Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W250 2345848-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ordnete mit Bescheid vom 25.02.2026 über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen pakistanischen Staatsangehörigen, Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung an. Seither wird der BF in Schubhaft angehalten.
2. Das Bundesamt legte am 11.08.2026 den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass am 03.08.2026 neuerlich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft eingebracht worden sei. Die Abschiebung am 17.07.2026 habe zwar storniert werden müssen, da keine Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, obwohl die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse, dass der BF rückgeführt werde, dass er behördliche Auflagen einhalten würde, sei ausgeschlossen.2. Das Bundesamt legte am 11.08.2026 den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass am 03.08.2026 neuerlich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft eingebracht worden sei. Die Abschiebung am 17.07.2026 habe zwar storniert werden müssen, da keine Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, obwohl die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse, dass der BF rückgeführt werde, dass er behördliche Auflagen einhalten würde, sei ausgeschlossen.
3. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, der dazu im Wege seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführte, dass sich der BF seit März 2026 durchgehend in Schubhaft befinde und keine Fortschritte in der Realisierung der Abschiebung gemacht werden konnten. Die seit fast sechs Monaten andauernde Schubhaft sei daher jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig. Die Behörde führe in der Stellungnahme nicht aus, aus welchem Grund die Abschiebung am 17.07.2026 nicht habe durchgeführt werden können. Offen bleibe auch, weshalb ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang (I.1 bis I.3.)1.1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1 bis römisch eins.3.)
Der unter Punkt I.1. bis I.3. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.3. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger pakistanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF wird seit 25.02.2026 in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2026 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft überprüft. Die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 18.08.2026.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, der BF leidet an keinen Krankheiten.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF stellte am 27.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2013 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 31.07.2013 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft, die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.3.2. Im März 2014 wurde der BF von der pakistanischen Vertretungsbehörde als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert (AS 113), am 17.06.2016 wurde ein von 29.06.2016 bis 29.09.2016 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt (AS 179). Da der BF bereits ab 22.05.2014 über keinen Wohnsitz mehr verfügte, war er für das Bundesamt nicht greifbar, eine Festnahme für eine geplante Abschiebung am 29.06.2016 war nicht möglich (AS 180). Am 15.09.2016 wurde ein von 28.09.2016 bis 28.12.2016 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt (AS 192f). Eine Festnahme des BF für die am 28.09.2016 geplante Abschiebung war nicht möglich, da der BF weiterhin über keine Meldeadresse in Österreich verfügte und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt war (AS 186).
1.3.3. Der BF stellte am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien (Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Am 15.04.2017 wurde der BF in einem Reisebus, der von Venedig nach Wien unterwegs war, in Slowenien von der Polizei kontrolliert. Der BF wies sich mit einem verfälschten pakistanischen Reisepasses sowie einem gefälschten griechischen Führerscheines aus (AS 194f). Mit den im verfälschten Reisepass aufscheinenden – falschen – Identitätsdaten hatte der BF bereits am 20.05.2016 einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet (AS 195). Am 22.05.2017 und am 03.12.2018 stellte der BF Anträge auf internationalen Schutz in Slowenien (AS 298).
1.3.4. Am 20.03.2019 heiratete der BF in Italien eine italienische Staatsangehörige und stellte am 25.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Dieser Antrag wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid eines Landeshauptmannes vom 16.12.2021 zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, da eine Aufenthaltsehe vorliegt, da der BF kein Familienleben mit seiner Ehegattin führt (AS 442ff). Der BF erlangte auf Grund dieser Eheschließung einen bis 13.05.2020 gültigen Aufenthaltstitel in Italien (AS 298). In Österreich wurde dem BF auf Grund dieser Eheschließung vom Arbeitsmarktservice am 30.06.2021 eine Bestätigung ausgestellt, dass der BF nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt.
1.3.5. Am 05.03.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2023 gemäß § 55 Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 461ff). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2025 abgewiesen, die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2025 zurückgewiesen.1.3.5. Am 05.03.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2023 gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 461ff). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2025 abgewiesen, die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2025 zurückgewiesen.
1.3.6. Für den BF wurde ein von 27.08.2025 bis 26.11.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 707). Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des BF für 14.11.2025 (AS 618) sowie für 25.11.2025 (AS 667). Beide Versuche, den BF nach Pakistan abzuschieben, scheiterten, da der BF zwar über eine Meldeadresse verfügte, an dieser für das Bundesamt jedoch nicht erreichbar war (AS 659ff, AS 691ff). Weitere Versuche, den BF in den folgenden Monaten an seiner Meldeadresse festzunehmen, scheiterten ebenfalls (AS 712, AS 720). Der BF reagierte auf an der Wohnungstür zurückgelassene Verständigungen nicht.
1.3.7. Der BF wies sich am 24.02.2026 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle – der BF war dabei für einen Paketzustelldienst tätigt – mit einem gefälschten griechischen Führerschein sowie einem gefälschten pakistanischen Reisepass aus und wurde auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen (AS 726ff).
1.3.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2026 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der BF am 02.03.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die unter Punkt 1.3.5. genannte Rückkehrentscheidung – vor. 1.3.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2026 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der BF am 02.03.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die unter Punkt 1.3.5. genannte Rückkehrentscheidung – vor.
1.3.9. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und versuchen nach Italien auszureisen.
1.3.10. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über substantielle soziale Kontakte. Der BF verfügt zwar über eine Meldeadresse, war an dieser aber für das Bundesamt nicht erreichbar. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit.
1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
1.4.1. Das Bundesamt stellte am 25.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen elektronischen Heimreisezertifikates für den BF bei der pakistanischen Vertretungsbehörde (AS 813), am 22.04.2026 wurde im elektronischen System der pakistanischen Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingebracht (AS 840). Am 28.05.2026 teilte die für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes in einer internen E-Mail mit, dass für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Formblatt auszufüllen ist, welches vom BF eigenhändig zu unterschreiben ist und seine Fingerabdrücke darin anzubringen sind. Außerdem ist die Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung erforderlich (AS 846). Der BF weigerte sich das Formblatt auszufüllen und seine Fingerabdrücke daran anzubringen (AS 852). Da für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung erforderlich ist, organisierte das Bundesamt am 19.06.2026 die Abschiebung des BF nach Pakistan auf dem Luftweg für 17.07.2026 (AS 918). Zu einem kurzfristig für 23.06.2026 angesetzten Interviewtermin bei der pakistanischen Vertretungsbehörde konnte der BF auf Grund seines Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum Vordernberg nicht vorgeführt werden, ein Ersatztermin wurde von der pakistanischen Vertretungsbehörde nicht mitgeteilt (AS 932). Auf Grund eines technischen Problems im IT-System der pakistanischen Vertretungsbehörde konnte eine Erteilung des elektronischen Heimreisezertifikates für den BF nicht erfolgen, weshalb er am 17.07.2026 nicht nach Pakistan abgeschoben wurde (Verhandlungsschrift vom 21.07.2026). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF nach Behebung der technischen Probleme wurde durch die pakistanische Vertretungsbehörde zugesichert (AS 1056f). Das Bundesamt beantragte am 03.08.2026 neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF im elektronischen System der pakistanischen Vertretungsbehörde. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass eine Antwort bis ca. 22.08.2026 einlangt (AS 1072).
Die pakistanische Vertretungsbehörde stellte im Jahr 2025 15 Heimreisezertifikate aus, bis 20.07.2026 stellte die pakistanische Vertretungsbehörde 8 Heimreisezertifikate aus. Im Jahr 2025 fanden 13 Abschiebungen nach Pakistan statt, bis 20.07.2026 fanden 8 Abschiebungen nach Pakistan statt.
Da für den BF bereits mehrfach Heimreisezertifikate von der pakistanischen Vertretungsbehörde ausgestellt wurden, aktuell die Zustimmung für die Erteilung eines Heimreisezertifikates vorliegt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Juli 2026 auf Grund eines technischen Problems der pakistanischen Vertretungsbehörde scheiterte, ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wird und seine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1.2. Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund seiner Identifizierung durch die pakistanische Vertretungsbehörde und die bereits für den BF ausgestellten Heimreisezertifikate fest. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden und über seinen am 02.03.2026 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.02.2026 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2026 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft überprüft wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.
2.1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dem BF die Anhaltung in Schubhaft aus physischer und/oder psychischer Sicht nicht zumutbar ist und wurde entsprechendes auch nicht behauptet.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.2.1. Die Feststellungen zu den vom BF am 27.10.2012 sowie am 31.07.2013 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und den diesbezüglich ergangenen Entscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Akten des Asylgerichtshofes, diese Verfahren betreffend. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist konnte insofern festgestellt werden, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 angab, dass er sich seit dem Jahr 2012 nur in Österreich und Italien aufgehalten hat.
2.2.2. Dass der BF bereits im Jahr 2014 von der pakistanischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde und in weiterer Folge im Jahr 2016 zwei Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den dort einliegenden Kopien der Heimreisezertifikate. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF ab 22.05.2014 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte. Dass mehrere Versuche, den BF festzunehmen, scheiterten, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.09.2016.
2.2.3. Dass der BF am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien stellte, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass sich der BF am 15.04.2017 in Slowenien im Zuge einer Polizeikontrolle mit gefälschten bzw. verfälschten Dokumenten auswies, ergibt sich ebenso aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 15.07.2017 wie die Feststellung, dass der BF am 20.05.2016 unter diesen falschen Identitätsdaten in Österreich einen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Dass der BF am 22.05.2017 sowie am 03.12.2018 Anträge auf internationalen Schutz in Slowenien stellte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung einer Landespolizeidirektion vom 31.08.2020.
2.2.4. Die Feststellungen zu der vom BF geschlossenen Aufenthaltsehe beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erhebungsbericht einer Landespolizeidirektion vom 04.06.2020 sowie dem diesbezüglichen Bescheid eines Landeshauptmannes vom 16.12.2021, der im Verwaltungsakt einliegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdeverfahren den Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2023 betreffend vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus.
2.2.5. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.
2.2.6. Die Feststellungen zu den beiden Versuchen, den BF im Jahr 2025 in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf den im Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Buchungsbestätigungen sowie der Kopie des damals ausgestellten Heimreisezertifikates. Dass es trotz Meldeadresse des BF nicht gelungen ist, den BF festzunehmen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Berichten einer Landespolizeidirektion vom 13.11.2025 sowie vom 22.11.2025. Dass eine Festnahme des BF auch in den folgenden Monaten nicht möglich war, ergibt sich aus den Berichten einer Landespolizeidirektion vom 06.01.2026 sowie vom 21.02.2026.
2.2.7. Die Feststellungen zu den Umständen der Festnahme des BF am 24.02.2026 beruhen auf dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.02.2026. Dass sich der BF vor seiner Festnahme gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit gefälschten Dokumenten auswies, räumte der BF auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 25.02.2026 ein, wobei er ausführte, dass er den gefälschten Reisepass aus Griechenland erhalten habe, diesen habe ihm ein Freund geschickt.
2.2.8. Die Feststellungen zum erlassenen Schubhaftbescheid, der neuerlichen Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG beruhen auf dem Verwaltungsakt. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes über die amtswegige Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.03.2026, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, ergeben sich die Feststellungen zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.2.2.8. Die Feststellungen zum erlassenen Schubhaftbescheid, der neuerlichen Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG beruhen auf dem Verwaltungsakt. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes über die amtswegige Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.03.2026, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, ergeben sich die Feststellungen zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
2.2.9. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.02.2026 gab der BF auf die Frage, was er bei einer Entlassung aus der Anhaltung machen werde, an, dass er nach Italien gehen werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF am 24.06.2026 an, dass er freiwillig nach Italien zurückgehen wolle. Auch in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2026 gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er auf keinen Fall nach Pakistan zurückkehren wolle, da er dort Probleme habe. Österreich wolle er verlassen, wenn er kein Asyl erhalte. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und versuchen wird, nach Italien auszureisen.
2.2.10. Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 25.02.2026. Zu seinem angegebenen Freund konnte der BF keine genauen Angaben machen und gab überdies an, dass er ihn bezüglich seines Aufenthaltsortes belogen habe. Als Familienangehörige nannte der BF seine Ehefrau, wobei bereits durch die Einwanderungsbehörde sowie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt. Dass der BF über eine Mietwohnung verfügt, an der er gemeldet ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 25.02.2026 sowie aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF an dieser Adresse aber für das Bundesamt nicht erreichbar war, ergibt sich aus den Berichten einer Landespolizeidirektion, in denen zahlreiche und immer erfolglose Versuche, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen bzw. mit ihm in Kontakt zu treten, dokumentiert sind.
2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
2.3.1. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus den gerichtlichen Vorakten sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.08.2026.
Insbesondere wurde in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.07.2026 im Verfahren der zuletzt erfolgten Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Anzahl der ausgestellten Heimreisezertifikate und der erfolgten Abschiebungen in den Jahren 2025 und 2026 angegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2026 wurden vom Vertreter des Bundesamtes die Gründe dargelegt, die zu einem Scheitern des Abschiebeversuches am 17.07.2026 führten.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Auf Grund der Identifizierung des BF durch die pakistanische Vertretungsbehörde und der Zusage, ein Heimreisezertifikat für ihn auszustellen, ist seine Abschiebung nach Pakistan innerhalb weniger Wochen und somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet in der geltenden Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet in der geltenden Fassung:
“§ 76. (1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.“§ 76. (1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a)Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a)Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§80 FPG lautet:
„Dauer der Schubhaft
§ 80. (1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b)Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b)Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c)Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c)Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.4. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Bereits im Jahr 2016 entzog sich der BF seiner Abschiebung durch Untertauchen. Er meldete seinen Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2014 ab und erlangte im Jahr 2016 mit gefälschten Dokumenten unter Angabe falscher Identitätsdaten eine Meldeadresse. Auch die Versuche, den BF im Jahr 2025 abzuschieben, scheiterten, da der BF an seiner Meldeadresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Er konnte erst durch eine zufällige Anhaltung im Straßenverkehr aufgegriffen werden. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nach wie vor erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Bereits im Jahr 2016 entzog sich der BF seiner Abschiebung durch Untertauchen. Er meldete seinen Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2014 ab und erlangte im Jahr 2016 mit gefälschten Dokumenten unter Angabe falscher Identitätsdaten eine Meldeadresse. Auch die Versuche, den BF im Jahr 2025 abzuschieben, scheiterten, da der BF an seiner Meldeadresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Er konnte erst durch eine zufällige Anhaltung im Straßenverkehr aufgegriffen werden. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nach wie vor erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Österreich vor. Der BF hat sich seiner Abschiebung mehrfach durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Österreich vor. Der BF hat sich seiner Abschiebung mehrfach durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Der BF hat bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Zuletzt stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 02.03.2026. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG in seiner qualifizierten Form erfüllt.Der BF hat bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Zuletzt stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 02.03.2026. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG in seiner qualifizierten Form erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt zwar über einen Wohnsitz, war an diesem für das Bundesamt jedoch über mehrere Monate nicht erreichbar. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich durch illegale Erwerbstätigkeit. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegt daher keine der Annahme einer der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt zwar über einen Wohnsitz, war an diesem für das Bundesamt jedoch über mehrere Monate nicht erreichbar. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich durch illegale Erwerbstätigkeit. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegt daher keine der Annahme einer der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin vorliegt.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Er ist in Österreich wiederholt untergetaucht und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF verweigert seit dem Jahr 2013 seine Ausreise nach Pakistan. Er stellte seither auch Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten, verwendete falsche bzw. gefälschte Dokumente um sich auszuweisen und erlangte unter falschen Identitätsdaten auch eine Meldeadresse in Österreich. In Italien ging er eine Aufenthaltsehe ein und erhielt dadurch vorübergehend einen Aufenthaltstitel in Italien. Im Rahmen seines Aufgriffes am 24.02.2026 wies sich der BF neuerlich mit gefälschten Dokumenten aus. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertfikates verweigerte der BF im Mai 2026 die Mitwirkung und gab sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Italien ausreisen werde. Er ist qualifiziert rückkehrunwillig. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügte vor seiner Festnahme zwar über eine Mietwohnung, war an dieser aber für das Bundesamt nicht erreichbar und ging unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach.
Im Falle des BF besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung:
Der BF ist seit dem Jahr 2013 verpflichtet, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Dieser Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach, sondern umging seine Abschiebung mehrfach durch Untertauchen. Um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie in den Mitgliedstaaten fortzusetzen verwendete der BF mehrfach gefälschte bzw. verfälschte Dokumente und ging eine Aufenthaltsehe ein, um einen Aufenthaltstitel in Italien zu erhalten. Zuletzt scheiterten im Jahr 2025 zwei Versuche, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da der BF an seiner Meldeadresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Der BF reagierte dabei auch auf an der Wohnungstür zurückgelassene Verständigungen durch die Polizei nicht. Unmittelbar vor seiner Festnahme am 24.02.2026 versuchte er die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Vorlage gefälschter Dokumente über seine tatsächliche Identität zu täuschen.
Durch dieses Verhalten hat der BF deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung des BF klar erkennen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären sowie sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben ist. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das sehr hohe öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Der BF wird seit 25.02.2026 in Schubhaft angehalten. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte der BF bisher nicht mit, zuletzt verweigerte er im Mai 2026 die Unterfertigung der erforderlichen Formulare und es konnten auch keine Fingerabdrücke erlangt werden. Die pakistanische Vertretungsbehörde stellte seit dem Jahr 2016 bereits mehrfach Heimreisezertifikate für den BF aus. Das Bundesamt organisierte nach der Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat auszustellen die Abschiebung des BF für den 17.07.2026. Auf Grund technischer Probleme konnte das Heimreisezertifikat durch die Vertretungsbehörde jedoch nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Am 03.08.2026 beantragte das Bundesamt neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, diesbezüglich wird eine Rückmeldung der Vertretungsbehörde voraussichtlich bis 22.08.2026 erfolgen. Diesbezüglich sind keine Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes zu erkennen. Dem BF ist insbesondere durch die mangelnde Mitwirkung die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich zuzurechnen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007).Der BF wird seit 25.02.2026 in Schubhaft angehalten. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte der BF bisher nicht mit, zuletzt verweigerte er im Mai 2026 die Unterfertigung der erforderlichen Formulare und es konnten auch keine Fingerabdrücke erlangt werden. Die pakistanische Vertretungsbehörde stellte seit dem Jahr 2016 bereits mehrfach Heimreisezertifikate für den BF aus. Das Bundesamt organisierte nach der Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat auszustellen die Abschiebung des BF für den 17.07.2026. Auf Grund technischer Probleme konnte das Heimreisezertifikat durch die Vertretungsbehörde jedoch nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Am 03.08.2026 beantragte das Bundesamt neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, diesbezüglich wird eine Rückmeldung der Vertretungsbehörde voraussichtlich bis 22.08.2026 erfolgen. Diesbezüglich sind keine Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes zu erkennen. Dem BF ist insbesondere durch die mangelnde Mitwirkung die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich zuzurechnen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007).
Da gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 25.02.2026 – somit seit fast sechs Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch zwölf weitere Monate. Da der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der pakistanischen Vertretungsbehörde grundsätzlich zugestimmt wurde ist die Abschiebung des BF auch maßgeblich wahrscheinlich. Da gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 25.02.2026 – somit seit fast sechs Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch zwölf weitere Monate. Da der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der pakistanischen Vertretungsbehörde grundsätzlich zugestimmt wurde ist die Abschiebung des BF auch maßgeblich wahrscheinlich.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft insbesondere unter Berücksichtigung des vom BF seit dem Jahr 2013 gesetzten Verhaltens, das auf die Fortsetzung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes durch Untertauchen, Verwenden gefälschter Dokumente, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das Stellen mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und anderen Mitgliedstaaten gerichtet war, auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. 3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht.
Der BF missachtet seit dem Jahr 2013 konsequent seine Ausreiseverpflichtung. Seine Abschiebung verhinderte er bereits mehrfach durch Untertauchen. In Österreich erlangte er sogar unter Verwendung gefälschter Dokumente eine Meldeadresse unter falschen Identitätsdaten. Er stellte sowohl in Österreich als auch im Bereich der Mitgliedstaaten mehrere Anträge auf internationalen Schutz und ging eine Aufenthaltsehe ein um einen Aufenthaltstitel in Italien zu erlangen. In Österreich verfügte er zuletzt zwar über eine Meldeadresse, konnte an dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden und er reagierte auch auf hinterlassene Nachrichten nicht. Im Zuge seiner Festnahme am 24.02.2026 wies sich der BF mit gefälschten Dokumenten aus. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte der BF nicht mit und gab sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Italien ausreisen wolle. Das bisher vom BF über Jahre hinweg gesetzte Verhalten lässt keine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind. Der BF ist darüber hinaus weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert.
Da die pakistanische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat und daher mit einer Abschiebung des BF in wenigen Wochen gerechnet werden kann ist – weiterhin – nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt weiterhin nicht in Betracht.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsehe Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2345848.3.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026