TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W129 2334583-1

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs1
StudFG §1 Abs4
StudFG §13 Abs2
StudFG §16
StudFG §2 Z1
StudFG §20 Abs2
StudFG §6 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 20 heute
  2. StudFG § 20 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 20 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 20 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 20 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 20 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  9. StudFG § 20 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  10. StudFG § 20 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  11. StudFG § 20 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W129 2334583-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.11.2025, Zl. 586987701, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.11.2025, Zl. 586987701, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formular vom 23.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2020/21 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, der mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.12.2021, Zl. 493599801, bewilligt wurde.

2. Im Wintersemester 2022/23 beendete die Beschwerdeführerin das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ohne die erste Diplomprüfung absolviert zu haben und nahm in der Folge im Wintersemester 2023/24 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien auf.

3. Am 02.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2023/24 begonnenes Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, der mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 17.12.2024, Zl. 567411901, mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe, weshalb kein günstiger Studienerfolg iSd § 16 Abs 1 Z 1 StudFG vorliege. Ein solcher sei jedoch gemäß § 6 Z 3 StudFG Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass ein Ausnahmegrund des § 17 Abs 2 oder 3 StudFG vorliegen würde.3. Am 02.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2023/24 begonnenes Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, der mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 17.12.2024, Zl. 567411901, mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe, weshalb kein günstiger Studienerfolg iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG vorliege. Ein solcher sei jedoch gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass ein Ausnahmegrund des Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 StudFG vorliegen würde.

4. Der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 31.12.2024 erhobenen Vorstellung gab die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit Bescheid vom 24.01.2025, Zl. 569694801 (Vorstellungsvorentscheidung), keine Folge. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Verfahrens festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den ersten Studienabschnitt im Diplomstudium Rechtswissenschaften nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen habe, weshalb der erlassene Bescheid gemäß § 43 StudFG abzuändern war. Auf Basis der neuen Ermittlungsergebnisse liege nunmehr kein günstiger Studienerfolg iSd § 20 Abs 2 StudFG vor.4. Der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 31.12.2024 erhobenen Vorstellung gab die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit Bescheid vom 24.01.2025, Zl. 569694801 (Vorstellungsvorentscheidung), keine Folge. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Verfahrens festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den ersten Studienabschnitt im Diplomstudium Rechtswissenschaften nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen habe, weshalb der erlassene Bescheid gemäß Paragraph 43, StudFG abzuändern war. Auf Basis der neuen Ermittlungsergebnisse liege nunmehr kein günstiger Studienerfolg iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG vor.

5. Am 01.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2023/24 begonnenes Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, der mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.10.2025, Zl. 583601601, mit der Begründung, dass kein günstiger Studienerfolg iSd § 20 Abs 2 StudFG vorliege, abgewiesen wurde.5. Am 01.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2023/24 begonnenes Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, der mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.10.2025, Zl. 583601601, mit der Begründung, dass kein günstiger Studienerfolg iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG vorliege, abgewiesen wurde.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2025 fristgerecht Vorstellung und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die nach § 20 Abs 2 StudFG zulässige Studienzeit nicht überschritten habe. Zudem brachte sie unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung vor, dass § 20 Abs 2 StudFG gleichheitswidrig sei. Es könne nicht iSd Art 7 B-VG sachlich gerechtfertigt sein, dass es für die Frage der Wiedererlangung eines Anspruchs auf Studienbeihilfe darauf ankomme, ob aus einem Studium, das in Abschnitte gegliedert ist, in ein anderes, nicht in Abschnitte gegliedertes Studium gewechselt werde. Unabhängig davon stehe eine Regelung, die den Anspruch auf Studienbeihilfe für alle Zeiten ausschließe, und das unabhängig davon, ob in Zusammenhang mit dem aktuell betriebenen Studium ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werde, in eklatantem Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Es sei für die Beschwerdeführerin schlichtweg nicht begründbar, warum sie aufgrund ihres Vorstudiums nie wieder Anspruch auf Studienbeihilfe habe, obwohl sie ihr laufendes Studium zielstrebig betreibe. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2025 fristgerecht Vorstellung und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG zulässige Studienzeit nicht überschritten habe. Zudem brachte sie unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung vor, dass Paragraph 20, Absatz 2, StudFG gleichheitswidrig sei. Es könne nicht iSd Artikel 7, B-VG sachlich gerechtfertigt sein, dass es für die Frage der Wiedererlangung eines Anspruchs auf Studienbeihilfe darauf ankomme, ob aus einem Studium, das in Abschnitte gegliedert ist, in ein anderes, nicht in Abschnitte gegliedertes Studium gewechselt werde. Unabhängig davon stehe eine Regelung, die den Anspruch auf Studienbeihilfe für alle Zeiten ausschließe, und das unabhängig davon, ob in Zusammenhang mit dem aktuell betriebenen Studium ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werde, in eklatantem Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Es sei für die Beschwerdeführerin schlichtweg nicht begründbar, warum sie aufgrund ihres Vorstudiums nie wieder Anspruch auf Studienbeihilfe habe, obwohl sie ihr laufendes Studium zielstrebig betreibe.

7. Mit Bescheid vom 28.11.2025, Zl. 586987701, zugestellt am 19.12.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) dem Rechtsmittel keine Folge und wies den Antrag vom 01.10.2025 auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Wintersemester 2020/21 bis zum Ende des Wintersemesters 2022/23 durchgehend – sohin insgesamt für fünf Semester – zugelassen gewesen sei, ohne die erste Diplomprüfung absolviert zu haben. Da somit gemäß § 20 Abs 2 StudFG kein günstiger Studienerfolg vorliege, bestehe kein Anspruch auf Studienbeihilfe.7. Mit Bescheid vom 28.11.2025, Zl. 586987701, zugestellt am 19.12.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) dem Rechtsmittel keine Folge und wies den Antrag vom 01.10.2025 auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Wintersemester 2020/21 bis zum Ende des Wintersemesters 2022/23 durchgehend – sohin insgesamt für fünf Semester – zugelassen gewesen sei, ohne die erste Diplomprüfung absolviert zu haben. Da somit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StudFG kein günstiger Studienerfolg vorliege, bestehe kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.01.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass § 20 Abs 2 StudFG eine Rumpfregelung aus jener Zeit darstelle, in der Studien noch in Abschnitte gegliedert gewesen seien. Die Auslegung der belangten Behörde stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 17 Abs 4 StudFG , wonach die Differenzierung zwischen Studien mit Abschnittsgliederung und solchen ohne Abschnittsgliederung, wobei nur für erstere die Wiedererlangung von Studienbeihilfe möglich ist, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die dort vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen seien auch auf ihren Fall übertragbar. Es könne schlicht nicht sachlich gerechtfertigt sein, dass es bei der Frage des Studienwechsels darauf ankomme, ob aus einem abschnittsgegliederten Studium gewechselt werde oder nicht.8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.01.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass Paragraph 20, Absatz 2, StudFG eine Rumpfregelung aus jener Zeit darstelle, in der Studien noch in Abschnitte gegliedert gewesen seien. Die Auslegung der belangten Behörde stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 17, Absatz 4, StudFG , wonach die Differenzierung zwischen Studien mit Abschnittsgliederung und solchen ohne Abschnittsgliederung, wobei nur für erstere die Wiedererlangung von Studienbeihilfe möglich ist, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die dort vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen seien auch auf ihren Fall übertragbar. Es könne schlicht nicht sachlich gerechtfertigt sein, dass es bei der Frage des Studienwechsels darauf ankomme, ob aus einem abschnittsgegliederten Studium gewechselt werde oder nicht.

9. Mit Schreiben vom 29.01.2026, hg eingelangt am 04.02.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, wurde im Wintersemester 2020/21 zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen. Im Wintersemester 2022/23 beendete sie dieses Studium. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die erste Diplomprüfung nicht absolviert.

Mit Wintersemester 2023/24 nahm die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien auf.

Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist in drei Abschnitte gegliedert und umfasst insgesamt acht Semester, wobei für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorgesehen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Zeitraum von Wintersemester 2020/21 bis inklusive Wintersemester 2022/23 sowie zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien im Wintersemester 2023/24 gründen auf den jeweiligen Studienblättern bzw. -bestätigungen (vgl. OZ 2 und 3) und stehen außer Streit. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung während der Zeit, in der sie für das Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen war, nicht absolviert hat, gründet auf dem im Akt einliegenden Sammelzeugnis (vgl. OZ 2). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsaktes und sind ebenfalls unstrittig.Die Feststellungen zur Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Zeitraum von Wintersemester 2020/21 bis inklusive Wintersemester 2022/23 sowie zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien im Wintersemester 2023/24 gründen auf den jeweiligen Studienblättern bzw. -bestätigungen vergleiche OZ 2 und 3) und stehen außer Streit. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung während der Zeit, in der sie für das Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen war, nicht absolviert hat, gründet auf dem im Akt einliegenden Sammelzeugnis vergleiche OZ 2). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsaktes und sind ebenfalls unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt: 3.1. Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.       Studienbeihilfen,

2.       – 5. [….]

(2) – (3) […]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:

1.       österreichische Staatsbürger (§ 3) und1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und

2.       […]

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1.       – 2. […] 

3.       einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),

4.       […]

Begriff

§ 13. (1) […]Paragraph 13, (1) […]

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1.       sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),

2.       […]

3.       Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) […]Paragraph 20, (1) […]

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG 1992 nicht vorliegt (VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037).3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StudFG 1992 nicht vorliegt (VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037).

Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg (der eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe darstellt) ua nicht vor, wenn die bzw. der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat (VwGH 17.09.2014, 2012/10/0045).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg (der eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe darstellt) ua nicht vor, wenn die bzw. der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat (VwGH 17.09.2014, 2012/10/0045).

Das in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannte Erfordernis der Absolvierung der ersten Diplomprüfung gilt auch für den Fall der Vorstudien. § 20 Abs 2 StudFG 1992 ist die Nachfolgebestimmung des § 2 Abs 3 lit g StudFG idF der Nov BGBl 1988/379, der bereits als absoluter Ausschlussgrund ausgelegt wurde (VwGH 28.09.1994, 94/12/0231, mwN). Das in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 genannte Erfordernis der Absolvierung der ersten Diplomprüfung gilt auch für den Fall der Vorstudien. Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, StudFG in der Fassung der Nov BGBl 1988/379, der bereits als absoluter Ausschlussgrund ausgelegt wurde (VwGH 28.09.1994, 94/12/0231, mwN).

Bei der Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs 2 StudFG 1992 sind jedenfalls inskribierte Semester zu berücksichtigen (VwGH 07.10.1998, 97/12/0199, mwN). Bei der Ermittlung der Zeitspanne nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 sind jedenfalls inskribierte Semester zu berücksichtigen (VwGH 07.10.1998, 97/12/0199, mwN).

Zweck des StudFG ist die Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien (VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057 mit Hinweis auf 08.01.2001, 2000/12/0053).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1. Gemäß § 6 Z 3 StudFG setzt die Gewährung einer Studienbeihilfe den Nachweis eines günstigen Studienerfolges voraus. Nach § 16 Abs. 1 Z 3 StudFG liegt ein solcher unter anderem nur vor, wenn der Studierende Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24 StudFG). § 20 Abs. 2 StudFG konkretisiert diese Voraussetzung dahin, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer Vorstellung zunächst vorbringt, dass sie „die zulässige Studienzeit iSv § 20 Abs. 2 StudFG nicht überschritten habe” geht dieses Vorbringen schon im Ansatz fehl. § 20 Abs. 2 StudFG normiert keine allgemeine Frist für die Anspruchsdauer, sondern konkretisiert die Voraussetzung des günstigen Studienerfolges dahin, dass die Absolvierung der ersten Diplomprüfung innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters nachgewiesen werden muss. Maßgeblich ist somit der Nachweis des Studienerfolges und nicht die bloße Einhaltung einer zulässigen Studiendauer.3.3.1. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG setzt die Gewährung einer Studienbeihilfe den Nachweis eines günstigen Studienerfolges voraus. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG liegt ein solcher unter anderem nur vor, wenn der Studierende Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24 StudFG). Paragraph 20, Absatz 2, StudFG konkretisiert diese Voraussetzung dahin, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer Vorstellung zunächst vorbringt, dass sie „die zulässige Studienzeit iSv Paragraph 20, Absatz 2, StudFG nicht überschritten habe” geht dieses Vorbringen schon im Ansatz fehl. Paragraph 20, Absatz 2, StudFG normiert keine allgemeine Frist für die Anspruchsdauer, sondern konkretisiert die Voraussetzung des günstigen Studienerfolges dahin, dass die Absolvierung der ersten Diplomprüfung innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters nachgewiesen werden muss. Maßgeblich ist somit der Nachweis des Studienerfolges und nicht die bloße Einhaltung einer zulässigen Studiendauer.

Nach § 13 Abs. 2 StudFG ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in den jeweiligen Studienvorschriften festgelegte Zeitspanne zu verstehen, die für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums vorgesehen ist. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist den Feststellungen zufolge in drei Studienabschnitte gegliedert, wobei für den ersten Studienabschnitt eine Studienzeit von zwei Semestern vorgesehen ist. Für die Absolvierung der ersten Diplomprüfung stand der Beschwerdeführerin daher gemäß § 20 Abs. 2 StudFG die zweifache vorgesehene Studienzeit von vier Semestern zuzüglich eines weiteren Semesters, somit insgesamt ein Zeitraum von fünf Semestern, zur Verfügung. Nach Paragraph 13, Absatz 2, StudFG ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in den jeweiligen Studienvorschriften festgelegte Zeitspanne zu verstehen, die für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums vorgesehen ist. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist den Feststellungen zufolge in drei Studienabschnitte gegliedert, wobei für den ersten Studienabschnitt eine Studienzeit von zwei Semestern vorgesehen ist. Für die Absolvierung der ersten Diplomprüfung stand der Beschwerdeführerin daher gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StudFG die zweifache vorgesehene Studienzeit von vier Semestern zuzüglich eines weiteren Semesters, somit insgesamt ein Zeitraum von fünf Semestern, zur Verfügung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs 2 StudFG 1992 jedenfalls inskribierte Semester zu berücksichtigen (VwGH 07.10.1998, 97/12/0199, mwN). Hierzu ist festzuhalten, dass die österreichischen Hochschulgesetze seit der Novelle 2022 den Begriff „Inskription“ nicht mehr vorsehen, eine inhaltliche Änderung mit der Novelle jedoch nicht verbunden war. Mit dem Begriff „aufrechte Zulassung“ wird der Status des „Zugelassenseins zu einem Studium“ aufgrund einer „Zulassung“ oder einer „Fortsetzungsmeldung“ an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen oder eines vergleichbaren Rechtsaktes an privaten Hochschulen beschrieben. Die Zulassung zum Studium wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semsterbeginn nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel), zu berücksichtigen ist (vgl. zu alldem Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz (2023) S. 32 und S. 105); VwGH 11.11.1998, 98/12/0419). Damit sind im gegenständlichen Fall die fünf Semester, in denen die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen war (Wintersemester 2020/21 bis inklusive Wintersemester 2022/23), zu berücksichtigen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Ermittlung der Zeitspanne nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 jedenfalls inskribierte Semester zu berücksichtigen (VwGH 07.10.1998, 97/12/0199, mwN). Hierzu ist festzuhalten, dass die österreichischen Hochschulgesetze seit der Novelle 2022 den Begriff „Inskription“ nicht mehr vorsehen, eine inhaltliche Änderung mit der Novelle jedoch nicht verbunden war. Mit dem Begriff „aufrechte Zulassung“ wird der Status des „Zugelassenseins zu einem Studium“ aufgrund einer „Zulassung“ oder einer „Fortsetzungsmeldung“ an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen oder eines vergleichbaren Rechtsaktes an privaten Hochschulen beschrieben. Die Zulassung zum Studium wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semsterbeginn nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel), zu berücksichtigen ist vergleiche zu alldem Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz (2023) S. 32 und S. 105); VwGH 11.11.1998, 98/12/0419). Damit sind im gegenständlichen Fall die fünf Semester, in denen die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen war (Wintersemester 2020/21 bis inklusive Wintersemester 2022/23), zu berücksichtigen.

Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom Wintersemester 2020/21 bis zum Wintersemester 2022/23 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen und absolvierte die erste Diplomprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht. Im Wintersemester 2022/23 wurde sie sodann zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin sohin die erste Diplomprüfung ihres Vorstudiums innerhalb der nach § 20 Abs. 2 StudFG maßgeblichen fünf Semester nicht absolviert. Der gesetzlich normierte Ausschlussgrund ist somit verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der günstige Studienerfolg als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe bereits dann zu verneinen, wenn eine der in § 16 Abs. 1 StudFG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt ist (VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung innerhalb der maßgeblichen Frist nicht abgelegt hat, steht der Gewährung einer Studienbeihilfe daher entgegen.Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom Wintersemester 2020/21 bis zum Wintersemester 2022/23 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen und absolvierte die erste Diplomprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht. Im Wintersemester 2022/23 wurde sie sodann zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin sohin die erste Diplomprüfung ihres Vorstudiums innerhalb der nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG maßgeblichen fünf Semester nicht absolviert. Der gesetzlich normierte Ausschlussgrund ist somit verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der günstige Studienerfolg als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe bereits dann zu verneinen, wenn eine der in Paragraph 16, Absatz eins, StudFG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt ist (VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung innerhalb der maßgeblichen Frist nicht abgelegt hat, steht der Gewährung einer Studienbeihilfe daher entgegen.

3.3.2. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs. 2 StudFG können vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden: 3.3.2. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz 2, StudFG können vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden:

Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG sowie Art 2 StGG beinhalten den sog. Gleichheitssatz. Nach der gängigen „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofs gebietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen“. Ergänzt wird dieser komparative Gehalt des Gleichheitssatzes durch das allgemeine Sachlichkeitsgebot: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber „insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen“ (vgl. Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 7 B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at], Rz 16 f mit Hinweisen zur Judikatur des VfGH).Artikel 7, Absatz eins, Satz 1 B-VG sowie Artikel 2, StGG beinhalten den sog. Gleichheitssatz. Nach der gängigen „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofs gebietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen“. Ergänzt wird dieser komparative Gehalt des Gleichheitssatzes durch das allgemeine Sachlichkeitsgebot: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber „insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen“ vergleiche Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 7, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at], Rz 16 f mit Hinweisen zur Judikatur des VfGH).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2004, G 204/03. Dieses Erkenntnis betrifft jedoch eine andere Regelung und einen anderen Sachverhalt. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung war dort die Möglichkeit, nach einem Studienwechsel einen Anspruch auf Studienbeihilfe wiederzuerlangen. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete, dass diese Möglichkeit davon abhängig gemacht wurde, ob das neu aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert war, obwohl der Studierende den ersten Studienabschnitt zügig absolviert hatte. Die darin liegende Anknüpfung an die vom Studierenden nicht beeinflussbare Gliederung des Studiums wurde als sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt.

Eine solche Konstellation liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels nach § 17 StudFG, sondern um die Erfüllung der Voraussetzung eines günstigen Studienerfolges nach § 16 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 StudFG geht. Maßgeblich ist somit nicht die Frage, ob ein Wechsel von einem abschnittsgegliederten in ein nicht abschnittsgegliedertes Studium erfolgt ist, sondern ausschließlich, ob die erste Diplomprüfung des Vorstudiums innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit absolviert wurde.Eine solche Konstellation liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels nach Paragraph 17, StudFG, sondern um die Erfüllung der Voraussetzung eines günstigen Studienerfolges nach Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StudFG geht. Maßgeblich ist somit nicht die Frage, ob ein Wechsel von einem abschnittsgegliederten in ein nicht abschnittsgegliedertes Studium erfolgt ist, sondern ausschließlich, ob die erste Diplomprüfung des Vorstudiums innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit absolviert wurde.

Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt für die dort angenommene Unsachlichkeit zudem gerade eine zügige Absolvierung des ersten Studienabschnittes voraus. Eine solche ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin während der maßgeblichen fünf Semester die erste Diplomprüfung nicht absolviert hat. Aus diesem Grund können die tragenden Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Erkenntnis ausdrücklich hervorgehoben, dass „das StudFG beim Kriterium eines günstigen Studienerfolges je nach Art des Studiums derart differenziert, daß alle Studierenden, unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung ihres Studiums an der jeweiligen Universität, Fachhochschule, Akademie etc., grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen günstigen Studienerfolg iSd StudFG nachweisen zu können.“ Gerade daraus folgt, dass die gesetzliche Regelung nicht Ungleiches gleich behandelt, sondern den unterschiedlichen studienrechtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und für unterschiedliche Sachverhalte entsprechende Kriterien für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges vorsieht. Damit wird dem Gleichheitssatz gerade dadurch entsprochen, dass Ungleiches nicht gleich, sondern entsprechend den bestehenden sachlichen Unterschieden ungleich behandelt wird.

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, ein Ausschluss von Studienbeihilfe für nachfolgende Studien stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, trifft auch dies nicht zu. Die Gesetzesmaterialien stellen vielmehr ausdrücklich klar, dass § 20 Abs. 2 StudFG der entsprechenden Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 3 lit. g StudFG 1983 entspricht, „ohne daß inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden“, und durch die sprachlich präzisere Fassung nunmehr eindeutig klargestellt wurde, dass es sich bei dem darin normierten Ausschließungsgrund „um einen absoluten Ausschluß vom Anspruch auf Studienbeihilfe auch für später folgende Studien handelt“ (ErläutRV 473 BlgNR 28. GP, 33). Damit entspricht die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsfolge gerade dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und kann nicht als diesem widersprechend qualifiziert werden. Diese Auslegung wird zudem durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (vgl. das unter Punkt 3.2. zitierte Erkenntnis VwGH 28.09.1994, 94/12/0231, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit klargestellt, dass die nicht rechtzeitige Absolvierung der ersten Diplomprüfung nicht lediglich Auswirkungen auf die Förderung des betreffenden Studiums hat, sondern einen Ausschlussgrund auch für ein später aufgenommenes Studium bildet.3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, ein Ausschluss von Studienbeihilfe für nachfolgende Studien stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, trifft auch dies nicht zu. Die Gesetzesmaterialien stellen vielmehr ausdrücklich klar, dass Paragraph 20, Absatz 2, StudFG der entsprechenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, StudFG 1983 entspricht, „ohne daß inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden“, und durch die sprachlich präzisere Fassung nunmehr eindeutig klargestellt wurde, dass es sich bei dem darin normierten Ausschließungsgrund „um einen absoluten Ausschluß vom Anspruch auf Studienbeihilfe auch für später folgende Studien handelt“ (ErläutRV 473 BlgNR 28. GP, 33). Damit entspricht die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsfolge gerade dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und kann nicht als diesem widersprechend qualifiziert werden. Diese Auslegung wird zudem durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt vergleiche das unter Punkt 3.2. zitierte Erkenntnis VwGH 28.09.1994, 94/12/0231, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit klargestellt, dass die nicht rechtzeitige Absolvierung der ersten Diplomprüfung nicht lediglich Auswirkungen auf die Förderung des betreffenden Studiums hat, sondern einen Ausschlussgrund auch für ein später aufgenommenes Studium bildet.

Es liegt zudem im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Zielstrebigkeit eines Studiums durch objektivierte Leistungsanforderungen zu konkretisieren und deren Erfüllung zur Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Studienförderung zu machen. Die Festlegung eines Zeitraums von der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters für die Absolvierung der ersten Diplomprüfung entspricht auch dem Zweck des StudFG, die ernsthafte und zügige Betreibung eines Studiums zu fördern (vgl. VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057, mwN). Gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet, bestehen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Es liegt zudem im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Zielstrebigkeit eines Studiums durch objektivierte Leistungsanforderungen zu konkretisieren und deren Erfüllung zur Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Studienförderung zu machen. Die Festlegung eines Zeitraums von der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters für die Absolvierung der ersten Diplomprüfung entspricht auch dem Zweck des StudFG, die ernsthafte und zügige Betreibung eines Studiums zu fördern vergleiche VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057, mwN). Gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet, bestehen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein anderes Studium betreibt und dort einen günstigen Studienerfolg vorweisen kann, vermag an der fehlenden Erfüllung der für die Gewährung der Studienbeihilfe maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. § 20 Abs. 2 StudFG knüpft den Ausschluss an die nicht rechtzeitige Absolvierung der ersten Diplomprüfung eines Vorstudiums. Die Bestimmung verfolgt damit nicht das Ziel, die aktuelle Studienleistung der Beschwerdeführerin zu bewerten, sondern stellt auf den in der Vergangenheit nicht erbrachten Studienerfolg ab. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus dem Umstand, dass sie ihr nunmehriges Studium nach ihren Angaben zielstrebig betreibt, keinen Anspruch auf Studienbeihilfe ableiten. Die gegen die Anwendung des § 20 Abs. 2 StudFG erhobenen Einwendungen erweisen sich somit insgesamt als nicht stichhältig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein anderes Studium betreibt und dort einen günstigen Studienerfolg vorweisen kann, vermag an der fehlenden Erfüllung der für die Gewährung der Studienbeihilfe maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. Paragraph 20, Absatz 2, StudFG knüpft den Ausschluss an die nicht rechtzeitige Absolvierung der ersten Diplomprüfung eines Vorstudiums. Die Bestimmung verfolgt damit nicht das Ziel, die aktuelle Studienleistung der Beschwerdeführerin zu bewerten, sondern stellt auf den in der Vergangenheit nicht erbrachten Studienerfolg ab. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus dem Umstand, dass sie ihr nunmehriges Studium nach ihren Angaben zielstrebig betreibt, keinen Anspruch auf Studienbeihilfe ableiten. Die gegen die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG erhobenen Einwendungen erweisen sich somit insgesamt als nicht stichhältig.

3.3.4. Zusammengefasst liegt im Fall der Beschwerdeführerin kein günstiger Studienerfolg vor, da sie die erste Diplomprüfung ihres Vorstudiums innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Frist nicht absolviert hat (§ 16 Abs 1 Z 3 iVm § 20 Abs 2 StudFG). Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 3 StudFG. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden. 3.3.4. Zusammengefasst liegt im Fall der Beschwerdeführerin kein günstiger Studienerfolg vor, da sie die erste Diplomprüfung ihres Vorstudiums innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Frist nicht absolviert hat (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StudFG). Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsdauer Anspruchsvoraussetzungen Bachelorstudium Diplomprüfung Diplomstudium Gleichheitsgrundsatz günstiger Studienerfolg Studienbeihilfe Studienwechsel Universitätsstudium Vorstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2334583.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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