TE Bvwg Beschluss 2026/8/20 W238 2332028-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

ASVG §410
ASVG §8
AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W238 2332028-6/7E
BESCHLUSS
W238 2332028-6/7E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin 1. über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19.01.2026, XXXX , und 2. über den Antrag vom 12.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin 1. über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19.01.2026, römisch 40 , und 2. über den Antrag vom 12.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 beschlossen:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen.

II.      Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 19.01.2026 wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG, §§ 2, 25 GSVG und § 8 ASVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 betreffend das Jahr 2019 entschieden, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und als zur Geschäftsführerin bestellte Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege sowie nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt I.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage je € 690,83 (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 19.01.2026 wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG, Paragraphen 2, 25, GSVG und Paragraph 8, ASVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 betreffend das Jahr 2019 entschieden, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und als zur Geschäftsführerin bestellte Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege sowie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt römisch eins.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage je € 690,83 (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 22.02.2026 um 18:14 Uhr mit näherer Begründung eine elektronische Beschwerde ein.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 10.03.2026 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 11.03.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass ihre Beschwerde im Lichte der Aktenlage verspätet eingebracht worden sein dürfte. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

5. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12.03.2026 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass sie sich von 21.01.2026 bis 26.01.2026 auf einer Reise befunden habe. Nach ihrer Rückkehr am 26.01.2026 habe sie die Verständigung über die Hinterlegung gefunden und den Bescheid noch am selben Tag bei der Post abgeholt. Demnach habe sie die Beschwerde fristgerecht eingebracht. Sollte dennoch von einem Fristversäumnis ausgegangen werden, beantrage sie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussagekräftige Bescheinigungsmittel für die vorgebrachte Ortsabwesenheit im Zeitraum von 21.01.2026 bis 26.01.2026 vorzulegen.

7. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2026 wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG, §§ 2, 25 GSVG und § 8 ASVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 betreffend das Jahr 2019 entschieden, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und als zur Geschäftsführerin bestellte Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege sowie nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt I.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage je € 690,83 (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2026 wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG, Paragraphen 2, 25, GSVG und Paragraph 8, ASVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 betreffend das Jahr 2019 entschieden, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und als zur Geschäftsführerin bestellte Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege sowie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt römisch eins.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage je € 690,83 (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Es wurde eine Zustellung des Bescheides mittels RSb-Briefes an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in XXXX , verfügt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.01.2026 wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab 22.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Am 26.01.2026 behob die Beschwerdeführerin den Bescheid bei der Post. Es wurde eine Zustellung des Bescheides mittels RSb-Briefes an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in römisch 40 , verfügt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.01.2026 wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab 22.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Am 26.01.2026 behob die Beschwerdeführerin den Bescheid bei der Post.

Die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 19.02.2026.

Am 22.02.2026, 18:14 Uhr – außerhalb der von der Behörde kundgemachten Amtsstunden – brachte die Beschwerdeführerin eine elektronische Beschwerde bei der SVS ein. Sie gilt als am 23.02.2026 eingebracht.

Nach einem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2026 erstattete die Beschwerdeführerin am 12.03.2026 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass sie sich von 21.01.2026 bis 26.01.2026 auf einer Reise befunden habe. Nach ihrer Rückkehr am 26.01.2026 habe sie die Verständigung über die Hinterlegung gefunden und den Bescheid noch am selben Tag bei der Post abgeholt. Für den Fall, dass dennoch von einem Fristversäumnis ausgegangen werde, beantragte sie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026, binnen zwei Wochen aussagekräftige Bescheinigungsmittel für die vorgebrachte Ortsabwesenheit im Zeitraum von 21.01.2026 bis 26.01.2026 vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 21.01.2026 bis 26.01.2026 ortsabwesend war.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, wurde nicht dargetan. Ebenso wenig legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Der Bescheid vom 19.01.2026 samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.

Dass der Bescheid an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellungen betreffend den Zustellvorgang des Bescheides beruhen auf dem vorliegenden, unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein, aus dem sich ergibt, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.01.2026 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 22.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.

Die Verständigung über die Hinterlegung und der Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Post wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Dass die Beschwerdeführerin den Bescheid am 26.01.2026 bei der Post behob, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Bezüglich des Laufes der Beschwerdefrist wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die elektronische Einbringung der Beschwerde am 22.02.2026, um 18:14 Uhr ist aus der im Akt aufliegenden Eingangsbestätigung der Behörde ersichtlich.

Dass die Beschwerde außerhalb der von der Behörde kundgemachten Amtsstunden eingebracht wurde, ergibt sich aus der „Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)“, kundgemacht unter avsv Nr. 103/2022. Demnach gelten Sendungen, die außerhalb der kundgemachten Amtsstunden einlangen (Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 14:45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember), erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht. Dass die Beschwerde außerhalb der von der Behörde kundgemachten Amtsstunden eingebracht wurde, ergibt sich aus der „Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)“, kundgemacht unter AVSV Nr. 103 aus 2022,. Demnach gelten Sendungen, die außerhalb der kundgemachten Amtsstunden einlangen (Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 14:45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember), erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht.

Die von der Beschwerdeführerin außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher als am 23.02.2026 eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2026, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.03.2026 samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stad und die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unterlagenvorlage vom 18.03.2026 sind Bestandteile des Gerichtsaktes.

Bis dato wurden von der Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel über die von ihr vorgebrachte Ortsabwesenheit im Zeitraum von 21.01.2026 bis 26.01.2026 vorgelegt. Sie konkretisierte weder, wohin sie gereist sei, noch bescheinigte sie – trotz Aufforderung – die behauptete Ortsabwesenheit etwa in Form von Flug- oder Zugtickets, Hotelrechnungen, Kreditkartenabrechnungen oder Kontoauszügen.

Eine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 21.01.2026 bis 26.01.2026 ortsabwesend war, konnte daher nicht getroffen werden.

In Folge der unterbliebenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, ist die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsabwesenheit entbehrlich (VwGH 26.01.2001, 2000/02/0164, mwN).

Dass seitens der Beschwerdeführerin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, dargetan wurde, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, insbesondere aus dem – unbegründeten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch nicht behauptet, dass sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet: 3.2. Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.3. § 33 VwGVG lautet: 3.3. Paragraph 33, VwGVG lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

…

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). 4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat.

Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).

Zu A)

I. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätungrömisch eins. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

4.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.4.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 19.01.2026 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der SVS eingebracht werden kann.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237; VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237; VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099).

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).

4.3. Fallgegenständlich erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 19.01.2026 per RSb-Brief an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.01.2026 wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 22.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Damit gilt der Bescheid mit Beginn der Abholfirst am 22.01.2026 als zugestellt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am 26.01.2026 behoben.

Die von der Beschwerdeführerin am 22.02.2026, um 18:14 Uhr außerhalb der Amtsstunden elektronisch eingebrachte Beschwerde gilt zufolge der „Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)“ am 23.02.2026 als eingebracht.

Das von der Beschwerdeführerin nach Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete Vorbringen, wonach sie sich von 21.01.2026 bis 26.01.2026 auf einer Reise befunden habe, wurde von ihr nicht bescheinigt. Der Aufforderung des Gerichtes, aussagekräftige Bescheinigungsmittel für die von ihr vorgebrachte Ortsabwesenheit beizubringen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun (vgl. VwGH 17.10.2024, Ra 2024/06/0158 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun vergleiche VwGH 17.10.2024, Ra 2024/06/0158 mwN).

Eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin wurde im Lichte des unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens nicht dargetan. Da der angefochtene Bescheid mit Beginn der Abholfrist am 22.01.2026 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 19.02.2026.

Die am 23.02.2026 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

II. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standrömisch zwei. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.03.2026 hilfsweise, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht ihrer Rechtsansicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht folgen und damit von einer verspäteten Beschwerde ausgehen sollte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme von der Versäumung der Frist (durch den Verspätungsvorhalt vom 11.03.2026) mit Eingabe vom 12.03.2026 gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unvorhergesehenes Ereignis dann vor, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 28.02.1974, 1700/73; VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unvorhergesehenes Ereignis dann vor, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 28.02.1974, 1700/73; VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).

Nach der ständigen Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209).Nach der ständigen Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209).

Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, inwieweit er das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe bzw. die geforderte Sorgfalt aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (vgl. VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221). Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, inwieweit er das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe bzw. die geforderte Sorgfalt aufgewendet hat, um ein dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden vergleiche VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221).

5.2. Fallgegenständlich kam die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht nach, da sie es verabsäumte, Umstände darzulegen, die aus ihrer Sicht eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung verhindert haben sollen.

Mangels entsprechender Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der für Wiedereinsetzungsanträge erforderlichen Konkretisierung entspricht und eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert war, nicht zulässt, war dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg zu versagen.

6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn – wie vorliegend – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Pkt 5.4., mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn – wie vorliegend – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Pkt 5.4., mwN).

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl. VwGH 26.01.2001, 2000/02/0164, mwN; 13.02.2023, Ra 2023/03/0007).Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich vergleiche VwGH 26.01.2001, 2000/02/0164, mwN; 13.02.2023, Ra 2023/03/0007).

Fallgegenständlich kam die Beschwerdeführerin angesichts der unsubstantiierten und nicht weiter konkretisierten Behauptung einer Ortsabwesenheit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, sodass der Sachverhalt keiner näheren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf.

Bezüglich ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zudem entscheidend darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegebenen ist, abstecken (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2018/08/0202). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung nicht dazu dient, der Beschwerdeführerin die Erstattung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden und hinreichend konkretisierten Vorbringens zu ermöglichen; Beweisanbote müssen sich gerade im Zusammenhang mit der bei der Führung eines Gegenbeweises gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO erforderlichen Begründungspflicht und der bei einem Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Darlegungspflicht auf substantiierte Ausgangsbehauptungen stützen, welche fallgegenständlich jedoch nicht vorliegen. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bezüglich ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zudem entscheidend darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegebenen ist, abstecken vergleiche VwGH 30.03.2022, Ra 2018/08/0202). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung nicht dazu dient, der Beschwerdeführerin die Erstattung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden und hinreichend konkretisierten Vorbringens zu ermöglichen; Beweisanbote müssen sich gerade im Zusammenhang mit der bei der Führung eines Gegenbeweises gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO erforderlichen Begründungspflicht und der bei einem Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Darlegungspflicht auf substantiierte Ausgangsbehauptungen stützen, welche fallgegenständlich jedoch nicht vorliegen. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtslage und eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (zur Mitwirkungspflicht bei vorgebrachter Ortsabwesenheit vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007; VwGH 17.10.2024, Ra 2024/06/0158; zur Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen vgl. etwa VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Die Frage, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden der Partei zur Säumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtslage und eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (zur Mitwirkungspflicht bei vorgebrachter Ortsabwesenheit vergleiche etwa VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007; VwGH 17.10.2024, Ra 2024/06/0158; zur Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Die Frage, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden der Partei zur Säumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2332028.6.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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