Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
,
L503 2318587-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 04.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde; es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Kroatien zuständig sei. Gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF eine Anordnung zu Außerlandesbringung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 04.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde; es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Kroatien zuständig sei. Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF eine Anordnung zu Außerlandesbringung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt.
2. Am 24.01.2024 ehelichte der BF in Österreich eine rumänische Staatsangehörige.
3. Am 05.04.2024 wurde ein Abschlussbericht der PI XXXX an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF und seine Ehegattin die Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines gültigen Aufenthaltstitels für den BF geschlossen hätten; die Strafverfahren gegen den BF und seine Ehegattin wurden später nach Verantwortungsübernahme und nach Leistung einer Geldbuße sowie eines Pauschalkostenbeitrages diversionell erledigt.3. Am 05.04.2024 wurde ein Abschlussbericht der PI römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF und seine Ehegattin die Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines gültigen Aufenthaltstitels für den BF geschlossen hätten; die Strafverfahren gegen den BF und seine Ehegattin wurden später nach Verantwortungsübernahme und nach Leistung einer Geldbuße sowie eines Pauschalkostenbeitrages diversionell erledigt.
Am 15.04.2024 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben.
4. Am 06.06.2024 beantragte der BF nach neuerlicher Einreise nach Österreich beim Magistrat der Stadt XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG.4. Am 06.06.2024 beantragte der BF nach neuerlicher Einreise nach Österreich beim Magistrat der Stadt römisch 40 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. Paragraph 54, NAG.
5. Am 05.06.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF unter anderem an, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Sie hätten geheiratet, als seine Ehegattin schwanger gewesen sei. Es habe sich dann allerdings herausgestellt, dass nicht der BF, sondern der Expartner seiner Ehegattin der Kindesvater sei. Seine Ehegattin habe der Scheidung bereits zugestimmt. Er selbst habe sie Ende Juni 2024 zum letzten Mal gesehen und halte sie sich wieder in Rumänien auf.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2025 wurde der BF gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2025 wurde der BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.
Das BFA führte in diesem Bescheid begründend insbesondere aus, dass der BF die Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nicht erfülle und weder erwerbstätig noch versichert sei und auch die Mittel für den Unterhalt nicht nachweisen könne. Weiters habe die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht einmal ein halbes Jahr gedauert. Ebenso habe der BF durch den Wegzug seiner Gattin sein Aufenthaltsrecht verloren. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Das BFA führte in diesem Bescheid begründend insbesondere aus, dass der BF die Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfülle und weder erwerbstätig noch versichert sei und auch die Mittel für den Unterhalt nicht nachweisen könne. Weiters habe die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht einmal ein halbes Jahr gedauert. Ebenso habe der BF durch den Wegzug seiner Gattin sein Aufenthaltsrecht verloren. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.08.2025 fristgerecht Beschwerde.
Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass nach § 54 NAG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers in Österreich auch nach einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleibe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden habe. Bei einer kürzeren Dauer könne das Aufenthaltsrecht dennoch bestehen bleiben, wenn eine Beendigung des Aufenthalts eine besondere Härte darstellen würde. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der schwerwiegenden Eheverfehlungen der (Ex)-Ehegattin sei dem BF eine Weiterführung der Ehe nicht zumutbar gewesen. Die Beendigung des Aufenthaltes würde eine besondere Härte darstellen. Der BF sei gut integriert, habe sich gut in die österreichische Gesellschaft eingelebt und verfüge zudem über eine Arbeitsplatzzusage. Es bestehe ein sehr enges Verhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern und habe der BF in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Die Interessensabwägung hätte daher zugunsten des BF ausfallen müssen.Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass nach Paragraph 54, NAG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers in Österreich auch nach einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleibe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden habe. Bei einer kürzeren Dauer könne das Aufenthaltsrecht dennoch bestehen bleiben, wenn eine Beendigung des Aufenthalts eine besondere Härte darstellen würde. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der schwerwiegenden Eheverfehlungen der (Ex)-Ehegattin sei dem BF eine Weiterführung der Ehe nicht zumutbar gewesen. Die Beendigung des Aufenthaltes würde eine besondere Härte darstellen. Der BF sei gut integriert, habe sich gut in die österreichische Gesellschaft eingelebt und verfüge zudem über eine Arbeitsplatzzusage. Es bestehe ein sehr enges Verhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern und habe der BF in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Die Interessensabwägung hätte daher zugunsten des BF ausfallen müssen.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 01.09.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.
9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Gz XXXX (rechtskräftig mit XXXX ) wurde die vom BF am 24.01.2024 geschlossene Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen I.-A. G. für nichtig erklärt.9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Gz römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ) wurde die vom BF am 24.01.2024 geschlossene Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch eins.-A. G. für nichtig erklärt.
10. Am 07.07.2026 führte das BVwG in der Sache des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und spricht Türkisch.
Der BF wurde in Diyarbak?r geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat in der Türkei insgesamt 12 Jahre Schulbildung absolviert und war anschließend als Kellner und Servicekraft in Hotels tätig.
In der Türkei leben noch die Mutter des BF und insgesamt 14 Geschwister. Eine Schwester des BF lebt in Österreich, eine weitere Schwester in Deutschland. Ein Bruder des BF war als Asylwerber in Österreich aufhältig, ist mittlerweile wieder in die Türkei zurückgekehrt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter des BF lebt in Diyarbak?r, ebenso wie einige Geschwister. Zwei Schwestern des BF leben in Izmir bzw. Antalya. Insbesondere zur Mutter besteht täglich telefonischer Kontakt.
Der BF reiste erstmals im September 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 15.04.2024 nach Kroatien abgeschoben. Seit 10.07.2024 ist der BF wieder durchgängig in Österreich gemeldet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinen Deutschkurs absolviert und es konnten keine maßgeblichen Deutschkenntnisse festgestellt werden.
Der BF war in Österreich wenige Monate berufstätig und verfügt aktuell über keine gültige Beschäftigungsbewilligung.
Er war bei zwei Dienstgebern von 12.06.2024 – 19.08.2024 bzw. 02.11.2024 - 31.12.2024 und 01.01.2025 - 11.01.2025 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
Mit der Beschwerde wurde vom BF eine Arbeitsplatzzusage vorgelegt.
Derzeit wird der BF von Freunden finanziell unterstützt.
Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis und führt seit mehreren Monaten eine Beziehung zu seiner Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Eheschließung des BF
Am 24.01.2024 ehelichte der BF die rumänische Staatsangehörige I.-A. G.Am 24.01.2024 ehelichte der BF die rumänische Staatsangehörige römisch eins.-A. G.
Die Ehegattin des BF war im Herbst 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und arbeitete anschließend im Restaurant des Schwagers des BF.
In weiterer Folge wurde gegen den BF und seine Ehegattin ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG eingeleitet. Das Verfahren wurde nach Verantwortungsübernahme durch den BF und seiner Ehegattin sowie nach Ausspruch einer Geldbuße diversionell erledigt. In weiterer Folge wurde gegen den BF und seine Ehegattin ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG eingeleitet. Das Verfahren wurde nach Verantwortungsübernahme durch den BF und seiner Ehegattin sowie nach Ausspruch einer Geldbuße diversionell erledigt.
Die Ehegattin des BF kehrte im November 2024 nach Rumänien zurück.
Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX Gz XXXX (rechtskräftig mit XXXX ) wurde die am 24.01.2024 zwischen dem BF und seiner (Ex)Gattin geschlossene Ehe für nichtig erklärt. Dieses Urteil wurde wie folgt begründet (OZ 17): „Den Ausführungen des Beklagten, dass es sich tatsächlich um eine Liebesheirat gehandelt habe, kann nicht geglaubt werden. Dagegen spricht, dass sie sich nur sehr kurz kannten und der Ablauf der Geschehnisse spricht dafür, dass auch das Zusammenziehen in XXXX inszeniert war und ein gemeinsames Wohnen nur vorgetäuscht wurde. Hätte es tatsächlich eine Beziehung gegeben, wäre eine Verantwortungsübernahme der beiden Beklagten nicht notwendig gewesen. Bereits im Strafverfahren wurde erarbeitet, dass es viele Umstände gegeben hat, die den Umstand, dass es eine Liebesheirat gewesen sei, ad absurdum führt. Die Beklagte konnte sich bei der Polizei weder an den Namen der Schwiegermutter noch an den Namen des Schwiegervaters erinnern. Selbst der vorangegangene Beruf des Beklagten war ihr unbekannt. Zudem haben beide beim Strafverfahren dem Umstand der Aufenthaltsehe zugestimmt.“Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 Gz römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ) wurde die am 24.01.2024 zwischen dem BF und seiner (Ex)Gattin geschlossene Ehe für nichtig erklärt. Dieses Urteil wurde wie folgt begründet (OZ 17): „Den Ausführungen des Beklagten, dass es sich tatsächlich um eine Liebesheirat gehandelt habe, kann nicht geglaubt werden. Dagegen spricht, dass sie sich nur sehr kurz kannten und der Ablauf der Geschehnisse spricht dafür, dass auch das Zusammenziehen in römisch 40 inszeniert war und ein gemeinsames Wohnen nur vorgetäuscht wurde. Hätte es tatsächlich eine Beziehung gegeben, wäre eine Verantwortungsübernahme der beiden Beklagten nicht notwendig gewesen. Bereits im Strafverfahren wurde erarbeitet, dass es viele Umstände gegeben hat, die den Umstand, dass es eine Liebesheirat gewesen sei, ad absurdum führt. Die Beklagte konnte sich bei der Polizei weder an den Namen der Schwiegermutter noch an den Namen des Schwiegervaters erinnern. Selbst der vorangegangene Beruf des Beklagten war ihr unbekannt. Zudem haben beide beim Strafverfahren dem Umstand der Aufenthaltsehe zugestimmt.“
2. Beweiswürdigung
Die Identität des BF konnte bereits vom BFA aufgrund der Vorlage des türkischen Personalausweises im Original festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der Angaben des BF getroffen werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung in Österreich gehen aus dem eingeholten SV-Auszug in Zusammenhang mit dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen in Zusammenhang mit der in Österreich geschlossenen bzw. geschiedenen und für nichtig erklärten Ehe zwischen dem BF und I.-A. G. ergeben sich aus den entsprechenden im Akt aufliegenden (Gerichts)Dokumenten ebenso wie die Feststellungen zum diversionell erledigten Strafverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der in Österreich geschlossenen bzw. geschiedenen und für nichtig erklärten Ehe zwischen dem BF und römisch eins.-A. G. ergeben sich aus den entsprechenden im Akt aufliegenden (Gerichts)Dokumenten ebenso wie die Feststellungen zum diversionell erledigten Strafverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Zur Ausweisung gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG3.2. Zur Ausweisung gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG
3.2.1. Rechtsgrundlagen
§ 66 FPGParagraph 66, FPG
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 51 FPGParagraph 51, FPG
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 54 NAG Paragraph 54, NAG
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 55 NAGParagraph 55, NAG
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 55 Abs. 3 NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und hat am 24.01.2024 eine freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige, die zu diesem Zeitpunkt in Österreich lebte und erwerbstätig und somit gem. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aufenthaltsberechtigt war, geheiratet. Demzufolge erwarb der BF mit der seinerzeitigen Verehelichung mit einer in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürgerin am 24.01.2024 den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG und gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und hat am 24.01.2024 eine freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige, die zu diesem Zeitpunkt in Österreich lebte und erwerbstätig und somit gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aufenthaltsberechtigt war, geheiratet. Demzufolge erwarb der BF mit der seinerzeitigen Verehelichung mit einer in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürgerin am 24.01.2024 den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Diese Ehe wurde am 28.04.2025 geschieden bzw. in weiterer Folge mit Urteil vom 21.01.2026 für nichtig erklärt.
Gem. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Gem. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Weder erfüllt der BF gegenständlich die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 NAG (der BF erfüllt nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger nach Z 1 und er verfügt auch nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gem. Z 2), noch hat die konkrete Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens 3 Jahre bestanden. Die Ehe blieb auch kinderlos, sodass auch § 54 Abs. 5 Z 3 bzw. Z 5 NAG nicht zur Anwendung gelangen kann.Weder erfüllt der BF gegenständlich die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG (der BF erfüllt nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger nach Ziffer eins und er verfügt auch nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gem. Ziffer 2,), noch hat die konkrete Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens 3 Jahre bestanden. Die Ehe blieb auch kinderlos, sodass auch Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, bzw. Ziffer 5, NAG nicht zur Anwendung gelangen kann.
Ebenso war der BF nicht in der Lage, Umstände aufzuzeigen, wonach vom Vorliegen eines Härtefalles iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ausgegangen werden könnte. Ebenso war der BF nicht in der Lage, Umstände aufzuzeigen, wonach vom Vorliegen eines Härtefalles iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ausgegangen werden könnte.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch, dass die Ehegattin des BF mit dem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes und der Rückkehr nach Rumänien ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt hat und damit auch der BF nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt erfüllte (vgl. dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; siehe auch EuGH 16.07.2015, C-218/14).Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch, dass die Ehegattin des BF mit dem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes und der Rückkehr nach Rumänien ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt hat und damit auch der BF nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt erfüllte vergleiche dazu VwGH vom 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; siehe auch EuGH 16.07.2015, C-218/14).
Der BF weist auch keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf und hat dementsprechend auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben. Der BF weist auch keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf und hat dementsprechend auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 54 a, NAG erworben.
Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukommt.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG nach wie vor bestritt, dass die Eheschließung allein zu dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels für ihn erfolgte. Dies ist insofern nicht entscheidungsrelevant, als zum einen mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig ( XXXX ) festgestellt wurde, dass die Ehe nur aus dem Grund der Aufenthaltserlangung geschlossen wurde. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtigerklärung der Ehe. Zum anderen hat der BF sein Aufenthaltsrecht bereits aufgrund der Scheidung der Ehe bzw. des Wegzuges seiner Exgattin verloren, sodass es in diesem Fall für die Frage, ob dem BF (nach wie vor) ein Aufenthaltsrecht zukommt, nicht entscheidungsrelevant ist, dass die Ehe letztlich als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG nach wie vor bestritt, dass die Eheschließung allein zu dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels für ihn erfolgte. Dies ist insofern nicht entscheidungsrelevant, als zum einen mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig ( römisch 40 ) festgestellt wurde, dass die Ehe nur aus dem Grund der Aufenthaltserlangung geschlossen wurde. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtigerklärung der Ehe. Zum anderen hat der BF sein Aufenthaltsrecht bereits aufgrund der Scheidung der Ehe bzw. des Wegzuges seiner Exgattin verloren, sodass es in diesem Fall für die Frage, ob dem BF (nach wie vor) ein Aufenthaltsrecht zukommt, nicht entscheidungsrelevant ist, dass die Ehe letztlich als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war.
Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass der VwGH in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die Maßgeblichkeit des § 66 FPG auch zuletzt wiederholt (VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9). Im zweitgenannten Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z11 FPG zu behandeln und gegen ihn eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Gegenständlich liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung des Magistrats XXXX nach § 54 Abs. 7 NAG vor, sodass eine Ausweisung zu erlassen war.Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass der VwGH in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die Maßgeblichkeit des Paragraph 66, FPG auch zuletzt wiederholt (VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9). Im zweitgenannten Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Z11 FPG zu behandeln und gegen ihn eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Gegenständlich liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung des Magistrats römisch 40 nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, sodass eine Ausweisung zu erlassen war.
3.2.3. Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.3.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung (Ausweisung) nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung (Ausweisung) nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; s.a. VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.06.2026, Ra 2015/22/0026, mit Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777). Bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung (Ausweisung) verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; s.a. VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.06.2026, Ra 2015/22/0026, mit Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777). Bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung (Ausweisung) verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Der BF lebt in Österreich nicht mit einer ihm nahestehenden Person zusammen. Was die in Österreich lebende Schwester bzw. Lebensgefährtin des BF betrifft, so wurde kein Vorbringen erstattet, aufgrund dessen eine entscheidungsrelevante Beziehungsintensität angenommen werden könnte.
Ein entscheidungsrelevantes Familienleben des BF in Österreich von besonderer Intensität kann aus diesem Vorbringen somit nicht abgeleitet werden. Die gegenständliche Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Der BF reiste im September 2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und wurde nach Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 15.04.2024 nach Kroatien abgeschoben. Seit 10.07.2024 ist der BF wieder durchgängig im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt beträgt der (nicht durchgängige) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nur rund 2 ½ Jahre, sodass ein Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen wäre. Die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist zudem insoweit zu relativieren, als der BF seinen Aufenthalt zum einen zunächst nur durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz legalisieren konnte und zum anderen sein (späteres) Aufenthaltsrecht auf dem Eingehen einer (gerichtlich festgestellten und letztlich für nichtig erklärten) Aufenthaltsehe beruhte.
Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und konnten auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine relevanten Deutschkenntnisse festgestellt werden. Dazu ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch das Erlernen der deutschen Sprache keine über das Maß hinausgehende Integration bedeutet (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/08/0029, mwN).Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und konnten auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine relevanten Deutschkenntnisse festgestellt werden. Dazu ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch das Erlernen der deutschen Sprache keine über das Maß hinausgehende Integration bedeutet vergleiche VwGH vom 25.2.2010, 2010/08/0029, mwN).
Der BF war in Österreich bei zwei Dienstgebern von 12.06.2024 – 19.08.2024 bzw. 02.11.2024 - 31.12.2024 und 01.01.2025 - 11.01.2025 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Derzeit wird er jedoch von Freunden finanziell unterstützt und bestreitet er hiervon seinen Unterhalt. Seiner Beschwerde legte er eine Einstellungszusage bei.
Zur sozialen Integration des BF in Österreich ist auszuführen, dass der BF Freundschaften geschlossen hat. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt und besteht auch kein ehrenamtliches Engagement. Im Ergebnis war damit in keiner Weise von einer tiefergehenden sozialen Einbindung des BF in die österreichische Mehrheitsgesellschaft im Sinne einer umfassenden Integration seiner Person auszugehen.
In einer Gesamtbetrachtung des während seines Aufenthalts in Österreich gesetzten Verhaltens war somit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine nennenswerte Integration des BF in die österreichische Gesellschaft zu erkennen. Die Integration des BF in Österreich in sprachlicher und sozialer Hinsicht erweist sich nicht als entscheidungswesentlich ausgeprägt.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie im Hinblick auf die nicht absehbare nachhaltige Selbsterhaltungsfähigkeit des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei hat der BF sein gesamtes Leben in der Türkei verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Der BF spricht Türkisch, verfügt in der Türkei über Schulbildung bzw. Ausbildung. Seine gesamte Kernfamilie lebt bis auf zwei Schwestern nach wie vor in der Türkei in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und besteht regelmäßiger Kontakt zu dieser. Es kann somit keinesfalls gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt und die Wiedereingliederung in der Türkei nicht möglich wäre.
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.)3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei.)
3.3.1. Rechtsgrundlagen
§ 70 FPGParagraph 70, FPG
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.3.2. Gegenständlich kamen im Verfahren keine Umstände hervor, aufgrund derer von der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 70 Abs. 3 NAG auszugehen wäre, weswegen vom BFA zu Recht ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. 3.3.2. Gegenständlich kamen im Verfahren keine Umstände hervor, aufgrund derer von der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 70, Absatz 3, NAG auszugehen wäre, weswegen vom BFA zu Recht ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung nach § 66 FPG abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung nach Paragraph 66, FPG abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Ehe Integration Interessenabwägung Nichtigerklärung öffentliche Interessen Privatleben Scheidung Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2318587.1.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026