TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/15 W176 2345603-1

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Veröffentlicht am 15.07.2026
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Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GEG §6b Abs3
GEG §6c
GEG §7 Abs3
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


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W 176 2345603-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Norbert PIECH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 05.05.2026, Zl. 205 Jv 8/26y, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Norbert PIECH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 05.05.2026, Zl. 205 Jv 8/26y, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Grundbuchgesuch vom 20.03.2025 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch den Beschwerdevertreter beim Bezirksgericht XXXX u.a. den Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Hinsichtlich der Eintragungsgebühr wurde die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG begehrt. Diesbezügliche Nachweise wurden vorerst nicht übermittelt.1. Mit Grundbuchgesuch vom 20.03.2025 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch den Beschwerdevertreter beim Bezirksgericht römisch 40 u.a. den Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Hinsichtlich der Eintragungsgebühr wurde die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG begehrt. Diesbezügliche Nachweise wurden vorerst nicht übermittelt.

2. In der Folge wurde der genannte Antrag vom Bezirksgericht XXXX bewilligt und im Grundbuch vollzogen.2. In der Folge wurde der genannte Antrag vom Bezirksgericht römisch 40 bewilligt und im Grundbuch vollzogen.

3. Am 04.07.2025 wurden dem Bezirksgericht XXXX Meldebestätigungen vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 06.11.2024 und die Zweitbeschwerdeführerin seit 31.10.2024 ihren Hauptwohnsitz in XXXX begründet haben.3. Am 04.07.2025 wurden dem Bezirksgericht römisch 40 Meldebestätigungen vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 06.11.2024 und die Zweitbeschwerdeführerin seit 31.10.2024 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 begründet haben.

4. Mit Lastschriftanzeigen vom 18.07.2025 wurde den beiden Beschwerdeführerinnen jeweils die Eintragungsgebühr gemäß TP 1 lit b Z 1 GGG iHv EUR 1.386,-- zur Zahlung vorgeschrieben, dies mit der Begründung, dass sie bis dato keine Bestätigung über die Aufgabe der bisherigen Wohnstätten vorgelegt hätten.4. Mit Lastschriftanzeigen vom 18.07.2025 wurde den beiden Beschwerdeführerinnen jeweils die Eintragungsgebühr gemäß TP 1 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv EUR 1.386,-- zur Zahlung vorgeschrieben, dies mit der Begründung, dass sie bis dato keine Bestätigung über die Aufgabe der bisherigen Wohnstätten vorgelegt hätten.

5. Da keine Zahlung erfolgte, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgericht Wiener Neustadt für dessen Präsidentin am 10.09.2025 den beiden Beschwerdeführerinnen mit – dem Beschwerdevertreter jeweils am 02.10.2025 zugestellten – Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils die Eintragungsgebühr iHv EUR 1.386,-- sowie die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 1.394,-- zur Zahlung vor. Begründend wurde wiederum festgehalten, dass bis dato die Beschwerdeführerinnen keine Bestätigung über die Aufgabe der bisherigen Wohnstätten vorgelegt hätten.

6. Am 17.12.2025 übermittelten die Beschwerdeführerinnen dem Bezirksgericht XXXX durch den Beschwerdevertreter eine (vom 21.11.2024 datierende) Bestätigung über die Beendigung ihres Mietvertrags an einer Adresse in XXXX . 6. Am 17.12.2025 übermittelten die Beschwerdeführerinnen dem Bezirksgericht römisch 40 durch den Beschwerdevertreter eine (vom 21.11.2024 datierende) Bestätigung über die Beendigung ihres Mietvertrags an einer Adresse in römisch 40 .

7. Mit Schriftsätzen vom 13.02.2026 gab der Beschwerdevertreter die Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerinnen bekannt und erhob in deren Namen gegen die unter Punkt 5. dargestellten Mandatsbescheide jeweils das Rechtmittel der Vorstellung verbunden mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtmittelfrist.

Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die – zuvor noch nicht vollständig gewesenen – Nachweise für die Gebührenbefreiung in Hinblick auf die Eingabe vom 17.12.2025 jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vorgelegt worden seien.

Die Wiedereinsetzungsanträge werden im Wesentlichen damit begründet, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen die Bestätigung der Vermieterin über die Aufgabe der Wohnrechte erst im Dezember 2025 erhalten hätten, stelle für sie ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar; sie hätten nicht damit rechnen können, dass eine entsprechende Bestätigung derart viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) sowohl die Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen als auch deren Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die beiden Mandatsbescheide vom 10.09.2025 seien den Beschwerdeführerinnen bereits am 02.10.2025 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellungen am 13.02.2026 sei die zweiwöchige Frist, innerhalb derer gemäß § 7 Abs. 1 GEG Vorstellung erhoben werden könne, bereits abgelaufen gewesen und seien die Vorstellungen somit verspätet. Die beiden Mandatsbescheide vom 10.09.2025 seien den Beschwerdeführerinnen bereits am 02.10.2025 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellungen am 13.02.2026 sei die zweiwöchige Frist, innerhalb derer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG Vorstellung erhoben werden könne, bereits abgelaufen gewesen und seien die Vorstellungen somit verspätet.

Zur Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge wurde festgehalten, dass der fehlende Nachweis über die Aufgabe der Mietrechte vom Beschwerdevertreter am 17.12.2025 dem Bezirksgericht XXXX übermittelt worden sei, die Anträge auf Wiedereinsetzung jedoch erst mit Schriftsatz vom 13.02.2026 gestellt worden seien. Die von § 71 Abs. 2 AVG normierte zweiwöchige Frist sei daher bereits abgelaufen gewesen und die Wiedereinsetzungsanträge erwiesen sich somit als verspätet.Zur Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge wurde festgehalten, dass der fehlende Nachweis über die Aufgabe der Mietrechte vom Beschwerdevertreter am 17.12.2025 dem Bezirksgericht römisch 40 übermittelt worden sei, die Anträge auf Wiedereinsetzung jedoch erst mit Schriftsatz vom 13.02.2026 gestellt worden seien. Die von Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierte zweiwöchige Frist sei daher bereits abgelaufen gewesen und die Wiedereinsetzungsanträge erwiesen sich somit als verspätet.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien insofern unrichtig, als sie feststelle, dass die Mandatsbescheide vom 10.09.2025 den Beschwerdeführerinnen rechtswirksam zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden seien und die zweiwöchige Vorstellungsfrist daher am 16.10.2025 abgelaufen sei.

Denn der Beschwerdevertreter habe zu diesem Zeitpunkt über keine Vertretungsbefugnis oder Zustellvollmacht für das Vorschreibungsverfahren verfügt, weshalb die Zustellung an ihn nicht rechtswirksam gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Akt des Bezirksgerichts XXXX bis zur Eingabe vom 13.02.2026 keine Vollmacht des Beschwerdevertreters für das Vorschreibungsverfahren aufgelegen sei. Zuvor sei der Beschwerdevertreter bloß für die treuhändische Abwicklung des Kaufvertrags und die Einreichung des Grundbuchsantrags bevollmächtigt gewesen; dies begründe aber keine automatische Zustellvollmacht für eigenständige Justizverwaltungs- und Gebührenverfahren. Eine rechtswirksame Zustellung an die Beschwerdeführerinnen sei erst durch die phyische Ausfolgung der Mandatsbescheide an diese Anfang Februar erfolgt. Die am 13.02.2026 erhobenen Vorstellungen erwiesen sich daher als rechtzeitig. Denn der Beschwerdevertreter habe zu diesem Zeitpunkt über keine Vertretungsbefugnis oder Zustellvollmacht für das Vorschreibungsverfahren verfügt, weshalb die Zustellung an ihn nicht rechtswirksam gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Akt des Bezirksgerichts römisch 40 bis zur Eingabe vom 13.02.2026 keine Vollmacht des Beschwerdevertreters für das Vorschreibungsverfahren aufgelegen sei. Zuvor sei der Beschwerdevertreter bloß für die treuhändische Abwicklung des Kaufvertrags und die Einreichung des Grundbuchsantrags bevollmächtigt gewesen; dies begründe aber keine automatische Zustellvollmacht für eigenständige Justizverwaltungs- und Gebührenverfahren. Eine rechtswirksame Zustellung an die Beschwerdeführerinnen sei erst durch die phyische Ausfolgung der Mandatsbescheide an diese Anfang Februar erfolgt. Die am 13.02.2026 erhobenen Vorstellungen erwiesen sich daher als rechtzeitig.

Überdies hätte die belangte Behörde die unter Punkt 7. dargestellten Schriftsätze vom 13.02.2026 nicht unter rein formalen Aspekten als „verspätete Vorstellung“ zurückweisen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme es bei Parteieingaben nicht auf die formale Bezeichnung, sondern auf den materiellen Inhalt und das erkennbare Begehren an. Materiell habe es sich bei den Eingaben vom 13.02.2026, in denen auf die am 17.12.2025 nachgereichten Urkunden verwiesen wird, um einen Antrag auf Aufhebung des Zahlungsauftrags gemäß § 7 Abs. 3 GEG wegen nachträglichen Wegfalls der Gebührenpflicht“ bzw. einen „Rückzahlungs-/Stornierungsantrag nach § 6c Abs. 1 Z 1 GEG“. Ein solcher Antrag sei innerhalb der fünfjährigen Nachweisfrist des § 25b Abs. 2 GEG und der Verjährungsfristen des § 8 GEG jederzeit zulässig und an keine zweiwöchige Frist gebunden.Überdies hätte die belangte Behörde die unter Punkt 7. dargestellten Schriftsätze vom 13.02.2026 nicht unter rein formalen Aspekten als „verspätete Vorstellung“ zurückweisen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme es bei Parteieingaben nicht auf die formale Bezeichnung, sondern auf den materiellen Inhalt und das erkennbare Begehren an. Materiell habe es sich bei den Eingaben vom 13.02.2026, in denen auf die am 17.12.2025 nachgereichten Urkunden verwiesen wird, um einen Antrag auf Aufhebung des Zahlungsauftrags gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG wegen nachträglichen Wegfalls der Gebührenpflicht“ bzw. einen „Rückzahlungs-/Stornierungsantrag nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG“. Ein solcher Antrag sei innerhalb der fünfjährigen Nachweisfrist des Paragraph 25 b, Absatz 2, GEG und der Verjährungsfristen des Paragraph 8, GEG jederzeit zulässig und an keine zweiwöchige Frist gebunden.

Sollte man aber der (unrichtigen) Rechtsansicht der Behörde folgen und davon ausgehen, dass zur Abwendung der Zahlungsaufträge eine formelle Vorstellung samt Wiedereinsetzungsantrag erforderlich gewesen sei, gehe die Behörde zu Unrecht davon aus, dass das Hindernis mit der Vorlage der Bestätigung am 17.12.2025 weggefallen sei. Denn das eigentliche Hindernis für die Einbringung der Vorstellung habe in der begründeten Annahme bestanden, dass das Verfahren durch die Nachreichung am 17.12.2025 ex lege materiell erledigt sei, und sei erst in dem Moment weggefallen, als den Beschwerdeführerinnen habe bewusst werden müssen, dass die Justizverwaltungsbehörde ungeachtet der Urkundenvorlage auf der Vollstreckung der Zahlungsaufträge beharre (Einleitung von Exekutionsschritten bzw. Übermittlung an die Einbringungsstelle). Da die Beschwerdeführerinnen davon erst im Jänner/Februar 2026 gesicherte Kenntnis gehabt hätten, sei die zweiwöchige Frist gewahrt worden.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen in Verbindung mit der Beschwerde und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

3.2.1. Zu den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 71 Abs. 1 und 2 AVG lautet wie folgt:Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG lautet wie folgt:

“(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.”

§ 71 Abs. 2 AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den „Wegfall des Hindernisses“ ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses (Rz 34 ff) iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch Hengstschläger/Leeb 6 Rz 608; Schulev-Steindl 6 Rz 360 ), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 02.05.1995, 95/02/0018; 16.11.2005, 2004/08/0021; 23.04.2013, 2011/09/0199 ), zu stellen. Der gleiche Fristbeginn ist in § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf § 33 Abs. 1 VwGVG stützt. Auch die Frist für diesen Wiedereinsetzungsantrag beginnt also mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 100 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Paragraph 71, Absatz 2, AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den „Wegfall des Hindernisses“ ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses (Rz 34 ff) iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 15. 9. 1994, 94/19/0393; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb 6 Rz 608; Schulev-Steindl 6 Rz 360 ), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 02.05.1995, 95/02/0018; 16.11.2005, 2004/08/0021; 23.04.2013, 2011/09/0199 ), zu stellen. Der gleiche Fristbeginn ist in Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stützt. Auch die Frist für diesen Wiedereinsetzungsantrag beginnt also mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 100 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; vgl auch VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; Eder/Martschin/Schmid 2 VwGVG § 33 K 15 ). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; 18. 7. 2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002; aA Fuss, ZfV 2000, 228, 233). Die „genauen“ (VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0302) bzw „maßgeblichen“ (VwGH 19. 9. 1995, 95/14/0050) Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits aufgrund seines Inhalts überprüfen zu können (VwGH 18. 7. 2002, 2001/16/0482; vgl auch VwGH 13. 12. 1989, 89/02/0099 zu § 46 VwGG bzw VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0050 zu § 308 BAO). In diesem Sinn schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, zwar nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl VwGH 22. 11. 2016, Ro 2016/03/0058; vgl auch Rz 113).(Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 111 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; vergleiche auch VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; Eder/Martschin/Schmid 2 VwGVG Paragraph 33, K 15 ). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; 18. 7. 2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002; aA Fuss, ZfV 2000, 228, 233). Die „genauen“ (VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0302) bzw „maßgeblichen“ (VwGH 19. 9. 1995, 95/14/0050) Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits aufgrund seines Inhalts überprüfen zu können (VwGH 18. 7. 2002, 2001/16/0482; vergleiche auch VwGH 13. 12. 1989, 89/02/0099 zu Paragraph 46, VwGG bzw VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0050 zu Paragraph 308, BAO). In diesem Sinn schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, zwar nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22. 11. 2016, Ro 2016/03/0058; vergleiche auch Rz 113).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 111 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Der Wiedereinsetzungswerber kann im Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid die Gründe, auf die er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt hat, nicht auswechseln (vgl Rz 117; VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 21. 5. 1997, 96/21/0574; 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0134). Im Rechtsmittelverfahren ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu prüfen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers im Antrag abgesteckt worden ist (vgl auch Rz 115, VwGVG § 28 Rz 37). Insb ist ausschließlich das darin vorgebrachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 161 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Der Wiedereinsetzungswerber kann im Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid die Gründe, auf die er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt hat, nicht auswechseln vergleiche Rz 117; VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 21. 5. 1997, 96/21/0574; 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0134). Im Rechtsmittelverfahren ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu prüfen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers im Antrag abgesteckt worden ist vergleiche auch Rz 115, VwGVG Paragraph 28, Rz 37). Insb ist ausschließlich das darin vorgebrachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 161 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

§ 6b Abs. 3 GEG lautet wie folgt:Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG lautet wie folgt:

“Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.”

§ 6c GEG lautet wie folgt:Paragraph 6 c, GEG lautet wie folgt:

“Rückzahlung

(1) Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen(1) Die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.”(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.”

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 6c Abs 2 und anknüpfend an die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum früheren § 30 Abs 2 Z 1 GGG wird zum bisher geltenden Recht judiziert, dass nur diejenigen Personen einen Rückzahlungsanspruch stellen können, die die Gebühr auch entrichtet haben oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen, die die Gerichtsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben (VwGH 22. 02.2012, 2009/16/0140; BVwG 07.12.2018, W108 2154116-1). Das ist in denjenigen Fällen, in denen eine Partei rechtskräftig zum Kostenersatz an die tatsächlich einzahlende Partei verpflichtet wurde und diesen Kostenersatz auch nachweislich leistete, unbefriedigend: Die zahlende Partei hat wirtschaftlich kein Interesse, eine allenfalls fehlerhafte Gebührenbestimmung anzufechten, und die Kostenersatz leistende Partei hat keine Legitimation dazu. Es soll daher eine auf diese Fälle begrenzte, antragsgebundene direkte Rückzahlungsmöglichkeit an eine die Gebühren nicht einzahlende Partei eröffnet werden. Die entsprechende gerichtliche Entscheidung sowie die Zahlung werden im Rückzahlungsverfahren nachzuweisen sein; wegen des Erlöschens des Rückzahlungsanspruchs der einzahlenden Partei hat auch diese im Rückzahlungsverfahren Parteistellung (RV 1291 BlgNR 27. GP zitiert in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, Anm 6 zu § 6c GEG (Stand 1.7.2025, rdb.at)).Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 6 c, Absatz 2 und anknüpfend an die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum früheren Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG wird zum bisher geltenden Recht judiziert, dass nur diejenigen Personen einen Rückzahlungsanspruch stellen können, die die Gebühr auch entrichtet haben oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen, die die Gerichtsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben (VwGH 22. 02.2012, 2009/16/0140; BVwG 07.12.2018, W108 2154116-1). Das ist in denjenigen Fällen, in denen eine Partei rechtskräftig zum Kostenersatz an die tatsächlich einzahlende Partei verpflichtet wurde und diesen Kostenersatz auch nachweislich leistete, unbefriedigend: Die zahlende Partei hat wirtschaftlich kein Interesse, eine allenfalls fehlerhafte Gebührenbestimmung anzufechten, und die Kostenersatz leistende Partei hat keine Legitimation dazu. Es soll daher eine auf diese Fälle begrenzte, antragsgebundene direkte Rückzahlungsmöglichkeit an eine die Gebühren nicht einzahlende Partei eröffnet werden. Die entsprechende gerichtliche Entscheidung sowie die Zahlung werden im Rückzahlungsverfahren nachzuweisen sein; wegen des Erlöschens des Rückzahlungsanspruchs der einzahlenden Partei hat auch diese im Rückzahlungsverfahren Parteistellung Regierungsvorlage 1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode zitiert in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, Anmerkung 6 zu Paragraph 6 c, GEG (Stand 1.7.2025, rdb.at)).

§ 7 Abs. 3 GEG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz 3, GEG lautet wie folgt:

„Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.“„Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.“

3.2.2.Aus nachstehenden Gründen kann dem Beschwerdevorbringen nicht folgt werden:

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 13.02.2026 seien von der belangten Behörde zu Unrecht als Vorstellung gegen die Mandatsbescheide gedeutet worden, ist festzuhalten, dass diese ausdrücklich als Vorstellung bezeichnete, von einem Anwalt verfassten Schriftsätze, die nach der Erlassung von Mandatsbescheiden eingebracht wurden, denkmöglich nicht als etwas Anderes gedeutet werden können, als eben als Vorstellungen gegen die erlassenen Mandatsbescheide. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde alternativ zwei verschiedene Arten von Anträgen angeführt werden, als die die Behörde die genannten Eingaben hätte werten sollen, wobei jeweils eine Deutung in diese Richtung auch aus anderen Gründen keineswegs nahe liegt: Was die Deutung als „Rückzahlungs-/Stornierungsantrag nach § 6c Abs. 1 Z 1 GEG“ angeht, handelt es sich beim Rechtsbehelf nach § 6c Abs. 1 Z 1 GEG um einen Rückzahlungsantrag, der (wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen) voraussetzt, dass die betreffende Gebühr bereits entrichtet wurde (was hier nicht erfolgt war). Soweit aber eine „Aufhebung des Zahlungsauftrags gemäß § 7 Abs. 3 GEG“ ins Treffen geführt wird, setzt dies – wie sich aus § 7 Abs, 3 zweiter Satz GEG ergibt – voraus, dass die betreffenden Zahlungsaufträge irrtümlich erlassen wurden oder sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, was beides gegenständlich ebenfalls nicht angenommen werden kann.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 13.02.2026 seien von der belangten Behörde zu Unrecht als Vorstellung gegen die Mandatsbescheide gedeutet worden, ist festzuhalten, dass diese ausdrücklich als Vorstellung bezeichnete, von einem Anwalt verfassten Schriftsätze, die nach der Erlassung von Mandatsbescheiden eingebracht wurden, denkmöglich nicht als etwas Anderes gedeutet werden können, als eben als Vorstellungen gegen die erlassenen Mandatsbescheide. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde alternativ zwei verschiedene Arten von Anträgen angeführt werden, als die die Behörde die genannten Eingaben hätte werten sollen, wobei jeweils eine Deutung in diese Richtung auch aus anderen Gründen keineswegs nahe liegt: Was die Deutung als „Rückzahlungs-/Stornierungsantrag nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG“ angeht, handelt es sich beim Rechtsbehelf nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG um einen Rückzahlungsantrag, der (wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen) voraussetzt, dass die betreffende Gebühr bereits entrichtet wurde (was hier nicht erfolgt war). Soweit aber eine „Aufhebung des Zahlungsauftrags gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG“ ins Treffen geführt wird, setzt dies – wie sich aus Paragraph 7, Abs, 3 zweiter Satz GEG ergibt – voraus, dass die betreffenden Zahlungsaufträge irrtümlich erlassen wurden oder sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, was beides gegenständlich ebenfalls nicht angenommen werden kann.

Sofern die Beschwerde überdies vorbringt, dem Beschwerdevertreter sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheids keine Vertretungsmacht für die Beschwerdeführerinnen für das Vorschreibungsverfahren zugekommen und sei die ihn erfolgte Zustellung daher nicht rechtswirksam, übersieht sie, dass gemäß § 6b Abs 3 GEG die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt (was nicht erfolgte).Sofern die Beschwerde überdies vorbringt, dem Beschwerdevertreter sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheids keine Vertretungsmacht für die Beschwerdeführerinnen für das Vorschreibungsverfahren zugekommen und sei die ihn erfolgte Zustellung daher nicht rechtswirksam, übersieht sie, dass gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt (was nicht erfolgte).

Was schließlich das Beschwerdevorbringen angeht, das tatsächliche Hindernis für die Einbringung der Vorstellung habe (nicht – wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht – in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen die Bestätigung der Vermieterin über die Aufgabe der Wohnrechte erst im Dezember 2025 erhalten hätten, sondern) in der begründeten Annahme bestanden, dass das Verfahren durch die Nachreichung am 17.12.2025 ex lege materiell erledigt sei, ist auf die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass der Wiedereinsetzungswerber im Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid die Gründe, auf die er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt hat, nicht auswechseln kann und im Rechtsmittelverfahren ausschließlich das im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Da das dort vorgebrachte Hindernis wie von der belangten Behörde angenommen jedenfalls mit der Nachreichung der Bestätigung am 17.12.2025 weggefallen ist, erweisen sich die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführerinnen und in der Folge auch deren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen Vorstellungen als verspätet.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat sich somit nicht ergeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Überdies lassen die Verfahrensakten iSv Abs. 4 leg. cit. erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.3.2.3. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Überdies lassen die Verfahrensakten iSv Absatz 4, leg. cit. erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Rechtsmittelfrist Rückzahlung Rückzahlungsantrag Verspätung Vertretungsvollmacht Vorstellung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2345603.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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