Entscheidungsdatum
31.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L512 2291545-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch eins. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos alias Israel, gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos alias Israel, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste am 03.12.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2000 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG. Dieser wurde schlussendlich mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates am 20.03.2001 rechtskräftig negativ entschieden.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste am 03.12.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2000 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG. Dieser wurde schlussendlich mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates am 20.03.2001 rechtskräftig negativ entschieden.
Am XXXX wurde der BF gemäß § 33 Abs 1 FrG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Ein weiterer Asylantrag wurde am 17.12.2004 in II. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.Ein weiterer Asylantrag wurde am 17.12.2004 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.
Am XXXX wurde bei der Botschaft des Staates Israel die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Das dafür notwendige Formular wurde vom BF trotz Aufforderung nicht vollständig ausgefüllt, wodurch die Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstellen konnte.Am römisch 40 wurde bei der Botschaft des Staates Israel die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Das dafür notwendige Formular wurde vom BF trotz Aufforderung nicht vollständig ausgefüllt, wodurch die Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstellen konnte.
Am 31.07.2009 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er es bis dato unterlassen haben, sich ein Dokument seines Heimatstaates zu besorgen und wurde er aufgefordert, dieses zu tun.
Am 19.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG, welcher am 02.10.2020 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 19.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welcher am 02.10.2020 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 08.03.2021 wurde ein Mitwirkungsbescheid erlassen und wurden der BF aufgefordert, das Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Republik Israel auszufüllen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Am 05.07.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welcher am 20.03.2023 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 05.07.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welcher am 20.03.2023 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 27.09.2023 wurde der BF einvernommen.
Ein Formular für die israelische Botschaft wurde vom BF bereitwillig ausgefüllt.
Am XXXX wurde der BF für den XXXX zur Botschaft der Republik Palästina vorgeladen. Dieser Termin wurde aufgrund der politischen Entwicklung von der Botschaft am XXXX abgesagt. Der BF erschien vereinbarungsgemäß, wurde aber nicht mehr vorgelassen.Am römisch 40 wurde der BF für den römisch 40 zur Botschaft der Republik Palästina vorgeladen. Dieser Termin wurde aufgrund der politischen Entwicklung von der Botschaft am römisch 40 abgesagt. Der BF erschien vereinbarungsgemäß, wurde aber nicht mehr vorgelassen.
Am 27.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, welcher am 12.02.2024 schriftlich zurückgezogen wurde.
2. Am 15.12.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz.
Am 20.02.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) erneut ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen. Am 20.02.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) erneut ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen.
Am 26.02.2024 wurde dem BF die Absicht der Behörde mitgeteilt, den gegenständlichen Antrag abzuweisen, da ein Antrag auf Duldung bereits abgewiesen wurde. Der BF sei bis dato nie geduldet gewesen.
3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Israel gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden und die Möglichkeiten hatten zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus dem Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland (kurz: Westjordanland).
Der BF wurde im Westjordanland in XXXX geboren, wuchs dort bis zu seinem 7. Lebensjahr auf und zog anschließend mit seiner Familie ins Flüchtlingslager in XXXX . Der BF besuchte dort 6 Jahre die Grundschule. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Der BF wohne zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder zusammen. Diese sind bereits alle verstorben.Der BF wurde im Westjordanland in römisch 40 geboren, wuchs dort bis zu seinem 7. Lebensjahr auf und zog anschließend mit seiner Familie ins Flüchtlingslager in römisch 40 . Der BF besuchte dort 6 Jahre die Grundschule. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Der BF wohne zuletzt mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder zusammen. Diese sind bereits alle verstorben.
Vor seiner Ausreise kam der Vater des BF für dessen Unterhalt auf. Der Vater des BF arbeitete als XXXX .Vor seiner Ausreise kam der Vater des BF für dessen Unterhalt auf. Der Vater des BF arbeitete als römisch 40 .
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Im Dezember 2000 reiste der BF illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem in Österreich auf.
Der BF stellte seit seiner Einreise nach Österreich zwei Asylanträge, die negativ entschieden wurden.
Am XXXX wurde der BF gemäß § 33 Abs 1 FrG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 19.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG, welcher am 02.10.2020 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 19.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welcher am 02.10.2020 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 05.07.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welcher am 20.03.2023 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 05.07.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, welcher am 20.03.2023 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 20.02.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung des BF erneut ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen. Am 20.02.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung des BF erneut ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen.
Am 15.12.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz.
Der Aufenthalt des BF war nie geduldet.
In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.
Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF erhält seit dem XXXX – abgesehen von kurzen Zeiträumen der Unterbrechung - diverse Leistungen der Grundversorgung.Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF erhält seit dem römisch 40 – abgesehen von kurzen Zeiträumen der Unterbrechung - diverse Leistungen der Grundversorgung.
Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.
Der BF wohnt derzeit mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung und zahlt einen Anteil an der Miete in Höhe von € 100,00.
Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.
Der BF ist seit XXXX für den Verein „ XXXX “ ehrenamtlich tätig. Der BF ist an 5 Tagen (ca. 4 Stunden pro Tag) ehrenamtlich tätig.Der BF ist seit römisch 40 für den Verein „ römisch 40 “ ehrenamtlich tätig. Der BF ist an 5 Tagen (ca. 4 Stunden pro Tag) ehrenamtlich tätig.
Der hat österreichische und arabische Freunde und verbringt mit diesen seine Freizeit.
Der BF möchte einer Arbeit nachgehen und Deutsch lernen.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland sowie in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF und aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Sofern im ersten Asylverfahren dargelegt wurde, dass davon auszugehen ist, dass der BF nicht aus dem Westjordanland stammt, sondern einem anderen Staat des Nahen Osten, da der BF nicht in der Lage war örtliche Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatstadt bzw. seiner unmittelbaren Heimat anzugeben, ist anzumerken, dass sich bis dato keinerlei Hinweise ergaben, dass der BF nicht aus dem Westjordanland stammt bzw. staatenlos ist. Folglich werden die Angaben des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VS 4). Der BF gab vor dem erkennenden Gericht an, dass es ihm gut gehe. Etwaige gesundheitliche Probleme wurden vom BF nicht vorgebracht. Aufgrund des Gesundheitszustandes folgt auch dessen Arbeitsfähigkeit.
Der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich, die Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellungen des BF sowie der Ablauf von fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF ab.
Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung ergibt sich unter Zugrundelegung eines aktuellen Auszuges des Betreuungsinformationssystemes.
Dass der BF derzeit keiner Berufstätigkeit des BF in Österreich nachgeht bzw. seine Berufstätigkeit in der Vergangenheit sind der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers sowie der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung und Unterlagen des SVS zu entnehmen.
Dass der BF in Österreich in einer Mietwohnung lebt bzw. dessen Wohnverhältnisse, geht aus den unwiderlegten Angaben des BF hervor.
Dass der BF über geringe Deutschkenntnisse, beruht auf den Aussagen des BF.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF geht aus dem Schreiben des Vereins „ XXXX “ vom XXXX hervor.Eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF geht aus dem Schreiben des Vereins „ römisch 40 “ vom römisch 40 hervor.
Dass der BF über soziale Kontakte in Form von Bekannten und Freunden verfügt, ist seinen schlüssigen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht zu entnehmen.
Die Absicht einer Arbeit nachzugehen bzw. Deutsch zu lernen, sollte der BF dazu eine legale Möglichkeit haben, leitet sich anhand der schlüssigen Angaben des BF vor dem Gericht ab.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Anfrage im Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 begründen würden. Dem BF kommt keine Duldung zu, der BF ist weiters weder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel noch Opfer von Gewalt im Sinne der dafür maßgeblichen Bestimmungen geworden. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 begründen würden. Dem BF kommt keine Duldung zu, der BF ist weiters weder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel noch Opfer von Gewalt im Sinne der dafür maßgeblichen Bestimmungen geworden.
3.2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Mit in Kraft treten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 am 12.06.2026 novellierte der Gesetzgeber das diesem Verfahren zugrundeliegende AsylG und FPG (vgl. § 73 Abs. 28 AsylG und § 126 Abs.30 FPG). Mit in Kraft treten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, am 12.06.2026 novellierte der Gesetzgeber das diesem Verfahren zugrundeliegende AsylG und FPG vergleiche Paragraph 73, Absatz 28, AsylG und Paragraph 126, Absatz 30, FPG).
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist gemäß § 10 AsylG 2005 mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht. Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendenden Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendenden Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).
Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird vergleiche dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Der BF reiste im Dezember 2000 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Seitdem wurden zwei Asylverfahren sowie fremdenrechtliche Verfahren durchgeführt. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF erhält seit XXXX – abgesehen von kurzen Zeiträumen der Unterbrechung - diverse Leistungen der Grundversorgung. Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der BF wohnt derzeit mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung und zahlt einen Anteil an der Miete in Höhe von € 100,00. Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist seit XXXX für den Verein „ XXXX “ ehrenamtlich tätig. Der BF ist an 5 Tagen (ca. 4 Stunden pro Tag) ehrenamtlich tätig. Der hat österreichische und arabische Freunde und verbringt mit diesen seine Freizeit. Der BF möchte einer Arbeit nachgehen und Deutsch lernen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF reiste im Dezember 2000 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Seitdem wurden zwei Asylverfahren sowie fremdenrechtliche Verfahren durchgeführt. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF erhält seit römisch 40 – abgesehen von kurzen Zeiträumen der Unterbrechung - diverse Leistungen der Grundversorgung. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der BF wohnt derzeit mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung und zahlt einen Anteil an der Miete in Höhe von € 100,00. Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist seit römisch 40 für den Verein „ römisch 40 “ ehrenamtlich tätig. Der BF ist an 5 Tagen (ca. 4 Stunden pro Tag) ehrenamtlich tätig. Der hat österreichische und arabische Freunde und verbringt mit diesen seine Freizeit. Der BF möchte einer Arbeit nachgehen und Deutsch lernen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2000 in Österreich aufhältige und strafrechtlich unbescholtene BF überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden, wenn auch seine Integrationsbemühungen in sprachlicher sowie kultureller Hinsicht eine äußerst geringe Intensität aufweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich tätig ist, ist dem BF zugutezuhalten.
Aufgrund des äußerst langen Aufenthaltes in Österreich, tritt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurück und war von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen.
Die drohende Verletzung des Privatlebens beruht zudem auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der BF erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Der BF erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.
Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltberechtigung" für die Dauer von 12 Monate ab Ausstellung zu erteilen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltberechtigung" für die Dauer von 12 Monate ab Ausstellung zu erteilen.
3.3. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels fiel die Grundlage für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weg. Die diesbezüglichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides waren daher zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2291545.1.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026