TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/5 I424 2313052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I424 2313052-1/16E
, I424 2313052-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Oliver Mathis, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2026 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

4. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.4. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 09.04.2022 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war im Zeitraum 26.04.2022 bis 04.06.2024 mit seinem Hauptwohnsitz polizeilich in Österreich gemeldet. Das gegenständliche Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 05.07.2024 eingestellt, da der BF zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Mit E-Mail vom 11.11.2024 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des BF, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) den aktuellen Meldezettel des BF der belangten Behörde und wurde vorgebracht, die Vermieterin des BF habe irrtümlich diesen anstatt den Mitbewohnern des BF abgemeldet. Dies sei nun aufgefallen und werde daher der Meldezettel des BF nachgereicht.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.04.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des BF, eines ghanaischen Staatsbürgers, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.04.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF, eines ghanaischen Staatsbürgers, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend wurde ausgeführt, in seiner Heimat drohe dem BF keine Verfolgung durch die Task-Force „Vanguard“. Auch drohe ihm aufgrund seiner Goldgräbertätigkeit keine staatliche Verfolgung im Herkunftsland. Insgesamt habe die belangte Behörde keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes feststellen können. Dem BF drohe auch im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine Gefahr und keine existenziell ausweglose Situation. Ghana sei ein sicherer Herkunftsstaat.

Das Fluchtvorbringen des BF sei widersprüchlich gewesen, da dieser angegeben habe mit keiner Person der Operation „Vanguard“ gesprochen zu haben, gleichzeitig jedoch angab, im Falle einer Rückkehr würde er mit dieser Gruppe Probleme haben. Dieses Vorbringen sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Ehefrau des BF angeblich Polizistin sei. Auch seien die Angaben des BF zu seinem Fluchtweg widersprüchlich gewesen.

Der BF gab an, er habe seinen Namen geändert, weil er als Kind bei einer islamischen Familie aufgewachsen sei. Die vorgelegten Unterlagen würden eine Namensänderung jedoch erst im Jahr 2025 bestätigen, was sich mit den Aussagen des BF nicht vereinbaren lasse. Auch sei der vom BF vorgelegte Reisepass am XXXX in XXXX ausgestellt worden – somit ein Jahr nach dem vom BF erwähnten Vorfall am 16.05.2021. Insgesamt konnte er das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen und habe der BF keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund behauptet. Der BF gab an, er habe seinen Namen geändert, weil er als Kind bei einer islamischen Familie aufgewachsen sei. Die vorgelegten Unterlagen würden eine Namensänderung jedoch erst im Jahr 2025 bestätigen, was sich mit den Aussagen des BF nicht vereinbaren lasse. Auch sei der vom BF vorgelegte Reisepass am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden – somit ein Jahr nach dem vom BF erwähnten Vorfall am 16.05.2021. Insgesamt konnte er das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen und habe der BF keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund behauptet.

Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe unter falschem Namen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er arbeite und lebe in einer Mietwohnung. Auch habe der BF bereits einen Deutschkurs absolviert. Darüberhinausgehende Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine erkennen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit gefälschten Dokumenten nach Österreich eingereist sei, den Schengener Grenzkodex missachtet habe und unter falschem Namen einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe. Er habe durch verschiedene Ausreden und das Mitwirken von Dritten versucht die Einvernahme zu verzögern. Dass der BF die englische Sprache nicht ausreichend beherrsche, erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass der BF englischsprachige Urkunden vorlegte, nicht glaubhaft. Aus dem Verhalten des BF ergebe sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei daher das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zu verhängen gewesen.

2. Mit dem am 16.05.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig in Folge von Verfahrensmängeln, unrichtigen Feststellungen sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Der BF habe sein Fluchtvorbringen tatsächlich glaubhaft dargestellt und habe er zahlreiche Urkunden in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe es demgegenüber unterlassen Unterlagen zu der vom BF erwähnten Task-Force einzuholen und habe sie sich insgesamt auf mangelhafte Länderberichte gestützt.

Der BF habe alle erforderlichen Dokumente vorgelegt, um nachzuweisen, dass ihm legale Minenarbeit erlaubt sei. Er sei von der Task-Force angegriffen worden, ohne die Gelegenheit gehabt zu haben die Genehmigungen vorzuzeigen.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls jedoch eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 22.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Teilerkenntnis vom 26.05.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis vom 26.05.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Ladungen vom 21.04.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch Hechenberger & Mathis Rechtsanwälte und der Dolmetscher für die Sprache Twi zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2026 geladen.

6. Mit Schreiben vom 05.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Am 15.05.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Twi statt. Dem BF wurde ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist für eine weitere schriftliche Stellungnahme sowie zur Urkundenvorlage eingeräumt.

8. Nach einmaliger Fristverlängerung langten das abschließende Vorbringen sowie weitere Beweisurkunden am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF leide an ernsten psychischen Problemen und wurde gleichzeitig ein entsprechender medizinischer Befund vorgelegt. Im Falle einer Rückführung nach Ghana sei von einer Retraumatisierung auszugehen. Es gebe im Herkunftsland keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und würde der BF stigmatisiert werden. Die Rückkehrentscheidung sei somit jedenfalls aufzuheben.

Zusätzlich wurde ausgeführt, „Galamsey“ sei nicht bloß ein bergbaurechtliches Randthema, sondern ein hochpolitisches Konfliktfeld. Es treffe zwar zu, dass die „Operation Vanguard“ suspendiert worden sei, doch würde die militärische Operation unter anderem Namen fortgeführt werden. Damit sei die relevante Risikostruktur weiterhin aktuell und bestehe die staatliche Repressions- und Enforcement-Struktur im Anti-Galamsey-Kontext fort. Der BF stehe in einem Spannungsfeld zwischen staatlicher und militärisch-polizeilicher Anti-Galamsey-Durchsetzung, politisch und wirtschaftlich einflussreichen privaten Akteuren und einer möglichen Zeugenrolle gegen Einsatzkräfte sowie privater Vergeltung. Der BF würde keinen Schutz von den staatlichen Behörden erwarten können. Zudem würden die Haftbedingungen in Ghana gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die allgemeine Lage in Ghana stehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF untertauchen müsse und wirtschaftlich herausgefordert wäre sowie eine medizinische Betreuung zu organisieren hätte, einer Rückkehr jedenfalls entgegen. Zusätzlich wurde ausgeführt, „Galamsey“ sei nicht bloß ein bergbaurechtliches Randthema, sondern ein hochpolitisches Konfliktfeld. Es treffe zwar zu, dass die „Operation Vanguard“ suspendiert worden sei, doch würde die militärische Operation unter anderem Namen fortgeführt werden. Damit sei die relevante Risikostruktur weiterhin aktuell und bestehe die staatliche Repressions- und Enforcement-Struktur im Anti-Galamsey-Kontext fort. Der BF stehe in einem Spannungsfeld zwischen staatlicher und militärisch-polizeilicher Anti-Galamsey-Durchsetzung, politisch und wirtschaftlich einflussreichen privaten Akteuren und einer möglichen Zeugenrolle gegen Einsatzkräfte sowie privater Vergeltung. Der BF würde keinen Schutz von den staatlichen Behörden erwarten können. Zudem würden die Haftbedingungen in Ghana gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die allgemeine Lage in Ghana stehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF untertauchen müsse und wirtschaftlich herausgefordert wäre sowie eine medizinische Betreuung zu organisieren hätte, einer Rückkehr jedenfalls entgegen.

9. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, es langte jedoch keine Stellungnahme bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Ghana geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Akan und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger von Ghana und verheiratet. Er hat vier minderjährige Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Ghana geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Akan und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger von Ghana und verheiratet. Er hat vier minderjährige Kinder.

Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an Bluthochdruck und an Hepatitis B. Wegen seinem hohen Blutdruck steht er laufend in Behandlung und nimmt er diesbezüglich auch Medikamente ein. In Bezug auf die Hepatitis-Erkrankung ist ab August 2026 eine ärztliche Behandlung geplant. Ansonsten ist der BF körperlich gesund.

Der BF leidet an einer posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven und somatoformen Begleitsymptomen. Die vorliegende Traumafolgestörung ist behandlungsbedürftig. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana ist von einem deutlich erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu Retraumatisierungen auszugehen.

Der BF ist erwerbsfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Der BF beherrscht die Sprache Twi auf dem Niveau der Muttersprache in Worten und er spricht außerdem Hausa und Englisch. Der BF kann etwas lesen, jedoch nicht schreiben.

Die Eltern des BF sind früh verstorben. Er wuchs bei einer befreundeten Familie auf. In Ghana hat der BF acht Jahre lang die Schule in XXXX besuch und war drei Jahre lang als Automechaniker berufstätig. Nach dem Schulabschluss übersiedelte der BF wieder in seinen Geburtsort XXXX . Von 2004 bis zu seiner Ausreise aus Ghana war der BF als Minenarbeiter bzw. Goldgräber erwerbstätig. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. Die Eltern des BF sind früh verstorben. Er wuchs bei einer befreundeten Familie auf. In Ghana hat der BF acht Jahre lang die Schule in römisch 40 besuch und war drei Jahre lang als Automechaniker berufstätig. Nach dem Schulabschluss übersiedelte der BF wieder in seinen Geburtsort römisch 40 . Von 2004 bis zu seiner Ausreise aus Ghana war der BF als Minenarbeiter bzw. Goldgräber erwerbstätig. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen.

Der BF und seine Frau schlossen 2016 traditionell die Ehe. Die Familie des BF lebte in XXXX in einer Dienstwohnung, die seiner Ehefrau als Polizistin zur Verfügung gestellt wurde. Als Goldgräber erzielte der BF ein unregelmäßiges Einkommen, konnte sich selbst und seine Familie jedoch durch diese Erwerbstätigkeit erhalten. Der BF und seine Frau schlossen 2016 traditionell die Ehe. Die Familie des BF lebte in römisch 40 in einer Dienstwohnung, die seiner Ehefrau als Polizistin zur Verfügung gestellt wurde. Als Goldgräber erzielte der BF ein unregelmäßiges Einkommen, konnte sich selbst und seine Familie jedoch durch diese Erwerbstätigkeit erhalten.

Aufgrund seiner Tätigkeit als Goldgräber lebte der BF nur zeitweise mit seiner Familie in XXXX . Nach dem Vorfall im Mai 2021, der schließlich zur Ausreise führte, lebte der BF in verschiedenen Orten in Ghana, so zum Beispiel in XXXX , XXXX und zuletzt in XXXX . Er war auch an diesen Orten als Goldgräber erwerbstätig, jedoch nicht mehr selbstständig, sondern als Angestellter. Aufgrund seiner Tätigkeit als Goldgräber lebte der BF nur zeitweise mit seiner Familie in römisch 40 . Nach dem Vorfall im Mai 2021, der schließlich zur Ausreise führte, lebte der BF in verschiedenen Orten in Ghana, so zum Beispiel in römisch 40 , römisch 40 und zuletzt in römisch 40 . Er war auch an diesen Orten als Goldgräber erwerbstätig, jedoch nicht mehr selbstständig, sondern als Angestellter.

II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Ghana leben zwei Schwestern, die Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder des BF. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des BF leben in XXXX . Es lebt außerdem noch ein weiteres Adoptivkind bei der Familie des BF. Dem jüngsten Kind des BF geht es gesundheitlich nicht gut, ansonsten haben die Angehörigen keine Probleme in Ghana. In Ghana leben zwei Schwestern, die Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder des BF. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des BF leben in römisch 40 . Es lebt außerdem noch ein weiteres Adoptivkind bei der Familie des BF. Dem jüngsten Kind des BF geht es gesundheitlich nicht gut, ansonsten haben die Angehörigen keine Probleme in Ghana.

Der BF hat ein bis zwei Mal im Monat Kontakt mit seiner Ehefrau.

II.1.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.4. Ausreisemodalitäten

Wann der BF den Entschluss zur Ausreise aus Ghana gefasst hat, konnte nicht festgestellt werden.

Von XXXX reiste der BF am 08.04.2022 illegal per Flugzeug von Ghana über Äthiopien nach Österreich ein. Die Reise finanzierte der BF aus seinen Ersparnissen.Von römisch 40 reiste der BF am 08.04.2022 illegal per Flugzeug von Ghana über Äthiopien nach Österreich ein. Die Reise finanzierte der BF aus seinen Ersparnissen.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF stellte sofort nach seiner Einreise nach Österreich, am 09.04.2022, unmittelbar am Flughafen XXXX , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte sofort nach seiner Einreise nach Österreich, am 09.04.2022, unmittelbar am Flughafen römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum.

II.1.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.3. Grad der Integration

Der BF hat bereits Deutschkurse bis A2-Niveau besucht. Eine Sprachprüfung hat er noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Dieser Umstand wird durch die Tatsache, dass der BF lediglich geringe Alphabetisierungskenntnisse hat relativiert.

Mit Bescheid es AMS vom 27.11.2023 wurde dem Dienstgeber des BF, einem bekannten Bade- und Gastronomiebetrieb in Tirol, eine Beschäftigungsbewilligung zur Beschäftigung des BF erteilt. Der BF steht seit 01.12.2023 laufend in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Der BF verfügt bereits über eine Zusage seines Dienstgebers, dass dieses noch befristete Dienstverhältnis nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in ein unbefristetes Dienstverhältnis überführt werden wird, da der Dienstgeber mit den Arbeitsleistungen des BF sehr zufrieden ist.

Neben seiner Erwerbstätigkeit kümmert sich der BF um die Wegerhaltung und um den Winterdienst betreffend Rad- und Spazierwege in der Gemeinde in der er auch arbeitet.

Der BF wohnt in einer eigenen Mietwohnung.

Der BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen, insbesondere mit Personen in seinem Arbeitsumfeld.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.

Es kann insbesondere auf Grund des nur gut vier Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Dem BF wurde vorgeworfen, er habe sich am 09.04.2022 mit einem gefälschten ghanaischen Reisepass und einem gefälschten französischem Visum im Zuge der Einreisekontrollen ausgewiesen. Im ghanaischen Reisepass sei ei gefälschter niederländischer Grenzkontrollstempel festgestellt worden. Das Strafverfahren wurde diversionell erledigt.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).

II.1.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.8. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.04.2022 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 22.04.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. vier Jahre und vier Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Zu den Fluchtgründen des BFrömisch zwei.1.6.1. Zu den Fluchtgründen des BF

Der BF war in Ghana als selbstständiger Goldgräber erwerbstätig. Am 16.05.2021 kamen Angehörige der staatlichen „Operation Vanguard“ zu der Goldmine die der BF mit seinen Mitarbeitern bewirtschaftete. Maschinen wurden zerstört. Zumindest ein Mitarbeiter des BF verstarb auf der Flucht. Danach verließ der BF dieses Bergbaugebiet.

Er war anschließend ca. elf Monate lang in Ghana als unselbstständiger Bergbauarbeiter in anderen Goldminen an verschiedenen Orten ( XXXX , XXXX , XXXX ) tätig. In dieser Zeit kam es zu keinen weiteren Übergriffen auf den BF und hatte der BF auch sonst nach dem 16.05.2021 keinen Kontakt mit Mitgliedern der genannten Task-Force. Er war anschließend ca. elf Monate lang in Ghana als unselbstständiger Bergbauarbeiter in anderen Goldminen an verschiedenen Orten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) tätig. In dieser Zeit kam es zu keinen weiteren Übergriffen auf den BF und hatte der BF auch sonst nach dem 16.05.2021 keinen Kontakt mit Mitgliedern der genannten Task-Force.

Der BF war in Ghana keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Er wurde in Ghana auch nicht von Privatpersonen verfolgt. Eine solche Verfolgung droht ihm auch nicht im Falle einer Rückkehr.

II.1.6.2. Zur Rückkehrsituation des BFrömisch zwei.1.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Der BF kann in seinem Herkunftsort XXXX , in dem auch seine Angehörigen leben, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Der BF kann in seinem Herkunftsort römisch 40 , in dem auch seine Angehörigen leben, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem asylrelevanten Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

II.7.1.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 14.03.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.7.1.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 14.03.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023).

Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023).

Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vergleiche FD 1.1.2023).

Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023).

Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023).

Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in Accra (FH 2023).

Die Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) hat am 4.11.2023 ihren Kandidaten für die im Dezember 2024 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gewählt. Die Vorwahlen konnte der aktuelle Vizepräsident Mahamudu Bawumia mit 61 % der Stimmen für sich entscheiden. Mahamudu Bawumia wird im Dezember 2024 gegen John Mahama, Kandidat der Hauptoppositionspartei National Democratic Congress (NDC) und ehemaliger ghanaischer Präsident von 2012 bis 2017, antreten (BAMF 17.1.2024).

Sicherheitslage

Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vergleiche EDA 18.1.2024).

Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vergleiche AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).

Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).

Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024).

Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vergleiche EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).

In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).

Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten (FH 2023).

Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im ghanaischen Polizeidienst, insbesondere in Bezug auf Korruption und Bestechung. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, uneinheitliche Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit der Polizei bei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Meldungen von Straftaten (USDOS 20.3.2023).

2022 begann Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes zu verstärken, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben; Ghana hat außerdem eine Initiative zur Stärkung der Sicherheitskooperation und des Informationsaustauschs zwischen den Nachbarländern am Golf von Guinea und den Sahelländern vorangetrieben (CIA 20.2.2024).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Beschwerden über übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Praktiken, die unmenschlich sind oder das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Polizei inhaftierte Verdächtige und andere Bürger schlug und anderweitig misshandelte. Die Polizei streitet die Vorwürfe im Allgemeinen ab oder behauptet, das Ausmaß der Gewaltanwendung sei gerechtfertigt. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gingen nicht wirksam auf Berichte über Missstände und Bestechung ein. Die Ergebnisse interner polizeilicher Untersuchungen werden fast nie veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 20.3.2023).

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden (AI 28.3 2023).

Medien berichteten 2022 von mehreren Tötungen und Tötungsversuchen an Frauen zu rituellen Zwecken. In den Regionen Nord, Nordost, Upper East und Upper West verbannten Familien oder traditionelle Autoritäten ältere Frauen, oft Witwen, die der „Hexerei“ verdächtigt wurden, in „Hexendörfer“. Einige Frauen wurden getötet. Die Zahl der Personen in den Lagern ist seit 2020 aufgrund von Bildungs-, Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten von Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zurückgegangen (USDOS 20.3.2023).

Laut dem Bericht des Parlamentsausschusses vom 25.7.2023, wurden grundlegende Gesetze verabschiedet, die bei Zustimmung des Präsidenten einen deutlichen Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bedeuten. Das Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften verbietet Hexereianschuldigungen. Es verbietet die Ausübung der Tätigkeit als Hexendoktor oder Hexensucher und untersagt die Beschuldigung, Benennung oder Kennzeichnung einer anderen Person als Hexe und damit zusammenhängende Aspekte. Laut dem Abgeordneten, der das Gesetz einbrachte, kann eine Anschuldigung als Hexe je nach der Gemeinschaft, in der der Vorwurf erhoben wurde, mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen und bisweilen auf ein faktisches Todesurteil hinauslaufen (BAMF 17.1.2024).

Korruption

Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt diese nicht wirksam um, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGOs zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 20.3.2023).

Politische Korruption ist nach wie vor ein Problem, trotz aktiver Medienberichterstattung, relativ robuster Gesetze und Institutionen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Initiativen zur Bekämpfung von Korruption. Mit den 2017 verabschiedeten Gesetzen wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts, bzw. des Special Prosecutor (OSP) als zusätzliche Institution zur Untersuchung politischer Korruption eingerichtet (FH 2023).

Das OSP veröffentlichte Informationen über den Stand von 75 Fällen (fünf davon waren hochkarätig), in denen es wegen möglicher Korruption ermittelte, darunter gegen ein Mitglied des präsidialen Beratungsgremiums, des Staatsrats. Das Büro des OSP hat jedoch Zweifel an der Integrität der Verpflichtungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung geäußert (FH 2023).

Ein im Juli 2022 veröffentlichter Bericht des Ghana Integrity of Public Services Survey enthüllte weit verbreitete Korruption und Verschwendung öffentlicher Gelder. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass korrupte Praktiken zu mehr als fünf Milliarden Cedis (346 Mio. USD) an finanzieller Misswirtschaft geführt haben, einschließlich falscher Verwendung und Veruntreuung von Geldern, Diebstahl und Missmanagement bei der Auftragsvergabe (USDOS 20.3.2023).

Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ) arbeitete ohne offenkundige Einmischung der Regierung; einige Kritiker stellten jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).

Ghana erreichte im Corruption Perceptions Index (CPI) 2023 einen Indexwert von 43 Punkten (von 100) (0= highly corrupt, 100= very clean) und belegte damit Platz 70 von 180 untersuchten Staaten (TI 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023).

Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023).

Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vergleiche USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).

Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023).

Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.2023. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vergleiche USDOS 20.3.2023. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.1.2024). Die Gefängnisse sind überfüllt und die Bedingungen (FH 2023) sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Anlagen, mangelnder medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung, sowie minderwertiger und unzureichender Ernährung, im Allgemeinen hart (USDOS 20.3.2023) und können lebensbedrohlich sein (FH 2023). Die Gefängnisverwaltung hat in den letzten Jahren versucht, die Überbelegung zu verringern und die Behandlung der Insassen zu verbessern (FH 2023).

Im September 2022 meldete das Ghana Prisons Service eine Überbelegung der Gefängnisse von 150 %, was einem Anstieg von 15 % gegenüber 2021 entspricht. Das Ghana Prisons Service hält Frauen und Männer getrennt voneinander fest. Obwohl sich die Behörden bemühen, Jugendliche getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, gibt es Berichte, dass Häftlinge unter 18 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert wurden. Die Behörden halten Untersuchungshäftlinge in denselben Einrichtungen wie Strafgefangene fest, jedoch im Allgemeinen in getrennten Zellen (USDOS 20.3.2023).

Die Gefangenen haben zwar Zugang zu Trinkwasser, aber die Menge und Qualität der Nahrung ist unzureichend, so dass die Gefangenen auf Spenden und ihre Familien angewiesen sind. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Gefängnissen bezeichnet die Verpflegung der Gefangenen als ein Hauptproblem und stellt fest, dass die tägliche monetäre Zuteilung von 1,80 Cedi (0,12 US-Dollar) pro Gefangenem nicht ausreicht. Untersuchungshäftlinge werden nicht mit Lebensmitteln oder Wechselkleidung versorgt (USDOS 20.3.2023).

Die Gefängnisse sind veraltete oder verlassene, öffentliche oder militärische Gebäude, die trotz Verbesserungen eine schlechte Belüftung und Abwasserentsorgung, sowie unzureichende Platz- und Lichtverhältnisse aufweisen. Die ghanaische Gefängnisbehörde lässt die Gefängnisse regelmäßig ausräuchern und desinfizieren. Es gibt nicht genügend Toiletten für die Anzahl der Gefangenen, so dass sich bis zu 100 Gefangene eine Toilette teilen müssen (USDOS 20.3.2023).

Der Ghana Prisons Service verfügt in den meisten großen Gefängnissen über medizinisches Personal, allerdings nur über einen sehr begrenzten Vorrat an Medikamenten (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung gestattet die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale NGOs, die von der Regierung unabhängig sind. Sie überwachen die Inhaftierung von Jugendlichen und die Untersuchungshaft, die Kaution und die Verfahren zur Führung von Akten. Auch lokale Nachrichtenagenturen berichteten über die Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023).

In jedem Gefängnis wurde ein Verantwortlicher für die Entgegennahme von Beschwerden benannt, der mitunter glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen nachgeht (USDOS 20.3.2023).

Todesstrafe

Obwohl die Todesstrafe weiterhin in den Gesetzen verankert ist, wird sie selten angewendet und seit 1993 wurde niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt (FH 2023). Im April 2022 wurden dem ghanaischen Parlament Gesetzentwürfe zur Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Haft vorgelegt (AI 28.3.2023), die am 25.Juli 2023 vom ghanaischen Parlament angenommen wurden. Die ausstehende Unterzeichnung durch den Präsidenten wird als reine Formsache angesehen und ist in den kommenden Monaten zu erwarten (AI 1.8.2023).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht (FH 2023), ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Es gibt keine Staatsreligion. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um einen Rechtsstatus zu erhalten (USDOS 15.5.2023).

Muslimische und christliche Oberhäupter betonten weiterhin die Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz und berichteten von Kommunikation und Koordination untereinander und veröffentlichen Aufrufe, die Toleranz und Frieden fördern (USDOS 15.5.2023).

Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des einheimischen Glaubens. Es gibt synkretistische Gruppen, die Elemente des Christentums oder des Islams mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbinden. Das Zetahil, ein landeseigenes Glaubenssystem, verbindet Elemente des Christentums und des Islam (USDOS 15.5.2023).

Es besteht kein signifikanter Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion. Christen leben im ganzen Land; die Mehrheit der Muslime wohnt in den städtischen Zentren Accra, Kumasi und Sekondi-Takoradi sowie in den nördlichen Regionen. Die meisten Anhänger traditioneller religiöser Überzeugungen leben in ländlichen Gebieten (USDOS 15.5.2023).

Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023).

Zu den muslimischen Gemeinschaften gehören Sunniten, Ahmadiyya, Schiiten und Sufis (Tijaniyyah- und Qadiriyya-Orden) (USDOS 15.5.2023).

Weitere kleineren religiösen Gruppen sind die Baha'is, Buddhisten, Juden, Hindus, Anhänger des Shintoismus, Eckankar und Rastafarianismus (USDOS 15.5.2023).

Die jüdische Gemeinde zählt einige hundert Mitglieder. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023).

Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 15.5.2023).

Minderheiten

Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023).

In Ghana leben zahlreiche ethnische Gruppen: Asante 16 %, Ewe 14 %, Fante 11,6 %, Boron (Brong) 4,9 %, Dagomba 4,4 %, Dangme 4,2 %, Dagarte (Dagaba) 3,9 %, Kokomba 3,5 %, Akyem 3,2 %, Ga 3,1 %, andere 31,2 % (2010 est.) (CIA 20.2.2024).

Nach Angaben des West Africa Center for Counter Extremism (Westafrikanisches Zentrum für Extremismusbekämpfung) waren Stammesfehden und ethnische Gewalt die größten Ursachen für Unsicherheit und Instabilität im Land. Sowohl unter den Fulbe-Hirten als auch zwischen Fulbe-Hirten und Bauern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die bisweilen in Gewalt mündeten. Die Regierung bemühte sich generell, die Gewalt einzudämmen und den Dialog und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt. Im September 2022 wurde ein langwieriger Stammesstreit in der Upper East Region von Bawku erneut entfacht, bei dem mindestens drei Menschen starben (FH 2023).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024).

Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024).

Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024).

Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdeten Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024).

Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024).

Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vergleiche BMEIA 5.3.2024).

Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a).

Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024).

Rückkehr

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024).

In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vergleiche FE 2024).

II.7.1.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes (BRD) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand 10.01.2025, auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.7.1.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes (BRD) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand 10.01.2025, auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Systematische Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Herkunft, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen / sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana verboten.

Es sind Einzelfälle repressiver Maßnahmen bekannt, mit denen politisch kritische Äußerungen aus dem Bereich des investigativen Journalismus, der Wissenschaft oder dem privaten Sektor vorgegangen wurde.

Die Regierung reagiert zunehmend sensibel auf „zivilen Ungehorsam“. Von „Democracy Hub“ im September 2024 organisierte friedliche Demonstrationen gegen die Regierung und verschiedene Missstände, insbesondere mit Bezug auf illegalem Goldabbau („Galamsey“), wurden mit harten Maßnahmen geahndet. Demonstranten wie Unbeteiligte wurden verhaftet. Nach Ablauf des Polizeigewahrsams von 48 Stunden wurde keine sonst übliche Freilassung auf Kaution gewährt, sondern Untersuchungshaft für zunächst 14 Tage richterlich angeordnet. Bis auf den „Anführer“ der Demonstrationen wurden inzwischen alle Betroffenen gegen vergleichsweise hohe Kautionszahlungen freigelassen.

Politische Parteien können sich auf Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.

Minderheiten

In Ghana gibt es 32 bekannte ethnische Gruppen mit eigener Sprache. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen. Gesetzliche Vorgaben zwingen bei der Regierungsbildung dazu, eine ausgewogene regionale Repräsentanz im Kabinett sicherzustellen. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Ausnahme sind Angehörige des in Westafrika verbreiteten Nomadenvolks der Fulbe (auch Fulani oder Peul genannt), die von staatlicher Seite schlechter gestellt werden. […]

Es gibt zudem ethnische Gruppen, die einflussreicher sind als andere, allen voran die zahlenmäßig größte Gruppe der Akan und Ashanti. Andere Gruppen bezeichnen sich als benachteiligt, wie z.B. die Gha, die den Vorwurf erheben, dass sich der Staat unrechtmäßig und entschädigungslos große Ländereien im Großraum Accra angeeignet habe, auf die die Gemeinschaft der Gha weiterhin Eigentumsansprüche erhebt.

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in Ghana verfassungsrechtlich garantiert. Religion spielt in Ghanas Gesellschaft eine bedeutsame Rolle; viele üben ihre Religion aktiv aus. Die Führungsebene der Religionsgemeinschaften nimmt regelmäßig politisch Einfluss. Die verschiedenen Religionsgemeinschaften koexistieren relativ einvernehmlich und bemühen sich aktiv um eine kontinuierliche Moderation dieser Koexistenz. Gemischtreligiöse Ehen kommen gelegentlich vor, stoßen aber nicht selten auf Akzeptanzprobleme in der Gesellschaft. In der Regierung sind Mitglieder verschiedener Religionsgemeinschaften vertreten. Die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage. Apostasie, Konversion und Missionierung stehen in Ghana nicht unter Strafe. Sowohl Glaubensaustritt als auch Glaubenswechsel sind legal und werden praktiziert. Aktuelle Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt.

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Verhaftete Personen müssen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung innerhalb von 48 Stunden einer Richterin / einem Richter vorgeführt werden. Art. 19 der Verfassung garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands und die Unschuldsvermutung. Verhaftete Personen müssen gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung innerhalb von 48 Stunden einer Richterin / einem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, der Verfassung garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands und die Unschuldsvermutung.

Es gibt jedoch immer wieder Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage. Manchmal überschreitet die erlittene Untersuchungshaft die später verhängte Strafe. Die Situation hat sich allerdings seit 2019 leicht verbessert, nachdem die NRO „Perfecter Of Sentiments“ (POS) ein Aktionsprogramm initiiert hat. Im September 2024 saßen 10,37 Prozent der insgesamt 14.477 inhaftierten Personen in Untersuchungshaft ohne Anklage – 2017 waren es noch 13,5 Prozent.

Willkürliche Verhaftungen sind durch die Verfassung verboten. Die Polizei kann bei Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ der Begehung einer Straftat die Verdächtigen auch ohne Haftbefehl festnehmen. Willkürliche Verhaftungen und das Festhalten von Personen im Polizeigewahrsam kommen jedoch durchaus vor, wenn üblicherweise auch nicht aus Gründen staatlich gewollter Abschreckung und Einschüchterung. Nicht selten werden Personen widerrechtlich aus zivilrechtlichen Gründen (Schulden) verhaftet, nachdem der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Polizei entsprechend „entlohnt“ hat. Den Betroffenen sind ihre Rechte (Verhaftung nur aus strafrechtlichen Gründen und ohne Haftbefehl maximal für 48 Stunden) häufig nicht bekannt. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verfassung ein Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger. Willkürliche Verhaftungen sind durch die Verfassung verboten. Die Polizei kann bei Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ der Begehung einer Straftat die Verdächtigen auch ohne Haftbefehl festnehmen. Willkürliche Verhaftungen und das Festhalten von Personen im Polizeigewahrsam kommen jedoch durchaus vor, wenn üblicherweise auch nicht aus Gründen staatlich gewollter Abschreckung und Einschüchterung. Nicht selten werden Personen widerrechtlich aus zivilrechtlichen Gründen (Schulden) verhaftet, nachdem der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Polizei entsprechend „entlohnt“ hat. Den Betroffenen sind ihre Rechte (Verhaftung nur aus strafrechtlichen Gründen und ohne Haftbefehl maximal für 48 Stunden) häufig nicht bekannt. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht gemäß Artikel 14, Absatz 5, der Verfassung ein Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger.

Ausweichmöglichkeiten

Es bestehen zwischen den einzelnen Landesteilen Unterschiede hinsichtlich öffentlicher Sicherheit und Ausübung staatlicher Gewalt. Insbesondere im nördlichen Teil Ghanas, vornehmlich in grenznahen Regionen, sind staatliche Strukturen deutlich schwächer ausgeprägt als in den weiter entwickelten zentralen bzw. küstennahen Regionen. Ländliche Regionen werden traditionell von lokalen Chiefs moderiert. Opfer von privater Gewalt können die Gefahr der Verfolgung durch eine Verlagerung des Wohnsitzes innerhalb des Landes mindern, jedoch zu dem Preis, dass die Person häufig nicht mehr mit der Unterstützung durch Familienangehörige im bisherigen Umfang rechnen kann und Lebensunterhalt und Unterkunft allein bestreiten muss.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

[…]

In psychiatrischen Kliniken sehen sich Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischen Problemen z.T. schweren Misshandlungen ausgesetzt, inklusive Zwangsbehandlungen ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung. Die vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen verfügen weder über ausreichend qualifiziertes Personal noch über die notwendige medizinische Ausrüstung. Zudem sind diese medizinischen Einrichtungen für die meisten Ghanaer nicht erschwinglich. Die staatliche Krankenversicherung NHIS übernimmt die Kosten einer psychiatrischen Behandlung nicht.

[…]

Medizinische Versorgung

Die Qualität der medizinischen Versorgung ist in den verschiedenen Landesteilen Ghanas sehr unterschiedlich. Die Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum wird hauptsächlich von staatlichen Regional- und Provinzhospitälern oder kirchlichen Gesundheitseinrichtungen angeboten. Die staatlichen Häuser sind materiell und personell nur unzureichend ausgestattet. Wegen der teils großen Entfernungen sind sie für große Teile der Landbevölkerung nur sehr schwer zu erreichen. Viele Menschen können deshalb nur auf Hilfe in den nicht sehr leistungsstarken Gesundheitszentren auf Gemeindeebene hoffen.

In urbanen Zentren wie Accra, Kumasi, Cape Coast und Tema gibt es neben den großen staatlichen Krankenhäusern auch ein wachsendes Angebot von privaten Kliniken mit qualitativ gehobenem Standard. Besonders in Accra hat sich die medizinische Versorgung in den letzten Jahren verbessert, ist jedoch weiterhin, vor allem für intensivmedizinische Krankheitsbilder, nicht mit dem deutschen Niveau vergleichbar. Herzinfarkte und Schlaganfälle können nur in Ausnahmefällen in Accra auf deutschem Niveau versorgt werden.

Zentren für Labordiagnostik, die zuverlässig funktionieren, sind in den großen Städten verfügbar.

Modern ausgestattete Diagnostikzentren mit umfassender radiologischer Diagnostik sind in der Hauptstadt Accra, in Kumasi und eingeschränkt auch in Cape Coast und Tema zu finden.

Die Befundung erfolgt häufig in Indien oder Südafrika. Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist nicht durchgängig gegeben.

In der Notfallversorgung gibt es in Ghana erhebliche Engpässe. In der staatlichen Versorgung stehen keine oder unzureichend ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zur Verfügung. Auch für Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist die Notfallversorgung nur im privaten Sektor zuverlässig gewährleistet.

Die Versorgung mit Medikamenten ist vor allem durch Importe aus Europa, China oder Indien gewährleistet, zum geringen Teil werden Medikamente auch in Ghana hergestellt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Im Pharmabereich schätzt die WHO die Zahl der Medikamentenfälschungen, die durch fehlende staatliche Kontrollen und Nachlässigkeiten bei der Marktzulassung verhältnismäßig stark verbreitet sind, auf 20 Prozent.

Blutkonserven sind in vielen Krankenhäusern verfügbar. Sie werden auf übertragbare Infektionskrankheiten wie z.B. HIV oder Hepatitis B getestet. Von Bedürftigen, die auf Transfusionen angewiesen sind, wird erwartet, dass Mitglieder der Familie oder aus dem Freundeskreis zum Spenden bereitstehen.

Impfstoffe werden über die staatlichen Impfprogramme eingesetzt und verteilt. Dabei gibt es wiederholt Knappheit bzw. Verteilungsschwierigkeiten (z.B. bei Meningitis oder Gelbfieberimpfstoffen). Insbesondere im ländlichen Raum sind Impfstoffe nicht verfügbar, sodass Immunisierungslücken entstehen (bspw. wiederholt Masernausbrüche). Zurückzuführen ist dies vornehmlich auf verspätete Bestellung und Bezahlung durch die ghanaische Regierung im Beschaffungsprozess. Im privaten Sektor sind alle geläufigen Impfstoffe erhältlich. Große internationale Impfstoffhersteller unterhalten in Accra regionale Vertriebsstrukturen.

Es gibt für bestimmte häufige Infektionskrankheiten sog. Nationale Kontrollprogramme (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra). Durch internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden. Das nationale HIV-Programm garantiert kostenfreie Medikamente (antiretrovirale Therapie) für die Betroffenen.

Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana unzureichend (vgl. Ziff. III.5). Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Im privaten Sektor hat sich die Versorgungslage verbessert. Für Privatpersonen gibt es im ambulanten Sektor der großen Zentren (siehe oben) Angebote für Psychotherapie und medikamentöse Therapie. Die stationäre Therapie psychiatrischer Patienten ist unzureichend. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana unzureichend vergleiche Ziff. römisch drei.5). Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Im privaten Sektor hat sich die Versorgungslage verbessert. Für Privatpersonen gibt es im ambulanten Sektor der großen Zentren (siehe oben) Angebote für Psychotherapie und medikamentöse Therapie. Die stationäre Therapie psychiatrischer Patienten ist unzureichend.

Die 2006 eingeführte staatliche Krankenversicherung National Health Insurance Scheme (NHIS) hat das Ziel, eine medizinische Grundversorgung für die breite Bevölkerung bereitzustellen. So soll z.B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. NHSI deckt ca. 95 Prozent der häufig vorkommenden Krankheiten ab sowie auch Schwangerschaftsvorsorge, Notfallmedizin und diagnostische Tests. Bei Qualität und Zuverlässigkeit der medizinischen Leistungen sind aufgrund der Unterfinanzierung deutliche Abstriche zu verzeichnen. Das System wird finanziert durch die Einbehaltung monatlicher Beiträge von Berufstätigen (zwischen 7 und 48 GHS (entspricht 40 Cent bis 3 Euro). Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung, das heißt, sie bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS jedoch nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus – zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40 Prozent der Versicherten).

[…]

Behandlung von Rückkehrenden

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts.

Echtheit der Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und eines unzuverlässigen Urkundenwesens kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Ghanaische Personenstandsurkunden sind aufgrund der Organisation des Personenstandswesens grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen.

Geburtsurkunden werden noch Jahrzehnte nach der Geburt allein aufgrund von Zeugenaussagen ausgestellt. Die zuständige Behörde machte das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass sie für die inhaltliche Richtigkeit von Geburtsurkunden keine Gewähr übernehmen könne, da bei der Beurkundung alleine auf die Integrität der Antragstellenden abgestellt werde. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben durch die ausstellende Behörde erfolgt nicht. Aus diesen Gründen und in Kenntnis der allgegenwärtigen Korruption im Lande legalisiert das Auswärtige Amt seit 2020 ghanaische Urkunden nicht mehr.

Biometrische Reisepässe wurden in Ghana 2010 eingeführt. Gleichzeitig wurde eine nationale biometrische Registrierung aller sich in Ghana aufhaltenden Personen, einschließlich ausländischer Staatsangehöriger, begonnen. Für ghanaische Staatsangehörige wird die ECOWAS-Identity Card ausgestellt (ein einheitliches Ausweisdokument für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS), die im Alltag auch „Ghana Card“ genannt wird. Seit 2013 werden „Non Citizenship“-Karten für Ausländer ausgestellt („Ghana Card for Non-Citizens“). Dieses im Format einer Scheckkarte gehaltene Identitätspapier ist für viele Geschäfte erforderlich, wie z.B. die Eröffnung eines Bankkontos bis hin zum Erwerb einer Telefon-SIM-Karte. Die Karte ist gültig für einen zwölfmonatigen Zeitraum und wird kostenpflichtig erneuert.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Gefälschte Dokumente können in Ghana relativ problemlos in Auftrag gegeben und/oder erworben werden.

Angebliche Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige, die im Rahmen von Asylverfahren dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden zur Überprüfung zugesandt worden waren, haben sich bisher durchgängig als Fälschungen erwiesen.

Altersangaben erweisen sich häufig als unzutreffend. Dies wird häufig dann zum Problem, wenn Ausreisepflichtige nach abgeschlossenem Asylverfahren und erfolgter Rückkehr nach Ghana ein nationales Visum für Deutschland beantragen, um z.B. eine Ausbildung fortzusetzen. In fast allen diesen Fällen wurde festgestellt, dass das im Asylverfahren vermerkte Alter unzutreffend war.

II.7.1.3. Im Folgenden wird Bericht BTI 2026 Country Report: Ghana, zusammengefasst wiedergegeben (Zusammenfassung erstellt unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin):römisch zwei.7.1.3. Im Folgenden wird Bericht BTI 2026 Country Report: Ghana, zusammengefasst wiedergegeben (Zusammenfassung erstellt unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin):

Der Bericht beschreibt Ghana als politisch stabil. Staatliche Stellen verfügen grundsätzlich über ein Gewaltmonopol; eine systematische politische Verfolgung bestimmter Personengruppen wird nicht festgestellt.

Die Problematik des illegalen Goldabbaus ("galamsey") wird als bedeutendes innenpolitisches Thema dargestellt. Die wirtschaftliche Krise führte 2024 zu einer Zunahme des illegalen Goldabbaus und zu verstärkten staatlichen Maßnahmen gegen diese Tätigkeit. Der Bericht erwähnt einzelne Fälle unverhältnismäßiger Gewalt durch Sicherheitskräfte, etwa gegen Demonstrierende oder bei Militäreinsätzen. Diese Vorfälle werden jedoch als Einzelfälle beschrieben, die öffentliche Kritik und Untersuchungen nach sich ziehen, nicht als Ausdruck einer flächendeckenden oder dauerhaften Verfolgung von Personen aus dem Umfeld des Goldabbaus.

Aus dem BTI ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Personen, deren Maschinen im Rahmen von Maßnahmen gegen den illegalen Goldabbau zerstört wurden, anschließend landesweit oder dauerhaft von Militär oder Sicherheitsbehörden verfolgt werden.

II.7.1.4. Im Folgenden wird Bericht Amnesty International: Der Zustand der Menschenrechte in der Welt; Ghana 2025 zusammengefasst wiedergegeben (Zusammenfassung erstellt unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin): römisch zwei.7.1.4. Im Folgenden wird Bericht Amnesty International: Der Zustand der Menschenrechte in der Welt; Ghana 2025 zusammengefasst wiedergegeben (Zusammenfassung erstellt unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin):

Amnesty berichtet, dass die Regierung ihre Maßnahmen gegen den illegalen Goldabbau fortgesetzt hat. Im Berichtsjahr wurden zahlreiche illegale Goldgräber festgenommen und Maschinen beschlagnahmt oder zerstört. Diese Maßnahmen werden als Teil der Umwelt- und Strafverfolgungspolitik beschrieben, nicht als gezielte Verfolgung einzelner Personen.

Der Bericht dokumentiert zwar Menschenrechtsprobleme in Ghana, etwa Angriffe auf Journalistinnen und Journalisten, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sowie Diskriminierung von LGBTI-Personen und Frauen. Hinweise darauf, dass Goldgräber oder Personen, deren Geräte im Rahmen von Anti-Galamsey-Einsätzen zerstört wurden, anschließend landesweit oder dauerhaft von Militär oder Sicherheitsbehörden verfolgt werden, enthält der Bericht jedoch nicht.

II.7.1.5. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zu den Themen „Galamsey“ sowie der „Operation Vanguard“ basierend auf die in das Verfahren eingeführten Wikipedia-Artikel dargestellt (Wikipedia-Artikel wurden Zusammengefasst unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin):römisch zwei.7.1.5. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zu den Themen „Galamsey“ sowie der „Operation Vanguard“ basierend auf die in das Verfahren eingeführten Wikipedia-Artikel dargestellt (Wikipedia-Artikel wurden Zusammengefasst unter Zuhilfenahme von chatGPT, korrigiert durch die erkennende Richterin):

Galamsey bezeichnet den überwiegend illegalen Kleinbergbau auf Gold in Ghana. Der Begriff leitet sich von der englischen Redewendung „gather them and sell“ ab und beschreibt die Tätigkeit von Personen, die ohne die erforderlichen staatlichen Genehmigungen Gold abbauen und verkaufen. Galamsey ist in vielen Regionen Ghanas weit verbreitet und stellt aufgrund der hohen Goldpreise für zahlreiche Menschen eine wichtige Einkommensquelle dar.

Der illegale Goldabbau verursacht jedoch erhebliche Umwelt- und Gesundheitsschäden. Insbesondere werden Flüsse und Böden durch den Einsatz von Quecksilber und anderen Chemikalien belastet, Wälder zerstört und landwirtschaftliche Flächen unbrauchbar gemacht. Dies hat zu erheblichen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und der Landwirtschaft geführt.

Die ghanaische Regierung bekämpft den illegalen Goldabbau seit Jahren mit verschiedenen Maßnahmen. Hierzu gehören die Schließung illegaler Minen, die Beschlagnahme oder Zerstörung von Maschinen und Ausrüstung sowie Festnahmen der Beteiligten. Zu diesem Zweck wurden zeitweise auch militärisch unterstützte Einheiten wie die Task Force Vanguard eingesetzt. Diese Einsätze standen teilweise wegen des Vorwurfs unverhältnismäßiger Gewalt, Korruption und mangelnder Wirksamkeit in der Kritik.

Trotz der staatlichen Maßnahmen konnte der illegale Goldabbau bislang nicht nachhaltig eingedämmt werden. Als Ursachen werden vor allem wirtschaftliche Not, Arbeitslosigkeit, die hohe Nachfrage nach Gold sowie Korruption und Defizite bei der Durchsetzung des Bergbaurechts genannt. Immer wieder wird berichtet, dass lokale Netzwerke, politische Einflussnahme und Bestechung die Bekämpfung des Galamsey erschweren.

Insgesamt gilt Galamsey in Ghana weniger als sicherheitspolitisches oder asylrelevantes Phänomen, sondern in erster Linie als komplexes wirtschaftliches, ökologisches und verwaltungsrechtliches Problem. Die staatlichen Maßnahmen richten sich grundsätzlich gegen den illegalen Bergbau als solchen und nicht gegen eine bestimmte soziale oder politische Gruppe.

Die Operation Vanguard war eine von der ghanaischen Regierung im Jahr 2017 eingerichtete gemeinsame Einsatztruppe aus Militär und Polizei zur Bekämpfung des illegalen Goldabbaus („Galamsey“). Anlass für ihre Einrichtung waren die zunehmenden Umweltzerstörungen, insbesondere die Verschmutzung von Flüssen und die Abholzung von Wäldern, sowie die wachsende öffentliche Kritik an der unzureichenden Durchsetzung des Bergbaurechts.

Die Einsatzkräfte hatten die Aufgabe, illegale Bergbauaktivitäten aufzuspüren, Abbaugebiete zu räumen, Maschinen und Ausrüstung sicherzustellen oder zu zerstören sowie Personen festzunehmen, die ohne Genehmigung Gold abbauten. Die Operation konzentrierte sich vor allem auf die vom illegalen Bergbau besonders betroffenen Regionen Ghanas.

Während der Einsätze wurden zahlreiche illegale Minen geschlossen und große Mengen an Geräten, darunter Bagger und andere Maschinen, beschlagnahmt oder zerstört. Gleichzeitig geriet die Operation wiederholt in die Kritik. Es wurden Vorwürfe der Korruption, des Machtmissbrauchs und einzelner Übergriffe durch Angehörige der Einsatzkräfte erhoben. Teilweise wurde berichtet, dass beschlagnahmte Maschinen gegen Bestechungsgelder freigegeben oder Einsätze nicht konsequent durchgeführt worden seien. Die Regierung reagierte hierauf mit internen Ermittlungen und organisatorischen Veränderungen.

Trotz einzelner Erfolge gelang es der Operation Vanguard nicht, den illegalen Goldabbau dauerhaft zu unterbinden. Als wesentliche Gründe gelten die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Goldabbaus für viele Menschen, die anhaltend hohe Goldnachfrage, unzureichende staatliche Kontrollen sowie Korruption und lokale Unterstützungsnetzwerke. In den folgenden Jahren wurde die Strategie der Regierung mehrfach angepasst und durch andere Maßnahmen und Einsatzkonzepte ergänzt.

Insgesamt wird die Operation Vanguard als staatliche Maßnahme zur Durchsetzung des Bergbau- und Umweltrechts verstanden. Ziel der Einsätze war die Bekämpfung des illegalen Goldabbaus und nicht die Verfolgung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 08.05.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Der BF legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweisurkunden vor:

-        Reisepass aus Ghana im Original (s. Aktenseite 389f);

-        Führerschein aus Ghana im Original (in Kopie s. Aktenseite 387f);

-        ECOWAS Identity-Card im Original ausgestellt auf XXXX (s. Aktenseite 391f);- ECOWAS Identity-Card im Original ausgestellt auf römisch 40 (s. Aktenseite 391f);

-        NHIS-Card (ghanaische e-Card, s. Aktenseite 359f);

-        Voter-Card der Electoral Commission of Ghana (s. Aktenseite 357f);

-        Ausdruck Ghana Gazette vom 30.01.2025 über Namensänderungen, wobei die Namensänderung des BF dokumentiert wurde (s. Aktenseite 361);

-        Urkunde ausgestellt durch einen Notar in Ghana betreffend die Namensänderung des BF in Kopie samt Zeichen des Notars (s. Aktenseite 362);

-        Zeitungsausschnitte vom 17.05.2021 und 18.05.2021 in Kopie wonach mindestens 10-20 Bagger zerstört worden seien sowie ein Bulldozer und diese der Frauenorganisation der regierenden NPP, nämlich XXXX gehört hätten (s. Aktenseite 363ff);- Zeitungsausschnitte vom 17.05.2021 und 18.05.2021 in Kopie wonach mindestens 10-20 Bagger zerstört worden seien sowie ein Bulldozer und diese der Frauenorganisation der regierenden NPP, nämlich römisch 40 gehört hätten (s. Aktenseite 363ff);

-        Drei Fotos einer ausgebrannten Maschine (s. Aktenseite 367ff);

-        Zahlreiche Farbfotos des BF mit Bezug zu seinem Arbeitsplatz (s. Aktenseite 371);

-        Schreiben des Dienstgebers des BF, wonach der BF ein wichtiges Teammitglied sei. Der Aufgabenbereich des BF sei aufgrund der sehr breiten Anforderungen an die Qualifikationen komplex und erfülle der BF das gefragte Qualifikationsprofil sehr gut. Er verfüge über Wissen im Bereich KFZ- und Gerätemechanik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft. Der BF sei auch im Zuge einer ORF-Berichterstattung als Paradebeispiel für gute Integration von Asylwerbern in den Arbeitsprozess vorgestellt worden (s. Aktenseite 374);

-        Foto des BF mit der Leiterin eines Flüchtlingsheims in Österreich (s. Aktenseite 375);

-        Fotos von Goldnuggets (s. Aktenseite 376ff);

-        Zertifikat der Universität „Of Mines and Technolgoy XXXX “ wonach der BF ein Trainingsprogramm für „Klein-Mienen“ vom 13. bis zum 16.08.2018 absolviert hat (Aktenseite 379);- Zertifikat der Universität „Of Mines and Technolgoy römisch 40 “ wonach der BF ein Trainingsprogramm für „Klein-Mienen“ vom 13. bis zum 16.08.2018 absolviert hat (Aktenseite 379);

-        Zwei handgeschriebene Briefe (s. Aktenseite 380f; nicht leserlich. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, das Dokument nochmals vorzulegen [s. VH-P Seite 3f]. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch);

-        Foto eines Zeitungsausschnittes in dem es um die Zerstörung von Maschinen illegaler Bergbauunternehmen geht (s. Aktenseite 382);

-        Teilnahmebestätigung Deutschkurse A0 bis A2 (s. Aktenseite 383ff);

-        Lohnzettel von Dezember 2023 bis Januar 2025 (s. Aktenseite 399ff);

-        Bescheid des AMS XXXX vom 02.05.2024 womit dem Dienstgeber des BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des BF als Hausmeister in Vollzeit erteilt wurde (s. Aktenseite 413);- Bescheid des AMS römisch 40 vom 02.05.2024 womit dem Dienstgeber des BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des BF als Hausmeister in Vollzeit erteilt wurde (s. Aktenseite 413);

-        Artikel von DIIS von Dezember 2021 betreffend die Operation Vanguard, wonach sich der Einsatz von Soldaten für Polizeiaufgaben in Ghana negativ auf die Streitkräfte auswirken würde. Die Operation Vanguard gehe gegen illegalen Bergbau vor. Zahlreiche Politiker seien in die Galamsey-Mine verwickelt und würden Bergleute einen großen Teil der Wählerschaft darstellen, weshalb auch Politiker Widerstand gegen die Operation Vanguard leisten würden. Insgesamt würde die Sorge bestehen, dass der Einsatz des Militärs den Status des Militärs negativ beeinflussen könnte und dieses – wie die ghanaische Polizei – zunehmend als nicht neutral gesehen werden könnte (s. Aktenseite 437ff);

-        Artikel von Modern Ghana vom 28.04.2023 „Galamsey: Operation Vanguard war nicht gut durchdacht – Rechtsberater der Taskforce“, worin Kritik an der Organisation der Operation geübt wird. Wegen des Verbrennens der Bagger wäre es möglich gewesen, gegen die Regierung vorzugehen (s. Aktenseite 489);

-        Artikel von classfmonline.com vom 11.05.2021 „Galamsey: Operation Vanguard nicht mehr – Jinapor“, wonach es keine Sicherheitsoperationen mehr von Seiten dieser Operation geben würde. Es wird in dem Artikel auch über die Zerstörung von Maschinen und Material berichtet (s. Aktenseite 451f);

-        Auszug aus Wikipedia zum Thema „Galamsey“ vom 13.03.2025 (s. Aktenseite 453ff);

-        Auszug aus Wikipedia zum Thema „Operation Vanguard“ vom 11.03.2025 (s. Aktenseite 459ff);

-        Ärztliche Bestätigung vom 25.02.2025 wonach der BF unter einer arteriellen Hypertonie (erhöhter Blutdruck) mit Blutdruckschwankungen, unter einer migränösen Cephalea (starke Kopfschmerzen), generalisierter Angst sowie an einer psychischen Belastungssituation leide. Er werde mit Candesartan Tabletten (zur Behandlung des Bluthochdruckes) behandelt und werde eine regelmäßige ärztliche Betreuung empfohlen (s. Aktenseite 469);

-        Geburtsurkunden der Kinder des BF (s. Aktenseite 470ff).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF folgende Beweisurkunden vor:

-        Bestätigung über das Ansuchen auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung (Beilage A);

-        Lohnzettel (Beilage B);

-        Drei Unterstützungsschreiben von Arbeitskollegen des BF, die ihm alle einen hohen Integrationswillen und sehr gute Arbeitsleistungen bescheinigen sowie seine menschlichen und persönlichen Qualitäten hervorheben. Er sei inzwischen für Alle ein Freund geworden;

Empfehlungsschreiben des Dienstgebers, wonach der BF ein ausgezeichneter Mitarbeiter sei. Er sei im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Es sei eine absolute Ausnahme einen derart verlässlichen, umgänglichen, flexiblen und selbstständigen Mitarbeiter beschäftigen zu dürfen. Es werde ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten werden, sobald der BF eine gültige Aufenthaltsbewilligung habe (Beilage C);

-        Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A2 vom 11.05.2026 (Beilage D);

-        Bestätigung des Hausarztes über die vorliegenden Diagnosen (chronische Hepatitis B [Therapiebeginn im August 2026 geplant], arterielle Hypertonie, generalisierte Angst, psychische Belastungssituation, Migräne [rez migränöse Cephalea]). Der BF nehme derzeit Amlodipin (zur Behandlung des Bluthochdrucks) ein (Beilage E).

Die Richterin nahm in der mündlichen Verhandlung zwei Karten zu den verschiedenen Wohnorten des BF in Ghana zum Verhandlungsprotokoll (Beilage F).

Mit Urkundenvorlage vom 12.06.2026 legte der BF den psychodiagnostischen Befund vom 22.05.2026 ausgestellt durch einen klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der BF an einer mittleren Symptombelastung mit erhöhter depressiver Symptomatik und somatoformen Beschwerden bei leicht bis moderat erhöhten Angstsymptomen leidet. Ihm bereiten wiederkehrende Träume/Flashbacks Probleme. Es liegen erhebliche psychische Belastungen durch intensive Arbeitsbelastungen, Depersonalisation/Derealisation sowie eine ausgeprägte, längerfristige Veränderung seiner Person nach einem belastenden Ereignis vor. Es liegt ein klinisch eindeutig auffälliges posttraumatisches Symptomprofil vor und ist eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven und somatoformen Begleitsymptomen anzunehmen. Der BF sollte einer facheinschlägigen Behandlung zugeführt werden. Im Falle einer Rückführung nach Ghana ist von einem deutlich erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu Retraumatisierungen auszugehen (s. Seite 1f). Bei Wegfall der empfohlenen Behandlung ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Es liege eine behandlungsbedürftige Traumafolgestörung vor und sei eine kontinuierliche fachliche Betreuung erforderlich (s. Seite 6).

Neben dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana wurden folgende weitere Länderinformationen in das Verfahren eingeführt:

-        Amnesty International: Der Zustand der Menschenrechte in der Welt; Ghana 2025;

-        Auswärtiges Amt (BRD): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand 10.01.2025;

-        BTI 2026 Country Report: Ghana.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er ergänzte in XXXX geboren zu sein (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 5). Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er ergänzte in römisch 40 geboren zu sein (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 5).

In Bezug auf seinen Namen erklärte der BF vor der belangten Behörde, er heiße eigentlich XXXX . Seine Eltern seien gestorben und habe ihn eine befreundete Familie erzogen. Diese Familie sei islamisch und habe auch der BF deshalb einen islamischen Namen erhalten (s. Niederschrift BFA Seite 5). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF diesen Umstand nochmals und führte aus, er sei spät informiert worden, dass seine Eltern Christen seien. Er habe von seinem Ziehvater einen islamischen Namen erhalten und sei auch bereits in seiner Jugend XXXX genannt worden. Er sei aber informiert worden, dass seine Eltern ihn, vor ihrem Tod XXXX genannt hätten (s. VH-P Seite 5). In Bezug auf seinen Namen erklärte der BF vor der belangten Behörde, er heiße eigentlich römisch 40 . Seine Eltern seien gestorben und habe ihn eine befreundete Familie erzogen. Diese Familie sei islamisch und habe auch der BF deshalb einen islamischen Namen erhalten (s. Niederschrift BFA Seite 5). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF diesen Umstand nochmals und führte aus, er sei spät informiert worden, dass seine Eltern Christen seien. Er habe von seinem Ziehvater einen islamischen Namen erhalten und sei auch bereits in seiner Jugend römisch 40 genannt worden. Er sei aber informiert worden, dass seine Eltern ihn, vor ihrem Tod römisch 40 genannt hätten (s. VH-P Seite 5).

Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana vom 14.02.2025 ergibt sich, dass aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und eines unzuverlässigen Urkundenwesens es häufig vorkommt, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Geburtsurkunden werden noch Jahrzehnte nach der Geburt allein aufgrund von Zeugenaussagen ausgestellt. Die zuständige Behörde machte das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass sie für die inhaltliche Richtigkeit von Geburtsurkunden keine Gewähr übernehmen könne, da bei der Beurkundung alleine auf die Integrität der Antragstellenden abgestellt werde. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben durch die ausstellende Behörde erfolgt nicht.

Wenn die belangte Behörde ausführt, die Namensänderung sei erst im Jahr 2025 bestätigt worden und lasse sich dies mit den Aussagen des BF über eine frühere Namensänderung nicht in Einklang bringen und sei auch sein Reisepass 2022 ausgestellt worden, so muss angemerkt werden, dass dies in Anbetracht der dargestellten Lage in Ghana nicht automatisch auf falsche Angaben des BF schließen lässt. Es erscheint der Richterin nachvollziehbar, dass der BF von seinem Ziehvater defacto einen „neuen“ Namen bekommen hat und diesen auch seit seiner Kindheit führt und er sogar entsprechende Dokumente erhalten konnte, es dennoch erst im Jahr 2025 zu der offiziellen Namensänderung gekommen ist. Unter Berücksichtigung des – für europäische Verhältnisse – ungewöhnlichen Vorgehens der ghanaischen Behörden bei der Ausstellung derartiger Unterlagen, ist es durchaus wahrscheinlich, dass eine offizielle Namensänderung in Ghana nicht denselben Stellenwert hat, wie dies in Europa der Fall wäre.

Die belangte Behörde hat den schwer nachvollziehbaren Abläufen rund um diese Namensänderung im gegenständlichen Verfahren starkes Gewicht beigemessen und dem BF vorgeworfen, er habe einen Asylantrag unter falschem Namen gestellt. Die erkennende Richterin schließt sich dieser Interpretation nicht an und geht davon aus, dass die schwer nachvollziehbaren Abläufe dem ghanaischen Behördenwesen sowie der kulturellen Herangehensweise an derartige Themen geschuldet sind und es dem BF selbst unter Umständen nicht klar war, welchen Namen er im Asylverfahren verwenden sollte bzw. welcher sein – nach österreichischen Maßstäben – „richtiger“ Name war.

Schließlich stellte die belangte Behörde selbst fest, dass die Identität des BF feststeht, da der BF im erstinstanzlichen Verfahren einen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergeben haben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Im erstinstanzlichen Verfahren gab der BF an im Wesentlichen gesund zu sein, wobei er auch erwähnte unter Bluthochdruck zu leiden. Er sei diesbezüglich bereits in Ghana in Behandlung gewesen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr einen Schlaganfall zu bekommen (s. Niederschrift BFA Seite 4). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass er sich gut fühle, er jedoch hohen Blutdruck habe und an Hepatitis B leide. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente wegen des hohen Blutdrucks ein. Wegen seiner Hepatitis-Erkrankung sei eine ärztliche Behandlung geplant (s. VH-P Seite 4).

Die Angaben des BF zu seinem hohen Blutdruck und der Hepatitis-Erkrankung stimmen mit den vorgelegten medizinischen Befunden (s. Aktenseite 469 und Beilage E zum VH-P) sowie dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung im XXXX (s. Aktenseite 93) überein, weswegen das erkennende Gericht die entsprechenden Feststellungen traf. Die starken Kopfschmerzen erwähnte der BF selbst demgegenüber im gesamten Verfahren nicht, weswegen das Gericht davon ausgeht, dass ihn diese tatsächlich nicht übermäßig belasten oder einschränken. Die Angaben des BF zu seinem hohen Blutdruck und der Hepatitis-Erkrankung stimmen mit den vorgelegten medizinischen Befunden (s. Aktenseite 469 und Beilage E zum VH-P) sowie dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung im römisch 40 (s. Aktenseite 93) überein, weswegen das erkennende Gericht die entsprechenden Feststellungen traf. Die starken Kopfschmerzen erwähnte der BF selbst demgegenüber im gesamten Verfahren nicht, weswegen das Gericht davon ausgeht, dass ihn diese tatsächlich nicht übermäßig belasten oder einschränken.

Die Feststellungen zu den psychischen Problemen des BF stützen sich auf den mit 12.06.2026 vorgelegten psychodiagnostischen Befund vom 22.05.2026 ausgestellt durch einen klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der BF an einer mittleren Symptombelastung mit erhöhter depressiver Symptomatik und somatoformen Beschwerden bei leicht bis moderat erhöhten Angstsymptomen leidet. Ihm bereiten wiederkehrende Träume/Flashbacks Probleme. Es liegen erhebliche psychische Belastungen durch intensive Arbeitsbelastungen, Depersonalisation/Derealisation sowie eine ausgeprägte, längerfristige Veränderung seiner Person nach einem belastenden Ereignis vor. Es liegt ein klinisch eindeutig auffälliges posttraumatisches Symptomprofil vor und ist eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven und somatoformen Begleitsymptomen anzunehmen. Der BF sollte einer facheinschlägigen Behandlung zugeführt werden. Im Falle einer Rückführung nach Ghana ist von einem deutlich erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu Retraumatisierungen auszugehen (s. Seite 1f). Bei Wegfall der empfohlenen Behandlung ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Es liege eine behandlungsbedürftige Traumafolgestörung vor und sei eine kontinuierliche fachliche Betreuung erforderlich (s. Seite 6).

Das vorgelegte Gutachten erscheint der erkennenden Richterin vollständig und schlüssig. Das Gutachten wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und brachte diese im Rahmen der gewährten Frist keine Bedenken gegen das Gutachten vor, weswegen sich die getroffenen Feststellungen auf das besagte Gutachten stützen.

Dass der BF erwerbstätig ist, ergibt sich daraus, dass er laufend in einem Arbeitsverhältnis mit 40 Wochenstunden steht und im gesamten Verfahren auch nicht vorbrachte, dass ihm die Ausübung der Erwerbstätigkeit schwerfalle. Aus den vorgelegten Stellungnahmen des Dienstgebers (s. Aktenseite 374, Beilage C zum VH-P) geht hervor, dass der BF seine Arbeitsaufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dementsprechend die Erwerbsfähigkeit des BF fest.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Twi durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprach- und Alphabetisierungskenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f).

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5, 8f) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6f). Er bestätigte auch, dass er sich und seine Familie mit seinem Einkommen habe erhalten können. Er gab an, bereits vor dem Ereignis im Jahr 2021 nur zeitweise in XXXX gelebt zu haben. Wann er XXXX dann endgültig verlassen habe, wisse er nicht mehr (s. VH-P Seite 7). Dass der BF nach seiner Abreise aus XXXX an anderen Orten in Ghana lebte und als Goldgräber arbeitete, gab er bereits vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 10f) und bestätigte er diesen Umstand nochmals in der mündlichen Verhandlung. Er führte auch näher aus, dass er an allen Orten an denen er nach dem Vorfall 2021 gearbeitet habe, für jemand anderen tätig gewesen sei und nicht wie zuvor selbstständig (s. VH-P Seite 8). Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5, 8f) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6f). Er bestätigte auch, dass er sich und seine Familie mit seinem Einkommen habe erhalten können. Er gab an, bereits vor dem Ereignis im Jahr 2021 nur zeitweise in römisch 40 gelebt zu haben. Wann er römisch 40 dann endgültig verlassen habe, wisse er nicht mehr (s. VH-P Seite 7). Dass der BF nach seiner Abreise aus römisch 40 an anderen Orten in Ghana lebte und als Goldgräber arbeitete, gab er bereits vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 10f) und bestätigte er diesen Umstand nochmals in der mündlichen Verhandlung. Er führte auch näher aus, dass er an allen Orten an denen er nach dem Vorfall 2021 gearbeitet habe, für jemand anderen tätig gewesen sei und nicht wie zuvor selbstständig (s. VH-P Seite 8).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Ghana sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 7f, 14). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er angab sein jüngstes Kind habe Probleme mit der Lunge (s. VH-P Seite 7).

Dass der BF regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Ghana hat, gab er vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 8) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 7).

II.2.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.4. Ausreisemodalitäten

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus Ghana im Februar 2022 gefasst. In der mündlichen Verhandlung gab der BF demgegenüber jedoch an, er habe nicht geplant gehabt Ghana zu verlassen. Er sei am 08.04.2022 ausgereist (s. VH-P Seite 7). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben konnte das Gericht den Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses nicht feststellen.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Ghana und zur Einreise nach Österreich sowie zur Finanzierung seiner Reise stützen sich auf seine Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 10f).

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.

Die Feststellung, dass er als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den als allgemein bekannt vorausgesetzten rechtlichen Bestimmungen. Es ist notorisch, dass Asylwerber den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten dürfen.

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und sie auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Dass der BF keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum hat, gab er im gesamten Verfahren an und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14).

II.2.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.3. Grad der Integration

Dass der BF Deutschkurse bis A2-Niveau besucht hat, ergibt sich aus seinen Angaben (s. VH-P Seite 14) in Verbindung mit den übereinstimmenden Bestätigungen (im erstinstanzlichen Akt sowie als Beilage D zum VH-P). Dass er keine Sprachprüfung abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der rechtsfreundlich vertretene BF keinen entsprechenden Nachweis vorlegte. Er gab in der Verhandlung zwar an, eine Sprachprüfung absolviert zu haben, legte jedoch nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter keinen entsprechenden Nachweis vor, weswegen das Gericht davon ausgeht, dass er keine Sprachprüfung erfolgreich absolviert hat (s. VH-P Seite 14).

Die Feststellungen betreffend den Bescheid des AMS vom 27.11.2023 stützen sich auf dieses im Akt befindliche Dokument. Dass der BF laufend in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht, gab er selbst an (s. VH-P Seite 15) und wird dies durch Einsichtnahme in den aktuellen AJ-Web-Auszug bestätigt. Die Feststellung über die in Aussicht gestellte unbefristete Beschäftigung stützt sich auf das entsprechende Schreiben des Dienstgebers (Beilage C zum VH-P).

Dass sich der BF um die Wegeerhaltung und den Winterdienst betreffend Rad- und Spazierwege in der Gemeinde in der er auch arbeitet kümmert, gab der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung an und wird dies durch das vorgelegte Schreiben eines Gemeinderatsmitglieds der fraglichen Gemeinde auch bestätigt (Beilage C zum VH-P).

Dass der BF in einer eigenen Mietwohnung wohnt, kann aus dem ZMR-Auszug nachvollzogen werden.

Dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, erschließt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (s. VH-P Seite 15) und wird dies durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigt.

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass er in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Ghana. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine ca. vier Jahre und vier Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass der BF als von Ghana gänzlich Entwurzelt anzusehen wäre.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

Die gegen den BF erhobenen Vorwürfe, sowie die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens lassen sich aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Berichten nachvollziehen. Der BF selbst bestätigte diese Umstände in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 9).

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.

II.2.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus der Zusammenschau des angefochtenen Bescheides mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6.1. Zu den Fluchtgründen des BFrömisch zwei.2.6.1. Zu den Fluchtgründen des BF

II.2.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BFrömisch zwei.2.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BF

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe in Ghana gearbeitet und mit seinen beiden Freunden in einer Mine illegal nach Gold gesucht. Die Regierung erlaube, dass man fünf Meter vom Fluss entfernt graben dürfe. Eines Tages seien Polizisten gekommen. Bei der Flucht sei einer der Freunde in ein Loch gestürzt und gestorben. Die Polizisten hätten den zweiten Freund mitgenommen und totgeschlagen. Der BF habe entkommen können und habe er sich eine Woche lang im Busch versteckt. Danach habe er versucht sich in einem anderen Dorf zu verstecken, aber er habe kein Versteck finden können. Er habe dies einem alten Mann erzählt und dieser habe ihm geholfen das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort getötet werden.

Vor der belangten Behörde gab der BF an, er werde in Ghana von der Polizei, von dem Militär und von einer sonstigen Gruppe gesucht. Dies sei eine Familiengruppe. Der BF solle vor Gericht aussagen (s. Niederschrift BFA Seite 11).

Er führte weiter aus, er sei von der Polizei und dem Militär attackiert worden. Die Gruppe, die sie attackiert habe, heiße „Operation Vanguard“. Sie seien alle weggelaufen und beim Weglaufen sei eine Person in ein Loch gefallen und gestorben. Eine weitere Person hätten sie erwischt. Die Person sei verprügelt worden und im Krankenhaus verstorben. Die Familie des im Krankenhaus verstorbenen wolle den BF als Zeugen vor Gericht haben, damit dieser aussage. Wenn die Task-Force ihn erwischen würde, während er aussage, würden sie ihn umbringen. Die Task-Force habe die ganzen Maschinen, Bagger und so weiter angezündet und zerstört. Das seien geliehene Maschinen gewesen. Die Person von der sie die Maschinen geliehen hätten, würde natürlich eine Entschädigung oder die Maschinen haben wollen. Aus diesen Gründen habe er Ghana verlassen (s. Niederschrift BFA Seite 12).

Der Vorfall habe sich am 16.05.2021 ereignet. Sie hätten die Geräte betankt, um mit der Arbeit zu beginnen. Dies sei in der Früh zwischen halb fünf und halb sechs Uhr gewesen. Sie seien fünf Personen gewesen. Diese hätten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX geheißen und habe der BF immer mit diesen Personen gearbeitet. XXXX und XXXX seien ums Leben gekommen. Die anderen Personen seien weggelaufen. Der BF wisse nicht, wo diese nun seien. Sie seien im Wald gewesen und jeder sei in eine andere Richtung davongelaufen. Der BF habe sich im Wald versteckt. Von dort sei er wieder nach XXXX gegangen. Er sei von XXXX nach XXXX gelaufen. Dann habe sein Fluchtweg begonnen. Er sei ca. elf Monate lang bis XXXX unterwegs gewesen. Seiner Familie habe er erzählt, dass sie hätten arbeiten wollen und dann von der Task-Force attackiert worden seien. Seine Frau habe gemeint, der BF müsse einen Platz finden, an dem er sich verstecken könne. Es sei auch in den Medien davon berichtet worden. An die staatlichen Behörden habe er sich nicht gewendet, weil auch die Task-Force staatlich sei (s. Niederschrift BFA Seite 14).Der Vorfall habe sich am 16.05.2021 ereignet. Sie hätten die Geräte betankt, um mit der Arbeit zu beginnen. Dies sei in der Früh zwischen halb fünf und halb sechs Uhr gewesen. Sie seien fünf Personen gewesen. Diese hätten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geheißen und habe der BF immer mit diesen Personen gearbeitet. römisch 40 und römisch 40 seien ums Leben gekommen. Die anderen Personen seien weggelaufen. Der BF wisse nicht, wo diese nun seien. Sie seien im Wald gewesen und jeder sei in eine andere Richtung davongelaufen. Der BF habe sich im Wald versteckt. Von dort sei er wieder nach römisch 40 gegangen. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gelaufen. Dann habe sein Fluchtweg begonnen. Er sei ca. elf Monate lang bis römisch 40 unterwegs gewesen. Seiner Familie habe er erzählt, dass sie hätten arbeiten wollen und dann von der Task-Force attackiert worden seien. Seine Frau habe gemeint, der BF müsse einen Platz finden, an dem er sich verstecken könne. Es sei auch in den Medien davon berichtet worden. An die staatlichen Behörden habe er sich nicht gewendet, weil auch die Task-Force staatlich sei (s. Niederschrift BFA Seite 14).

Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, die Personen denen die Maschinen gehören würden – diese sei ein Politiker. Mit dem könne er nicht streiten. Zweitens fürchte er, dass die Familie von XXXX nach ihm suche, da er vor Gericht aussagen solle. Die Task-Force werde ihn daran hindern auszusagen und sei deshalb sein Leben in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr hätte er auch ein großes Problem mit der Polizei (s. Niederschrift BFA Seite 14).Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, die Personen denen die Maschinen gehören würden – diese sei ein Politiker. Mit dem könne er nicht streiten. Zweitens fürchte er, dass die Familie von römisch 40 nach ihm suche, da er vor Gericht aussagen solle. Die Task-Force werde ihn daran hindern auszusagen und sei deshalb sein Leben in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr hätte er auch ein großes Problem mit der Polizei (s. Niederschrift BFA Seite 14).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er sei wegen seiner Tätigkeit als Goldschürfer und wegen den Angriffen des Militärs und der Task-Force aus Ghana ausgereist. Die Bagger, die er verwendet habe, seien von der Task-Force verbrannt worden. Ein Mitarbeiter sei in einem Loch der Mine verstorben. Der Besitzer der Maschinen wolle nun das Geld von dem BF habe, weil diese ja zerstört worden seien. Die Familie des verstorbenen Mitarbeiters wolle, dass der BF als Zeuge vor Gericht aussage. Wenn er das tun würde, würde er verhaftet werden (s. VH-P Seite 9).

II.2.6.1.2. Zur Feststellung, dass der BF den dargestellten Vorfall im Mai 2021 tatsächlich erlebt hat: römisch zwei.2.6.1.2. Zur Feststellung, dass der BF den dargestellten Vorfall im Mai 2021 tatsächlich erlebt hat:

Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, in XXXX habe er fünf Mitarbeiter gehabt, einen Bagger und eine „Washing-Plant“-Maschine sowie sechs Pumpen. Die Maschinen hätten einer Politikerin namens XXXX gehört. Bei dem Vorfall seien fünf Mitarbeiter vor Ort gewesen und die Personen der Task-Force. Wie viele von der Task-Force anwesend gewesen seien, wisse der BF nicht. Sie seien gekommen und hätten herumgeschossen. Sie seien dann gleich geflüchtet. Es sei an einem Sonntag zwischen halb fünf und halb sechs Uhr morgens gewesen. Alle seine Maschinen seien zerstört worden, inwiefern andere dort tätige Minenbesitzer betroffen gewesen seien, könne der BF nicht sagen. Weil „der Ort“ [wohl gemeint die Minen dort] so groß sei, hätten auch Medien über den Vorfall berichtet. Die entsprechenden Nachrichtenberichte habe er vorgelegt. Die Fotos von den ausgebrannten Maschinen hätte die Presse gemacht und veröffentlicht (s. VH-P Seite 10). Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, in römisch 40 habe er fünf Mitarbeiter gehabt, einen Bagger und eine „Washing-Plant“-Maschine sowie sechs Pumpen. Die Maschinen hätten einer Politikerin namens römisch 40 gehört. Bei dem Vorfall seien fünf Mitarbeiter vor Ort gewesen und die Personen der Task-Force. Wie viele von der Task-Force anwesend gewesen seien, wisse der BF nicht. Sie seien gekommen und hätten herumgeschossen. Sie seien dann gleich geflüchtet. Es sei an einem Sonntag zwischen halb fünf und halb sechs Uhr morgens gewesen. Alle seine Maschinen seien zerstört worden, inwiefern andere dort tätige Minenbesitzer betroffen gewesen seien, könne der BF nicht sagen. Weil „der Ort“ [wohl gemeint die Minen dort] so groß sei, hätten auch Medien über den Vorfall berichtet. Die entsprechenden Nachrichtenberichte habe er vorgelegt. Die Fotos von den ausgebrannten Maschinen hätte die Presse gemacht und veröffentlicht (s. VH-P Seite 10).

Auf Frage seines Rechtsvertreters führte der BF aus, seine Aufgabe in Bezug auf die Goldgräbertätigkeit sei es gewesen einen Grund zu suchen, wo sich Gold befinde. Dann habe er Leute und Maschinen besorgt, um den Job zu erledigen. Wenn das Gold abgebaut gewesen sei, habe er Kontakt mit einer kanadischen Firma aufgenommen und Verträge ausgehandelt. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass die Task-Force sie dort besucht habe. Schon beim ersten Mal hätten sie gefragt, wer der Leiter sei und wer die Erlaubnis zum Schürfen erteilt habe. Der BF habe die Dokumente vorweisen können und erklärt er habe den Grund gekauft. Auf diesem Grund seien auch Plantagen gewesen. Durch die Bergbautätigkeit seien dies Plantagen beschädigt worden und habe der BF deshalb Geld zahlen müssen. Wenn die Task-Force sehe, dass alles passe, dann würden sie Geld verlangen und wieder gehen. Sie seien dann ab und zu gekommen, der BF habe Bestechungsgeld gezahlt und sie seien immer wieder gegangen (s. VH-P Seite 13).

Grundsätzlich ist anzumerken, dass das Fluchtvorbringen des BF in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit als Minenarbeiter sowie den Vorfall im Mai 2021 detailliert und lebensnah war. Wie aus den obigen Ausführungen sichtbar wird, verfügt der BF über Hintergrundwissen in Bezug auf seine vorgebrachte berufliche Tätigkeit und legte der BF überdies auch Beweisurkunden vor, die sein diesbezügliches Vorbringen stützen (s. Fotos von Goldnuggets, Aktenseite 376ff; Zertifikat der Universität „Of Mines and Technolgoy XXXX “ wonach der BF ein Trainingsprogramm für „Klein-Mienen“ vom 13. bis zum 16.08.2018 absolviert hat, Aktenseite 379). Grundsätzlich ist anzumerken, dass das Fluchtvorbringen des BF in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit als Minenarbeiter sowie den Vorfall im Mai 2021 detailliert und lebensnah war. Wie aus den obigen Ausführungen sichtbar wird, verfügt der BF über Hintergrundwissen in Bezug auf seine vorgebrachte berufliche Tätigkeit und legte der BF überdies auch Beweisurkunden vor, die sein diesbezügliches Vorbringen stützen (s. Fotos von Goldnuggets, Aktenseite 376ff; Zertifikat der Universität „Of Mines and Technolgoy römisch 40 “ wonach der BF ein Trainingsprogramm für „Klein-Mienen“ vom 13. bis zum 16.08.2018 absolviert hat, Aktenseite 379).

Insbesondere legte der BF auch Nachrichtenberichte vor, die sich auf den von ihm erwähnten Vorfall beziehen und stimmen seine Angaben mit diesen Medienberichten überein (Zeitungsausschnitte vom 17.05.2021 und 18.05.2021 in Kopie wonach mindestens 10-20 Bagger zerstört worden seien sowie ein Bulldozer und diese der Frauenorganisation der regierenden NPP, nämlich XXXX gehört hätten, s. Aktenseite 363ff; drei Fotos einer ausgebrannten Maschine, s. Aktenseite 367ff).Insbesondere legte der BF auch Nachrichtenberichte vor, die sich auf den von ihm erwähnten Vorfall beziehen und stimmen seine Angaben mit diesen Medienberichten überein (Zeitungsausschnitte vom 17.05.2021 und 18.05.2021 in Kopie wonach mindestens 10-20 Bagger zerstört worden seien sowie ein Bulldozer und diese der Frauenorganisation der regierenden NPP, nämlich römisch 40 gehört hätten, s. Aktenseite 363ff; drei Fotos einer ausgebrannten Maschine, s. Aktenseite 367ff).

Das Vorbringen des BF stimmt überdies mit den von ihm vorgelegten allgemeinen Zeitungsberichten zum Themenkreis „Galamsey“ überein (Artikel von DIIS von Dezember 2021 betreffend die Operation Vanguard, Aktenseite 437ff; Artikel von Modern Ghana vom 28.04.2023 „Galamsey: Operation Vanguard war nicht gut durchdacht – Rechtsberater der Taskforce“, Aktenseite 489; Artikel von classfmonline.com vom 11.05.2021 „Galamsey: Operation Vanguard nicht mehr – Jinapor“, Aktenseite 451f) überein.

Schlussendlich stimmen auch die allgemein zugänglichen Informationen zu den Themen „Galamsey“ und „Operation Vanguard“ (s. Punkt II.1.7.5) mit dem Vorbringen des BF überein: Die ghanaische Regierung bekämpft den illegalen Goldabbau seit Jahren mit verschiedenen Maßnahmen. Hierzu gehört die Schließung illegaler Minen, die Beschlagnahme oder Zerstörung von Maschinen und Ausrüstung sowie Festnahmen der Beteiligten. Zu diesem Zweck wurden zeitweise auch militärisch unterstützte Einheiten wie die Task Force Vanguard eingesetzt. Diese Einsätze standen teilweise wegen des Vorwurfs unverhältnismäßiger Gewalt, Korruption und mangelnder Wirksamkeit in der Kritik. Während der Einsätze wurden zahlreiche illegale Minen geschlossen und große Mengen an Geräten, darunter Bagger und andere Maschinen, beschlagnahmt oder zerstört. Gleichzeitig geriet die Operation wiederholt in die Kritik. Es wurden Vorwürfe der Korruption, des Machtmissbrauchs und einzelner Übergriffe durch Angehörige der Einsatzkräfte erhoben. Teilweise wurde berichtet, dass beschlagnahmte Maschinen gegen Bestechungsgelder freigegeben oder Einsätze nicht konsequent durchgeführt worden seien. Die Regierung reagierte hierauf mit internen Ermittlungen und organisatorischen Veränderungen.Schlussendlich stimmen auch die allgemein zugänglichen Informationen zu den Themen „Galamsey“ und „Operation Vanguard“ (s. Punkt römisch zwei.1.7.5) mit dem Vorbringen des BF überein: Die ghanaische Regierung bekämpft den illegalen Goldabbau seit Jahren mit verschiedenen Maßnahmen. Hierzu gehört die Schließung illegaler Minen, die Beschlagnahme oder Zerstörung von Maschinen und Ausrüstung sowie Festnahmen der Beteiligten. Zu diesem Zweck wurden zeitweise auch militärisch unterstützte Einheiten wie die Task Force Vanguard eingesetzt. Diese Einsätze standen teilweise wegen des Vorwurfs unverhältnismäßiger Gewalt, Korruption und mangelnder Wirksamkeit in der Kritik. Während der Einsätze wurden zahlreiche illegale Minen geschlossen und große Mengen an Geräten, darunter Bagger und andere Maschinen, beschlagnahmt oder zerstört. Gleichzeitig geriet die Operation wiederholt in die Kritik. Es wurden Vorwürfe der Korruption, des Machtmissbrauchs und einzelner Übergriffe durch Angehörige der Einsatzkräfte erhoben. Teilweise wurde berichtet, dass beschlagnahmte Maschinen gegen Bestechungsgelder freigegeben oder Einsätze nicht konsequent durchgeführt worden seien. Die Regierung reagierte hierauf mit internen Ermittlungen und organisatorischen Veränderungen.

Insgesamt sah es das erkennende Gericht als glaubhaft an, dass der BF in Ghana als Goldgräber berufstätig war und den von ihm geschilderten Vorfall im Mai 2021 auch tatsächlich erlebt hat, wobei sich jedoch in der Aussage des BF auch zwei Widersprüche auftaten:

Im Rahmen der Ersteinvernahme sowie vor der belangten Behörde sprach der BF von zwei verstorbenen Personen. Eine sei in ein Loch gefallen und gestorben, eine weitere Person sei im Krankenhaus verstorben (s. Protokoll Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 12). In der mündlichen Verhandlung sprach der BF hingegen nur noch von einem Mitarbeiter, der in einem Loch der Mine verstorben sei (s. VH-P Seite 9), weswegen das erkennende Gericht feststellte, dass zumindest eine Person im Zuge des Vorfalles verstarb.

Auf Frage, wo diese Mine, in der sich der besagte Vorfall ereignet habe, gelegen sei, gab der BF an, in XXXX . Dies sei im Bundesland Eastern Region und weit von XXXX entfernt (s. VH-P Seite 10). Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben des BF vor der belangten Behörde, da er hier angab, er habe sich im Wald versteckt und sei von dort nach XXXX „gegangen“. Er sei von XXXX nach XXXX gelaufen (s. Niederschrift BFA Seite 14). Auf Frage, wo diese Mine, in der sich der besagte Vorfall ereignet habe, gelegen sei, gab der BF an, in römisch 40 . Dies sei im Bundesland Eastern Region und weit von römisch 40 entfernt (s. VH-P Seite 10). Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben des BF vor der belangten Behörde, da er hier angab, er habe sich im Wald versteckt und sei von dort nach römisch 40 „gegangen“. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gelaufen (s. Niederschrift BFA Seite 14).

Schlussendlich können diese beiden Punkte das umfassende, detaillierte, nachvollziehbare mit Medien- und den Länderberichten übereinstimmende Vorbringen des BF nicht soweit erschüttern, dass anzunehmen wäre, der BF habe das gesamte Vorbringen erfunden. Entsprechend wurde festgestellt, dass der BF den dargestellten Vorfall tatsächlich erlebt hat.

Betreffend die Feststellung, dass sich der BF nach dem geschilderten Vorfall noch elf Monate lang in Ghana an verschiedenen Orten aufgehalten hat, wird auf Punkt II.2.2. verwiesen. Betreffend die Feststellung, dass sich der BF nach dem geschilderten Vorfall noch elf Monate lang in Ghana an verschiedenen Orten aufgehalten hat, wird auf Punkt römisch zwei.2.2. verwiesen.

II.2.6.1.3. Zur Frage, ob der BF nach dem Vorfall im Mai 2021 weitere staatliche Verfolgungshandlungen erlebt hat: römisch zwei.2.6.1.3. Zur Frage, ob der BF nach dem Vorfall im Mai 2021 weitere staatliche Verfolgungshandlungen erlebt hat:

In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei, das Militär bzw. Angehörige der „Operation Vanguard“ brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren vor, bis auf diesen Vorfall, bei dem auch geschossen worden sei, habe es keine Übergriffe gegen ihn gegeben und sei auch nie jemand persönlich an den BF herangetreten (s. Niederschrift BFA Seite 13). Er habe auch keinen Kontakt mit Angehörigen der Task-Force gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 14). Er sei in seiner Heimat nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe er keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 12).

Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, er sei nie von einer Person des Militärs oder der „Operation Vanguard“ angesprochen, bedroht oder unter Druck gesetzt worden. Auf Frage, warum er dennoch glaube, dass die Polizei, das Militär oder Angehörige der „Operation Vanguard“ nach so langer Zeit nach ihm suchen würden, gab der BF an, es gebe kein Ablaufdatum. Der Akt wegen den getöteten Personen sei noch immer offen (s. VH-P Seite 11).

Entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen führte der BF jedoch aus, als die Regierung, die Task-Force, ihn gesucht habe, habe er versucht an verschiedenen Orten zu leben. Dies habe aber nicht funktioniert und sei er deshalb ausgereist. Es sei mehrmals geschossen worden. Während der Arbeitszeiten, wenn die Task-Force von der Arbeit erfahre, zünde sie zum Beispiel Reifen an und dann würden diese im Mineneingang explodieren. Wenn es keinen anderen Ausgang geben würde, würden alle Minenarbeiter sterben. Zwischen Mai 2021 und April 2022 habe er in XXXX zwei bis drei Mal im Monat Probleme mit der Task-Force gehabt. In XXXX sein ein Task-Force-Camp, dort werde zwei bis drei Mal pro Woche [nach Minen] gesucht (s. VH-P Seite 8).Entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen führte der BF jedoch aus, als die Regierung, die Task-Force, ihn gesucht habe, habe er versucht an verschiedenen Orten zu leben. Dies habe aber nicht funktioniert und sei er deshalb ausgereist. Es sei mehrmals geschossen worden. Während der Arbeitszeiten, wenn die Task-Force von der Arbeit erfahre, zünde sie zum Beispiel Reifen an und dann würden diese im Mineneingang explodieren. Wenn es keinen anderen Ausgang geben würde, würden alle Minenarbeiter sterben. Zwischen Mai 2021 und April 2022 habe er in römisch 40 zwei bis drei Mal im Monat Probleme mit der Task-Force gehabt. In römisch 40 sein ein Task-Force-Camp, dort werde zwei bis drei Mal pro Woche [nach Minen] gesucht (s. VH-P Seite 8).

Diese Angaben widersprechen jedoch seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und liegt daher jedenfalls eine wesentliche Steigerung des Fluchtvorbringens vor. Es ist anzunehmen, dass der BF allfällige weitere Übergriffe der Task-Force bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte. Da der BF jedoch bis zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren stets angab, abgesehen von dem erwähnten Vorfall keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben, geht das erkennende Gericht davon aus, dass das gesteigerte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht den Tatsachen entspricht.

II.2.6.1.4. Zur Frage, ob eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen vorliegt: römisch zwei.2.6.1.4. Zur Frage, ob eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen vorliegt:

Der BF brachte im gesamten Verfahren vor, er sei Mitglied der NDC gewesen, jedoch kein offizielles Mitglied und sei er nie wegen seiner politischen Einstellung verfolgt worden (s. Niederschrift BFA Seite 12). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass er nie politisch aktiv gewesen sei (s. VH-P Seite 11). Er sei in seinem Herkunftsland auch nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden (s. Niederschrift BFA Seite 12). Da sich auch von Amts wegen keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung erkennen lassen, wurde festgestellt, dass eine Verfolgung aus den genannten Gründen nicht vorliegt.

Der BF stellte im gegenständlichen Verfahren die politische Dimension der „Operation Vanguard“ in den Vordergrund und brachte er konkret mit Stellungnahme vom 14.03.2025 vor, die erwähnte „Operation Vanguard“ sei eine Einsatztruppe bestehend aus je 200 Militär- und Polizeibeamten und sei diese Gruppe im Jahr 2017 gegründet worden. Ziel der Gruppe sei es „Galamsey“ (ein Begriff für illegalen Goldabbau in kleinem Maßstab) zu bekämpfen. Arbeiter seien verhaftet und ihre Geräte beschlagnahmt und zerstört worden. Die ghanaische Regierung habe das Militär zur Leitung der „Operation Vanguard“ eingesetzt. Es gäbe Berichte wonach diese Operation selektiv gegen bestimmte Gruppen von Minenarbeitern vorgehe und oft auch kleine, legale Bergbauunternehmer irrtümlich in das Visier kommen würden. Viele Politiker seien in den illegalen Galamsey-Minenbetrieb involviert und sei die ghanaische Polizei zu schwach um gegen die Missstände vorzugehen. Die Maßnahmen der Task-Force würden keine gesetzliche Deckung finden.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.06.2026 brachte der BF vor, „Galamsey“ sei nicht bloß ein bergbaurechtliches Randthema, sondern ein hochpolitisches Konfliktfeld. Es treffe zwar zu, dass die „Operation Vanguard“ suspendiert worden sei, doch würde die militärische Operation unter anderem Namen fortgeführt werden. Damit sei die relevante Risikostruktur weiterhin aktuell und bestehe die staatliche Repressions- und Enforcement-Struktur im Anti-Galamsey-Kontext fort.

Mit seinem gesamten Vorbringen behauptet der BF im Grunde nicht selbst aufgrund seiner eigenen politischen Überzeugung bzw. einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Dass eine staatliche Task-Force einen Bezug zur Politik aufweist, ist selbstverständlich, da alle staatlichen Strukturen schlussendlich politisch gesteuert werden.

Dass gegen bestimmte Gruppen von Minenarbeiter (aufgrund ihrer politischen Einstellung, Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit usw.) selektiv vorgegangen werden würde, kann aus den vorliegenden Länderinformationen nicht erkannt werden. Selbst wenn kleine, legale Bergbauunternehmer irrtümlich in das Visier der Task-Force kommen, stellt dieser Umstand alleine keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen dar.

Auch das Vorbringen Politiker selbst seien in den illegalen Galamsey-Minenbetrieb involviert, kann eine Verfolgung des BF aufgrund seiner eigenen bzw. einer unterstellten politischen Gesinnung nicht dartun. Es erscheint – ähnlich dem Vorbringen in Zusammenhang mit mafiösen Strukturen verfolgt zu werden – zwar eine politische Dimension dieser Bergbautätigkeit zu geben, das Vorgehen gegen den BF selbst ist jedoch keineswegs damit zu erklären, dass dieser individuell unterdrückt werden solle, weil er eine abweichende bzw. als oppositionell oder „feindlich“ erlebte politische Gesinnung habe bzw. ihm eine solche unterstellt werde. Es finden sich für eine solche Interpretation der Geschehnisse überhaupt keine Anhaltspunkte in den Länderinformationen. Es wäre jedoch anzunehmen, dass derartige Umstände Erwähnung finden würden, wenn zum Beispiel allen Minenarbeitern bzw. bestimmten Minenarbeitern eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde.

Der illegale Goldabbau verursacht erhebliche Umwelt- und Gesundheitsschäden. Insbesondere werden Flüsse und Böden durch den Einsatz von Quecksilber und anderen Chemikalien belastet, Wälder zerstört und landwirtschaftliche Flächen unbrauchbar gemacht. Dies hat zu erheblichen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und der Landwirtschaft geführt. Wenn die ghanaischen Behörden gegen illegale Bergbaubetriebe vorgehen, so stellt dies keine individuelle Verfolgung des BF dar.

Auf Frage, ob der BF etwas in Bezug auf das Strafverfahren betreffend die Tötung seines Kollegen wisse, ob er Medienberichte verfolgt habe oder seine Frau darüber etwas wisse, gab der BF ausweichend an, die Goldminen seien immer noch ein aktuelles Thema. Die Besitzerin der Maschinen würde nie aufgeben, auch wenn sie in der Opposition sei, habe sie Kontakte. Seine Frau habe auch bestätigt, dass das Thema der Goldminen noch aktuell sei (s. VH-P Seite 12). Auf Vorhalt, dass die besagte Politikerin laut Medienberichten angegeben habe, Schadenersatz einklagen zu wollen und auf Frage, warum der BF sich nun konkret vor dieser Person fürchte, gab der BF an, sie habe die ganze Kraft und Unterstützung des Staates und er habe niemanden (s. VH-P Seite 12).

Auch dieses Vorbringen – ihm drohe eine Schadenersatzklage der Eigentümerin der zerstörten Maschinen bzw. wolle diese Politikerin das Geld wieder haben – stellt kein asylrelevantes Vorbringen dar. Selbst wenn er diesbezüglich mit Regressforderungen konfrontiert wäre, kann darin keine asylrelevante Verfolgungshandlung erkannt werden. Der BF würde in Ghana die Möglichkeit haben sich in einem gerichtlichen Verfahren zu diesen Ansprüchen zu äußern. Konkrete und lebensnah vorgebrachte Umstände, die tatsächlich darauf hindeuten könnten, dass die Eigentümerin der Maschinen gegen den BF vorgehen wolle, brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor. Schlussendlich geht aus den vorgelegten Medienberichten hervor, dass die Eigentümerin der Maschinen eine Schadenersatzforderung gegen den Staat bzw. die beteiligte Task-Force einbringen wollte (s. Aktenseite 363ff). Wie daraus abgeleitet werden könne, dass die Politikerin gleichzeitig gegen den BF vorgehen wolle, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht.

Wenn der BF somit vorbringt, die Polizei, das Militär bzw. die Task-Force suche nach ihm, so ist – unter Verweis auf Punkt II.2.6.1.2.1. – anzumerken, dass der BF nach dem geschilderten Vorfall noch fast ein Jahr lang in Ghana gelebt und gearbeitet hat und es in dieser Zeit zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den BF gekommen ist. Es gibt überhaupt keine Hinweise darauf, dass die genannten staatlichen Stellen in der Vergangenheit nach dem BF gesucht haben. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass diese staatlichen Stellen nun, über fünf Jahre nach dem genannten Vorfall, noch nach dem BF suchen würden. Wenn der BF somit vorbringt, die Polizei, das Militär bzw. die Task-Force suche nach ihm, so ist – unter Verweis auf Punkt römisch zwei.2.6.1.2.1. – anzumerken, dass der BF nach dem geschilderten Vorfall noch fast ein Jahr lang in Ghana gelebt und gearbeitet hat und es in dieser Zeit zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den BF gekommen ist. Es gibt überhaupt keine Hinweise darauf, dass die genannten staatlichen Stellen in der Vergangenheit nach dem BF gesucht haben. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass diese staatlichen Stellen nun, über fünf Jahre nach dem genannten Vorfall, noch nach dem BF suchen würden.

Zwar geht aus den Länderberichten hervor, dass die ghanaische Regierung zunehmend sensibel auf „zivilen Ungehorsam“ reagiert und im September 2024 eine friedliche Demonstration gegen die Regierung und verschiedene Missstände, insbesondere mit Bezug auf illegalem Goldabbau („Galamsey“), mit harten Maßnahmen geahndet wurde. Insgesamt gilt Galamsey in Ghana jedoch weniger als sicherheitspolitisches oder asylrelevantes Phänomen, sondern in erster Linie als komplexes wirtschaftliches, ökologisches und verwaltungsrechtliches Problem. Die staatlichen Maßnahmen richten sich grundsätzlich gegen den illegalen Bergbau als solchen und nicht gegen eine bestimmte soziale oder politische Gruppe. Der BF konnte im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darlegen, warum dies in seinem Fall anders sein sollte und betreffend ihn persönlich eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention dargestellten Gründe vorliegen solle.

II.2.6.1.5. Zur Frage, der Glaubhaftigkeit der Vorgebrachten Privatverfolgung durch die Familie des getöteten Mitarbeiters: römisch zwei.2.6.1.5. Zur Frage, der Glaubhaftigkeit der Vorgebrachten Privatverfolgung durch die Familie des getöteten Mitarbeiters:

Vor der belangten Behörde gab der BF an, er werde in Ghana von der Polizei, von dem Militär und von einer sonstigen Gruppe gesucht. Dies sei eine Familiengruppe. Der BF solle vor Gericht aussagen (s. Niederschrift BFA Seite 11). Er führte weiter aus, die Familie des im Krankenhaus Verstorbenen wolle den BF als Zeugen vor Gericht haben, damit dieser aussage. Wenn die Task-Force ihn erwischen würde, während er aussage, würden sie ihn umbringen (s. Niederschrift BFA Seite 12). Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF, dass die Familie von XXXX nach ihm suche, da er vor Gericht aussagen solle. Die Task-Force werde ihn daran hindern auszusagen und sei deshalb sein Leben in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr hätte er auch ein großes Problem mit der Polizei (s. Niederschrift BFA Seite 14).Vor der belangten Behörde gab der BF an, er werde in Ghana von der Polizei, von dem Militär und von einer sonstigen Gruppe gesucht. Dies sei eine Familiengruppe. Der BF solle vor Gericht aussagen (s. Niederschrift BFA Seite 11). Er führte weiter aus, die Familie des im Krankenhaus Verstorbenen wolle den BF als Zeugen vor Gericht haben, damit dieser aussage. Wenn die Task-Force ihn erwischen würde, während er aussage, würden sie ihn umbringen (s. Niederschrift BFA Seite 12). Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF, dass die Familie von römisch 40 nach ihm suche, da er vor Gericht aussagen solle. Die Task-Force werde ihn daran hindern auszusagen und sei deshalb sein Leben in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr hätte er auch ein großes Problem mit der Polizei (s. Niederschrift BFA Seite 14).

Vor der belangten Behörde gab der BF somit im Grunde an, er fürchte eine Verfolgung durch die Task-Force, wenn er vor Gericht aussagen würde. Eine konkrete Befürchtung in Bezug auf die Familie des Getöteten bracht der BF demgegenüber nicht vor. Ein Hinweis darauf, dass Personen, die in Prozessen mit „Galamsey“-Bezug aussagen deswegen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein würden, verschwinden oder umgebracht werden würden, geht aus den umfassend eingeholten Länderinformationen nicht hervor und konkretisierte der BF dieses Vorbringen auch in keiner Weise über die lediglich Behauptung einer solchen Gefahr hinaus.

Da in der Beschwerde jedoch ausdrücklich auch eine Privatverfolgung geltend gemacht wurde, wurde dieser Themenbereich in der mündlichen Verhandlung erörtert. Auf Frage, welche Befürchtungen der BF in Bezug auf die Familie des Getöteten habe, gab dieser an, wenn in Ghana in einer Familie eine Person die erfolgreich sei und schaue, dass es der Familie gut gehe sterbe, dann habe die Familie den Versorger verloren. Dies bleibe immer in Erinnerung (s. VH-P Seite 12).

Auf Frage, ob er sich wegen einer allfälligen Bedrohung durch die Familie des Getöteten an die Polizei in Ghana wenden könne, gab der BF an, dies sei nicht der Fall. Es sei keine offizielle Arbeit, wobei er die notwendigen Unterlagen zur Ausübung der Arbeit gehabt habe. Es habe einen Vertrag gegeben und sei seine Arbeit legal gewesen. Er habe aber gewusst, dass andere an diesem Ort illegal arbeiten würden. Aus diesem Grund habe er nicht zur Polizei gehen können. Aktuell habe er Angst vor der Familie und der Politikerin (s. VH-P Seite 12).

Der BF selbst brachte auch vor Gericht keine tatsächlich nachvollziehbaren Befürchtungen in Bezug auf die Familie des Getöteten vor. Das diesbezügliche Vorbringen erscheint oberflächlich und äußerst allgemein gehalten. Es ist auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, warum die Familie des Getöteten den BF nun, über fünf Jahre nach dem Vorfall, noch suchen sollte. Insgesamt erscheint dieses Vorbringen nicht glaubhaft und geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF tatsächlich keine Gefahr von Seiten der Familie des Getöteten droht.

II.2.6.1.6. Zur Frage, ob die ghanaischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig sind und zur Frage, der Rechtsschutzmöglichkeiten in Ghana: römisch zwei.2.6.1.6. Zur Frage, ob die ghanaischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig sind und zur Frage, der Rechtsschutzmöglichkeiten in Ghana:

Zunächst ist hervorzuheben, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, weswegen anzunehmen ist, dass die staatlichen Institutionen funktionsfähig sind und den Bürgern und Bürgerinnen im Regelfall Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen Dritter gewährt wird. Es besteht daher die Annahme, dass staatlicher Schutz grundsätzlich erreichbar und wirksam ist.

Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte und brachte auch der BF selbst im gesamten Verfahren keine Umstände glaubhaft vor, die darauf schließen ließen, dass dem BF dieser grundsätzlich gegebene Schutz vorenthalten werden würde.

Auch in Bezug auf sein Vorbringen, er habe Angst vor einem Zivilprozess bzw. davor als Zeuge auszusagen ist anzumerken, dass tatsächlich keine tragfähigen Hinweise darauf vorliegen, dass der BF derartige Gerichtsverfahren zu befürchten hätte. Diesbezüglich verblieb sein Vorbringen auf einer reinen Vermutungsebene, die er nicht konkretisieren konnte.

Aus den Länderinformationen ergibt sich im Wesentlichen, dass der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten größtenteils aufrechterhalten werden. Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen. Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden.

Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv. Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein.

Es ergibt sich aus den Länderinformationen zwar auch, dass nicht selten Personen widerrechtlich aus zivilrechtlichen Gründen (Schulden) verhaftet werden, nachdem der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Polizei entsprechend „entlohnt“ hat. Den Betroffenen sind ihre Rechte (Verhaftung nur aus strafrechtlichen Gründen und ohne Haftbefehl maximal für 48 Stunden) häufig nicht bekannt. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht jedoch gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verfassung ein Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger. Es ergibt sich aus den Länderinformationen zwar auch, dass nicht selten Personen widerrechtlich aus zivilrechtlichen Gründen (Schulden) verhaftet werden, nachdem der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Polizei entsprechend „entlohnt“ hat. Den Betroffenen sind ihre Rechte (Verhaftung nur aus strafrechtlichen Gründen und ohne Haftbefehl maximal für 48 Stunden) häufig nicht bekannt. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht jedoch gemäß Artikel 14, Absatz 5, der Verfassung ein Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger.

Selbst wenn der BF im Herkunftsland einer Privatverfolgung ausgesetzt wäre, so ergibt sich aus den dargestellten Länderinformationen, dass die Behörden Ghanas als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind. Es liegen überhaupt keine Hinweise vor, dass die Behörden Ghanas gerade dem BF gegenüber nicht schutzfähig oder -willig währen, weswegen die vorgebrachte Privatverfolgung – selbst, wenn diese als glaubhaft erachtet hätte werden können – nicht asylrelevant wäre.

Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung schließlich auch noch dazu befragt, warum er fürchte, die ghanaischen Behörden würden gerade ihn nicht schützen und brachte er vor, wenn die Task-Force öfter komme, Geld verlange und dann Maschinen zerstöre und Menschen töte, habe er kein Vertrauen mehr zu den staatlichen Stellen (s. VH-P Seite 13). Es mag zwar sein, dass der BF tatsächlich kein Vertrauen in die staatlichen Stellen hat, dieser Umstand ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden des Herkunftsstaates jedoch irrelevant.

Wie aufgezeigt gibt es in Ghana eine Reihe von Rechtsschutzmöglichkeiten die sich auch gegen staatliches Fehlverhalten richten. Das Vorbringen des BF die staatlichen Behörden würden ihn nicht schützen wurde demgegenüber nicht konkretisiert und nicht mit entsprechenden Länderinformationen belegt.

II.2.6.1.7. Weitere Überlegungen die gegen eine asylrelevante Flucht des BF aus Ghana sprechen: römisch zwei.2.6.1.7. Weitere Überlegungen die gegen eine asylrelevante Flucht des BF aus Ghana sprechen:

Auf Frage, warum der BF über den Norden Ghanas nach XXXX gereist sei, gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, er habe kein Motiv gehabt Ghana zu verlassen. Als die Regierung, die Task-Force, ihn gesucht habe, habe er versucht an verschiedenen Orten zu leben. Dies habe aber nicht funktioniert und sei er deshalb ausgereist (s. VH-P Seite 8). Auf Frage, warum der BF über den Norden Ghanas nach römisch 40 gereist sei, gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, er habe kein Motiv gehabt Ghana zu verlassen. Als die Regierung, die Task-Force, ihn gesucht habe, habe er versucht an verschiedenen Orten zu leben. Dies habe aber nicht funktioniert und sei er deshalb ausgereist (s. VH-P Seite 8).

Der BF gab somit vor Gericht selbst an, dass der Vorfall im Mai 2021 ihn nicht dazu veranlasste, über eine Ausreise aus Ghana nachzudenken. Weitere Verfolgungshandlungen, Übergriffe oder Zusammenkünfte mit der genannten Task-Force oder staatlichen Stellen konnte der BF nicht glaubhaft machen. Er lebte und arbeitete nach dem genannten Vorfall noch fast ein Jahr lang in Ghana, wobei er im gesamten Verfahren nicht angab, sich in dieser Zeit versteckt gehalten zu haben. Schon aus diesen Umständen geht aus Sicht der Richterin hervor, dass der BF nicht tatsächlich aus Furcht vor einer Verfolgung oder aufgrund einer gegebenen Gefahrenlage aus Ghana ausgereist ist.

In seinem letzten Wohnort in XXXX habe er einen Mann kennengelernt und ihm erzählt, was passiert sei. Dieser Mann habe gesagt, er würde dem BF helfen (s. VH-P Seite 9 und auch Niederschrift BFA Seite 11). Auf Frage, warum der BF nicht in einen anderen Landesteil übersiedelt sei, gab dieser an, er habe einfach weggewollt und habe die Person, die ihm geholfen habe, ihn nach Österreich geschickt (s. Niederschrift BFA Seite 14). Auch dieses Vorbringen deutet eindeutig daraufhin, dass der BF Ghana im Grunde aus nicht asylrelevanten Überlegungen heraus verlassen hat. Er lebte nach dem geschilderten Vorfall an verschiedenen Orten in Ghana und hatte dort keine Probleme mit staatlichen Behörden. Es ergab sich eine Gelegenheit nach Europa zu reisen, die der BF ergriff. Mit diesen Schilderungen kann er jedoch keine Flucht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darlegen. In seinem letzten Wohnort in römisch 40 habe er einen Mann kennengelernt und ihm erzählt, was passiert sei. Dieser Mann habe gesagt, er würde dem BF helfen (s. VH-P Seite 9 und auch Niederschrift BFA Seite 11). Auf Frage, warum der BF nicht in einen anderen Landesteil übersiedelt sei, gab dieser an, er habe einfach weggewollt und habe die Person, die ihm geholfen habe, ihn nach Österreich geschickt (s. Niederschrift BFA Seite 14). Auch dieses Vorbringen deutet eindeutig daraufhin, dass der BF Ghana im Grunde aus nicht asylrelevanten Überlegungen heraus verlassen hat. Er lebte nach dem geschilderten Vorfall an verschiedenen Orten in Ghana und hatte dort keine Probleme mit staatlichen Behörden. Es ergab sich eine Gelegenheit nach Europa zu reisen, die der BF ergriff. Mit diesen Schilderungen kann er jedoch keine Flucht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darlegen.

Schlussendlich erklärte der BF auf Frage, warum er sich keine andere Arbeit gesucht habe, wenn diese so gefährlich gewesen sei an, es bestehe ein hohes Risiko, aber man verdiene auch viel Geld (s. VH-P Seite 9). Der BF hat Ghana somit nicht aufgrund einer tatsächlichen Gefährdungslage verlassen. Er gab selbst an, alle seine Probleme seien in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Wie aufgezeigt wurde, liegt ein in der Genfer Flüchtlingskonvention genannter Fluchtgrund nicht vor und wurde ein solcher vom BF selbst auch in Wahrheit nicht behauptet (wenn er auch versuchte einen politischen Konnex herzustellen). Der BF hätte sich aus Sicht der Richterin in Ghana eine andere Arbeit suchen können, wenn ihm die Gegebenheiten rund um die Minenarbeit zu gefährlich geworden wären. Einen Grund, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine andere Arbeit auszuüben, brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor. Die Begründung, es sei eine gefährliche Arbeit, er habe jedoch damit viel Geld verdient, stellt jedenfalls einen klaren Hinweis darauf dar, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus verlassen hat und bestätigt diese Aussage den Eindruck der erkennenden Richterin, dass hier jedenfalls keine tatsächliche Gefahrenlage bestanden hat oder aktuell besteht.

Der BF selbst behauptete keine Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und können von der erkennenden Richterin derartige Hinweise auch nicht aus den Länderinformationen erkannt werden.

Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht, ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt. Es ist zwar bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt, der BF gehört jedoch der Volksgruppe der Akan an, die als einflussreicher bezeichnet wird, als viele andere Volksgruppen in Ghana.

Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer Rückkehr Probleme aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages haben würde. Dies geht aus den Länderinformationen in keiner Weise hervor.

Insgesamt geht die erkennende Richterin davon aus, dass der BF Ghana ca. elf Monate nach dem beschriebenen Vorfall verlassen hat und für seine Ausreise keine tatsächlich drohende Gefahrenlage ausschlaggebend war. Dem BF droht auch im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine tatsächliche Gefahr.

II.2.6.2. Zur Rückkehrsituation des BFrömisch zwei.2.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF

Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil, eine allgemein gefährliche Sicherheitslage bzw. eine problematische Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF kann nicht erkannt werden. Der rechtsfreundlich vertretene BF erstattete hierzu auch kein konkretes Vorbringen und wird in Anbetracht dieser Umstände und der Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat auf eine detaillierte Darstellung der allgemeinen Sicherheitslage verzichtet.

Hinweise darauf, dass dem BF die Todesstrafe drohen könnte, liegen keine vor und brachte BF selbst einen solchen Umstand im gesamten Verfahren auch nicht vor. Das Fluchtvorbringen des BF war in Bezug auf eine allfällige Verfolgung nicht glaubhaft und abseits seiner Darstellungen konnte das erkennende Gericht keine Hinweise darauf erkennen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen könnte.

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Ghana eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist erwerbsfähig, spricht die Sprachen Twi, Hausa und Englisch, ist in Ghana aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort acht Jahre die Schule besucht und war er im Herkunftsland bereits in der Vergangenheit erwerbstätig. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Ghana nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise – selbst zu erwirtschaften.

In Ghana leben zwei Schwestern, die Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder des BF. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des BF leben in XXXX . Es lebt außerdem noch ein weiteres Adoptivkind bei der Familie des BF. Die Ehefrau des BF ist als Polizistin berufstätig und wohnt die Familie des BF in einer Dienstwohnung seiner Gattin. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wird wohnen können. Wie unter Punkt II.2.6.1. ausführlich dargestellt, drohen dem BF tatsächlich auch keine Gefahren im Falle einer Rückkehr zu seiner Familie nach XXXX . In Ghana leben zwei Schwestern, die Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder des BF. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des BF leben in römisch 40 . Es lebt außerdem noch ein weiteres Adoptivkind bei der Familie des BF. Die Ehefrau des BF ist als Polizistin berufstätig und wohnt die Familie des BF in einer Dienstwohnung seiner Gattin. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wird wohnen können. Wie unter Punkt römisch zwei.2.6.1. ausführlich dargestellt, drohen dem BF tatsächlich auch keine Gefahren im Falle einer Rückkehr zu seiner Familie nach römisch 40 .

Der BF gab schließlich in der mündlichen Verhandlung selbst an, er könne in Ghana leben, wenn er die dargestellten – nicht als glaubhaft bzw. asylrelevant erkannten – Probleme nicht hätte (s. VH-P Seite 12).

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden. In psychiatrischen Kliniken sehen sich Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischen Problemen z.T. schweren Misshandlungen ausgesetzt, inklusive Zwangsbehandlungen ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung. Die vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen verfügen weder über ausreichend qualifiziertes Personal noch über die notwendige medizinische Ausrüstung. Zudem sind diese medizinischen Einrichtungen für die meisten Ghanaer nicht erschwinglich. Die staatliche Krankenversicherung NHIS übernimmt die Kosten einer psychiatrischen Behandlung nicht.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese psychische Beeinträchtigung ist jedoch nicht derart ausgeprägt oder nach außen hin sichtbar, dass zu befürchten ist, dass der BF die dargestellten Behandlungen auch erfahren würde. Die erkennende Richterin bemerkte keine offensichtliche Beeinträchtigung des BF in der mündlichen Verhandlung. Dieser schilderte seine psychischen Probleme auch erst im Beschwerdeverfahren und erschien vor der belangten Behörde unauffällig. Schlussendlich ist der BF erwerbsfähig und sein Dienstgeber mit seinen Arbeitsleistungen hochzufrieden, was darauf schließen lässt, dass der BF im Sozialleben keine Auffälligkeiten aufweist. Der rechtsfreundlich vertretene BF selbst brachte auch keine Sorge vor, er würde einer der dargestellten Behandlungen im Falle einer Rückkehr unterliegen, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass ihn die dargestellte Gefahrenlage nicht betrifft.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als asylrelevantes Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, aus den Unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen, wonach der BF an Bluthochdruck und an Hepatitis B leidet und zudem eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Die festgestellten körperlichen Erkrankungen sind entweder nicht akut (Hepatitis-Erkrankung mit Behandlungsbeginn im August 2026) oder auch in Ghana behandelbar (Bluthochdruck). Die festgestellten psychischen Problematiken stellen jedenfalls keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar. In Bezug auf die weiteren Ausführungen wird auf Punkt II.3.2. verwiesen. Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als asylrelevantes Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, aus den Unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen, wonach der BF an Bluthochdruck und an Hepatitis B leidet und zudem eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Die festgestellten körperlichen Erkrankungen sind entweder nicht akut (Hepatitis-Erkrankung mit Behandlungsbeginn im August 2026) oder auch in Ghana behandelbar (Bluthochdruck). Die festgestellten psychischen Problematiken stellen jedenfalls keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar. In Bezug auf die weiteren Ausführungen wird auf Punkt römisch zwei.3.2. verwiesen.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtlage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtlage übertragbar.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den BF eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des BF sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des BF nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der BF offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den BF eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des BF sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des BF nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der BF offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine vergangene oder aktuelle Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft machen.

Wie ebenfalls aufgezeigt wurde, waren seine Aussagen zum erlebten Vorfall im Mai 2021 nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Ausführungen zu einer daran anknüpfenden Verfolgung von staatlicher oder privater Seite, waren jedoch als nicht glaubhaft einzustufen.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft und somit auch nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Dem BF droht weder die Todesstrafe noch konnte das erkennende Gericht glaubhafte Hinweise darauf finden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte.

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine existenzgefährdende Notlage treffen würde, wurde bereits festgestellt und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung unter Punkt II.2.6.2. verwiesen. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine existenzgefährdende Notlage treffen würde, wurde bereits festgestellt und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.6.2. verwiesen.

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Der BF leidet an hohem Blutdruck und muss deshalb Medikamente einnehmen, die er jedoch in Apotheken in Ghana auch erhalten wird, weswegen hier jedenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Die Versorgung mit Medikamenten in Ghana ist vor allem durch Importe aus Europa, China oder Indien gewährleistet, zum geringen Teil werden Medikamente auch in Ghana hergestellt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen.

In Bezug auf die vorgebrachte Hepatitis-Erkrankung liegt noch keine Behandlung vor, eine solche ist geplant. Es kann aufgrund dieses Umstandes jedoch davon ausgegangen werden, dass derzeit keine schwerer oder lebensbedrohlicher Verlauf vorliegt, da der BF diesfalls bereits in Behandlung stehen würde bzw. Medikamente nehmen müsste.

Die psychische Erkrankung des BF stellt jedenfalls keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, weshalb auch dieser Befund nicht zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen kann.

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann. Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Ghana in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum, weswegen jedenfalls kein schützenswertes Familienleben gegeben ist.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich ca. vier Jahre und vier Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich ca. vier Jahre und vier Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Der BF hat bereits Deutschkurse bis A2-Niveau besucht. Eine Sprachprüfung hat er noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Dieser Umstand wird durch die Tatsache, dass der BF lediglich geringe Alphabetisierungskenntnisse hat relativiert. Der BF steht seit 01.12.2023 laufend in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Der BF verfügt bereits über eine Zusage seines Dienstgebers, dass dieses noch befristete Dienstverhältnis nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in ein unbefristetes Dienstverhältnis überführt werden wird, da der Dienstgeber mit den Arbeitsleistungen des BF sehr zufrieden ist. Neben seiner Erwerbstätigkeit kümmert sich der BF um die Wegerhaltung und um den Winterdienst betreffend Rad- und Spazierwege in der Gemeinde in der er auch arbeitet. Der BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen, insbesondere mit Personen in seinem Arbeitsumfeld.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Ghana ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Ghana seine gesamte Schulbildung durchlaufen und war dort viele Jahre lang erwerbstätig. Er spricht nach wie vor die Twi, Hausa und Englisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Gattin und seiner minderjährigen Kinder. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Ghana ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Ghana seine gesamte Schulbildung durchlaufen und war dort viele Jahre lang erwerbstätig. Er spricht nach wie vor die Twi, Hausa und Englisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Gattin und seiner minderjährigen Kinder. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Der BF leidet an einer posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven und somatoformen Begleitsymptomen. Die vorliegende Traumafolgestörung ist behandlungsbedürftig. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana ist von einem deutlich erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation bis hin zu Retraumatisierungen auszugehen.

Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, dass der BF in seinem Heimatort XXXX in dem auch seine Familie lebt kaum bzw. keine Möglichkeiten hat, eine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana unzureichend. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Im privaten Sektor hat sich die Versorgungslage verbessert. Für Privatpersonen gibt es lediglich im ambulanten Sektor der großen Zentren Angebote für Psychotherapie und medikamentöse Therapie. Die stationäre Therapie psychiatrischer Patienten ist unzureichend. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, dass der BF in seinem Heimatort römisch 40 in dem auch seine Familie lebt kaum bzw. keine Möglichkeiten hat, eine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana unzureichend. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Im privaten Sektor hat sich die Versorgungslage verbessert. Für Privatpersonen gibt es lediglich im ambulanten Sektor der großen Zentren Angebote für Psychotherapie und medikamentöse Therapie. Die stationäre Therapie psychiatrischer Patienten ist unzureichend.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Verfahrensdauer von vier Jahren und vier Monaten erscheint im gegenständlichen Fall zwar etwas lange jedoch noch unbedenklich. Wenn die belangte Behörde ausführt, der BF habe versucht durch verschiedene Ausreden und das Mitwirken von Dritten die Einvernahme zu verzögern, so nimmt die Behörde auf die versehentliche Abmeldung des BF durch seine Vermieterin Bezug.

Der BF war im Zeitraum 26.04.2022 bis 04.06.2024 mit seinem Hauptwohnsitz polizeilich in Österreich gemeldet. Das gegenständliche Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 05.07.2024 eingestellt, da der BF zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Mit E-Mail vom 11.11.2024 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des BF den aktuellen Meldezettel des BF der belangten Behörde und wurde vorgebracht, die Vermieterin des BF habe irrtümlich diesen anstatt den Mitbewohnern des BF abgemeldet. Dies sei nun aufgefallen und werde daher der Meldezettel des BF nachgereicht. Die irrtümliche Abmeldung dauerte somit ca. fünf Monate, in dieser Zeit war der Aufenthalt des BF der belangten Behörde nicht bekannt. In Anbetracht der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 09.04.2022 gestellt wurde und der Bescheid der belangten Behörde am 22.04.2025 erging, somit eine erstinstanzliche Verfahrensdauer von drei Jahren vorliegt, kann der dargestellte Umstand nicht als wesentliche Verfahrensverzögerung betrachtet werden.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Wenn die belangte Behörde ausführt, der BF sei unter Verwendung gefälschter Dokumente nach Österreich eingereist, so wird darauf verwiesen, dass das Strafverfahren diversionell erledigt wurde. Es liegt insofern keine Verurteilung des BF vor und hat er ansonsten in den über vier Jahren seines Aufenthaltes kein Fehlverhalten gesetzt.

Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag unter falschem Namen gestellt habe, wird auf Punkt II.2.1. verwiesen. Die erkennende Richterin geht nicht davon aus, dass der BF absichtlich einen falschen Namen angeben wollte. Wenn die belangte Behörde weiters darauf verweist, der verfahrensgegenständliche Asylantrag sei missbräuchlich gestellt worden, so muss entgegengehalten werden, dass große Teile des Fluchtvorbringens des BF als glaubhaft bewertet worden sind. Dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung aus den als glaubhaft erachteten Umständen abgeleitet werden konnte, lässt nicht die Annahme zu, die Antragstellung an sich sei missbräuchlich erfolgt. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag unter falschem Namen gestellt habe, wird auf Punkt römisch zwei.2.1. verwiesen. Die erkennende Richterin geht nicht davon aus, dass der BF absichtlich einen falschen Namen angeben wollte. Wenn die belangte Behörde weiters darauf verweist, der verfahrensgegenständliche Asylantrag sei missbräuchlich gestellt worden, so muss entgegengehalten werden, dass große Teile des Fluchtvorbringens des BF als glaubhaft bewertet worden sind. Dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung aus den als glaubhaft erachteten Umständen abgeleitet werden konnte, lässt nicht die Annahme zu, die Antragstellung an sich sei missbräuchlich erfolgt.

Es bleibt somit – in Bezug auf die Umstände, die die belangte Behörde anführte, welche darauf schließen lassen würden, von dem BF gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus – lediglich übrig, dass der BF unter Verwendung gefälschter Dokumente nach Europa einreiste. Ohne diesen Umstand bagatellisieren zu wollen, geht die Richterin – insbesondere auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der überaus positiven Rückmeldung der Arbeitskollegen und des Dienstgebers, die den BF bereits seit vielen Monaten kennen und täglich erleben – davon aus, dass von diesem tatsächlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Der VwGH führte erst kürzlich zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 aus, bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. E 11. Oktober 2005, 2002/21/0132; E 28. März 2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen E 21. April 2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0181, 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).Der VwGH führte erst kürzlich zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 aus, bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche E 11. Oktober 2005, 2002/21/0132; E 28. März 2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen E 21. April 2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche E 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0181, 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).

Insgesamt ergibt sich das Bild, dass der BF durchaus bemüht ist, sich zu integrieren. Insbesondere der Besuch von Deutschkursen, die dauerhaft ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit sowie die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Gemeinde sind hier hervorzuheben. Der Dienstgeber des BF berichtete in mehreren Schreiben, wie sehr er den BF schätze und dass es schwer gewesen sei die Stelle zu besetzen. Der BF würde ehest möglich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, sobald dies rechtlich möglich sei. In Zusammenschau mit den gegebenen psychischen Problemen des BF, der Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr und der dargestellten Rechtsprechung des VwGH erscheint eine Rückkehrentscheidung im konkreten Fall einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK darzustellen, da das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich das Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass der BF durchaus bemüht ist, sich zu integrieren. Insbesondere der Besuch von Deutschkursen, die dauerhaft ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit sowie die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Gemeinde sind hier hervorzuheben. Der Dienstgeber des BF berichtete in mehreren Schreiben, wie sehr er den BF schätze und dass es schwer gewesen sei die Stelle zu besetzen. Der BF würde ehest möglich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, sobald dies rechtlich möglich sei. In Zusammenschau mit den gegebenen psychischen Problemen des BF, der Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr und der dargestellten Rechtsprechung des VwGH erscheint eine Rückkehrentscheidung im konkreten Fall einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK darzustellen, da das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich das Interesse an seiner Ausreise überwiegt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist, sofern nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist, sofern nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Ziffer eins und andererseits die in der Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Nach § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Nach Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht erfüllt hat, war ihm spruchgemäß nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nicht erfüllt hat, war ihm spruchgemäß nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als stattzugeben und gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als stattzugeben und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

II.3.5. Zur Aufhebung der Spruchpunkt V., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.5. Zur Aufhebung der Spruchpunkt römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht.

Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil der BF nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist.

Genauso stützt sich die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG auf eine vorhandene Rückkehrentscheidung. Mit dem Wegfall der Rückkehrentscheidung ist somit auch die Erlassung des Einreiseverbotes obsolet geworden. Genauso stützt sich die Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG auf eine vorhandene Rückkehrentscheidung. Mit dem Wegfall der Rückkehrentscheidung ist somit auch die Erlassung des Einreiseverbotes obsolet geworden.

In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte V., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.

II.3.6. Zur unterbliebenen Übersetzung des Spruches in die englische Spracherömisch zwei.3.6. Zur unterbliebenen Übersetzung des Spruches in die englische Sprache

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Der BF konnte im wesentlichen keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe glaubhaft machen oder eine tatsächliche Gefahrenlage im Falle seiner Rückkehr nach Ghana nachweisen. Besondere Rechtsfragen haben sich im gegenständlichen Fall keine ergeben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2313052.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten