TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 G314 2347117-1

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2347117-1/3Z TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich seiner kurzfristigen Festnahme am XXXX .2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 11.03.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 23.03.2026 datierte Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich seiner kurzfristigen Festnahme am römisch 40 .2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 11.03.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 23.03.2026 datierte Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der fortgesetzten Straftaten geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abziele. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der fortgesetzten Straftaten geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abziele. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit XXXX rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch seine Eltern, Geschwister und Nichten hier leben würden. Er sei in Vorarlberg sozial integriert und habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr. Er sei auf Arbeitssuche und in Österreich sozialversichert. Von ihm gehe keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und sich - abgesehen von den dem Urteil vom XXXX zugrundeliegenden Taten, bei denen er noch minderjährig gewesen sei – stets wohlverhalten habe. Er habe vor, den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit römisch 40 rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch seine Eltern, Geschwister und Nichten hier leben würden. Er sei in Vorarlberg sozial integriert und habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr. Er sei auf Arbeitssuche und in Österreich sozialversichert. Von ihm gehe keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und sich - abgesehen von den dem Urteil vom römisch 40 zugrundeliegenden Taten, bei denen er noch minderjährig gewesen sei – stets wohlverhalten habe. Er habe vor, den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch. Der BF ist ein am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch.

Der BF hielt sich zunächst ab XXXX oder XXXX gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich auf. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als „Familienangehöriger“ ausgestellt. Der BF hielt sich zunächst ab römisch 40 oder römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich auf. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als „Familienangehöriger“ ausgestellt.

Der BF wurde in Österreich erstmals mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) wurde eine viermonatige bedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, verhängt, wobei die Geldstrafe bis XXXX gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 08.07.2021 drohte ihm das BFA die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens an.Der BF wurde in Österreich erstmals mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) wurde eine viermonatige bedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, verhängt, wobei die Geldstrafe bis römisch 40 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 08.07.2021 drohte ihm das BFA die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens an.

XXXX beging der BF im Bundesgebiet weitere Straftaten und kehrte in der Folge im Sommer XXXX nach Rumänien zurück. Im März XXXX kehrte er nach Österreich zurück und nahm in der von seinen Eltern, seiner Schwester und deren Kindern bewohnten Mietwohnung in XXXX Unterkunft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen bis XXXX begangener Straftaten (schwerer Diebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 15, 12 dritter Fall StGB; Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Von XXXX bis XXXX war er kurzfristig unselbständig erwerbstätig. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen weiterer, am XXXX begangener Straftaten (Diebstahl gemäß § 127 StGB, Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB, jeweils begangen zum Nachteil einer hochbetagten Frau, teilweise gemeinsam mit zwei Mittätern) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verurteilt. Er strebt deren Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest an. Seit XXXX geht er in Österreich wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. römisch 40 beging der BF im Bundesgebiet weitere Straftaten und kehrte in der Folge im Sommer römisch 40 nach Rumänien zurück. Im März römisch 40 kehrte er nach Österreich zurück und nahm in der von seinen Eltern, seiner Schwester und deren Kindern bewohnten Mietwohnung in römisch 40 Unterkunft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen bis römisch 40 begangener Straftaten (schwerer Diebstahl gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 15, 12, dritter Fall StGB; Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Von römisch 40 bis römisch 40 war er kurzfristig unselbständig erwerbstätig. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen weiterer, am römisch 40 begangener Straftaten (Diebstahl gemäß Paragraph 127, StGB, Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, jeweils begangen zum Nachteil einer hochbetagten Frau, teilweise gemeinsam mit zwei Mittätern) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt. Er strebt deren Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest an. Seit römisch 40 geht er in Österreich wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis und seinem Reisepass hervor, die dem BVwG jeweils in Kopie vorgelegt wurden. Er bezeichnet in der Stellungnahme an das BFA Rumänisch als seine Erstsprache.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie die Ermahnung durch das BFA sind im IZR dokumentiert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil.

Der Umstand, dass sich der BF zwischen Mitte XXXX und Anfang XXXX nicht in Österreich, sondern in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA in Zusammenschau mit dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung in Österreich zwischen August XXXX und März XXXX laut ZMR. Der Umstand, dass sich der BF zwischen Mitte römisch 40 und Anfang römisch 40 nicht in Österreich, sondern in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA in Zusammenschau mit dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung in Österreich zwischen August römisch 40 und März römisch 40 laut ZMR.

Laut Strafurteil ist der BF ledig und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit; letztere kann auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit erschlossen werden.

Der Umstand, dass der BF den Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebt, geht aus dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

Da der BF zuletzt im März XXXX als Jugendlicher Straftaten in Österreich begangen hat und aktuell im Bundesgebiet offenbar in geordneten Verhältnissen im gemeinsamen Haushalt mit nahen Familienangehörigen lebt, ist trotz des Rückfalls in strafbares Verhalten, der zuletzt angestiegenen Schwere seiner Delinquenz und der durch die mehrjährige Abwesenheit gelockerten Anknüpfungen im Inland nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Da der BF zuletzt im März römisch 40 als Jugendlicher Straftaten in Österreich begangen hat und aktuell im Bundesgebiet offenbar in geordneten Verhältnissen im gemeinsamen Haushalt mit nahen Familienangehörigen lebt, ist trotz des Rückfalls in strafbares Verhalten, der zuletzt angestiegenen Schwere seiner Delinquenz und der durch die mehrjährige Abwesenheit gelockerten Anknüpfungen im Inland nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2347117.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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