Entscheidungsdatum
03.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2336012-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.01.2026, Zl. XXXX , nach einer am 08.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.01.2026, Zl. römisch 40 , nach einer am 08.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre und sechs (6) Monate herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre und sechs (6) Monate herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) ist seit 08.09.2021 mit einem Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet; ihm wurde von der zuständigen Einwanderungsbehörde unbefristet am 10.11.2023 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.
2. Über den BF wurde mit Beschluss vom 20.01.2025 die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) mitgeteilt, dass gegen ihn die Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, in eventu der Schubhaft, geprüft wird und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich übermittelt, eine entsprechende Stellungnahme langte nicht ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in weiterer Folge auch: LG) vom 02.09.2025, rechtskräftig mit 06.09.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 2. Fall iVm Abs 1 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in weiterer Folge auch: LG) vom 02.09.2025, rechtskräftig mit 06.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
4. Der BF wurde sodann vom BFA am 11.11.2025 zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erlassung des Aufenthaltsverbots wurde zusammengefasst mit der Straffälligkeit des BF begründet. So stehe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF fest, dass von ihm eine gegenwärtige, tatsächliche und schwerwiegende Gefahr ausgehe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.02.2026, beim BFA eingelangt am 12.02.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; und 2. allenfalls nach Verfahrensergänzung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
In der Beschwerde bezieht sich der BF insbesondere auf sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben.
7. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 16.02.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Mit Teilerkenntnis vom 19.02.2026 des BVwG, GZ: 2336012-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen; der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Teilerkenntnis vom 19.02.2026 des BVwG, GZ: 2336012-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen; der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich festgestellt werden konnte, dass sich der BF seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte.
Auch wenn eine sofortige Ausreise gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit und der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.Auch wenn eine sofortige Ausreise gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit und der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es ist im Rahmen einer Grobprüfung nicht auszuschließen, dass der BF durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in seinem Recht auf Wahrung des Familienlebens geschädigt wird.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.
9. Der BF wurde am 27.02.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
10. Am 08.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner Ehefrau als Zeugin statt; es nahm weiters eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 28.05.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 15.02.1982 geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch; seine Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF reiste erstmals im Jahr 2021 zu Erwerbszwecken nach Österreich.
1.2.2. Der BF weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.07.2026):1.2.2. Der BF weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.07.2026):
- 08.09.201 – 24.03.2022 Hauptwohnsitz
- 24.03.2022 – laufend Hauptwohnsitz
Daneben weist der BF ab 19.01.2025 bis 27.02.2026 Nebenwohnsitzmeldungen auf, wobei es sich hier ausschließlich um Justizanstalten handelt.
1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.07.2026): 1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.07.2026):
- 18.10.2021 – 31.08.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 06.09.2022 – 15.09.2022 Arbeiter
- 05.10.2022 – 15.12.2022 Arbeiter
- 20.02.2023 – 08.10.2024 Arbeiter
- 03.03.2026 – laufend Arbeiter
1.2.4. Der BF wurde in Österreich bereits strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in weiterer Folge auch: LG) vom 02.09.2025, rechtskräftig mit 06.09.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 2. Fall iVm Abs 1 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft Republik Österreich vom 14.07.2026).1.2.4. Der BF wurde in Österreich bereits strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in weiterer Folge auch: LG) vom 02.09.2025, rechtskräftig mit 06.09.2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft Republik Österreich vom 14.07.2026).
So hat der BF in drei Tatausführungspunkten unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen, nämlich unter Verwendung von professionellem Werkzeug, wie Winkelschneider, Bolzenschere, Blechschere und einer Ausziehleiter, Vorbereitung von Fluchtfahrzeugen und Verwendung von Funkgeräten sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch den Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. in einem Tatausführungspunkt wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden das volle Geständnis und lange Wohlverhalten des BF seit dessen letzter Verurteilung gewertet sowie dass es bei einer Tatausführung beim Versuch blieb; als erschwerend erachtete das Strafgericht hingegen die Begehung mit Mittätern sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich vom 14.07.2026 geht hervor, dass sämtliche dieser Vorstrafen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt als getilgt gelten.
Der BF hat die Taten aus einer finanziellen Notlage heraus begangen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 7).Der BF hat die Taten aus einer finanziellen Notlage heraus begangen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 7).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und haben die beiden gemeinsam eine minderjährige Tochter, welche im Jahr 2017 in Rumänien zur Welt kam. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist in Österreich erwerbstätig; sie ist im Rahmen einer Pflegebetreuungsagentur selbständig und arbeitet in Teilzeit, wobei sie EUR 525,46 ins Verdienen bringt. Die gemeinsame minderjährige Tochter ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt acht Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2025/2026 in Österreich die erste Klasse Volksschule. Die Eltern sprechen mit der Tochter Rumänisch (vgl. in Verhandlung am 08.06.2026 vorgelegte Unterlagen wie Gehaltsabrechnung sowie Schulbesuchsbestätigung sowie Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 11).1.3.1. Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und haben die beiden gemeinsam eine minderjährige Tochter, welche im Jahr 2017 in Rumänien zur Welt kam. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist in Österreich erwerbstätig; sie ist im Rahmen einer Pflegebetreuungsagentur selbständig und arbeitet in Teilzeit, wobei sie EUR 525,46 ins Verdienen bringt. Die gemeinsame minderjährige Tochter ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt acht Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, in Österreich die erste Klasse Volksschule. Die Eltern sprechen mit der Tochter Rumänisch vergleiche in Verhandlung am 08.06.2026 vorgelegte Unterlagen wie Gehaltsabrechnung sowie Schulbesuchsbestätigung sowie Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 11).
1.3.2. Neben seiner Ehefrau und Tochter leben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Der BF führt in Österreich auch keine maßgeblichen Freundschaften.
1.3.3. Die weitere Verwandtschaft des BF lebt in Rumänien, so etwa seine Mutter und seine Cousins. Der BF war zuletzt im April 2026 auf Besuch bei seiner Mutter in Rumänien; ansonsten hält er regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Auch die Ehefrau des BF verfügt über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet, sondern lebt auch ihre Familie in Rumänien. Während sich der BF in Strafhaft befand, sorgte sich seine Ehefrau mit (finanzieller) Unterstützung ihrer Familie um die gemeinsame Tochter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 10).1.3.3. Die weitere Verwandtschaft des BF lebt in Rumänien, so etwa seine Mutter und seine Cousins. Der BF war zuletzt im April 2026 auf Besuch bei seiner Mutter in Rumänien; ansonsten hält er regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat. Auch die Ehefrau des BF verfügt über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet, sondern lebt auch ihre Familie in Rumänien. Während sich der BF in Strafhaft befand, sorgte sich seine Ehefrau mit (finanzieller) Unterstützung ihrer Familie um die gemeinsame Tochter vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2026, S. 10).
1.3.4. Der BF hat in Rumänien acht Jahre die Schule besucht und einen Kurs als Traktorfahrer absolviert; über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht.
1.3.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.6. Der BF hat bis dato keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er geht keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF konnte sich außerdem im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BVwG am 08.06.2026 mit einem gültigen Reisepass ausweisen.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2021 ergeben sich insbesondere aus dessen eigenen Angaben in einer Zusammenschau mit seiner ersten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
2.2.3. Da der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG selbst angab, bis dato weder eine Deutschprüfung noch einen Deutschkurs absolviert zu haben und während seiner gesamten Einvernahme eine Übersetzung in die rumänische Sprache nötig war, konnte die erkennende Richterin die Feststellung zu den mangelnden Sprachkenntnissen des BF treffen.
2.2.4. Anhand der Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2026, konnten insbesondere die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie zu den allgemeinen Lebensumständen des BF getroffen werden.
2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Strafurteil ist aktenkundig.
2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich einerseits aus dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht und andererseits aus dem Umstand, dass der BF gegenwärtig in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Anmeldebescheinigung betitelte § 53 NAG lautet auszugweise wie folgt: Der mit „Anmeldebescheinigung betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugweise wie folgt:
„§53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
[…]“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
[…]“
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Ihm kommt grundsätzlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. § 51 NAG zu.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Ihm kommt grundsätzlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. Paragraph 51, NAG zu.
Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihm das Daueraufenthaltsrecht zusteht, welches gem. § 53a NAG EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 51 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben. Der BF hat seit 08.09.2021 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und ist seit 18.10.2021 erstmals sozialversicherungsrechtlich in Österreich erfasst; zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF daher noch nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet, weshalb ihm das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53 a NAG nicht zukommt.Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihm das Daueraufenthaltsrecht zusteht, welches gem. Paragraph 53 a, NAG EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben. Der BF hat seit 08.09.2021 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und ist seit 18.10.2021 erstmals sozialversicherungsrechtlich in Österreich erfasst; zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF daher noch nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet, weshalb ihm das Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53, a NAG nicht zukommt.
3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem. § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
43.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch – wie oben bereits näher ausgeführt – das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. 43.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch – wie oben bereits näher ausgeführt – das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.
Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei er in weiterer Folge bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde.
Als mildernd wurden das volle Geständnis und lange Wohlverhalten des BF seit dessen letzter Verurteilung gewertet sowie dass es bei einer Tatausführung beim Versuch blieb; als erschwerend erachtete das Strafgericht hingegen die Begehung mit Mittätern sowie zwei einschlägige Vorstrafen, welche zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt sind.
Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2026 gab der BF befragt zu den Motiven für sein strafrechtliches Verhalten an, dass er aus finanziellen Gründen gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehungen teileweise erwerbstätig war. So wurden die ersten beiden Tatausführungen am 02.09.2024 sowie am 21.09.2024 gesetzt, wobei sich der BF vom 20.02.2023 bis einschließlich 08.10.2024 durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis befand; bei der Tatausführung am 17.01.2025 (wobei es hier beim Versuch blieb) war der BF hingegen nicht erwerbstätig.
Da der BF zu einem Zeitpunkt, als er ein regelmäßiges Einkommen ins Verdienen brachte, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen verübte – dies, wie vom Strafgericht festgestellt, in Gewinnerzielungsabsicht – kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Dies insbesondere auch deshalb, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer weiteren finanziellen Notlage erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes begehen wird; dies insbesondere im Fall von Arbeitslosigkeit.
An dieser Stelle ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig ist (vgl. VwGH 21.03.1996, Ra 95/18/1265).An dieser Stelle ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig ist vergleiche VwGH 21.03.1996, Ra 95/18/1265).
Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155). Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155).
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die strafrechtliche Verurteilung erst am 02.09.2025 (rechtskräftig mit 06.09.2025) erfolgte. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die strafrechtliche Verurteilung erst am 02.09.2025 (rechtskräftig mit 06.09.2025) erfolgte.
3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Wie oben festgestellt, lebt der BF mit seiner rumänischen Ehefrau und der minderjährigen Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau ist im Bundesgebiet erwerbstätig und hat die Tochter hier bereits die erste Klasse Volksschule absolviert. Über weitere Familienangehörige oder Freunde im Bundesgebiet verfügt der BF nicht, er geht jedoch einer Beschäftigung nach. Es konnte im gesamten Verfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Ehefrau und Tochter festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden vom BF finanziell in einem Ausmaß unterstützt würden, welches zu deren Lebenserhaltungskosten maßgeblich beitragen würde; ein substantiiertes Vorbringen dahingehend wurde nicht erstattet.
Es wird nicht verkannt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot, einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellt. Allerdings relativiert sich dieser Eingriff im Hinblick darauf, dass der BF die Straftaten zu einem Zeitpunkt beging, als seine Tochter bereits auf der Welt war und er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Er musste sich auch der Konsequenzen seiner Taten, nämlich dass diese zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich führen können, durchaus bewusst gewesen sein.
3.1.6. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).3.1.6. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)
Insbesondere ist im Sinne des § 138 ABGB der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist im Sinne des Paragraph 138, ABGB der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).
Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).
3.1.7. Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF während seines Haftaufenthaltes vom 19.01.2025 bis 27.02.2026 keinen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter hatte, sondern dass sich der Kontakt während dieser Zeit auf Telefonate beschränkte.
Hinzu kommt, dass es der Ehefrau und der Tochter des BF aufgrund der geografischen Nähe ihres Wohnortes zum gemeinsamen Herkunftsstaat, wo sich der BF während seines aufrechten Aufenthaltsverbotes niederlassen könnte, auch zumutbar ist, den Kontakt durch Besuche aufrechtzuerhalten; dies insbesondere, da sowohl die Familie des BF als auch die seiner Ehefrau noch in Rumänien leben und soziale Anknüpfungen zu diesen bestehen. Ein Abbruch des persönlichen Kontaktes zwischen dem BF und seiner Ehefrau und Tochter ist aufgrund der Besuchsmöglichkeiten somit nicht gegeben. Vielmehr wäre es der Ehefrau auch möglich, gemeinsam mit der Tochter in Rumänien zu leben, sodass es gar nicht erst zu einer häuslichen Trennung der Familie kommt; dies ist für das erkennende Gericht insbesondere vor dem Hintergrund möglich, dass die gesamte Familie des BF und seiner Ehefrau in Rumänien lebt, ein aufrechter Kontakt zu sämtlichen Verwandten besteht, sie alle im Herkunftsstaat hauptsozialisiert wurden und die rumänische Sprache beherrschen (auch die Tochter befand sich bis zum ca. 4. Lebensjahr von 2017 bis 2021 in Rumänien und sprechen die Eltern Rumänisch mit ihr). Es wird berücksichtigt, dass die minderjährige Tochter in Österreich bereits ein Jahr die Volksschule besucht hat, doch ist nicht davon auszugehen, dass ein Umzug nach Rumänien für sie mit einer derartigen Härte verbunden wäre, die einen Eingriff in das Kindeswohl darstellen würde, zumal die Tochter bis zur Ausreise im Jahr 2021 ebenso in Rumänien gelebt hat, sie die Sprache beherrscht und sich gemeinsam mit ihren Eltern im Herkunftsstaat niederlassen würde.
Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass die Ehefrau des BF unter der Annahme, dass diese mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter weiterhin in Österreich bleibt, alleine für die gemeinsame Tochter sorgen muss. Jedoch ist diesbezüglich anzuführen, dass dies keine so große Härte darstellt, welche das verhängte Aufenthaltsverbot des BF relativieren bzw. unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Vielmehr konnte die Ehefrau auch während des Haftaufenthaltes des BF von über einem Jahr – mit familiärer Unterstützung aus Rumänien – für sich und die gemeinsame Tochter (finanziell) sorgen und wird ihr das auch weiterhin zumutbar und möglich sein.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig zu sein, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Rumänien weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet.
Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der minderjährigen Tochter des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit diesem dauerhaft zusammenlebt und die Hauptbezugsperson ist, gesichert; dies war bereits im Zeitraum der Strafhaft des BF der Fall.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der minderjährigen Tochter des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit diesem dauerhaft zusammenlebt und die Hauptbezugsperson ist, gesichert; dies war bereits im Zeitraum der Strafhaft des BF der Fall.
3.1.9. Angesichts der obigen Ausführungen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, geboten.3.1.9. Angesichts der obigen Ausführungen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, geboten.
Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere an der Unterbindung von Eigentumsdelikten, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.
Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass bei der strafgerichtlichen Verurteilung des BF bei einem möglichen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren mit der Festsetzung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden konnte; weiters wurden sein langes Wohlverhalten als mildernd gewertet. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut strafbare Handlungen begehen wird, so etwa, wenn er erneut in eine finanzielle Notlage gerät.
Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei (2) Jahre und sechs (6) Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei (2) Jahre und sechs (6) Monate herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (kein Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (kein Durchsetzungsaufschub):
Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise:Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) …“
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid zu Recht auf das bisher strafrechtlich relevante Verhalten des BF und ist ihr beizupflichten, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist; diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung aufschiebende Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung aufschiebende Wirkung):
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.„§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.“(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.“
3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden sind, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Das BFA hat im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das BFA hat im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.02.2026, GZ: 2336012-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt. Die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Aberkennung im angefochtenen Bescheid bleibt somit diesem Enderkenntnis vorbehalten.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.02.2026, GZ: 2336012-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Aberkennung im angefochtenen Bescheid bleibt somit diesem Enderkenntnis vorbehalten.
Wie oben bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, war gegenständlich der Durchsetzungsaufschub zu versagen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlich Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Wie im Rahmen des Aufenthaltsverbotes umfassend erörtert, ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten des BF gefährdet. Das BFA hat daher der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.Wie im Rahmen des Aufenthaltsverbotes umfassend erörtert, ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten des BF gefährdet. Das BFA hat daher der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF stützt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2336012.1.01Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026