TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W600 2349142-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b
FPG §50 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W600 2349142-1/6E
W600 2349142-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zahl römisch 40 zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 07.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Erhalt dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 07.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Erhalt dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2. Mit per E-Mail am 07.07.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA. 2. Mit per E-Mail am 07.07.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF stellte am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, und fand am 27.09.2022 die Erstbefragung (INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 27.09.2022, AS 11ff) und am 17.03.2025 die niederschriftliche Einvernahme des BF (INT-Akt, Einvernahmeprotokoll vom17.03.2025, AS 109ff) statt.

Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 27.09.2022 vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom 21.03.2025, AS 195ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 04.04.2025 zugestellt. (INT-Akt, postalischer Rückschein, AS 196)

Am 02.04.2025 fand eine verpflichtende Rückkehrberatung mit dem BF statt, bei jener er sich nicht rückkehrwillig zeigte. Der BF lehnte es zudem ab einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen. (INT-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 02.04.2025, AS 539f)

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.03.2025 vollinhaltlich abgewiesen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026, AS 633ff; 2312273-1, OZ 7) Besagtes Erkenntnis wurde dem BF am 09.04.2026 zugestellt. (2312273-1, ERV-Zustellnachweis vom 08.04.2025, OZ 7)

Am 20.04.2026 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung mit dem BF statt, bei jener er sich erneut nicht rückkehrwillig zeigte. Die Möglichkeit der Beantragung einer unterstützten freiwilligen Rückkehr wurde vom BF nicht in Anspruch genommen. (INT-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 20.04.2026, AS 655f)

Am 13.05.2026 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, durch seinen RV vertreten zu sein, physisch fit jedoch seit Erhalt der abweisenden Entscheidung psychisch belastet und deswegen seit einer Woche in Behandlung zu sein. Er heiße XXXX und sei am XXXX in Somalia geboren. Seine Familienangehörigen, bestehend aus Eltern und drei Geschwistern, leben nach wie vor in Somalia, und habe er zu diesen Kontakt. Identitätsdokumente besitze er nicht, zumal er noch nie Dokumente bekommen habe und es auch keine Botschaft gebe, wo er solche beantragen könne. Auch über seine Angehörigen könne er sich keine Dokumente besorgen lassen, da diese nicht in der Lage seien nach XXXX zu reisen. Selbst habe er noch keine Schritte zum Erhalt von Dokumenten gesetzt, da er sich in Österreich ein neues Leben aufbauen und weder nach Somalia zurückkehren noch in ein anderes EU-Land reisen wolle. In Österreich verfüge er über keine familiären Bezugspunkte und finanziere er sich seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft. Über Vermögen verfüge er nicht, jedoch habe er ein Bankkonto. Über die Höhe seines Kontostandes wolle er keine Auskünfte erteilen. Seiner Pflicht zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen, da er mit einem Rechtsanwalt in Kontakt stehe und sich hier sein Leben aufgebaut habe, er hier zur Schule gehe und in Österreich bleiben wolle. Letztlich wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass es möglich sei unterstützt, auch in finanzieller Hinsicht, freiwillig nach Somalia zurückzukehren bzw. er eigenständig die Ausstellung eines Reisedokumentes, konkret eines HRZ, bei der zuständigen Botschaft beantragen könne. (DEF-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 13.05.2026, AS 21ff) Am 13.05.2026 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, durch seinen Regierungsvorlage vertreten zu sein, physisch fit jedoch seit Erhalt der abweisenden Entscheidung psychisch belastet und deswegen seit einer Woche in Behandlung zu sein. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Somalia geboren. Seine Familienangehörigen, bestehend aus Eltern und drei Geschwistern, leben nach wie vor in Somalia, und habe er zu diesen Kontakt. Identitätsdokumente besitze er nicht, zumal er noch nie Dokumente bekommen habe und es auch keine Botschaft gebe, wo er solche beantragen könne. Auch über seine Angehörigen könne er sich keine Dokumente besorgen lassen, da diese nicht in der Lage seien nach römisch 40 zu reisen. Selbst habe er noch keine Schritte zum Erhalt von Dokumenten gesetzt, da er sich in Österreich ein neues Leben aufbauen und weder nach Somalia zurückkehren noch in ein anderes EU-Land reisen wolle. In Österreich verfüge er über keine familiären Bezugspunkte und finanziere er sich seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft. Über Vermögen verfüge er nicht, jedoch habe er ein Bankkonto. Über die Höhe seines Kontostandes wolle er keine Auskünfte erteilen. Seiner Pflicht zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen, da er mit einem Rechtsanwalt in Kontakt stehe und sich hier sein Leben aufgebaut habe, er hier zur Schule gehe und in Österreich bleiben wolle. Letztlich wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass es möglich sei unterstützt, auch in finanzieller Hinsicht, freiwillig nach Somalia zurückzukehren bzw. er eigenständig die Ausstellung eines Reisedokumentes, konkret eines HRZ, bei der zuständigen Botschaft beantragen könne. (DEF-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 13.05.2026, AS 21ff)

Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2026 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der – konkret benannten – zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates in der Schweiz (Genf) ein Reisedokument einzuholen, und im Falle einer Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem BFA vorzulegen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrages wurde dem BF gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Ferner wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 07.07.2026, AS 39ff) Besagter Bescheid wurde dem RV des BF am 10.07.2026 (DEF-Akt, postalischer Rückschein, AS 59) und dem BF am 13.07.2026 zugestellt. (DEF-Akt, postalischer Rückschein, AS 57) Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2026 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der – konkret benannten – zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates in der Schweiz (Genf) ein Reisedokument einzuholen, und im Falle einer Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem BFA vorzulegen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrages wurde dem BF gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Ferner wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 07.07.2026, AS 39ff) Besagter Bescheid wurde dem Regierungsvorlage des BF am 10.07.2026 (DEF-Akt, postalischer Rückschein, AS 59) und dem BF am 13.07.2026 zugestellt. (DEF-Akt, postalischer Rückschein, AS 57)

Mit Beschluss des VwGH vom 16.06.2026, wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG, GZ.: W123 2312273-1/7E, vom 07.04.2026, abgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach dem Bekenntnis über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhalts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten. (DEF-Akt, Beschluss des VwGH, Ra 2026/20/0300, vom 16.06.2026, AS 77ff)

Mit per E-Mail am 07.08.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Bescheid des BFA vom 07.07.2026. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid, jedenfalls jedoch dessen Spruchpunkt II. zu beheben. (DEF-Akt, Beschwerdeschriftsatz des BF vom 07.08.2026, AS 83ff) Mit per E-Mail am 07.08.2026 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Bescheid des BFA vom 07.07.2026. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid, jedenfalls jedoch dessen Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben. (DEF-Akt, Beschwerdeschriftsatz des BF vom 07.08.2026, AS 83ff)

Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 14.08.2026 einlangten. Unter einem beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen. (Beschwerdevorlage, OZ 1)

Am 17.08.2026 langte eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA beim BVwG ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst aufgeführt, dass bisher kein HRZ-Antragsverfahren den BF betreffend eingeleitet wurde. Ferner bestünde keine Zuständigkeit des BFA betreffend der eigenständigen Beantragung der Ausstellung eines HRZ/Reisedokumentes durch den BF, weshalb auch keine Erfahrungswerte vorlägen und demzufolge keine Angaben zum genauen Ablauf des Antragsverfahrens bei der zuständigen somalischen Vertretungsbehörde getätigt werden könnten. (Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung vom 17.08.2026, OZ 5)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF kam seiner Ausreisepflicht bisher nicht nach.

Es ist kein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF anhängig und liegt kein gültiges HRZ für den BF vor.

In Österreich ist keine für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständige Vertretungsbehörde der Republik Somalia ansässig und bedarf es zur Ausstellung eines Reisedokumentes durch die sich im europäischen Ausland, konkret in der Schweiz, in Genf, befindlichen Vertretungsbehörde Somalias, des persönlichen Erscheinens des BF bei selbiger.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) und das Ausreiseeffektuierungs- und -durchsetzungsverfahren (im Folgenden: DEF-Akt) sowie in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das Asylbeschwerdeverfahren des BF (im Folgenden: 2312273-1) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in die gegenständliche Beschwerdeschrift des BF (vgl. DEF-Akt, AS 83ff) sowie die Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in das GVS-Informationssystem. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) und das Ausreiseeffektuierungs- und -durchsetzungsverfahren (im Folgenden: DEF-Akt) sowie in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das Asylbeschwerdeverfahren des BF (im Folgenden: 2312273-1) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in die gegenständliche Beschwerdeschrift des BF vergleiche DEF-Akt, AS 83ff) sowie die Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in das GVS-Informationssystem.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT- und DEF-Akt), den Gerichtsakt betreffend das Asyl-Beschwerdeverfahren des BF (2312273-1), den gegenständlichen Gerichtsakt sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, SV-Datenbank, Strafregister, Anhaltedatei).

Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA im Wesentlichen dargelegt (vgl. DEF-Akt, AS 39ff) und vom BF in seiner Beschwerde nicht beanstandet (vgl. DEF-Akt, AS 83ff). Ferner wurde vom BF kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA im Wesentlichen dargelegt vergleiche DEF-Akt, AS 39ff) und vom BF in seiner Beschwerde nicht beanstandet vergleiche DEF-Akt, AS 83ff). Ferner wurde vom BF kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF bis dato nicht entgegengetreten wurden. Zudem stimmen diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 (vgl. INT-Akt, AS 633f) sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde überein. (vgl. DEF-Akt, AS 83f) Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original durch den BF steht dessen Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF bis dato nicht entgegengetreten wurden. Zudem stimmen diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 vergleiche INT-Akt, AS 633f) sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde überein. vergleiche DEF-Akt, AS 83f) Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original durch den BF steht dessen Identität nicht fest.

Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF – seit erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 –seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Vielmehr weist der BF im Zeitraum 24.10.2022 bis 14.07.2026 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, verneinte der BF am 02.04.2025 und 20.04.2026 im Rahmen von Rückkehrberatungen wiederholt seine Bereitschaft nach Somalia zurückzukehren (vgl. INT-Akt, AS 539f, 655f) wurde eine Ausreise vom BF bisher nicht behauptet (vgl. DEF-Akt, AS 21ff) und trat der BF den entsprechenden Feststellungen, wonach er bisher seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entgegen. (vgl. DEF-Akt, AS 83ff)Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF – seit erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 –seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Vielmehr weist der BF im Zeitraum 24.10.2022 bis 14.07.2026 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, verneinte der BF am 02.04.2025 und 20.04.2026 im Rahmen von Rückkehrberatungen wiederholt seine Bereitschaft nach Somalia zurückzukehren vergleiche INT-Akt, AS 539f, 655f) wurde eine Ausreise vom BF bisher nicht behauptet vergleiche DEF-Akt, AS 21ff) und trat der BF den entsprechenden Feststellungen, wonach er bisher seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entgegen. vergleiche DEF-Akt, AS 83ff)

Anhaltspunkte, dass der BF in Besitz eines identitätsbezeugenden Dokumentes (beispielsweise eines Reisepasses und/oder Personalausweises) ist lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der BF gab wiederholt, zuletzt am 13.05.2026 an, über keine (Reise-)Dokumente zu verfügen. (vgl. INT-Akt, AS 113f; DEF-Akt, AS 69f) Die Vorlage bzw. den Besitz eines gültigen herkunftsstaatlichen Reisepasses und/oder eines sonstigen identitätsbezeugenden somalischen Dokuments wurde vom BF ferner in seiner gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und trat der BF den entsprechenden Ausführungen, betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses, im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. (vgl. DEF-Akt, AS 83ff)Anhaltspunkte, dass der BF in Besitz eines identitätsbezeugenden Dokumentes (beispielsweise eines Reisepasses und/oder Personalausweises) ist lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der BF gab wiederholt, zuletzt am 13.05.2026 an, über keine (Reise-)Dokumente zu verfügen. vergleiche INT-Akt, AS 113f; DEF-Akt, AS 69f) Die Vorlage bzw. den Besitz eines gültigen herkunftsstaatlichen Reisepasses und/oder eines sonstigen identitätsbezeugenden somalischen Dokuments wurde vom BF ferner in seiner gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und trat der BF den entsprechenden Ausführungen, betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses, im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. vergleiche DEF-Akt, AS 83ff)

Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom BFA initiiertes Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF bei einer der für diesen zuständigen ausländischen Vertretungsbehörden anhängig wäre. Ferner wurde seitens HRZ- Fachabteilung des BFA mit unbedenklicher Stellungnahme vom 17.08.2026 bestätigt, dass seitens des BFA bisher kein HRZ-Antragsverfahren eingeleitet worden sei. (vgl. OZ 5)Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom BFA initiiertes Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF bei einer der für diesen zuständigen ausländischen Vertretungsbehörden anhängig wäre. Ferner wurde seitens HRZ- Fachabteilung des BFA mit unbedenklicher Stellungnahme vom 17.08.2026 bestätigt, dass seitens des BFA bisher kein HRZ-Antragsverfahren eingeleitet worden sei. vergleiche OZ 5)

Dass in Österreich keine für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständige Vertretungsbehörde der Republik Somalia ansässig ist, beruht auf den diesbezüglich unbeeinsprucht gebliebenen Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA. Das BFA benennt im gegenständlich angefochtenen Bescheid die in Genf ansässige somalische Vertretungsbehörde als zuständig, was – wie auch eine Internetrecherche bestätigt – darauf schließen lässt, dass eine solche in Österreich nicht beheimatet ist.

Einer – vom BFA selbst initiierten - Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, zum Thema Somalia: Reisepassausstellung, Botschaft, ist zu entnehmen, dass allgemein das persönliche Erscheinen des Antragstellers in den jeweiligen im europäischen (EU-)Ausland ansässigen somalischen Vertretungsbehörden im Rahmen des Reisepassausstellungsantragsverfahrens verlangt wird. (vgl. ecoi.net, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation des BFA: Somalia, Reisepassausstellung, Botschaft, vom 12.08.2024) Ferner lässt sich der Homepage der vom BFA im angefochtenen Bescheid angeführten somalischen Vertretungsbehörde in Genf nicht entnehmen, dass eben dort eine andere Vorgangsweise als in den sonstigen europäischen Zweigstellen vorgesehen wäre. Die entsprechenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid lassen klar erkennen, dass es sich bei dem diesen zu Grunde liegenden Verfahren um die Beantragung eines HRZ, sohin um die Einholung einer für die Abschiebung notwendigen Bewilligung handelt. (vgl. DEF-Akt, AS 43f) Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf ein Verfahren zur Beantragung eines Reisedokumentes, konkret eines Reisepasses, ziehen. Letztlich gestand das BFA in seiner Anfragenbeantwortung vom 17.08.2026 ein, keine Kenntnis betreffend die Modalitäten eines Verfahrens zur Beantragung eines Reisedokumentes und/oder HRZ durch den BF/Fremden selbst zu haben, womit es die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid widerlegt. (vgl. OZ 5) Einer – vom BFA selbst initiierten - Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, zum Thema Somalia: Reisepassausstellung, Botschaft, ist zu entnehmen, dass allgemein das persönliche Erscheinen des Antragstellers in den jeweiligen im europäischen (EU-)Ausland ansässigen somalischen Vertretungsbehörden im Rahmen des Reisepassausstellungsantragsverfahrens verlangt wird. vergleiche ecoi.net, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation des BFA: Somalia, Reisepassausstellung, Botschaft, vom 12.08.2024) Ferner lässt sich der Homepage der vom BFA im angefochtenen Bescheid angeführten somalischen Vertretungsbehörde in Genf nicht entnehmen, dass eben dort eine andere Vorgangsweise als in den sonstigen europäischen Zweigstellen vorgesehen wäre. Die entsprechenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid lassen klar erkennen, dass es sich bei dem diesen zu Grunde liegenden Verfahren um die Beantragung eines HRZ, sohin um die Einholung einer für die Abschiebung notwendigen Bewilligung handelt. vergleiche DEF-Akt, AS 43f) Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf ein Verfahren zur Beantragung eines Reisedokumentes, konkret eines Reisepasses, ziehen. Letztlich gestand das BFA in seiner Anfragenbeantwortung vom 17.08.2026 ein, keine Kenntnis betreffend die Modalitäten eines Verfahrens zur Beantragung eines Reisedokumentes und/oder HRZ durch den BF/Fremden selbst zu haben, womit es die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid widerlegt. vergleiche OZ 5)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3972026 (im Folgenden: FPG alt) 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG alt festgesetzt. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG alt) bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3972026 (im Folgenden: FPG alt) 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG alt festgesetzt.

Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 75 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG neu) lautet auszugsweise: Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte Paragraph 75, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG neu) lautet auszugsweise:

„ […]

(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

[…]“

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 125, Absatz 31, FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG gilt als Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gilt als Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument.

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

[…]“

Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet: Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, VwGVG lautet:

„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 33, AVG lautet auszugsweise:

„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

[…]“

3.1.2. Judikatur:

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154; vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154; vergleiche 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).

Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)

Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist. (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 anhängig ist. vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)

Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen. (vgl. VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005)Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen. vergleiche VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005)

3.1.3. Zur Sache:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und unter einem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt. Mangels bisheriger Ausreise des BF aus dem Schengen-Raum ist die Rückkehrentscheidung nach wie vor in Geltung (vgl. § 125 Abs. 31 FPG iVm. § 52 FPG alt iVm. § 12a Abs. 6 AsylG alt) und der BF sohin jedenfalls – nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise – seit 23.04.2026 zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und unter einem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt. Mangels bisheriger Ausreise des BF aus dem Schengen-Raum ist die Rückkehrentscheidung nach wie vor in Geltung vergleiche Paragraph 125, Absatz 31, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG alt) und der BF sohin jedenfalls – nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise – seit 23.04.2026 zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet.

Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass es für ihn unmöglich sei der Aufforderung des BFA erfolgversprechend nachzukommen und sich demzufolge die Aufforderung an den BF einen Reisepass bei der zuständigen somalischen Vertretungsbehörde in Genf zu beantragen, offenkundig als unzulässig erweist, ist diesem im konkreten Fall zuzustimmen. Und zwar aufgrund folgender Überlegungen:

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, befindet sich in Österreich keine Vertretungsbehörde Somalias und bedürfte es zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses an den BF der persönlichen Vorsprache desselben bei der – gemäß dem Auftrag im angefochtenen Bescheid – in der Schweiz, konkret in Genf, beheimateten somalischen Vertretungsbehörde. Da der BF jedoch nicht im Besitz eines zu Reisen innerhalb Europas berechtigenden Dokumentes, beispielsweise eines Reisepasses oder Personalausweises ist, ist es diesem schon aus rechtlicher Sicht untersagt ins europäische Ausland zu reisen, womit es dem BF – rechtlich – unmöglich ist sich eigenständig ein Reisedokument ausstellen zu lassen bzw. ein solches einzuholen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass es dem BF möglich sei ein HRZ ohne persönliches Aufsuchen der Botschaft in Genf zu erhalten, ist die – dies widerlegende – Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 17.08.2026 entgegenzuhalten, wonach das BFA eingestand keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der selbstständigen Beantragung eines HRZ bzw. Ersatzreisedokumentes durch einen Fremden, zu haben.

In Zusammenschau der oben genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA mit der (aktuellen) Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA kann – aus aktueller Sicht – nicht davon ausgegangen werden, dass der BF von sich aus ein Reisedokument, ohne persönliche Vorsprache bei der sich im europäischen Ausland, konkret in der Schweiz befindlichen somalischen Vertretungsbehörde, einholen kann.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass gemäß dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 FPG dem BF einzig das Einholen eines Reisedokumentes, nicht jedoch einer – davon verschiedenen – für seine Abschiebung notwendigen Bewilligung, konkret ein HRZ, iSd. § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen werden kann. An der Beschaffung einer für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat) kann der BF gemäß § 46 Abs. 2 iVm. Abs. 2b FPG nicht verpflichtet werden, zumal dies gemäß § 46 Abs. 2a FPG dem BFA, welches den BF zur Mitwirkung an deren Beschaffung – nicht jedoch an der selbständigen Beantragung – verpflichten kann, obliegt. (vgl. betreffend der unterschiedlichen Begrifflichkeiten VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005)Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass gemäß dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, FPG dem BF einzig das Einholen eines Reisedokumentes, nicht jedoch einer – davon verschiedenen – für seine Abschiebung notwendigen Bewilligung, konkret ein HRZ, iSd. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen werden kann. An der Beschaffung einer für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat) kann der BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG nicht verpflichtet werden, zumal dies gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG dem BFA, welches den BF zur Mitwirkung an deren Beschaffung – nicht jedoch an der selbständigen Beantragung – verpflichten kann, obliegt. vergleiche betreffend der unterschiedlichen Begrifflichkeiten VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005)

Insofern erweisen sich die vom BFA in ihrem Bescheid dargelegten, ein ausschließlich schriftliches Verfahren nahelegenden, Modalitäten zur selbstständigen Beantragung eines HRZ durch den BF/Fremden – ungeachtet der erfolgten Widerlegung selbiger durch das BFA selbst mit Anfragenbeantwortung vom 17.08.2026 – der als im konkreten Fall hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeit der Einholung eines Reisedokumentes als nicht rechtlich relevant.

Im Ergebnis erwies und erweist es sich im konkreten Fall für den BF als unmöglich aus eigenem ein Reisedokument bei einer im europäischen Ausland befindlichen somalischen Vertretungsbehörde einzuholen, weshalb den BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG, welcher die entsprechende Verpflichtung eines Fremden unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Möglichkeit normiert, dazu auch keine Pflicht trifft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung der – offenbar unmöglichen – Einholung eines Reisedokumentes an den BF, und damit einhergehend auch der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, als unzulässig.Im Ergebnis erwies und erweist es sich im konkreten Fall für den BF als unmöglich aus eigenem ein Reisedokument bei einer im europäischen Ausland befindlichen somalischen Vertretungsbehörde einzuholen, weshalb den BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG, welcher die entsprechende Verpflichtung eines Fremden unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Möglichkeit normiert, dazu auch keine Pflicht trifft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung der – offenbar unmöglichen – Einholung eines Reisedokumentes an den BF, und damit einhergehend auch der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, als unzulässig.

Der gegenständlichen Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

Eine eigenständige Entscheidung über die (allfällige Zuerkennung der) aufschiebende Wirkung der Beschwerde war aufgrund des Umstandes, dass mit der gegenständlichen Entscheidung in Form der Stattgabe der Beschwerde in der Sache das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wurde (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091), gegenständlich nicht zu treffen.Eine eigenständige Entscheidung über die (allfällige Zuerkennung der) aufschiebende Wirkung der Beschwerde war aufgrund des Umstandes, dass mit der gegenständlichen Entscheidung in Form der Stattgabe der Beschwerde in der Sache das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wurde vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091), gegenständlich nicht zu treffen.

3.2. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt. 3.2. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA geklärt war. Das BFA trat ferner den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegen und wurde von keiner Partei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA geklärt war. Das BFA trat ferner den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegen und wurde von keiner Partei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die in der gegenständlichen Rechtssache einschlägigen Normen haben mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 keine maßgebliche inhaltliche Änderung erfahren, sondern erweisen sich vielmehr überwiegend als wortident, sodass die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH auf die neue Rechtslage umgelegt werden kann. Insoweit sohin die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die in der gegenständlichen Rechtssache einschlägigen Normen haben mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine maßgebliche inhaltliche Änderung erfahren, sondern erweisen sich vielmehr überwiegend als wortident, sodass die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH auf die neue Rechtslage umgelegt werden kann. Insoweit sohin die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz aktuelle Länderfeststellungen aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ersatzlose Behebung Krieg Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht non-refoulement Prüfung Reisedokument Rückkehrsituation Sicherheitslage unzulässige Abschiebung wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2349142.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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