TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/30 I425 2346903-1

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Veröffentlicht am 30.07.2026
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Entscheidungsdatum

30.07.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I425 2346903-1/7E
, I425 2346903-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und befürchte, aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat Gambia umgebracht zu werden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und befürchte, aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat Gambia umgebracht zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) führte nach Zulassung des Verfahrens am 21.04.2026 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in welcher dieser seine Flucht im Wesentlichen mit seiner Homosexualität begründete. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia befürchte er, inhaftiert und dort aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu Tode geprügelt zu werden. Am 22.04.2026 befragte das BFA den Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme ergänzend detailliert zu seiner sexuellen Orientierung und seiner Beziehung im Herkunftsstaat.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsvertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.06.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurden im Wesentlichen die inhaltliche Unrichtigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 23.07.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Jola und Moslem. Seine Muttersprache ist Englisch. Er ist ledig und kinderlos, überdies ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer Ortschaft in der Nähe von XXXX an der Westküste Gambias, wo er mit einem Bruder bei seinen Eltern aufwuchs. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen. Von 2021 bis 2023 besuchte er das XXXX College in XXXX und erwarb dort einen Abschluss mit Volksschullehrer-Diplom. Darüber hinaus arbeitete er von 2019 bis 2021 als Handyreparateur und von 2023 bis 2025 im Unternehmen seines Vaters, wo er dessen Liegenschaften verwaltete. Er hat keinen Militärdienst im Herkunftsstaat absolviert. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern in XXXX . Seitdem er Gambia verlassen hat, hat er zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , einer Ortschaft in der Nähe von römisch 40 an der Westküste Gambias, wo er mit einem Bruder bei seinen Eltern aufwuchs. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen. Von 2021 bis 2023 besuchte er das römisch 40 College in römisch 40 und erwarb dort einen Abschluss mit Volksschullehrer-Diplom. Darüber hinaus arbeitete er von 2019 bis 2021 als Handyreparateur und von 2023 bis 2025 im Unternehmen seines Vaters, wo er dessen Liegenschaften verwaltete. Er hat keinen Militärdienst im Herkunftsstaat absolviert. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern in römisch 40 . Seitdem er Gambia verlassen hat, hat er zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr.

Ende September 2025 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg unter Verwendung seines gambischen Reisepasses vom Flughafen Banjul International Airport aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte in der Folge bis nach Österreich, wo er am 27.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit dem 29.10.2025 ist er im Bundesgebiet meldebehördlich registriert.

In Österreich oder in anderen Ländern der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er kann sich in einfachem Deutsch verständigen und besucht derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2. In seiner Flüchtlingsunterkunft arbeitet er gemeinnützig als Hausmeister.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine nachhaltigen Sozialkontakte von maßgeblicher Intensität und geht er auch keiner Vereinstätigkeit oder einer Mitgliedschaft in sonstigen Organisationen nach. In seiner Freizeit geht er spazieren, laufen oder lernt Deutsch.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gambia auch kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Der Beschwerdeführer kann in Gambia seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Gambia:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia (Gesamtaktualisierung am 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).

Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).

Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).

Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).

Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).

Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).

Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).

Sicherheitslage

Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).

Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).

Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).

Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).

Sicherheitsbehörden

Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).

Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).

Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).

Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).

Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).

Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).

Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh-Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).

Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024).

Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vergleiche GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vergleiche FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).

Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023).

Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).

Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).

Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO-Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024).

Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).

Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 27.6.2025). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem 18. Lebensjahr mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten offen (CIA 6.11.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 27.6.2025). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 27.6.2025).Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 27.6.2025). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem 18. Lebensjahr mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten offen (CIA 6.11.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 27.6.2025). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 27.6.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).

Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).

Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).

Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).

Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).

Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Opposition

Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024).

Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025).

Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).

Trotzdem bleiben die Haftbedingungen aufgrund von Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung und schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und lebensbedrohlich. In einigen Einrichtungen stellt massive Überbelegung ein Problem dar, insbesondere im Untersuchungstrakt der Mile 2 Haftanstalt in Banjul, wo die Polizei Häftlinge bis zu ihrem Prozess festhält (USDOS 23.4.2024). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den „Prisons Rapid Assessment Report“ für die Reform der Gefängnisse. Diese soll im Einklang mit den Mandela-Regeln und den Internationalen Menschenrechtsstandards umgesetzt werden. Ende 2024 gab die Regierung bekannt, ein neues Gefängnis als Ersatz für die „Mile 2“ Haftanstalt bauen zu wollen (AA 27.6.2025).

Die Behörden haben Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen der Misshandlung durchgeführt und die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vergleiche AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).

Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025).

Religionsfreiheit

Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024).

Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024).

Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC-Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht-sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024).

Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024).

Minderheiten

Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025).

Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024).

Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024). Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024).

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten

Das Gesetz stellt einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025, FH 2024). Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetzbuch unter verschiedenen Straftatbeständen aufgeführt. Artikel 144 des Strafgesetzbuches sieht beispielsweise für Homosexualität als „Akt wider die Natur“ („act of gross indecency“) eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Der im Oktober 2014 in Kraft getretene Artikel 144a des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Fällen der „aggravated homosexuality“ sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amtes im Jahr 2015; zu Verurteilungen kam es demnach nicht (AA 27.6.2025). Das Gesetz bestraft auch das sogenannte Cross-Dressing. Die Behörden setzen diese Bestimmungen jedoch nicht durch. Das Gesetz sieht kein Verbot der Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale vor (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz stellt einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025, FH 2024). Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetzbuch unter verschiedenen Straftatbeständen aufgeführt. Artikel 144 des Strafgesetzbuches sieht beispielsweise für Homosexualität als „Akt wider die Natur“ („act of gross indecency“) eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Der im Oktober 2014 in Kraft getretene Artikel 144a des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Fällen der „aggravated homosexuality“ sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amtes im Jahr 2015; zu Verurteilungen kam es demnach nicht (AA 27.6.2025). Das Gesetz bestraft auch das sogenannte Cross-Dressing. Die Behörden setzen diese Bestimmungen jedoch nicht durch. Das Gesetz sieht kein Verbot der Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale vor (USDOS 23.4.2024).

Das gambische Justizministerium hat auf Anfrage vom Oktober 2020 hin bestätigt, dass unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind. Gleichwohl beabsichtigt die gambische Regierung an der Kriminalisierung von Homosexualität festzuhalten (AA 27.6.2025). Unabhängig davon hat die Nationalversammlung im September 2024 beschlossen, die Mindeststrafe für „homosexuelle Handlungen” von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen (FH 2025).

Es gab für da Jahr 2023 keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen, geduldet oder toleriert hätten. Menschenrechtsaktivisten haben hingegen berichtet, dass sexuelle Minderheiten Angst vor Belästigungen, Angriffen und Einschüchterungen durch politische und religiöse Führer hätten, wenn sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität offenbaren (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sind mit schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Nach anderen Angaben können sexuelle Minderheiten gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wenn sie ihren Status offenbaren. Einige Betroffene berichten von Stigmatisierung, und die Weigerung einiger Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Privatsphäre zu wahren, was u.a. zu einem eingeschränkten Zugang zu HIV- und AIDS-Behandlungen geführt hat. Sexuelle Minderheiten berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).Es gab für da Jahr 2023 keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen, geduldet oder toleriert hätten. Menschenrechtsaktivisten haben hingegen berichtet, dass sexuelle Minderheiten Angst vor Belästigungen, Angriffen und Einschüchterungen durch politische und religiöse Führer hätten, wenn sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität offenbaren (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sind mit schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Nach anderen Angaben können sexuelle Minderheiten gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wenn sie ihren Status offenbaren. Einige Betroffene berichten von Stigmatisierung, und die Weigerung einiger Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Privatsphäre zu wahren, was u.a. zu einem eingeschränkten Zugang zu HIV- und AIDS-Behandlungen geführt hat. Sexuelle Minderheiten berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).

Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).

Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).

In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).

Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).

Sozialbeihilfen

Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).

Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).

Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025).

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).

Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).

Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).

Rückkehr

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).

Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).

Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).

Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).

Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).

Dokumente

Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).

Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Gambia sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2026, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache unter Beiziehung eines Englisch-Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, „aufgrund des Stresses“ und weil er nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren habe wollen, seinen Reisepass in Österreich einfach zerrissen zu haben (OZ 5, S. 5, 6 und 8), während er vor dem BFA noch zu Protokoll gegeben hatte, seinen Reisepass zerrissen zu haben, weil er sich gedacht habe, dass er diesen nicht mehr brauchen würde (AS 94).

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Ausreise nach Europa beruhen auf den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (bspw. AS 11, 85 ff) sowie in der mündlichen Verhandlung (OZ 5, S. 4). Dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat seit seiner Ausreise nicht mehr in Kontakt ist, hatte er zuletzt ebenso in der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 5, S. 5).

Die Feststellungen zum nunmehrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 27.10.2025 und seiner meldebehördlichen Registrierung ab dem 29.10.2025 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich oder den sonstigen Ländern des Schengen-Raums verfügt, wurde seinerseits gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung und bei der belangten Behörde dargelegt (OZ 5, S. 21; AS 111).

Eine eingeholte Auskunft im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) belegt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich anhand des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte (OZ 5, S. 20 f) sowie anhand einer vorgelegten Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 vom 13.04.2026 (AS 101).

Dass der Beschwerdeführer über keine nachhaltigen Sozialkontakte von maßgeblicher Intensität im Bundesgebiet verfügt, ebenso wie seine derzeitige Freizeitgestaltung in Österreich, wurde anhand seiner betreffenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung festgestellt (OZ 5, S. 21).

Dass der Beschwerdeführer in seiner Flüchtlingsunterkunft gemeinnütziger Arbeit nachgeht, ist einem Empfehlungsschreiben der XXXX vom 21.07.2026 zu entnehmen (Beilage A) und führte er bei seiner Einvernahme beim BFA aus, im Heim als Hausmeister tätig zu sein (AS 110).Dass der Beschwerdeführer in seiner Flüchtlingsunterkunft gemeinnütziger Arbeit nachgeht, ist einem Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 21.07.2026 zu entnehmen (Beilage A) und führte er bei seiner Einvernahme beim BFA aus, im Heim als Hausmeister tätig zu sein (AS 110).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit seiner angeblichen Homosexualität. Diese sei in Gambia strafbar und sei er mit seinem Freund von dessen Vater „erwischt“ worden, woraufhin Bilder seiner Person in lokalen WhatsApp-Gruppen versendet worden seien und der Vater des Beschwerdeführers ihm gedroht habe, ihn „mit seinen bloßen Händen“ umzubringen (AS 92).

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zu entnehmen ist, dass das Gesetz zwar einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe stellt, allerdings unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind. Es gab für das Jahr 2023 auch keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen haben, geduldet oder toleriert hätten (vgl. Punkt II.1.3.). Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung (OZ 5, S. 18 f) sowie des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen „in Bezug auf die Thematik LGBT“ kritisiert wurden und die rezente Verhaftung zweier Personen („der eine Mann heißt XXXX und den anderen Namen kenne ich nicht“) in Gambia vorgebracht wurde, so verweist auch ein Bericht des Finnish Immigration Service vom Oktober 2025 auf eine Verhaftung zweier Männer in Old Yundum, die im Verdacht standen, sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen zu haben (Finnish Immigration Service: Gambia / Seksuaali- ja sukupuolivähemmistöjen asema Gambiassa; The Gambia / Situation of sexual and gender minorities in The Gambia [KT1215], 31.10.2025, https://maatieto.migri.fi/file/download/?type=content&contentId=ea90df29-463b-459b-bc9c-023d20528077&inline=true&lang=fi, S. 5 [Zugriff 23.07.20269]), wobei es laut einer von Seiten des erkennenden Gerichts vorgenommenen KI-Recherche im gegebenen Zusammenhang wohl im März 2026 zu einer Verurteilung der beiden Männer zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gekommen sein soll, die betroffenen Personen dagegen jedoch Berufung beim High Court eingelegt hätten und dieses Verfahren nun dort anhängig sei (vgl. XXXX [Zugriff 23.07.2026]).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zu entnehmen ist, dass das Gesetz zwar einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe stellt, allerdings unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind. Es gab für das Jahr 2023 auch keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen haben, geduldet oder toleriert hätten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Seiten der Rechtsvertretung (OZ 5, S. 18 f) sowie des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen „in Bezug auf die Thematik LGBT“ kritisiert wurden und die rezente Verhaftung zweier Personen („der eine Mann heißt römisch 40 und den anderen Namen kenne ich nicht“) in Gambia vorgebracht wurde, so verweist auch ein Bericht des Finnish Immigration Service vom Oktober 2025 auf eine Verhaftung zweier Männer in Old Yundum, die im Verdacht standen, sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen zu haben (Finnish Immigration Service: Gambia / Seksuaali- ja sukupuolivähemmistöjen asema Gambiassa; The Gambia / Situation of sexual and gender minorities in The Gambia [KT1215], 31.10.2025, https://maatieto.migri.fi/file/download/?type=content&contentId=ea90df29-463b-459b-bc9c-023d20528077&inline=true&lang=fi, S. 5 [Zugriff 23.07.20269]), wobei es laut einer von Seiten des erkennenden Gerichts vorgenommenen KI-Recherche im gegebenen Zusammenhang wohl im März 2026 zu einer Verurteilung der beiden Männer zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gekommen sein soll, die betroffenen Personen dagegen jedoch Berufung beim High Court eingelegt hätten und dieses Verfahren nun dort anhängig sei vergleiche römisch 40 [Zugriff 23.07.2026]).

Nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des EuGH Bezug nimmt, kann eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen. Dies gilt etwa dann, wenn homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers unter Strafe gestellt sind und auch tatsächlich Freiheitsstrafen verhängt werden (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/18/0278, mwN). Fallgegenständlich stellt sich jedoch das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia asylrelevante Verfolgung aufgrund einer angeblichen homosexuellen Orientierung drohe, für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar, weswegen der in Rede stehenden – noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung aus Gambia für den gegenständlichen Beschwerdefall keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht vielmehr auf folgenden Erwägungen:Nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des EuGH Bezug nimmt, kann eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen. Dies gilt etwa dann, wenn homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers unter Strafe gestellt sind und auch tatsächlich Freiheitsstrafen verhängt werden vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/18/0278, mwN). Fallgegenständlich stellt sich jedoch das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia asylrelevante Verfolgung aufgrund einer angeblichen homosexuellen Orientierung drohe, für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar, weswegen der in Rede stehenden – noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung aus Gambia für den gegenständlichen Beschwerdefall keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht vielmehr auf folgenden Erwägungen:

Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).

Anfänglich erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Frage, wann er denn bemerkt habe, homosexuell zu sein, sowie den Zeitraum, in welchem er und sein Freund XXXX sich ihre Gefühle gestanden hätten, zwar noch weitgehend gleichbleibend mit jenen vor dem BFA (OZ 5, S. 9 ff im Vgl. zu AS 91 ff), jedoch ist bereits an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer jegliche persönliche Detailangaben zu seinem Freund, mit dem er vorgeblich eine etwa zehnjährige Beziehung geführt habe, nur äußerst oberflächlich beantwortete und sämtliche seiner entsprechenden Ausführungen genauso von jemandem, der mit einer Person lediglich eine flüchtige Bekanntschaft pflegt, hätten stammen können (“Er liebt Fußball” oder “Er hat nie eine Freundin gehabt”, ebenso wie “Er ist eher kräftig gebaut, aber nicht dick”; AS 106 f).Anfänglich erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Frage, wann er denn bemerkt habe, homosexuell zu sein, sowie den Zeitraum, in welchem er und sein Freund römisch 40 sich ihre Gefühle gestanden hätten, zwar noch weitgehend gleichbleibend mit jenen vor dem BFA (OZ 5, S. 9 ff im Vgl. zu AS 91 ff), jedoch ist bereits an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer jegliche persönliche Detailangaben zu seinem Freund, mit dem er vorgeblich eine etwa zehnjährige Beziehung geführt habe, nur äußerst oberflächlich beantwortete und sämtliche seiner entsprechenden Ausführungen genauso von jemandem, der mit einer Person lediglich eine flüchtige Bekanntschaft pflegt, hätten stammen können (“Er liebt Fußball” oder “Er hat nie eine Freundin gehabt”, ebenso wie “Er ist eher kräftig gebaut, aber nicht dick”; AS 106 f).

Auch auf weitere Fragen des BFA zur Entwicklung und dem späteren Ausleben seiner Homosexualität vermochte der Beschwerdeführer nur äußerst vage zu antworten. So habe er sich erstmalig im Alter von 13 bis 14 Jahren im Rahmen eines Schulausfluges und eines gemeinsamen Picknicks am Strand zu den männlichen Schulkollegen weitaus mehr hingezogen gefühlt als zu den weiblichen Schulkolleginnen (AS 104). Sofern im Beschwerdeschriftsatz sowie in der Verhandlung die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde moniert wurden, wonach es nach Ansicht des BFA in Ländern wie Gambia undenkbar sei, dass Mädchen in Gegenwart von Jungen lediglich in Badekleidung in Erscheinung treten würden (AS 188 im Vgl. zu AS 266), sei erwähnt, dass der Umstand, ob dies der Realität entsprechen könne oder nicht, hintenangestellt werden kann und dies keinen maßgeblichen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidungsfindung hat. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten homosexuellen Kontakt jedoch in reinen Stehsätzen wie „…als ich ihn dort zum ersten Mal aus dem Badezimmer kommen sah, da habe ich mich zu ihm hingezogen gefühlt und hatte andere Gefühle für ihn” und „Naja, es ist einfach so passiert” sowie „Es war gut als wir es gemacht haben, danach hatte ich aber Angst” (AS 104, AS 106) erschöpften, so ist dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts selbst unter zentraler Berücksichtigung der SOGI-Guidelines des UNHCR sowie der Judikatur des EuGH, wonach angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, geschlossen werden könne, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN), als eine in hohem Maße vage und unsubstantiierte Rahmengeschichte zu qualifizieren, welche nicht den Eindruck erweckte, als würde der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichten. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen seine Angaben über weite Strecken gänzlich vermissen. Auch entbehrten sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich gelebten Beziehung mit seinem Freund jeglicher Details und Emotionen. So führte er beispielsweise, befragt durch den erkennenden Richter zum Auslöser der Beziehung (OZ 5, S. 13), völlig oberflächlich und unsubstantiiert aus wie folgt:Auch auf weitere Fragen des BFA zur Entwicklung und dem späteren Ausleben seiner Homosexualität vermochte der Beschwerdeführer nur äußerst vage zu antworten. So habe er sich erstmalig im Alter von 13 bis 14 Jahren im Rahmen eines Schulausfluges und eines gemeinsamen Picknicks am Strand zu den männlichen Schulkollegen weitaus mehr hingezogen gefühlt als zu den weiblichen Schulkolleginnen (AS 104). Sofern im Beschwerdeschriftsatz sowie in der Verhandlung die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde moniert wurden, wonach es nach Ansicht des BFA in Ländern wie Gambia undenkbar sei, dass Mädchen in Gegenwart von Jungen lediglich in Badekleidung in Erscheinung treten würden (AS 188 im Vgl. zu AS 266), sei erwähnt, dass der Umstand, ob dies der Realität entsprechen könne oder nicht, hintenangestellt werden kann und dies keinen maßgeblichen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidungsfindung hat. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten homosexuellen Kontakt jedoch in reinen Stehsätzen wie „…als ich ihn dort zum ersten Mal aus dem Badezimmer kommen sah, da habe ich mich zu ihm hingezogen gefühlt und hatte andere Gefühle für ihn” und „Naja, es ist einfach so passiert” sowie „Es war gut als wir es gemacht haben, danach hatte ich aber Angst” (AS 104, AS 106) erschöpften, so ist dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts selbst unter zentraler Berücksichtigung der SOGI-Guidelines des UNHCR sowie der Judikatur des EuGH, wonach angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, geschlossen werden könne, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN), als eine in hohem Maße vage und unsubstantiierte Rahmengeschichte zu qualifizieren, welche nicht den Eindruck erweckte, als würde der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichten. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen seine Angaben über weite Strecken gänzlich vermissen. Auch entbehrten sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich gelebten Beziehung mit seinem Freund jeglicher Details und Emotionen. So führte er beispielsweise, befragt durch den erkennenden Richter zum Auslöser der Beziehung (OZ 5, S. 13), völlig oberflächlich und unsubstantiiert aus wie folgt:

„BP: Es kam der Punkt, wo ich meine Gefühle nicht mehr zurückhalten konnte und habe es ihm einfach gesagt.

R: Wann war dieser Punkt?

BP: Das war 2015 in seinem Zimmer

R: Was haben Sie zu ihm im Zimmer gesagt?

BP: lch habe ihm gesagt, dass ich für ihn Gefühle entwickelt habe und diese schon lange zurückhalte.

R: Wie hat XXXX dann darauf reagiert?R: Wie hat römisch 40 dann darauf reagiert?

BP: Er war überrascht und hat dann auch mir gegenüber seine Gefühle gestanden.“

Auch konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich eine vollkommen oberflächliche und substanzlose Rahmengeschichte zur Thematik, was er und sein Freund denn alles gemeinsam unternommen hätten, zum Besten geben und vermeinte anfangs lediglich wiederholt, dass sie eben „im Zimmer ein Paar“ gewesen seien (OZ 5, S. 17). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspräche es jedoch vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Paar auch abseits jeglicher Intimitäten in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren wohl gewisse gemeinsame Interessen, Erlebnisse oder sonstige Erinnerungen miteinander gesammelt hätte, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd in substantiierter Weise darzulegen vermochte. So entgegnete er auf die Frage des erkennenden Richters, was er und sein Freund denn in zehn Jahren gemeinsam gemacht hätten, lediglich erneut, dass sie sich eben privat wie ein Paar verhalten hätten, außerhalb aber nichts hätten machen können. Sämtliche auch nur ansatzweise detaillierte Angaben zu den zehn gemeinsamen Jahren mit seinem Freund sparte der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle aus, ehe er schlussendlich erst nach mehrfachen Nachfragen – abermals vollkommen oberflächlich und trivial - ins Treffen führte, dass sie als „normale Freunde“ Fußballspiele besucht hätten und auf den Markt gegangen seien (OZ 5, S. 13 f, 17).

In Ungereimtheiten verstrickte sich der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner Ausführungen, unter welchen Umständen er und sein Freund „erwischt“ worden seien. So vermeinte er bei der belangten Behörde noch, dass sie sich im Zimmer seines Freundes geküsst hätten, wobei der Beschwerdeführer noch ein Unterhemd getragen habe, sein Freund aber bereits völlig nackt gewesen sei. Auf Nachfrage der belangten Behörde vermeinte der Beschwerdeführer sodann wiederum, dass sein Freund eine kurze Hose getragen habe und nicht völlig nackt gewesen sei. Er habe noch seine Jeans und sein Unterhemd getragen, sein T-Shirt habe er ausgezogen (AS 95). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass sie beide „halbnackt“ gewesen seien. Der Vater des Freundes des Beschwerdeführers sei in das Zimmer gekommen, um beide zum Essen zu holen und habe dieser dann den Beschwerdeführer, auf seinem Freund liegend und ihn küssend, vorgefunden. An dieser Stelle ist für das erkennende Gericht völlig unplausibel, wieso der Beschwerdeführer und sein Freund – insbesondere unter dem Augenmerk der Missbilligung und Ächtung homosexueller Personen in Gambia – derart unvorsichtig ihre Sexualität ausgelebt und nicht einmal die Zimmertür verschließen hätten sollen. Darüber hinaus widerspricht dies auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und im Beschwerdeschriftsatz, wonach er und sein Freund die gesamten zehn Jahre über äußerst vorsichtig gewesen seien und die Eltern deswegen selbst über diesen langen Zeitraum hinweg – und obwohl der Beschwerdeführer und sein Freund sich für intime Handlungen immer in einem der beiden familiären Zuhause getroffen hätten – nie etwas bemerkt hätten (OZ 5, S. 14; AS 265).

Der Beschwerdeführer sei sodann über ein Badfenster geflüchtet und im Anschluss nach Hause gerannt. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung führte er zudem aus, dass zwar seine Mutter zu Hause gewesen sei, diese ihn aber – als er „halbnackt“ nach Hause gerannt sei – nicht einmal bemerkt habe. Er habe im Anschluss zwei Shirts und eine Hose gepackt, sein Reisepass sei bereits in der Tasche gewesen (OZ 5, S. 12). Unplausibel erscheint an dieser Stelle das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ebenso erstmalig in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass er zwar ein Auto besitze, sich in dem Moment aber gedacht habe, dass er besser zu Fuß flüchte. Er begründete dies damit, dass er keine Aufmerksamkeit hätte erregen wollen, wenn er den Schlüssel gesucht und anschließend das Tor geöffnet hätte, um mit dem Auto zu flüchten. Insbesondere unter dem Aspekt, dass er zuvor bereits angeblich „halbnackt“ in der Öffentlichkeit nach Hause gerannt sei, mutet seine Argumentation, dass er befürchtet habe, nunmehr durch das Suchen des Schlüssels und das Öffnen des Garagentors Aufmerksamkeit zu erregen, für das erkennende Gericht wenig nachvollziehbar an, zumal er zugleich vermeinte, dass seine Mutter in einem separaten Zimmer gewesen sei und ihn gar nicht wahrgenommen habe (OZ 5, S. 11).

Anschließend sei der Beschwerdeführer laut seiner Aussagen von XXXX nach XXXX gelaufen und habe eine Freundin namens XXXX angerufen und sich bei dieser angekündigt. Mit ihr habe er über seine Homosexualität gesprochen und hätten sie gemeinsam überlegt, wie der Beschwerdeführer aus Gambia flüchten könne. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte, meinte er, dass seine Eltern ihm Sprachnachrichten gesendet hätten (OZ 5, S. 10). Im Vergleich dazu führte er bei der belangten Behörde noch aus, dass seine Eltern ihn „ständig angerufen“ hätten, woraufhin er sein Handy ausgeschaltet habe und erst drei bis vier Tage später Sprachnachrichten seiner Eltern bekommen habe (AS 92). Darüber hinaus seien in der WhatsApp-Gruppe der XXXX , einem örtlichen Clan, dem auch der Beschwerdeführer angehört habe, Bilder von ihm geteilt worden und wäre darin geschrieben worden, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und gesucht werde. Sein Vater habe ihm zudem eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er den Beschwerdeführer als „Bastard“ bezeichnet habe und vermeint habe, dass er den Beschwerdeführer „mit seinen bloßen Händen umbringen“ werde (AS 92). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich meinte, von „verschiedensten Quellen Nachrichten erhalten“ zu haben und dabei seine Eltern und die XXXX aufzählte, bejahte er bei der belangten Behörde noch die Frage, ob ihn direkt aus dem Chat jemand kontaktiert habe, und vermeinte, dass er viele Nachrichten und Anrufe erhalten habe (AS 95). Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus bei seiner Einvernahme beim BFA einmalig und nur vollkommen unsubstantiiert ausführte, dass man ihn zwar „nicht gejagt“ habe, er sich aber versteckt habe und „Leute“ zwei Monate lang nach ihm gesucht hätten (AS 91), so ist nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er zugleich behauptete, nach Erhalt der Sprachnachrichten auch sein Handy irreparabel zerstört zu haben (AS 92, OZ 5, S. 10) – weswegen er auch keinerlei Beweismittel für die angeblich erhaltenen Sprachnachrichten sowie Korrespondenzen in WhatsApp-Gruppen vorlegen habe können - nicht nachvollziehbar, wie er überhaupt davon Kenntnis nehmen hätte sollen, dass bis zu seiner Ausreise zwei Monate lang nach ihm gesucht worden sei.Anschließend sei der Beschwerdeführer laut seiner Aussagen von römisch 40 nach römisch 40 gelaufen und habe eine Freundin namens römisch 40 angerufen und sich bei dieser angekündigt. Mit ihr habe er über seine Homosexualität gesprochen und hätten sie gemeinsam überlegt, wie der Beschwerdeführer aus Gambia flüchten könne. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte, meinte er, dass seine Eltern ihm Sprachnachrichten gesendet hätten (OZ 5, S. 10). Im Vergleich dazu führte er bei der belangten Behörde noch aus, dass seine Eltern ihn „ständig angerufen“ hätten, woraufhin er sein Handy ausgeschaltet habe und erst drei bis vier Tage später Sprachnachrichten seiner Eltern bekommen habe (AS 92). Darüber hinaus seien in der WhatsApp-Gruppe der römisch 40 , einem örtlichen Clan, dem auch der Beschwerdeführer angehört habe, Bilder von ihm geteilt worden und wäre darin geschrieben worden, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und gesucht werde. Sein Vater habe ihm zudem eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er den Beschwerdeführer als „Bastard“ bezeichnet habe und vermeint habe, dass er den Beschwerdeführer „mit seinen bloßen Händen umbringen“ werde (AS 92). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich meinte, von „verschiedensten Quellen Nachrichten erhalten“ zu haben und dabei seine Eltern und die römisch 40 aufzählte, bejahte er bei der belangten Behörde noch die Frage, ob ihn direkt aus dem Chat jemand kontaktiert habe, und vermeinte, dass er viele Nachrichten und Anrufe erhalten habe (AS 95). Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus bei seiner Einvernahme beim BFA einmalig und nur vollkommen unsubstantiiert ausführte, dass man ihn zwar „nicht gejagt“ habe, er sich aber versteckt habe und „Leute“ zwei Monate lang nach ihm gesucht hätten (AS 91), so ist nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er zugleich behauptete, nach Erhalt der Sprachnachrichten auch sein Handy irreparabel zerstört zu haben (AS 92, OZ 5, S. 10) – weswegen er auch keinerlei Beweismittel für die angeblich erhaltenen Sprachnachrichten sowie Korrespondenzen in WhatsApp-Gruppen vorlegen habe können - nicht nachvollziehbar, wie er überhaupt davon Kenntnis nehmen hätte sollen, dass bis zu seiner Ausreise zwei Monate lang nach ihm gesucht worden sei.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, befragt durch den erkennenden Richter, was mit seinem Freund nach dem Vorfall passiert sei, waren abermals von Emotionslosigkeit und Detailarmut geprägt. So wisse er nicht, was mit seinem Freund passiert sei (OZ 5, S. 15; AS 107) und habe er zwar versucht, ihn zu erreichen, jedoch sei er telefonisch „nicht durchgekommen”, Social Media würde sein Freund nicht nutzen. An dieser Stelle ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht etwas mehr Aufwand – beispielsweise mit Hilfe seiner Freundin XXXX – betreibt bzw. betrieben hat, um mit seiner “großen Liebe”, wie er XXXX selbst benannte (AS 106), in irgendeiner Form in Kontakt zu treten. Auch ist diese Zurückhaltung nur schwerlich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach er bisher deshalb keinen Kontakt zu anderen homosexuellen Männern in Österreich gesucht habe, da er die „Trauer über den Verlust der langen Beziehung“ zu seinem Freund noch nicht überwunden habe (OZ 5, S. 16; das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang naturgemäß keineswegs, dass die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein können, vgl. hierzu VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052), wobei es nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie bereits beispielhaft dargelegt – wohl Mittel und Wege gäbe oder gegeben hätte, um mit seinem langjährigen Freund erneut in Kontakt treten zu können oder dies zumindest zu versuchen.Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, befragt durch den erkennenden Richter, was mit seinem Freund nach dem Vorfall passiert sei, waren abermals von Emotionslosigkeit und Detailarmut geprägt. So wisse er nicht, was mit seinem Freund passiert sei (OZ 5, S. 15; AS 107) und habe er zwar versucht, ihn zu erreichen, jedoch sei er telefonisch „nicht durchgekommen”, Social Media würde sein Freund nicht nutzen. An dieser Stelle ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht etwas mehr Aufwand – beispielsweise mit Hilfe seiner Freundin römisch 40 – betreibt bzw. betrieben hat, um mit seiner “großen Liebe”, wie er römisch 40 selbst benannte (AS 106), in irgendeiner Form in Kontakt zu treten. Auch ist diese Zurückhaltung nur schwerlich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach er bisher deshalb keinen Kontakt zu anderen homosexuellen Männern in Österreich gesucht habe, da er die „Trauer über den Verlust der langen Beziehung“ zu seinem Freund noch nicht überwunden habe (OZ 5, S. 16; das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang naturgemäß keineswegs, dass die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein können, vergleiche hierzu VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052), wobei es nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie bereits beispielhaft dargelegt – wohl Mittel und Wege gäbe oder gegeben hätte, um mit seinem langjährigen Freund erneut in Kontakt treten zu können oder dies zumindest zu versuchen.

Der Beschwerdeführer verfügte – vor dem BFA befragt – auch über keinerlei Wissen über die queere bzw. homosexuelle Szene in Gambia (AS 107) und gilt dasselbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt betreffend die queere bzw. homosexuelle Szene in Österreich (AS 109).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreise nach Europa als völlig unplausibel und unglaubhaft erwies und seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel zieht. So führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er mit Hilfe seiner Freundin XXXX , einem weiteren Kontakt am Flughafen und einer Zahlung von 250 Tsd. Dalasi am Flughafen Banjul durch eine Hintertür am Check-in vorbeigeschleust und mit einem weiteren, ihm unbekannten Mann gemeinsam in Richtung einer dem Beschwerdeführer nicht bekannten Destination geflogen sei. Der unbekannte Mann, der den Beschwerdeführer auf dem ersten Flug begleitet habe, hätte ihn sodann noch zum richtigen Gate für den Anschlussflug gebracht und habe der Beschwerdeführer im Anschluss einen zweiten Flug angetreten. Der Beschwerdeführer behauptete bis zuletzt in der Verhandlung, er wisse nicht, wo das erste Flugzeug zwischengelandet sei oder wo er nach dem Anschlussflug final gelandet sei. Nach dem zweiten Flug sei er dann behauptetermaßen – ohne dass er Einreisekontrollen passieren hätte müssen - einfach allen anderen Passagieren in einen Zug gefolgt und aus diesem dann in Wien ausgestiegen (OZ 5, S. 7). Bezeichnend ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Reisepass entsorgt hatte, ehe er sich an die österreichischen Behörden wandte und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sodass seine tatsächliche Reiseroute auch nicht mehr rekonstruiert werden konnte.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreise nach Europa als völlig unplausibel und unglaubhaft erwies und seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel zieht. So führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er mit Hilfe seiner Freundin römisch 40 , einem weiteren Kontakt am Flughafen und einer Zahlung von 250 Tsd. Dalasi am Flughafen Banjul durch eine Hintertür am Check-in vorbeigeschleust und mit einem weiteren, ihm unbekannten Mann gemeinsam in Richtung einer dem Beschwerdeführer nicht bekannten Destination geflogen sei. Der unbekannte Mann, der den Beschwerdeführer auf dem ersten Flug begleitet habe, hätte ihn sodann noch zum richtigen Gate für den Anschlussflug gebracht und habe der Beschwerdeführer im Anschluss einen zweiten Flug angetreten. Der Beschwerdeführer behauptete bis zuletzt in der Verhandlung, er wisse nicht, wo das erste Flugzeug zwischengelandet sei oder wo er nach dem Anschlussflug final gelandet sei. Nach dem zweiten Flug sei er dann behauptetermaßen – ohne dass er Einreisekontrollen passieren hätte müssen - einfach allen anderen Passagieren in einen Zug gefolgt und aus diesem dann in Wien ausgestiegen (OZ 5, S. 7). Bezeichnend ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Reisepass entsorgt hatte, ehe er sich an die österreichischen Behörden wandte und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sodass seine tatsächliche Reiseroute auch nicht mehr rekonstruiert werden konnte.

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund einer Gesamtschau aus all den zuvor dargelegten Umständen – auch unter zentraler Berücksichtigung der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 sowie der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur – gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer individuellen Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Hierbei wird im Hinblick auf seine individuellen Rückkehrsituation nicht verkannt, dass es in Gambia sporadisch zu lokalen Demonstrationen kommt (und dabei in weiterer Folge gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich sind), jedoch ist Gambia ausweislich der einschlägigen Länderberichte kein klassisches Bürgerkriegsland, vielmehr ist die Sicherheitslage relativ ruhig. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht ebenfalls nicht (vgl. Punkt II.1.3.), sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Gambia stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und hat sich auch die Menschenrechtslage seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Gambia relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe zu nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Hierbei wird im Hinblick auf seine individuellen Rückkehrsituation nicht verkannt, dass es in Gambia sporadisch zu lokalen Demonstrationen kommt (und dabei in weiterer Folge gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich sind), jedoch ist Gambia ausweislich der einschlägigen Länderberichte kein klassisches Bürgerkriegsland, vielmehr ist die Sicherheitslage relativ ruhig. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht ebenfalls nicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Gambia stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und hat sich auch die Menschenrechtslage seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Gambia relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe zu nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

Der Beschwerdeführer war bereits bislang in der Lage, in Gambia seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten und verfügt er zudem über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung. Somit ist davon auszugehen, dass er sich als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, in seinem Heimatland weiterhin selbst erhalten können wird, zumal er über Berufserfahrungen als Handyreparateur und in der Liegenschaftsverwaltung verfügt und ein Diplom als Volksschullehrer hat. Ohne die allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage für einen Großteil der Bevölkerung in Gambia beschönigen zu wollen, ergeben sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Art. 3 MRK (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer war bereits bislang in der Lage, in Gambia seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten und verfügt er zudem über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung. Somit ist davon auszugehen, dass er sich als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, in seinem Heimatland weiterhin selbst erhalten können wird, zumal er über Berufserfahrungen als Handyreparateur und in der Liegenschaftsverwaltung verfügt und ein Diplom als Volksschullehrer hat. Ohne die allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage für einen Großteil der Bevölkerung in Gambia beschönigen zu wollen, ergeben sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Artikel 3, MRK vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine Rückkehr nach Gambia führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Gambia:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen (vgl. Punkt II.2.2.).Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Gambia lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Gambia in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne sprachliche und gesellschaftliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – so kann er sich etwa auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen und engagiert sich gemeinnützig in seiner Flüchtlingsunterkunft - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer bei weitem noch nicht aufweist. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, wodurch er unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne sprachliche und gesellschaftliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – so kann er sich etwa auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen und engagiert sich gemeinnützig in seiner Flüchtlingsunterkunft - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer bei weitem noch nicht aufweist. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, wodurch er unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in seinem Heimatstaat die Schule besucht, ein Studium absolviert und in unterschiedlichen Bereichen Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in seinem Heimatstaat die Schule besucht, ein Studium absolviert und in unterschiedlichen Bereichen Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2346903.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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