Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Edith Lustig in Klagenfurt-Viktring, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. November 2005, Zl. 7- B-BRM-803/1/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Klagenfurt,
2. Dr. Manfred Kordasch in Ferlach, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner, Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III (Rainerhof)), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 280 der Liegenschaft EZ 215, KG 72147 Neudorf, Rottauerstraße 2 und 4. Im Grundbuch ist für dieses Grundstück eine Fläche von insgesamt 2.295 m2 ausgewiesen. Eine Fläche von 767 m2 dieses als land- und forstwirtschaftliches Grünland gewidmeten Grundstückes wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. Juni 1996 in Bauland-Dorfgebiet (§§ 3 Abs. 4 K-GplG 1995) umgewidmet. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1997 wurde diese neue Festlegung der Grundfläche gemäß § 13 Abs. 5 iVm § 15 Abs. 5 des K-GplG 1995 genehmigt. Begründet wurde dies von der Aufsichtsbehörde damit, dass die Fläche im Süden der erstmitbeteiligten Landeshauptstadt, im ehemaligen Gemeindegebiet von Viktring, inmitten von land- und forstwirtschaftlichen Flächen liege. Es handle sich um ein bestehendes, ehemaliges landwirtschaftliches Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude. Da die infrastrukturelle Versorgung gegeben sei und es sich bei dieser Widmungsmaßnahme um eine Aufnahme eines alten Baubestandes handle, könne dem Antrag zugestimmt werden. Die Fläche sei für die Bebauung geeignet.Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 280 der Liegenschaft EZ 215, KG 72147 Neudorf, Rottauerstraße 2 und 4. Im Grundbuch ist für dieses Grundstück eine Fläche von insgesamt 2.295 m2 ausgewiesen. Eine Fläche von 767 m2 dieses als land- und forstwirtschaftliches Grünland gewidmeten Grundstückes wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. Juni 1996 in Bauland-Dorfgebiet (Paragraphen 3, Absatz 4, K-GplG 1995) umgewidmet. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1997 wurde diese neue Festlegung der Grundfläche gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, des K-GplG 1995 genehmigt. Begründet wurde dies von der Aufsichtsbehörde damit, dass die Fläche im Süden der erstmitbeteiligten Landeshauptstadt, im ehemaligen Gemeindegebiet von Viktring, inmitten von land- und forstwirtschaftlichen Flächen liege. Es handle sich um ein bestehendes, ehemaliges landwirtschaftliches Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude. Da die infrastrukturelle Versorgung gegeben sei und es sich bei dieser Widmungsmaßnahme um eine Aufnahme eines alten Baubestandes handle, könne dem Antrag zugestimmt werden. Die Fläche sei für die Bebauung geeignet.
Im Westen grenzt das Grundstück Nr. 280 an das Grundstück Nr. 282/1 KG Neudorf der Beschwerdeführerin. Getrennt durch das öffentliche Gut Rottauerstraße schließen im Westen an das Grundstück Nr. 282/1 die ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücke Nr. 283, 232 und .25.
Mit Bauantrag vom 29. September 2003 begehrte der Zweitmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für Umbauarbeiten am Hofgebäude Rottauerstraße 2 und 4 entsprechend den Einreichplänen und technischen Beschreibungen. In der Baubeschreibung werden die Umbauarbeiten wie folgt beschrieben:
" ...
Ad a) Adaptierung eines bestehenden Raumes im Erdgeschoss als Haustechnikraum.
In den ostseitig situierten Raum wird eine zentrale Ölfeuerungsanlage errichtet. Der Brennwert der Anlage beträgt unter 50 kw.
Ad b) Ausbauarbeiten im Obergeschoss.
Im östlichen Bereich des Obergeschosses werden Nassräume, Küche und Abstellraum errichtet. Die Zwischenwände bestehen aus 10 cm dicken gebrannten Zwischenwandsteinen, beidseitig verputzt, in den Nassräumen bis zur Decke verfliest. Als Verbindung zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss wird eine Treppenanlage bestehend aus Edelstahl in Verbindung mit einer Galerie errichtet.
Ad c) Ausbauarbeiten im Dachgeschoss.
Das Dachgeschoss besteht lediglich aus einem ostseitig gelegenen Raum. Dieser wird als Schlafraum adaptiert und wird zur besseren Tagesbelichtung an der Nordseite eine Dachgaupe (Schleppgaupe) im Ausmaß von ca. 370 x 150 cm errichtet. Die restliche Dachgeschossfläche stellt einen Luftraum über dem Obergeschoss dar. Der bestehende Dachstuhl wird mittels 16 cm dicken mineralischen Wärmedämmplatten zwischen den Sparren ausgekleidet. Luftraumseitig wird eine Sichtschalung aus Holz errichtet.
Ad d) Erweiterung der bestehenden Nordterrasse.
Die bestehende nordseitig gelegene Holzterrasse wird mittels einer Stahl-Holzkonstruktion im Ausmaß von ca. 4 x 12,15 m erweitert. Als Gehbelag werden Lärchenbohlen (dem Bestand angepasst) verwendet. Die sich unterhalb der Terrassenerweiterung befindliche Fläche (im Erdgeschoss) wird mittels Natursteinplatten staubfrei gestaltet. Das Terrassengeländer wird mittels einer Edelstahlkonstruktion errichtet und weist eine Brüstungshöhe von 100 cm auf.
Ad e) Errichtung einer Südterrasse.
An der Südterrasse wird im Obergeschoss eine Terrasse im Ausmaß von ca. 3,75 x 12,34 m errichtet. Die tragenden Konstruktionsteile (Fundamente, Stützen, Brüstungsträger, Terrassenplatte) werden in Stahlbeton errichtet. Als Gehbelag werden Lärchenbohlen verwendet."
Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen. Zur mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen.Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG persönlich geladen. Zur mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 17. November 2003 wurde die Baubewilligung für den Zubau einer Terrasse, die Umwidmung und den Umbau auf dem Grundstück Nr. 280, KG Neudorf, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das bewilligte Bauvorhaben mit Schriftsatz vom 27. November 2003, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 28. November 2003, "Einwendungen" und brachte vor, dass sie an der in der Ladung zur mündlichen Bauverhandlung angegebenen Zustelladresse nicht wohne und zum Zeitpunkt der Hinterlegung auch nicht aufhältig gewesen sei. Sie sei erst am 18. November 2003 in ihre Wohnung gekommen und habe die Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Dadurch, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt die Hinterlegungsanzeige erhalten habe, habe sie - obwohl sie das hinterlegte Schriftstück sofort behoben habe - erst am 18. November 2003 von der Bauverhandlung Kenntnis erlangt. Es liege daher ein für sie unvorhergesehenes und jedenfalls unverschuldetes Ereignis vor, auf Grund dessen sie gehindert gewesen sei, an der Bauverhandlung teilzunehmen und rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Ihr komme daher im Bauverfahren weiterhin Parteistellung gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung zu.Die Beschwerdeführerin erhob gegen das bewilligte Bauvorhaben mit Schriftsatz vom 27. November 2003, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 28. November 2003, "Einwendungen" und brachte vor, dass sie an der in der Ladung zur mündlichen Bauverhandlung angegebenen Zustelladresse nicht wohne und zum Zeitpunkt der Hinterlegung auch nicht aufhältig gewesen sei. Sie sei erst am 18. November 2003 in ihre Wohnung gekommen und habe die Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Dadurch, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt die Hinterlegungsanzeige erhalten habe, habe sie - obwohl sie das hinterlegte Schriftstück sofort behoben habe - erst am 18. November 2003 von der Bauverhandlung Kenntnis erlangt. Es liege daher ein für sie unvorhergesehenes und jedenfalls unverschuldetes Ereignis vor, auf Grund dessen sie gehindert gewesen sei, an der Bauverhandlung teilzunehmen und rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Ihr komme daher im Bauverfahren weiterhin Parteistellung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, Kärntner Bauordnung zu.
Sie werde durch das bewilligte Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten mehrfach verletzt. Das Bauvorhaben soll auf einem Grundstück, das nicht für das Bauland gewidmet sei, errichtet werden. Das betroffene Bauobjekt sei punktgewidmet. Dies bedeute, dass Vergrößerungen, Erweiterungen und Ausbauten in welcher Art und Weise auch immer absolut unzulässig seien. Die Widmung erlaube lediglich die Erhaltung des derzeitigen Ist-Zustandes. Durch die beabsichtigte Bauführung komme es zu einer massiven Vergrößerung des konsensgemäß vorhandenen Ist-Zustandes. Sowohl durch überdimensionierte Terrassenflächen im Süden als auch im Norden komme es nahezu zu einer Verdoppelung der verbauten Fläche; die Umbauarbeiten seien daher keineswegs geringfügig. Durch die beabsichtigte Bauführung würden die gesetzlich statuierten Mindestabstände zum anrainenden Nachbargrundstück unterschritten. Dadurch, dass der Konsenswerber aus dem ursprünglichen Dachraum nunmehr Wohnfläche schaffe, erhöhe sich unzulässigerweise die Bebauungsdichte. Die Situierung des Tankkessels in unmittelbarer Nachbarschaft zum betroffenen Anrainergrundstück sei unzulässig. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, das an das Baugrundstück der zweitmitbeteiligten Partei anraine, sei eine gewerbliche Betriebsanlage situiert. Durch das geplante Bauvorhaben, nämlich durch die massive Erweiterung der konkreten Verbauung, rücke der Konsenswerber faktisch an die genehmigte Betriebsanlage näher heran. Um Probleme zwischen dem Inhaber der gewerblich genehmigten Betriebsanlage sowie der "Wohnbevölkerung", also dem Zweitmitbeteiligten, auszuschalten, habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauordnung (zusätzlich) eingeräumt, um künftige Anträge und Eingaben (gerichtet auf Erschwerung des bereits genehmigten Betriebes) hintanzuhalten. Der anrainende Betriebsinhaber habe ein rechtliches Interesse daran, dass durch faktisches Heranrücken von als Wohnungen genutzten Objekten an seine Betriebsanlage seine gewerberechtlichen Befugnisse nicht (zusätzlich) beeinträchtigt würden. Dass die vom Konsenswerber derzeit beantragten "Terrassenzubauten" in Wahrheit nichts anderes als die Vorstufe zur vollständigen Überbauung darstellten, ergebe sich daraus, dass eine niemals vorhanden gewesene Terrasse (südseitig) überhaupt nur dadurch errichtet werden könne, als diese in Massivstahlbeton ausgeführt werde. Tatsächlich sei eine derart massive Bauweise nur dann angezeigt, wenn das Bauwerk nicht, wie projektiert dargestellt, als Terrasse genutzt werden soll, sondern in Wahrheit (in weiterer Folge) fest verschlossen und untermauert werde. Durch die vorgesehenen Ausbauarbeiten werde erheblich in den Landschafts- , Ortsbild- und evidenterweise Naturschutz eingegriffen.Sie werde durch das bewilligte Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten mehrfach verletzt. Das Bauvorhaben soll auf einem Grundstück, das nicht für das Bauland gewidmet sei, errichtet werden. Das betroffene Bauobjekt sei punktgewidmet. Dies bedeute, dass Vergrößerungen, Erweiterungen und Ausbauten in welcher Art und Weise auch immer absolut unzulässig seien. Die Widmung erlaube lediglich die Erhaltung des derzeitigen Ist-Zustandes. Durch die beabsichtigte Bauführung komme es zu einer massiven Vergrößerung des konsensgemäß vorhandenen Ist-Zustandes. Sowohl durch überdimensionierte Terrassenflächen im Süden als auch im Norden komme es nahezu zu einer Verdoppelung der verbauten Fläche; die Umbauarbeiten seien daher keineswegs geringfügig. Durch die beabsichtigte Bauführung würden die gesetzlich statuierten Mindestabstände zum anrainenden Nachbargrundstück unterschritten. Dadurch, dass der Konsenswerber aus dem ursprünglichen Dachraum nunmehr Wohnfläche schaffe, erhöhe sich unzulässigerweise die Bebauungsdichte. Die Situierung des Tankkessels in unmittelbarer Nachbarschaft zum betroffenen Anrainergrundstück sei unzulässig. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, das an das Baugrundstück der zweitmitbeteiligten Partei anraine, sei eine gewerbliche Betriebsanlage situiert. Durch das geplante Bauvorhaben, nämlich durch die massive Erweiterung der konkreten Verbauung, rücke der Konsenswerber faktisch an die genehmigte Betriebsanlage näher heran. Um Probleme zwischen dem Inhaber der gewerblich genehmigten Betriebsanlage sowie der "Wohnbevölkerung", also dem Zweitmitbeteiligten, auszuschalten, habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Parteistellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Kärntner Bauordnung (zusätzlich) eingeräumt, um künftige Anträge und Eingaben (gerichtet auf Erschwerung des bereits genehmigten Betriebes) hintanzuhalten. Der anrainende Betriebsinhaber habe ein rechtliches Interesse daran, dass durch faktisches Heranrücken von als Wohnungen genutzten Objekten an seine Betriebsanlage seine gewerberechtlichen Befugnisse nicht (zusätzlich) beeinträchtigt würden. Dass die vom Konsenswerber derzeit beantragten "Terrassenzubauten" in Wahrheit nichts anderes als die Vorstufe zur vollständigen Überbauung darstellten, ergebe sich daraus, dass eine niemals vorhanden gewesene Terrasse (südseitig) überhaupt nur dadurch errichtet werden könne, als diese in Massivstahlbeton ausgeführt werde. Tatsächlich sei eine derart massive Bauweise nur dann angezeigt, wenn das Bauwerk nicht, wie projektiert dargestellt, als Terrasse genutzt werden soll, sondern in Wahrheit (in weiterer Folge) fest verschlossen und untermauert werde. Durch die vorgesehenen Ausbauarbeiten werde erheblich in den Landschafts- , Ortsbild- und evidenterweise Naturschutz eingegriffen.
Am 3. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin gegen den - ihr nicht zugestellten - erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ihre Einwendungen wiederholte.
Der von der Berufungsbehörde beauftragte bautechnische Amtssachverständige erstattete am 25. Jänner 2005 folgendes Gutachten:
"1. Widmungskonformität
Die Baumaßnahmen betreffen grundsätzlich die Liegenschaft Grundstück 280 und die ehemalige Baufläche 23 in der KG Neudorf. Beide Grundstücke wurden 1994 zum Grundstück 280 vereinigt. Die Grundstücksgröße laut Grundbuchsauszug beträgt 2.295 m2. Davon sind 767 m2 (ehemalige Baufläche 280) als Bauland-Dorfgebiet in Form einer Punktwidmung gewidmet. Mit Verordnung vom 26.2.2003 wurde die gewidmete Fläche der Zone 2 der KBPLVO zugeführt.
...
Über diese Punktwidmung hinausgehend wurden mit Bescheid vom 17.10.2004 zwei überdachte Vorplätze im Ausmaß von 102,60 m2 genehmigt. In der Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung zu den Einwendungen vom 28.3.2003 wurde zum Ausdruck gebracht, dass keine Verletzung des Flächenwidmungsplanes vorliegt, da die beantragte Erweiterung im Ausmaß von 12,53 % zur bestehenden Geschossfläche im Einklang mit § 14 Abs. 1 lit. b der KBO steht. Von einer massiven Vergrößerung kann jedenfalls nicht gesprochen werden.Über diese Punktwidmung hinausgehend wurden mit Bescheid vom 17.10.2004 zwei überdachte Vorplätze im Ausmaß von 102,60 m2 genehmigt. In der Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung zu den Einwendungen vom 28.3.2003 wurde zum Ausdruck gebracht, dass keine Verletzung des Flächenwidmungsplanes vorliegt, da die beantragte Erweiterung im Ausmaß von 12,53 % zur bestehenden Geschossfläche im Einklang mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, der KBO steht. Von einer massiven Vergrößerung kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
2. Das Grundstück im Bereich der baulichen Maßnahmen unterliegt den Bestimmungen der Zone 2 der KBPLVO. Die bauliche Dichte wurde u.a. im Zuge der Vorprüfung, Einreichung und im Zuge der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 28.3.2003 begutachtet. In der beiliegenden Berechnung vom 10.1.2005 wurde die bestehende bauliche Dichte nochmals untersucht. Es liegt eine GFZ von 0,38 vor. Bei einer zulässigen Dichte von 0,65 ist keine Überschreitung gegeben.
3. Bei vorliegendem Bauvorhaben handelt es sich um Revitalisierungsarbeiten einer alten Bausubstanz und eine bauliche Erweiterung in Form zweier Dachterrassen. Sämtliche baurechtlich relevanten Maßnahmen liegen auf dem Grundstück 280. Die Baulinien verlaufen parallel zu den Baugrundstücken in einem Abstand von 3 m zu diesen. Im Bauantrag liegen ausreichend beurteilbare Pläne. Aktenkundig ist u.a. eine Naturaufnahme der Vermessungskanzlei M., die sämtliche baulichen Erweiterungen mit ausreichenden Maßangaben maßstabgerecht darstellt. In keinem Punkt wird nur annähernd die 3 m-Baulinie unterschritten.
Der Einwand der Nichtbeurteilbarkeit und Grenzabstandsverletzung ist nach ha. Sicht nicht gerechtfertigt. Offensichtlich wurde in die Planunterlagen nicht ausreichend Einsicht genommen.
4. Die Interessen des Ortsbildes bei vorliegender Revitalisierung wurde im Zuge der Einreichung untersucht und positiv beurteilt. Bei der Ortschaft Kreuth handelt es sich um einen ländlich geprägten Siedlungssplitter im Süden der LH Klagenfurt. Das bestehende Ortsbild wird durch vorwiegend zweigeschossige Gebäude aus der Jahrhundertwende geprägt. Der Siedlungssplitter ist durch die bestehende Vegetation von einer Fernwirkung abgeschirmt. Das Gebäude Rottauerstraße 4 steht parallel zur Erschließungsstraße im Abstand von ca. 17 m. Der terrassenförmige Zubau nach Süden im Ausmaß von 3,75 x 12,34 m stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Die Interessen des Ortsbildes werden nicht verletzt, der ländlich geprägte Charakter bleibt erhalten."
Auf Grund der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. März 2005 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten am 4. Mai 2005 wie folgt:
""1. Widmungskonformität
... Die Umwidmung wurde aufsichtsbehördlich mit Bescheid vom
7.4.1997 genehmigt. Die Rechtskraft ist mit 18.4.1997 gegeben. In
der Kundmachungsfrist wurden Einwendungen ... erhoben und von der
Abteilung Stadtplanung aus fachlicher Sicht zurückgewiesen.
Gemeinderat und Landesplanung folgten der Empfehlung der Stadtplanung.
Über diese Punktwidmung hinausgehend wurden mit Bescheid vom 17.10.2003 zwei überdachte Vorplätze (Terrassen) im Ausmaß von 102,60 m2 genehmigt. Es handelt sich dabei um bauliche Anlagen (keine Gebäude) die laut KBPVO § 1 (2) i) nicht für die Geschossflächenzahl anrechenbar sind. Die Begriffsbestimmungen bezüglich der Geschossfläche sind der KBPLO zu entnehmen, da es sich um eine Fläche handelt, die in der Zone 2 zugeordnet ist.Über diese Punktwidmung hinausgehend wurden mit Bescheid vom 17.10.2003 zwei überdachte Vorplätze (Terrassen) im Ausmaß von 102,60 m2 genehmigt. Es handelt sich dabei um bauliche Anlagen (keine Gebäude) die laut KBPVO Paragraph eins, (2) i) nicht für die Geschossflächenzahl anrechenbar sind. Die Begriffsbestimmungen bezüglich der Geschossfläche sind der KBPLO zu entnehmen, da es sich um eine Fläche handelt, die in der Zone 2 zugeordnet ist.
...
Eine Verletzung des Flächenwidmungsplanes liegt somit nicht vor, da die beantragte Erweiterung die bestehende Geschossfläche nach KBPVO nicht verändert.
2. Das Grundstück im Bereich der baulichen Maßnahmen unterliegt den Bestimmungen der Zone 2 der KBPLVO. Die bauliche Dichte wurde u.a. im Zuge der Vorprüfung, Einreichung und im Zuge der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 28.3.2003 begutachtet. In der beiliegenden Berechnung vom 10.1.2005 wurde die bestehende bauliche Dichte nochmals untersucht. Für den Bestand liegt eine GFZ von 0,38 vor (ohne Terrassenzubauten). Bei einer zulässigen Dichte von 0,65 ist keine Überschreitung gegeben.
Darüber hinaus wurde für einen möglichen Vollausbau des Altbestandes die Geschossflächenzahl ermittelt. Auch in diesem potentiellen Fall liegt die GFZ mit 0,47 unterhalb der möglichen 0,65.
...
Anmerkungen zum Schreiben vom 11.3.2005
...
2) Die beiden terrassenartigen Zubauten sind bei den Berechnungen der Geschossflächenzahl als bauliche Anlagen (nicht raumbildende Gebäudeteile) nicht zu berücksichtigen.
3) Bei der GFZ Berechnung wurden die Geschossflächen der Baubestände Rottauerstraße 2 und 4 mit 870 m2 berücksichtigt. Die Dichte beträgt 0,38.
Bei einem potentiellen Vollausbau des Altbestandes auf gewidmeter Fläche wird eine Dichte von 0,47 erreicht. Die maximale Dichte beträgt 0,65.
4) Die angesprochenen 12,53 % werden dann relevant, wenn über die als Bauland-Dorfgebiet gewidmete Fläche hinaus eine Erweiterung als Hauptgebäude stattfinden würde. Es handelt sich also um keinen für das vorliegende Verfahren relevanten Wert. Es sollte lediglich gezeigt werden, wie groß der Spielraum für Erweiterungen ist.
5) Die Ansicht des Berufungswerbers ist nicht korrekt, da im § 14 Abs. 1 lit. b KBO 1996 nicht von einer bestehenden Geschossfläche und nicht von einer überbauten Fläche gesprochen wird. 5) Die Ansicht des Berufungswerbers ist nicht korrekt, da im Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, KBO 1996 nicht von einer bestehenden Geschossfläche und nicht von einer überbauten Fläche gesprochen wird.
6) Der Sachverhalt bezüglich Kubatur stellt auf Grund der beantragten Erweiterung einer Terrasse keine Erweiterung in Form einer abgeschlossenen Raumbildung dar. Dieser Gebäudeteil wird nicht zur Geschossflächen-Berechnung herangezogen. Somit ist auch für die Kubatur keine Berechnung erforderlich.
...
8) Wohngebäude stellen im Bauland-Dorfgebiet nach § 3 Abs. 4a K-GplG 1995 eine widmungsgemäße Verwendung dar. Anbauten an Wohnhäuser, wie die vorliegenden überdachten Vorplätze (Garagenzufahrt und überdachter Vorplatz) sind im Verhältnis zur gesamten Liegenschaft als angemessen zu bezeichnen." 8) Wohngebäude stellen im Bauland-Dorfgebiet nach Paragraph 3, Absatz 4 a, K-GplG 1995 eine widmungsgemäße Verwendung dar. Anbauten an Wohnhäuser, wie die vorliegenden überdachten Vorplätze (Garagenzufahrt und überdachter Vorplatz) sind im Verhältnis zur gesamten Liegenschaft als angemessen zu bezeichnen."
Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Äußerung.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15. September 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung nicht zugestellt worden sei. Da sich die im § 42 Abs. 2 AVG bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligte erstrecke, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten hätten, sei die Beschwerdeführerin eine übergangene Nachbarin des Baubewilligungsverfahrens. Gemäß § 23 Abs. 6 K-BO 1996 dürften Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung begehren oder Berufung erheben. Die Erhebung der Berufung durch den übergangenen Anrainer (die Erlassung des Bescheides vorausgesetzt) setze nicht voraus, dass der Bescheid an ihn zugestellt worden sei. Gemäß § 1 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) gelten als Baugrundstücke solche Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet seien, auch wenn sich diese Widmung nur auf einen Teil dieses Grundstückes beziehe. Das Baugrundstück Nr. 280, KG Neudorf, mit einer Fläche von 2.295 m2 sei im Ausmaß von 767 m2 als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmet. Über diese Punktwidmung hinausgehend - sohin im "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" - sollen mit dem bewilligten Bauvorhaben als Zubau zum bestehenden Wohngebäude zwei überdachte Vorplätze (Terrassen) im Gesamtausmaß von 102,6 m2 errichtet werden. Da es sich bei diesen Terrassenzubauten zweifelsfrei um bauliche Anlagen handle, die keinem der Tatbestände des § 7 K-BO 1996 zugeordnet werden könnten und die Errichtung derselben im "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 5 iVm § 19 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz grundsätzlich unzulässig wäre, sei zu prüfen gewesen, ob diese Vorhaben dem Ausnahmetatbestand des § 14 K-BO 1996 unterliegen. Der projektsgegenständliche Terrassenzubau stelle zu dem auf der Punktwidmung bestehenden Wohnhaus keine raumbildende Baumaßnahme dar. Diese sei daher, da sie weder eine Veränderung der bestehenden Geschossflächenzahl noch der bestehenden Kubatur zu bewirken geeignet sei, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 lit. a Z. 2 und lit. b K-BO 1996 trotz gegebener Flächenwidmungsplanwidrigkeit als zulässig zu qualifizieren. Unabhängig davon würde sogar eine (projektsgemäß nicht vorgesehene) Änderung des bestehenden Gebäudes mit raumbildenden Bauvorhaben gleichen Ausmaßes nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens innerhalb der zulässigen Überschreitung der Punktwidmungsfläche liegen. Unter dem Begriff "bestehende Geschossfläche" sei nach Maßgabe der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. h und i KBPVO die Summe der Geschossflächen und nicht die verbaute Grundfläche zu verstehen, da andernfalls im Falle einer bestehenden mehrgeschossigen Bebauung keine raumbildende Änderung eines Gebäudes unter Zugrundelegung der Regelung des § 14 Abs. 1 lit. b K-BO 1996 zulässig wäre, obwohl gerade dies die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 lit. b K-BO 1996 ermöglichen sollte. In Fragen des Ortsbildes käme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Der projektsgegenständliche Ausbau des Dachgeschosses (Adaptierung des ostseitig gelegenen Raumes in der Größe von 39,4 m2 als Schlafraum) erfolge innerhalb der Punktwidmungsfläche, sodass die baurechtliche Zulässigkeit dieses Teiles des vorliegenden Objektes nicht nach der Ausnahmeregelung des § 14 K-BO 1996 zu beurteilen sei. Da der rechtmäßige Bestand eine Geschossflächenzahl von 0,38 aufweise und entsprechend der KBPVO für das innerhalb der Zone 2 dieses Bebauungsplanes gelegene Baugrundstück bei offener Bebauung eine Geschossflächenzahl von 0,65 zulässig sei, verletze das Bauvorhaben auch in dieser Hinsicht baurechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht. Die Baulinie werde nicht unterschritten. Die Projektsunterlagen seien ausreichend, um auch die bewilligte Situierung des Bauvorhabens zweifelsfrei feststellen zu können. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit. b K-BO 1996 sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 226/03-6, aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführerin als Anrainerin ohnehin Parteistellung zukomme, bleibe unerfindlich, warum sie zusätzlich Parteistellung als Betriebsinhaberin behaupte, zumal die Parteistellung auf Basis des mittlerweile außer Kraft getretenen § 23 Abs. 2 lit. b K-BO gegenüber jener auf Basis des § 23 Abs. 2 lit. a leg. cit. ohnehin eingeschränkt wäre.Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung nicht zugestellt worden sei. Da sich die im Paragraph 42, Absatz 2, AVG bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligte erstrecke, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten hätten, sei die Beschwerdeführerin eine übergangene Nachbarin des Baubewilligungsverfahrens. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, K-BO 1996 dürften Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung begehren oder Berufung erheben. Die Erhebung der Berufung durch den übergangenen Anrainer (die Erlassung des Bescheides vorausgesetzt) setze nicht voraus, dass der Bescheid an ihn zugestellt worden sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) gelten als Baugrundstücke solche Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet seien, auch wenn sich diese Widmung nur auf einen Teil dieses Grundstückes beziehe. Das Baugrundstück Nr. 280, KG Neudorf, mit einer Fläche von 2.295 m2 sei im Ausmaß von 767 m2 als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmet. Über diese Punktwidmung hinausgehend - sohin im "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" - sollen mit dem bewilligten Bauvorhaben als Zubau zum bestehenden Wohngebäude zwei überdachte Vorplätze (Terrassen) im Gesamtausmaß von 102,6 m2 errichtet werden. Da es sich bei diesen Terrassenzubauten zweifelsfrei um bauliche Anlagen handle, die keinem der Tatbestände des Paragraph 7, K-BO 1996 zugeordnet werden könnten und die Errichtung derselben im "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz grundsätzlich unzulässig wäre, sei zu prüfen gewesen, ob diese Vorhaben dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, K-BO 1996 unterliegen. Der projektsgegenständliche Terrassenzubau stelle zu dem auf der Punktwidmung bestehenden Wohnhaus keine raumbildende Baumaßnahme dar. Diese sei daher, da sie weder eine Veränderung der bestehenden Geschossflächenzahl noch der bestehenden Kubatur zu bewirken geeignet sei, im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, K-BO 1996 trotz gegebener Flächenwidmungsplanwidrigkeit als zulässig zu qualifizieren. Unabhängig davon würde sogar eine (projektsgemäß nicht vorgesehene) Änderung des bestehenden Gebäudes mit raumbildenden Bauvorhaben gleichen Ausmaßes nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens innerhalb der zulässigen Überschreitung der Punktwidmungsfläche liegen. Unter dem Begriff "bestehende Geschossfläche" sei nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera h und i KBPVO die Summe der Geschossflächen und nicht die verbaute Grundfläche zu verstehen, da andernfalls im Falle einer bestehenden mehrgeschossigen Bebauung keine raumbildende Änderung eines Gebäudes unter Zugrundelegung der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 zulässig wäre, obwohl gerade dies die Ausnahmeregelung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 ermöglichen sollte. In Fragen des Ortsbildes käme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Der projektsgegenständliche Ausbau des Dachgeschosses (Adaptierung des ostseitig gelegenen Raumes in der Größe von 39,4 m2 als Schlafraum) erfolge innerhalb der Punktwidmungsfläche, sodass die baurechtliche Zulässigkeit dieses Teiles des vorliegenden Objektes nicht nach der Ausnahmeregelung des Paragraph 14, K-BO 1996 zu beurteilen sei. Da der rechtmäßige Bestand eine Geschossflächenzahl von 0,38 aufweise und entsprechend der KBPVO für das innerhalb der Zone 2 dieses Bebauungsplanes gelegene Baugrundstück bei offener Bebauung eine Geschossflächenzahl von 0,65 zulässig sei, verletze das Bauvorhaben auch in dieser Hinsicht baurechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht. Die Baulinie werde nicht unterschritten. Die Projektsunterlagen seien ausreichend, um auch die bewilligte Situierung des Bauvorhabens zweifelsfrei feststellen zu können. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, K-BO 1996 sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 226/03-6, aufgehoben worden. Da der Beschwerdeführerin als Anrainerin ohnehin Parteistellung zukomme, bleibe unerfindlich, warum sie zusätzlich Parteistellung als Betriebsinhaberin behaupte, zumal die Parteistellung auf Basis des mittlerweile außer Kraft getretenen Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, K-BO gegenüber jener auf Basis des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, leg. cit. ohnehin eingeschränkt wäre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin "soweit damit die Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage und die Montage eines Erdtanks bewilligt" wurden, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurückgewiesen. Im Übrigen, "d.h. hinsichtlich der Bewilligung der Ausbauarbeiten im Obergeschoss, der Ausbauarbeiten im Dachgeschoss, der Erweiterung der bestehenden Nordterrasse sowie die Errichtung einer Südterrasse" wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bauvorhaben könne möglicherweise nachteiligen Einfluss auf den Umfang ihrer gewerblichen Befugnisse haben, um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle, weshalb diese Einwendung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0058). Ebenso sei das Vorbringen, die Terrassenanbauten seien massiv und überdimensioniert, nicht geeignet eine Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes darzutun. Da es sich bei den Terrassenzubauten um Wohnzwecken dienende Teile des Wohngebäudes handle und im Bauland-Dorfgebiet gemäß § 3 Abs. 4 lit. a K-GplG 1995 u.a. die Errichtung von Wohngebäuden, die nach Größe, Ausgestaltung, Errichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, zulässig sei, seien die Terrassenzubauten mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet jedenfalls nicht unvereinbar. Ob diese "überdimensionierte Ausführung in Massivbauweise" im Bauland-Dorfgebiet unpassend oder unüblich sei, stelle daher allenfalls eine Frage des Landschafts- und Ortschaftsschutzes dar, berühre aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich unmissverständlich, dass die Baubewilligung nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen erteilt werde. In all den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen seien die Terrassenzubauten maßstabsgetreu unter Angabe der exakten Längenmaße eingezeichnet, sodass ohne Weiteres ersichtlich sei, dass die Terrassen ca. 14 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien und eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsvorschriften jedenfalls auszuschließen sei. Da für das durch die Terrassenzubauten geänderte Hofgebäude eine Punktwidmung "Bauland-Dorfgebiet" bestehe, liege grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 lit. a Z. 2 K-BO 1996 vor. Die Änderung eines bestehenden Gebäudes sei jedoch nur gemäß lit. b unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass sich die Geschossfläche um höchstens 15 % und die Kubatur um höchstens 20 % vergrößere. Da durch die Terrassen kein zusätzlicher Raum gebildet werde, habe das Bauvorhaben zweifellos keinen Einfluss auf die Kubatur. Aber auch die Geschossfläche werde durch die Terrassen nicht verändert. In der Kärntner Bauordnung finde sich keine Definition des Begriffes "Geschoss". Der Begriff Geschoss werde zwar nicht einheitlich definiert, jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass es sich bei einem "Geschoss" um in einer Ebene liegende, von Wänden umschlossene Räume zwischen zwei Decken oder zwischen der obersten Decke und dem Dach handeln müsse. Ein begehbares Dach, Dachaufbauten oder Terrassenüberdachungen gelten jedenfalls nicht als Geschosse. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen seien sohin keine Geschosse. § 14 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 zähle Fälle auf, in denen grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, Gebäude in Abweichung vom Flächenwidmungsplan zu ändern; § 14 Abs. 1 lit. b K-BO 1996 stelle die zusätzlich einschränkende Bedingung auf, dass sich die Geschossfläche und Kubatur nur in einem gewissen maximalen Ausmaß erhöhen dürfe. Der Schluss der Beschwerdeführerin, Bauvorhaben, die nicht zu einer Erhöhung der Kubatur oder der Geschossfläche führten, seien vom Anwendungsbereich des § 14 K-BO 1996 gar nicht erfasst, könne aus dieser Bestimmung nicht gezogen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben von der Ausnahmebestimmung des § 14 K-BO 1996 erfasst sei und abweichend vom Flächenwidmungsplan errichtet werden dürf