TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/14 W272 2275743-4

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Veröffentlicht am 14.08.2026
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Entscheidungsdatum

14.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §59 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W272 2262275-4/10E

W272 2262280-4/9E

W272 2262278-4/5E

W272 2262276-4/5E

W272 2262273-4/5E

W272 2275743-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX und 6.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6 vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, 1.) Zahl XXXX , 2.) Zahl XXXX , 3.) Zahl XXXX , 4.) Zahl XXXX , 5.) Zahl XXXX und 6.) Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6 vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, 1.) Zahl römisch 40 , 2.) Zahl römisch 40 , 3.) Zahl römisch 40 , 4.) Zahl römisch 40 , 5.) Zahl römisch 40 und 6.) Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2026, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte zu lauten haben: 1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte zu lauten haben:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt. 2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3. Im Übrigen werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

4. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zum Vorverfahren (Erste Anträge auf internationalen Schutz):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) reiste zusammen mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und seinen (damaligen) drei Söhnen, dem Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3, BF4 und BF5) am 05.11.2021 mit einem Schengenvisum legal nach Griechenland und anschließend am 07.11.2021 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 15.11.2021 brachten die BF1-BF5 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz ein.

1.2. Am 15.11.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass er beschuldigt werde den (damaligen) stellvertretenden Finanzminister im August 2021 geschlagen zu haben. Auch habe man ihn beschuldigt ein korrupter Mitarbeiter (Anm. des Finanzministeriums) zu sein. Aus diesen Gründen habe er ein Visum organisiert und mit seiner Familie Tschetschenien/Russland verlassen. Seine Frau und seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.1.2. Am 15.11.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass er beschuldigt werde den (damaligen) stellvertretenden Finanzminister im August 2021 geschlagen zu haben. Auch habe man ihn beschuldigt ein korrupter Mitarbeiter Anmerkung des Finanzministeriums) zu sein. Aus diesen Gründen habe er ein Visum organisiert und mit seiner Familie Tschetschenien/Russland verlassen. Seine Frau und seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Dies wurde von der BF2 bestätigt.

1.3. Am 15.04.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt. Dabei führte der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst im Wesentlichen an, dass es im Finanzministerium zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Bruder der Frau von Ramzan Kadyrow gekommen sei. Es seien auch zwei Strafverfahren gegen den BF1 produziert worden und man habe auch Geld von ihm gefordert, um die Strafverfahren zu schließen, andernfalls er zu Tode gefoltert werde.

Zu Hause habe er seinen Vater zusammengeschlagen aufgefunden und es sei alles durcheinander gewesen. Der Vater des BF1 habe ihm geraten zu Verwandten zu fahren. Er sei sodann auf der Fahrt dorthin mitgenommen, zusammengeschlagen und letztlich am 18.03.2021 wiederum freigelassen worden.

In weiterer Folge sei es zu zwei weiteren - fabrizierten – Strafverfahren gekommen. Man habe ihn unter Folter gezwungen ein Geständnis zu unterschreiben und erst nach der Bezahlung eines Geldbetrages durch seinen Vater Mitte Juni 2021 freigelassen worden.

Ende Juli 2021 sei er dann wiederum mitgenommen worden und sei neuerlich ein Strafverfahren gegen ihn in die Wege geleitet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er staatliche Gelder nicht zweckbestimmt verwendet habe. Man hätte 18 Mio. Rubel vom BF1 gefordert und ihm angedroht, dass er sonst in Haft komme und man ihn umbringen und seine Familie große Probleme bekommen werde.

Nach seiner Freilassung Mitte August 2021 sei ihm bis Dezember 2021 Zeit gegeben worden die Summe zu bezahlen. Er habe gewusst, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde, auch wenn er das Geld bezahle, weshalb er sich dazu entschieden hätte, das Land zu verlassen.

Die BF2 brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass ein Strafverfahren gegen ihren Mann, den BF1, fabriziert worden sei und man gesagt habe, dass ihr Mann getötet werde. Es gebe zwei Strafverfahren gegen den BF1 und ihr Mann sei bereits in Haft gewesen.

1.4. Mit Bescheiden des BFA vom 06.10.2022 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 15.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die BF1-BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheiden des BFA vom 06.10.2022 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 15.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die BF1-BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.5. Am 07.11.2022 erhoben die BF1-BF5 im Wege ihrer gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass von keiner Steigerung des Vorbringens des BF1 auszugehen sei, sondern dieser lediglich auf Nachfrage der Behörde seine Fluchtgeschichte detaillierter dargestellt habe. Auch habe es die Behörde unterlassen, näher auf die Umstände des Krieges und der damit verbundenen Teilmobilisierung von Männern zwischen 18 und 65 Jahren, sowie die akute Bedrohung durch das nahe Umfeld des Diktators Kadyrow einzugehen.

1.6. Am XXXX wurde in Wien XXXX (im Folgenden: BF6) als weiteres Kind der BF1 und BF2 geboren und wurde für diesen seitens der BF2 am 14.03.2023 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.6. Am römisch 40 wurde in Wien römisch 40 (im Folgenden: BF6) als weiteres Kind der BF1 und BF2 geboren und wurde für diesen seitens der BF2 am 14.03.2023 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.7. Am 18.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher sowohl der BF1 als auch die BF2 zu ihrer Situation im Herkunftsland, den Fluchtgründen sowie ihrem Leben in Österreich befragt wurden.

1.8. Mit Erkenntnis vom 31.05.2023 wies das BVwG die Beschwerden der BF1-BF5 als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF1-BF5 in ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der BF1 laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Es könnten im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF1-BF5 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten. Die BF1-BF5 wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt.

1.9. Mit Erkenntnis vom 24.08.2023 wies das BVwG die Beschwerde des nachgeborenen Sohnes XXXX (dem nunmehrigen BF6), vertreten durch seine Mutter (BF2) gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 mit der Maßgabe, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde, ab.1.9. Mit Erkenntnis vom 24.08.2023 wies das BVwG die Beschwerde des nachgeborenen Sohnes römisch 40 (dem nunmehrigen BF6), vertreten durch seine Mutter (BF2) gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 mit der Maßgabe, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde, ab.

1.10. Mit Beschluss vom 19.09.2023, E 2227-2231/2023-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. In der Folge wurde von den BF1-BF5 keine Revision erhoben.

1.11. Das Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2023 betreffend den nachgeborenen Sohn wurde nicht angefochten.

2. Zum Vorverfahren (Zweite Anträge auf internationalen Schutz):

2.1. Die BF1-BF6 (in der Folge: BF) kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben illegal in Österreich.

2.2. Am 17.11.2023 stellten die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Die BF brachten im Wesentlichen vor, dass ihre bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Im Oktober 2023 habe der BF1 einen Einberufungsbefehl und die Militärkarte zum russischen Militärdienst erhalten.

2.3. Am 18.01.2024 erfolgte die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA, wobei der BF1 im Wesentlichen angab, dass er eine „Ladung“ erhalten habe, die Leute vom Wehrkommando seiner Schwester übergeben hätten. Diese hätten der Schwester auch gesagt, dass der BF1 am XXXX zum Wehrkommando gehen solle. Die Schwester hätte ihm die Ladung geschickt. Diese legte er gemeinsam mit dem Wehrdienstbuch im Original vor. Leute vom Wehrkommando wären danach nochmals gekommen und hätten nach dem BF1 und seinem Vater gefragt. Ein Verwandter sei mobilisiert worden. Dieser sei dann gestorben. Seine Cousins seien mobilisiert worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation müsse er in den Krieg.2.3. Am 18.01.2024 erfolgte die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA, wobei der BF1 im Wesentlichen angab, dass er eine „Ladung“ erhalten habe, die Leute vom Wehrkommando seiner Schwester übergeben hätten. Diese hätten der Schwester auch gesagt, dass der BF1 am römisch 40 zum Wehrkommando gehen solle. Die Schwester hätte ihm die Ladung geschickt. Diese legte er gemeinsam mit dem Wehrdienstbuch im Original vor. Leute vom Wehrkommando wären danach nochmals gekommen und hätten nach dem BF1 und seinem Vater gefragt. Ein Verwandter sei mobilisiert worden. Dieser sei dann gestorben. Seine Cousins seien mobilisiert worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation müsse er in den Krieg.

2.4. Mit Bescheiden vom 26.06.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).2.4. Mit Bescheiden vom 26.06.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die BF hätten im aktuellen Verfahren keine Anhaltspunkte darlegen können, die zu einer anderen Beurteilung führen würden, als die des BVwG bzw. des Verfassungsgerichtshofs zum damaligen Zeitpunkt. Betreffend die vorgelegte Ladung sei darauf zu verweisen, dass dieses Dokument von sehr einfacher Beschaffenheit und grundsätzlich jeder Manipulation zugänglich sei. Ebenso werde auf die Länderinformationen verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass es leicht sei, sogar Originaldokumente mit verfälschten Inhalten zu erhalten. Das BFA müsse daher davon ausgehen, dass es sich bei dem vom BF1 vorgelegten Dokument um kein echtes Dokument handelt und der BF1 daher auch nicht von einer Ladung zum Militärdienst betroffen sind.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege ihrer gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen der vor dem Bundesamt vom BF1 behauptete Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass dem BF1 aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des russischen Staates am Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beteiligen, eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Den BF2-BF6 drohe aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu dem BF1 in Russland bzw. Tschetschenien asylrelevante Reflexverfolgung. Der BF 2 drohe zudem als Frau, die selbstbestimmt leben möchte, asylrelevante Verfolgung. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen. Die Angst des BF1 vor einer Einberufung durch das russische Militär sei nachvollziehbar, da ihm bei der Rückkehr eine Einberufung und der direkte Einsatz an der Front drohe. Die Behörde habe es auch gänzlich unterlassen, sich mit der Situation der minderjährigen BF3-BF6 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen.

2.6. Am 28.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der BF1-BF2 und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher die BF1-BF2 ausführlich zu den Fluchtgründen der BF1-BF6 und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

2.7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 übermittelten die BF binnen der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist eine Stellungnahme zu den Länder- und Themenberichten.

2.8. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024 wies das BVwG die Beschwerden der BF als unbegründet ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der BF keine militärische Ausbildung erhalten hat und daher von der im Herbst 2023 stattgefundenen Teilmobilisierung nicht betroffen ist, eine Ladung für den Grundwehrdienst sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der BF mit seinen 33 Jahre das Grundwehrdienstpflichtige Alter von 30 Jahren bereits überschritten hat und das zum Zeitpunkt des Erhalts der Ladung gültige Höchstalter von 27 Jahren ebenfalls weit überschritten hat. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Erhalts einer Einberufung nicht glaubhaft. Wenn auf die Nichteinhaltung der formalen Vorschriften in Tschetschenien hingewiesen wird, wurde seitens des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass es dem BF 1 möglich ist mit seiner Familie außerhalb von Tschetschenien niederzulassen zumal er auch in Moskau über eine Eigentumswohnung verfügte und daher einem dementsprechenden Druck zu entgehen, hingewiesen wurde auf den Themenbericht des Danish Immigration Service. So konnte insgesamt keine Verfolgungsgefahr erkannt werden und ist es den BF möglich sich in der Russischen Föderation niederzulassen und sich selbst zu versorgen.

2.9. Mit Beschluss des VwGH vom 30.10.2024, Ra 2024/01/0369 bis 0374-4, wurden die Anträge der BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

3. Zum Vorverfahren (Dritte Anträge auf internationalen Schutz):

3.1. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und verblieben illegal in Österreich. Am 25.02.2025 stellten die BF (die BF3-BF6 durch die BF2) neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Der BF1 brachte dabei im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund vor, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden und er möchte nunmehr neue Gründe vorbringen. In Russland sei ein Erlass verabschiedet worden, dass die Personen aus der Reserve zum Militärdienst einberufen werden sollen. Des Weiteren würden sie auf der Bereitschaftsliste stehen. Diesen Erlass habe der BF im Internet selber gelesen und man könne ihn jederzeit überprüfen. Da er ein Militärbuch habe, könne er zum Militär eingezogen werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er nach der Schulung in den Krieg geschickt werde. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit Jänner 2025 bekannt. Die BF2 brachte dabei im Wesentlichen vor, dass ihre Fluchtgründe mit dem Fluchtgrund des BF1 zusammenhängen würden. Es bestehe die Gefahr, dass er in den Krieg eingezogen werden könne und sie sei mit den Kindern hier in Österreich. Deshalb sei sie mit dem BF1 und ihren Kindern geflüchtet. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat sie die Gefahr sehr groß, dass der BF1 einberufen werde. In ihrem Land würden die Personen zwanghaft einberufen werden und die BF2 möchte nicht mit vier Kindern alleine bleiben. Die BF3-BF6 hätten die gleichen Fluchtgründe.

3.2. Am 08.05.2025 wurden der BF1 und die BF2 den Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen für seinen Folgeantrag an, dass es einen neuen Erlass vom 16.01.2025 geben würde. Es beziehe sich auf die militärischen Zusammenkünfte, die stattfinden werden würden. Er sei ein Reservist der 2. Kategorie und der Erlass beziehe sich auf ihn. Der Erlass sei auch im Internet zu finden und in diesem stehe, dass Reservisten zu Camps kommen sollen und beziehe sich auf verschiedene Fachausrichtungen. Er sei dort als Autofahrer registriert, das stehe im Wehrdienstbuch. Eine Ladung, dass er in solche Camps eingezogen werde bzw. sich melden solle, habe er nicht bekommen. Sein Militärdienstbuch habe er bereits vorgelegt. Im Internet gebe es viele Artikel über diese Militärcamps. Es gebe eine Kampfabteilung aus Reservisten (BARS). Der Erlass beziehe sich auf militärische Camps. Nach solchen Camps werde man gezwungen, Verträge mit dem Verteidigungsministerium zu unterschreiben. Es gebe verschiedene Artikel im Internet darüber. Befragt zu der Bereitschaftsliste, die der BF1 in seiner Erstbefragung anführte, vermeinte er, dass er gemeint habe, dass er die Kategorie A habe in der Reserve sei und alles registriert worden sei. Er habe auch eine militärische Fachausrichtung als Fahrer. Er sei einfacher Soldat und Fahrer, so stehe es im Wehrdienstbuch. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass man ihn in ein Militärcamp für Reservisten schicken könnte. Dann werde man ihn dazu bringen wollen, dass er einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abschließe. Abgesehen davon würden seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Seine Frau und seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF1 legte in seiner Einvernahme eine Kopie des Erlasses vor.

Die BF2 führte in ihrer Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und gab an, dass sie für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollen sich auf das Verfahren ihres Ehemannes beziehen. Befragt zu den Fluchtgründen des BF1, gab die BF2 an, dass der BF1 Reservist sei. Jetzt gebe es einen neuen Erlass von Putin und Reservisten würden vorbereitet werden. Befragt, ob ihre Brüder in Tschetschenien auch davon betroffen seien, gab die BF2 an, dass ihr älterer Bruder krank sei. Er habe XXXX . Ihr jüngerer Bruder sei 18 Jahre alt und gesund. Ein Cousin habe eine Ladung bekommen und sei beim Militär und in der Kampfzone gewesen. Die BF2 glaube der Cousin sei ein Jahr und drei Monate beim Militär gewesen. Dies sei vor einem Jahr gewesen und jetzt sei er wieder daheim. Ihr jüngerer Bruder habe keine Ladung bekommen. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation habe sie Angst, dass der BF1 für den Krieg vorbereitet und eingezogen werde.Die BF2 führte in ihrer Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und gab an, dass sie für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Diese Anträge sollen sich auf das Verfahren ihres Ehemannes beziehen. Befragt zu den Fluchtgründen des BF1, gab die BF2 an, dass der BF1 Reservist sei. Jetzt gebe es einen neuen Erlass von Putin und Reservisten würden vorbereitet werden. Befragt, ob ihre Brüder in Tschetschenien auch davon betroffen seien, gab die BF2 an, dass ihr älterer Bruder krank sei. Er habe römisch 40 . Ihr jüngerer Bruder sei 18 Jahre alt und gesund. Ein Cousin habe eine Ladung bekommen und sei beim Militär und in der Kampfzone gewesen. Die BF2 glaube der Cousin sei ein Jahr und drei Monate beim Militär gewesen. Dies sei vor einem Jahr gewesen und jetzt sei er wieder daheim. Ihr jüngerer Bruder habe keine Ladung bekommen. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation habe sie Angst, dass der BF1 für den Krieg vorbereitet und eingezogen werde.

3.3. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 ersuchte die belangte Behörde um Übersetzung des vom BF1 vorgelegten Erlasses bzw. wurde um Übersetzung des gesamten Erlasses ersucht, falls dieser im Internet auffindbar sei.

3.4. Nachdem der BF1 am 09.05.2025 zwei links an die belangte Behörde übermittelte, ersuchte diese mit Schriftsatz vom 12.05.2025 auch um Übersetzung dieser zwei links. Am 21.05.2025 langten Übersetzungen bei der belangten Behörde ein.

3.5. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 04.06.2025 wurden die Anträge der BF vom 25.02.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF6 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Beim Bescheid des BF1 wurde in Spruchpunkt V. Folgendes ausgesprochen: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig ist.“, in der rechtlichen Beurteilung wurde auf den Herkunftsort abgestellt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).3.5. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 04.06.2025 wurden die Anträge der BF vom 25.02.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF6 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Beim Bescheid des BF1 wurde in Spruchpunkt römisch fünf. Folgendes ausgesprochen: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig ist.“, in der rechtlichen Beurteilung wurde auf den Herkunftsort abgestellt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

In den Bescheiden wurden Feststellungen zu den Personen der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr, zu ihrem Privat- und Familienleben und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF1 und die BF2 in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen wären bzw. wären oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt sein würden. Für die BF3-BF6 seien von ihren Eltern keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht worden.

Hinsichtlich des BF1 und des BF2 wurde weiter festgestellt, dass auch keine Umstände amtsbekannt seien, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF1 und der BF2 in Österreich hätte nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des BF1 und des BF2 wurde weiter festgestellt, dass auch keine Umstände amtsbekannt seien, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF1 und der BF2 in Österreich hätte nicht festgestellt werden können.

Hinsichtlich der BF3-BF6 wurde weiter festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden hätte werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihr Heimatland für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würden. Auch hätte nicht festgestellt werden können, dass sie aufgrund Ihrer Minderjährigkeit bei einer Rückkehr ihren Rechten gem. Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würden. Die BF3-BF6 würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen. Eine individuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung sei nicht festzustellen gewesen und die BF3-BF6 würden in einem anpassungsfähigen Alter sein. Hinsichtlich der BF3-BF6 wurde weiter festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden hätte werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihr Heimatland für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würden. Auch hätte nicht festgestellt werden können, dass sie aufgrund Ihrer Minderjährigkeit bei einer Rückkehr ihren Rechten gem. Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würden. Die BF3-BF6 würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen. Eine individuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung sei nicht festzustellen gewesen und die BF3-BF6 würden in einem anpassungsfähigen Alter sein.

Hinsichtlich des BF1 wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass er zur Begründung seines Asylantrages angegeben habe, Sorge zu haben zum Militärdienst eingezogen werden. Hierbei handle es sich bereits um das Vorbringen aus seinem letzten Asylverfahren. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde. Zudem lasse sich den Länderinformationen entnehmen, dass Russland im aktuellen Konflikt weitgehend auf patriotisch bzw. finanziell motivierte Freiwillige setze. Der BF1 habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an seiner Einziehung haben sollten. Dass er besonders von den russischen Behörden diesbezüglich gesucht werden würde, hätte ebenso nicht festgestellt werden können. Die von ihm vorgelegten Internetlinks und der „Erlass“ seien in dieser Form weder taugliche Beweismittel, zumal sie allgemeiner Natur seien und nicht direkt Bezug auf sein Vorbringen nehmen würden bzw. in dieser Form auch leicht selbst hergestellt werden hätten können. Zumal den Länderinformationen zu entnehmen sei, es leicht sei in Russland allerlei gefälschte Dokumente und Beweismittel zu erhalten.

Die BF2 hätte angegeben, dass sie keine eigene Fluchtgründe habe. Der BF1 und die BF2 hätten weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in ihrem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch sie) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die BF2 hätte angegeben, dass sie keine eigene Fluchtgründe habe. Der BF1 und die BF2 hätten weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in ihrem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch sie) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der BF3-BF6 wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass keine individuell ihre Personen betreffenden Fluchtgründe hätten, da ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht hätten. Die Verfahren ihrer Eltern seien vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden worden. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Hinsichtlich der BF3-BF6 wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass keine individuell ihre Personen betreffenden Fluchtgründe hätten, da ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht hätten. Die Verfahren ihrer Eltern seien vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden worden. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu den BF3-BF6 zusammengefasst ausgeführt, dass ihre Existenz bei der Rückkehr im Familienverband durch die Erwerbsfähigkeit ihrer Eltern gesichert sei. Aus diesen Gründen sei auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor ihre Eltern in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.

3.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 01.07.2025 firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 laut seinem Militärbuch wehrdienstpflichtig sei. Dem Militärbuch sei auch zu entnehmen, dass der BF1 als Reservist der Kategorie 2 registriert worden sei. Die Reservisten Kategorie 2 würden entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage in der Russischen Föderation bis zum Alter von 50 Jahren zum Reservedienst einberufen werden können. Im Hinblick darauf und im Zusammenhang mit dem Erlass des russischen Präsidenten vom 16.1.2025 über die Einberufung der Reservisten zur Militärübung habe sich für den BF1 die Gefahr erhöht, dass er zur Teilnahme an der Militärübung verpflichtet werde und anschließend in den Krieg gegen die Ukraine entsendet werde. Der BF1 habe bereits in der Vergangenheit vom Wehrkommissariat die Ladung bekommen und sei aufgefordert worden vor der Militärbehörde zu erscheinen. Der BF (gemeint wohl BF1) sei gegen diesen völkerrechtswidrigen Krieg und möchte auf der Seite Russland nicht kämpfen. Er befürchte, dass er im Falle der Weigerung gezwungen werde, an diesem Krieg teilzunehmen oder dass er als Deserteur getötet werde. Den BF 2 bis BF 6 drohe aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu dem BF 1 in Russland bzw. Tschetschenien asylrelevante Reflexverfolgung.

Die belangte Behörde habe sich mit keinem Wort mit dem Erlass des russischen Präsidenten vom 16.1.2025 über die Einberufung der Reservisten zur Militärübung auseinandergesetzt und welche Folgen diese für die Gefährdung des BF1 habe. Obwohl sich der BF1 in seinem Fluchtvorbringen explizit auf diesen Erlass bezogen habe, habe die belangte Behörde dieses relevante Vorbringen übergangen und habe durch dieses willkürliche Verhalten ihre Ermittlungspflicht verletzt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich adäquat mit der drohenden Einziehung des BF (gemeint wohl BF1) zum Militärdienst, zum erhöhten Rekrutierungsbedarf, zum Umgang mit Oppositionellen und der Lage von Rückkehrern auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF1 ein Reservist der russischen Armee sei. Dem BF1 drohe bei einer Rückkehr eine Einberufung und der direkte Einsatz an der Front.

Der BF1 sei bereits ins Visier des russischen Regimes geraten als er in Vergangenheit wegen konstruiertem Vorwurf der Korruption festgenommen worden sei. Durch seine Wehrdienstverweigerung verschlechtere sich seine Lage drastisch: er werde als Feind des Regimes wahrgenommen und drohe ihm eine Verfolgung. Die belangte Behörde hätte auch die Lage von Kindern in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus zu ermitteln und sich mit der Situation von Familienangehörigen von Kriegsdienstverweigerer auseinanderzusetzen gehabt. Es sei nur lächerlich, dass die belangte Behörde dem BF1 unterstelle, er hätte diesen Erlass leicht fälschen können.

Im gegenständlichen Fall überwiege das Interesse der BF3 - 6 im Sinne des Kindeswohl ihr Leben in Österreich weiterzuführen das öffentliche Interesse an der Abschiebung ihrer Eltern.

Die Behörde habe es unterlassen, den hohen Grad an Integration und familiäre Bindung der BF im Bundesgebiet und das Kindeswohlgefährdung durch eine Abschiebung nach Russland zu berücksichtigen. Es ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass alle BF in Österreich bestens integriert seien. Die Kinder würden Schule bzw. Kindergarten besuchen und die Eltern sich um eine Ausbildung bemühen und seien äußerst engagiert. Die Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der BF auf Privat- und Familienleben dar und widerspreche dem Kindeswohl.

3.7. Am 30.07.2025 langte beim BVwG eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2025 zum vom BF vorgelegten Erlass und Militärübungen in der Russischen Föderation ein.

3.8. Mit Schriftsätzen des BVwG vom 03.09.2025 wurden der Vertretung der BF und der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2025 übermittelt.

3.9. Am 08.09.2025 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 sowie die BF2 sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Seitens des BF 1 wurde eine Schulbesuchsbestätigung einer HTL vorgelegt.

3.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, W272 2262280-3/9E, W272 2262278-3/4E, W272 2262276-3/4E, W272 2262273-3/4E, W272 2275743-3/4E, wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Zl. 605331609/250288445, zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“3.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, W272 2262280-3/9E, W272 2262278-3/4E, W272 2262276-3/4E, W272 2262273-3/4E, W272 2275743-3/4E, wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Zl. 605331609/250288445, zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF 1 im Besitz eines Militärbuches sei. Er habe keinen Grundwehrdienst absolviert und auch keine Einberufung zum Grundwehrdienst oder Reserveübung erhalten. Der BF1 gehöre der Kategorie 2 der Reserve an. Der BF1 laufe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu den russischen Streitkräften einberufen oder zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere drohe dem BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zu jährlichen Militärübungen für Reservisten. Er habe keine militärische Ausbildung. Der BF1 laufe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Die BF2-BF6 haben keine eigenen Fluchtgründe. Diesen drohe auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem BF1. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohen den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische oder tschetschenische Behörden oder durch andere Personen. Den BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten. Ferner drohe den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

Den BF sei eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich. Die BF seien im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.November 2025, Ra 2025/20/0542-0547-4 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

4. Zum gegenständlichen Verfahren (Vierte Anträge auf internationalen Schutz):

4.1. Am 18.11.2025 stellten die BF (die BF3-BF6 durch die BF2) neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Der BF1 brachte dabei im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund vor, dass in Russland zuletzt zwei neue Gesetze im Oktober und November verabschiedet worden seien. In dem einen Gesetz werde besagt, dass die Reservisten für den Schutz für besonders geschützte Objekte einberufen werden sollen. In dem zweiten werde besagt, dass die Reservisten auch für die Teilnahme an Kriegshandlungen im Ausland einberufen werden können. Der BF1 habe auch vorhin erzählt, dass er auf der Reservistenliste stehe und habe auch Beweise vorgelegt. Er gehe davon aus, dass mit Ausland die Ukraine gemeint sei. Es würden aktiv Kämpfer aus seinem Gebiet in die Ukraine geschickt werden. Seine ganze Familie sei in Österreich integriert, seine Kinder seien in Österreich geboren. Er mache seine Lehre im XXXX Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Wehrdienst und Kriegshandlungen, weil er Reservist sei. 4.1. Am 18.11.2025 stellten die BF (die BF3-BF6 durch die BF2) neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Der BF1 brachte dabei im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund vor, dass in Russland zuletzt zwei neue Gesetze im Oktober und November verabschiedet worden seien. In dem einen Gesetz werde besagt, dass die Reservisten für den Schutz für besonders geschützte Objekte einberufen werden sollen. In dem zweiten werde besagt, dass die Reservisten auch für die Teilnahme an Kriegshandlungen im Ausland einberufen werden können. Der BF1 habe auch vorhin erzählt, dass er auf der Reservistenliste stehe und habe auch Beweise vorgelegt. Er gehe davon aus, dass mit Ausland die Ukraine gemeint sei. Es würden aktiv Kämpfer aus seinem Gebiet in die Ukraine geschickt werden. Seine ganze Familie sei in Österreich integriert, seine Kinder seien in Österreich geboren. Er mache seine Lehre im römisch 40 Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Wehrdienst und Kriegshandlungen, weil er Reservist sei.

Die BF2 brachte im Wesentlichen zu ihrem Fluchtgrund vor, dass die Gefahr bestehe, dass der BF1 für die Beschützung von besonders gefährdeten Objekten einberufen werde, da er auf der Reservistenliste stehe. Es seien zuletzt zwei neue Gesetze verabschiedet worden. Man könne darüber auch in den Nachrichten lesen, dass die Reservisten auch für Auslanddienste eingesetzt werden würden. Ihr jüngster Sohn sei in Österreich geboren. Alle ihre Kinder würden hier in den Kindergarten und Schule gehen, hätten bereits Freunde und seien integriert. Ihr dritter Sohn habe eine Sprachverzögerung und sie hätten jetzt einen Termin beim Psychologen erhalten. Sie würde ihn gerne in Österreich untersuchen lassen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um das Leben des BF1 und mache sich Sorgen um ihre Familie. Die BF3-BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4.2. Am 05.02.2026 wurden der BF1 und die BF2 zu den gegenständlichen Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen für seinen Folgeantrag an, dass es ein neues Gesetz geben würde. Das erste Gesetz sei vom 13.11.2025, es sei ein Gesetz über die Heranziehung der Reservisten zwecks Teilnahme an den Kriegsoperationen außerhalb der Russischen Föderation. Es gebe noch ein Gesetz vom 04.10.2025 über die Heranziehung der Reservisten für die Bewachung der kritischen wichtigen staatlichen Objekte. Der BF1 sei Reservist und unterliege dieser Kategorie. Seine Frau und Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Vielleicht habe seine Frau ein eigenen Fluchtgrund, von dem der BF1 nichts wisse. In seiner letzten Entscheidung habe der BF1 bei Gericht gesagt, dass es einen neuen Erlass gebe, wonach Reservisten für militärische Übungscamps herangezogen würden. Das Gericht habe trotzdem eine ablehnende Entscheidung erlassen, weil es Ausnahmen geben würde. Der BF1 habe Kinder und laut Gesetz sei das eine Ausnahme. Aber es gebe keine Garantie, dass er sich schützen könne. Die neuen Gesetze würden nicht vorsehen, dass es eine Ausnahme gebe, wenn man Kinder habe. Es gebe auch keine Garantie, dass in Zukunft nicht noch neue Gesetze verabschiedet würden, um die Heranziehung von Reservisten zu erweitern. Ein Cousin sei 19 Jahre alt und habe studiert. Im Gesetz stehe, dass es einen Aufschub für Studierende gebe, trotzdem sei er von der Hochschule in die Armee mitgenommen worden. Die Ausnahmen würden in Wirklichkeit nicht eingehalten werden und seien nur auf dem Papier gültig. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF1 als Reservist eingezogen werden und könne dann in eine Situation kommen, in der er sein Leben nicht mehr unter Kontrolle habe. Wahrscheinlich werde es auch verbrecherische Befehle geben.

Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Mann Reservist sei. Es gebe jetzt zwei neue Gesetze über Reservisten. Die Reservisten würden jetzt einberufen werden, um kritische wichtige staatliche Objekte zu beschützen und zwecks Teilnahme an militärischen Operationen im Ausland. Sie könnten nicht nach Russland fahren, weil es immer wieder neue Gesetze gebe. Ihr Mann sei Reservist und das Risiko für sie steige und gehe nicht runter. Ihre Kinder seien emotional und finanziell von ihrem Mann abhängig. Ihre neuen Fluchtgründe seien die neuen Gesetze bezüglich Reservisten. Ihr Mann sei Reservist und könnte einberufen werden. Sie hätten Angst vor einer Rückkehr, weil sie nicht wüssten, was sie erwarte. Die Situation sei unvorhersehbar.

4.3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 18.05.2026 (zugestellt jeweils am 22.05.2026) wurden die gegenständlichen Anträge der BF vom 18.11.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).4.3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 18.05.2026 (zugestellt jeweils am 22.05.2026) wurden die gegenständlichen Anträge der BF vom 18.11.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

In den Bescheiden wurden Feststellungen zu den Personen der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr, zu ihrem Privat- und Familienleben und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF1 und die BF2 in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen wären bzw. seien oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt sein würden. Für die BF3-BF6 hätten ihre Eltern keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht und sei eine individuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung nicht festzustellen gewesen. Hinsichtlich des BF1 und der BF2 wurde ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Hinsichtlich des BF1 und der BF2 hätte nicht festgestellt werden können, dass es besondere Integrationsverfestigung ihrer Personen in Österreich bestünde. Hinsichtlich der BF3-BF6 hätte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihr Heimatland für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die BF3-BF6 seien in einem anpassungsfähigen Alter. In den Bescheiden wurden Feststellungen zu den Personen der BF, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr, zu ihrem Privat- und Familienleben und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF1 und die BF2 in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen wären bzw. seien oder sie pro futuro asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt sein würden. Für die BF3-BF6 hätten ihre Eltern keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht und sei eine individuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bzw. Gefährdung nicht festzustellen gewesen. Hinsichtlich des BF1 und der BF2 wurde ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Hinsichtlich des BF1 und der BF2 hätte nicht festgestellt werden können, dass es besondere Integrationsverfestigung ihrer Personen in Österreich bestünde. Hinsichtlich der BF3-BF6 hätte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihr Heimatland für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die BF3-BF6 seien in einem anpassungsfähigen Alter.

Hinsichtlich des BF1 wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 zur Begründung seines Asylantrages angegeben habe, Sorge zu haben zum Militärdienst eingezogen zu werden. Es handle sich hierbei auch bereits um das Vorbringen aus seinem letzten Asylverfahren. Auch das von ihm erwähnte neue Gesetz über die Heranziehung von Reservisten hätte er nicht vorlegen können. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werden würde. Der BF1 habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an seiner Einziehung haben sollten. Dass er besonders von den russischen Behörden diesbezüglich gesucht würde, hätte ebenso nicht festgellt werden können.

Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF1 in Russland jemals belangt worden sei oder belangt werden würde. Er hätte sich in seinem Folgeantrag auf sein Vorbringen im Vorverfahren bezogen, welchem bereits damals kein Glauben geschenkt worden sei durch das BVwG und BFA. Die von ihm vorgelegten Internetlinks und der „Erlass“ seien in dieser Form weder taugliche Beweismittel, zumal sie allgemeiner Natur gehalten seien und nicht direkt Bezug auf sein Vorbringen nehmen würden bzw. in dieser Form auch leicht selbst hergestellt werden hätten können. Zumal wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, es leicht sei in Russland allerlei gefälschte Dokumente und Beweismittel zu erhalten.

Hinsichtlich der BF2 wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 zur Begründung ihres Antrages angegeben hätte sich rein auf die Gründe des BF1 zu berufen und keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Das Asylverfahren des BF1 sei mit Bescheid des BFA vom 18.05.2026 vollinhaltlich negativ entschieden worden. Hinsichtlich der BF3 -BF6 sei glaubhaft, dass sie keine individuell ihre Personen betreffenden Fluchtgründe hätten, da ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht hätten. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete Gefährdung ihrer Personen.

Der BF1 und die BF2 seien gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und würden über Berufserfahrung verfügen. Die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit sei ihnen zumutbar. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat, sodass sei jederzeit in der Lage seien, in ihrem Heimatland wieder Fuß zu fassen, zumal sie den Großteil ihres Lebens dort verbracht hätten. Sie würden über Arbeitserfahrung verfügen und könnten sich durch Arbeitsaufnahme den Lebensunterhalt sichern.

4.4. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF am 18.06.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit. Das BFA habe den Antrag im Ergebnis als Wiederholung des bereits entschiedenen Vorbringens gewertet und somit implizit nach § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies sei rechtswidrig, da eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetreten sei. 4.4. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF am 18.06.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit. Das BFA habe den Antrag im Ergebnis als Wiederholung des bereits entschiedenen Vorbringens gewertet und somit implizit nach Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies sei rechtswidrig, da eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetreten sei.

Der BF1 habe als neues Vorbringen Gesetzesänderungen in der Russischen Föderation vom Oktober und November 2025 geltend gemacht. Diese würden die bisher geltenden Ausnahmen von der Einberufung für Väter von drei oder mehr Kindern aufheben und würden die Möglichkeit, Reservisten für Militäroperationen heranzuziehen, erweitern. Das BVwG habe seine abweisende Entscheidung vom 11.09.2025 maßgeblich darauf gestützt, dass der BF1 als Vater von vier minderjährigen Kindern gemäß der damaligen Erlasslage von Militärübungen befreit sei. Durch die neuen Gesetze sei dieser zentrale Schutzgrund weggefallen. Es liege somit eine relevante Änderung des Sachverhalts vor, die eine inhaltliche Neubeurteilung erfordere. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf die Gefährdungssituation des BF1 zu prüfen und damit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Allein die Asylantragstellung in Europa und die Tatsache, dass sich der BF1 nicht durchgehend in der Russischen Föderation aufgehalten habe und seine ganze Familie in Europa lebe, mach ihn für die Regierung verdächtig. Aufgrund der Gesetzesänderung habe sich die Lage für den BF1 jedenfalls erheblich zu seinem Nachteil geändert.

Die Befürchtung des BF1, an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine teilnehmen zu müssen, sei jedenfalls berechtigt. Eine Verweigerung des Militärdienstes in Russland sei mit gravierenden Konsequenzen verbunden. Es würden keine realistischen Möglichkeiten bestehen, legal einen alternativen Dienst zu leisten oder den Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Verweigerer würden strafrechtlich verfolgt, inhaftiert und teils misshandelt werden. Darüber hinaus besteh die Gefahr, dass der BF1 vom FSB verhört oder unter Druck gesetzt werde – auch dies decke sich mit seinen persönlichen Erfahrungen und den allgemeinen Erkenntnissen zu russischen Rückkehrpraktiken. Aus der Lage des BF1 sei die Furcht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland, aufgrund seiner Einstellung zum Krieg und der damit verbundenen Weigerung am Kriegsgeschehen in der Ukraine mitzuwirken, verhaftet zu werden und im Zuge dessen Opfer von Gewalt zu werden, jedenfalls begründet. Das BVwG (gemeint wohl BFA) hätte dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung verletze die BF darüber hinaus in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Die Familie lebe seit 2021 in Österreich. Die vier minderjährigen Kinder seien hier aufgewachsen, würden Kindergarten und Schule besuchen und seien sozial fest verankert. Eine Rückkehr in die Russische Föderation, ein Land, das sie kaum oder gar nicht kennen würden, würde eine Entwurzelung bedeuten und widerspreche dem Kindeswohl. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Befürchtung des BF1, an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine teilnehmen zu müssen, sei jedenfalls berechtigt. Eine Verweigerung des Militärdienstes in Russland sei mit gravierenden Konsequenzen verbunden. Es würden keine realistischen Möglichkeiten bestehen, legal einen alternativen Dienst zu leisten oder den Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Verweigerer würden strafrechtlich verfolgt, inhaftiert und teils misshandelt werden. Darüber hinaus besteh die Gefahr, dass der BF1 vom FSB verhört oder unter Druck gesetzt werde – auch dies decke sich mit seinen persönlichen Erfahrungen und den allgemeinen Erkenntnissen zu russischen Rückkehrpraktiken. Aus der Lage des BF1 sei die Furcht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland, aufgrund seiner Einstellung zum Krieg und der damit verbundenen Weigerung am Kriegsgeschehen in der Ukraine mitzuwirken, verhaftet zu werden und im Zuge dessen Opfer von Gewalt zu werden, jedenfalls begründet. Das BVwG (gemeint wohl BFA) hätte dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung verletze die BF darüber hinaus in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. Die Familie lebe seit 2021 in Österreich. Die vier minderjährigen Kinder seien hier aufgewachsen, würden Kindergarten und Schule besuchen und seien sozial fest verankert. Eine Rückkehr in die Russische Föderation, ein Land, das sie kaum oder gar nicht kennen würden, würde eine Entwurzelung bedeuten und widerspreche dem Kindeswohl. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4.5. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 10.07.2026 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4.6. Nachdem Ersuchen des BVwG übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Beweismitteln, welche durch den BF vorgelegt wurden..

4.7. Am 11.08.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 sowie die BF2 sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Vorgelegt wurde ein Dokumentenkonvolut (Empfehlungsschreiben, Schreiben einer Lehrerin, Praktikumsbestätigung, Deutschprüfung B1 der BF2, Kursbestätigung XXXX für die BF2, Vordienstvertrag, Semesterzeugnis für BF1 und BF3 das Jahreszeugnis und für BF4 das Jahreszeugnis).4.7. Am 11.08.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 sowie die BF2 sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Vorgelegt wurde ein Dokumentenkonvolut (Empfehlungsschreiben, Schreiben einer Lehrerin, Praktikumsbestätigung, Deutschprüfung B1 der BF2, Kursbestätigung römisch 40 für die BF2, Vordienstvertrag, Semesterzeugnis für BF1 und BF3 das Jahreszeugnis und für BF4 das Jahreszeugnis).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren der BF, insbesondere der Verfahren W272 2262275-3, W272 2262280-3, W272 2262278-3, W272 2262276-3, W272 2262273-3, W272 2275743-3/4E und der Einvernahme des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide, der Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakte und Gerichtsakte und Länderinformationen und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der BF und zu den rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1.1. Die Identitäten der BF stehen fest. Der BF1 ist mit der BF2 seit dem XXXX verheiratet, bei den BF3-BF6 handelt es sich um die leiblichen Kinder der BF1 und BF2. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache der BF ist Tschetschenisch, der BF1 und die BF2 beherrschen zudem die russische Sprache und Deutsch auf dem Niveau B1. Die BF3-BF6 sprechen neben Tschetschenisch auch Deutsch. 1.1.1. Die Identitäten der BF stehen fest. Der BF1 ist mit der BF2 seit dem römisch 40 verheiratet, bei den BF3-BF6 handelt es sich um die leiblichen Kinder der BF1 und BF2. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache der BF ist Tschetschenisch, der BF1 und die BF2 beherrschen zudem die russische Sprache und Deutsch auf dem Niveau B1. Die BF3-BF6 sprechen neben Tschetschenisch auch Deutsch.

1.1.2. Der BF1 wurde im Ort XXXX , die BF2 in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation, geboren. Zuletzt lebten die BF1-BF5 zusammen mit den Eltern und einer Schwester des BF1 in XXXX . Die Mutter und eine Schwester des BF1 leben im Ort XXXX , die weiteren Schwestern sind verheiratet und sein Halbbruder lebt in Tschetschenien bei dessen Mutter. Der Vater des BF 1 ist in Tschetschenien bei der Mutter des BF 1 sowie bei dessen zweiten Ehefrau aufhältig, sowie in anderen Teilen der Russischen Föderation, wo er auch einer Arbeit nachgeht. Der BF1 steht mit seinen Familienmitgliedern im Herkunftsland in Kontakt. Im Herkunftsland leben die Eltern sowie die drei Brüder der BF2. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Vater. 1.1.2. Der BF1 wurde im Ort römisch 40 , die BF2 in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation, geboren. Zuletzt lebten die BF1-BF5 zusammen mit den Eltern und einer Schwester des BF1 in römisch 40 . Die Mutter und eine Schwester des BF1 leben im Ort römisch 40 , die weiteren Schwestern sind verheiratet und sein Halbbruder lebt in Tschetschenien bei dessen Mutter. Der Vater des BF 1 ist in Tschetschenien bei der Mutter des BF 1 sowie bei dessen zweiten Ehefrau aufhältig, sowie in anderen Teilen der Russischen Föderation, wo er auch einer Arbeit nachgeht. Der BF1 steht mit seinen Familienmitgliedern im Herkunftsland in Kontakt. Im Herkunftsland leben die Eltern sowie die drei Brüder der BF2. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Vater.

1.1.3. Der BF1 verfügt über ein Grundstück in Tschetschenien und eine Eigentumswohnung in XXXX . Das Haus in XXXX , wo die BF lebten steht ebenfalls leer.1.1.3. Der BF1 verfügt über ein Grundstück in Tschetschenien und eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Das Haus in römisch 40 , wo die BF lebten steht ebenfalls leer.

1.1.4. Der BF1 besuchte im Herkunftsland elf Jahre lang die Schule. Nach seinem Abschluss im Jahr 2006 besuchte er die Universität und schloss das Studium BWL Management ab. Im Anschluss an das Studium war der BF1 beim Finanzministerium der tschetschenischen Republik tätig. Die BF2 besuchte im Herkunftsland ebenso elf Jahre lang die Schule sowie im Anschluss daran ein Kolleg, ein Studium im Bereich der Kinderpädagogik hat sie nicht abgeschlossen.

1.1.5. Die BF sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten. Sie nehmen keine Medikamente ein. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig.

1.1.6. Die BF1-BF5 reisten im Besitz russischer Reisepässe und eines Touristenvisums am 05.11.2021 legal von Moskau nach Athen und von dort aus am 07.11.2021 weiter nach Wien. In Österreich stellten die BF 1 – BF 5 sodann am 15.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des BFA vom 06.10.2022 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 15.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die BF1-BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 06.10.2022 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz vom 15.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die BF1-BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF5 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2023 GZ: W226 2262275-1/8E, W226 2262280-1/8E, W226 2262278-1/4E, W226 2262276-1/4E und W226 2262273-1/4E, wurden die Beschwerden der BF1-BF5 gegen die Bescheide des BFA vom 06.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des BF1 bezüglich einer Bedrohung durch fingierte Strafanträge gegen ihn wurde als nicht glaubhaft festgestellt.

Am XXXX wurde in XXXX der BF6 geboren und wurde für diesen seitens der BF2 am 14.03.2023 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF6 gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 wurde in römisch 40 der BF6 geboren und wurde für diesen seitens der BF2 am 14.03.2023 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF6 gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2023, GZ. W103 2275743-1/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF6 gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde, ab.Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2023, GZ. W103 2275743-1/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF6 gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde, ab.

1.1.7. Am 17.11.2023 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 26.06.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). 1.1.7. Am 17.11.2023 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 26.06.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2024 zu den GZ W280 2262275-2/8E, W280 2262280-2/7E, W280 2262278-2/8E, W280 2262276-2/8E, W280 2262273-2/8E und W280 2275743-2/8E als unbegründet abgewiesen.

1.1.8. Am 25.02.2025 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 04.06.2025 wurden die Anträge der BF vom 25.02.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF6 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Beim Bescheid des BF1 wurde in Spruchpunkt I. Folgendes ausgesprochen: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig ist.“, in der rechtlichen Würdigung erfolgte die Festlegung auf den Herkunftsort. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.1.1.8. Am 25.02.2025 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 04.06.2025 wurden die Anträge der BF vom 25.02.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF2-BF6 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Beim Bescheid des BF1 wurde in Spruchpunkt römisch eins. Folgendes ausgesprochen: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig ist.“, in der rechtlichen Würdigung erfolgte die Festlegung auf den Herkunftsort. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, W272 2262280-3/9E, W272 2262278-3/4E, W272 2262276-3/4E, W272 2262273-3/4E, W272 2275743-3/4E wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, Zl. 605331609/250288445, lautet: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“ Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2025, Ra 2025/20/0542-0547-4 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, W272 2262280-3/9E, W272 2262278-3/4E, W272 2262276-3/4E, W272 2262273-3/4E, W272 2275743-3/4E wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, Zl. 605331609/250288445, lautet: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“ Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2025, Ra 2025/20/0542-0547-4 wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 sind auszugsweise folgende Feststellungen zu entnehmen:

„1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

1.2.1. Der BF 1 ist im Besitz eines Militärbuches. Er hat keinen Grundwehrdienst absolviert und auch keine Einberufung zum Grundwehrdienst oder Reserveübung erhalten. Der BF1 gehört der Kategorie 2 der Reserve an.

Der BF1 läuft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu den russischen Streitkräften einberufen oder zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere droht dem BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zu jährlichen Militärübungen für Reservisten. Er hat keine militärische Ausbildung. Der BF1 läuft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.

1.2.2. Die BF2-BF6 haben keine eigenen Fluchtgründe. Diesen droht auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem BF1.

1.2.3. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohen den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische oder tschetschenische Behörden oder durch andere Personen. Den BF droht keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten.

1.2.4. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:

1.3.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich.

1.3.2. Die BF sind im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.“

1.1.9. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 haben die BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen und haben sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF ergeben. Gegen die BF bestehen aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen.

1.2. Zur erneuten Antragstellung der BF auf internationalen Schutz:

1.2.1. Am 18.11.2025 stellten die BF (die BF3-BF6 durch die BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 18.05.2026 wurden die gegenständlichen Anträge der BF vom 18.11.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.1. Am 18.11.2025 stellten die BF (die BF3-BF6 durch die BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 18.05.2026 wurden die gegenständlichen Anträge der BF vom 18.11.2025 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.2.2. Es ist nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sind. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für die BF nicht geändert. Die Vorbringen weisen keinen glaubhaften Kern auf, insbesondere dahingehend, dass der BF 1 nunmehr zum Einsatz im Krieg gegen die Ukraine, sei es im Ausland oder Inland (zwangsweise) herangezogen wird. Ebenso hat sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes der BF nicht wesentlich geändert bzw. verschlechtert. Auch die Rückkehrsituation hat sich nicht geändert. Den BF ist es weiterhin möglich sich in der Russischen Föderation niederzulassen, im ihren Herkunftsort oder in Moskau, wo sie auch über eine Wohnung verfügen. Die BF haben familiäre Anknüpfungspunkte, welche weiterhin unterstützen können. Die BF 1 und 2 können einer Arbeit nachgehen und die Kinder einen Kindergarten oder Schule besuchen. Die BF haben weiterhin Anspruch auf Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung.

1.2.3. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:

1.3.1. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BVwG ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 18 vom 22.06.2026, ausgegangen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

?        Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

?        Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

?        Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

?        Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

?        Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

?        Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

?        Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

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Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026).Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten, fein strichlierten Teile veranschaulichen die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland (ISW 4.6.2026):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

siehe FließtextISW 4.6.2026

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 11.5.2026).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Mai 2026)

siehe Fließtext

[…]

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2026-06-17 12:48

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.5.2026). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt finden dennoch bewaffnete Zwischenfälle statt. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen, wozu auch in Dagestan die Zeugen Jehovas zählen (ÖB Moskau 1.10.2025). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanenaktivitäten an (KK 29.1.2026). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt eine Antiterrorismuskommission (NAK o.D.b).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

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Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):

?        dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

?        dem 249. motorisierten Spezialbataillon „ Süden“

?        der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

?        der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

?        dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

?        uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).

[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).

[…]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vergleiche EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

? [W]: eingeschränkt tauglich

? [G]: vorübergehend untauglich

? [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.d). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsverfahrensgesetzes das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Das Vollstreckungsverfahrensgesetz bietet keine spezielle Definition des Familienmitgliedsbegriffs. So ist in diesem Falle von der allgemeinen Definition des Familienmitgliedsbegriffs gemäß § 2 des Familiengesetzbuches auszugehen (VB Moskau 25.2.2026). Dieser Paragraf versteht unter Familie folgende Personen: Ehepartner, Eltern und (eigene oder adoptierte) Kinder (FGB RUSS 15.5.2026). Das oben erwähnte Vollstreckungsverfahrensgesetz definiert als Wohnsitz den behördlich registrierten Wohnsitz. Allerdings darf ein Vollstreckungsbescheid neben dem behördlich registrierten Wohnsitz auch diejenige Wohnadresse angeben, an der sich der betreffende Bürger de facto aufhält (VB Moskau 25.2.2026). Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahrensgesetz argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).Gemäß Paragraph 31, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.d). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird gemäß Paragraph 27, des föderalen Vollstreckungsverfahrensgesetzes das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Das Vollstreckungsverfahrensgesetz bietet keine spezielle Definition des Familienmitgliedsbegriffs. So ist in diesem Falle von der allgemeinen Definition des Familienmitgliedsbegriffs gemäß Paragraph 2, des Familiengesetzbuches auszugehen (VB Moskau 25.2.2026). Dieser Paragraf versteht unter Familie folgende Personen: Ehepartner, Eltern und (eigene oder adoptierte) Kinder (FGB RUSS 15.5.2026). Das oben erwähnte Vollstreckungsverfahrensgesetz definiert als Wohnsitz den behördlich registrierten Wohnsitz. Allerdings darf ein Vollstreckungsbescheid neben dem behördlich registrierten Wohnsitz auch diejenige Wohnadresse angeben, an der sich der betreffende Bürger de facto aufhält (VB Moskau 25.2.2026). Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahrensgesetz argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Einberufungsbefehle sind in der gesamten Russischen Föderation einheitlich (VB Moskau 24.2.2026; vgl. BRMRV RUSS 24.3.2026).Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Einberufungsbefehle sind in der gesamten Russischen Föderation einheitlich (VB Moskau 24.2.2026; vergleiche BRMRV RUSS 24.3.2026).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

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Mobilisierung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

?        aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

?        aus gesundheitlichen Gründen

?        im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Paragraph 18, des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vergleiche EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vergleiche ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vergleiche Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß Paragraph 28 Punkt 2, des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). Paragraph 80 Punkt 2, des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß Paragraph 17, des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vergleiche ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vergleiche FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche KK 12.10.2022).

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Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß Paragraph 41, des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „ nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „ nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche KK 12.10.2022).

[…]

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Ein festgenommener Rechtsbrecher wird, um der Strafverfolgung zu entgehen, vor die Option gestellt, entweder in den Krieg in die Ukraine zu ziehen oder aber eine andere Person zu finden, welche an seiner Stelle in den Krieg zieht. Oder aber man bezahlt einen für tschetschenische Verhältnisse hohen Geldbetrag, um keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (VQ RUSS2 5.10.2025). Dieser Geldbetrag erhöht sich kontinuierlich und beträgt aktuell mehr als eine Million Rubel [ca. EUR 12.132] (KK 23.5.2026).Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Ein festgenommener Rechtsbrecher wird, um der Strafverfolgung zu entgehen, vor die Option gestellt, entweder in den Krieg in die Ukraine zu ziehen oder aber eine andere Person zu finden, welche an seiner Stelle in den Krieg zieht. Oder aber man bezahlt einen für tschetschenische Verhältnisse hohen Geldbetrag, um keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (VQ RUSS2 5.10.2025). Dieser Geldbetrag erhöht sich kontinuierlich und beträgt aktuell mehr als eine Million Rubel [ca. EUR 12.132] (KK 23.5.2026).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vergleiche SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Es ist davon auszugehen, dass eine in Tschetschenien zwangsweise abgegebene Unterschrift für eine freiwillige Kriegsteilnahme auch in Moskau exekutiert wird und dass die russischen Behörden überall im Land eine Unterschrift als rechtmäßig zustande gekommen und gültig ansehen. Unbeschadet dessen können von einer solchen erzwungenen Unterschriftsleistung betroffene Personen den Rechtsweg beschreiten und eine Anzeige wegen Nötigung erstatten (VB Moskau 24.2.2026).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023b, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vergleiche KK 15.8.2024, KK 16.5.2023b, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vergleiche PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025). Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025).

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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

?        reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

?        irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

?        die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vergleiche MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vergleiche ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

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Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).Gemäß Paragraph 338, des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vergleiche BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vergleiche KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

?        § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.? Paragraph 328, StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

?        § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.? Paragraph 332, StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach Paragraph 332, mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

?        § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.? Paragraph 333, StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

?        § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.? Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

?        § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.? Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich.

?        § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.? Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

?        § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.? Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

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Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „ Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „ Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „ Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Paragraph 3, des föderalen Gesetzes „ Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vergleiche Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vergleiche FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vergleiche Meduza 23.11.2023).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

?        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

?        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

?        Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

?        Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

?        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

?        Kinderrechtskonvention

?        Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vergleiche UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).Gemäß Paragraph 127 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vergleiche AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vergleiche AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vergleiche UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow?Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen? zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow?Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen? zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ ausländische Agenten“ und „ unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „ unerwünschten Organisationen“ und „ ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vergleiche USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ ausländische Agenten“ und „ unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „ unerwünschten Organisationen“ und „ ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025).

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „ System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „ System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt römisch zehn; Anmerkung der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vergleiche FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vergleiche VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vergleiche StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anmerkung der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anmerkung der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

Laut Berichten des „ Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).

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Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 8.4.2025). Der Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024).

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlichen Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 17.11.2025). Russland ist kein Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UNTC 6.11.2025a).

Immer wieder wird in Russland über eine Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (TASS 26.3.2024).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß Paragraph 148, des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vergleiche EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vergleiche SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vergleiche USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vergleiche FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vergleiche USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vergleiche Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vergleiche BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vergleiche Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vergleiche FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

Nordkaukasus

Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 10:56

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht (USCIRF 26.10.2021). In Tschetschenien existieren mehr als 30 Sufi-Bruderschaften (KR 22.7.2025). Als Leitbild gibt Kadyrow einen „ traditionellen“ Islam aus. Mit diesem Begriff grenzt Kadyrow sich von sogenannten wahhabitischen Kräften ab, wie er im Einklang mit Moskau seine islamistischen Gegner bezeichnet (Osteuropa/Halbach 2024). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die Behörden treten für die Wiederauferstehung islamischer Werte ein und demonstrieren betont Religiosität. Wer nicht-traditionelle Praktiken verfolgt, ist Repressionen ausgesetzt. Davon betroffen sind sogenannte Wunderheiler, Zauberer, Hexen und Wahrsager (KR 3.6.2025). In den letzten Jahren entwickelte sich in Tschetschenien ein islamisches Bildungswesen. Das Netz religiöser Bildungseinrichtungen wurde erweitert, und es werden Einladungen an prominente muslimische Gelehrte ausgesprochen, Tschetschenien zu besuchen (KR 29.7.2025). Die Geistliche Verwaltung Tschetscheniens ist gänzlich unter Kadyrows Kontrolle (KR 22.7.2025).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024).

[…]

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vergleiche AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vergleiche UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vergleiche UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ ausländischer Agent“siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Gemäß Paragraph 131, des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ ausländischer Agent“siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vergleiche VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).

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Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).

Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vergleiche KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vergleiche UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vergleiche UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).

Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).

Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „ Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „ Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche Ad Rem 2024).

Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).

Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „ Marem“ im Nordkaukasus und „ Prawa schenschtschin“(Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Scheidung und Obsorge

Letzte Änderung 2026-06-22 18:40

Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 15.5.2026). Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut Paragraph 61, des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 15.5.2026).

Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während des Zeitraums der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe uneinig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat das Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht auf Anhörung im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht seinen Interessen (FGB RUSS 15.5.2026). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).

Seit Februar 2022 haben Eltern in vielen Fällen das Sorgerecht für ihre Kinder verloren oder ihnen wurde mit dem Verlust des Sorgerechts gedroht, weil sie Antikriegsaktivismus betrieben haben (FH 2025a).

Nordkaukasus/Tschetschenien

In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). In Tschetschenien werden Ehen üblicherweise doppelt geschlossen. Es wird eine religiöse Ehe geschlossen und ein Antrag auf Registrierung der Ehe beim Standesamt gestellt. Die Scheidung einer religiösen Ehe können nur Männer einleiten, Frauen dürfen lediglich um die Scheidung bitten. Es gibt jedoch mehrere Bedingungen, unter welchen eine Ehe ungültig ist. In solchen Fällen können sich Frauen an einen Imam wenden und um Auflösung der Ehe bitten, aber Imame entscheiden sich nur sehr selten zu einem derartigen Schritt. Das Auflösen einer religiösen Ehe ist für Männer sehr einfach. Diese müssen nur dreimal sagen, dass die Frau nicht länger ihre Ehefrau ist. Keine Zeugen sind für eine Scheidung notwendig, es muss kein Scheidungsgrund angegeben werden, auch ist kein Geldbetrag zu entrichten. Die Situation von Frauen nach der Scheidung ist regional und lokal unterschiedlich. Üblicherweise kehren Frauen zu ihren Eltern zurück. Seltener leben sie alleine, dieses Phänomen ist in Städten häufiger anzutreffen. Frauen dürfen ein zweites Mal heiraten, in dieser Hinsicht gibt es keine religiösen Beschränkungen (ACCORD 31.10.2025). Zwischen dem Scheidungszeitpunkt und einer erneuten Eheschließung müssen für gewöhnlich mindestens drei Monate liegen (Eto Kawkas / TASS 16.2.2023). In Tschetschenien sind erneute Eheschließungen sehr verbreitet. In Bezug auf Scheidungen nach den gewohnheitsrechtlichen Regeln (Adat) gilt, dass im Kaukasus Scharia und Adat oft miteinander verschmelzen. Das Gewohnheitsrecht stellt nur die äußere Fassade dar, das religiöse Schema bleibt (ACCORD 31.10.2025).

In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder schwierig (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021, KK 30.4.2025), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). In der Praxis spielen dort außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege (ÖB Moskau 21.2.2023). Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (ÖB Moskau 21.2.2023; vgl. KK 30.4.2025). Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder schwierig (KK 14.2.2023; vergleiche UN-CEDAW 30.11.2021, KK 30.4.2025), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). In der Praxis spielen dort außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege (ÖB Moskau 21.2.2023). Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (ÖB Moskau 21.2.2023; vergleiche KK 30.4.2025). Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).

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Kinder

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vgl. UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vergleiche UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).

Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Die Regierung unterstützt die Repatriierung russischer Kinder aus Lagern im nordöstlichen Syrien (USDOS 29.9.2025). Gemäß Aussage der Regierung sind seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert worden (USDOS 24.6.2024). Im November 2024 berichtete die Regierung, 26 Kinder aus Syrien repatriiert zu haben (USDOS 29.9.2025).

Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen sowie als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.10.2025). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).

Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß § 20 des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß Paragraph 20, des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von § 134 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von Paragraph 134, des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vgl. SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „ Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vgl. Problems of Post-Communism/Alava 2025).Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vergleiche Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vergleiche SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „ Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vergleiche Problems of Post-Communism/Alava 2025).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vgl. ARBGB RUSS 29.9.2025). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vergleiche ARBGB RUSS 29.9.2025). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).

Gemäß dem Welthunger-Index 2025 sind 2,9 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,2 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,4 % (GHI 2025). (Zum Vergleich: Die Kindersterblichkeit in der EU liegt zwischen 1,5 und 4,1 Todesfällen bei unter Fünfjährigen pro tausend Geburten (Standard 25.2.2025).) Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land) (Humanium o.D.).

Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).

Nordkaukasus

Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).

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Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

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Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vergleiche KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vergleiche Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vergleiche ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vergleiche RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-06-22 18:40

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vergleiche Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vgl. WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vergleiche WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vgl. BS 2026).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vergleiche BS 2026).

Grundversorgung

Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vgl. Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vergleiche Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vgl. BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vergleiche BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2026 bei ca. RUB 103.900 [ca. EUR 1.261] (KonsPljus o.D.). Gemäß offiziellen Angaben stiegen die Realeinkommen 2025 um 7,7 % (Kommersant 25.2.2026). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2026 monatlich RUB 27.093 [ca. EUR 329] (FGML RUSS 28.11.2025). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 15.5.2026). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums pro Kopf RUB 18.939 [ca. EUR 230]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt die Höhe des Existenzminimums RUB 20.644 [ca. EUR 250], für Kinder RUB 18.371 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 16.288 [ca. EUR 198] (FGFB 2026 RUSS 28.11.2025). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2026 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

[Anm.: Die Währungsumrechnung erfolgte im Rahmen der Teilaktualisierung dieser Länderinformation mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,01213 EUR (Stand Juni 2026); https://commission.europa.eu/funding-and-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_en]

[…]

Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vergleiche BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Frühling 2026 wurde der Nordkaukasus von größeren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen waren Tschetschenien und Dagestan (KK 14.4.2026).

Tschetschenien

Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vgl. KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vergleiche KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).

Dagestan

Im Jahr 2025 lebten in Dagestan gemäß offiziellen Angaben 10,9 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Die Arbeitslosenrate betrug 2025 10,95 % (Kommersant 26.3.2026). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Dagestan pro Kopf RUB 17.234 [ca. EUR 209]. Das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt RUB 18.785 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 16.717 [ca. EUR 203] und für Pensionisten RUB 14.821 [ca. EUR 180] (BRHEM DAG 2026 RUSS 6.11.2025). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten der Region besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024). Das Trinkwasser weist erhöhte Arsen- und Kupferwerte auf (IOM 24.9.2025). Die Bewohner demonstrieren regelmäßig gegen die ständigen Stromabschaltungen. Ursachen der Energiekrise sind die Monopolisierung des Markts und eine sehr veraltete Infrastruktur (KR 26.7.2025). Dagestan ist von einem starken Rückgang der Industrieproduktion betroffen (KR 24.9.2025) und wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023). Das Regionalbudget wurde 2024 zu 72,8 % durch föderale Transferzahlungen gestützt (Moscow Times 3.7.2025).Im Jahr 2025 lebten in Dagestan gemäß offiziellen Angaben 10,9 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Die Arbeitslosenrate betrug 2025 10,95 % (Kommersant 26.3.2026). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Dagestan pro Kopf RUB 17.234 [ca. EUR 209]. Das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt RUB 18.785 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 16.717 [ca. EUR 203] und für Pensionisten RUB 14.821 [ca. EUR 180] (BRHEM DAG 2026 RUSS 6.11.2025). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten der Region besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vergleiche KK 3.5.2024). Das Trinkwasser weist erhöhte Arsen- und Kupferwerte auf (IOM 24.9.2025). Die Bewohner demonstrieren regelmäßig gegen die ständigen Stromabschaltungen. Ursachen der Energiekrise sind die Monopolisierung des Markts und eine sehr veraltete Infrastruktur (KR 26.7.2025). Dagestan ist von einem starken Rückgang der Industrieproduktion betroffen (KR 24.9.2025) und wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023). Das Regionalbudget wurde 2024 zu 72,8 % durch föderale Transferzahlungen gestützt (Moscow Times 3.7.2025).

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Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2026-06-22 18:40

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Dennoch wird die Finanzierung sozialer Dienstleistungen schwieriger, da Gelder prioritär ins Militär fließen (BS 2026). Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.n), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.11.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.o). Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 17.4.2026).

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Mutterschaft

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 25.3.2026). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu (ARBGB RUSS 15.5.2026). Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen und beträgt im Jahr 2026 mindestens RUB 129.455,20 [ca. EUR 1.571] und maximal RUB 955.836 [ca. EUR 11.596] (TASS 30.1.2026). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 28.5.2026a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.f).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 25.3.2026; vgl. SFR o.D.g), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.h). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2026 ca. RUB 728.922 [ca. EUR 8.843] für das erste Kind und ca. RUB 963.243 [ca. EUR 11.686] für das zweite Kind (SFR o.D.i).Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 25.3.2026; vergleiche SFR o.D.g), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.h). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2026 ca. RUB 728.922 [ca. EUR 8.843] für das erste Kind und ca. RUB 963.243 [ca. EUR 11.686] für das zweite Kind (SFR o.D.i).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] und maximal RUB 83.021,18 [ca. EUR 1.007]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] (SFR o.D.j). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). In einigen Regionen besteht die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung für die (von den Eltern zu tragenden) Kosten für Kindergärten. Die regionalen Behörden entscheiden über die Höhe der Kostenrückerstattung und darüber, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt (Gosuslugi o.D.a). Mindestens 20 % der Kosten werden für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind (Gosuslugi o.D.a; vgl. FGBIL RUSS 25.4.2026). In Moskau gibt es eine Kostenrückerstattung auch für Privatkindergärten (Komsomolskaja prawda o.D.). Befreit von Kindergartenkosten sind unter anderem Familien mit beeinträchtigten Kindern (FGBIL RUSS 25.4.2026). Für bedürftige Familien mit Kindern im Alter von 0-17 Jahren gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung (SFR 28.5.2026b). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] und maximal RUB 83.021,18 [ca. EUR 1.007]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] (SFR o.D.j). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). In einigen Regionen besteht die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung für die (von den Eltern zu tragenden) Kosten für Kindergärten. Die regionalen Behörden entscheiden über die Höhe der Kostenrückerstattung und darüber, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt (Gosuslugi o.D.a). Mindestens 20 % der Kosten werden für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind (Gosuslugi o.D.a; vergleiche FGBIL RUSS 25.4.2026). In Moskau gibt es eine Kostenrückerstattung auch für Privatkindergärten (Komsomolskaja prawda o.D.). Befreit von Kindergartenkosten sind unter anderem Familien mit beeinträchtigten Kindern (FGBIL RUSS 25.4.2026). Für bedürftige Familien mit Kindern im Alter von 0-17 Jahren gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung (SFR 28.5.2026b). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 155]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 61]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (FGBB RUSS 28.11.2025). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind zur Teilnahme an kostenlosen Fortbildungen berechtigt, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2026-06-18 13:10

Artikel 40 der Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung mittels subventionierter Kredite große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 25.3.2026). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

?        https://msk.etagi.com/

?        https://miel.ru/

?        www.incom.ru/

?        www.avito.ru

?        www.cian.ru

?        https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [ca. EUR 41] und für drei Personen RUB 10.191,57 [ca. EUR 124]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „ Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „ Rusfond“ oder „ Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Rückkehr

Letzte Änderung 2026-06-22 18:39

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß § 20.3.3 des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025). Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vergleiche Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß Paragraph 20 Punkt 3 Punkt 3, des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vgl. KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vergleiche KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).

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Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt

BMI 28.4.2026

1.       Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2.       Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3.       Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4.       Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.

5.       Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

6.       Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich

7.       Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

8.       Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

9.       Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

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Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-23 13:32

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

[…]

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Paragraph 52, des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

?        Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

?        Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

?        Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

?        Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

?        Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

?        Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

?        Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53FGWW RUSS 4.11.2025 - Paragraph 53

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

?        höherer Offizier: 70 Jahre

?        Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

?        Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

?        andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

[…]“.

Auszug aus den vorgelegten Dokumenten:

ERLASS

DES PRÄSIDENTEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Über die Durchführung von speziellen Ausbildungscamps für Bürger der Russischen Föderation, die sich im Reservestand der Streitkräfte der Russischen Föderation befinden

Gemäß dem föderalen Gesetz vom 31. Mai 1996 Nr. 61-FZ /die Abkürzung FZ bedeutet „Föderales Gesetz“ – Anmerkung der Übersetzerin/ „Über die Verteidigung“ und dem föderalen Gesetz vom 28. März 1998 Nr. 53-FZ „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ beschließe ich folgendes:

1. Im Jahr 2026 werden die Bürger der Russischen Föderation, die zum Mobilisierungsreservekorps der Streitkräfte der Russischen Föderation gehören, zu speziellen Ausbildungscamps einberufen, um den Schutz kritisch wichtiger Einrichtungen und anderer für die Lebenssicherung wichtiger Objekte zu gewährleisten.

2. Die Regierung der Russischen Föderation hat eine Liste der kritisch wichtiger Objekte und anderer für die Lebenssicherung wichtiger Einrichtungen zu erstellen.

3. Die Finanzierung der mit der Umsetzung dieses Erlasses verbundenen Ausgaben erfolgt aus den in der Staatskassa für das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation vorgesehenen Haushaltsmitteln und im Rahmen dieser Mittel.

4. Das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation:

a) erstellt eine Liste der militärischen Einheiten der Streitkräfte der Russischen Föderation, die die Durchführung von speziellen Ausbildungscamps gewährleisten;

b) für den dienstlichen Gebrauch.

5. Dieser Erlass tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

Präsident der Russischen Föderation

W. Putin

Moskau, Kreml

30. Dezember 2025

Nr. 1007

RUSSISCHE FÖDERATION

FÖDERALES GESETZ

Über die Änderung von Artikel 4 des Föderalen Gesetzes

„Über die Verteidigung“ sowie der Artikel 37 und 571 des Föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“

Verabschiedet von der Staatsduma am 28. Oktober 2025

Genehmigt vom Sowjet der Föderation am 29. Oktober 2025

Artikel 1

Der Unterabsatz 111 von Absatz 2 von Artikel 4 des Föderalen Gesetzes vom 31. Mai 1996 Nr. 61-FZ „Über die Verteidigung“ /Die Abkürzung „FZ“ bedeutet „Föderales Gesetz“ Anmerkung der Übersetzerin/ (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 1996, Nr. 23, Art. 2750; 2004, Nr. 27, Art. 2711; 2005, Nr. 52, Art. 5598; 2006, Nr. 29, Art. 3123; 2010, Nr. 19, Art. 2283; Nr. 52, Art. 6992; 2012, Nr. 53, Art. 7613; 2013, Nr. 14, Art. 1663; Nr. 27, Art. 3477; 2014, Nr. 6, Art. 558; Nr. 23, Art. 2930; 2015, Nr. 7, Art. 1019; 2021, Nr. 15, Art. 2440; 2022, Nr. 24, Art. 3933; Nr. 45, Art. 7664) wird wie folgt ergänzt: nach den Worten „Föderaler staatlicher Organe“ werden die Worte „beschließt die Entsendung von Personen, die einen Vertrag über den Verbleib im Mobilisierungsreservekorps der Streitkräfte der Russischen Föderation abgeschlossen haben, zu speziellen Ausbildungscamps zur Gewährleistung des Schutzes kritisch wichtiger Objekte und anderer für die Lebenssicherung wichtiger Einrichtungen“ eingefügt.Der Unterabsatz 111 von Absatz 2 von Artikel 4 des Föderalen Gesetzes vom 31. Mai 1996 Nr. 61-FZ „Über die Verteidigung“ /Die Abkürzung „FZ“ bedeutet „Föderales Gesetz“ Anmerkung der Übersetzerin/ (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 1996, Nr. 23, Artikel 2750,; 2004, Nr. 27, Artikel 2711,; 2005, Nr. 52, Artikel 5598,; 2006, Nr. 29, Artikel 3123,; 2010, Nr. 19, Artikel 2283,; Nr. 52, Artikel 6992,; 2012, Nr. 53, Artikel 7613,; 2013, Nr. 14, Artikel 1663,; Nr. 27, Artikel 3477,; 2014, Nr. 6, Artikel 558,; Nr. 23, Artikel 2930,; 2015, Nr. 7, Artikel 1019,; 2021, Nr. 15, Artikel 2440,; 2022, Nr. 24, Artikel 3933,; Nr. 45, Artikel 7664,) wird wie folgt ergänzt: nach den Worten „Föderaler staatlicher Organe“ werden die Worte „beschließt die Entsendung von Personen, die einen Vertrag über den Verbleib im Mobilisierungsreservekorps der Streitkräfte der Russischen Föderation abgeschlossen haben, zu speziellen Ausbildungscamps zur Gewährleistung des Schutzes kritisch wichtiger Objekte und anderer für die Lebenssicherung wichtiger Einrichtungen“ eingefügt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren der BF sowie in die gegenständlichen Verwaltungsakte und Gerichtsakte der BF.

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der BF und zu den rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1.1. Die Feststellungen zu den Identitäten der BF, der Heirat des BF1 und der BF2, dass es sich bei den BF3-BF6 um die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2 handelt, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF wurden bereits im Vorverfahren getroffen (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 15) und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 VH-Prot.) sowie auf einer Einsicht in das vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 hinsichtlich der BF2 und wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass der BF1 ebenfalls die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden hat (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 21). 2.1.1. Die Feststellungen zu den Identitäten der BF, der Heirat des BF1 und der BF2, dass es sich bei den BF3-BF6 um die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2 handelt, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF wurden bereits im Vorverfahren getroffen vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 15) und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 VH-Prot.) sowie auf einer Einsicht in das vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 hinsichtlich der BF2 und wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass der BF1 ebenfalls die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden hat vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 21).

2.1.2. Die Feststellungen zu den Geburtsorten der BF1 und BF2 wurden bereits im Vorverfahren getroffen (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 15) und wurden diese auch von dem BF1 und der BF2 in den gegenständlichen Verfahren bestätigt (vgl. hinsichtlich des BF1: S. 3 BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 7 VH-Prot. und hinsichtlich der BF2: S. 9 VH-Prot.). Dass die BF1-BF5 zuletzt zusammen mit den Eltern und einer Schwester des BF1 in XXXX lebten, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 15) und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in der Russischen Föderation und dem Kontakt des BF1 und der BF2 zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau der Feststellungen im Vorverfahren (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 15 f) und der Angaben des BF1 und der BF2 im gegenständlichen Verfahren (vgl. hinsichtlich des BF1: S. 7 f BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 7 und S. 9 VH-Prot. und hinsichtlich der BF2: S. 4 f BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 10 f VH-Prot.). 2.1.2. Die Feststellungen zu den Geburtsorten der BF1 und BF2 wurden bereits im Vorverfahren getroffen vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 15) und wurden diese auch von dem BF1 und der BF2 in den gegenständlichen Verfahren bestätigt vergleiche hinsichtlich des BF1: S. 3 BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 7 VH-Prot. und hinsichtlich der BF2: S. 9 VH-Prot.). Dass die BF1-BF5 zuletzt zusammen mit den Eltern und einer Schwester des BF1 in römisch 40 lebten, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 15) und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in der Russischen Föderation und dem Kontakt des BF1 und der BF2 zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau der Feststellungen im Vorverfahren vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 15 f) und der Angaben des BF1 und der BF2 im gegenständlichen Verfahren vergleiche hinsichtlich des BF1: S. 7 f BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 7 und S. 9 VH-Prot. und hinsichtlich der BF2: S. 4 f BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 10 f VH-Prot.).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Immobilien über die der BF1 in der Russischen Föderation verfügt, wurden bereits im Vorverfahren getroffen (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 16) und bestätigte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Wohnung in Moskau auf ihn registriert worden sei und, dass es das Haus in XXXX noch geben würde (vgl. S. 8 VH-Prot.). Somit ergaben sich auch hier keine Anhaltspunkte dafür, an den Feststellungen des Vorverfahrens zu zweifeln. 2.1.3. Die Feststellungen zu den Immobilien über die der BF1 in der Russischen Föderation verfügt, wurden bereits im Vorverfahren getroffen vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 16) und bestätigte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Wohnung in Moskau auf ihn registriert worden sei und, dass es das Haus in römisch 40 noch geben würde vergleiche S. 8 VH-Prot.). Somit ergaben sich auch hier keine Anhaltspunkte dafür, an den Feststellungen des Vorverfahrens zu zweifeln.

2.1.4. Die Feststellungen zur Ausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit des BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat wurden bereits im Vorverfahren getroffen (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 16) und sind auch hier keine Anhaltspunkte hervorgekommen anhand derer an diesen Feststellungen zu zweifeln wäre. 2.1.4. Die Feststellungen zur Ausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit des BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat wurden bereits im Vorverfahren getroffen vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 16) und sind auch hier keine Anhaltspunkte hervorgekommen anhand derer an diesen Feststellungen zu zweifeln wäre.

2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den aktuellen Angaben der BF1 und des BF2 vor dem BVwG, wo diese verneinten an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und bejahten, dass die BF3-BF6 gesund seien (vgl. S. 5 f VH-Prot.). Auch wurde nicht behauptet, dass die BF Medikamente nehmen würden oder entsprechende Unterlagen in Vorlage gebracht. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 beruht auf ihrem Gesundheitszustand und ihrem Alter.2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den aktuellen Angaben der BF1 und des BF2 vor dem BVwG, wo diese verneinten an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und bejahten, dass die BF3-BF6 gesund seien vergleiche S. 5 f VH-Prot.). Auch wurde nicht behauptet, dass die BF Medikamente nehmen würden oder entsprechende Unterlagen in Vorlage gebracht. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 beruht auf ihrem Gesundheitszustand und ihrem Alter.

2.1.6. Die Feststellungen zur Einreise der BF1-BF5 in das österreichische Bundesgebiet, der Geburt des BF6 und den Verfahren hinsichtlich ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten zu den GZ: W226 2262275-1, W226 2262280-1, W226 2262278-1, W226 2262276-1, W226 2262273-1 und W103 2275743-1.

2.1.7. Die Feststellungen zu den Verfahren bezüglich der zweiten Anträge der BF auf internationalen Schutz beruhen auf einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten zu den GZ: W280 2262275-2, W280 2262280-2, W280 2262278-2, W280 2262276-2, W280 2262273-2 und W280 2275743-2.

2.1.8. Die Feststellungen zu den Verfahren bezüglich der dritten Anträge der BF auf internationalen Schutz beruhen auf einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten zu den GZ: W272 2262275-3, W272 2262280-3, W272 2262278-3, W272 2262276-3, W272 2262273-3 und W272 2275743-3.

2.1.9. Die Feststellung, wonach die BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen haben, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 in deren Erstbefragung (vgl. S. 3 EE-Prot. des BF1 und S. 5 EE-Prot. der BF2) und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister und den Angaben des BF1 vor dem BFA (vgl. S. 8 BFA-Prot. vom 05.02.2026), wie auch den Angaben der BF2 vor dem BFA (vgl. S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF ergeben haben, beruht auf folgenden Erwägungen:2.1.9. Die Feststellung, wonach die BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen haben, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 in deren Erstbefragung vergleiche S. 3 EE-Prot. des BF1 und S. 5 EE-Prot. der BF2) und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister und den Angaben des BF1 vor dem BFA vergleiche S. 8 BFA-Prot. vom 05.02.2026), wie auch den Angaben der BF2 vor dem BFA vergleiche S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF ergeben haben, beruht auf folgenden Erwägungen:

Die BF verblieben (auch) nach der rechtskräftigen Abweisung ihres dritten Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellten bereits etwa zwei Monate nach der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 am 18.11.2025 ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz. Seit der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht einmal ein ganzes Jahr vergangen. Vor dem BFA befragt, was sich seit der letzten Einvernahme bezüglich seines Privat- und Familienlebens geändert habe, gab der BF1 selbst an, dass sich nichts geändert habe (vgl. S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Die BF2 gab an, dass die Kinder einen Kindergarten und die Schule besuchen würden und Jiu Jitsu machen würden. Sie habe Deutschkurse besucht und ihr Mann mache eine technische Ausbildung und sie habe sich wieder für einen Deutschkurs eingetragen. Insoweit haben sich jedoch keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Privat- und Familienlebens ergeben (vgl. die Feststellungen dazu im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: vgl. W272 2262275-3/12E, S. 21). Die BF2 gab auch selbst vor dem BFA an, dass sich seit der letzten Entscheidung bezüglich ihres Privat- und Familienlebens nichts geändert habe (vgl. S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Die BF verblieben (auch) nach der rechtskräftigen Abweisung ihres dritten Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellten bereits etwa zwei Monate nach der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 am 18.11.2025 ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz. Seit der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht einmal ein ganzes Jahr vergangen. Vor dem BFA befragt, was sich seit der letzten Einvernahme bezüglich seines Privat- und Familienlebens geändert habe, gab der BF1 selbst an, dass sich nichts geändert habe vergleiche S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Die BF2 gab an, dass die Kinder einen Kindergarten und die Schule besuchen würden und Jiu Jitsu machen würden. Sie habe Deutschkurse besucht und ihr Mann mache eine technische Ausbildung und sie habe sich wieder für einen Deutschkurs eingetragen. Insoweit haben sich jedoch keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Privat- und Familienlebens ergeben vergleiche die Feststellungen dazu im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 21). Die BF2 gab auch selbst vor dem BFA an, dass sich seit der letzten Entscheidung bezüglich ihres Privat- und Familienlebens nichts geändert habe vergleiche S. 4 BFA-Prot. vom 05.02.2026).

Vor dem BVwG wurde schließlich ein Dokumentenkonvolut vorgelegt (vgl. Beilage ./1) bestehend aus Empfehlungsschreiben, Schreiben einer Lehrerin, Praktikumsbestätigung, Deutschprüfung B1 der BF2, Kursbestätigung XXXX für die BF2, Vordienstvertrag, Semesterzeugnis für BF1 sowie Jahreszeugnisse für den BF3 und den BF4 das Jahreszeugnis. Vor dem BVwG befragt zu Änderungen seit der letzten Verhandlung in Österreich führte der BF1 aus, dass er das erste Jahr im College abgeschlossen habe und jetzt ein Praktikum mache, das sei alles. Seine Familie lebe in Österreich vom Staat. Die Kinder würden weiterhin in die Schule gehen, ansonsten habe sich nichts geändert. Der Drittälteste (gemeint der BF5) gehe demnächst in die Schule (vgl. S. 8 f VH-Prot.). Die BF2 führte hierzu aus, dass sie inzwischen die B1 Prüfung bestanden habe und weiter vage aus, dass sie jetzt auch Freunde habe, dass seien alle Änderungen. Der erstgeborene Sohn habe die zweite Klasse abgeschlossen und der andere habe die erste Klasse abgeschlossen. Ihr dritter Sohn beende jetzt den Kindergarten und der letzte sei seit Februar im Kindergarten, das sei alles (vgl. S. 10 VH-Prot.). Vor dem BVwG wurde schließlich ein Dokumentenkonvolut vorgelegt vergleiche Beilage ./1) bestehend aus Empfehlungsschreiben, Schreiben einer Lehrerin, Praktikumsbestätigung, Deutschprüfung B1 der BF2, Kursbestätigung römisch 40 für die BF2, Vordienstvertrag, Semesterzeugnis für BF1 sowie Jahreszeugnisse für den BF3 und den BF4 das Jahreszeugnis. Vor dem BVwG befragt zu Änderungen seit der letzten Verhandlung in Österreich führte der BF1 aus, dass er das erste Jahr im College abgeschlossen habe und jetzt ein Praktikum mache, das sei alles. Seine Familie lebe in Österreich vom Staat. Die Kinder würden weiterhin in die Schule gehen, ansonsten habe sich nichts geändert. Der Drittälteste (gemeint der BF5) gehe demnächst in die Schule vergleiche S. 8 f VH-Prot.). Die BF2 führte hierzu aus, dass sie inzwischen die B1 Prüfung bestanden habe und weiter vage aus, dass sie jetzt auch Freunde habe, dass seien alle Änderungen. Der erstgeborene Sohn habe die zweite Klasse abgeschlossen und der andere habe die erste Klasse abgeschlossen. Ihr dritter Sohn beende jetzt den Kindergarten und der letzte sei seit Februar im Kindergarten, das sei alles vergleiche S. 10 VH-Prot.).

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Integrationsunterlagen und Angaben des BF1 und der BF2 kann das BVwG somit insgesamt keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 finden. Bereits dort wurde unter anderem festgestellt, dass die BF2 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, der BF1 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden hat und eine HTL besucht, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und die BF1-BF2 das XXXX besuchen. Weiter wurde festgestellt, dass die BF3-BF4 die Schule besuchen, der BF5 den Kindergarten und der BF6 fallweise die Kinderbetreuung und weiter, dass er BF1 und die BF2 ehrenamtlich in ihrer Unterkunft tätig sind und Senioren aus ihrer Unterkunft bei Ausflügen begleiten, sowie, dass der BF1, der BF3 und der BF4 Mitglied in einem Kampfkunstverein sind und an Wettbewerben teilnahmen und, dass die BF Kontakt mit anderen österreichischen Staatsbürgern haben (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 21). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Integrationsunterlagen und Angaben des BF1 und der BF2 kann das BVwG somit insgesamt keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025 finden. Bereits dort wurde unter anderem festgestellt, dass die BF2 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, der BF1 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden hat und eine HTL besucht, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und die BF1-BF2 das römisch 40 besuchen. Weiter wurde festgestellt, dass die BF3-BF4 die Schule besuchen, der BF5 den Kindergarten und der BF6 fallweise die Kinderbetreuung und weiter, dass er BF1 und die BF2 ehrenamtlich in ihrer Unterkunft tätig sind und Senioren aus ihrer Unterkunft bei Ausflügen begleiten, sowie, dass der BF1, der BF3 und der BF4 Mitglied in einem Kampfkunstverein sind und an Wettbewerben teilnahmen und, dass die BF Kontakt mit anderen österreichischen Staatsbürgern haben vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 21).

Der BF1 mag nun mittlerweile das erste Jahr im College abgeschlossen haben, einen Vordienstvertrag vorweisen können und ein (vierwöchiges, vgl. S. 8 VH-Prot.) Praktikum absolvieren, die BF2 mag nun die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden haben, die BF3-BF4 mögen nun ein Schuljahr positiv absolviert haben, der BF5 mag nun im Herbst mit der Schule beginnen und der BF6 in den Kindergarten gehen (vgl. zu allem Beilage ./1 und S. 8 ff VH-Prot.), insgesamt ergeben sich daraus aber keine wesentlichen Änderungen des Privat- und Familienlebens der BF seit der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025. Nicht verkannt wird, dass die BF in ihrer Integration durchaus bemüht sind und hier Fortschritte zu erkennen sind, doch ist auch festzuhalten, dass diese Fortschritte auch Folge des beharrlichen Verbleibens der BF im Bundesgebiet trotz mehrerer abgewiesener Anträge auf internationalen Schutz und erlassener Rückkehrentscheidungen sind. Der BF1 mag nun mittlerweile das erste Jahr im College abgeschlossen haben, einen Vordienstvertrag vorweisen können und ein (vierwöchiges, vergleiche S. 8 VH-Prot.) Praktikum absolvieren, die BF2 mag nun die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden haben, die BF3-BF4 mögen nun ein Schuljahr positiv absolviert haben, der BF5 mag nun im Herbst mit der Schule beginnen und der BF6 in den Kindergarten gehen vergleiche zu allem Beilage ./1 und S. 8 ff VH-Prot.), insgesamt ergeben sich daraus aber keine wesentlichen Änderungen des Privat- und Familienlebens der BF seit der Entscheidung des BVwG vom 11.09.2025. Nicht verkannt wird, dass die BF in ihrer Integration durchaus bemüht sind und hier Fortschritte zu erkennen sind, doch ist auch festzuhalten, dass diese Fortschritte auch Folge des beharrlichen Verbleibens der BF im Bundesgebiet trotz mehrerer abgewiesener Anträge auf internationalen Schutz und erlassener Rückkehrentscheidungen sind.

Dass gegen die BF aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, beruht auf einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren (vgl. W272 2262275-3, W272 2262280-3, W272 2262278-3, W272 2262276-3, W272 2262273-3, W272 2275743-3/4E). Dass gegen die BF aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, beruht auf einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren vergleiche W272 2262275-3, W272 2262280-3, W272 2262278-3, W272 2262276-3, W272 2262273-3, W272 2275743-3/4E).

2.2. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung der BF auf internationalen Schutz:

2.2.1. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Anträgen vom 18.11.2025, den Bescheiden des BFA vom 18.05.2026 und dagegen erhobenen Beschwerden basieren auf einer Einsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte der BF.

2.2.2. Die Feststellung, wonach nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sind., beruht auf folgenden Erwägungen:

Festzuhalten ist, dass der BF1 seinen gegenständlichen Folgeantrag damit begründete, dass es in der Russischen Föderation zwei neue Gesetze geben würde, welche besagen würden, dass Reservisten für den Schutz besonders geschützter Objekte einberufen werden sollen und Reservisten auch für die Teilnahme an Kriegshandlungen im Ausland einberufen werden können. Der BF1 gehe davon aus, dass mit Ausland Ukraine gemeint sei und würden aktiv Kämpfer aus seinem Gebiet in die Ukraine geschickt werden. Der BF1 befürchte den Wehrdienst und Kriegshandlungen, weil er ein Reservist sei (vgl. S. 4 EE-Prot. vom 18.11.2025). In seiner letzten Entscheidung habe der BF1 bei Gericht gesagt, dass es einen neuen Erlass gebe, wonach Reservisten für militärische Übungscamps herangezogen würden. Das Gericht habe trotzdem eine ablehnende Entscheidung erlassen, weil es Ausnahmen geben würde. Der BF1 habe Kinder und laut Gesetz sei das eine Ausnahme. Aber es gebe keine Garantie, dass er sich schützen könne. Die neuen Gesetze würden nicht vorsehen, dass es eine Ausnahme gebe, wenn man Kinder habe. Es gebe auch keine Garantie, dass in Zukunft nicht noch neue Gesetze verabschiedet würden, um die Heranziehung von Reservisten zu erweitern (vgl. S. 6 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Der BF1 übermittelte zu seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 08.02.2026 an die belangte Behörde ein Konvolut an Unterlagen (vgl. OZ 3 im gegenständlichen Gerichtsakt des BF1). Festzuhalten ist, dass der BF1 seinen gegenständlichen Folgeantrag damit begründete, dass es in der Russischen Föderation zwei neue Gesetze geben würde, welche besagen würden, dass Reservisten für den Schutz besonders geschützter Objekte einberufen werden sollen und Reservisten auch für die Teilnahme an Kriegshandlungen im Ausland einberufen werden können. Der BF1 gehe davon aus, dass mit Ausland Ukraine gemeint sei und würden aktiv Kämpfer aus seinem Gebiet in die Ukraine geschickt werden. Der BF1 befürchte den Wehrdienst und Kriegshandlungen, weil er ein Reservist sei vergleiche S. 4 EE-Prot. vom 18.11.2025). In seiner letzten Entscheidung habe der BF1 bei Gericht gesagt, dass es einen neuen Erlass gebe, wonach Reservisten für militärische Übungscamps herangezogen würden. Das Gericht habe trotzdem eine ablehnende Entscheidung erlassen, weil es Ausnahmen geben würde. Der BF1 habe Kinder und laut Gesetz sei das eine Ausnahme. Aber es gebe keine Garantie, dass er sich schützen könne. Die neuen Gesetze würden nicht vorsehen, dass es eine Ausnahme gebe, wenn man Kinder habe. Es gebe auch keine Garantie, dass in Zukunft nicht noch neue Gesetze verabschiedet würden, um die Heranziehung von Reservisten zu erweitern vergleiche S. 6 BFA-Prot. vom 05.02.2026). Der BF1 übermittelte zu seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 08.02.2026 an die belangte Behörde ein Konvolut an Unterlagen vergleiche OZ 3 im gegenständlichen Gerichtsakt des BF1).

Hinsichtlich der BF2-BF5 gab der BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich auf sein Verfahren beziehen sollen (vgl. S. 5 BFA-Prot. vom 05.02.2026) bzw., dass es in Bezug auf die BF3-BF6 keine neuen Fluchtgründe geben würde (vgl. S. 14 VH-Prot.). Auch die BF2 machte im gesamten Verfahren für sich selbst und auch für die BF3-BF6 keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bzw. führte befragt zu den Fluchtgründen das Privatleben der BF in Österreich ins Treffen (vgl. S. 5 f EE-Prot., S. 5 ff BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 12 ff VH-Prot.). So gab die BF2, befragt, was ihr oder den BF3-BF6 konkret passieren würde, wenn sie wieder in die Russische Föderation zurückkehren müssten, auch nur äußerst vage und spekulativ an, dass sie nicht genau sagen könne was passieren würde. Es könne alles Mögliche passieren, aber sie wisse, dass der BF1 nicht nachhause fahren dürfe. Das sei alles (vgl. S. 13 VH-Prot.). Hinsichtlich der BF2-BF5 gab der BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich auf sein Verfahren beziehen sollen vergleiche S. 5 BFA-Prot. vom 05.02.2026) bzw., dass es in Bezug auf die BF3-BF6 keine neuen Fluchtgründe geben würde vergleiche S. 14 VH-Prot.). Auch die BF2 machte im gesamten Verfahren für sich selbst und auch für die BF3-BF6 keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bzw. führte befragt zu den Fluchtgründen das Privatleben der BF in Österreich ins Treffen vergleiche S. 5 f EE-Prot., S. 5 ff BFA-Prot. vom 05.02.2026 und S. 12 ff VH-Prot.). So gab die BF2, befragt, was ihr oder den BF3-BF6 konkret passieren würde, wenn sie wieder in die Russische Föderation zurückkehren müssten, auch nur äußerst vage und spekulativ an, dass sie nicht genau sagen könne was passieren würde. Es könne alles Mögliche passieren, aber sie wisse, dass der BF1 nicht nachhause fahren dürfe. Das sei alles vergleiche S. 13 VH-Prot.).

Festzuhalten ist, dass bereits im mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass der BF1 keinen Grundwehrdienst absolviert und auch keine Einberufung zum Grundwehrdienst oder Reserveübung erhalten hat und der Kategorie 2 der Reserve angehört. Weiter wurde festgestellt, dass der BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr läuft bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu den russischen Streitkräften einberufen oder zwangsrekrutiert zu werden und ihm insbesondere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zu jährlichen Militärübungen für Reservisten droht, sowie dass er keine militärische Ausbildung hat und nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden (vgl. W272 2262275-3/12E, S. 16). Festzuhalten ist, dass bereits im mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass der BF1 keinen Grundwehrdienst absolviert und auch keine Einberufung zum Grundwehrdienst oder Reserveübung erhalten hat und der Kategorie 2 der Reserve angehört. Weiter wurde festgestellt, dass der BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr läuft bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu den russischen Streitkräften einberufen oder zwangsrekrutiert zu werden und ihm insbesondere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zu jährlichen Militärübungen für Reservisten droht, sowie dass er keine militärische Ausbildung hat und nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden vergleiche W272 2262275-3/12E, S. 16).

Wenn der BF1 nunmehr vorbringt, dass es ein neues Gesetz zur Heranziehung von Reservisten außerhalb der Russischen Föderation geben würde (wobei der BF1 davon ausgehe, dass es sich hierbei um Kriegshandlungen in der Ukraine handeln würde, bzw. vgl. bereits oben und S. 14 VH-Prot.), so ist festzuhalten, dass der BF1 in der Verhandlung vor dem BVwG dies selbst relativierte, indem er selbst zweimal angab, dass es sich bei diesem „Gesetz“ teilweise lediglich um ein Gesetzesprojekt handle, welches angeblich erst kommen solle (vgl. S. 14 und S. 15 VH-Prot.) und damit zum derzeitigen Zeitpunkt spekulativ ist. Dass Gleich gilt für das Vorbringen, dass von Ausland lebenden Russen ihr Vermögen eingezogen wird oder bei Rückkehr bei Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls eingezogen wird. Hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen des BF1 ist jedenfalls festzuhalten, dass die Unterlagen wie der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.12.2025, „Föderales Gesetz über die Änderung von Art. 4 des föderalen Gesetzes“ über die Verteidigung“ sowie der Art. 37 und 57 des föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ sowie die vorgelegten Medienberichte alle von der Mobilisierungsreserve sprechen. Wenn der BF1 nunmehr vorbringt, dass es ein neues Gesetz zur Heranziehung von Reservisten außerhalb der Russischen Föderation geben würde (wobei der BF1 davon ausgehe, dass es sich hierbei um Kriegshandlungen in der Ukraine handeln würde, bzw. vergleiche bereits oben und S. 14 VH-Prot.), so ist festzuhalten, dass der BF1 in der Verhandlung vor dem BVwG dies selbst relativierte, indem er selbst zweimal angab, dass es sich bei diesem „Gesetz“ teilweise lediglich um ein Gesetzesprojekt handle, welches angeblich erst kommen solle vergleiche S. 14 und S. 15 VH-Prot.) und damit zum derzeitigen Zeitpunkt spekulativ ist. Dass Gleich gilt für das Vorbringen, dass von Ausland lebenden Russen ihr Vermögen eingezogen wird oder bei Rückkehr bei Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls eingezogen wird. Hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen des BF1 ist jedenfalls festzuhalten, dass die Unterlagen wie der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.12.2025, „Föderales Gesetz über die Änderung von Artikel 4, des föderalen Gesetzes“ über die Verteidigung“ sowie der Artikel 37 und 57 des föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ sowie die vorgelegten Medienberichte alle von der Mobilisierungsreserve sprechen.

Im Gesetz ist eindeutig definiert, dass dieses nur für Personen „die einen Vertrag über den Verbleib im Mobilisierungsreservekorps der Streitkräfte der Russischen Föderation abgeschlossen haben“ gültig ist. Da auch der vorgelegte Erlass sich auf den Einsatz des Mobilisierungsreservekorps bezieht, ist der BF von diesen rechtlichen Bestimmungen nicht betroffen.

Auch die Medienberichte zeigen die Möglichkeit bezüglich des Einsatzes des Mobilisierungsreservekorps bzw. der „Reservisten, welche einen Vertrag abgeschlossen haben“. Der BF brachte nicht vor einen Vertrag abgeschlossen zu haben, bzw. verneinte dies (S. 15 des VH-Prot.)

Laut LIB gibt es gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (vgl. unter II.1.3. im Kapitel „Anhang“; auf diese seit November 2025 bestehende Regelung nimmt der BF1 offensichtlich mit seinem gegenständlichen Folgeantrag Bezug). Laut LIB gibt es gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden vergleiche unter römisch zwei.1.3. im Kapitel „Anhang“; auf diese seit November 2025 bestehende Regelung nimmt der BF1 offensichtlich mit seinem gegenständlichen Folgeantrag Bezug).

Zumal die Regelung aber lediglich die Mobilisierungspersonalreserve betrifft, jedoch nicht die Mobilisierungspersonalressource, da es um Reservisten geht, welche sich vertraglich verpflichten, ist nicht ersichtlich inwiefern der BF1 durch diese Regelung betroffen sein sollte. Er gab nunmehr, im Gegensatz vor dem BFA, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch selbst an, dass sich die Gesetze auf Personen beziehen, welche bereits Verträge unterzeichnet haben und, gab explizit an, dass er keinen Vertrag mit der Armee abgeschlossen habe, dass er als Reservist irgendwo tätig sein wolle (vgl. S. 14 f VH-Prot.). Explizit befragt, warum der BF1 betroffen sein sollte, gab er an:Zumal die Regelung aber lediglich die Mobilisierungspersonalreserve betrifft, jedoch nicht die Mobilisierungspersonalressource, da es um Reservisten geht, welche sich vertraglich verpflichten, ist nicht ersichtlich inwiefern der BF1 durch diese Regelung betroffen sein sollte. Er gab nunmehr, im Gegensatz vor dem BFA, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch selbst an, dass sich die Gesetze auf Personen beziehen, welche bereits Verträge unterzeichnet haben und, gab explizit an, dass er keinen Vertrag mit der Armee abgeschlossen habe, dass er als Reservist irgendwo tätig sein wolle vergleiche S. 14 f VH-Prot.). Explizit befragt, warum der BF1 betroffen sein sollte, gab er an:

„R: Die genannten Gesetze, der Erlass und alle Medienberichte, die Sie dargelegt haben, betreffen, wie Sie selbst gesagt haben, Personen, die einen Vertrag über den Verbleib im Mobilisierungsreservekorps abgeschlossen haben. Warum sollten Sie von diesen rechtlichen Grundlagen betroffen sein?

BF: Die Menschen werden aus unerklärlichen Gründen dazu gezwungen, solche Verträge zu unterschreiben. Es werden auch Strafverfahren gegen solche Personen eingeleitet. Viele machen das nicht freiwillig, viele werden gezwungen, diese Verträge zu unterschreiben. Ich habe viel darüber gelesen, auch in den Medien Novaja Gazeta. Es gibt einen Verwandten von mir, der XXXX heißt, er wurde mitgenommen und gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben, aber nicht nach diesen Gesetzen. Das passiert eben dort, die Menschen werden dazu gewzungen. Das sind eben die zwei Beispiele, von denen ich weiß. Das ist mein Cousin und der andere ist ein weitschichtiger Verwandter von mir.“ (vgl. S. 15 VH-Prot.). BF: Die Menschen werden aus unerklärlichen Gründen dazu gezwungen, solche Verträge zu unterschreiben. Es werden auch Strafverfahren gegen solche Personen eingeleitet. Viele machen das nicht freiwillig, viele werden gezwungen, diese Verträge zu unterschreiben. Ich habe viel darüber gelesen, auch in den Medien Novaja Gazeta. Es gibt einen Verwandten von mir, der römisch 40 heißt, er wurde mitgenommen und gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben, aber nicht nach diesen Gesetzen. Das passiert eben dort, die Menschen werden dazu gewzungen. Das sind eben die zwei Beispiele, von denen ich weiß. Das ist mein Cousin und der andere ist ein weitschichtiger Verwandter von mir.“ vergleiche S. 15 VH-Prot.).

Neu brachte der BF 1 nunmehr in der Verhandlung erstmals vor, deutlich, dass er befürchte, dass er sich in der Situation befinden werde, unter Druck einen Vertrag zu unterschreiben und gab dies auch als wesentliche Rückkehrbefürchtung an (vgl. S. 14 VH-Prot.). Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass der BF1 im Ergebnis hiermit nur eine drohende Zwangsrekrutierung unter dem nunmehrigen Deckmantel einer neuen Regelung für die Mobilisierungspersonalreserve behauptet, der der BF1 jedoch nicht angehört, zumal er auch keinen Vertrag abgeschlossen hat. Über eine Zwangsrekrutierung und zwangsweisen Einsatz des BF1 im Angriffskrieg gegen die Ukraine wurde jedoch bereits in dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 abgesprochen und diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verneint (vgl. S. 16 dieses Erkenntnisses und die umfassende Beweiswürdigung auf den S. 53 ff dieses Erkenntnisses) und haben sich diesbezüglich auch keine den BF1 betreffenden wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Länderberichtslage ergeben. Es weist keinen glaubhaften Kern auf, dass die russischen/tschetschenischen Behörden den BF nunmehr unter dem Deckmantel der neuen Regelung den BF nunmehr zwangsrekrutieren sollten. Würde tatsächlich die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, so hätten die Behörden dies schon vor der neuen Regelung machen können, um ihn in den Krieg zu schicken bzw. gab es die Möglichkeit des Abschlusses des Vertrages mit der Armee bereits vor der neuen Regelung. Die Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung wurde bereits in den Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht verneint und ist daher keine wesentliche Änderung eingetreten bzw. kein glaubhafter Kern darin, dass die Behörden den BF aufgrund dieser neuen Regelung nun zwangsweise rekrutieren würden.Neu brachte der BF 1 nunmehr in der Verhandlung erstmals vor, deutlich, dass er befürchte, dass er sich in der Situation befinden werde, unter Druck einen Vertrag zu unterschreiben und gab dies auch als wesentliche Rückkehrbefürchtung an vergleiche S. 14 VH-Prot.). Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass der BF1 im Ergebnis hiermit nur eine drohende Zwangsrekrutierung unter dem nunmehrigen Deckmantel einer neuen Regelung für die Mobilisierungspersonalreserve behauptet, der der BF1 jedoch nicht angehört, zumal er auch keinen Vertrag abgeschlossen hat. Über eine Zwangsrekrutierung und zwangsweisen Einsatz des BF1 im Angriffskrieg gegen die Ukraine wurde jedoch bereits in dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 abgesprochen und diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verneint vergleiche S. 16 dieses Erkenntnisses und die umfassende Beweiswürdigung auf den S. 53 ff dieses Erkenntnisses) und haben sich diesbezüglich auch keine den BF1 betreffenden wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Länderberichtslage ergeben. Es weist keinen glaubhaften Kern auf, dass die russischen/tschetschenischen Behörden den BF nunmehr unter dem Deckmantel der neuen Regelung den BF nunmehr zwangsrekrutieren sollten. Würde tatsächlich die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen, so hätten die Behörden dies schon vor der neuen Regelung machen können, um ihn in den Krieg zu schicken bzw. gab es die Möglichkeit des Abschlusses des Vertrages mit der Armee bereits vor der neuen Regelung. Die Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung wurde bereits in den Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht verneint und ist daher keine wesentliche Änderung eingetreten bzw. kein glaubhafter Kern darin, dass die Behörden den BF aufgrund dieser neuen Regelung nun zwangsweise rekrutieren würden.

Zwar begannen kürzlich verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (vgl. im LIB unter verdeckte Mobilisierung) allerdings betrifft dies nur die Mobilisierungspersonalreserve zu der der BF1 wie bereits ausgeführt nicht angehört. Wobei auch zu berücksichtigen ist, dass bezüglich des Einsatzes der Reserveresource ohne zusätzlichen Vertrag im Vorerkenntnis festgestellt wurde, dass der BF aufgrund seiner vier Kinder ausgenommen ist und sich hier keine Änderung ergeben hat.Zwar begannen kürzlich verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen vergleiche im LIB unter verdeckte Mobilisierung) allerdings betrifft dies nur die Mobilisierungspersonalreserve zu der der BF1 wie bereits ausgeführt nicht angehört. Wobei auch zu berücksichtigen ist, dass bezüglich des Einsatzes der Reserveresource ohne zusätzlichen Vertrag im Vorerkenntnis festgestellt wurde, dass der BF aufgrund seiner vier Kinder ausgenommen ist und sich hier keine Änderung ergeben hat.

Schließlich wurden auch die Brüder der BF2 nicht zwangsrekrutiert, sondern leben laut Angaben der BF2 ohne Probleme in Tschetschenien (vgl. S. 10 VH-Prot. und S. 4 f BFA-Prot. vom 05.02.2026) und ist nicht plausibel wieso die Gesetze für diese gelten und sollten und durch die tschetschenischen/russischen Behörden eingehalten werden, aber für den BF1 nicht. Auch gibt es keine Drohungen oder Repressalien gegen die Familienangehörige des BF in der Russischen Föderation, so können diese ohne Probleme dort leben und ihre Pension erhalten. Gerade dies wäre jedoch Repressalien gegen Familienangehörige, wo potentielle Einberufene sich gegen die Regierung stellen (LIB).Schließlich wurden auch die Brüder der BF2 nicht zwangsrekrutiert, sondern leben laut Angaben der BF2 ohne Probleme in Tschetschenien vergleiche S. 10 VH-Prot. und S. 4 f BFA-Prot. vom 05.02.2026) und ist nicht plausibel wieso die Gesetze für diese gelten und sollten und durch die tschetschenischen/russischen Behörden eingehalten werden, aber für den BF1 nicht. Auch gibt es keine Drohungen oder Repressalien gegen die Familienangehörige des BF in der Russischen Föderation, so können diese ohne Probleme dort leben und ihre Pension erhalten. Gerade dies wäre jedoch Repressalien gegen Familienangehörige, wo potentielle Einberufene sich gegen die Regierung stellen (LIB).

Soweit der BF1 behauptet, dass sein Cousin XXXX von der Hochschule in die Armee mitgenommen worden sei, obwohl es laut Gesetz einen Aufschub für Studierende gebe und hierzu eine Bestätigung über den Wehrdienst dieses Cousins vorlegt (vgl. OZ 3 des gegenständlichen Gerichtsaktes des BF1), so ist anzumerken, dass daraus nicht ersichtlich ist, inwiefern der BF1 dadurch betroffen sein sollte. Wenngleich nicht übersehen wird, dass russische Staatsbürger, die Studierende sind, den Wehrdienst aufschieben dürfen laut LIB, hat der BF1 auch nicht durch Unterlagen dargelegt, dass XXXX tatsächlich sein Cousin ist und studiert. Letztlich geht aus der vorgelegten Bestätigung nicht hervor, dass die Einberufung von XXXX rechtswidrig erfolgt wäre. Zudem weist dieses Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern auf, zumal der BF1 davon sprach, dass er von der Hochschule mitgenommen worden sei (vgl. S. 6 BFA-Prot.), wogegen die BF2 im diametralen Widerspruch dazu angab, dass Leute in von seiner Arbeitsstelle am Straßenbau mitgenommen hätten (vgl. S. 6 BFA-Prot.). Soweit der BF1 behauptet, dass sein Cousin römisch 40 von der Hochschule in die Armee mitgenommen worden sei, obwohl es laut Gesetz einen Aufschub für Studierende gebe und hierzu eine Bestätigung über den Wehrdienst dieses Cousins vorlegt vergleiche OZ 3 des gegenständlichen Gerichtsaktes des BF1), so ist anzumerken, dass daraus nicht ersichtlich ist, inwiefern der BF1 dadurch betroffen sein sollte. Wenngleich nicht übersehen wird, dass russische Staatsbürger, die Studierende sind, den Wehrdienst aufschieben dürfen laut LIB, hat der BF1 auch nicht durch Unterlagen dargelegt, dass römisch 40 tatsächlich sein Cousin ist und studiert. Letztlich geht aus der vorgelegten Bestätigung nicht hervor, dass die Einberufung von römisch 40 rechtswidrig erfolgt wäre. Zudem weist dieses Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern auf, zumal der BF1 davon sprach, dass er von der Hochschule mitgenommen worden sei vergleiche S. 6 BFA-Prot.), wogegen die BF2 im diametralen Widerspruch dazu angab, dass Leute in von seiner Arbeitsstelle am Straßenbau mitgenommen hätten vergleiche S. 6 BFA-Prot.).

Andere neue Fluchtgründe brachte der BF1 nicht vor:

„R: Gibt es irgendwelche anderen neuen Gründe?

BF: Den neuen Antrag habe ich wegen der letzten neuen Gesetze gestellt. Das sind alle Gründe.“ (vgl. S. 14 VH-Prot.). Sofern in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert ausgeführt wurde:BF: Den neuen Antrag habe ich wegen der letzten neuen Gesetze gestellt. Das sind alle Gründe.“ vergleiche S. 14 VH-Prot.). Sofern in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert ausgeführt wurde:

„Allein aufgrund der Asylantragsstellung in Europa und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer nicht durchgehend in der Russischen Föderation aufgehalten hat, dass seine gesamte Familie in Europa lebt, macht ihn für die Regierung verdächtig.“ (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift), ist festzuhalten, dass derartiges von den BF selbst in keiner Einvernahme oder Verhandlung im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurde und wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 festgestellt, dass den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt droht (vgl. S. 17 dieses Erkenntnisses) und handelt es sich somit um kein neues Vorbringen bzw. haben sich auch unter Berücksichtigung der Länderberichte auch hier keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wesentlich geändert haben könnte. Es wurde auch in den Vorverfahren nicht festgestellt, dass der BF in irgendeiner Form staatlicher Gewalt ausgesetzt sein werde, auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist oder sonstige behördliche Drohung gegen ihn gerichtet sind. Der BF 1 war durchgehend in Österreich aufhältig, hat keine Handlungen gegen die russische/tschetschenische Regierung gesetzt, welche dazu führen würde, dass der BF ins Blickfeld der russischen Behörden geraten würde. Auch gaben die BF nicht an, dass seit der letzten Verhandlung die tschetschenischen Behörden die Familie aufgesucht hätte und Drohungen ausgesprochen haben. Weiter wird den Behörden nicht mitgeteilt, dass der BF nun mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und hat sich daher auch hier nichts geändert. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die russischen Behörden gegen Personen vorgehen, welche vier Anträge stellen aber nicht, wenn sie drei Anträge gestellt haben. Daher hat sich zum letzten Verfahren bezüglich des Vorgehens gegen Personen, welche aus Österreich kommen nichts geändert. Das LIB stellt auch klar, dass auch tschetschenische Personen in der Russischen Föderation frei bewegen können und daher bei Rückkehr nicht sofort nach Tschetschenien zwangsweise gebracht werden.„Allein aufgrund der Asylantragsstellung in Europa und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer nicht durchgehend in der Russischen Föderation aufgehalten hat, dass seine gesamte Familie in Europa lebt, macht ihn für die Regierung verdächtig.“ vergleiche S. 8 der Beschwerdeschrift), ist festzuhalten, dass derartiges von den BF selbst in keiner Einvernahme oder Verhandlung im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurde und wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 festgestellt, dass den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt droht vergleiche S. 17 dieses Erkenntnisses) und handelt es sich somit um kein neues Vorbringen bzw. haben sich auch unter Berücksichtigung der Länderberichte auch hier keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wesentlich geändert haben könnte. Es wurde auch in den Vorverfahren nicht festgestellt, dass der BF in irgendeiner Form staatlicher Gewalt ausgesetzt sein werde, auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist oder sonstige behördliche Drohung gegen ihn gerichtet sind. Der BF 1 war durchgehend in Österreich aufhältig, hat keine Handlungen gegen die russische/tschetschenische Regierung gesetzt, welche dazu führen würde, dass der BF ins Blickfeld der russischen Behörden geraten würde. Auch gaben die BF nicht an, dass seit der letzten Verhandlung die tschetschenischen Behörden die Familie aufgesucht hätte und Drohungen ausgesprochen haben. Weiter wird den Behörden nicht mitgeteilt, dass der BF nun mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und hat sich daher auch hier nichts geändert. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die russischen Behörden gegen Personen vorgehen, welche vier Anträge stellen aber nicht, wenn sie drei Anträge gestellt haben. Daher hat sich zum letzten Verfahren bezüglich des Vorgehens gegen Personen, welche aus Österreich kommen nichts geändert. Das LIB stellt auch klar, dass auch tschetschenische Personen in der Russischen Föderation frei bewegen können und daher bei Rückkehr nicht sofort nach Tschetschenien zwangsweise gebracht werden.

Die BF gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sich die Situation in der Russischen Föderation nicht geändert haben. Die BF haben weiterhin ihre Familienangehörige in der Russischen Föderation/Tschetschenien, verfügen über dieselben Wohnungsmöglichkeiten wie im letzten Verfahren. Die BF 1 und 2 sind arbeitsfähig, können einer Arbeit nachgehen. Die Kinder können eine Schule besuchen oder den Kindergarten. Die BF haben als russische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung und besteht Bewegungsfreiheit. Die BF haben einen guten Kontakt mit ihren Verwandten und ist auch daher davon auszugehen, dass sie Unterstützung erhalten werden, wenngleich dies nicht notwendig ist. Die BF 1 und 2 waren jahrelang in der Russischen Föderation aufhältig und kennen die dortigen Gegebenheiten. Sie werden in keine existenzgefährdende Notlage geraten.

Insgesamt war somit festzustellen, dass nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sind und, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für die BF nicht geändert hat. Die Vorbringen weisen keinen glaubhaften Kern dahingehend auf, dass der BF 1 nunmehr zum Einsatz im Krieg gegen die Ukraine, sei es im Ausland oder Inland (zwangsweise) herangezogen wird. Zumal die BF alle gesund sind, hat sich auch die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes der BF nicht wesentlich geändert bzw. verschlechtert.

2.2.3. Dass keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3, herangezogenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16 vom 21.05.2025) mit den in dieser Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 18 vom 22.06.2026). Soweit der BF1 vorbringt, dass sich eine maßgebliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Gefährdung seiner Person durch neue Gesetze über die Heranziehung von Reservisten ergeben habe, wurde darauf bereits unter II.2.2.2. eingegangen. 2.2.3. Dass keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der im Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3, herangezogenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16 vom 21.05.2025) mit den in dieser Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 18 vom 22.06.2026). Soweit der BF1 vorbringt, dass sich eine maßgebliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Gefährdung seiner Person durch neue Gesetze über die Heranziehung von Reservisten ergeben habe, wurde darauf bereits unter römisch zwei.2.2.2. eingegangen.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:

2.3.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version 18 vom 22.06.2026 der Länderinformationen der Staatendokumentation eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026

Der rechtlichen Beurteilung ist weiters vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Die gegenständlichen verfahrenseinleitenden Anträge wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung ist weiters vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Die gegenständlichen verfahrenseinleitenden Anträge wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.

Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit Paragraph 68, AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zur Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

3.2.2. Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.3.2.2. Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

3.2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).

Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).

Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).

3.2.4. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz inhaltlich abgewiesen. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde – in casu das Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E – für die BF allerdings nicht geändert. Hinsichtlich der BF2-BF5 wurden keine neuen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Der BF1 brachte zwar neue Gesetze (rechtliche Bestimmungen) vor, wie dargelegt brachte der BF1 im Ergebnis damit jedoch wie bereits im Vorverfahren lediglich erneut eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. einen drohenden zwangsweisen Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine – nunmehr unter dem Deckmantel neuer Regelungen für Reservisten, die den BF1 jedoch gar nicht betreffen, zumal er keinen Vertrag unterschrieben hat und der Mobilisierungspersonalreserve nicht angehört – vor. Er bekräftigte damit bloß sein Vorbringen aus dem mit Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Auch ansonsten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF in der Russischen Föderation von einer spezifischen Gefährdung betroffen wären. So ist auch nicht erkennbar, warum nunmehr eine Zwangsrekrutierung gegeben sein soll, da die BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF 1 war wie in den Vorverfahren festgestellt, keiner Bedrohung durch die russischen/tschetschenischen Behörden ausgesetzt und ist auch seit dem letzten Erkenntnis nicht in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt, da er nicht gegen diese öffentlich aufgetreten ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist insgesamt nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BF als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sind. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025, GZ: W272 2262275-3/12E) für die BF nicht geändert. Das Vorbringen der BF legte keinen glaubhaften Kern dahingehend dar, dass nunmehr die Gefahr bei Rückkehr für die BF besteht, und ihnen nunmehr internationaler Schutz zu gewähren wäre.

Für die BF wurde keine Gefahr für ihr Leib und Leben festgestellt. Es ist ihnen möglich gefahrlos (wieder) in ihrer Herkunftsregion sich niederzulassen oder in Moskau, wo der BF 1 über eine Wohnung verfügt. Eine Bedrohung durch staatliche Behörde konnte nicht festgestellt werden. Die BF brachten nicht vor, dass sich die Situation bei Rückkehr geändert hätte.

Wie nunmehr dargelegt besteht auch keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde. Im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die BF bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Wie nunmehr dargelegt besteht auch keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde. Im Hinblick auf Artikel 2, oder 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die BF bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2025 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2025 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Sohin hätte die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz nicht inhaltlich prüfen, sondern richtigerweise zurückzuweisen gehabt und waren deshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide mit der im Spruch dieser Entscheidung unter A) 1. getroffenen Maßgabe abzuweisen. Sohin hätte die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz nicht inhaltlich prüfen, sondern richtigerweise zurückzuweisen gehabt und waren deshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide mit der im Spruch dieser Entscheidung unter A) 1. getroffenen Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:

3.3.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am BVwG am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.3.3.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, dass auch am BVwG am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

3.3.2. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.3.2. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.3.3. Vom Prüfumfang des maßgeblichen Vorerkenntnisses vom 11.09.2025 ebenso wie der gegenständlich angefochtenen Bescheide war in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.3.3.3. Vom Prüfumfang des maßgeblichen Vorerkenntnisses vom 11.09.2025 ebenso wie der gegenständlich angefochtenen Bescheide war in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG (maßgeblich also der Artikel 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

3.3.4. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF in ihrer Herkunftsregion in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wären oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würden. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt. 3.3.4. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF in ihrer Herkunftsregion in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wären oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würden. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die auf eine Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG abstellen – nicht erfüllt.

Die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz waren richtigerweise zurückzuweisen. Den BF droht in der Russischen Föderation (nach wie vor) keine Verfolgung oder spezifische Gefährdung. Die BF sind gesund. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Die BF1- BF2 wurden in der Russischen Föderation geboren. Der BF1 verfügt über Vermögenswerte in der Russischen Föderation und über Berufserfahrung dort. Der BF1 und die BF2 absolvierten eine Ausbildung in der Russischen Föderation. Die BF haben zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, die sie insbesondere zu Beginn unterstützen könnten, wenngleich dies nicht notwendig ist. Alle BF sprechen muttersprachlich Tschetschenisch. Der BF1 und die BF2 sprechen zudem Russisch. Der BF1 und die BF2 können einer Arbeit nachgehen und den Lebensunterhalt für die BF erwirtschaften. Die Kinder können den Kindergarten oder die Schule besuchen und haben die BF Anspruch auf Sozialleistungen bzw. Gesundheitsleistungen. Die BF 3 – 6 kehren mit ihrer Familie zurück und sind in einem anpassungsfähigen Alter. Sie sprechen wie ihrer Eltern tschetschenisch und die Eltern auch Russisch. So wird es auch den Kinder möglich sein die russische Sprache zu erlernen, um sich noch besser in der Russischen Föderation (z.B. Moskau) zu integrieren. Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird den BF daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird den BF daher gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VII. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie mit Vorerkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben und die gegenständlichen Folgeverfahren (richtigerweise) nicht zuzulassen sind, sodass den BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen sie weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, wie beweiswürdigend dargelegt nichts geändert, da insoweit nichts neues Wesentliches hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidungen auch dahingehend nicht unwirksam wurden.Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie mit Vorerkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben und die gegenständlichen Folgeverfahren (richtigerweise) nicht zuzulassen sind, sodass den BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen sie weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, wie beweiswürdigend dargelegt nichts geändert, da insoweit nichts neues Wesentliches hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidungen auch dahingehend nicht unwirksam wurden.

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG idgF behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit. Somit kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass gegen die BF nach wie vor aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen besteht.Gemäß Paragraph 125, Absatz 31, FPG idgF behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit. Somit kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass gegen die BF nach wie vor aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen besteht.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidungen zu erlassen sind, weshalb die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sind. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte V. und VII. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie Spruchpunkt III. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben. Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidungen zu erlassen sind, weshalb die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sind. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie Spruchpunkt römisch drei. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Zumal das BFA richtigerweise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen gehabt hätte und gegen die BF auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden und noch immer bestehen, wäre richtigerweise den Beschwerden bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen und hätte sie das BFA sohin auch nicht aberkennen dürfen bzw. können. Daher waren auch die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide zu beheben.Zumal das BFA richtigerweise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen gehabt hätte und gegen die BF auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden und noch immer bestehen, wäre richtigerweise den Beschwerden bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen und hätte sie das BFA sohin auch nicht aberkennen dürfen bzw. können. Daher waren auch die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu beheben.

3.4.2. Die gemeinsam mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes der BF als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua.).3.4.2. Die gemeinsam mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes der BF als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2275743.4.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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