TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/29 96/07/0112

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §38;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Slbg §1;
GSLG Slbg §2 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des RL in M, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1996, Zl. 710.921/02-OAS/96, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: JB in M, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dessen Abspruch die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes (siehe Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juli 1992 traf der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (kurz: LAS) als im Devolutionsweg angerufene Behörde über einen Antrag der mitbeteiligten Partei (MP) auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes folgende Entscheidung:

"1. Dem Antrag wird gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 73 AVG und § 2 Salzburger GSLG 1970, LGBl. Nr. 41/1970, idgF., teilweise Folge gegeben und das Viehtriebsrecht über die Grundstücke Nr. 68 und 803 des .... (Name des Beschwerdeführers), je GB S., auf dem hinter dem H.-Gut, beginnenden, zunächst in der Natur ersichtlichen Wiesenweg und in dessen Fortsetzung auf der flach ausgeformten Geländestufe bis zur bestehenden Zaunöffnung der L.-Wiese, zugunsten der Grundstücke Nrn. 828/1, 828/2, 829/1 und 829/2 des .... (Name der MP), je GB S., eingeräumt.

Das Viehtriebsrecht wird zeitlich beschränkt jeweils auf den Hin- und Rücktrieb im Frühjahr vor Beginn der Alpungsperiode und im Herbst nach Ende der Alpungsperiode.

Der Trassenverlauf ist im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan im Maßstab 1:2000 eingezeichnet.

     2. Der Antrag auf Einräumung eines Fahrtrechtes mit

landwirtschaftlichen Fahrzeugen über die Grundstücke Nr. 68 und 803

des .... (Name des Beschwerdeführers) GB. S., zur Bewirtschaftung

der Grundstücke Nr. 828/1, 828/2, 829/1 und 829/2 des .... (Name

der MP), GB. S., wird gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 73 AVG und § 2 Salzburger GSLG abgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Entschädigung für die Einräumung des Vietriebsrechtes gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger GSLG ergeht gesondert nach Rechtskraft dieses Bescheides."

Bezüglich der weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zlen. 93/07/0028, 0045, verwiesen, mit dem der im Gegenstand ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1992 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.

In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, daß die belangte Behörde zuständig sei, über die Frage des im Berufungswege bei ihr anhängig gemachten Bringungsrechtes aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Übergangs der Zuständigkeit von der ABB auf den LAS zu entscheiden. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG sei von den seinerzeit beschwerdeführenden Parteien zutreffend eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1996 wurde der Bescheid des Landesagrarsenates vom 26. Juni 1992 insofern abgeändert, als unter Spruchpunkt I dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 829/1 und 829/2, EZ. 233, KG Schloß M., gemäß § 2 Salzburger Güter- und Seilewege Landesgesetz 1970 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu Lasten der Grundstücke Nr. 68 und 803, KG Schloß M., eingeräumt wurde. Dieses Recht besteht darin, die Trasse über die genannten Grundstücke mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu befahren und zu begehen.

Die Trasse führt, beginnend bei der Grundstücksgrenze 68 und 810/1, je KG Schloß M., (Ende der Triebtrasse), in Fortsetzung der Richtung der Triebtrasse über das Grundstück Nr. 68, sodann durch den Hofraum hinter den Wirtschaftsgebäuden des H.-Gutes bis zum dort in der Gebäudeflucht befindlichen Gatter und weiter über den in der Natur ersichtlichen Wiesenweg und in dessen Fortsetzung auf der flach ausgeformten Geländestufe bis zur bestehenden Zaunöffnung der L.-Wiese.

Das Bringungsrecht umfaßt die Berechtigung, die Trasse

a) zum Zweck der Ausbringung von Düngemitteln im Frühjahr an maximal drei Tagen bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres zu begehen und zu befahren;

b) für die Heuernte im August eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen zu begehen und zu befahren;

die Trasse über das belastete Grundstück 803,

KG Schloß M., ist bei der Heuernte vom Berechtigten - soweit dies noch nicht erfolgt ist - in einer Breite von 2,50 m bis 3 m auszumähen und das Mähgut

erntegerecht zum Abtransport bereitzustellen;

c) zum Zweck der Stallmistaufbringung an einem Tag im Jahr ab Mitte September eines jeden Jahres zu begehen und zu befahren.

Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufungen (der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei) als unbegründet ab (Spruchpunkt II).

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG die Frage der Ersitzung eines Rechtes auf Grundstück 68, KG Schloß M., von ihr sehr wohl als Vorfrage beurteilt werden könne. Bezüglich des Befahrens der Wiesentrasse auf Grundstück 803 sei vom Eigentümer (= dem Beschwerdeführer) eine Unterlassungsklage eingebracht worden, der Antragsteller (= MP) habe dagegen Ersitzung eingewendet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 11. Mai 1988 sei eine Ersitzung mangels Zeitablaufs nicht zuerkannt worden. Die von der MP dagegen erhobenen Rechtsmittel seien ohne Erfolg geblieben. Von der Ersitzung dieses Rechtes auf dem Grundstück 803 könne daher nicht ausgegangen werden. Auch der Antragsteller (= MP) sei nicht von einer solchen Ersitzung ausgegangen, was sein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes beweise.

Anders sei die Situation betreffend das Grundstück 68 zu beurteilen. Dieses Grundstück befinde sich zwischen dem öffentlichen Weg und der - unbestrittenen - Triebgasse sowie dem Grundstück 803. Ein Betreten oder Befahren des Grundstücks 803 sowie das Treiben von Vieh (über dieses Grundstück zur L.-Wiese) setze aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwingend ein Betreten, Befahren oder Treiben auf dem Grundstück 68 voraus.

Der vorgenannte Zivilprozeß habe sich nur auf das Grundstück 803 bezogen. Hinsichtlich des Grundstückes 68 und der Frage der Ersitzung vertrete die belangte Behörde aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. November 1991 sowie des Besitzstörungsendbeschlusses des Bezirksgerichtes Mittersill vom 19. September 1989 folgende Rechtsansicht:

Am 1. Mai 1955 habe die MP die sogenannte L.-Wiese von A.S. mit Handschlag erworben und diese in der Folge auch genutzt. Vom 1. Mai 1950 bis 1. Mai 1955 habe A.S. (= Rechtsvorgänger der MP) die L.-Wiese an J.H. und dessen Bruder verpachtet. Beim Eingehen des Pachverhältnisses habe der Verpächter den Brüdern H. (Pächter) versichert, sie könnten über die H.-Wiese (Grundstück 803) und damit naturgemäß über das Grundstück 68 fahren. Damals sei den Pächtern allerdings klar gewesen, daß der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Überquerung nur aus Gefälligkeit und ohne sich dadurch einer fortdauernden Verbindlichkeit unterziehen zu wollen, gestattet habe.

Ab 1. Mai 1955 habe die MP die L.-Wiese bewirtschaftet und dabei sowohl das Grundstück 68 als auch die H.-Wiese (Grundstück 803) zunächst mit Pferdefuhrwerken und in der Folge mit dem Traktor befahren. Am 19. November 1956 sei ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen der MP und A.S. unterfertigt worden, in dessen Punkt II folgendes festgehalten worden sei:

"Übergabe und Übernahme der Kaufgrundstücke folgen in alten Zielen und Marken, Rechten und Lasten, so wie die Kaufgrundstücke bisher besessen und benutzt wurden."

Im Rahmen der Vertragsgespräche habe A.S. der MP als Käufer erklärt, er könne über die H.-Wiese (und damit auch über Grundstück 68) zur L.-Wiese zufahren. Daß diese Möglichkeit von der Erlaubnis des Beschwerdeführers abhänge, sei der MP nicht mitgeteilt worden.

In den folgenden Jahren habe die MP Vieh über das Grundstück 68 getrieben, es mit Pferdefuhrwerken, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen befahren, ohne daß sie jemanden um Erlaubnis gefragt habe. Ebensowenig sei ihr dieses Recht vom jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke streitig gemacht worden.

Erst im Oktober 1986 habe der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung durch die MP angemeldet und eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht Mittersill eingebracht. Dieses Verfahren habe sich aber ausschließlich auf die Rechtssituation der H.-Wiese (Grundstück 803) und nicht auf die des Grundstücks 68 bezogen.

Im Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht Mittersill sei ferner hervorgekommen, daß die MP bis zum Versperren der Durchfahrt (offenbar zwischen den Grundstücken 68 und 803) durch den Beschwerdeführer am 14. August 1989 diesen Weg mehrmals jährlich für den Viehtrieb oder Heulieferungen benützt habe. Diese Praxis sei bis zur Erlassung des Urteils des OGH in der Unterlassungsangelegenheit (vom 28. Dezember 1989) von der MP beibehalten worden.

Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß die MP die Parzelle 68 seit dem 1. Mai 1955 regelmäßig für den Viehtrieb und die Bringung zur Bewirtschaftung der L.-Wiese bis Ende 1989 genutzt habe. Die 30-jährige Ersitzungszeit sei daher bezüglich der von der MP beanspruchten Rechte des Viehtriebs und der landwirtschaftlichen Bringung auf Grundstück 68 nach Ansicht der belangten Behörde auch dann verstrichen, wenn man die Einbringung der Unterlassungsklage betreffend Grundstück 803 im Oktober 1986 als Ende der Redlichkeit des Rechtsbesitzes ansehen wollte. Gemäß den §§ 1452 und 1470 ABGB habe die MP daher diese Rechte auf dem Grundstück 68, KG Schloß M., ersessen.

Allerdings übe die MP dieses Recht seit 1989 (laut Angaben der Parteien vor der belangten Behörde: seit 1991) nicht mehr aus, weil sie über das Grundstück 803 infolge des Absperrens an der Grundstücksgrenze zum Grundstück 803 nicht mehr fahren habe können. Gemäß § 1488 ABGB verjähre das Recht der Dienstbarkeit durch "Nichtgebrauch", wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetze und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht habe. Wie auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. März 1996 hervorgekommen sei, habe die MP den Weg über das Grundstück 68 zur Bewirtschaftung der L.-Wiese seit dem Jahr 1991 "nicht mehr bzw. nicht mehr unwidersprochen" benützt. Daher sei das Recht dieser Dienstbarkeit, das ursprünglich ersessen gewesen sei, wieder erloschen. Die MP habe keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück 68, weshalb eine Rechtseinräumung aufgrund des GSLG notwendig sei.

Daß das Grundstück 68 an den öffentlichen Weg angrenze, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Erreichbarkeit des H.-Gutes (des Beschwerdeführers) durch die MP sei daher gegeben.

Zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln betreffend die rechtliche Absicherung der Triebgasse zwischen dem Hof der MP und dem H.-Gut sei festzustellen, daß Gegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage der Erschließung der L.-Wiese sei, d.h. die Frage der rechtlichen Absicherung einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Daher sei auch die Übung der MP, ihr Vieh vorher auf das S.-Gut aufzutreiben, ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.

Nach den unbestrittenen Angaben der Verfahrensparteien werde im Frühjahr das Jungvieh (ca. 10-12 Stück) etwa ab 10. Mai je nach Witterung bis etwa Ende Mai zur Weide aufgetrieben. Ab Ende Mai weide das Vieh auf der Alm. Ungefähr Mitte bis Ende August erfolge eine einmalige Wiesenmahd. Nach dem Almabtrieb erfolge ein erneuter Weidebetrieb von ca. drei Wochen. Das bedeute, daß mit einem viermaligen Viehtrieb (betreffend die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers) zu rechnen sei. Es sei unbestritten, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftungsart der Vor- und Nachweide im vorliegenden Fall mangels Anschlusses der L-Wiese an das öffentliche Wegenetz nicht gegeben sei. Es liege daher eine Unzulänglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 des Salzburger GSLG vor.

In der Folge zeigte die belangte Behörde mehrere Varianten für den Viehtrieb auf und führte insbesondere zu Variante 3.4.1. aus, sie habe sich bei einem Lokalaugenschein davon überzeugen können, daß sich der Triebweg in der Natur von der Abzweigung vom Güterweg M.S. bis zum H.-Gut (des Beschwerdeführers) teilweise als eigentliche Viehtriebsgasse im engeren Sinn und teilweise als Weidefläche mit bestehenden Viehtriebsrechten darstelle, wobei zur Gänze eine Auszäunung bestehe. Es könne vom Vorliegen von Triebgassen bis zum H.-Gut ausgegangen werden.

Hinter dem Hof des H.-Gutes führe ein deutlich ausgebildeter Weg über die Gp. 68 bis zur Einfahrt von Grundstück 803. Auf der Gp. 803 befinde sich bis zur Querung eines Wiesenrinnsaals ein schlecht ausgeformter Wiesenweg. Ab hm 14 (17) verlaufe eine in der Natur erkennbare Fahrtrasse. Bei hm 15 (18) befinde sich ein Rohrdurchlaß mit einem Durchmesser von ca. 30 cm und in weiterer Folge münde diese Fahrtrasse in das in der Natur sichtbare Gatter an der Grenze des Grundstücks 829/1 und 803. Der genannte Bereich der Trasse sei zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins berast gewesen. Fahrspuren oder Beschädigungen durch Befahren seien in der Natur nicht erkennbar gewesen. Wohl aber sei ersichtlich gewesen, daß im Bereich der Trassenführung das Gelände im Querprofil ebener verlaufe als in der Umgebung. Die Neigungen auf diesem Weg würden auf der gesamten Länge nie mehr als 8 % betragen.

Die gesamte Länge des Triebweges (ausgehend vom Hof der MP) betrage ca. 1,6 km. Von diesen 1,6 km Länge würden ca. 100 m über Fremdgrund führen. Im restlichen Bereich würden "offenbar" Triebrechte bestehen, sodaß nur die Strecke über die Grundstücke 68 und 803 in einer Länge von ca. 280 m Gegenstand des Bringungsrechtsverfahrens sei.

Ein Vergleich der von der belangten Behörde dargestellten Varianten ergebe, daß die Variante 3.4.1. die insgesamt kürzeste und somit auch die Variante mit der geringsten Fremdgrundinanspruchnahme sei. Gemäß § 2 Abs. 6 Z. 3 GSLG sei Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde. Diese Forderung werde bei Variante 3.4.1. am ehesten erfüllt. Für alle anderen Varianten sei ebenfalls die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig, allerdings in einem weitaus größeren Umfang.

Die Vorteile, die mit der Rechtseinräumung und -ausübung verbunden seien, würden auf der Hand liegen. So sei es der MP nunmehr möglich, den insgesamt viermal im Jahr notwendigen Auftrieb bzw. Abtrieb des Viehs zur und von der L.-Wiese auf kurzem Weg durchzuführen, ohne die Gefahr von Besitzstörungsklagen auf sich zu nehmen. Damit sei eine Bewirtschaftungsmöglichkeit der L.-Wiese gewährleistet, die ohne Einräumung eines entsprechenden Rechtes nicht gegeben wäre. Bezüglich der Nachteile für den Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, daß die Anlage eines eigenen Weges für den Viehtrieb nicht notwendig sei und dieser lediglich viermal pro Jahr mit 10 bis 12 Stück Vieh vorgenommen werde. In Anbetracht der Kürze der Strecke und der in der Natur gegebenen "Trasse" sei ein Abweichen des Viehs von der eingezäunten Bringungstrasse bei entsprechender Beaufsichtigung durch den Berechtigten vermeidbar.

Ferner seien die Gp. 68 und 803 keine unbelasteten Grundstücke, weil schon das Recht der Heuabfuhr im Winter durch die MP selbst bestehe und ein derartiges Recht auch einem anderen Berechtigten zukomme. Die Mehrbelastung durch einen viermaligen Viehtrieb pro Jahr über die bereits mit einem Winterfahrtrecht belasteten Gp. 68 und 803 sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine Beeinträchtigung der bisherigen Bewirtschaftungsweise der Gp. 803 (Gp. 68 werde nicht bewirtschaftet) sei durch den Viehtrieb alleine nicht ersichtlich. Auch sei keine Gefährdung von Menschen oder Sachen mit dem eingeräumten Viehtriebsrecht verbunden. Hinsichtlich des Viehtriebsrechtes über die Grundstücke 68 und 803 sei daher der diesbezüglich in Berufung gezogene Bescheid zu bestätigen gewesen.

Der MP komme die außer Streit stehende Befugnis zu, im Winter zum Zweck der Heuabfuhr mit einem Traktor und Hänger die Gp. 68 und 803 zu befahren. Für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der L.-Wiese sei allerdings darüber hinaus eine Zufahrtsmöglichkeit für die Arbeitsgeräte zur Heuernte und Mistaufbringung, für die notwendigen Betriebsmittel wie Dünger und Zaunholz und für den Abtransport von geschlägertem Holz erforderlich. Als Bewirtschaftungserfordernisse seien von der belangten Behörde auch die einmalige Düngung sowie die einmalige Mahd festgestellt worden. Im Bereich des Weidegrundstückes bestünden bis auf zwei Säulen und die Nordgrenze auch keinerlei Zaunlasten. An der Südgrenze des Grundstückes befände sich ein "Heuschupfen". Die zweckmäßigste Bewirtschaftungsform der L.-Wiese bestehe in einer Grünlandnutzung mit einmaliger Mahd.

Die MP sei mit zwei (nördlichen) Grundstücken (Nr. 828/1 und 828/2) der L.-Wiese in die forstliche Bringungsgemeinschaft R. einbezogen. Sie habe zur Bewirtschaftung der unteren L.-Wiese keine rechtlich gesicherte Zufahrt über den Bringungsweg R. Zwischen diesem Weg und der L.-Wiese finde sich darüberhinaus das Grundstück 831, welches nicht im Eigentum der MP stehe, allerdings sei die Benützung für die MP rechtlich abgesichert.

In weiterer Folge zeigt die belangte Behörde verschiedene Zufahrtsvarianten zur unteren L.-Wiese auf, wobei sie insbesondere bezüglich der Variante 3.4.1. darlegt, daß diese die Benützung des Güterweges M.S. vom U.-Gut der (MP) bis zum H.-Gut (des Beschwerdeführers) und von dort über die Parzellen 68 und 803 zum Südende der L.-Wiese vorsehe. Die Länge dieser Variante betrage ca. 1,9 km. Bis zum H.-Gut stehe der MP ein Fahrtrecht zu, "ebenso auf dem Grundstück 68". Die Fremdgrundinanspruchnahme würde auch in diesem Fall lediglich die Grundstücke 68 und 803 auf einer Länge von ca. 280 m betreffen. Es würde sich auch in diesem Fall um die insgesamt kürzeste Variante mit der geringsten Fremdgrundinanspruchnahme handeln.

Der LAS habe das Vorliegen eines Bringungsnotstandes mit der Begründung verneint, eine Bearbeitung auch dieses Teils der L.-Wiese nach oben hin (Richtung Forstweg R.) sei möglich. Unter der Annahme einer von der MP vorzunehmenden Verbesserung der inneren Erschließungssituation der L.-Wiese reiche der bestehende nordseitige Anschluß aus.

Bezüglich der unteren Bereiche der L.-Wiese vertrete die belangte Behörde gegenüber dem LAS aber eine andere Ansicht. Die gesamte L.-Wiese liege in einem unterschiedlich stark kupierten Gelände und sei generell etwa 25 % bis 30 % von Nord nach Süd geneigt. Dieser südliche Teil stelle ein kupiertes Gelände mit Neigungen bis zu 50 % dar. Eine durchgehende maschinelle Bewirtschaftung sei insbesondere im nördlichen Teil der GP 829/2 oberhalb des südlichen Erdweges nicht möglich.

Es könne zutreffen, daß es technisch für die MP möglich sei, die Erdwege auszubauen und zu sanieren. Aufwendungen dieser Art seien aber immer vor dem Hintergrund zu beachten, daß die Bewirtschaftung des Grundstücks noch rentabel bleibe, d.h. Ertrag für den Bewirtschafter abwerfen sollte. Bei Herstellung und Sanierung der Erdwege, verbunden mit einer entsprechenden Drainagierung, würden der MP Kosten von ca. S 100.000,-- entstehen, die in keinem Verhältnis zum Ertrag stünden, den das Grundstück abwerfe. Der untere Teil der L.-Wiese stelle eine ca. 1,1 ha große, einmähdige Wiese dar. Der finanzielle Aufwand für die innere Erschließung würde aber in keinem Verhältnis zum Ertrag der Wiese stehen. Die Rentabilität derartiger Sanierungs- und Herstellungsarbeiten sei nicht gegeben; vielmehr sei eine Einstellung oder Reduzierung der Bewirtschaftung dieser Fläche angesichts der zu erwartenden hohen Kosten zu befürchten.

§ 2 GSLG spreche von der Ermöglichung der zweckmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken durch die Einräumung von Bringungsrechten, wenn diese beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde zähle dazu auch die Ermöglichung einer Bewirtschaftung, die über die bloße Deckung der Selbstkosten hinausgehe. Die Ermöglichung der Bewirtschaftung in technischer Hinsicht durch Schaffung entsprechender Erdwege dürfe nicht losgelöst von der Ertragssituation des bewirtschafteten Grundstückes und damit der Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Maßnahme gesehen werden.

Dazu komme, daß die vom LAS vorgeschlagene Lösung der ausschließlichen "Nach-Oben-Bringung" die Manövrierfähigkeit und Bewegungsfreiheit bei der Bearbeitung der unteren L.-Wiese in Anbetracht der vorherrschenden Geländeneigungen derartig einschränke, daß insbesondere bei Nässe ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Bearbeiter bei der Stallmistaufbringung und beim Abtransport des Erntegutes gegeben sei. Die MP wäre gezwungen, die Bearbeitung der Grundflächen immer darauf auszurichten, daß sie nur "nach oben hinaus" abfahren könne. In gleichgelagerten Fällen (bei ähnlichen Steigungs- und Geländeverhältnissen) werde in der alpinen Landwirtschaft immer nach Möglichkeiten gesucht, sowohl von oben als auch nach unten zu- und abfahren zu können. Gerade die L.-Wiese sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Geländeneigungen nur unter der Voraussetzung ideal und sicher bewirtschaftbar, daß im oberen Bereich von Norden als auch im unteren Bereich von Süden zugefahren werden könne. Dies biete dem Bewirtschafter die Möglichkeit, sich je nach Art der Bewirtschaftungstätigkeit nach Zweckmäßigkeits- und Sicherheitsüberlegungen auf der L.-Wiese zu bewegen. Eine talseitige Erschließung der R.-Wiese von unten stelle daher keine bloß bequemere Zufahrtsmöglichkeit dar, sondern garantiere eine ungefährliche und zweckmäßige Bewirtschaftungsmöglichkeit.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf den Bestand von Viehtriebsrechten für 22 Landwirte auf Grundstück 68 und auf die Belastung des Grundstücks 803 mit einem Winterfahrrecht für einen weiteren Berechtigten. Die zusätzliche Belastung durch das gegenständliche Bringungsrecht erweise sich als geringfügig. Es trete bei der ohnehin schon gegebenen Benützung der Grundstücke durch fremde Personen nur eine geringe Frequenzsteigerung auf.

Entgegen den Ausführungen des LAS zur Befestigung der Wegtrasse über Grundstück 803 sei die belangte Behörde der Ansicht, daß in Anbetracht der geringen Bewirtschaftungsintensität (ca. 10 Fahrten pro Vegetationsperiode) eine Ausgestaltung der Bringungstrasse durch bauliche Maßnahmen nicht erforderlich sei. Inhaltlich beziehe sich das Bringungsrecht auf Fahrten zur Düngung, zur Heuernte und zur Mistaufbringung. Fahrten für diverse Reparaturen von Zaun und Heustadel seien durchaus durch die Zufahrtsmöglichkeit von oben her zu bewerkstelligen. Fahrten zum Abtransport allfälligen geschlägerten Holzes seien vom bestehenden Winterfahrtrecht umfaßt. In zeitlicher Hinsicht - um die Belastung möglichst gering zu halten - sei eine genaue Eingrenzung hinsichtlich der Frequenz und der Zeiträume vorzusehen gewesen, wobei die Angaben der MP hinsichtlich der Frequenz und der Zeit berücksichtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Von der MP wurde keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSLG), LGBl. Nr. 41/1970 ist ein Bringungsrecht durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs. 6 aufgezählten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Nach § 2 Abs. 6 leg. cit. ist Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

1. die durch seine Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

              4.              möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Gemäß § 2 Abs. 7 leg. cit. sind Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, bezüglich der Fahr- und Viehtriebsrechte über das Grundstück 68, KG Schloß M., habe die MP wiederholt darauf hingewiesen, die Rechte kämen ihr infolge Ersitzung ohnehin zu. Im nunmehr bekämpften Bescheid erfolge neuerlich entgegen der Befugnis im Sinne des § 38 AVG eine Überprüfung dieser Vorfrage. Die belangte Behörde meine nun, der MP wären diese Rechte zwar zunächst aufgrund eingetretener Ersitzung zugestanden, infolge Freiheitsersitzung durch den Beschwerdeführer aber wieder weggefallen, weshalb eine Rechtseinräumung auch auf Grundstück Nr. 68 notwendig sei. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 14. August 1989 die Verbindung zwischen den Grundstücken 68 und 83 versperrt, seit damals sei eine Benützung durch die MP unterblieben bzw. nicht mehr unwidersprochen erfolgt, und so die Freiheitsersitzung eingetreten. Diese Voraussetzung hätte aber auch bereits "am 12. Februar 1992" vorliegen müssen; die belangte Behörde unterstellte jedoch zu diesem Zeitpunkt in ihrem Bescheid desselben Datums noch den Bestand dieser Berechtigung aufgrund eingetretener Ersitzung. Im Sinne der Rechtssicherheit und Kontinuität wäre die belangte Behörde, nachdem sich dazu keine Änderungen ergeben hätten, an ihre vorangegangene rechtliche Beurteilung gebunden gewesen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG ermächtigt zwar die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0027, 0028, m.w.N.). Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - nicht, daß die Vorfrage betreffend den Bestand einer Dienstbarkeit des Fahrt- und Viehtriebsrechtes zugunsten von Grundstücken der MP über das Grundstück 68 schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde (Gericht) gebildet habe oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht worden sei, weshalb auch aus diesem Grunde eine Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde nicht in Frage kam.

Der Meinung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei an ihre rechtliche Beurteilung vom 2. Dezember 1992 gebunden, ist entgegenzuhalten, daß der zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1992 durch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zlen. 93/07/0028, 0045, zur Gänze behoben wurde, weshalb gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 626, zweiter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Eine allfällige Bindung an eine frühere Rechtsansicht zur Frage des Vorliegens einer Dienstbarkeit hat daher nicht bestanden, wobei die belangte Behörde aufgrund des ergänzten Ermittlungsverfahrens jedenfalls die seit 1991 nicht mehr mögliche Ausübung der Dienstbarkeit - wie sie zutreffend ausführt - zu beachten hatte. Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Erlöschen dieser Dienstbarkeit wegen Ablaufs der dreijährigen Frist aus.

Zur Rechtseinräumung betreffend das Viehtriebsrecht bringt der Beschwerdeführer vor, es liege ein aktueller Bringungsnotstand gar nicht vor, weil die MP zumindest in den Jahren 1991 und 1992 zum Viehtrieb jene Variante benützt habe, welche entlang des Güterweges M. rechts abzweigend über die Grundstücke 2 ff, GB P., bis zur Kapelle und von dort über die Grundstücke 795 und 785, GB Schloß M., zum Güterweg führe und sich dann anschließend in die Viehtriebsvariante 3.3. fortsetze. Diese Variante sei um ca. 410 m länger als die Variante 3.3. Diese sei wiederum um ca. 600 m länger als jene, die über die Grundstücke des Beschwerdeführers führe, sodaß sich insgesamt eine Verlängerung von 1 km ergebe. Variante

3.3. käme wegen ihrer starken Neigungsverhältnisse für die belangte Behörde nicht in Frage. Aufgrund einer bereits vorhandenen Viehtriebsgasse sei es jedoch zweifelsohne zumutbar und möglich, dort Vieh zu treiben.

Vom Beschwerdeführer werde auch darauf hingewiesen, im bekämpften Bescheid seien die rechtlichen Schlußfolgerungen im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 verfehlt. So sei bereits im Gutachten vom 7. Jänner 1992 die Variante 3.1., allenfalls im Zusammenhang mit 3.3., als jene Variante dargestellt worden, die dem Gesetz am ehesten entspreche. Hier würden weitestgehend bestehende Weganlagen benützt, die zu diesem Zweck gewidmet seien. Fremder, unbelasteter Grund werde nur in geringem Umfang benützt. Das Argument der MP, sie sei nur mit der oberen Hälfte des Grundstückes (offenbar gemeint die Grundstücke Nr. 828/1 und 828/2) in die forstliche Bringungsgenossenschaft R. einbezogen, weshalb eine gesonderte Rechtseinräumung notwendig sei, könne nicht dazu führen, die Zumutbarkeit bzw. Tauglichkeit dieser Variante zu verneinen. Auch die Möglichkeit des Viehtransportes, welcher ebenfalls wirtschaftlich zumutbar sei, dürfe man nicht außer acht lassen.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 faktisch genutzten Viehtriebsrechtes ist der Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, daß nach den insoweit unwiderlegt gegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde dieses Recht nur "auf Widerruf" bestanden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 93/07/0027, zu der nach dem Oö. BRG durchaus vergleichbaren Rechtslage betreffend das Vorliegen einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit ausgeführt hat, stellt eine bis auf (jederzeitigen) Widerruf geduldete Benützung fremden Grundes (etwa in Form eines Bittweges) keine rechtlich ausreichende Erschließung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dar, ein Bringungsnotstand wurde aufgrund der widerrufbaren Benützungsmöglichkeit dieser Trasse nicht beseitigt.

Ein Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes besteht gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Slbg. GSLG nämlich schon bei einer durch unzulängliche Bringungsmöglichkeit verursachten erheblichen Beeinträchtigung zweckmäßiger Bewirtschaftung, wenn dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1980, VwSlg. Nr. 10.006/A).

Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht das Bestehen einer Bringungsmöglichkeit in Form eines Viehtriebsrechtes auf die L.-Wiese auf, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen eines diesbezüglichen Bringungsnotstandes ausgegangen ist.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid auch, weshalb der Variante 3.1., allenfalls im Zusammenhang mit der Variante 3.3., infolge der größeren Fremdgrundinanspruchnahme und der Steigungsverhältnisse nicht gegenüber dem nunmehr eingeräumten Bringungsrecht der Vorzug zu geben ist. Insbesondere verwies sie darauf, daß aufgrund des hohen Zeit- und Personalaufwandes im Verhältnis zur Kürze der Strecke (ca. 3,4 km) ein Transport des Viehs im Rahmen der Variante 3.1. für die MP unzumutbar ist. Die von der belangten Behörde im Beschwerdefall aufgezeigten Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten lassen - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - mit hinreichender Deutlichkeit die Variante 3.4.1. als jene erkennen, bei der durch Einräumung und Ausübung des Viehtriebsrechtes die erreichbaren Vorteile die damit für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteile überwiegen.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kam daher keine Berechtigung zu, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Hinsichtlich des eingeräumten Fahrtrechtes liege nach Auffassung des Beschwerdeführers kein Bringungsnotstand vor. Aufgrund der Gutachten (offenbar gemeint: der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten bzw. vorgelegten Gutachten) stehe fest, daß es der MP bei trockenem Wetter möglich sei, eine Bewirtschaftung auch der Grundstücke 829/1 und 829/2 (sogenannte untere L.-Wiese) über den Forstweg R. vorzunehmen, weshalb kein aktueller Bringungsnotstand gegeben sei. Es könne der MP zugemutet werden, die entsprechenden Fahrten bei trockenem Wetter vorzunehmen. Die belangte Behörde vermeine entgegen den Feststellungen des LAS, daß eine Wegverbesserung, Befestigung usw. auf den Grundstücken der MP nicht notwendig sei. Selbst der von der MP beigezogene Privatsachverständige habe ausgeführt, daß in einem solchen Fall Fahrten der MP über die Grundstücke des Beschwerdeführers ebenfalls bei trockenem Wetter erfolgen könnten. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Fahrten reiche es aber aus, eine entsprechende Bewirtschaftung (vom oberen Teil her) vorzunehmen, zumal genügend Tage zur Verfügung stünden, an denen ein Befahren auf dem eigenen angelegten Weg bei trockenem Wetter möglich sei. Unterstelle man aber, daß Fahrten auch bei anderen Witterungsverhältnissen notwendig seien, so müßte auch ein Weg über die Grundstücke des Beschwerdeführers angelegt werden, was mit entsprechendem Kostenaufwand verbunden wäre. Für die MP wäre aber in diesem Fall der "etwas, wenngleich unbedeutend höhere Kostenaufwand für eine entsprechende Befestigung auf eigenem Grunde durchaus zumutbar".

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar ersichtlich, daß die belangte Behörde einen ergänzenden Augenschein durch Abgeordnete vornehmen ließ, nicht läßt sich jedoch entnehmen, welche ergänzende fachkundige Beurteilung nunmehr die Basis für die Einräumung eines Bringungsrechts in Form des Fahrtrechtes darstellt. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde etwa zur Berechnung der Wiederherstellungskosten für die Erdwege betreffend die innere Erschließung der L.-Wiese gelangte, wie hoch ein allfälliger Ertrag aus dem unteren Teil der L.-Wiese ist, der diesen Aufwendungen gegenüberstünde, und weshalb entgegen der von den Amtssachverständigen des LAS geäußerten fachlichen Beurteilung etwa eine zusätzliche Befestigung der Trasse auf Grundstück 803 nicht mehr notwendig sein soll.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch in sich nicht schlüssig, weil die belangte Behörde zwar einerseits insbesondere bei Nässe in bestimmten Fällen eine Bringung in Form des Fahrtrechtes über die bewilligte Trasse für notwendig hält, andererseits aber selbst auch eine Bringung nach oben je "nach Zweckmäßigkeits- und Sicherheitsüberlegungen" - offenbar insbesondere bei trockenen Witterungsverhältnissen - für möglich hält. Damit wird aber das Vorliegen eines Bringungsnotstandes - worauf auch der Beschwerdeführer hinweist - erheblich relativiert, sodaß die Notwendigkeit des von der belangten Behörde eingeräumten Fahrtrechtes über die Grundstücke des Beschwerdeführers im eingeräumten Umfang nicht schlüssig erscheint. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, daß zu den sachverständigen Schlußfolgerungen ihrer Mitglieder Parteiengehör nicht zu gewähren wäre, weil dies ein Akt der Beweiswürdigung sei, ist ihr zu erwidern, daß diese Schlußfolgerungen nicht zur Beweiswürdigung, sondern zur Beweisaufnahme zählen.

Zu den fachkundigen Schlußfolgerungen eines Sachverständigen ist Parteiengehör auch dann zu gewähren, wenn dieser Sachverständige der entscheidenden Behörde als Mitglied angehört.

Schon aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im dargestellten, sachlich trennbaren Umfang aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren für Vollmacht (S 120,--) war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 10 AVG berufen, eine Vollmachtsurkunde dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht vorgelegt hat.

Wien, am 29. Oktober 1998

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070112.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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