TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/5 KLVwG-2661/11/2018

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L10012 Gemeindeordnung, Gemeindeaufsicht, Gemeindehaushalt Kärnten
95/03 Vermessungsrecht
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §38
AVG §58 Abs3
AVG §59
GdO Allg Krnt 1998 §70
VermG 1968 §50
BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs4
BauO Krnt §24 litg Z1
BauO Krnt §24 lith
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts-GesmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2018, Zahl: xxx, mit dem der xxx GmbH, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts-GesmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.05.2018, Zahl: xxx, mit dem der xxx GmbH, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ am Ende des Spruchs durch die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt wird.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.   Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

a.   Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der xxx GmbH (fortan: mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen. Über die im Zuge des vorangegangenen baubehördlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen des Nachbarn xxx (fortan: Beschwerdeführer) erfolgte kein gesonderter Abspruch, jedoch setzte sich der Bürgermeister mit ihnen ausführlich in der Begründung dieses Bescheids auseinander.

Gegen diesen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.07.2018, in der eine unzulässige Beeinträchtigung seines Grundstücks aufgrund von Immissionen durch Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer geltend gemacht wurde. Das vom Bürgermeister hiezu eingeholte Gutachten sei unvollständig und der im Bereich der Grundstücksgrenze vorgesehene Versickerungsstreifen unzureichend.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Berufungs-)Bescheid vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx (fortan: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.07.2018 als unbegründet ab und führte – nach umfassender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens – begründend aus, dass Anrainer im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 nur in eingeschränktem Umfang subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könnten und der Immissionsschutz der Anrainer iSv § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 nicht zu diesen zählen würde. Im Übrigen wären weder die Projektsunterlagen insgesamt noch das Gutachten betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer im Besonderen unvollständig, sondern die projektierten Versickerungsanlagen als ausreichend dimensioniert zu beurteilen. Die Baubehörde habe sich mit der Frage der Verbringung der Oberflächenwässer ausführlich auseinandergesetzt und wären im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid auch einschlägige Auflagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung vorgesehen. Mit dem nunmehr angefochtenen (Berufungs-)Bescheid vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx (fortan: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.07.2018 als unbegründet ab und führte – nach umfassender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens – begründend aus, dass Anrainer im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 24, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 nur in eingeschränktem Umfang subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könnten und der Immissionsschutz der Anrainer iSv Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 nicht zu diesen zählen würde. Im Übrigen wären weder die Projektsunterlagen insgesamt noch das Gutachten betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer im Besonderen unvollständig, sondern die projektierten Versickerungsanlagen als ausreichend dimensioniert zu beurteilen. Die Baubehörde habe sich mit der Frage der Verbringung der Oberflächenwässer ausführlich auseinandergesetzt und wären im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid auch einschlägige Auflagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung vorgesehen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2018. In dieser bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, der Berufungsbescheid wäre nichtig, weil der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ihn unterfertigt, und daher als im Berufungsverfahren befangener Organwalter an der Bescheiderlassung mitgewirkt hätte. Der im Bereich der Grundstücksgrenzen vorgesehene Versickerungsstreifen sei unzureichend und bei längerem Niederschlag oder bei Niederschlagsmengen bei gefrorenem Boden nicht geeignet zu verhindern, dass Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen und dieses beeinträchtigen würden; das zur Beurteilung der Frage der Immissionsbeeinträchtigung durch Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer herangezogene Gutachten sei unvollständig geblieben. Der Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers sei strittig; nicht die im Grenzkataster ersichtliche und dem Bauverfahren zugrunde gelegte Grenze wäre maßgeblich, sondern jene, die – von der Katastergrenze abweichend – durch den in der Natur befindlichen Zaun des Beschwerdeführers manifestiert ist. Der strittige Grenzverlauf stelle eine zivilgerichtlich zu klärende Vorfrage dar und wäre das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen.

Mit Schriftsätzen vom 27.11.2018 und 16.01.2019 (mitbeteiligte Partei) sowie vom 07.01.2019 (Beschwerdeführer) wurden ergänzende Stellungnahmen der Verfahrensparteien erstattet und Urkunden (Klagsschrift der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2018; Lageplan xxx vom 19.01.2018) vorgelegt. Die belangte Behörde übermittelte einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrats vom 27.09.2018.

Am 24.01.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt.

b.   Feststellungen

Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf Grundstück-Nr. xxx, KG xxx. Unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück befindet sich Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Sowohl das Baugrundstück als auch das Nachbargrundstück sind im Grenzkataster erfasst.

Jedes der beiden geplanten Wohnhäuser erstreckt sich über zwei Vollgeschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) und verfügt über zwei Wohneinheiten. Im Zuge des baubehördlichen Verfahrens wurden die Abstandsflächen anhand der eingereichten Projektsunterlagen und ausgehend von der sich aus dem Grenzkataster ergebenden Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück ermittelt. Zwischen beiden Grundstücken befindet sich in der Natur ein Zaun, der vom Beschwerdeführer errichtet wurde und nicht dem Grenzverlauf laut Grenzkataster folgt.

Der Baubewilligungsbescheid stützt sich unter anderem auf das von der mitbeteiligten Partei beigebrachte Gutachten des Privatsachverständigen xxx, xxx vom 09.04.2018 („Technischer Bericht Regenwasserversickerung Neubau xxx“), das die Oberflächenentwässerung am Baugrundstück zum Gegenstand hat.

Der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid enthält die Fertigung:

„Der Bürgermeister:

[Unterschrift]

(xxx)“

Ausweislich seines Spruchs stützt sich dieser erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid auf nicht näher genannte „Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO)“ sowie auf explizit angeführte Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV. Die Begründung dieses Bescheids nennt die ihm zugrunde liegenden Vorschriften der K-BO 1996 dann ausdrücklich, unter anderem wird auf § 24 leg. cit. Bezug genommen.Ausweislich seines Spruchs stützt sich dieser erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid auf nicht näher genannte „Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO)“ sowie auf explizit angeführte Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV. Die Begründung dieses Bescheids nennt die ihm zugrunde liegenden Vorschriften der K-BO 1996 dann ausdrücklich, unter anderem wird auf Paragraph 24, leg. cit. Bezug genommen.

In seiner Sitzung vom 27.09.2018 beriet der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubescheid vom 28.05.2018. Der Bürgermeister verließ vor Erörterung der Angelegenheit den Raum, in dem die Sitzung stattfand, und nahm auch an der anschließenden Abstimmung nicht teil. Unter Vorsitz der Vizebürgermeisterin wurde einstimmig beschlossen, die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018, Zahl: xxx, führt in seinem Kopf den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx an, nimmt im Einleitungssatz seines Spruchs Bezug auf den Beschluss des Stadtrats vom 27.09.2018 und weist folgende Fertigung auf:

„Für den Stadtrat:

Der Bürgermeister:

[Unterschrift]

(xxx)“

Über die Unterlassungsklage der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2018 ist beim Bezirksgericht xxx ein zivilgerichtliches Verfahren über die Entfernung des vom Beschwerdeführer abweichend von der Katastergrenze errichteten Zauns zwischen seinem und dem Baugrundstück anhängig.

II.  Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx und der belangten Behörde, dem Auszug aus dem Stadtratsprotokoll der Stadtgemeinde xxx vom 27.09.2018 (Beilage ./A), dem Lageplan xxx vom 19.01.2018, der Klagsschrift der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2018 und dem Ergebnis der am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten am 24.01.2019 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Die für die verwaltungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhaltselemente sind allesamt unstrittig, mag auch deren rechtliche Beurteilung zwischen den Verfahrensparteien divergieren: Die belangte Behörde hat der Beurteilung der Abstandsflächen im Bauverfahren den im Grenzkataster ersichtlichen Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück herangezogen. Beim BG xxx ist über die Klage der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2018 ein zivilgerichtliches Verfahren betreffend den vom Beschwerdeführer abweichend vom Grenzverlauf laut Grenzkataster errichteten und in der Natur nach wie vor bestehenden Zaun zwischen seinem und dem Baugrundstück anhängig. Das Bauverfahren wurde nach Maßgabe des § 24 K-BO 1996 durchgeführt, die Baubehörden der Stadtgemeinde xxx legten ihrer Beurteilung unter anderem das Gutachten des Privatsachverständigen xxx, xxx vom 09.04.2018 über die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks zugrunde. Die für die verwaltungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhaltselemente sind allesamt unstrittig, mag auch deren rechtliche Beurteilung zwischen den Verfahrensparteien divergieren: Die belangte Behörde hat der Beurteilung der Abstandsflächen im Bauverfahren den im Grenzkataster ersichtlichen Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück herangezogen. Beim BG xxx ist über die Klage der mitbeteiligten Partei vom 20.12.2018 ein zivilgerichtliches Verfahren betreffend den vom Beschwerdeführer abweichend vom Grenzverlauf laut Grenzkataster errichteten und in der Natur nach wie vor bestehenden Zaun zwischen seinem und dem Baugrundstück anhängig. Das Bauverfahren wurde nach Maßgabe des Paragraph 24, K-BO 1996 durchgeführt, die Baubehörden der Stadtgemeinde xxx legten ihrer Beurteilung unter anderem das Gutachten des Privatsachverständigen xxx, xxx vom 09.04.2018 über die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks zugrunde.

Unstrittig ist zudem, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zwar den angefochtenen Berufungsbescheid vom 28.09.2018, Zahl: xxx, gefertigt hat, jedoch an der diesem Bescheid zugrunde liegenden Stadtratssitzung vom 27.09.2018 weder teilgenommen, noch an der Abstimmung mitgewirkt hat.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

a.   Rechtsgrundlagen

§ 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 K-BO 1996 lauten:Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, K-BO 1996 lauten:

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

         a)       der Antragsteller;

         b)       der Grundeigentümer;

c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;

         d)       der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

         e)       die Anrainer (Abs. 2). e) die Anrainer (Absatz 2,).

(2) Anrainer sind:

a)
die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

[…]

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über(3) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

         a)       die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

         b)       die Bebauungsweise;

         c)       die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

         d)       die Lage des Vorhabens;

e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

         f)       die Bebauungshöhe;

         g)       die Brandsicherheit;

         h)       den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

         i)       den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.(4) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

Gemäß § 24 K-BO 1996 gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:Gemäß Paragraph 24, K-BO 1996 gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a)
[…]

[…]

g) Anrainer sind

1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

2. […]

h) die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;h) die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben;

[…]

Nach § 70 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO hat der Bürgermeister für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen. Nach Paragraph 70, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO hat der Bürgermeister für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

b.   Erwägungen

1.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat nicht nur den erstinstanzlichen Baubescheid erlassen, sondern auch den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid – „für den Stadtrat“ – gefertigt. Er hat jedoch weder an der dem einschlägigen Beschluss des Stadtrats zugrunde liegenden Beratung, noch an der Beschlussfassung selbst teilgenommen.

Beim angefochtenen Berufungsbescheid handelt es sich um eine intimierte Erledigung, also eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans, das nicht von ihm selbst, sondern von einer anderen Behörde der Partei gegenüber ausgefertigt und mitgeteilt wird [Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 165].

Bei einem intimierten Bescheid muss sich die bescheiderlassende Behörde unzweideutig ergeben, es ist aber irrelevant, an welcher Stelle des Bescheids sie genannt ist (Überschrift, Spruch, Briefumschlag); der Umstand, dass einzelne Mitglieder des Kollegialorgans, die an der Erlassung des Bescheids mitgewirkt haben, in der Ausfertigung nicht namentlich genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter keinen Einfluss (VwGH 07.07.1992, 91/08/0065). Nach § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheids unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (die Entscheidung getroffen hat) enthalten; ist diese eine Kollegialbehörde, dann ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0049).Bei einem intimierten Bescheid muss sich die bescheiderlassende Behörde unzweideutig ergeben, es ist aber irrelevant, an welcher Stelle des Bescheids sie genannt ist (Überschrift, Spruch, Briefumschlag); der Umstand, dass einzelne Mitglieder des Kollegialorgans, die an der Erlassung des Bescheids mitgewirkt haben, in der Ausfertigung nicht namentlich genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter keinen Einfluss (VwGH 07.07.1992, 91/08/0065). Nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheids unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (die Entscheidung getroffen hat) enthalten; ist diese eine Kollegialbehörde, dann ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0049).

Dem angefochtenen Berufungsbescheid ist eindeutig (Kopf; Einleitungssatz; Fertigungsklausel) zu entnehmen, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die bescheiderlassende Behörde ist und er vom Bürgermeister lediglich „genehmigt“, also intimiert wurde. Intimierte Erledigungen sind aber jener Behörde zuzurechnen, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der Behörde, die sie der Partei mitteilt [Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 22 mH zur Rsp (Stand 01.01.2014 rdb.at)]. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Bescheiderlassung liegt daher nicht vor (vgl. zur Intimation eines Bescheids des Gemeindevorstands durch den Bürgermeister gemäß § 70 K-AGO VwGH 18.06.2001, 2001/17/0055).Dem angefochtenen Berufungsbescheid ist eindeutig (Kopf; Einleitungssatz; Fertigungsklausel) zu entnehmen, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die bescheiderlassende Behörde ist und er vom Bürgermeister lediglich „genehmigt“, also intimiert wurde. Intimierte Erledigungen sind aber jener Behörde zuzurechnen, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der Behörde, die sie der Partei mitteilt [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 22 mH zur Rsp (Stand 01.01.2014 rdb.at)]. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Bescheiderlassung liegt daher nicht vor vergleiche zur Intimation eines Bescheids des Gemeindevorstands durch den Bürgermeister gemäß Paragraph 70, K-AGO VwGH 18.06.2001, 2001/17/0055).

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hält es zudem für grundsätzlich zulässig, dass der Bürgermeister einen Bescheid, der auf einem Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde beruht, als Intimationsbescheid erlässt (VwGH 05.03.2014, 2013/05/0024). Dies muss aber umso mehr dann gelten, wenn eine entsprechende gemeinderechtliche Grundlage für die „Durchführung“ derartiger Beschlüsse besteht (VwGH 18.06.2003, 2000/06/0178). § 70 K-AGO bildet eine solche geeignete einschlägige Rechtsgrundlage. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hält es zudem für grundsätzlich zulässig, dass der Bürgermeister einen Bescheid, der auf einem Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde beruht, als Intimationsbescheid erlässt (VwGH 05.03.2014, 2013/05/0024). Dies muss aber umso mehr dann gelten, wenn eine entsprechende gemeinderechtliche Grundlage für die „Durchführung“ derartiger Beschlüsse besteht (VwGH 18.06.2003, 2000/06/0178). Paragraph 70, K-AGO bildet eine solche geeignete einschlägige Rechtsgrundlage.

Die Ausfertigung des Beschlusses eines Kollegialorgans der Gemeinde über eine Berufung durch den Bürgermeister ist zudem kein Grund, die Befangenheit der Berufungsbehörde anzunehmen, wenn die Berufungsentscheidung ohne die Mitwirkung des Bürgermeisters zustande gekommen ist, er nicht an der der Bescheiderlassung zugrunde liegenden Abstimmung teilgenommen hat (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324). Unabhängig davon hätte auch die Mitwirkung eines befangenen Organs nicht zur Folge, dass der Bescheid nichtig oder damit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben wäre (VwGH 05.03.2014, 2013/05/0024).

Der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 stellt daher einen tauglichen Anfechtungsgegenstand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dar.

2.

Der Erlassung des Baubewilligungsbescheids liegt ein vereinfachtes Verfahren nach den Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 zugrunde. Auch wenn diese Vorschrift nicht explizit im Spruch des Baubewilligungsbescheids selbst angeführt ist, ergibt sich ihre Anwendung zweifelsfrei sowohl aus der Begründung des Baubewilligungsbescheids als auch aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen [weswegen auch das Fehlen der an sich gebotenen Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Baubewilligungsbescheids von vornherein nicht zu seiner Aufhebung führt, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74 (Stand 01.07.2005 rdb.at)].Der Erlassung des Baubewilligungsbescheids liegt ein vereinfachtes Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 24, K-BO 1996 zugrunde. Auch wenn diese Vorschrift nicht explizit im Spruch des Baubewilligungsbescheids selbst angeführt ist, ergibt sich ihre Anwendung zweifelsfrei sowohl aus der Begründung des Baubewilligungsbescheids als auch aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen [weswegen auch das Fehlen der an sich gebotenen Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Baubewilligungsbescheids von vornherein nicht zu seiner Aufhebung führt, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 74 (Stand 01.07.2005 rdb.at)].

Unzweifelhaft liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 vor: Geplant ist die Errichtung von Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (vgl. hiezu VwGH 25.06.2014, 2010/13/0119), höchstens zwei Vollgeschoße (hier: Erdgeschoß und Obergeschoß) und höchstens insgesamt vier Wohnungen haben (hier: je Wohnhaus zwei Wohneinheiten).Unzweifelhaft liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 24, K-BO 1996 vor: Geplant ist die Errichtung von Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen vergleiche hiezu VwGH 25.06.2014, 2010/13/0119), höchstens zwei Vollgeschoße (hier: Erdgeschoß und Obergeschoß) und höchstens insgesamt vier Wohnungen haben (hier: je Wohnhaus zwei Wohneinheiten).

Das Grundstück-Nr. xxx, KG xxx des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an das Baugrundstück-Nr. xxx, KG xxx an. Er ist daher Anrainer iSv § 24 lit. g Z 1 K-BO 1996. Das Grundstück-Nr. xxx, KG xxx des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an das Baugrundstück-Nr. xxx, KG xxx an. Er ist daher Anrainer iSv Paragraph 24, Litera g, Ziffer eins, K-BO 1996.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften
subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Zu einem Verlust der Parteistellung kommt es unter anderem dann und insoweit, als (nur) unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit denen Rechte geltend gemacht werden, für die der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften , subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Zu einem Verlust der Parteistellung kommt es unter anderem dann und insoweit, als (nur) unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit denen Rechte geltend gemacht werden, für die der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Mit seinem Vorbringen zur mangelhaften Verbringung der Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück und deren nachteilige Einwirkung auf sein benachbartes Grundstück (und die damit im Zusammenhang stehende, von ihm behauptete Unvollständigkeit des der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens) macht der Beschwerdeführer einen Aspekt des Immissionsschutzes iSv § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 geltend. Es besteht auch grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern (VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Im vereinfachten Verfahren nach § 24 K-BO 1996 erfahren die Nachbarrechte aber insoweit eine Einschränkung, als gemäß § 24 lit. h leg. cit. Anrainer gemäß lit. g Z 1 – zu denen der Beschwerdeführer unzweifelhaft zählt – nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben. Einwendungen betreffend den Immissionsschutz der Anrainer, die explizit in § 23 Abs. 3 lit. i leg. cit. genannt sind, können von ihm daher im vereinfachten Verfahren von vornherein nicht zulässigerweise erhoben werden. Mit seinem Vorbringen zur mangelhaften Verbringung der Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück und deren nachteilige Einwirkung auf sein benachbartes Grundstück (und die damit im Zusammenhang stehende, von ihm behauptete Unvollständigkeit des der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens) macht der Beschwerdeführer einen Aspekt des Immissionsschutzes iSv Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 geltend. Es besteht auch grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern (VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996 erfahren die Nachbarrechte aber insoweit eine Einschränkung, als gemäß Paragraph 24, Litera h, leg. cit. Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, – zu denen der Beschwerdeführer unzweifelhaft zählt – nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO 1996 zu erheben. Einwendungen betreffend den Immissionsschutz der Anrainer, die explizit in Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, leg. cit. genannt sind, können von ihm daher im vereinfachten Verfahren von vornherein nicht zulässigerweise erhoben werden.

Mangels einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Geltendmachung des Schutzes vor Immissionen durch Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer und daraus resultierendem Fehlen eines Mitspracherechts im Baubewilligungsverfahren ist sein einschlägiges inhaltliches Vorbringen vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfbefugnis bei Parteibeschwerden iSv Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht aufzugreifen. Da ihm insoweit aber von vornherein auch im verwaltungsbehördlichen vereinfachten Verfahren nach § 24 K-BO 1996 keine Parteistellung zukam, ist der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheids abzuändern. Mangels einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Geltendmachung des Schutzes vor Immissionen durch Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer und daraus resultierendem Fehlen eines Mitspracherechts im Baubewilligungsverfahren ist sein einschlägiges inhaltliches Vorbringen vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfbefugnis bei Parteibeschwerden iSv Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht aufzugreifen. Da ihm insoweit aber von vornherein auch im verwaltungsbehördlichen vereinfachten Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996 keine Parteistellung zukam, ist der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheids abzuändern.

Unabhängig davon wäre die Parteistellung von Anrainern aber gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 auch im Zuge eines gewöhnlichen Bauverfahrens über ein Wohngebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient (unabhängig von dessen Geschoß- oder Wohnungsanzahl) vergleichbar eingeschränkt, nämlich insoweit, als unter anderem keine Berechtigung besteht, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. i leg. cit. – den Immissionsschutz betreffend – zu erheben.Unabhängig davon wäre die Parteistellung von Anrainern aber gemäß Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 auch im Zuge eines gewöhnlichen Bauverfahrens über ein Wohngebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient (unabhängig von dessen Geschoß- oder Wohnungsanzahl) vergleichbar eingeschränkt, nämlich insoweit, als unter anderem keine Berechtigung besteht, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, leg. cit. – den Immissionsschutz betreffend – zu erheben.

Es ist im Hinblick auf das von der mitbeteiligten Partei im Zuge des baubehördlichen Verfahrens beigebrachte Gutachten des Privatsachverständigen zur Oberflächenentwässerung und die Vorschreibung Bezug habender einschlägiger Auflagen im Baubewilligungsbescheid im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Baubehörde ihrer (eingeschränkten, vgl. § 24 lit. f K-BO 1996) amtswegigen Prüfpflicht nicht nachgekommen wäre.Es ist im Hinblick auf das von der mitbeteiligten Partei im Zuge des baubehördlichen Verfahrens beigebrachte Gutachten des Privatsachverständigen zur Oberflächenentwässerung und die Vorschreibung Bezug habender einschlägiger Auflagen im Baubewilligungsbescheid im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Baubehörde ihrer (eingeschränkten, vergleiche Paragraph 24, Litera f, K-BO 1996) amtswegigen Prüfpflicht nicht nachgekommen wäre.

3.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden und von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden und von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet.

§ 38 AVG lässt der Behörde bzw. (iVm §§ 17, 38 VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.Paragraph 38, AVG lässt der Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraphen 17, 38, VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren; wenn Grundstücke im Grenzkataster enthalten sind, ist auch ein verbindlicher Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben, weitere Ermittlungen zum Grenzverlauf sind nicht nötig (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

Unstrittig sind sowohl das Baugrundstück als auch das angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzkataster enthalten. Die Baubehörde hat daher zu Recht den sich aus dem Grenzkataster ergebenden Grenzverlauf zwischen diesen beiden Grundstücken, der auch den eingereichten Projektsunterlagen zugrunde liegt, für ihre Beurteilung herangezogen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch kein Anlass, die Vorfrage des Grenzverlaufs zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht selbst zu beurteilen: Maßgeblich für das baubehördliche Verfahren ist die sich aus dem Grenzkataster, in dem beide Grundstücke enthalten sind, ergebende Grundstücksgrenze. Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nicht geboten; ein Rechtsanspruch hierauf besteht ohnehin nicht (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Unstrittig sind sowohl das Baugrundstück als auch das angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzkataster enthalten. Die Baubehörde hat daher zu Recht den sich aus dem Grenzkataster ergebenden Grenzverlauf zwischen diesen beiden Grundstücken, der auch den eingereichten Projektsunterlagen zugrunde liegt, für ihre Beurteilung herangezogen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch kein Anlass, die Vorfrage des Grenzverlaufs zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht selbst zu beurteilen: Maßgeblich für das baubehördliche Verfahren ist die sich aus dem Grenzkataster, in dem beide Grundstücke enthalten sind, ergebende Grundstücksgrenze. Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nicht geboten; ein Rechtsanspruch hierauf besteht ohnehin nicht vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß § 50 Vermessungsgesetz die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß Paragraph 50, Vermessungsgesetz die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen ist.

IV.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen der Intimation, der subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn im Bauverfahren und der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Bau- und benachbarten Grundstücken ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen der Intimation, der subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn im Bauverfahren und der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Bau- und benachbarten Grundstücken ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fertigung, Bürgermeister, intimierter Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2661.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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