TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2007/05/0296

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §38a;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs3;
GdO OÖ 1948 §102 Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
GdO Stmk 1967 §94a;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3 impl;
VwRallg;
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Gemeinde Neukirchen bei Lambach, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. November 2007, Zl. BauR-013535/12-2007- Ri/Le, betreffend Aussetzung eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. JS, 2. GS, beide in Neukirchen bei Lambach, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 53), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 11. November 2004 wurden die Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 18. Mai 2004 und 31. Juli 2002 abgewiesen, da das eingereichte Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der beschwerdeführenden Gemeinde widerspreche.

Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 25. Mai 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 24. November 2004 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2005 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien "mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden".

Im zweiten Rechtsgang wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 der Berufung der mitbeteiligten Parteien teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 11. November 2004 dahingehend abgeändert, dass das Bauansuchen vom 29. Juli 2002 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); die Berufung der mitbeteiligten Parteien betreffend die Abweisung ihres Bauansuchens vom 24. April 2004 (Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 84/1, EZ 459, KG Neukirchen bei Lambach) wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).Im zweiten Rechtsgang wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 der Berufung der mitbeteiligten Parteien teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 11. November 2004 dahingehend abgeändert, dass das Bauansuchen vom 29. Juli 2002 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); die Berufung der mitbeteiligten Parteien betreffend die Abweisung ihres Bauansuchens vom 24. April 2004 (Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 84/1, EZ 459, KG Neukirchen bei Lambach) wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Folge gegeben (Spruchpunkt A), der Vorstellung hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde hingegen Folge gegeben und ausgesprochen, dass insoweit der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 die mitbeteiligten Parteien in ihren Rechten verletzt, da der Gemeinderat nicht den gesamten relevanten Sachverhalt ermittelt habe. Insoweit wurde der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurückverwiesen (Spruchpunkt B).Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keine Folge gegeben (Spruchpunkt A), der Vorstellung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingegen Folge gegeben und ausgesprochen, dass insoweit der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 die mitbeteiligten Parteien in ihren Rechten verletzt, da der Gemeinderat nicht den gesamten relevanten Sachverhalt ermittelt habe. Insoweit wurde der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurückverwiesen (Spruchpunkt B).

Der gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 erhobenen Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Gemeinde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0297, keine Folge gegeben.

Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. Mai 2007 wurde das Berufungsverfahren über die Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 24. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 2006/05/0297 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. Mai 2007 wurde das Berufungsverfahren über die Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 24. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 2006/05/0297 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen sei, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden sei. Die Beantwortung der Vorfrage liefere ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache. Der Verwaltungsgerichtshof stehe zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im § 38 AVG zu Grunde liege. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich vom Fall der Säumnisbeschwerde abgesehen keine Sachentscheidung zu fällen. Da das anhängige Bescheidprüfungsverfahren kein Verfahren bei der zuständigen Behörde im Sinne des § 38 AVG sei, mangle es an dieser Voraussetzung für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen sei, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden sei. Die Beantwortung der Vorfrage liefere ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache. Der Verwaltungsgerichtshof stehe zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im Paragraph 38, AVG zu Grunde liege. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich vom Fall der Säumnisbeschwerde abgesehen keine Sachentscheidung zu fällen. Da das anhängige Bescheidprüfungsverfahren kein Verfahren bei der zuständigen Behörde im Sinne des Paragraph 38, AVG sei, mangle es an dieser Voraussetzung für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Begründend führt sie hiezu aus, im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 seien eine Fülle von Rechtsfragen aufgeworfen worden, die im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 2006/05/0297) einer Lösung zugeführt werden sollen. Da einer Bescheidbeschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme, bleibe der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 102 Abs. 5 letzter Satz Oberösterreichische Gemeindeordnung an die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde gebunden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei es daher empfehlenswert gewesen, insbesondere um einen irreversiblen, jedoch unrechtmäßigen Zustand zu vermeiden, das höchstgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren abzuwarten. Vorfrage für das Berufungsverfahren sei die Rechtmäßigkeit der gemäß § 102 Abs. 5 Oberösterreichische Gemeindeordnung dem Gemeinderat überbundenen Rechtsansicht, welche nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen habe. Würde man der beschwerdeführenden Gemeinde die Möglichkeit verwehren, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Ausgang des höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auszusetzen, so würde man ihr einen effektiven Rechtsschutz, den Art. 119a Abs. 9 B-VG garantiere, verwehren. § 38 AVG sei daher vor dem Hintergrund des Art. 119a B-VG derart verfassungskonform zu interpretieren, dass ein Verfahren vor den Gemeindebehörden auch im Falle eines anhängigen höchstgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ausgesetzt werden könne. Eine meritorische Entscheidung des Gemeinderates sei faktisch nicht möglich, weil der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/05/0297 vorgelegt worden sei. Unabhängig davon empfehle sich eine Aussetzung des Verfahrens auch aus ökonomischen Gründen, da die Gemeindebehörde ansonst zu durchaus sehr kostenintensiven Ermittlungsschritten gezwungen wäre, die sich bei einem Erfolg der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde als vermeidbar und unnötig herausstellen würden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Begründend führt sie hiezu aus, im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 seien eine Fülle von Rechtsfragen aufgeworfen worden, die im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 2006/05/0297) einer Lösung zugeführt werden sollen. Da einer Bescheidbeschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme, bleibe der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß Paragraph 102, Absatz 5, letzter Satz Oberösterreichische Gemeindeordnung an die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde gebunden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei es daher empfehlenswert gewesen, insbesondere um einen irreversiblen, jedoch unrechtmäßigen Zustand zu vermeiden, das höchstgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren abzuwarten. Vorfrage für das Berufungsverfahren sei die Rechtmäßigkeit der gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Oberösterreichische Gemeindeordnung dem Gemeinderat überbundenen Rechtsansicht, welche nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen habe. Würde man der beschwerdeführenden Gemeinde die Möglichkeit verwehren, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Ausgang des höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auszusetzen, so würde man ihr einen effektiven Rechtsschutz, den Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG garantiere, verwehren. Paragraph 38, AVG sei daher vor dem Hintergrund des Artikel 119 a, B-VG derart verfassungskonform zu interpretieren, dass ein Verfahren vor den Gemeindebehörden auch im Falle eines anhängigen höchstgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ausgesetzt werden könne. Eine meritorische Entscheidung des Gemeinderates sei faktisch nicht möglich, weil der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/05/0297 vorgelegt worden sei. Unabhängig davon empfehle sich eine Aussetzung des Verfahrens auch aus ökonomischen Gründen, da die Gemeindebehörde ansonst zu durchaus sehr kostenintensiven Ermittlungsschritten gezwungen wäre, die sich bei einem Erfolg der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde als vermeidbar und unnötig herausstellen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 durch die Vorstellungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 16. November 2006 und der Zurückverweisung der Rechtssache an die Gemeinde ist der genannte letztinstanzliche Bescheid der Gemeindebehörde ex tunc außer Kraft getreten; das ehemals vor der Gemeinde anhängige Verfahren ist in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde über die nunmehr wieder offene Berufung der mitbeteiligten Bauwerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 24. April 2004 (neuerlich) zu entscheiden hat (vgl. hiezu A. Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht,Mit Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Mai 2006 durch die Vorstellungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 16. November 2006 und der Zurückverweisung der Rechtssache an die Gemeinde ist der genannte letztinstanzliche Bescheid der Gemeindebehörde ex tunc außer Kraft getreten; das ehemals vor der Gemeinde anhängige Verfahren ist in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde über die nunmehr wieder offene Berufung der mitbeteiligten Bauwerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 24. April 2004 (neuerlich) zu entscheiden hat vergleiche hiezu A. Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht,

17. Teil Gemeindeaufsicht, Rz 147, S. 38).17. Teil Gemeindeaufsicht, Rz 147, Sitzung 38, ).

Bezüglich der Wirkungen der Vorstellungsentscheidung bestimmt § 102 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990:Bezüglich der Wirkungen der Vorstellungsentscheidung bestimmt Paragraph 102, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990:

  1. "(5)Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

    Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß § 102 Abs. 5 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165).Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165).

    Der aufhebende gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 entfaltet Bindungswirkung, wie dies im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0297, näher begründet dargelegt wurde. Auf die rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der aufhebende gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2006 entfaltet Bindungswirkung, wie dies im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0297, näher begründet dargelegt wurde. Auf die rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

    Mit der Zustellung der aufhebenden Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hat über die nunmehr offene Berufung der mitbeteiligten Parteien die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen begonnen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196, und vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0018).Mit der Zustellung der aufhebenden Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hat über die nunmehr offene Berufung der mitbeteiligten Parteien die Frist zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG neu zu laufen begonnen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196, und vom 22. Februar 2005, Zl. 2003/06/0018).

    Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hat nun aus verfahrensökonomischen Erwägungen mit Bescheid vom 18. Mai 2007 das Baubewilligungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 ausgesetzt.Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hat nun aus verfahrensökonomischen Erwägungen mit Bescheid vom 18. Mai 2007 das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 ausgesetzt.

§ 38 AVG berechtigt die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG berechtigt die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0094, vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0181, vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0169, und vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0112). Die Wirkungen eines Vorstellungsbescheides treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird (siehe Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 118, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0217). Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden.Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0094, vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0181, vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0169, und vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0112). Die Wirkungen eines Vorstellungsbescheides treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird (siehe Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 118, , sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0217). Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, in diesem Verfahren Paragraph 38, AVG anzuwenden.

Die belangte Behörde hat sohin zutreffend erkannt, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl. 2006/05/0297 keine für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren für den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu lösen ist (zum Wesen der Vorfrage vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1993, Zl. 93/10/0063).Die belangte Behörde hat sohin zutreffend erkannt, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl. 2006/05/0297 keine für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren für den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu lösen ist (zum Wesen der Vorfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1993, Zl. 93/10/0063).

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters -

zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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