Entscheidungsdatum
27.07.2026Norm
ÄrzteG 1998 §124 Abs1Spruch
,
W296 2343090-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. DDr. Astrid E. Hartmann, LL.M (Cambridge), gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , Zl XXXX , wegen Feststellung der Nichterfüllung des für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 nach Durchführung einer Verhandlung am 22.07.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. DDr. Astrid E. Hartmann, LL.M (Cambridge), gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Feststellung der Nichterfüllung des für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nach Durchführung einer Verhandlung am 22.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 4 Abs. 2 Z 2 iVm 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 27 Absatz 10, ÄrzteG 1998 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Beschwerdeführer, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX römisch 40
P1
XXXX römisch 40
P2
XXXX römisch 40
P3
XXXX römisch 40
P4
XXXX römisch 40
P5
XXXX römisch 40
P6
XXXX römisch 40
[Behörde1]
XXXX römisch 40
[Behörde2]
XXXX römisch 40
[Adresse]
XXXX römisch 40
[Universität]
XXXX römisch 40
[Organisation]
XXXX römisch 40
[Land1]
XXXX römisch 40
[Land2]
XXXX römisch 40
[Land3]
XXXX römisch 40
[Land4]
XXXX römisch 40
[Stadt]
XXXX römisch 40
[Ausbildung1]
XXXX römisch 40
[Ausbildung2]
XXXX römisch 40
[Ausbildung3]
XXXX römisch 40
[Ausbildung4]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus1]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus2]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus3]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus4]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus5]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus6]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus7]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus8]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus9]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus10]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus11]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus12]
XXXX römisch 40
[Krankenhaus13]
XXXX römisch 40
[Name der Behandlungsmethode]
XXXX römisch 40
[damalige Website des Beschwerdeführers]
XXXX römisch 40
[O1]
XXXX römisch 40
[O2]
XXXX römisch 40
[O3]
XXXX römisch 40
[O4]
XXXX römisch 40
[O5]
XXXX römisch 40
[O6]
XXXX römisch 40
[O7]
XXXX römisch 40
[Ergebnis1]
XXXX römisch 40
[Ergebnis2]
XXXX römisch 40
J1
XXXX römisch 40
J2
XXXX römisch 40
J3
XXXX römisch 40
J4
XXXX römisch 40
J5
XXXX römisch 40
J6
XXXX römisch 40
J7
XXXX römisch 40
J8
XXXX römisch 40
J9
XXXX römisch 40
J10
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 25.05.J5 als Facharzt für [Ausbildung2] in die Ärzt:innenliste eingetragen.
2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) vom 03.07.J7, BÄL 42/J1, wurde festgestellt, dass dieser die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1988 nicht erfülle.2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) vom 03.07.J7, BÄL 42/J1, wurde festgestellt, dass dieser die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1988 nicht erfülle.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.J8, Zl W170 2276782-1/42E, ab. Gegen dieses Erkenntnis wurden keine außerordentliche Rechtsmittel ergriffen.
Gegenständliches Verfahren:
4. Mit Eingabe vom 09.04.J9 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die (Wieder-) Eintragung in die Ärzt:innenliste und hielt darin Folgendes fest:
„Wie schon beim persönlichen Treffen mit Ihnen, Herr Präsidenten [Name] angesprochen, bedaure ich mein Fehlverhalten zutiefst und bitte in inniger Demut um Nachsicht meiner Fehler, deren ich mir nunmehr zu 100 % bewusst bin, dass ich durch mein damaliges Verhalten, das Vertrauen gegenüber der Kammer und den Patientinnen erschüttert habe. Mit meiner Bitte in der Beilage übermittle ich Ihnen meine Anmeldung zur Wiedereintragung in die Ärzteliste und möchte diese folgende Erklärung hinzufügen: Wie Ihnen bekannt ist, wurde meine Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste aus dem Jahr J5 mit Ihrem Bescheid vom 03.07.J7 abgelehnt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass meine Vertrauenswürdigkeit aufgrund mehrerer Berufspflichtverletzungen nicht gegeben ist. Ich hatte seitdem viel Zeit, über mein Fehlverhalten nachzudenken und ist mir dieses nunmehr zu 100 % bewusst. Ich denke, ich wollte in der Vergangenheit vor allem auch mir selbst gegenüber nicht eingestehen, dass ich Fehler gemacht habe und konnte diese daher auch gegenüber anderen Personen nicht zugeben. Es tut mir sehr leid, dass ich meine Patientinnen und Patienten teilweise nicht ausreichend aufgeklärt und auch die Hygienebestimmungen nicht immer eingehalten habe und damit das Vertrauen in mich erschüttert wurde. Ich bitte daher aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit und meines Umdenkens, was meine in der Vergangenheit gemachten Fehler betrifft, um die Chance, zu beweisen, dass ich den Arztberuf in Zukunft vertrauensvoll ausführen und meine Patienten nach bestem Wissen und Gewissen aufklären und behandeln werde. Jedenfalls kann ich versichern, dass ich die Behandlungsmethode des „[Name der Behandlungsmethode]" oder sonstige Behandlungen im Intimbereich keinesfalls mehr ausführen werde. Mein Plan wäre es, wieder meine frühere Tätigkeit als [Ausbildung4] aufzunehmen und mich wieder um eine Stelle als [Ausbildung1] und [Ausbildung2] in einem Krankenhaus zu bemühen. Bis dahin hätte ich vor, als Vertretungsarzt in [Ausbildung1] Kassenordinationen, allenfalls als mitarbeitender Arzt in einer Gemeinschaftsordination und nebenbei als Wahlarzt im Fachbereich [Ausbildung1] zu arbeiten. In diesem Zusammenhang weise ich auch darauf hin, dass ich Unterhaltspflichten für meine drei Kinder (zwei Töchter […] und einen Sohn) habe und derzeit Schwierigkeiten habe, nicht nur für meinen eigenen Unterhalt, sondern auch für deren Unterhalt aufzukommen."
5. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.05.J9 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, eine Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie im Falle einer ärztlichen Tätigkeit von mehr als sechs Monaten außerhalb von Österreich in den letzten fünf Jahren eine Disziplinarregisterbescheinigung nachzureichen.
6. Mit E-Mail vom 19.05.J9 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nach.
7. Aufgrund einer Recherche auf Google Maps/Google Street View erlangte die Österreichische Ärztekammer davon Kenntnis, dass an der vom Beschwerdeführer zuletzt gemeldeten Ordinationsadresse in [Adresse], zumindest im Zeitpunkt der Fotoaufnahme im Oktober J8 nach wie vor ein Ordinationsschild angebracht war. Dieser Umstand wurde aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte der [Behörde1] als zuständige Behörde mit Sachverhaltsdarstellung vom 14.05.J9 mitgeteilt.
8. In seiner Stellungnahme samt Fotos vom 11.06.J9 „zur Strafverfügung der [Behörde1] vom 04.06.J9" teilte der Beschwerdeführer mit, dass es richtig sei, dass dieses Schild bis vor kurzem noch angebracht gewesen sei. Er habe bereits vor Jahren ein zweites, neueres Ordinationsschild abgenommen, das auf demselben Gebäude angebracht gewesen sei. Er habe damals versucht, auch das zweite, mittlerweile ca. 30 Jahre alte Schild abzunehmen. Da aufgrund der Verwitterung über all die Jahre dessen Schrauben aber bereits stark verrostet gewesen seien, habe er das selbst mit seinem eigenen Werkzeug nicht geschafft. Er habe eigentlich geplant gehabt, dieses durch einen Professionisten abmontieren zu lassen, was er aber dann aber leider aus Nachlässigkeit nicht weiterverfolgt habe. Er sei nur sporadisch an dieser Adresse gewesen und habe dieses leider schlicht und einfach vergessen. Dies sei ein Fehler gewesen und er entschuldige sich dafür. Er habe nunmehr, um eine möglichst rasche Lösung zu finden, die Folie heruntergekratzt, sodass auf dem Schild keine Schrift mehr zu erkennen sei und auch die verhängte Verwaltungsstrafe habe er bezahlt, da er einsehe, dass dies ein Fehler und Nachlässigkeit seinerseits gewesen sei.
Zum Beleg legte der Beschwerdeführer diverse Fotos bei.
9. Auf Ersuchen der Österreichische Ärztekammer übermittelte die [Behörde1] mit E-Mail vom 09.07.J9 die rechtskräftige Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9. Aus dieser geht hervor, dass er der Schilderordnung zuwidergehandelt hatte, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte. Im Zuge von Erhebungen habe festgestellt werden können, dass das Schild zumindest bis Oktober J8 angebracht und nicht entfernt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 199 Abs. 4 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit §§ 5 und 6 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- verhängt.9. Auf Ersuchen der Österreichische Ärztekammer übermittelte die [Behörde1] mit E-Mail vom 09.07.J9 die rechtskräftige Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9. Aus dieser geht hervor, dass er der Schilderordnung zuwidergehandelt hatte, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte. Im Zuge von Erhebungen habe festgestellt werden können, dass das Schild zumindest bis Oktober J8 angebracht und nicht entfernt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 199, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraphen 5 und 6 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- verhängt.
10. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.J9 zu einer Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 geladen. Nach den Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde der Beschwerdeführer wie folgt befragt:
„Über Vorhalt der Angaben einer Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.J8, wonach ich diese am 10.12.J5 in [Adresse] behandelt habe: Das war über Ersuchen eines guten Freundes, ob ich diese Frau, nämlich die Tochter seiner Cousine, anschauen könnte. Sie hatte Darmprobleme und psychische Probleme. Ich habe sie untersucht, Druckpunkte ermittelt und komplementärmedizinisch behandelt.
Über Vorhalt, dass ich damals schon nicht mehr berechtigt war, ärztliche Tätigkeiten auszuüben: Das habe ich nicht gewusst. Richtig ist, dass dort noch ein Ordinationsschild angebracht war, ein uraltes. Richtig ist auch, dass ich von der [Behörde1] mit Strafverfügung vom 04.06.J9 bestraft wurde, weil ich dieses Schild bis J8 hängen hatte.
Über Vorhalt meiner Verantwortung, wonach ich zwar versucht habe, das Schild abzunehmen, mir das aber technisch nicht gelungen sei: Richtig ist, dass ich versucht habe das Schild abzunehmen, das ist mir aber technisch nicht gelungen.
Über Vorhalt, warum ich den Professionisten dann nicht beauftragt habe, das Schild zu entfernen: Weil ich das vergessen hatte. Vielleicht war es mir auch gleichgültig, dass ich das Schild entferne.
Über Frage, ob ich jetzt in [Adresse] irgendeinen Hinweis auf ein Ordinationszimmer habe: Nein.
Über Vorhalt eines neu angefertigten Fotos, wonach in einem Fenster ein Schild mit der Aufschrift „[O1][Name des Beschwerdeführers]." angebracht ist: Noch einmal, ich habe kein Schild angebracht.
Über nochmaligen Vorhalt dieser neuen Aufnahme, die gestern gemacht wurde: Dann kann ich mich dafür nur entschuldigen. Das tut mir wirklich leid. Es kann schon sein, dass das Schild an der Scheibe angebracht ist, ich war schon lange nicht mehr dort. Ich entferne es sofort. Mir war mir nicht bewusst, dass es noch dort ist.
Über Vorhalt der drei Disziplinarverurteilungen: Das betraf immer meine [O4] Tätigkeit, die macht vielleicht 2-3% meiner Tätigkeit aus. Darüber hinaus habe ich auch als leitender Oberarzt nie irgendwelche Probleme gehabt und deshalb ersuche ich, nachdem ich meine Fehler auch einsehe, mir noch einmal eine Chance zu geben und mich wieder als Arzt arbeiten zu lassen.
Über Vorhalt, dass meine Beschwerde gegen die Entscheidung nach der Ehrenratssitzung vom 19.12.J6 vom BVwG am 19.03.J8 abgewiesen wurde: Ich bin dort falsch aufgetreten und habe nie darauf hingewiesen, dass ein Großteil meiner Tätigkeit eben nicht diese [O4]Tätigkeit war. Da habe ich Fehler gemacht, das räume ich auch ein.
Über Vorhalt, wonach ich diese [Name der Behandlungsmethode] ohne Desinfektion und ohne Handschuhe durchgeführt habe: Ohne Desinfektion stimmt nicht. Dass ich es fallweise ohne Handschuhe durchgeführt habe, stimmt. Dies deshalb, weil man es besser spürt und die Sensibilität bei der [O4] Behandlung ohne Handschuhe anders ist. Ich möchte keine [O4] Tätigkeit mehr ausüben, sondern wieder als Oberarzt, Operateur und ärztlicher Ausbildner arbeiten.
Dargetan wird der wesentliche Inhalt des Voraktes BÄL 427/J1, weiters der Akt TAR § 27- 44/J9, der Akt BÄL 700/J9 mit der dortigen Stellungnahme des [Name des Beschwerdeführers] vom 09.04.J9.Dargetan wird der wesentliche Inhalt des Voraktes BÄL 427/J1, weiters der Akt TAR Paragraph 27 -, 44/J9, der Akt BÄL 700/J9 mit der dortigen Stellungnahme des [Name des Beschwerdeführers] vom 09.04.J9.
Weiters wird dargetan das gestern angefertigte Lichtbild von dem in den Räumlichkeiten in [Adresse] hinter einer Scheibe angebrachtem Schild.
Auf die Verlesung einzelner Aktenteile aus den Vorakten wird ausdrücklich verzichtet.
[Name des Beschwerdeführers] weist in seinem Schlusswort auf seine in den letzten Jahren absolvierten Seminare für Grenzfragen und Berührungen, Supervisionen, die erarbeiteten Aufklärungsbögen für [O4] Behandlungen und die absolvierten Seminare mit Rollenspielen hin und ersucht ihm seitens der Ärztekammer wieder das Vertrauen als Arzt auszusprechen.“
11. Zum Protokoll der Sitzung des Ehrenrates wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.J9 Parteiengehör gewährt.
Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ergebnislos verstreichen.
12. Mit Schreiben vom 21.11.J9 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Eintragung in die Ärzt:innenliste, sein Bedauern über „die begangenen Übertretungen im Rahmen seiner [O4] Tätigkeit", die wahrgenommene psychologische Begleitung sowie die Darlegung seines beruflichen Werdegangs. Er legte weiters dar, darüber hinaus habe er „einen neuen, ausführlichen Aufklärungsbogen erarbeitet, der - gemeinsam mit Patientinnen und Patienten ausgefüllt – klare Grenzen und Rahmenbedingungen im Vorfeld festlegt und deren Einhaltung unterstützt."
13. Mit Schreiben vom 27.01.J10 ersuchte das Landesverwaltungsgericht [Land3] zur Zl [Land3]-001/042/646/J10-9 um Amtshilfe in Bezug auf eine Beschwerde gegen ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes Straferkenntnis der [Behörde2], vom 05.01.J9, ZI [Behörde2]/230000065826/J10. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht [Land3] übermittelte Straferkenntnis ergab sich, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 27 Abs 2 iVm § 199 Abs 3 ÄrzteG 1998 vorgeworfen wurde, weil er im Zeitraum 06.11.J7 bis 09.11.J7 ärztliche Tätigkeiten ausgeübt habe, da er damit auf seiner Webseite [damalige Website des Beschwerdeführers] geworben habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ärzt:innenliste eingetragen und somit auch nicht berufsberechtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.02.J10 wurde das Landesverwaltungsgericht [Land3] ersucht, das Amtshilfeersuchen zu konkretisieren sowie das Straferkenntnis der [Behörde2], vom 05.01.J9, ZI [Behörde2]/230000065826/J10, zu übermitteln.13. Mit Schreiben vom 27.01.J10 ersuchte das Landesverwaltungsgericht [Land3] zur Zl [Land3]-001/042/646/J10-9 um Amtshilfe in Bezug auf eine Beschwerde gegen ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes Straferkenntnis der [Behörde2], vom 05.01.J9, ZI [Behörde2]/230000065826/J10. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht [Land3] übermittelte Straferkenntnis ergab sich, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vorgeworfen wurde, weil er im Zeitraum 06.11.J7 bis 09.11.J7 ärztliche Tätigkeiten ausgeübt habe, da er damit auf seiner Webseite [damalige Website des Beschwerdeführers] geworben habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ärzt:innenliste eingetragen und somit auch nicht berufsberechtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.02.J10 wurde das Landesverwaltungsgericht [Land3] ersucht, das Amtshilfeersuchen zu konkretisieren sowie das Straferkenntnis der [Behörde2], vom 05.01.J9, ZI [Behörde2]/230000065826/J10, zu übermitteln.
14. Am 19.02.J10 gab die Rechtsvertreterin per E-Mail bekannt, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden zu sein. Ihr sei es „ein Anliegen, in dieser Causa [...] gemeinsam eine Lösung herbeizuführen, die es den Beschwerdeführer erlaubt, als [Ausbildung1] (nicht als [O5]) seinen Beruf ausüben zu können." Es wurde um einen „zeitnahen Gesprächstermin zur gemeinsamen Evaluierung der Lösungsmöglichkeiten" ersucht.
15. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 24.02.J10 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer bereits persönlich vom Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer gehört worden sei und darüber hinaus die Möglichkeit bestehe, allfällig schriftlich eine Stellungnahme einzubringen, wobei die Frist bis 04.03.J10 eingeräumt wurde.
16. Mit Schreiben vom 03.03.J10 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es lägen keine validen Gründe vor, dem Beschwerdeführer mit März J10 die Berufsausübung zu verweigern. Derzeit sei ein Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einem Vorwurf betreffend den Zeitraum vom 06.11.J7 bis 09.11.J7 anhängig betreffend seine damalige Homepage. Der Beschwerdeführer werde hier darlegen, dass die Homepage tatsächlich ab dem 01.11.J4 für Besucher:innen im Internet nicht mehr erreichbar (offline) gewesen sei. Dieses Verfahren betreffe einen Anwurf, der mehrere Jahre zurück liege. Es seien derzeit keine sonstigen laufenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren anhängig. Wegen eines Verstoßes gegen die Schilderordnung sei dem Antragsteller eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe im Juni J9 verhängt worden, diese beglichen und der Vorfall geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner gesamten dreißigjährigen Berufslaufbahn als Arzt niemals von Patient:innen zu Schadenersatzzahlungen oder sonstigen Zahlungen (wie Schmerzengeld) im Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit verpflichtet worden. In einem gegen ihn geführten Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen im Jahr J3 sei er J6 rechtskräftig von allen Anwürfen freigesprochen worden und hätten sich die Anwürfe als haltlos erwiesen. Die in der Vergangenheit erlassenen drei Disziplinarerkenntnisse vom 05.04.J2 zu Dk 1/J2-[Land3] und vom 20.01.J4 zu Dk 25/J3-[Land3]und zu Dk 31-J3-[Land3] würden ebenfalls mehr als fünf Jahre zurückliegen. Für das Erkenntnis Dk 1/J2-[Land3] sei sogar die Tilgungsfrist schon abgelaufen. Im zuletzt ergangenen Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] sei die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt worden. Danach habe es keinerlei disziplinarrechtlichen Anwürfe mehr gegeben. Würde man nun die Eintragung in die Ärzt:innenliste verweigern und die Erfordernisse zur Berufsausübung als nicht erfüllt beurteilen, würde man dieses Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] konterkarieren bzw. ad absurdum führen, zumal ein zeitlich limitiertes Berufsverbot (bereits im Jahr J4 ausgelaufen) damit in ein unbefristetes gewandelt würde. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen des Ärztegesetzes und erweist sich daher als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 EMRK darstellen. Zudem hätten sich die Anwürfe lediglich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als [O5] bezogen. Der Beschwerdeführer betone, dass dieser nicht mehr als [O5] tätig werde, sondern lediglich als [Ausbildung1].16. Mit Schreiben vom 03.03.J10 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es lägen keine validen Gründe vor, dem Beschwerdeführer mit März J10 die Berufsausübung zu verweigern. Derzeit sei ein Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einem Vorwurf betreffend den Zeitraum vom 06.11.J7 bis 09.11.J7 anhängig betreffend seine damalige Homepage. Der Beschwerdeführer werde hier darlegen, dass die Homepage tatsächlich ab dem 01.11.J4 für Besucher:innen im Internet nicht mehr erreichbar (offline) gewesen sei. Dieses Verfahren betreffe einen Anwurf, der mehrere Jahre zurück liege. Es seien derzeit keine sonstigen laufenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren anhängig. Wegen eines Verstoßes gegen die Schilderordnung sei dem Antragsteller eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe im Juni J9 verhängt worden, diese beglichen und der Vorfall geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner gesamten dreißigjährigen Berufslaufbahn als Arzt niemals von Patient:innen zu Schadenersatzzahlungen oder sonstigen Zahlungen (wie Schmerzengeld) im Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit verpflichtet worden. In einem gegen ihn geführten Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen im Jahr J3 sei er J6 rechtskräftig von allen Anwürfen freigesprochen worden und hätten sich die Anwürfe als haltlos erwiesen. Die in der Vergangenheit erlassenen drei Disziplinarerkenntnisse vom 05.04.J2 zu Dk 1/J2-[Land3] und vom 20.01.J4 zu Dk 25/J3-[Land3]und zu Dk 31-J3-[Land3] würden ebenfalls mehr als fünf Jahre zurückliegen. Für das Erkenntnis Dk 1/J2-[Land3] sei sogar die Tilgungsfrist schon abgelaufen. Im zuletzt ergangenen Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] sei die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt worden. Danach habe es keinerlei disziplinarrechtlichen Anwürfe mehr gegeben. Würde man nun die Eintragung in die Ärzt:innenliste verweigern und die Erfordernisse zur Berufsausübung als nicht erfüllt beurteilen, würde man dieses Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] konterkarieren bzw. ad absurdum führen, zumal ein zeitlich limitiertes Berufsverbot (bereits im Jahr J4 ausgelaufen) damit in ein unbefristetes gewandelt würde. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen des Ärztegesetzes und erweist sich daher als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6, EMRK darstellen. Zudem hätten sich die Anwürfe lediglich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als [O5] bezogen. Der Beschwerdeführer betone, dass dieser nicht mehr als [O5] tätig werde, sondern lediglich als [Ausbildung1].
17. Mit Schreiben vom 19.02.J10 übermittelte das Landesverwaltungsgericht [Land3] das Straferkenntnis der [Behörde2], vom 05.01.J9, ZI [Behörde2]/230000065826/J10, und begründete das Amtshilfeersuchen.
18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX J10, Zl XXXX J9, zugestellt am 26.03.J10, wurde gemäß § 27 Abs 10 ÄrzteG 1998 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht erfülle und daher nicht in die Ärzt:innenliste einzutragen sei.18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 J10, Zl römisch 40 J9, zugestellt am 26.03.J10, wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht erfülle und daher nicht in die Ärzt:innenliste einzutragen sei.
19. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes [Land3] vom 18.03.J10, Zl [Land3]-001/042/646/J10-2, wurde der [Behörde2] vom 05.12.J9, Zl [Behörde2]/230000065826/J10, gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 VwGVG und § 45 Abs. 1 Z 2 VStG behoben und das Strafverfahren eingestellt. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Webauftrittes des Beschwerdeführers nicht schlussgefolgert werden könne, dass dieser überhaupt nach dem 26.05.J5 ärztliche Tätigkeit entgeltlich erbracht habe.19. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes [Land3] vom 18.03.J10, Zl [Land3]-001/042/646/J10-2, wurde der [Behörde2] vom 05.12.J9, Zl [Behörde2]/230000065826/J10, gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 VwGVG und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG behoben und das Strafverfahren eingestellt. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Webauftrittes des Beschwerdeführers nicht schlussgefolgert werden könne, dass dieser überhaupt nach dem 26.05.J5 ärztliche Tätigkeit entgeltlich erbracht habe.
20. Mit Schreiben vom 17.04.J10 brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX J10 ein und führte aus, dieser werde insbesondere wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten. Es lägen keine Gründe vor, dem Beschwerdeführer die für die Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit abzusprechen und damit auf unbestimmte Zeit die Berufsausübung zu verweigern. Entgegen der Ausführungen der Österreichischen Ärztekammer sei derzeit kein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Er wäre während seiner gesamten dreißigjährigen Berufslaufbahn als [Ausbildungen 1, 2 und 4] niemals von Patient:innen zu Schadenersatzzahlungen oder sonstigen Zahlungen (wie Schmerzengeld) in Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit verpflichtet worden. Er wäre zu keinem Zeitpunkt zivilrechtlich oder strafrechtlich verurteilt worden. Auch gäbe es disziplinarrechtlich (mit Ausnahme jener beiden, auf die noch Bezug genommen werde) keinerlei Beanstandungen. Der Beschwerdeführer verfüge (unter Verweis auf einen Auszug aus der Ärzt:innenliste/Personalakt Österreichische Ärztekammer) um ein umfassendes Repertoire an ärztlicher Erfahrung und Tätigkeitsbereichen. Er genieße in der Ärzteschaft eine große Reputation. Wenn ihm die Österreichische Ärztekammer die Vertrauenswürdigkeit abspreche, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies vor dem Hintergrund (des in Folge zitierten bzw. namentlich genannten Arztes) unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Man könnte nun ausführen, dass diese Verurteilung im Jahr J3 vom genannten Arzt nun schon Jahre zurückliege. Genauso müsse dies aber nun für die referenzierten disziplinarrechtlichen Verurteilungen Dk 25/J3 und Dk 31/J3 des Beschwerdeführers gelten, wobei hier zusätzlich mildernd hinzutrete, dass es sich nicht um Straftaten (wie bei dem nach wie vor praktizierenden Arzt) handle, sondern um lediglich disziplinarrechtliche Anwürfe (ebenfalls im Jahr J3 wie die Verurteilung vom genannten Arzt, wiewohl die strafrechtliche Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung […] eindeutig schwerer wiege nach ständiger Rechtsprechung als zwei disziplinarrechtliche Anwürfe). Es wäre vor diesem Hintergrund völlig unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer, der zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich belangt worden sei, eine Tätigkeit als Arzt zu verweigern, und einem Arzt, der rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilte wurde, nicht (noch dazu im selben Zeitfenster). Im zuletzt ergangenen Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] sei zudem die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt worden. Danach habe es keinerlei disziplinarrechtlichen Anwürfe mehr seit mehr als sieben Jahren gegeben. Würde man nun die Eintragung in die Ärzt:innenliste verweigern und die Erfordernisse zur Berufsausübung als nicht erfüllt beurteilen, würde man dieses Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] konterkarieren bzw. ad absurdum führen, zumal ein zeitlich limitiertes Berufsverbot (bereits im Jahr J4 ausgelaufen) damit in ein unbefristetes de facto gewandelt worden sei. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen des Ärztegesetzes und erweise sich daher als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 EMRK darstellen. Zudem würden sich die Anwürfe lediglich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als [O5] beziehen. Er habe bereits mehrfach deutlich gemacht und betone dies auch nunmehr, nicht mehr als [O5] tätig zu werden, sondern lediglich als [Ausbildung1]. Es wäre rechtswidrig, wenn in dem genannten Disziplinarverfahren - in welchem bereits berücksichtigt worden sei, dass es nach dem ersten Disziplinarverfahren zu einer neuerlichen Berufspflichtverletzung gekommen wäre - ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten als ausreichend empfunden worden sei, den Beschwerdeführer von weiteren Berufspflichtverletzungen abzuhalten, nunmehr jedoch aufgrund der gleichen, bereits im Disziplinarverfahren behandelten Berufspflichtverletzungen (vor sieben Jahren) davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer auch künftig Berufspflichten verletzen werde. Es werde jedoch offenbar noch einmal der gleiche Sachverhalt, welcher im Disziplinarverfahren bereits vor sieben Jahren (!) abgehandelt und abgestraft worden sei, zum Anlass genommen, dem Beschwerdeführer nunmehr die Wiedereintragung zu verweigern, was als Willkür und groben Verfahrensmangel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit anzusehen sei. Denn was dem Sachverhalt nunmehr lediglich hinzugetreten sei, sei ein verwaltungsrechtlicher Verstoß gegen die Schilderordnung (Geldstrafe € 218,-), weil der Beschwerdeführer das Ordinationsschild seiner damaligen Ordination in [Adresse] bei Beendigung seiner Berufsausübung im Jahr J5 nicht entfernt gehabt habe. Auch hier liege jedoch der inkriminierende Sachverhalt Jahre zurück. Tatsache sei, dass aber auch im Verwaltungsverfahren mit Blick auf Art 6 EMRK dieselben Verfahrensgarantien gelten würden wie in einem Strafverfahren. Es obliege der belangten Behörde, einen Sachverhalt darzulegen, der mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Verwaltungstatbestand in objektiver Hinsicht erfülle. Fallkonkret habe die Österreichische Ärztekammer diese Verfahrensgarantien und die daraus abgeleiteten Rechte des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht hinreichend beachtet. Die Österreichische Ärztekammer stütze sich bei ihrer Beurteilung bezogen auf den inkriminierten Sachverhalt zu Unrecht auf Mutmaßungen und Spekulationen, denen das Tatsachensubstrat fehle. Mit dieser Vorgangsweise missachte die belangte Behörde die verfahrensrechtlichen Grundsätze und die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers, die hier konkret schwer wiegen würden, weil es das Berufsausübungsrechts und damit das Recht des Beschwerdeführers, seinen finanziellen Lebensunterhalt zu sichern betreffe. Außerdem sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sich „freizubeweisen". Vielmehr sei es Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer, dem Beschwerdeführer frei von Mutmaßungen eine Gesetzesübertretung in derartig schwerem Maße nachzuweisen (auch mit Prognose für die Zukunft), die es als zwingend notwendig erscheinen lassen würden, eine Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten vorzunehmen. Das sei der Österreichischen Ärztekammer in keinster Weise gelungen, was sich auch aus der mangelhaften Begründung im angefochtenen Erkenntnis ergebe. Wenn sogar ein Arzt, der wegen grob fahrlässiger Tötung im Jahr J3 rechtskräftig verurteilt worden sei, aktuell vertrauenswürdig sei und als Arzt tätig, so werde dies umso mehr für einen Arzt gelten müssen, der im Jahr J2/J3 lediglich zwei Disziplinarstrafen erhalten habe und vor Jahren gegen eine Schilderordnung (Abnahme altes Ordinationsschild) verstoßen habe im Zuge der Beendigung seiner damaligen Tätigkeit. In keinem Fall könne von einem Fehlverhalten gesprochen werden, dass als Maßnahme den Schutz der Öffentlichkeit erforderlich mache durch Nichteintragung in die Ärzt:innenliste. Auch die Darstellungen der Österreichischen Ärztekammer, es läge ein „fehlendes Eingeständnis" vor und der Beschwerdeführer sei „nicht vollumfänglich einsichtig" stünden in völligem Widerspruch zu allem, was die Österreichische Ärztekammer selbst in ihrem Bescheid, aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Österreichische Ärztekammer vom 09.04.J9 zitiere (,,bedauere mein Fehlverhalten zutiefst und bitte in inniger Demut um Nachsicht meiner Fehler"; etc). (Korrekt:) Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig ergangen und aus diesem Grund aufzuheben. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 als erfüllt festgestellt würde und er in die Ärzt:innenliste einzutragen sei, in eventu: das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie gegebenenfalls dem belangten Selbstverwaltungskörper den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen).20. Mit Schreiben vom 17.04.J10 brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 J10 ein und führte aus, dieser werde insbesondere wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten. Es lägen keine Gründe vor, dem Beschwerdeführer die für die Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit abzusprechen und damit auf unbestimmte Zeit die Berufsausübung zu verweigern. Entgegen der Ausführungen der Österreichischen Ärztekammer sei derzeit kein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Er wäre während seiner gesamten dreißigjährigen Berufslaufbahn als [Ausbildungen 1, 2 und 4] niemals von Patient:innen zu Schadenersatzzahlungen oder sonstigen Zahlungen (wie Schmerzengeld) in Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit verpflichtet worden. Er wäre zu keinem Zeitpunkt zivilrechtlich oder strafrechtlich verurteilt worden. Auch gäbe es disziplinarrechtlich (mit Ausnahme jener beiden, auf die noch Bezug genommen werde) keinerlei Beanstandungen. Der Beschwerdeführer verfüge (unter Verweis auf einen Auszug aus der Ärzt:innenliste/Personalakt Österreichische Ärztekammer) um ein umfassendes Repertoire an ärztlicher Erfahrung und Tätigkeitsbereichen. Er genieße in der Ärzteschaft eine große Reputation. Wenn ihm die Österreichische Ärztekammer die Vertrauenswürdigkeit abspreche, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies vor dem Hintergrund (des in Folge zitierten bzw. namentlich genannten Arztes) unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Man könnte nun ausführen, dass diese Verurteilung im Jahr J3 vom genannten Arzt nun schon Jahre zurückliege. Genauso müsse dies aber nun für die referenzierten disziplinarrechtlichen Verurteilungen Dk 25/J3 und Dk 31/J3 des Beschwerdeführers gelten, wobei hier zusätzlich mildernd hinzutrete, dass es sich nicht um Straftaten (wie bei dem nach wie vor praktizierenden Arzt) handle, sondern um lediglich disziplinarrechtliche Anwürfe (ebenfalls im Jahr J3 wie die Verurteilung vom genannten Arzt, wiewohl die strafrechtliche Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung […] eindeutig schwerer wiege nach ständiger Rechtsprechung als zwei disziplinarrechtliche Anwürfe). Es wäre vor diesem Hintergrund völlig unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer, der zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich belangt worden sei, eine Tätigkeit als Arzt zu verweigern, und einem Arzt, der rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilte wurde, nicht (noch dazu im selben Zeitfenster). Im zuletzt ergangenen Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] sei zudem die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für drei Monate verhängt worden. Danach habe es keinerlei disziplinarrechtlichen Anwürfe mehr seit mehr als sieben Jahren gegeben. Würde man nun die Eintragung in die Ärzt:innenliste verweigern und die Erfordernisse zur Berufsausübung als nicht erfüllt beurteilen, würde man dieses Erkenntnis Dk 31-J3-[Land3] konterkarieren bzw. ad absurdum führen, zumal ein zeitlich limitiertes Berufsverbot (bereits im Jahr J4 ausgelaufen) damit in ein unbefristetes de facto gewandelt worden sei. Eine solche Maßnahme fände keine Deckung in den Bestimmungen des Ärztegesetzes und erweise sich daher als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6, EMRK darstellen. Zudem würden sich die Anwürfe lediglich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als [O5] beziehen. Er habe bereits mehrfach deutlich gemacht und betone dies auch nunmehr, nicht mehr als [O5] tätig zu werden, sondern lediglich als [Ausbildung1]. Es wäre rechtswidrig, wenn in dem genannten Disziplinarverfahren - in welchem bereits berücksichtigt worden sei, dass es nach dem ersten Disziplinarverfahren zu einer neuerlichen Berufspflichtverletzung gekommen wäre - ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten als ausreichend empfunden worden sei, den Beschwerdeführer von weiteren Berufspflichtverletzungen abzuhalten, nunmehr jedoch aufgrund der gleichen, bereits im Disziplinarverfahren behandelten Berufspflichtverletzungen (vor sieben Jahren) davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer auch künftig Berufspflichten verletzen werde. Es werde jedoch offenbar noch einmal der gleiche Sachverhalt, welcher im Disziplinarverfahren bereits vor sieben Jahren (!) abgehandelt und abgestraft worden sei, zum Anlass genommen, dem Beschwerdeführer nunmehr die Wiedereintragung zu verweigern, was als Willkür und groben Verfahrensmangel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit anzusehen sei. Denn was dem Sachverhalt nunmehr lediglich hinzugetreten sei, sei ein verwaltungsrechtlicher Verstoß gegen die Schilderordnung (Geldstrafe € 218,-), weil der Beschwerdeführer das Ordinationsschild seiner damaligen Ordination in [Adresse] bei Beendigung seiner Berufsausübung im Jahr J5 nicht entfernt gehabt habe. Auch hier liege jedoch der inkriminierende Sachverhalt Jahre zurück. Tatsache sei, dass aber auch im Verwaltungsverfahren mit Blick auf Artikel 6, EMRK dieselben Verfahrensgarantien gelten würden wie in einem Strafverfahren. Es obliege der belangten Behörde, einen Sachverhalt darzulegen, der mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Verwaltungstatbestand in objektiver Hinsicht erfülle. Fallkonkret habe die Österreichische Ärztekammer diese Verfahrensgarantien und die daraus abgeleiteten Rechte des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht hinreichend beachtet. Die Österreichische Ärztekammer stütze sich bei ihrer Beurteilung bezogen auf den inkriminierten Sachverhalt zu Unrecht auf Mutmaßungen und Spekulationen, denen das Tatsachensubstrat fehle. Mit dieser Vorgangsweise missachte die belangte Behörde die verfahrensrechtlichen Grundsätze und die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers, die hier konkret schwer wiegen würden, weil es das Berufsausübungsrechts und damit das Recht des Beschwerdeführers, seinen finanziellen Lebensunterhalt zu sichern betreffe. Außerdem sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sich „freizubeweisen". Vielmehr sei es Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer, dem Beschwerdeführer frei von Mutmaßungen eine Gesetzesübertretung in derartig schwerem Maße nachzuweisen (auch mit Prognose für die Zukunft), die es als zwingend notwendig erscheinen lassen würden, eine Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten vorzunehmen. Das sei der Österreichischen Ärztekammer in keinster Weise gelungen, was sich auch aus der mangelhaften Begründung im angefochtenen Erkenntnis ergebe. Wenn sogar ein Arzt, der wegen grob fahrlässiger Tötung im Jahr J3 rechtskräftig verurteilt worden sei, aktuell vertrauenswürdig sei und als Arzt tätig, so werde dies umso mehr für einen Arzt gelten müssen, der im Jahr J2/J3 lediglich zwei Disziplinarstrafen erhalten habe und vor Jahren gegen eine Schilderordnung (Abnahme altes Ordinationsschild) verstoßen habe im Zuge der Beendigung seiner damaligen Tätigkeit. In keinem Fall könne von einem Fehlverhalten gesprochen werden, dass als Maßnahme den Schutz der Öffentlichkeit erforderlich mache durch Nichteintragung in die Ärzt:innenliste. Auch die Darstellungen der Österreichischen Ärztekammer, es läge ein „fehlendes Eingeständnis" vor und der Beschwerdeführer sei „nicht vollumfänglich einsichtig" stünden in völligem Widerspruch zu allem, was die Österreichische Ärztekammer selbst in ihrem Bescheid, aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Österreichische Ärztekammer vom 09.04.J9 zitiere (,,bedauere mein Fehlverhalten zutiefst und bitte in inniger Demut um Nachsicht meiner Fehler"; etc). (Korrekt:) Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig ergangen und aus diesem Grund aufzuheben. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 als erfüllt festgestellt würde und er in die Ärzt:innenliste einzutragen sei, in eventu: das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie gegebenenfalls dem belangten Selbstverwaltungskörper den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen).
21. Mit Schreiben vom 27.04.J10, eingelangt am 08.05.J10, wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
22. Die Terminkoordination des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 02.06.J10 zeitigte das Ergebnis, dass die Beschwerdeverhandlung am 21.07.J10 stattfinden solle.
23. Am 03.06.J10 wurden Folge dessen die Ladungen für den 21.07.J10 übermittelt.
24. Am 09.06.J10 ersuchte jedoch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verlegung der Beschwerdeverhandlung um einen Tag auf den 22.07.J10 aus privaten Gründen.
25. Folglich wurden am 10.06.J10 die Ladungen für die Beschwerdeverhandlung am 22.07.J10 übermittelt.
26. Mit Schreiben vom 30.06.J10, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.J10, informierte die belangte Behörde darüber, dass sie nicht zur Verhandlung erscheinen werde.
27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.J10 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mit den anwesenden Parteien die maßgeblichen Rechtsfragen erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als XXXX und XXXX absolviert und in Folge in diesem Beruf gearbeitet. Im zweiten Bildungsweg studierte er Medizin und schloss die Ausbildungen für die Fachärzte [Ausbildungen 1 und 2] an. Zudem weist er Diplomausbildungen in [Ausbildung3 und 4] auf. Er hat im [Krankenhaus1 bis 8] und in Deutschland im [Krankenhaus9 und 10] gearbeitet. Zudem absolvierte er Ausbildungen in der [O5] und [O7] an der [Universität] und Aus- und Fortbildungen in [Land 1 und 2]. 1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als römisch 40 und römisch 40 absolviert und in Folge in diesem Beruf gearbeitet. Im zweiten Bildungsweg studierte er Medizin und schloss die Ausbildungen für die Fachärzte [Ausbildungen 1 und 2] an. Zudem weist er Diplomausbildungen in [Ausbildung3 und 4] auf. Er hat im [Krankenhaus1 bis 8] und in Deutschland im [Krankenhaus9 und 10] gearbeitet. Zudem absolvierte er Ausbildungen in der [O5] und [O7] an der [Universität] und Aus- und Fortbildungen in [Land 1 und 2].
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 05.04.J2, Zl Dk 1/J2-[Land3], und vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], disziplinär geahndet; das erste Mal wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-, das zweite Mal wurde die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen. Beide Disziplinarstrafen wurden nicht bekämpft, wurden sohin rechtskräftig. Die zweite disziplinäre Verurteilung ist noch nicht getilgt.
1.2.1. Dem erstgenannten Disziplinarerkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, indem er die Patientin P2 am 29.09.J1 unmittelbar vor Durchführung der von ihm vorgenommenen Manualtherapie nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt habe, dass er im Zuge der Behandlung auch in ihre Vagina eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen, gegen seine Berufspflicht nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verstoßen hatte.1.2.1. Dem erstgenannten Disziplinarerkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, indem er die Patientin P2 am 29.09.J1 unmittelbar vor Durchführung der von ihm vorgenommenen Manualtherapie nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt habe, dass er im Zuge der Behandlung auch in ihre Vagina eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen, gegen seine Berufspflicht nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verstoßen hatte.
1.2.2. Dem zweitgenannten Disziplinarerkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, indem dieser 1.) am 27.08.J3 die Patientin P3 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber vorher ausdrücklich aufzuklären bzw. ihre Zustimmung dazu einzuholen, bei dieser Behandlung zudem keine Handschuhe getragen bzw. seine Hände nicht desinfiziert und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachter:innenstatus heranzuziehen, wobei die Patientin zudem durch die Behandlung einen kleinen Riss am Introitus bei fünf Uhr sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix erlitten habe, und 2.) am 17.09.J3 die Patientin P4 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber ausdrücklich aufzuklären bzw. ihre Zustimmung dazu einzuholen, und weiters der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachter:innenstatus heranzuziehen, gegen seine Berufspflichten nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verstoßen und damit Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen hatte.1.2.2. Dem zweitgenannten Disziplinarerkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, indem dieser 1.) am 27.08.J3 die Patientin P3 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber vorher ausdrücklich aufzuklären bzw. ihre Zustimmung dazu einzuholen, bei dieser Behandlung zudem keine Handschuhe getragen bzw. seine Hände nicht desinfiziert und der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachter:innenstatus heranzuziehen, wobei die Patientin zudem durch die Behandlung einen kleinen Riss am Introitus bei fünf Uhr sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix erlitten habe, und 2.) am 17.09.J3 die Patientin P4 intravaginal manipuliert habe, ohne sie darüber ausdrücklich aufzuklären bzw. ihre Zustimmung dazu einzuholen, und weiters der Patientin auch nicht die Möglichkeit angeboten habe, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachter:innenstatus heranzuziehen, gegen seine Berufspflichten nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verstoßen und damit Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen hatte.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen [Land3] vom 14.01.J6, Zl 035 Hv 52/21b, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB in Bezug auf seine Handlungen 1.) am 27.08.J3 gegenüber P3, 2.) am 03.09.J3 gegenüber P5 und 3.) am 04.04.J3 gegenüber P6 gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil wurde am 27.09.J6 vom Oberlandesgericht [Land3], Zl 32 Bs 186/22w, bestätigt.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen [Land3] vom 14.01.J6, Zl 035 Hv 52/21b, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in Bezug auf seine Handlungen 1.) am 27.08.J3 gegenüber P3, 2.) am 03.09.J3 gegenüber P5 und 3.) am 04.04.J3 gegenüber P6 gemäß Paragraph 259, Ziffer 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil wurde am 27.09.J6 vom Oberlandesgericht [Land3], Zl 32 Bs 186/22w, bestätigt.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.J5 aufgrund seines persönlichen Ersuchens vom selben Tage aus der Ärzt:innenliste gestrichen.
1.4. Mit Antrag vom 28.06.J5, wiederholt am 24.08.J5 und 10.11.J6, begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste. Dieses Begehren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.J7, Zl BÄL427/J1, abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.J8, Zl W170 2276782-1/42E, abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurden keine außerordentlichen Rechtsmittel erhoben.
1.5. Mit Antrag vom 09.04.J9, wiederholt am 21.11.J9, begehrte der Beschwerdeführer abermals die Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste. Dieses Begehren wurde mit verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom Bescheid vom 03.07.J7, Zl XXXX J9, abgewiesen.1.5. Mit Antrag vom 09.04.J9, wiederholt am 21.11.J9, begehrte der Beschwerdeführer abermals die Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste. Dieses Begehren wurde mit verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom Bescheid vom 03.07.J7, Zl römisch 40 J9, abgewiesen.
1.6. Die [Behörde1] bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9, gemäß § 199 Abs. 4 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit §§ 5 und 6 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (kurz: Schilderordnung). Aufgrund dieser rechtskräftigen Strafverfügung musste der Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- begleichen.1.6. Die [Behörde1] bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9, gemäß Paragraph 199, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraphen 5 und 6 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (kurz: Schilderordnung). Aufgrund dieser rechtskräftigen Strafverfügung musste der Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 218,- begleichen.
1.7. Der Beschwerdeführer scheint zumindest auf sieben Websites als Facharzt auf.
In seiner Niederlassungs-Anmeldung vom 19.05.J9 hatte er folgendes angegeben: „Zusätzlich zu dieser Niederlassung übe ich folgende ärztliche Tätigkeit aus: 1 Werkvertragliche Tätigkeit, seit: [Ausbildung4], [Organisation], Belegarzt: [Krankenhaus11-13].“
1.8. In der Verhandlung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rechtssache W170 2276782-1 „falsch aufgetreten“, er habe nicht darauf hingewiesen, dass „der Großteil seiner Tätigkeit eben nicht diese [O4] Tätigkeit gewesen wäre, welche vielleicht 2-3% seiner Tätigkeit ausmache“.
1.9. In dem vom Beschwerdeführer nicht beeinspruchten Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 sind [weiters] folgende Passagen ersichtlich:
1.9.1. „Über Vorhalt, warum ich den Professionisten dann nicht beauftragt habe, das Schild zu entfernen: Weil ich das vergessen hatte. Vielleicht war es mir auch gleichgültig, dass ich das Schild entferne.“
1.9.2. „Über Frage, ob ich jetzt in [Adresse] irgendeinen Hinweis auf ein Ordinationszimmer habe: Nein. Über Vorhalt eines neu angefertigten Fotos, wonach in einem Fenster ein Schild mit der Aufschrift „[O1][Name des Beschwerdeführers].“ angebracht ist: Noch einmal, ich habe kein Schild angebracht. Über nochmaligen Vorhalt dieser neuen Aufnahme, die gestern gemacht wurde: Dann kann ich mich dafür nur entschuldigen. Das tut mir wirklich leid. Es kann schon sein, dass das Schild an der Scheibe angebracht ist“.
1.9.3. „Über Vorhalt, wonach ich diese [Name der Behandlungsmethode] ohne Desinfektion und ohne Handschuhe durchgeführt habe: Ohne Desinfektion stimmt nicht. Dass ich es fallweise ohne Handschuhe durchgeführt habe, stimmt. Dies deshalb, weil man es besser spürt und die Sensibilität bei der [O4] Behandlung ohne Handschuhe anders ist.“
1.10. Im Protokoll der Sitzung des Ehrenrates vom 30.07.J9 ist weiters Folgendes zu lesen: „Über Vorhalt, dass ich damals (i.e.: zur Zeit der Behandlung einer Frau in [Adresse] am 10.12.J5) schon nicht mehr berechtigt war, ärztliche Tätigkeiten auszuüben: Das habe ich nicht gewusst“.
1.11. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.11.J9 ist folgendes zu lesen: „Darüber hinaus habe ich einen neuen, ausführlichen Aufklärungsbogen erarbeitet, der – gemeinsam - mit Patientinnen und Patienten ausgefüllt – klare Grenzen und Rahmenbedingungen im Vorfeld festlegt und deren Einhaltung unterstützt.“.
1.12. Den Antrag auf Wiedereintragung stellte der Beschwerdeführer von der Mailadresse: dr.[Nachname des Beschwerdeführers]@[O1].at. Nunmehr lautet seine Mailadresse: office@dr[Nachname des Beschwerdeführers].at.
1.13. In der Beschwerde des Beschwerdeführers ist Folgendes zu lesen:
„3. Im Jahr J3 wurde ein Arzt ([Klarname P1]) in öffentlicher Sitzung strafrechtlich rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung eines Patienten nach § 81 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt (vgl. 35 Hv 21/19k am Landesgericht [Stadt]), jedoch hat dies nach öffentlich bekannten Informationen zu keiner Untersagung der Berufsausübung geführt. Im Gegenteil: [Klarname P1] ist aktuell aktiv in die Ärzteliste eingetragen und darf trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung (!) seinem Arztberuf nachkommen und war auch die letzten Jahre nach öffentlich bekannten Informationen beruflich als Arzt aktiv mit aufrechter Berufsberechtigung. [Klarname P1] ist sogar als Organ und Funktionär der Kurienversammlung der [Bundesland] Ärztekammer aktiv, dies obwohl im damaligen Verfahren in öffentlicher Sitzung massive Compliance und strukturelle Defizite in der Ordinationsführung (in Bezug auf Behandlung und Narkose durch den Arzt) aufgezeigt wurden, welche den Todesfall des Patienten als grob fahrlässig durch den Arzt herbeigeführt durch das Gericht beurteilen ließen. Es bleibt daher offen, wieso [Klarname P1] trotz diesem massiven Fehlverhalten - was sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung geführt hatte – als Arzt aktuell tätig werden darf, dem Beschwerdeführer dies aber nach wie vorverweigert wird. Im Regelfall wird eine Vertrauenswürdigkeit bei Straftaten, besonders im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit und Berufsausübung, als nicht mehr gegeben erachtet.„3. Im Jahr J3 wurde ein Arzt ([Klarname P1]) in öffentlicher Sitzung strafrechtlich rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung eines Patienten nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt vergleiche 35 Hv 21/19k am Landesgericht [Stadt]), jedoch hat dies nach öffentlich bekannten Informationen zu keiner Untersagung der Berufsausübung geführt. Im Gegenteil: [Klarname P1] ist aktuell aktiv in die Ärzteliste eingetragen und darf trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung (!) seinem Arztberuf nachkommen und war auch die letzten Jahre nach öffentlich bekannten Informationen beruflich als Arzt aktiv mit aufrechter Berufsberechtigung. [Klarname P1] ist sogar als Organ und Funktionär der Kurienversammlung der [Bundesland] Ärztekammer aktiv, dies obwohl im damaligen Verfahren in öffentlicher Sitzung massive Compliance und strukturelle Defizite in der Ordinationsführung (in Bezug auf Behandlung und Narkose durch den Arzt) aufgezeigt wurden, welche den Todesfall des Patienten als grob fahrlässig durch den Arzt herbeigeführt durch das Gericht beurteilen ließen. Es bleibt daher offen, wieso [Klarname P1] trotz diesem massiven Fehlverhalten - was sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung geführt hatte – als Arzt aktuell tätig werden darf, dem Beschwerdeführer dies aber nach wie vorverweigert wird. Im Regelfall wird eine Vertrauenswürdigkeit bei Straftaten, besonders im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit und Berufsausübung, als nicht mehr gegeben erachtet.
Beweis:
? Auszug Ärzteliste [Land4] zu [Klarname P1] (Beilage ./3)
4. Man könnte nun ausführen, dass diese Verurteilung im Jahr J3 von [Klarname P1] nun schon jahrelang zurückliege. Genauso müsse dies aber nun für die referenzierten disziplinarrechtlichen Verurteilungen Dk 25/J3 und Dk 31/J3 des Beschwerdeführers gelten, wobei hier zusätzlich mildernd hinzutritt, dass es sich nicht um Straftaten (wie bei dem nach wie vor praktizierenden Arzt handelte), sondern um lediglich disziplinarrechtliche Anwürfe (ebenfalls im Jahr J3 wie die Verurteilung von [Klarname P1], wiewohl die strafrechtliche Verurteilung wegen grob fahrlässiger Tötung eines Patienten in der Ordination
eindeutig schwerer wiegt nach ständiger Rechtsprechung als zwei disziplinarrechtliche Anwürfe).
Es wäre vor diesem Hintergrund völlig unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer, der zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich belangt wurde, eine Tätigkeit als Arzt zu verweigern, und einem Arzt, der rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilte wurde, nicht (noch dazu im selben Zeitfenster).“
1.14. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist (nach wie vor) nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. resultieren aus der Verhandlungsniederschrift vom 01.02.J8, Zl W170 2276782-1/28Z, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.J8, Zl W170 2276782-1/42E, und den Angaben des Beschwerdeführers hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren (VHNS 14f).
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2., inklusive der Darlegungen über die disziplinären Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Punkten 1.2.1. und 1.2.2. resultieren aus dem Akteninhalt (Beilage/7ff). Diese zwei Disziplinarerkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchsen folglich in Rechtskraft.
Umso befremdlicher erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, 1.) er habe „ein achtzigseitiges Gutachten aus der [O6], wo diese Verfahrenstechniken, die er angewandt habe, regulär bestätigt worden seien, und auch in ganz Europa angewendet würden“, und 2.) „[Name der Behandlungsmethode] ohne Desinfektion stimme nicht, er habe seine Hände desinfiziert, vorher und nachher und habe mindestens sechs oder sieben Desinfektionsflaschen in seiner Ordination, die er auch immer verwendet habe“ und nach Vorhalt, dass seine Disziplinarerkenntnisse [ja] rechtskräftig seien, 3.) „es sei auch zeitweise so gewesen, als er alleine beim Disziplinarrat gewesen sei und ihm gesagt worden sei, egal was er sage, er lüge nur und würde ihm kein Wort geglaubt werden.“ (VHNS 32).
Die Feststellung, dass die Strafe des Disziplinarerkenntnisses vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], noch nicht getilgt ist, resultiert aus § 190 Z 3 ÄrzteG 1998. Die Tilgungsfrist dieser disziplinären Strafe endet folglich am 20.01. XXXX .Die Feststellung, dass die Strafe des Disziplinarerkenntnisses vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], noch nicht getilgt ist, resultiert aus Paragraph 190, Ziffer 3, ÄrzteG 1998. Die Tilgungsfrist dieser disziplinären Strafe endet folglich am 20.01. römisch 40 .
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. zum strafgerichtlichen Verfahren samt Freispruch für den Beschwerdeführer durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen [Land3] vom 14.01.J6 und die Bestätigung durch das Oberlandesgericht [Land3] am 27.09.J6 folgen den im Akt aufliegenden Urteilen der beiden Gerichte (Beilage/87ff, 101ff).
Von diesem Freispruch nicht erfasst waren die Handlungen des Beschwerdeführers am 29.09.J1 gegenüber P2 und am 17.09.J3 gegenüber P4.
2.3. Die Feststellung in Punkt 1.3. resultiert aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.05.J5 (Beilage/43).
2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. resultieren aus dem wiederholt gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste (Beilage/44a, /46, /67). Die Feststellungen zum diesbezüglichen Ablauf in diesem Verfahren resultiert aus den genannten Rechtsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes (Beilage/77, /90f).
Die Feststellung, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.J8 nicht mittels außerordentlicher Rechtsmittel bekämpft wurde, resultiert ebenso aus dem Akteninhalt.
2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. resultieren aus dem – auch im gegenständlichen Verfahren - wiederholt gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste (Beilage/1, /TAR 9f). Dass dieser Antrag seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde, resultiert aus dem dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX J10 (Beilage/1, 17).2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. resultieren aus dem – auch im gegenständlichen Verfahren - wiederholt gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste (Beilage/1, /TAR 9f). Dass dieser Antrag seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde, resultiert aus dem dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 J10 (Beilage/1, 17).
2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. resultieren auf der rechtskräftigen Strafverfügung der [Behörde1] vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9 (Beilage/5). Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Schilderordnung zuwidergehandelt hat, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte, wobei im Zuge von Erhebungen nachgewiesen werden konnte, dass das Ordinationsschild zumindest bis Oktober J8 angebracht und nicht entfernt wurde. Der Beschwerdeführer hatte hierdurch gegen § 199 Abs. 4 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Schilderordnung verstoßen.2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. resultieren auf der rechtskräftigen Strafverfügung der [Behörde1] vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9 (Beilage/5). Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Schilderordnung zuwidergehandelt hat, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte, wobei im Zuge von Erhebungen nachgewiesen werden konnte, dass das Ordinationsschild zumindest bis Oktober J8 angebracht und nicht entfernt wurde. Der Beschwerdeführer hatte hierdurch gegen Paragraph 199, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraphen 5 und 6 Schilderordnung verstoßen.
2.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.7. fußen auf folgenden Websites, welche zum Entscheidungszeitpunkt abgerufen wurden:
2.7.1. XXXX 2.7.1. römisch 40
2.7.2. XXXX 2.7.2. römisch 40
2.7.3. XXXX 2.7.3. römisch 40
2.7.4. XXXX 2.7.4. römisch 40
2.7.5. XXXX 2.7.5. römisch 40
2.7.6. XXXX 2.7.6. römisch 40
2.7.7. XXXX 2.7.7. römisch 40
Der Beschwerdeführer scheint folglich zum Entscheidungszeitpunkt zumindest sieben Mal auf Websites im Netz als Arzt auf und ist nur auf der Website DocFinder.at zu lesen, dass derzeit keine Terminvergabe möglich sei. Auf den anderen Websites existiert kein solcher Hinweis.
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht zunächst betreffend die Website docfinder.at gab der Beschwerdeführer an, er habe „sich auf dieser nach seiner Facharztausbildung registriert“, doch habe er nach seiner Streichung aus der Ärzt:innenliste im Jahr J5 „öfters angerufen bei DocFinder, dass keine ärztliche Tätigkeit derzeit möglich sei, aber von Löschen habe er nichts gesagt.“ (VHNS 19), weswegen ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Webportals vorgehalten wurden. In diesen ist folgendes zu lesen:
„2. Geltungsbereich
ALLE NUTZER VON DOCFINDER SIND AN DIESE AGB GEBUNDEN.
[…]
Registrierte Nutzer („Mitglieder“) unterliegen überdies zusätzlichen, vertragsspezifischen Bedingungen, die auch in diesen AGB angeführt sind (siehe Punkt „Mitgliedschaft“).
[…]
3. Dienste von DocFinder
DocFinder ist ein kostenloses Informationsportal, das seinen Nutzern und Mitgliedern die Möglichkeit bietet, Informationen über Gesundheitsdienstleister (im Speziellen: Ärztinnen und Ärzte) in Österreich einzuholen.
[…]
Gesundheitsdienstleistern wird die Möglichkeit geboten, sich und ihre Leistungen zu präsentieren sowie entgeltliche Premium-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
[…]
5. Mitgliedschaft
[…]
Die Nutzer/Mitglieder verpflichten sich, nur wahrheitsgetreue Angaben zu machen, sowie persönliche Daten nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person zu veröffentlichen.
[…]
6. Einstellen von Daten
[…]
Auf den Seiten von DocFinder dürfen keine rufschädigende, beleidigende, beschimpfende, verspottende, verleumderische, jugendgefährdende oder sonst rechtswidrige oder bedenkliche Daten (insbesondere im Zusammenhang mit jeder Art der Pornografie, der Gewaltandrohung oder -verherrlichung sowie des politischen oder religiösen Extremismus) eingestellt werden. Auch das Einstellen von sensiblen Daten (Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung) ist untersagt.
[…]
7. Qualitätssicherung
Zur Sicherung der Qualität auf DocFinder sind Nutzer/Mitglieder von DocFinder angehalten, veraltete, fehlende oder falsche Daten (wie z.B. Kontaktdaten, Ordinationszeiten, Krankenkassen etc.) von Gesundheitsdienstleistern dem Betreiber unter „Kontakt“ (Thema: „Änderungen von Arztdaten“) oder auf der Arztseite selbst unter „Daten ändern“ zu melden.
[…]“
Kurzum wäre es die Verpflichtung des Beschwerdeführers nach der Streichung von der Ärzt:innenliste gewesen, auf docfinder.at nicht nur eintragen zu lassen, dass „derzeit keine Terminvergabe möglich“ sei, sondern sich vollends löschen zu lassen, was er nicht tat.
Dies tat er ebenso wenig betreffend die anderen Websites XXXX und gab er hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „er habe all diese Einträge noch nie gesehen und, außer bei DocFinder, auch nie beantragt.“ (VHNS 28), weswegen er gefragt wurde, ob er sich denn nie um seine Webpräsenz gekümmert habe und (wie mehrmals in Folge in der Verhandlung) von ihm zur Antwort kam, dass „sich seine (nunmehr von ihm geschiedene) Frau darum gekümmert habe bzw. habe sie das ihm auch als Anwältin nie nahegelegt“ (VHNS 24, 29).Dies tat er ebenso wenig betreffend die anderen Websites römisch 40 und gab er hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „er habe all diese Einträge noch nie gesehen und, außer bei DocFinder, auch nie beantragt.“ (VHNS 28), weswegen er gefragt wurde, ob er sich denn nie um seine Webpräsenz gekümmert habe und (wie mehrmals in Folge in der Verhandlung) von ihm zur Antwort kam, dass „sich seine (nunmehr von ihm geschiedene) Frau darum gekümmert habe bzw. habe sie das ihm auch als Anwältin nie nahegelegt“ (VHNS 24, 29).
Diese (lebensfremde bzw. unglaubhafte) Aussage erscheint aus Sicht des Beschwerdeführers taktisch gesehen naheliegend, ist er doch von ebendieser Frau in jüngster Vergangenheit geschieden worden und versucht er nunmehr, die Verantwortung für diverse Handlungen bzw. Unterlassungen im gegenständlichen Verfahren seiner nunmehr Exfrau zuzuschieben. In diesem Sinne gab er, wie erwähnt, nicht nur unglaubhaft an, ihr seine Webpräsenz überlassen zu haben (und man sich frägt, was hierbei „überlassen werden kann“, da die Eingabe des eigenen Namens in den Suchmaschinen keine Anstrengung darstellt), sondern auch, dass er sich in juristischer Hinsicht auf sie verlassen habe, sie ihn jedoch - in seinen Augen - nicht ausreichend unterstützt habe. So habe sie es (vermeintlich) nicht für notwendig befunden, ihn zur Anhörung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 zu begleiten (VHNS 31; zum Protokoll der Anhörung noch an gegebener Stelle unter den Punkten 2.9.ff). Auch, dass er kein Rechtsmittel gegen das zweite Disziplinarerkenntnis vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], erhoben hatte, schob er seiner nunmehrigen Exfrau zu (VHNS 33: „Weil ich keine Ahnung hatte und ich viel zu naiv war. Meine Frau hat mich beraten und ich habe mich darauf verlassen.“).
Befremdlich erschien in diesem Zusammenhang weiters folgendes: Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerdeverhandlung etliche Angaben im Protokoll der Sitzung des Ehrenrates vom 30.07.J9 (VHNS 30: „Da ist was falsch protokolliert worden.“, VHNS 31: „Da fehlt einiges.“), weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, wieso er denn diese Angaben nicht im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs korrigieren habe lassen. Seine Antwort war: „Ich hatte niemanden, der das mit mir durchliest. Ich habe es glaube ich überhaupt nicht durchgelesen und habe die Frist ablaufen lassen.“ Nach dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Kontrolle der Richtigkeit der Protokollierung seiner Angaben vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer kein juristisches Wissen erfordere, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe mich auf meine Frau verlassen.“ (kompletter Dialog VHNS 30). Diese Aussage erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass seine damalige Frau ihn nicht zur Anhörung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer begleitet hätte, themenverfehlt, da sie mangels Anwesenheit (siehe VHNS 31) auch nicht seine Aussagen hätte bezeugen bzw. korrigieren (lassen) können. In seinem Schlussplädoyer sprach der Beschwerdeführer gar, seine damalige Frau habe „die Rechtsvertretung und damit die Oberhand“ innegehabt (VHNS 41) und versuchte das Bild zu zeichnen, dass er – auch in nicht-juristischen Belangen – „ausgeliefert“ gewesen wäre. Diesem Versuch war jedoch kein Erfolg beschieden bzw. zeugte ausschließlich davon, dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein Verhalten übernehmen will.
Zurückkommend auf die Eingangsthematik dieses Punktes hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben, (ohne erkennbaren Grund) nicht aus Eigenem die Betreiber der genannten Websites kontaktiert und ersucht zu haben, dass sämtliche Einträge seiner Ordinationen gelöscht werden.
Es ist somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, obgleich er aufgrund seines eigenen Schreibens vom 26.05.J5 aus der Ärzt:innenliste gestrichen wurde, den Anschein wahren wollte und nach wie vor will, weiterhin als Arzt sichtbar zu sein. Dafür spricht auch, dass seine, wie er dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, neue Mailadresse lautet: „office@dr[Nachname des Beschwerdeführers].at“ (VHNS 33), da keine Privatperson realistischerweise eine „office“-Mailadresse mit einem Doktortitel als Zusatz anlegen würde.
2.7.8. Aus seiner in Präsenz formulierten Niederlassungs-Anmeldung vom 19.05.J9 ist zu lesen, dass er zusätzlich zu der begehrten Eintragung der Niederlassung werkvertragliche, ärztliche Tätigkeit als [Ausbildung1], [Organisation] und als Belegarzt im [Krankenhaus11-13] ausübt (Beilage/6ff).
Konfrontiert mit dem Vorhergesagten gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „diese Angabe sei irreführend, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht dort gearbeitet“ (VHNS 34).
2.8. Die Feststellungen zu Punkt 1.8. basieren auf dem vom Beschwerdeführer nicht beeinspruchten (siehe hierzu Beilage/8) Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 (Beilage/6ff).
Konfrontiert vom Bundesverwaltungsgericht mit seinen diesbezüglichen Angaben gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Da fehlt einiges. Damit habe ich gemeint, dass ich irgendwie verkannt bin und ich habe mich nur verteidigt auf Fragen von Patientinnen, anstatt mich zu verteidigen, dass ich Fehler gemacht habe und dass ich diesbezüglich vielleicht unrichtig vorgegangen bin.“ (VHNS 31). Dies ist unstrittig eine völlig anderslautende Erklärung als jene vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 des Inhalts, er „habe nicht darauf hingewiesen, dass der Großteil seiner Tätigkeit eben nicht diese [O4] Tätigkeit gewesen wäre, welche vielleicht 2-3% seiner Tätigkeit ausmache“, sodass aufgrund der hierzu unterschiedlichen Antworten des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt werden konnte, was er mit der Wortfolge „falscher Auftritt“ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rechtssache W170 2276782-1 tatsächlich gemeint hatte.
Aus den Angaben vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 ist [jedenfalls] offensichtlich, dass er seine disziplinären Verfehlungen insofern zu bagatellisieren versuchte, als diese aus seinen [O4] Behandlungen resultierenden Disziplinarstrafen „lediglich“ einen geringen Teil seiner Tätigkeit betroffen hätten und niemals ihn in seiner ärztlichen Berufsausübung, wie er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals wiederholte bzw. betonte (VHNS 16: „die [O6] war nie ein Hauptthema für mich“, VHNS 32: „Alle Verurteilungen, die ich hatte, sind in der [O4] Tätigkeit vorgefallen.“ und „Das ist mir immer wieder zur Last gelegt worden, aber nie die Tätigkeit als Arzt.“).
Faktum ist jedoch, dass diese Disziplinarstrafen seitens seines Standeskörpers verhängt wurden und diese aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen binnen offener Tilgungsfrist [sogar] in einem dreimonatigen Berufsausübungsverbot resultierten und diese Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist.
2.9. Die Feststellungen zu Punkt 1.9. basieren abermals auf dem vom Beschwerdeführer nicht beeinspruchten Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 (Beilage/6).
2.9.1. Zu den Feststellungen zu Punkt 1.9.1. gilt anzumerken, dass die Wortfolge „Vielleicht war es mir auch gleichgültig, dass ich das Schild entferne“ in Anbetracht der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bemerkenswert erschien, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht auf diese seine Angaben angesprochen wurde. Hierauf meinte der Beschwerdeführer, „er habe das andere Ordinationsschild, weswegen er rechtskräftig bestraft worden sei, entfernt, und Beweise auch der Kammer geschickt. Das andere Schild wäre ein uraltes Schild gewesen, worauf eigentlich fast nichts mehr zu lesen gewesen wäre; er habe nach der Entfernung des Hauptschildes angenommen, dass das so passen würde.“ Nach Befragung durch seine Rechtsvertretung konstatierte er weiters, dass das zweite Schild ebenfalls neben der Eingangstüre auf der Mauer befestigt war (VHNS 30f).
Nicht zufriedenstellend aufklären konnte der Beschwerdeführer [jedenfalls], wieso er mit zumindest auffälliger Fahrlässigkeit dieses Schild von seiner Ordinationsadresse in [Adresse] nicht entfernte.
2.9.2. Zu den Angaben in den Feststellungen zu Punkt 1.9.2. gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht an, „es habe sich lediglich um ein Namensschild ohne Bezeichnung einer Ordination gehandelt, welches schon über zwanzig Jahre dort angebracht gewesen sei.“ (VHNS 31).
Diese Aussage steht in Widerspruch dem ihm auch vorgehaltenen Ergebnis der Recherche der Österreichischen Ärztekammer, wonach noch am 29.07.J9 in einem Fenster des vom Beschwerdeführer in [Adresse] gemieteten Zimmers (siehe hierzu VHNS 17) ein Schild mit der Aufschrift „[O1][Namen des Beschwerdeführers]“ angebracht und nicht nur der Name des Beschwerdeführers ersichtlich war. Durch „[O1]“ konnte jedoch unstrittig auf eine berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (auch) als [O5] geschlossen werden, wenngleich seine Rechtsvertretung an anderer Stelle „[O2]“ ausschließlich in Bezug auf seine Facharztausbildung als [Ausbildung1] und ganz generell in Zusammenhang mit der Lehre über die „[O3]“ sehen wollte (VHNS 33). Indes erscheint es weltfremd, dass eine Privatperson deren (bloßes) Namensschild in ein Fenster stellen würde, sondern würde diese dieses vielmehr neben der Eingangstüre anbringen, sodass offensichtlich ist, dass an der genannten Adresse eine (weitere) Berufsausübung jedenfalls angedacht war.
Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend aufklären, wieso er in der Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 zunächst zweimal das Schild an seiner Ordinationsadresse in [Adresse], leugnete, um nach Vorlage eines aktuellen Fotos einzuknicken, zu gestehen und sich zu entschuldigen, dass er den rechtswidrigen Zustand dieses Schild betreffend nicht beseitigt hatte.
2.9.3. Zu den Feststellungen zu Punkt 1.9.3. gilt anzumerken, dass die Wortfolge „Ohne Desinfektion stimmt nicht“ in Anbetracht der Tatsache, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 27.08.J3, ohne seine Hände desinfiziert zu haben, eine Behandlung bei der Patientin P3 vornahm (Beilage/7ff), er das auch bei seiner Vernehmung vor der Disziplinarkommission am 20.01.J4 zu Protokoll gegeben hatte, und er auch noch am 09.04.J9 folgendes schrieb: „Es tut mir sehr leid, dass ich meine Patientinnen und Patienten teilweise nicht ausreichend aufgeklärt und auch die Hygienebestimmungen nicht immer eingehalten habe […]“ (Beilage/1) widersprüchlich anmutete, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen wurde. Hierauf gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Das stimmt aber nicht. Ich verstehe Ihre Verwirrung. Ich habe immer meine Hände desinfiziert, vorher und nachher und hatte mindestens sechs oder sieben Desinfektionsflaschen in meiner Ordination, die ich auch immer verwendet habe.“ (VHNS 32).
Zusammengefasst bestritt der Beschwerdeführer befremdlicher Weise, wie bereits angemerkt, ein weiteres Mal seine Verfehlungen und meinte – im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 09.04.J9 und fünfeinhalb Jahre nach seiner rechtskräftigen disziplinären Verurteilung - entgegen [ebendieser] rechtskräftigen Verurteilung, er habe keine Behandlungen ohne Desinfektion vorgenommen, sodass sein nach wie vor gegebenes mangelndes Unrechtsbewusstsein hierzu ein weiteres Mal zutage trat.
2.10. Die Feststellungen zu Punkt 1.10. resultieren ein weiteres Mal auf dem vom Beschwerdeführer nicht beeinspruchten Protokoll der Verhandlung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 (Beilage/6).
Die Angabe des Beschwerdeführers am 30.07.J10, er habe am 10.12.J5 nicht gewusst, dass er zu diesem Zeitpunkt zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeiten nicht berechtigt gewesen sei, ist in Hinblick auf seine wortwörtliche Antwort vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung am 16.11.J5 zur Zl 035 Hv 52/21b auf die Frage, ob er denn auch [Ausbildung2] sei: „Ja, war. Ich habe seit einem Jahr Berufsverbot.“ (Beilage/80) und aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund seines eigenen Schreibens vom 26.05.J5 mit dem Ersuchen um Streichung von der Ärzt:innenliste, welchem entsprochen wurde, sehr fragwürdig, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen wurde. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer, er „könne die Verwirrung hierzu nachvollziehen, es sei falsch protokolliert worden und habe er gesagt, dass er eine Frau lediglich XXXX behandelt, aber nicht medizinisch betreut habe“ (VHNS 30).Die Angabe des Beschwerdeführers am 30.07.J10, er habe am 10.12.J5 nicht gewusst, dass er zu diesem Zeitpunkt zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeiten nicht berechtigt gewesen sei, ist in Hinblick auf seine wortwörtliche Antwort vor dem Strafgericht in der Hauptverhandlung am 16.11.J5 zur Zl 035 Hv 52/21b auf die Frage, ob er denn auch [Ausbildung2] sei: „Ja, war. Ich habe seit einem Jahr Berufsverbot.“ (Beilage/80) und aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund seines eigenen Schreibens vom 26.05.J5 mit dem Ersuchen um Streichung von der Ärzt:innenliste, welchem entsprochen wurde, sehr fragwürdig, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen wurde. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer, er „könne die Verwirrung hierzu nachvollziehen, es sei falsch protokolliert worden und habe er gesagt, dass er eine Frau lediglich römisch 40 behandelt, aber nicht medizinisch betreut habe“ (VHNS 30).
Hierzu ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährten Frist zum Parteiengehör ohne Reaktion verstreichen ließ.
2.11. Die Feststellungen zu Punkt 1.11. fußen auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.J9 (Beilage/TAR 19).
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er, wenn er doch nicht mehr als [O5] tätig sein wolle, einen diesbezüglichen Aufklärungsbogen erstellt habe, antwortete der Beschwerdeführer zusammengefasst, „erstens habe er, nachdem es in den ersten zwei Verfahren geheißen habe, dass er nichts Schriftliches vorlegen könne, er jedoch immer nach diesem Modell gearbeitet habe, diesen Aufklärungsbogen erarbeitet. Zweitens habe er gehofft, dass er bei der Österreichischen Ärztekammer ein Eindruck schinden bzw. einen Pluspunkt erlangen könne, um so wieder ins Gespräch mit dieser zu kommen“ (VHNS 15f, 38).
Diese Aussagen erscheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der genannte Aufklärungsbogen acht Seiten umfasst, insofern unglaubhaft, als man realistischerweise für eine heilkundliche Tätigkeit, die man nicht mehr ausüben wolle, nicht derart viel Energie aufwenden würde. Die erstgenannte Antwort erscheint aber auch in Anbetracht seiner Aussage in der Sitzung des Ehrenrates am 19.12.J6, er wolle „den Aufklärungsbogen auf seine Homepage stellen, damit die Patienten diesen lesen, bevor sie in die Ordination kommen würden“ (Beilage/1) als unglaubhaft.
2.12. Die Feststellungen zu Punkt 1.12. fußen auf dem Akteninhalt, in welchem die erstgenannte Mailadresse oftmals ersichtlich ist (Beilage TAR/9), und auf den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die aktuelle Mailadresse vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 33).
[Abermals] konfrontiert vom Bundesverwaltungsgericht damit, wieso er, wenn nicht mehr auf dem Gebiet der [O6] tätig sein wolle, denn seinen Antrag auf Wiedereintragung in die Ärzt:innenliste von einer Mailadresse, welche [O6] im Namen trage, gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, „das sei lediglich die Homepage, die er schon, seit er sie erstellt habe, bereut habe. Es stimme, dass er von der alten Mail-Adresse im Jahr J9 den Antrag gestellt habe, mittlerweile habe er jedoch seine Mailadresse auf office@dr[Name des Beschwerdeführers].at geändert“. Seine Rechtsvertretung brachte, wie bereits erwähnt, vor, dass „[O1] nichts mit [O6] zu tun habe; „[O2]“ stünde lediglich für „[O3]“ und als [Ausbildung1] habe der Beschwerdeführer mit [O3] zu tun“ (VHNS 33).
Zu dieser Aussage ist anzumerken, dass eine amtswegige Recherche in der Suchmaschine „Google“ zum Entscheidungszeitpunkt mit der Anfrage „was heißt [O2] auf Deutsch“ folgendes Ergebnis zeigte: „[Ergebnis1]“ (siehe: [O2] - Google Suche). Und die Suchanfrage „[O2] bedeutung“ zeigte das [Ergebnis2] (siehe [O2] bedeutung - Google Suche). „[O2]“ wurde folglich grundsätzlich allen voran nicht in Zusammenhang mit Fachärzt:innen für [Ausbildung1], sondern ausschließlich in Zusammenhang mit [O5] gesetzt.
Und dafür, dass der Zusatz „[O1]“ offenbar auch dem Beschwerdeführer prekär erschien, zeugt seine bereits zitierte Antwort, dass er „seine Homepage bereits seit er sie erstellt habe bereut habe“ und: „er habe das immer rausnehmen wollen, aber sei nie dazugekommen, weil er die Domain schon bezahlt gehabt hätte.“ Die Meldung seiner Rechtsvertretung hierauf, „sie möchte hinzufügen, dass sie den Beschwerdeführer ebenso darauf hingewiesen habe, dass die (nunmehr alte) Mail-Adresse eine irreführende Eigenschaft haben könne und solle er Irreführung vermeiden bzw. die Mailadresse schnell ändern, was er sogleich umgesetzt habe“, zeugt ebenso vom Bewusstsein, dass der Begriff „[O1]“ unstrittig sogar von Seiten des Beschwerdeführers mit „[O6]“ gleichgesetzt wurde.
Zusammengefasst erschien die wiederholte Angabe des Beschwerdeführers, er wolle nicht mehr [O4] tätig sein, unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass er rezent einen Aufklärungsbogen betreffend [O4] Behandlungen erarbeitet hat, bis vor kurzem weiterhin eine Mailadresse mit eindeutigem Bezug zur [O6] in Betrieb hatte und nach wie vor in der Liste der [O5] eingetragen ist, unrealistisch.
2.13. Die Feststellungen zu Punkt 1.13. folgen aus der streitgegenständlichen Beschwerde (Beilage/TAR 19f).
Exkurs: Eingangs der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer betreffend den Umfang der Vertretungsvollmacht, welche er seiner Rechtsvertretung ausgestellt habe, befragt und erklärte er die vollumfängliche Vertretungsvollmacht, weswegen ihm mitgeteilt wurde, dass er sich alle Handlungen seiner Rechtsvertretung sowohl im Vorverfahren als auch in der Verhandlung zurechnen lassen müsse und er dies befürwortete (VHNS 2). Er bejahte zudem die wiederholten Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er den Inhalt der von seiner Rechtsvertretung übermittelten Schriftsätze kenne bzw. ob er die darin enthaltenen Angaben aufrecht halten würde (VHNS 12) und, ob er die Beschwerde auch gelesen habe (VHNS 35), sodass er alle im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben für und gegen sich werten lassen muss, auch, wenn die Rechtsvertretung, das – möglicherweise, da nicht im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden – datenschutzrechtliche Fehlverhalten am Ende der Verhandlung erkennend, meinte, sie „nehme das auf ihre Kappe“ (VHNS 38).
In der Beschwerde wurde [nämlich] ein Arzt samt dessen strafgerichtlicher Verurteilung eines bestimmten Gerichtes inklusive Aktenzahl im Klarnamen genannt, wobei dieses Urteil im Rechtsinformationssystem des Bundes – geschweige denn unter Nennung des Klarnamens - nicht aufscheint, weswegen in der Beschwerdeverhandlung gefragt wurde, welchen Bezug der Beschwerdeführer zum genannten Arzt habe. Hierauf wurde geantwortet, er habe keinen direkten Bezug, doch sei eine der damaligen Angeklagten von seiner aktuellen Rechtsvertretung vor dem Strafgericht vertreten worden, weswegen man in Kenntnis über das Verfahren bzw. des Urteils sei.
In Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt, es stünde der Verdacht im Raum, dass aufgrund der Verwendung des Klarnamens ohne Einwilligung des betroffenen Arztes möglicherweise gegen Art.?4 Z?1 und Z?2 DSGVO, Art.?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO, Art.?6 Abs.?1 lit.?a iVm Art.?7 DSGVO, Art.?6 Abs.?1 lit.?c und lit. f DSGVO und Art. 10 DSGVO verstoßen worden sei, da der Klarname des genannten Arztes eine personenbezogene Angabe sei und die Nennung in der Beschwerde eine Verarbeitung im Sinne Art.?4 Z?1 und Z?2 DSGVO bedeuten könne, für die unter Umständen die Einwilligung des Betroffenen gemäß Art.?6 Abs.?1 lit.?a, Art.?7 DSGVO eingeholt hätte werden müssen, was nach den Aussagen in der Beschwerdeverhandlung nicht der Fall war (VHNS 35). Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erläutert, es bestünden bei ihm Zweifel, ob es eine Notwendigkeit bzw. berechtigtes Interesse gemäß Art.?6 Abs.?1 lit.?c, lit. f DSGVO gegeben habe – konkret: dass die Offenlegung des Klarnamens in der Rechtssache des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, da man auch abstrakter Weise auf diese Rechtsache hätte verweisen können. Sprich: Es bestehe vielleicht ein anerkanntes Interesse vom genannten Arzt, anonym zu bleiben, und hätte die Anonymität nicht pauschal unterlaufen werden dürfen. Zudem stünde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit bzw. Transparenz gemäß Art.?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO im Raum, da die Namensveröffentlichung für den betroffenen Arzt nicht vorhersehbar gewesen bzw. möglicherweise auf keine Rechtsgrundlage stützbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht legte weiter dar, dass die Verarbeitungen personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß der lex specialis des Art. 10 DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen hätten werden dürfen oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsehe, zulässig gewesen wäre, und entgegnete dem Einwurf, dass die Österreichische Ärztekammer [ja] während der Strafverhandlung vor Ort gewesen sei, damit, dass [jedoch] mit der Nennung in der Beschwerde keine Verarbeitung ebendieser strafrechtlichen Verurteilung unter deren Aufsicht vorgenommen worden sei, handle es sich doch um einen Schriftsatz in einem Verwaltungsverfahren und nicht um eine angezeigte und korrekt durchgeführte Datenverarbeitung (VHNS 34ff).In Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt, es stünde der Verdacht im Raum, dass aufgrund der Verwendung des Klarnamens ohne Einwilligung des betroffenen Arztes möglicherweise gegen "Art".?4 Z?1 und Z?2 DSGVO, "Art".?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO, "Art".?6 Abs.?1 lit.?a in Verbindung mit "Art".?7 DSGVO, "Art".?6 Abs.?1 lit.?c und Litera f, DSGVO und Artikel 10, DSGVO verstoßen worden sei, da der Klarname des genannten Arztes eine personenbezogene Angabe sei und die Nennung in der Beschwerde eine Verarbeitung im Sinne "Art".?4 Z?1 und Z?2 DSGVO bedeuten könne, für die unter Umständen die Einwilligung des Betroffenen gemäß "Art".?6 Abs.?1 lit.?a, "Art".?7 DSGVO eingeholt hätte werden müssen, was nach den Aussagen in der Beschwerdeverhandlung nicht der Fall war (VHNS 35). Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erläutert, es bestünden bei ihm Zweifel, ob es eine Notwendigkeit bzw. berechtigtes Interesse gemäß "Art".?6 Abs.?1 lit.?c, Litera f, DSGVO gegeben habe – konkret: dass die Offenlegung des Klarnamens in der Rechtssache des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, da man auch abstrakter Weise auf diese Rechtsache hätte verweisen können. Sprich: Es bestehe vielleicht ein anerkanntes Interesse vom genannten Arzt, anonym zu bleiben, und hätte die Anonymität nicht pauschal unterlaufen werden dürfen. Zudem stünde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit bzw. Transparenz gemäß "Art".?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO im Raum, da die Namensveröffentlichung für den betroffenen Arzt nicht vorhersehbar gewesen bzw. möglicherweise auf keine Rechtsgrundlage stützbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht legte weiter dar, dass die Verarbeitungen personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß der lex specialis des Artikel 10, DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen hätten werden dürfen oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsehe, zulässig gewesen wäre, und entgegnete dem Einwurf, dass die Österreichische Ärztekammer [ja] während der Strafverhandlung vor Ort gewesen sei, damit, dass [jedoch] mit der Nennung in der Beschwerde keine Verarbeitung ebendieser strafrechtlichen Verurteilung unter deren Aufsicht vorgenommen worden sei, handle es sich doch um einen Schriftsatz in einem Verwaltungsverfahren und nicht um eine angezeigte und korrekt durchgeführte Datenverarbeitung (VHNS 34ff).
Die Gegenargumentation lautete, dass „die Öffentlichkeit von der genannten Strafverhandlung zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei, und wären sowohl die Österreichische Ärztekammer als auch Medien vor Ort gewesen; zwar wäre (wie erwähnt) keine Einwilligung vom betroffenen Arzt eingeholt worden, jedoch würden die Daten, da es eine öffentliche Verhandlung gegeben habe, der Öffentlichkeit gehören, und wenn Daten in der Öffentlichkeit seien, dürfe man sie auch verwenden“ (VHNS 34ff).
Hierzu ist anzumerken, dass diese Begründung insofern ins Leere geht, als gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Satz EMRK die Öffentlichkeit [zwar] nur in Ausnahmefällen von einer (Straf)Verhandlung ausgeschlossen werden darf, [jedoch] in Österreich den Medien die Veröffentlichung von Strafurteilen mit Klarnamen grundsätzlich gemäß §?7a MedienG nicht erlaubt ist, es sei denn, es liegt ein starkes, berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Die Betroffenen genießen folglich auch medienrechtlich ein Recht auf Privatsphäre, Identitätsschutz und Resozialisierung und haben Medien trotz deren Anwesenheit in Gerichtssälen folglich dennoch die Anonymität von Straftäter:innen zu wahren. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird durch die Namensnennung insbesondere nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB berührt. [Wären zudem, was nicht der Fall gewesen ist, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuhörer:innen anwesend gewesen, wären diese für die Relevierung (ausschließlich) ebendieser Thematik gemäß § 24 Abs. 1 2. Variante VwGVG von Amts wegen von der Verhandlung ausgeschlossen worden.]Hierzu ist anzumerken, dass diese Begründung insofern ins Leere geht, als gemäß Artikel 6, Absatz eins, 2. Satz EMRK die Öffentlichkeit [zwar] nur in Ausnahmefällen von einer (Straf)Verhandlung ausgeschlossen werden darf, [jedoch] in Österreich den Medien die Veröffentlichung von Strafurteilen mit Klarnamen grundsätzlich gemäß §?7a MedienG nicht erlaubt ist, es sei denn, es liegt ein starkes, berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Die Betroffenen genießen folglich auch medienrechtlich ein Recht auf Privatsphäre, Identitätsschutz und Resozialisierung und haben Medien trotz deren Anwesenheit in Gerichtssälen folglich dennoch die Anonymität von Straftäter:innen zu wahren. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird durch die Namensnennung insbesondere nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paragraph 16, ABGB berührt. [Wären zudem, was nicht der Fall gewesen ist, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuhörer:innen anwesend gewesen, wären diese für die Relevierung (ausschließlich) ebendieser Thematik gemäß Paragraph 24, Absatz eins, 2. Variante VwGVG von Amts wegen von der Verhandlung ausgeschlossen worden.]
Die endgültige datenschutzrechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch nicht im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen, sondern ist die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und festzuhalten, dass er mit der Nennung einer von ihm völlig unabhängigen Strafsache offensichtlich von sich abzulenken versuchte und auf den Einzelfall eines ärztlichen Kollegen samt „Feststellung“, dessen Sachverhalt sei – zusammengefasst – „deutlich schlimmer“, hinwies, was wiederum auf eine fragwürdige Mentalität schließen lässt, abgesehen davon, dass die strafgerichtliche Verurteilung des anderen Arztes bereits viele Jahre in der Vergangenheit liegt.
Hier half noch weniger das Vorbringen, „man habe erhofft, dass die Österreichische Ärztekammer Stellung beziehe, warum es zu einer derartigen Ungleichbehandlung zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen Arzt gekommen sei - sprich: dieser sei jedenfalls trotz strafgerichtlicher Verurteilung nicht von der Ärzt:innenliste gestrichen worden und dürfe weiter ordinieren, der Beschwerdeführer hingegen wäre wegen Aufklärung und Hygiene disziplinär geahndet und mittlerweile mit einem fünfjährigen Berufsverbot bestraft worden“ bzw. wies das Bundesverwaltungsgericht zum einen darauf hin, dass es keine Gleichheit im (vermeintlichen) Unrecht gäbe, und zum anderen, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Beschwerdeführer und keine andere Person vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sei (VHNS 35, 37).
2.14. Die Schlussfolgerung in Punkt 1.14. resultieren aus der gesamten Beweiswürdigung bzw. dem (rezenten) Verhalten des Beschwerdeführers.
Zusammengefasst bestritt dieser nach wie vor trotz (auch) diesbezüglicher, noch nicht getilgter, rechtskräftiger disziplinärer Verurteilung durch das Erkenntnis des Disziplinarrates vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], und trotz seines gegenteiligen Vorbringens in seinem eigenen Schriftsatz vom 21.11.J9, dass er in der Vergangenheit Hygienebestimmungen nicht eingehalten habe. Er wurde weiters erst letztes Jahr verwaltungsstrafrechtlich mit rechtskräftiger Strafverfügung der [Behörde1] vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9, dafür bestraft, dass er der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer zuwidergehandelt hatte und gab betreffend ein weiteres, an derselben Adresse befindliches Schild vor dem Bundesverwaltungsgericht an, es habe sich nur um ein „Namensschild“ gehandelt. Die Österreichische Ärztekammer hatte jedoch bereits davor den Nachweis erbracht, dass auf dem vermeintlichen „Namensschild“ auch der Zusatz „[O1]“ zu lesen war und das Schild im Fenster stand, sodass diese Handlung jedenfalls irreführenderweise den Anschein einer Berufsausübung erweckte. Dieser Eindruck wurde durch die umfangreiche Webpräsenz des Beschwerdeführers bzw. das Ergebnis der Recherche in den Suchmaschinen verstärkt, welche hervorbrachte, dass er auf zahlreichen Websites trotz Streichung aus der Ärzt:innenliste im Jahr J5 nach wie vor als Arzt samt Ordination und Kontaktmöglichkeiten aufscheint und hatte er nachweislich nichts veranlasst, diese zahlreichen Angaben richtigzustellen bzw. löschen zu lassen, was bei allen Betreibern der Websites ohne viel Aufwand möglich gewesen wäre. Wenn er sich diesbezüglich auf seine damalige Frau ausredete, ist er darauf hinzuweisen, dass es seine (höchst)persönliche Angelegenheit gewesen wäre, bei den Betreibern der Websites die Löschungen vornehmen zu lassen. Ebenso kann er sich nicht auf seine damalige Frau berufen, im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Korrekturen zum Protokoll seiner Anhörung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 vorgenommen zu haben, da seine damalige Frau erstens nachweislich bei der nämlichen Sitzung nicht anwesend war und zweitens es sich bei diesem Protokoll ausschließlich um die Niederschrift seiner Aussagen handelte, die der mehrfach akademisch gebildete Beschwerdeführer realistischerweise [wohl] am besten in Erinnerung hat(te) und korrigieren hätte lassen können.
Zudem erwecken die ehemalige und nun gegenwärtige Mailadresse des Beschwerdeführers den Anschein (s)einer Berufsausübung, enthielt erste doch den Zusatz „[O1]“ und enthält zweite den Zusatz „office“, jeweils in Kombination mit dem Doktortitel des Beschwerdeführers, sodass nicht klar ist, ob dieser ausschließlich als [O5] und/oder auch als Arzt tätig ist, wobei hierzu auf seine mehrmalige Angabe im Verfahren hingewiesen wird, dass er nicht mehr als [O5] tätig sein wolle, sodass die Vermutung naheliegt, dass er trotz Nichteintragung in der Ärzt:innenliste widerrechtlich als Arzt in Erscheinung treten woll(t)e, was ihm jedoch seit J5 verwehrt war und nach wie vor ist. Abgesehen davon erschien das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht mehr als [O5] tätig sein zu wollen, in Anbetracht der Tatsache, dass er in jüngerer Vergangenheit einen Aufklärungsbogen (ausschließlich) für [O4] Behandlungen erstellt hat, trotz seiner Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe bei der Österreichischen Ärztekammer lediglich punkten wollen, unglaubhaft.
Auch war in die Zukunftsprognose einfließen zu lassen, dass der Beschwerdeführer seine disziplinären und partiell noch nicht getilgten Strafen insofern zu bagatellisieren versuchte, als er mehrmals vorbrachte, diese hätten ausschließlich seine [O4] Tätigkeit betroffen, welche maximal 3% seiner Berufstätigkeit insgesamt ausgemacht habe. Seinen „falschen Auftritt“ vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W170 2276782-1 schob er wiederum seiner damaligen Rechtvertretung bzw. einer unter Umständen falsch gewählten Taktik zu und versuchte schlussendlich durch den – unter Umständen datenschutzwidrigen - Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung eines anderen Arztes von seinen eigenen Verfehlungen abzulenken.
Aus dem Dargelegten konnte resümierend kein positives Ergebnis für die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers resultieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 steht gegen einen Bescheid gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 steht gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Relevante Normen:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), StF: BGBl. I Nr. 169/1998, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF, maßgeblich:
„Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
[…]
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
[…]
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. […]Paragraph 27, […]
(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.
[…]
Ausschüsse
§ 124. (1) Der Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.Paragraph 124, (1) Der Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
[…]
(3) Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 4 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 59) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.(3) Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 59,) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.
[…]
§ 190. Die Tilgungsfristen betragen:Paragraph 190, Die Tilgungsfristen betragen:
1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4. bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses
[…]
§ 199. Paragraph 199,
[…]
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung), beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 22.06.2012 im Rahmen des 125. Österreichischen Ärztekammertages, StF: Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2012 veröffentlicht am 1. Juli 2012, in der am 04.06.2025 geltenden Fassung, maßgeblich:3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung), beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 22.06.2012 im Rahmen des 125. Österreichischen Ärztekammertages, Stammfassung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03 aus 2012, veröffentlicht am 1. Juli 2012, in der am 04.06.2025 geltenden Fassung, maßgeblich:
„Art und Form
§ 5. Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein. Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig. Bei Wechsel der Ordinationsstätte kann der Arzt an der Stelle, von der er fortgezogen ist, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen. Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur der Name, die Berufsbezeichnung (§ 2 Z. 3) und die Adresse der Ordinationsstätte angeführt werden. Alle Schilder sind bei Beendigung der Berufsausübung zu entfernen.Paragraph 5, Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein. Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig. Bei Wechsel der Ordinationsstätte kann der Arzt an der Stelle, von der er fortgezogen ist, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen. Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur der Name, die Berufsbezeichnung (Paragraph 2, Ziffer 3,) und die Adresse der Ordinationsstätte angeführt werden. Alle Schilder sind bei Beendigung der Berufsausübung zu entfernen.
Strafbestimmungen
§ 6. Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung sind gemäß § 199 Abs. 3 und 4 ÄrzteG durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder gemäß § 136 ÄrzteG als Disziplinarvergehen zu ahnden.“Paragraph 6, Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung sind gemäß Paragraph 199, Absatz 3 und 4 ÄrzteG durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder gemäß Paragraph 136, ÄrzteG als Disziplinarvergehen zu ahnden.“
3.4. Judikatur zu § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998:3.4. Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998:
Mangelt es an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (§ 4 Abs. 2 Z 2 iVm. § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31; VwGH 05.08.2024, Ra 2024/11/0114)Mangelt es an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes, steht dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste grundsätzlich entgegen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998; siehe auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, Rn. 31; VwGH 05.08.2024, Ra 2024/11/0114)
Bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 59 ÄrzteG 1998 infolge Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, was gemäß Abs. 3 die Streichung aus der Ärzteliste und die Feststellung der Behörde zur Folge hat, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Es handelt sich um ein von einem Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren (VwGH 10.03.2026, Ra 2026/09/0017, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 4).Bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 59, ÄrzteG 1998 infolge Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, was gemäß Absatz 3, die Streichung aus der Ärzteliste und die Feststellung der Behörde zur Folge hat, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht vergleiche VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Es handelt sich um ein von einem Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren (VwGH 10.03.2026, Ra 2026/09/0017, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 4).
Es besteht langjährige Judikatur des VwGH zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung (vgl. zum Ärztegesetz 1998 beispielsweise VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104; VwGH 13.1.2022, Ra 2021/11/0007; vgl. zu § 11 Z 4 des Psychotherapiegesetzes VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Die dazu ergangene Judikatur wurde vom VwGH auch auf den Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem Zahnärztegesetz - ZÄG (vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ZÄG VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140), nach dem Hebammengesetz (vgl. zu § 10 Z 2 des Hebammengesetzes VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020) und nach dem Psychologengesetz 2013 (zu § 16 Abs. 1 Z 4 Psychologengesetz 2013 siehe VwGH 23.4.2024, Ra 2023/11/0042) übertragen. Der Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" in § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 SanG gleicht im Wesentlichen den genannten berufsrechtlichen Bestimmungen über die Vertrauenswürdigkeit, insbesondere § 6 Abs. 2 ZÄG. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in den genannten berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zu diesem Begriff im SanG, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 25.02.2026, Ra 2024/11/0199)Es besteht langjährige Judikatur des VwGH zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung vergleiche zum Ärztegesetz 1998 beispielsweise VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104; VwGH 13.1.2022, Ra 2021/11/0007; vergleiche zu Paragraph 11, Ziffer 4, des Psychotherapiegesetzes VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Die dazu ergangene Judikatur wurde vom VwGH auch auf den Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem Zahnärztegesetz - ZÄG vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ZÄG VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140), nach dem Hebammengesetz vergleiche zu Paragraph 10, Ziffer 2, des Hebammengesetzes VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020) und nach dem Psychologengesetz 2013 (zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Psychologengesetz 2013 siehe VwGH 23.4.2024, Ra 2023/11/0042) übertragen. Der Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, SanG gleicht im Wesentlichen den genannten berufsrechtlichen Bestimmungen über die Vertrauenswürdigkeit, insbesondere Paragraph 6, Absatz 2, ZÄG. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in den genannten berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zu diesem Begriff im SanG, keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf (VwGH 25.02.2026, Ra 2024/11/0199)
Bei der Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (VwGH 27.05.2025, Ra 2025/11/0048, vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).Bei der Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 handelt es sich weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (VwGH 27.05.2025, Ra 2025/11/0048, vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).
Infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 könnte der Revisionswerber die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen, wenn sich der Sachverhalt (somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse) seit dem gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. ergangenen Ausspruch maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen (vgl. § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Schon darin zeigt sich, dass das Bestehen einer Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 neben der gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 leg. cit. erfolgten Streichung aus der Ärzteliste nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition des Revisionswerbers hatte (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0058)Infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und der Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 könnte der Revisionswerber die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen, wenn sich der Sachverhalt (somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse) seit dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ergangenen Ausspruch maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Schon darin zeigt sich, dass das Bestehen einer Entscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 neben der gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. erfolgten Streichung aus der Ärzteliste nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition des Revisionswerbers hatte (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0058)
Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3; Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 2006, 2004/11/0202, und vom 24. Juli 2013, 2010/11/0075).
Vertrauensunwürdigkeit kann nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/11/0104 B 17. August 2020 RS 2, VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN).
Im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd. § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 gegeben ist oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047). Im Verfahren nach § 59 ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS). Im Verfahren nach Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 gegeben ist oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047). Im Verfahren nach Paragraph 59, ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS).
3.3. Angewendet auf die vorliegende Rechtssache bedeutet das Folgendes:
Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.J9, wiederholt am 21.11.J9, ist zu prüfen, ob die belangte Behörde diesen zurecht mit der Feststellung gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 abgewiesen hat, er erfülle die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht und sei daher nicht in die Ärzt:innenliste einzutragen. Faktum ist, dass, wenn es dem Beschwerdeführer als Arzt an der Vertrauenswürdigkeit mangelt, dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzt:innenliste grundsätzlich entgegensteht, sodass seine Vertrauenswürdigkeit zu (über)prüfen ist.Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 09.04.J9, wiederholt am 21.11.J9, ist zu prüfen, ob die belangte Behörde diesen zurecht mit der Feststellung gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 abgewiesen hat, er erfülle die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht und sei daher nicht in die Ärzt:innenliste einzutragen. Faktum ist, dass, wenn es dem Beschwerdeführer als Arzt an der Vertrauenswürdigkeit mangelt, dies seiner (Wieder-)Eintragung in die Ärzt:innenliste grundsätzlich entgegensteht, sodass seine Vertrauenswürdigkeit zu (über)prüfen ist.
Hierzu gilt es eingangs zu erwähnen, dass die Argumentation in der Beschwerde, „es wäre rechtswidrig, wenn in dem genannten Disziplinarverfahren - in welchem bereits berücksichtigt worden sei, dass es nach dem ersten Disziplinarverfahren zu einer neuerlichen Berufspflichtverletzung gekommen wäre - ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten als ausreichend empfunden worden sei, den Beschwerdeführer von weiteren Berufspflichtverletzungen abzuhalten, nunmehr jedoch aufgrund der gleichen, bereits im Disziplinarverfahren behandelten Berufspflichtverletzungen (vor sieben Jahren) davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer auch künftig Berufspflichten verletzen werde. Es werde jedoch offenbar noch einmal der gleiche Sachverhalt, welcher im Disziplinarverfahren bereits vor sieben Jahren (!) abgehandelt und abgestraft worden sei, zum Anlass genommen, dem Beschwerdeführer nunmehr die Wiedereintragung zu verweigern, was als Willkür und groben Verfahrensmangel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit anzusehen sei“ insofern verfehlt ist, als bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach der zitierten Judikatur ein anderes Telos im Vordergrund steht als in einem Disziplinarverfahren. Vertrauenswürdig ist nach dieser Judikatur eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patient:innen darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten in jede Richtung entspricht. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit handelt sich um ein von einem Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren bzw. um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzt:innen. Die Versagung der Vertrauenswürdigkeit ist folglich rechtlich gesehen keine „Bestrafung“, sondern Schutz für Patient:innen und ist in diese umfassende amtswegige Prüfung selbstredend jeglicher Aspekt miteinzubeziehen.
Materiell-inhaltlich weist der Beschwerdeführer drei disziplinäre Verurteilungen auf, da er zusammengefasst die von ihm am 29.09.J1, 27.08.J3 und 17.09.J3 behandelten Patientinnen P2, P3 und P4 unmittelbar vor Durchführung der von ihm vorgenommenen Manualtherapie nicht ausdrücklich hierüber aufgeklärt bzw. ihre Zustimmung dazu eingeholt hatte, dass er im Zuge der Behandlung auch in deren Vagina eindringen werde, um dort bestimmte Druckpunkte zu erreichen, bzw. intravaginal manipuliert hatte, ohne sie darüber vorher ausdrücklich aufzuklären und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Weiters trug er bei diesen Behandlungen keine Handschuhe, hatte davor seine Hände nicht desinfiziert und den Patientinnen auch nicht die Möglichkeit angeboten, eine unbeteiligte dritte Person mit Beobachter:innenstatus heranzuziehen. Zudem fügte er aufgrund seiner Behandlung („[Name der Behandlungsmethode]“) der Patientin P3 einen kleinen Riss am Introitus bei fünf Uhr sowie zahlreiche kleine blutende Verletzungen im Bereich der gesamten Scheidenhaut und der Cervix zu.
Betreffend seine disziplinären Verurteilungen gilt es weiters zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer binnen noch offener Tilgungsfrist nach seiner ersten disziplinären Verurteilung vom 05.04.J2 zu Zl Dk 1/J2-[Land3] (siehe hierzu § 190 Z 2 ÄrzteG 1998) wieder disziplinär geahndet und mit Disziplinarerkenntnissen vom 20.01.J4 zu den Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31-J3-[Land3] abermals disziplinär gemaßregelt werden musste, wobei er dieses Mal aufgrund der Bescholtenheit und der zwei zugrunde liegenden Pflichtverletzungen zur zweithöchsten Disziplinarstrafe verurteilt wurde. Mitzudenken ist hier zudem, dass die Tilgung dieser zweiten Bestrafung noch aussteht bzw. diese erst am 30.01. XXXX , sohin erst in vier Jahren, der Fall sein wird. Betreffend seine disziplinären Verurteilungen gilt es weiters zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer binnen noch offener Tilgungsfrist nach seiner ersten disziplinären Verurteilung vom 05.04.J2 zu Zl Dk 1/J2-[Land3] (siehe hierzu Paragraph 190, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) wieder disziplinär geahndet und mit Disziplinarerkenntnissen vom 20.01.J4 zu den Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31-J3-[Land3] abermals disziplinär gemaßregelt werden musste, wobei er dieses Mal aufgrund der Bescholtenheit und der zwei zugrunde liegenden Pflichtverletzungen zur zweithöchsten Disziplinarstrafe verurteilt wurde. Mitzudenken ist hier zudem, dass die Tilgung dieser zweiten Bestrafung noch aussteht bzw. diese erst am 30.01. römisch 40 , sohin erst in vier Jahren, der Fall sein wird.
Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht auch gewahr ist, dass nach der (ebenfalls zitierten) Judikatur das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen ist und ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle" Verstöße, ist erstens anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrere disziplinäre Verurteilungen aufweist und zweitens seit der letzten Verurteilung erst sechs Jahre vergangen sind und diese Bestrafung noch nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer hätte daher nach der Judikatur die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen können, wenn sich der Sachverhalt - somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse - seit den disziplinären Ahndungen maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage gewesen wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen.Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht auch gewahr ist, dass nach der (ebenfalls zitierten) Judikatur das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen ist und ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle" Verstöße, ist erstens anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrere disziplinäre Verurteilungen aufweist und zweitens seit der letzten Verurteilung erst sechs Jahre vergangen sind und diese Bestrafung noch nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer hätte daher nach der Judikatur die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen können, wenn sich der Sachverhalt - somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse - seit den disziplinären Ahndungen maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage gewesen wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen.
Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch aus den folgenden Gründen nicht gelungen:
Der Beschwerdeführer hätte hierfür mit seiner gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermitteln müssen, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in ihn gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich Patient:innen darauf verlassen können, dass der Beschwerdeführer zukünftig als Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entsprechen würde. Vertrauensunwürdigkeit kann nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden, was beim Beschwerdeführer der Fall ist: Er hat in laufender Tilgungsfrist nach seiner letzten disziplinären Verurteilung abermals gegen eine ärztliche Pflicht verstoßen, nämlich gegen jene gemäß § 199 Abs. 4 ÄrzteG 1998 iVm §§ 5 und 6 Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte und deswegen von der [Behörde1] mit Strafverfügung vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9, bestraft wurde. In diesem Zusammenhang muteten zudem die zweimaligen Leugnungen des Beschwerdeführers vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 extrem befremdlich an, als er die Existenz eines weiteren Schildes in Abrede stellte bzw. ein Anbringen bestritt, um dann nach eindeutigem Beweis bzw. Tatsachenbeweis konstatieren zu müssen, dass dieses Schild an der Scheibe seines Ordinationszimmers in [Adresse] angebracht war, abgesehen davon, dass er in derselben Sitzung auch aussagte, dass es ihm „vielleicht gleichgültig“ gewesen sei, das Schild zu entfernen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er zu diesem Sachverhalt gar, es habe sich (ausschließlich) um ein „Namensschild“ gehandelt, was jedoch nach der Beweislage nicht den Tatsachen entsprach, da auf dem Schild dem Namen vorangestellt das Wort „[O1]“ zu lesen war, somit auf eine Berufsausübung geschlossen werden konnte und es sich nicht lediglich um ein „normales“ (Namens)Türschild gehandelt hatte.Der Beschwerdeführer hätte hierfür mit seiner gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermitteln müssen, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in ihn gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich Patient:innen darauf verlassen können, dass der Beschwerdeführer zukünftig als Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entsprechen würde. Vertrauensunwürdigkeit kann nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden, was beim Beschwerdeführer der Fall ist: Er hat in laufender Tilgungsfrist nach seiner letzten disziplinären Verurteilung abermals gegen eine ärztliche Pflicht verstoßen, nämlich gegen jene gemäß Paragraph 199, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraphen 5 und 6 Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, indem er das Ordinationsschild seiner ehemaligen Ordination in [Adresse], bei Beendigung seiner Berufsausübung am 26.05.J5 nicht entfernt hatte und deswegen von der [Behörde1] mit Strafverfügung vom 04.06.J9, Zl BH-[Behörde1]/03/254000001370/J9, bestraft wurde. In diesem Zusammenhang muteten zudem die zweimaligen Leugnungen des Beschwerdeführers vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 extrem befremdlich an, als er die Existenz eines weiteren Schildes in Abrede stellte bzw. ein Anbringen bestritt, um dann nach eindeutigem Beweis bzw. Tatsachenbeweis konstatieren zu müssen, dass dieses Schild an der Scheibe seines Ordinationszimmers in [Adresse] angebracht war, abgesehen davon, dass er in derselben Sitzung auch aussagte, dass es ihm „vielleicht gleichgültig“ gewesen sei, das Schild zu entfernen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er zu diesem Sachverhalt gar, es habe sich (ausschließlich) um ein „Namensschild“ gehandelt, was jedoch nach der Beweislage nicht den Tatsachen entsprach, da auf dem Schild dem Namen vorangestellt das Wort „[O1]“ zu lesen war, somit auf eine Berufsausübung geschlossen werden konnte und es sich nicht lediglich um ein „normales“ (Namens)Türschild gehandelt hatte.
Befremdlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zumindest auf sieben Websites als Facharzt aufscheint, obgleich er seit bereits 26.05.J5 aus der Ärzt:innenliste gestrichen ist, und er nichts dazu beigetragen hatte, diese zahlreichen Angaben löschen zu lassen. Auch deuten seine ehemalige und aktuelle Mailadresse eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Anschein eines praktizierenden Arztes erwecken will, was gegen seinen gegenwärtigen ärzterechtlichen Status verstößt. Auch ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigens bzw. rezent einen Aufklärungsbogen betreffend [O4] Behandlungen erarbeitet hat, der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid meinte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinkünftig auch auf diesem Gebiet tätig sein wolle.
Weiters gab der Beschwerdeführer am 30.07.J9 zu Protokoll, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rechtssache W170 2276782-1 „falsch aufgetreten“ sei und erklärte dies dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer dergestalt, er „habe in der damaligen Beschwerdeverhandlung nicht darauf hingewiesen, dass der Großteil seiner Tätigkeit eben nicht diese [O4] Tätigkeit gewesen wäre, welche vielleicht 2-3% seiner Tätigkeit ausmache“. Seinen „falschen Auftritt“ vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W170 2276782-1 erklärte er in der Beschwerdeverhandlung [jedoch] mit völlig anderen Worten, nämlich er sei „damals (i.e.: in der damaligen Beschwerdeverhandlung) irgendwie verkannt worden und habe sich nur auf Fragen von Patientinnen verteidigt, anstatt sich dem Grunde nach zu verteidigen (im Sinne von: erklären)“, sprach hiermit die vermeintliche falsche Taktik seiner damaligen Rechtvertretung an und bagatellisierte insgesamt seine disziplinäre Ahndung.
Der oftmalige Verweis des Beschwerdeführers auf seine damalige Frau zeugte (ebenfalls) von mangelnder Verantwortungsübernahme seines eigenen Handelns, schob er dieser doch die Verantwortlichkeit sowohl betreffend seine oftmalige Nennung in den Suchmaschinen als auch seine Nichtreaktion im Rahmen eines ihm gewährten Parteiengehörs zu einem Protokoll einer Sitzung zu, bei der seine damalige Frau nachweislich nicht [einmal] anwesend war.
Insbesondere erscheint bedenklich, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 30.07.J9 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.J10 trotz rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 20.01.J4, Zlen Dk 25/J3-[Land3] und Dk 31/J3-[Land3], in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) am 27.08.J3, ohne seine Hände desinfiziert zu haben, eine Behandlung bei P3 vorgenommen hatte, ein weiteres Mal diametral angab, er habe keine Behandlungen ohne Desinfektion vorgenommen, abgesehen davon, dass er selbst die Nichteinhaltung der Hygienebestimmungen bei seiner Vernehmung vor der Disziplinarkommission am 20.01.J4 konstatierte und sich in seinem Schreiben vom 09.04.J9 sogar expressis verbis hierfür entschuldigte. Kurzum leugnete der Beschwerdeführer zuletzt (wieder) eine Tatsache, für welche er vor mittlerweile fünfeinhalb Jahren rechtskräftig disziplinär verurteilt wurde.
Weiters erscheint äußerst fragwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung des Ehrenrates am 30.07.J9 angegeben hatte, er habe zur Zeit der Behandlung einer Frau am 10.12.J5 in [Adresse] nicht gewusst, dass er damals nicht mehr berechtigt gewesen sei, ärztliche Tätigkeiten auszuüben, da er zirka ein Monat vor diesem Vorfall am 16.11.J5 noch in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen [Land3] auf die Frage, ob er denn auch [Ausbildung2] sei, antwortete, er wäre einer gewesen, doch habe er seit einem Jahr Berufsverbot. Abgesehen davon wurde er aufgrund seines eigenen Schreibens vom 26.05.J5 mit dem Ersuchen um Streichung von der Ärzt:innenliste aus ebendieser gestrichen, sodass seine Angabe vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 10.12.J5 wusste, dass er nicht zur Berufsausübung berechtigt war, und wird seine Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, „dies sei falsch protokolliert worden und habe er gemeint, er habe am 10.12.J5 lediglich XXXX (erg.: und damit nicht schulmedizinisch) behandelt“, als unglaubhaft verworfen. Weiters erscheint äußerst fragwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung des Ehrenrates am 30.07.J9 angegeben hatte, er habe zur Zeit der Behandlung einer Frau am 10.12.J5 in [Adresse] nicht gewusst, dass er damals nicht mehr berechtigt gewesen sei, ärztliche Tätigkeiten auszuüben, da er zirka ein Monat vor diesem Vorfall am 16.11.J5 noch in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen [Land3] auf die Frage, ob er denn auch [Ausbildung2] sei, antwortete, er wäre einer gewesen, doch habe er seit einem Jahr Berufsverbot. Abgesehen davon wurde er aufgrund seines eigenen Schreibens vom 26.05.J5 mit dem Ersuchen um Streichung von der Ärzt:innenliste aus ebendieser gestrichen, sodass seine Angabe vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 10.12.J5 wusste, dass er nicht zur Berufsausübung berechtigt war, und wird seine Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, „dies sei falsch protokolliert worden und habe er gemeint, er habe am 10.12.J5 lediglich römisch 40 (erg.: und damit nicht schulmedizinisch) behandelt“, als unglaubhaft verworfen.
Zudem wurde in der Beschwerde die strafgerichtliche Verurteilung eines Arztes aus dem Jahre J3 genannt. Der Beschwerdeführer hatte laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsvertretung vollumfänglich gemäß § 10 Abs. 2 AVG bevollmächtigt und nahm die Anmerkung, dass er sich Folge dessen alle deren Vertretungshandlungen zurechnen lassen müsse, zustimmend zur Kenntnis. Weiters gab er explizit in der Beschwerdeverhandlung hierzu befragt an, er kenne die Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren, diese seien gemeinsam erarbeitet worden und halte er die darin enthaltenen Angaben weiterhin aufrecht.Zudem wurde in der Beschwerde die strafgerichtliche Verurteilung eines Arztes aus dem Jahre J3 genannt. Der Beschwerdeführer hatte laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsvertretung vollumfänglich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG bevollmächtigt und nahm die Anmerkung, dass er sich Folge dessen alle deren Vertretungshandlungen zurechnen lassen müsse, zustimmend zur Kenntnis. Weiters gab er explizit in der Beschwerdeverhandlung hierzu befragt an, er kenne die Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren, diese seien gemeinsam erarbeitet worden und halte er die darin enthaltenen Angaben weiterhin aufrecht.
Hierzu ist im Lichte der Judikatur und Fachliteratur anzumerken, dass das Wesen der prozessualen Vertretung darin besteht, dass (Rechts)Vertreter:innen für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handeln, als würden sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at); direkte oder unmittelbare Vertretung; vgl Herrnritt 61; Thienel/Schulev-Steindl 5 100; Rz 6, § 12 Rz 2) und herrscht im Verwaltungsverfahren weder absoluter noch relativer Anwaltszwang (VwSlg 1982 A/1951), sondern der Grundsatz der Vertretungsfreiheit (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at); Herrnritt 61 f; vgl auch VwGH 6. 11. 2001, 97/18/0160). (Rechts)Vertreter:innen geben anstelle von Vertretenen und mit Wirkung für diese eigene Erklärungen ab (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vgl VwGH 25. 5. 2011, 2011/08/0084; 11. 10. 2012, 2011/01/0231). (Rechts)Vertreter:innen bilden folglich selbst den Willen und kommen diesen folglich ein mehr oder weniger großes Maß an Entscheidungsfreiheit zu. Die Bevollmächtigung bewirkt zunächst, dass Beteiligten alle Verfahrenshandlungen der (Rechts)Vertreter:innen (vgl auch VwGH 25. 5. 2011, 2011/08/0084) einschließlich jener, die (Rechts)Vertreter:innen gegen den nur ihnen gegenüber geäußerten Willen der Vertretenen setzen (VwSlg 7671 A/1969), sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels) der (Rechts)Vertreter:innen unmittelbar zuzurechnen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise der (Rechts)Vertreter:innen (VwGH 14. 1. 2010, 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit (Rechts)Vertreter:innen (VwGH 25. 5. 2009, 2009/09/0115) und Vertretene haben daher auch für etwaige Irrtümer, die den (Rechts)Vertreter:innen unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at); VwSlg 7671 A/1969; VwGH 21. 1. 1972, 2268/71; 25. 2. 1993, 92/18/0175; Rz 3, § 12 Rz 2). Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenshandlung der (Rechts)Vertreter:innen den Beteiligten zugerechnet werden kann (bzw. muss), ist allerdings – abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung (VwGH 18. 9. 1984, 84/05/0149; 26. 6. 2002, 2001/04/0209; Rz 6 f)-, dass (Rechts)Vertreter:innen schon im Zeitpunkt ihres Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung (VwGH 20.10.1987, 87/04/0067) zumindest schlüssig zu erkennen geben (VwSlg 13.369 A/1991), dass sie im Namen von Beteiligten einschreiten (zB die Berufung einbringt [vgl VwGH 29. 9. 1978, 45, 559/78; 24. 10. 2000, 97/05/0162]), sich also etwa auf die Vollmacht berufen (VwGH 30. 1. 1996, 94/11/0145; vgl auch Rz 13 f). Hierzu ist im Lichte der Judikatur und Fachliteratur anzumerken, dass das Wesen der prozessualen Vertretung darin besteht, dass (Rechts)Vertreter:innen für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handeln, als würden sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at); direkte oder unmittelbare Vertretung; vergleiche Herrnritt 61; Thienel/Schulev-Steindl 5 100; Rz 6, Paragraph 12, Rz 2) und herrscht im Verwaltungsverfahren weder absoluter noch relativer Anwaltszwang (VwSlg 1982 A/1951), sondern der Grundsatz der Vertretungsfreiheit (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at); Herrnritt 61 f; vergleiche auch VwGH 6. 11. 2001, 97/18/0160). (Rechts)Vertreter:innen geben anstelle von Vertretenen und mit Wirkung für diese eigene Erklärungen ab (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at); vergleiche VwGH 25. 5. 2011, 2011/08/0084; 11. 10. 2012, 2011/01/0231). (Rechts)Vertreter:innen bilden folglich selbst den Willen und kommen diesen folglich ein mehr oder weniger großes Maß an Entscheidungsfreiheit zu. Die Bevollmächtigung bewirkt zunächst, dass Beteiligten alle Verfahrenshandlungen der (Rechts)Vertreter:innen vergleiche auch VwGH 25. 5. 2011, 2011/08/0084) einschließlich jener, die (Rechts)Vertreter:innen gegen den nur ihnen gegenüber geäußerten Willen der Vertretenen setzen (VwSlg 7671 A/1969), sowie alle Unterlassungen (zB der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels) der (Rechts)Vertreter:innen unmittelbar zuzurechnen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise der (Rechts)Vertreter:innen (VwGH 14. 1. 2010, 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit (Rechts)Vertreter:innen (VwGH 25. 5. 2009, 2009/09/0115) und Vertretene haben daher auch für etwaige Irrtümer, die den (Rechts)Vertreter:innen unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at); VwSlg 7671 A/1969; VwGH 21. 1. 1972, 2268/71; 25. 2. 1993, 92/18/0175; Rz 3, Paragraph 12, Rz 2). Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenshandlung der (Rechts)Vertreter:innen den Beteiligten zugerechnet werden kann (bzw. muss), ist allerdings – abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung (VwGH 18. 9. 1984, 84/05/0149; 26. 6. 2002, 2001/04/0209; Rz 6 f)-, dass (Rechts)Vertreter:innen schon im Zeitpunkt ihres Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung (VwGH 20.10.1987, 87/04/0067) zumindest schlüssig zu erkennen geben (VwSlg 13.369 A/1991), dass sie im Namen von Beteiligten einschreiten (zB die Berufung einbringt [vgl VwGH 29. 9. 1978, 45, 559/78; 24. 10. 2000, 97/05/0162]), sich also etwa auf die Vollmacht berufen (VwGH 30. 1. 1996, 94/11/0145; vergleiche auch Rz 13 f).
Ist folglich zusammengefasst in einer Rechtssache eine Rechtsanwältin bevollmächtigt, hat der Klient grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seiner Vertreterin einzustehen (VwGH 27.10.1969, Zl 1902/67, Hinweis B des BGH 22.11.1935, A 1365/35; Siehe jedoch B VS 25.3.1976, 0265/75).
Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache, dass sich der Beschwerdeführer die Angaben in seiner Beschwerde mit Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung eines anderen Arztes aus dem Jahre J3, welche strafrechtlich bereits getilgt ist, vollinhaltlich zurechnen lassen muss, auch wenn seine Rechtsvertretung für diese Angaben – rechtlich nach dem Dargelegten untauglich - die Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht übernehmen wollte. Faktum ist, dass sich die strafgerichtliche Verurteilung eines im gegenständlichen Verfahren Unbeteiligten mit Klarnamen unter Nennung des Gerichtes und der Aktenzahl in der Beschwerde findet, um zum Beschwerdeführer einen Vergleich herzustellen, der aus mehreren Gründen unzulässig war, da es sich erstens um die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit um eine Einzelfallprüfung handelt und zweitens keine Gleichheit im Unrecht existiert. Mit der Klarnamensnennung stehen, wenngleich (noch) nicht ausgesprochen, Datenschutzverletzungen gemäß Art.?4 Z?1 und Z?2 DSGVO, Art.?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO, Art.?6 Abs.?1 lit.?a iVm Art.?7 DSGVO, Art.?6 Abs.?1 lit.?c und lit. f DSGVO und Art. 10 DSGVO im Raum und war auch dieses Faktum – negativ - in die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache, dass sich der Beschwerdeführer die Angaben in seiner Beschwerde mit Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung eines anderen Arztes aus dem Jahre J3, welche strafrechtlich bereits getilgt ist, vollinhaltlich zurechnen lassen muss, auch wenn seine Rechtsvertretung für diese Angaben – rechtlich nach dem Dargelegten untauglich - die Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht übernehmen wollte. Faktum ist, dass sich die strafgerichtliche Verurteilung eines im gegenständlichen Verfahren Unbeteiligten mit Klarnamen unter Nennung des Gerichtes und der Aktenzahl in der Beschwerde findet, um zum Beschwerdeführer einen Vergleich herzustellen, der aus mehreren Gründen unzulässig war, da es sich erstens um die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit um eine Einzelfallprüfung handelt und zweitens keine Gleichheit im Unrecht existiert. Mit der Klarnamensnennung stehen, wenngleich (noch) nicht ausgesprochen, Datenschutzverletzungen gemäß "Art".?4 Z?1 und Z?2 DSGVO, "Art".?5 Abs.?1 lit.?a DSGVO, "Art".?6 Abs.?1 lit.?a in Verbindung mit "Art".?7 DSGVO, "Art".?6 Abs.?1 lit.?c und Litera f, DSGVO und Artikel 10, DSGVO im Raum und war auch dieses Faktum – negativ - in die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.
Nach den Umständen dieses Einzelfalles sind zusammengefasst und subsumiert unter § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 und unter die darauf basierende Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung der mehreren dargelegten Fehlverhalten des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der leg.cit. nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über sein künftiges Verhalten erlauben. Vor diesem Hintergrund bestanden an ihm seitens der belangten Behörde daher zurecht erhebliche Zweifel und kann ihr daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dadurch das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Arzt als nicht gegeben ansah und die Nichterfüllung des für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit bescheidmäßig feststellte. Nach den Umständen dieses Einzelfalles sind zusammengefasst und subsumiert unter Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 und unter die darauf basierende Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung der mehreren dargelegten Fehlverhalten des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der leg.cit. nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über sein künftiges Verhalten erlauben. Vor diesem Hintergrund bestanden an ihm seitens der belangten Behörde daher zurecht erhebliche Zweifel und kann ihr daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dadurch das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Arzt als nicht gegeben ansah und die Nichterfüllung des für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit bescheidmäßig feststellte.
Da es dem Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes an der Voraussetzung § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 mangelt, war seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes an der Voraussetzung Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 mangelt, war seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Arzt Ärztekammer Ärzteliste Berufsausübung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Eintragung Eintragungsantrag Facharzt Ordination Strafverfügung Streichung von der Liste Vertrauenswürdigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343090.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026