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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des W R, 2. der E R, beide in St. Andrä-Wördern, beide vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 23. April 2008, Zl. RU1-BR-896/004-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern in 3423 St. Andrä-Wördern, Altgasse 30, 2. H Gesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2006 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 16 Wohneinheiten (Wohnungen und Reihenhäuser) sowie PKW-Stellplätzen (12 Garagenplätze und 4 Stellplätze im Freien) auf dem im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstück Nr. 21/4, KG Wördern, Dr. Ignaz-Stich-Platz 6.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des westlich vom Baugrundstück liegenden Grundstückes Nr. 116/19, KG Wördern, auf dem als gewerbliche Betriebsanlage ein Furnierwerk und ein Furnierhandel der M L OG ("L") betrieben wird. Beide Grundstücke sind durch einen Weg getrennt. Dieses Weggrundstück steht ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen.Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG persönlich geladen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Bauverhandlung für sich und die Zweitbeschwerdeführerin vor:
"Ich bestreite die Richtigkeit des vorgelegten Lageplanes insbesondere die Grenzen im Süden des Bauplatzes.
Ich verlange an der Grundgrenze zwischen unserem Grundstück und dem Grundstück 21/4 die Errichtung einer 2,5 m hohen Mauer als Lärmschutz zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes wie LKW-Verkehr, Ladetätigkeit, etc.
Im Übrigen verweise ich ganz allgemein auf den seit Jahrzehnten bestehenden Betrieb meines Holzhandels (Furniere), der jedenfalls mit Emissionen in der Umgebung behaftet ist, die im Konflikt mit dem 'Wohngebiet' stehen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. November 2006 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2007 keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Berufungsvorbringen, infolge zu wenig vorgesehener Parkplätze werde es zu Übertretungen der Straßenverkehrsordnung kommen, präkludiert seien; im Übrigen handle es sich hierbei um keine Einwendung im Rechtssinne. Mit ihrem Einwand, es wäre eine Feuer- bzw. Lärmschutzwand zu errichten, seien die Beschwerdeführer von den Baubehörden zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Ein Nachbar könne nur gegen Emissionen geschützt werden, die durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Bauwerks zu befürchten seien. Auf Grund der derzeit bestehenden Regelung des § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 stehe bei Prüfung der vom Bauwerk ausgehenden Emissionen die Widmung des Baugrundstückes im Vordergrund, weshalb eine Berücksichtigung des Einwandes der heranrückenden Wohnbebauung nicht möglich sei. Eine Beeinträchtigung durch Emissionen aus der bewilligten Wohnhausanlage sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten sei die Errichtung einer Brandschutzmauer nicht erforderlich. Das bewilligte Gebäude sei mehr als 7 m vom Betriebsgebäude der Beschwerdeführer entfernt geplant; im Übrigen liege auch bezüglich dieses Einwandes Präklusion vor.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Berufungsvorbringen, infolge zu wenig vorgesehener Parkplätze werde es zu Übertretungen der Straßenverkehrsordnung kommen, präkludiert seien; im Übrigen handle es sich hierbei um keine Einwendung im Rechtssinne. Mit ihrem Einwand, es wäre eine Feuer- bzw. Lärmschutzwand zu errichten, seien die Beschwerdeführer von den Baubehörden zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Ein Nachbar könne nur gegen Emissionen geschützt werden, die durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Bauwerks zu befürchten seien. Auf Grund der derzeit bestehenden Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 stehe bei Prüfung der vom Bauwerk ausgehenden Emissionen die Widmung des Baugrundstückes im Vordergrund, weshalb eine Berücksichtigung des Einwandes der heranrückenden Wohnbebauung nicht möglich sei. Eine Beeinträchtigung durch Emissionen aus der bewilligten Wohnhausanlage sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten sei die Errichtung einer Brandschutzmauer nicht erforderlich. Das bewilligte Gebäude sei mehr als 7 m vom Betriebsgebäude der Beschwerdeführer entfernt geplant; im Übrigen liege auch bezüglich dieses Einwandes Präklusion vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften. Die Bauwerberin beantragte Kostenzuspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Nach Abs. 2 zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten.Nach Absatz 2, zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen zu enthalten.
Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Gemäß Abs. 2 des § 42 AVG erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Gemäß Absatz 2, des Paragraph 42, AVG erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Zu einem solchen Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0021).Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Zu einem solchen Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0021).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Niederösterreichisches Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Niederösterreichisches Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Hiezu normiert § 6 Abs. 2 BO:Hiezu normiert Paragraph 6, Absatz 2, BO:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Gemäß § 48 Abs. 1 BO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
behauptet wird. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt jedoch nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, mwH). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0341, u.a.). behauptet wird. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt jedoch nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, mwH). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird vergleiche , das h.g. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0341, u.a.).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050143.X00Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017