Fördervertrag zwischen dem Bund und der BF privatrechtlicher Natur war. Sie konnten somit nicht im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens nach §§ 48 ff ElWOG 2010 geltend gemacht werden. Die BF hätte damals, als es – auch vor dem Hintergrund der gerade einmal einjährigen Vertragslaufzeit – bereits zu ersten Verzögerungen hinsichtlich der Auszahlung kam, wegen Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Bund aufgrund der nicht bedarfsgemäßen Bereitstellung der Bundesmittel reagieren müssen. Dies wäre jedoch nur vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg möglich gewesen.Zusammengefasst war daher davon auszugehen, dass die Zwischen- bzw. Vorfinanzierungskosten aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 nicht von diesem umfasst waren und der Fördervertrag zwischen dem Bund und der BF privatrechtlicher Natur war. Sie konnten somit nicht im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens nach Paragraphen 48, ff ElWOG 2010 geltend gemacht werden. Die BF hätte damals, als es – auch vor dem Hintergrund der gerade einmal einjährigen Vertragslaufzeit – bereits zu ersten Verzögerungen hinsichtlich der Auszahlung kam, wegen Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Bund aufgrund der nicht bedarfsgemäßen Bereitstellung der Bundesmittel reagieren müssen. Dies wäre jedoch nur vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg möglich gewesen.
3.3.2.d. Auftreten von „Mehrkosten“ an Netzverlustenergie aufgrund der Differenz zwischen Prognose-Mengen und Ist-Mengen:
Die BF vermeint, dass den vom Bund bereitgestellten Bundesmitteln – ex ante festgelegte – Prognosemengen der Netzverluste zugrunde lägen. Nur für diese Prognosemengen seien die Fördermittel ausbezahlt worden. Die tatsächlich zu beschaffenden Netzverlustenergiemengen zum Ausgleich der Netzverluste seien dann jedoch höher als die ursprünglich prognostizierten Mengen gewesen. Gemäß § 59 ElWOG 2010 hätten die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Konsequenterweise seien diese Kosten, soweit sie nicht von der Bundesförderung abgedeckt werden, im Rahmen der Systemnutzungsentgeltetarifierung und somit im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß §§ 48ff ElWOG 2010 als Kostenbestandteil der BF anzuerkennen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Die BF vermeint, dass den vom Bund bereitgestellten Bundesmitteln – ex ante festgelegte – Prognosemengen der Netzverluste zugrunde lägen. Nur für diese Prognosemengen seien die Fördermittel ausbezahlt worden. Die tatsächlich zu beschaffenden Netzverlustenergiemengen zum Ausgleich der Netzverluste seien dann jedoch höher als die ursprünglich prognostizierten Mengen gewesen. Gemäß Paragraph 59, ElWOG 2010 hätten die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Konsequenterweise seien diese Kosten, soweit sie nicht von der Bundesförderung abgedeckt werden, im Rahmen der Systemnutzungsentgeltetarifierung und somit im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß Paragraphen 48 f, f, ElWOG 2010 als Kostenbestandteil der BF anzuerkennen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Den der Förderung durch Bundesmittel zugrundeliegenden Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie wurden gewisse Prämissen zugrunde gelegt, die ex ante festgelegt wurden: Der vom Bund gewährten Förderung lagen Prognosemengen der Netzverluste zu Grunde, für welche Fördermittel ausbezahlt wurden. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, waren die tatsächlich zu beschaffenden Netzverlustenergiemengen, zum Ausgleich der physikalischen Netzverluste höher als die ursprünglich prognostizierten Mengen.
Im Fördervertrag wurde unter anderem geregelt, dass eine allfällige Abweichung der tatsächlichen Netzverlustenergiemengen gegenüber jener auf Basis der Prognose beschafften Mengen während des Jahres 2023 nicht zu einer Neuberechnung des Förderbetrages führt (Punkt 2.4. des Fördervertrages).
Wie oben dargelegt, ist die APG gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 Regelzonenführer für die Regelzone Österreich und besorgt zentral für alle Netzbetreiber anfallende Netzverlustenergiemengen. Die APG verrechnet den heimischen Netzbetreibern die Beschaffung und die Kosten der Netzverlustenergie monatlich nach Plankosten anteilig weiter. Die Netzbetreiber heben die Kosten wiederum über die Netzentgelte von den Netznutzern ein. Wie oben dargelegt, ist die APG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60, ElWOG 2010 Regelzonenführer für die Regelzone Österreich und besorgt zentral für alle Netzbetreiber anfallende Netzverlustenergiemengen. Die APG verrechnet den heimischen Netzbetreibern die Beschaffung und die Kosten der Netzverlustenergie monatlich nach Plankosten anteilig weiter. Die Netzbetreiber heben die Kosten wiederum über die Netzentgelte von den Netznutzern ein.
Die APCS Power Clearing and Settlement AG (in Folge: APCS) betreibt als Bilanzgruppenkoordinator die Verrechnungsstelle für die Regelzone APG. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergiemengen je Marktteilnehmer für jede Viertelstunde des vergangenen Monats im Rahmen des monatlich stattfindenden Clearings (in Folge: 1. Clearing).
Etwa 14 Monate danach findet das zweite Clearing (in Folge: 2. Clearing) zwecks endgültiger Abrechnung statt. Zu diesem Zeitpunkt liegen die endgültigen, qualitätsgeprüften Ist-Werte vor (zB Smart-Meter-Ablesungen). Jegliche Abweichungen, die im 1. Clearing noch auf Basis von Standardlastprofilen berechnet oder geschätzt wurden, werden hier final korrigiert. Grundsätzlich werden die Ergebnisse dieses 2. Clearings von den Netzbetreibern genutzt, um Über- oder Unterdeckungen über das Regulierungskonto gemäß § 50 ElWOG 2010 auszugleichen.Etwa 14 Monate danach findet das zweite Clearing (in Folge: 2. Clearing) zwecks endgültiger Abrechnung statt. Zu diesem Zeitpunkt liegen die endgültigen, qualitätsgeprüften Ist-Werte vor (zB Smart-Meter-Ablesungen). Jegliche Abweichungen, die im 1. Clearing noch auf Basis von Standardlastprofilen berechnet oder geschätzt wurden, werden hier final korrigiert. Grundsätzlich werden die Ergebnisse dieses 2. Clearings von den Netzbetreibern genutzt, um Über- oder Unterdeckungen über das Regulierungskonto gemäß Paragraph 50, ElWOG 2010 auszugleichen.
Im gegenständlichen Fall beantragt die BF, die „Mehrkosten“ (Differenz zwischen Ist-Mengen und Prognose-Mengen) als Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie anzuerkennen. Das bedeutet gleichzeitig, sie gemäß § 59 Abs 6 Z 3 ElWOG 2010 als unbeeinflussbare Kosten anzusehen und damit den Entnehmern im Wege des Systemnutzungsentgelts zu verrechnen, was zu einer Erhöhung des Systemnutzungsentgelts führt. Im Nachhinein wären diese Kosten über das Regulierungskonto gemäß § 50 ElWOG 2010 zu verrechnen. Im gegenständlichen Fall beantragt die BF, die „Mehrkosten“ (Differenz zwischen Ist-Mengen und Prognose-Mengen) als Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie anzuerkennen. Das bedeutet gleichzeitig, sie gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 3, ElWOG 2010 als unbeeinflussbare Kosten anzusehen und damit den Entnehmern im Wege des Systemnutzungsentgelts zu verrechnen, was zu einer Erhöhung des Systemnutzungsentgelts führt. Im Nachhinein wären diese Kosten über das Regulierungskonto gemäß Paragraph 50, ElWOG 2010 zu verrechnen.
Dieser Ausgleich würde jedoch der Intention des § 53 Abs 4 ElWOG 2010 widersprechen. Der Gesetzgeber hat gemäß § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 klargestellt, dass „In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden.“ und „Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.“ Dieser Ausgleich würde jedoch der Intention des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 widersprechen. Der Gesetzgeber hat gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 klargestellt, dass „In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden.“ und „Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.“
Die „Mehrkosten“ stehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit den Netzverlustenergiekosten, die im Jahr 2023 durch den Bund gefördert wurden. Diese „Mehrkosten“ sind der BF unzweifelhaft entstanden und sind durch den Bund zu „ersetzen“. Daran vermag auch der oben zitierte Punkt 2.4. des Fördervertrages und die Ansicht der BF, dass es für die Mehrmengen der zu beschaffenden Netzverlustenergie es keine Förderung durch Bundesmittel gäbe, nichts zu ändern. Schließlich besagt Punkt 2.4. des Fördervertrages nur, dass Abweichungen während des Jahres 2023 nicht zu einer Neuberechnung des Förderbetrages führen. Davon, dass es nach dem Jahr 2023 nicht zu einer „Abrechnung“ kommt, wonach anhand der endgültigen und qualitätsgeprüften Daten des 2. Clearings (welches erst 14 Monate nach dem 1. Clearing stattfindet) ein Ausgleich der Differenzen (zwischen der geförderten und der tatsächlich angefallenen Netzverlustenergiemenge) durch den Bund stattfindet, ist weder im Gesetz noch im Fördervertrag die Rede, sondern ist nach einem Schreiben des BMK sogar ausdrücklich vorgesehen (vgl. dazu das Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , Zl. XXXX , dessen Inhalt allen Netzbetreibern zugekommen ist). Die „Mehrkosten“ stehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit den Netzverlustenergiekosten, die im Jahr 2023 durch den Bund gefördert wurden. Diese „Mehrkosten“ sind der BF unzweifelhaft entstanden und sind durch den Bund zu „ersetzen“. Daran vermag auch der oben zitierte Punkt 2.4. des Fördervertrages und die Ansicht der BF, dass es für die Mehrmengen der zu beschaffenden Netzverlustenergie es keine Förderung durch Bundesmittel gäbe, nichts zu ändern. Schließlich besagt Punkt 2.4. des Fördervertrages nur, dass Abweichungen während des Jahres 2023 nicht zu einer Neuberechnung des Förderbetrages führen. Davon, dass es nach dem Jahr 2023 nicht zu einer „Abrechnung“ kommt, wonach anhand der endgültigen und qualitätsgeprüften Daten des 2. Clearings (welches erst 14 Monate nach dem 1. Clearing stattfindet) ein Ausgleich der Differenzen (zwischen der geförderten und der tatsächlich angefallenen Netzverlustenergiemenge) durch den Bund stattfindet, ist weder im Gesetz noch im Fördervertrag die Rede, sondern ist nach einem Schreiben des BMK sogar ausdrücklich vorgesehen vergleiche dazu das Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dessen Inhalt allen Netzbetreibern zugekommen ist).
Das erkennende Gericht geht außerdem davon aus, dass der Bund – wie schon bei den Vorfinanzierungskosten in zeitlicher Hinsicht – die tatsächlichen Mengen gemäß § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 „bedarfsgemäß“ – diesmal nicht in zeitlicher, sondern in quantitativer Hinsicht – zur Verfügung zu stellen hat. Denn der Begriff „bedarfsgemäß“ hat nicht nur eine zeitliche Komponente, sondern bedeutet auch, dass etwas dem tatsächlichen Bedarf entsprechend bereitgestellt wird (zB dass genau so viel oder das bereitgestellt wird, was gebraucht wird (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/bedarfsgerecht#:~:text=IPA%3A%20%5Bb%C9%99%CB%88da%CA%81fs%C9%A1%C9%99%CB%8C%CA%81%C9%9B%C3%A7t%5D-,bedarfsgerecht,gebraucht%20wird%20(%3D%20dem%20Bedarf), abgerufen am 26.06.2026).Das erkennende Gericht geht außerdem davon aus, dass der Bund – wie schon bei den Vorfinanzierungskosten in zeitlicher Hinsicht – die tatsächlichen Mengen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 „bedarfsgemäß“ – diesmal nicht in zeitlicher, sondern in quantitativer Hinsicht – zur Verfügung zu stellen hat. Denn der Begriff „bedarfsgemäß“ hat nicht nur eine zeitliche Komponente, sondern bedeutet auch, dass etwas dem tatsächlichen Bedarf entsprechend bereitgestellt wird (zB dass genau so viel oder das bereitgestellt wird, was gebraucht wird vergleiche https://de.wiktionary.org/wiki/bedarfsgerecht#:~:text=IPA%3A%20%5Bb%C9%99%CB%88da%CA%81fs%C9%A1%C9%99%CB%8C%CA%81%C9%9B%C3%A7t%5D-,bedarfsgerecht,gebraucht%20wird%20(%3D%20dem%20Bedarf), abgerufen am 26.06.2026).
Es ist auch nachvollziehbar, dass ein rationell geführter Staat, hinsichtlich der Verwaltung seiner Finanzen, Prognosen über bestimmte Ausgaben auf Basis aktueller Wirtschaftsdaten abgibt. Diese Daten beziehen sich beispielsweise – wie im vorliegenden Fall – auf den Energie- oder Strombereich. Die Prognosen gelten nur für bestimmte Zeiträume und beziehen sich auf spezifische Kosten, wie beispielsweise die Kosten für Netzverlustenergie. Im vorliegenden Fall galten die Prognosen für das Jahr 2023. Der Staat sichert sich vor einem finanziellen „Ausufern“ ab, indem diese spezifisch benötigten Budgetmittel jeweils periodisch angepasst werden.
Im vorliegenden Fall stellte der Bund auf Basis seiner Prognosen (basierend auf der Evaluierung der Großhandelspreise am Strommarkt) für das Jahr 2023 Bundesmittel in Höhe von etwa 675 Millionen Euro als Förderung für Netzverlustkosten zur Verfügung. Diese wurden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt (vgl. AB 1917 BlgNR 27. GP 1). Wie hoch die tatsächlichen Mengen und Kosten bezüglich der Netzverlustenergie waren, konnte erst in den Jahren danach (insb. erst anhand der Daten des 2. Clearings im Jahr 2025) festgestellt werden. Sofern tatsächlich Mehrkosten entstanden sind (was im vorliegenden Fall zu bejahen ist), ist wiederum eine Anpassung des staatlichen Budgets für die einzelnen Jahre, in denen die Anpassung durchzuführen ist, erforderlich. Eine Anpassung durch den Bund konnte demnach nicht schon Ende 2023/Anfang 2024 durchgeführt werden, sondern frühestens im Jahr 2025 nach dem 2. Clearing. Im vorliegenden Fall stellte der Bund auf Basis seiner Prognosen (basierend auf der Evaluierung der Großhandelspreise am Strommarkt) für das Jahr 2023 Bundesmittel in Höhe von etwa 675 Millionen Euro als Förderung für Netzverlustkosten zur Verfügung. Diese wurden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt vergleiche Ausschussbericht 1917 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 1). Wie hoch die tatsächlichen Mengen und Kosten bezüglich der Netzverlustenergie waren, konnte erst in den Jahren danach (insb. erst anhand der Daten des 2. Clearings im Jahr 2025) festgestellt werden. Sofern tatsächlich Mehrkosten entstanden sind (was im vorliegenden Fall zu bejahen ist), ist wiederum eine Anpassung des staatlichen Budgets für die einzelnen Jahre, in denen die Anpassung durchzuführen ist, erforderlich. Eine Anpassung durch den Bund konnte demnach nicht schon Ende 2023/Anfang 2024 durchgeführt werden, sondern frühestens im Jahr 2025 nach dem 2. Clearing.
Zusammengefasst handelt es sich auch um die tatsächlichen Mehrkosten für die Netzverlustenergie um Kosten, die mit den im Jahr 2023 geförderten Netzverlustenergiemengen in „untrennbaren Zusammenhang“ standen und von der Regelung des § 53 Abs. 4 ElWOG 2010 umfasst waren. Daher sind diese Mehrkosten nicht im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens nach § 48 ElWOG 2010 mitzuberücksichtigen.Zusammengefasst handelt es sich auch um die tatsächlichen Mehrkosten für die Netzverlustenergie um Kosten, die mit den im Jahr 2023 geförderten Netzverlustenergiemengen in „untrennbaren Zusammenhang“ standen und von der Regelung des Paragraph 53, Absatz 4, ElWOG 2010 umfasst waren. Daher sind diese Mehrkosten nicht im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens nach Paragraph 48, ElWOG 2010 mitzuberücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der oben mehrfach zitierte § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 hinsichtlich der Einordnung in beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Kosten nur den Zweck hat, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen kann (vgl. VwGH 17.04. 2023, Ro 2019/04/0233). Damit ist diese Einordnung für die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht von Bedeutung, sondern erst für ihre Bewertung im Rahmen der Feststellung der Kostenbasis. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der oben mehrfach zitierte Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 hinsichtlich der Einordnung in beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Kosten nur den Zweck hat, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen kann vergleiche VwGH 17.04. 2023, Ro 2019/04/0233). Damit ist diese Einordnung für die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht von Bedeutung, sondern erst für ihre Bewertung im Rahmen der Feststellung der Kostenbasis.
Bei den Vorfinanzierungskosten handelt es sich – da von der BF auf Seite 10 der Beschwerde aufgeworfen – auch nicht um Finanzierungskosten gemäß § 60 Abs. 1 ElWOG 2010, weil diese die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital umfassen. Bei den Vorfinanzierungskosten handelt es sich jedoch um Kosten für die Finanzierung für die Beschaffung von Energie für den laufenden Betrieb und damit nicht um die in § 60 Abs 4 ElWOG 2010 genannten Werte, die in die verzinsliche Kapitalbasis einfließen wie etwa Sachanlagevermögen, immaterielles Vermögen oder etwaige Firmenwerte. Es handelt sich schließlich um „Working Capital“ und nicht um Anlagevermögen. Eine Einstufung als nicht beeinflussbare Kosten gemäß § 59 Abs 6 ElWOG 2010 ist nur ein Beleg für den Zusammenhang zwischen § 59 und § 60 ElWOG 2010 und bedeutet nicht, dass nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung der Finanzierungskosten gemäß § 60 ElWOG 2010 einzufließen hätten (vgl. VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233). Damit sind die Zwischenfinanzierungskosten auch nicht als Finanzierungskosten gemäß § 60 ElWOG 2010 anzusehen.Bei den Vorfinanzierungskosten handelt es sich – da von der BF auf Seite 10 der Beschwerde aufgeworfen – auch nicht um Finanzierungskosten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ElWOG 2010, weil diese die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital umfassen. Bei den Vorfinanzierungskosten handelt es sich jedoch um Kosten für die Finanzierung für die Beschaffung von Energie für den laufenden Betrieb und damit nicht um die in Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 genannten Werte, die in die verzinsliche Kapitalbasis einfließen wie etwa Sachanlagevermögen, immaterielles Vermögen oder etwaige Firmenwerte. Es handelt sich schließlich um „Working Capital“ und nicht um Anlagevermögen. Eine Einstufung als nicht beeinflussbare Kosten gemäß Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 ist nur ein Beleg für den Zusammenhang zwischen Paragraph 59 und Paragraph 60, ElWOG 2010 und bedeutet nicht, dass nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung der Finanzierungskosten gemäß Paragraph 60, ElWOG 2010 einzufließen hätten vergleiche VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233). Damit sind die Zwischenfinanzierungskosten auch nicht als Finanzierungskosten gemäß Paragraph 60, ElWOG 2010 anzusehen.
3.3.3. Eingriff in Grundrechte:
Wenn die BF Eingriffe in Grundrechte geltend macht, ist auszuführen, dass das Sachlichkeitsgebot unstrittig ein Ausfluss des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz ist. Wie oben angeführt bietet das ElWOG 2010 keinen Raum, die geltend gemachten Vorfinanzierungskosten oder die „Mehrkosten“ (Differenz zwischen Prognosemengen und Ist-Mengen) anzuerkennen. Vielmehr hat der Bund diese dadurch hervorgerufen, dass er entgegen der gesetzlichen Vorgabe und der vertraglichen Vereinbarung die Förderung nicht zeitgerecht ausgezahlt hat. Die Anpassung der Fördermittel hinsichtlich der „Mehrkosten“ kann der Bund erst – aufgrund der Systematik des 1. und 2. Clearings – im Nachhinein vornehmen. Damit stehen der BF aber innerhalb der österreichischen Rechtsordnung andere Mittel als eine Anerkennung nach dem ElWOG 2010 und damit eine Überwälzung dieser Kosten auf die Systemnutzer zur Verfügung, um diese Kosten abgegolten zu erhalten, nämlich vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg. Die Wertung im angefochtenen Bescheid bewegt sich innerhalb der Rechtsordnung. Eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte ist nicht erkennbar, da es sich auch um eine einmalige Regelung für ein einziges Kalenderjahr handelte, die auch aus diesem Grund nicht mit dem regulären Betrieb vergleichbar ist. Wie bereits oben ausgeführt kann die Praxis der Verwaltung nicht die Auslegung eines Gesetzes beeinflussen. Damit ist auch kein Eingriff in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und die Erwerbsfreiheit zu erkennen, weil die belangte Behörde gesetzeskonform vorgegangen ist. Der angefochtene Bescheid greift nicht in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der BF ein.
3.3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Die strittigen Fragen im Verfahren beschränken sich im Wesentlichen auf bloße Rechtsfragen deren mündliche Erörterung zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde bereits aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Die strittigen Fragen im Verfahren beschränken sich im Wesentlichen auf bloße Rechtsfragen deren mündliche Erörterung zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde bereits aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu Spruchpunkt B)
3.3.5. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur Frage, ob Vor- oder Zwischenfinanzierungskosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 wegen einer Verzögerung bei der Auszahlung einer gesetzlich vorgesehenen und vertraglich zugesicherten Förderung zu berücksichtigen sind sowie zur Frage, ob „Mehrkosten“ (Differenz zwischen Ist-Mengen und Prognose-Mengen) als Beschaffungskosten von Netzverlustenergie zu qualifizieren und gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen sind, fehlt bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht die Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfrage auch darin, dass alle Netzbetreiber in Österreich von dieser Rechtsfrage betroffen sind und damit eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur Frage, ob Vor- oder Zwischenfinanzierungskosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 wegen einer Verzögerung bei der Auszahlung einer gesetzlich vorgesehenen und vertraglich zugesicherten Förderung zu berücksichtigen sind sowie zur Frage, ob „Mehrkosten“ (Differenz zwischen Ist-Mengen und Prognose-Mengen) als Beschaffungskosten von Netzverlustenergie zu qualifizieren und gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen sind, fehlt bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht die Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfrage auch darin, dass alle Netzbetreiber in Österreich von dieser Rechtsfrage betroffen sind und damit eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig ist.
Schlagworte
Berechnung Datenübermittlung Energieeffizienzmaßnahme Entgeltfestlegung Entgeltkontrolle Feststellungsverfahren Finanzierung Finanzierungskosten Grundrechtseingriff Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Kostenschätzung Kostentragung Kostenvorschreibung Regulierungsbehörde Revision zulässig TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W288.2306569.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026