TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/18 2001/17/0055

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L34002 Abgabenordnung Kärnten;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §303 Abs1 litb;
GdO Allg Krnt 1998 §70;
LAO Krnt 1991 §228 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der MT in K, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 2001, Zl. --3-HE 17-28/1- 2000, betreffend Vorstellung i.A. eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der Neubemessung eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, 9640 Kötschach-Mauthen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin der Anschluss eines in ihrem Eigentum stehenden näher genannten Grundstückes an die zu errichtende Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgetragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 1998 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. November 1993 sowie auf Grund der Bestimmungen der §§ 7 bis 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: Krnt GKG), ein Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von S 381.640,-- vorgeschrieben. Begründend führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet worden, die in Rede stehende Liegenschaft an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen. Aus diesem Grunde sei der Kanalanschlussbeitrag vorzuschreiben. Dieser berechne sich nach dem Produkt des Beitragssatzes mit den Bewertungseinheiten. Der Beitragssatz betrage in der mitbeteiligten Marktgemeinde S 35.000,-- je Bewertungseinheit. Für das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude ergäben sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens 10,904 Bewertungseinheiten.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 8. Juni 1999 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Bar im Kellergeschoß des auf der in Rede stehenden Liegenschaft errichteten Gebäudes stillgelegt und die diesbezügliche Konzession abgemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sich hiedurch die Bewertungseinheiten für das Gebäude geändert hätten, und beantragte "eine entsprechende Neuberechnung und berichtigte Vorschreibung".

Am 12. Februar 2000 richtete die Beschwerdeführerin eine Eingabe an die mitbeteiligte Marktgemeinde, in welcher sie ausführte, sie habe am 8. Juni 1999 wegen der Auflassung der Kellerbar um eine Neubewertung der Kanalanschlussgebühr gebeten. Da bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schreibens noch kein Bescheid ergangen sei, beantrage sie die Entscheidung "von der nächsten Instanz".

Aus einem mit 22. Februar 2000 datierten Berechnungsblatt ergibt sich, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde (offenbar unter Berücksichtigung der Stilllegung der im Kellergeschoß befindlichen Bar) nunmehr zu einer Summe von 7,534 Bewertungseinheiten gelangte.

Mit Note vom 16. Mai 1999 hielt die mitbeteiligte Marktgemeinde der Beschwerdeführerin vor, dass vom Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz beabsichtigt sei, ihren Anträgen nicht stattzugeben.

Hiezu erstattete die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2000 eine Stellungnahme, in welcher sie unter anderem die Auffassung vertrat, ihrem (am 8. Juni 1999 gestellten) Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" sei stattzugeben, weil der Wiederaufnahmegrund des "§ 228 Abs. 2" der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991 (im Folgenden: Krnt LAO), verwirklicht sei.

Am 5. Juni 2000 erging an die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Briefkopfes "Marktgemeinde K" ein Bescheid, dessen Vorspruch und Spruch wie folgt lauten:

"BESCHEID

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 10.8.1998, ..., wurde der Kanalanschlussbeitrag über S 381.640,-- für 10,904 Bewertungseinheiten (Tarif S 35.000,-- je Bewertungseinheit), für den Anschluss des im Eigentum der Abgabenpflichtigen, ..., ... Gebäudes ... an die Gemeindekanalisationsanlage festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 8.6.1999 hat die Abgabenpflichtige um Änderung der Bewertungseinheiten und Neubewertung samt berichtigter Vorschreibung angesucht. Mit Schreiben vom 12.2.2000 hat Frau T (die Beschwerdeführerin) neuerlich wegen Auflassung der Kellerbar um eine Neubewertung der Kanalanschlussgebühr gebeten, da innerhalb von acht Monaten noch kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, und sie deshalb die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt.

Auf Grund der Anträge vom 8.6.1999 und 12.2.2000, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ..., und auf Grund der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 5.6.2000 ergeht in dieser Angelegenheit unter dem Vorsitz des 1. Vzbm. ... und in Anwesenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes 2. Vzbm. ..., GV. ..., GV. ..., GVE. ... und GVE. ... folgender

SPRUCH

Den Anträgen der Abgabenpflichtigen, Frau T, ..., vom 8.6.1999 und 12.2.2000 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben."

Als Betreff dieses Bescheides wird u.a. angeführt: "Antrag auf Änderung der Bewertungseinheiten und Neuberechnung und Berichtigung des Kanalanschlussbeitrages - Wiederaufnahme des Verfahrens".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Abgabenanspruch sei durch Erlassung des Kanalanschlussauftrages vom 16. März 1994 entstanden. Eine nachträgliche Reduzierung der Bewertungseinheiten verbunden mit einer (teilweisen) Refundierung des Kanalanschlussbeitrages sehe das Krnt GKG nicht vor. Auch der Wiederaufnahmegrund des § 228 Abs. 1 lit. b Krnt LAO liege entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung nicht vor. Die Schließung der im Kellergeschoß befindlichen Bar sei nämlich erst nach Erlassung des Abgabenbescheides vom 10. August 1998 erfolgt. Sie stelle daher keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache dar.

Der in Rede stehende Bescheid weist die Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand: Der Bürgermeister:" auf.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Darin wurde zunächst gerügt, weder auf Grund des Briefkopfes noch auf Grund der Fertigungsklausel sei zu erkennen, ob der Bescheid nun vom Bürgermeister oder vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassen worden sei. Auch habe die bescheiderlassende Behörde lediglich über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, nicht jedoch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der Bewertungseinheiten und Neuberechnung und Berichtigung des Kanalanschlussbeitrages. Der Bescheidspruch habe daher die Angelegenheit nicht vollständig erledigt. Weiters sei der Abgabenanspruch auf Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 1998 verjährt gewesen. Schließlich habe die bescheiderlassende Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint. Der Umstand, dass die Kellerbar (später) geschlossen werde, habe von der Beschwerdeführerin im Abgabenbemessungsverfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2001 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, auf Grund der Fertigungsklausel sei es unzweifelhaft, dass der mit Vorstellung angefochtene Bescheid dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zuzurechnen sei. Dieser sei auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin auch zuständig gewesen. Weiters habe der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Recht das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nach § 228 Abs. 1 lit. b Krnt LAO verneint. Neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung seien nämlich nur solche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im wieder aufzunehmenden Verfahren bereits bestanden hätten. Der hier geltend gemachte Umstand der Stilllegung der Bar im Kellergeschoß sei jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides vom 10. August 1998 noch nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des mit Abgabenbescheid vom 10. August 1998 abgeschlossenen Verfahrens bzw. in ihrem Recht auf neuerliche Prüfung des Grundes und der Höhe des zu entrichtenden Kanalanschlussbeitrages infolge geänderter Voraussetzungen verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Krnt LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Vorliegendenfalls wurde die Abgabe aus Anlass des am 16. März 1994 ergangenen Kanalanschlussauftrages vorgeschrieben.

Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Anschlussauftrages standen die §§ 7 bis 9 Krnt GKG in der Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 18/1978, in Geltung. Sie lauteten (auszugsweise):

"2. Abschnitt

Kanalanschlussbeitrag

§ 7

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

...

§ 8

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

§ 9

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 10).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten."

Ziffer 9 der Anlage zum Krnt GKG lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 107/1993 auszugsweise wie folgt:

     "9.        Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

     9.1.        Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem

Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

     ...

     b)        bei Betrieben mit Vollpension,

Restaurationsbetrieben, Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets,

Eissalons usw. ..................................        0,05"

§ 224 Abs. 2 und 5, § 226 und § 228 Abs. 1 lit. b Krnt LAO lauten:

"§ 224

...

(2) Ferner kann in Angelegenheiten der Landesabgaben ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, eine Berufungsentscheidung jedoch nur dann, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.

...

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Angelegenheiten der Gemeindeabgaben mit der Maßgabe, dass Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters der Gemeindevorstand ..... ist.

...

§ 226

Auf die Ausübung der gemäß den §§ 224 und 225 der Behörde

zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.

...

§ 228

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

...

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder"

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin, dass weder nach dem Briefkopf noch nach der Fertigungsklausel des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2000 erkennbar gewesen sei, welcher Behörde dieser zuzurechnen sei.

Dieser Auffassung ist jedoch der unzweideutige, oben wiedergegebene Wortlaut dieses Bescheides entgegenzuhalten, wonach der in Rede stehende Bescheid auf Grund einer am 5. Juni 2000 durchgeführten Sitzung des in seiner Zusammensetzung näher beschriebenen Gemeindevorstandes ergangen ist. Vor diesem Hintergrund kann die Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand:

Der Bürgermeister:" jedenfalls nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei diesem Bescheid um einen solchen des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde zweiter Instanz handelte, dessen "Durchführung" gemäß § 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, dem Bürgermeister oblag (vgl. das zu einem vergleichbaren Fall der Oberösterreichischen Gemeindeordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 92/17/0104).

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass mit dem mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2000 ihr Antrag vom 8. Juni 1999 nicht vollständig erledigt worden sei, zumal sie nicht (nur) die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern auch eine entsprechende Neuberechnung und Berichtigung der Vorschreibung beantragt habe.

Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hat im Vorspruch seines Bescheides vom 5. Juni 2000 den Inhalt der Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 1999 und vom 12. Februar 2000 beschrieben und sodann im Spruch dieses Bescheides eben diese, als solche auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" lediglich bezeichnete, Anträge abgewiesen.

Diese Anträge waren zwar von der Beschwerdeführerin ursprünglich nicht ausdrücklich (auch) als Wiederaufnahmeanträge bezeichnet worden. Aus deren Eingabe vom 31. Mai 2000 ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Anträge zumindestens auch als auf Wiederaufnahmegründe gestützt ansehen wollte. Wie sich nun aus der Bezugnahme auf die in ihrem Inhalt im Vorspruch des Bescheides näher beschriebenen Anträge im Betreff und im Spruch des Bescheides vom 5. Juni 2000 einerseits sowie aus dem Begründungselement, wonach eine Neuberechnung und Berichtigung des Kanalanschlussbeitrages mangels gesetzlicher Grundlage im Krnt GKG nicht vorgenommen werden könne, andererseits, ergibt, hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit seinem Bescheid vom 5. Juni 2000 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 1999 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 12. Februar 2000 zur Gänze (also auch insoweit sie auf Neubemessung gerichtet waren) abweislich erledigt.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, der in Rede stehende Abgabenanspruch sei schon im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides vom 10. August 1998 verjährt gewesen, so behauptet sie damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbemessungsbescheides. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil aus dem Grunde des § 226 Krnt LAO dem Abgabenpflichtigen kein Anspruch auf Aufhebung eines rechtskräftigen, wenngleich inhaltlich rechtswidrigen Abgabenbemessungsbescheides (durch die Oberbehörde) gemäß § 224 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Krnt LAO zusteht.

Schließlich beharrt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass in ihrem Falle der Wiederaufnahmegrund des "§ 228 Abs. 2" Krnt LAO (gemeint wohl: des § 228 Abs. 1 lit. b Krnt LAO) vorliege, weil sie den Umstand der späteren Schließung der im Keller ihres Gebäudes befindlichen Bar im Zuge des Abgabenverfahrens ohne ihr Verschulden nicht habe geltend machen können. Dem ist jedoch das zutreffende Argument der Verwaltungsbehörden entgegenzuhalten, wonach Änderungen, die - wie hier von den Verwaltungsbehörden festgestellt - erst nach Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides eintraten, keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel darstellen (vgl. zum entsprechenden Wiederaufnahmegrund des § 224 Abs. 1 lit. b NÖ AO 1977 das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188).

Im Übrigen ist auch die im Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. Juni 2000 getroffene Beurteilung nicht zu beanstanden, wonach die Rechtslage nach dem Krnt GKG bzw. nach der Krnt LAO auch sonst keinen Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen auf Neubemessung des Kanalanschlussbeitrages im Falle einer Änderung der Verhältnisse nach Entstehen des Abgabentatbestandes (hier: der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides), aus der sich eine Reduktion des Beitrages ergeben könnte, vorsieht. Lediglich im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der Bewertungseinheiten oder des Beitragssatzes führt, sehen die §§ 13 und 14 Krnt GKG die Vorschreibung von Ergänzungs- bzw. Nachtragsbeiträgen vor. Anders als für eine Rückzahlung eines geleisteten Aufschließungsbeitrages (vgl. hiezu § 9 Abs. 3 sowie § 18 Krnt GKG) bietet dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage für eine Rückzahlung bereits vorgeschriebener und entrichteter Kanalanschlussbeiträge (vgl. auch hiezu das zur niederösterreichischen Rechtslage ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. Juni 2001

Schlagworte

Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170055.X00

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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