TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/10 KLVwG-843/13/2019

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §53b
AVG §76 Abs1
KFG §101 Abs1 lite
KFG §102 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs3
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

I.   Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 15.08.1965, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 15.08.1965, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

2.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.

II.  Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx im Verfahren über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, zudem nachstehendenrömisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Richter xxx im Verfahren über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, zudem nachstehenden

B E S C H L U S S :

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat der Beschwerdeführer die mit Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat der Beschwerdeführer die mit

Euro 52,--

(in Worten: Euro zweiundfünfzig)

bestimmten Gebühren des nichtamtlichen Übersetzers für die italienische Sprache binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten auf das Konto der Austrian Anadi Bank AG, IBAN: AT065200000001150014, lautend auf Landesverwaltungsgericht Kärnten zu leisten.

III. Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten  Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine  ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen das unter römisch eins. gefasste Erkenntnis und gegen den unter römisch zwei. gefassten Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.   Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

a.   Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 09.04.2019, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, mit dem der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen xxx verwendet wurde, nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass die gesamte Ladung völlig unzureichend gesichert auf der Ladefläche verwahrt war. Die verwendeten Gurte waren nicht festgezurrt, es bestand kein Formschluss. Es waren keine Antirutschmatten verwendet worden.

Die nicht entsprechende Ladungssicherung stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und hätte Ihnen vor Fahrtantritt auffallen müssen.

Tatzeit: Datum: 08.02.2019  Uhrzeit:09:45 Uhr

Tatort: Marktgemeinde xxx, Südautobahn, Straßennummer: A2, Straßenkilometer: xxx, Richtungsfahrbahn: xxx“

Wegen der Verletzung von § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.Wegen der Verletzung von Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16.04.2019, in der der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, er habe das Fahrzeug im beladenen Zustand übernommen und sei ihm bei einer visuellen Kontrolle nicht aufgefallen, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert wäre. Zum Zeitpunkt seiner Kontrolle wären die Ladegurte ausreichend festgezogen und das Ladegut formschlüssig geladen gewesen. Es wäre erforderlich gewesen, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen um abzuklären, ob und inwieweit die Ladung nicht ordnungsgemäß verstaut gewesen wäre, ob dies bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs der Fall gewesen wäre und ob dem Beschwerdeführer dies bei einer visuellen Prüfung hätte auffallen können.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Name der den Ladevorgang ausführenden Mitarbeiters der Firma xxx., bei der das Fahrzeug beladen worden war, nicht bekannt sei und beantragte er die Einvernahme eines Vertreters dieser Firma. Unter einem legte der Beschwerdeführer die Frachtpapiere vor.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten teilte die xxx mit Schriftsatz vom 27.11.2019 mit, dass in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht mehr festgestellt werden könne, welcher Mitarbeiter bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer am 07.02.2019 anwesend war.

Am 04.02.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Zeuge xxx (Polizeibediensteter; Meldungsleger) einvernommen wurde.

b.   Feststellungen

Am 08.02.2019 um 09.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Lkw mit dem Kennzeichen xxx samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen xxx auf der Autobahn A2 bei Straßenkilometer xxx im Gebiet der Marktgemeinde xxx in Fahrtrichtung xxx. Der Lkw samt Sattelanhänger war zuvor am 07.02.2019 bei der xxx. in xxx (xxx) beladen worden; Ziel der Fahrt waren die xxx in xxx (xxx).

Der Beschwerdeführer führte die Beladung von Lkw und Sattelanhänger am 07.02.2019 nicht selbst durch; er nahm das beladene Fahrzeug in xxx in Betrieb, ohne sich zuvor in ausreichendem Maß davon überzeugt zu haben, dass die Beladung sämtlichen in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Am 08.02.2019 fand im Gebiet der Marktgemeinde xxx eine Kontrolle des Fahrzeugs durch den Zeugen xxx statt und konnte festgestellt werden, dass der Sattelanhänger, der mit Planen abgedeckt war (kein Container), mit mehreren Paletten mit verschiedenen Gütern beladen war, wobei die einzelnen Elemente jeweils eine unterschiedliche Höhe aufwiesen. Die in den höheren Ebenen geladenen Paletten (und die Güter) hatten keinen Formschluss. Die vorhandenen Ladegurte waren nicht festgezurrt, sondern konnten diese jeweils 10 cm bis 20 cm nach links und nach rechts bewegt werden. Es waren keine Antirutschmatten vorhanden. Im Fall einer verkehrsbedingten Vollbremsung wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Ladung auf der Ladefläche verrutscht und in weiterer Folge der Sattelanhänger umkippt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ladung am Sattelanhänger oder deren Sicherung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in xxx und der Überprüfung in der Marktgemeinde xxx verändert worden wäre.

Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten am 04.02.2020 sowohl im Wege seines Rechtsvertreters als auch persönlich an seiner Adresse in xxx geladen. Er ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2019 erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten die Aufforderung an die xxx bekannt zu geben, welcher Mitarbeiter bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer anwesend war. Da dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ein amtlicher Übersetzer für die italienische Sprache nicht zur Verfügung steht, wurde der verwaltungsgerichtliche Schriftsatz vom 18.11.2019 von einem nichtamtlichen Übersetzer in die italienische Sprache übertragen. Die Gebühren für diese Tätigkeit wurden mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 02.12.2019 mit € 52,-- bestimmt; dieser Betrag wurde zwischenzeitlich auch überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Gebührennote des nichtamtlichen Übersetzers eingeräumt; er gab hiezu keine Stellungnahme ab.

II.  Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (insbesondere den diesem einliegenden Lichtbildern, die vom Zeugen xxx im Zuge der Überprüfung am 08.02.2019 angefertigt worden sind), dem Beschwerdevorbringen, dem Schriftsatz des Beschwerdeführers (samt Beilagen) vom 05.11.2019, der Gebührennote des nichtamtlichen Übersetzers vom 25.11.2019, dem Schreiben der xxx vom 27.11.2019 und dem Ergebnis der am 04.02.2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Zeugen xxx).

Zweifelsfrei fest (und im Übrigen auch außer Streit) steht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen xxx am 08.02.2019 um 09:45 Uhr auf der Autobahn xxx bei Straßenkilometer xxx im Gebiet der Marktgemeinde xxx in Fahrtrichtung xxx gelenkt hat er dieses Fahrzeug zuvor bei der xxx in xxx (xxx) im bereits geladenen Zustand übernommen hat.

Die Mangelhaftigkeit der Ladungssicherung auf der Ladefläche des Sattelanhängers im Zeitpunkt der Kontrolle am 08.02.2019 (kein Formschluss, nicht festgezurrte Gurte, keine Antirutschmatten) ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wird, und den dem Verwaltungsakt inneliegenden Lichtbildern. Die Aussage des Zeugen xxx stimmt einerseits mit dem Inhalt der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige und der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.04.2019 überein und andererseits auch mit den von ihm im Zuge der Überprüfung angefertigten Lichtbildern. Die Lichtbilder zeigen insbesondere, dass am Sattelanhänger mehrere Paletten samt Gütern übereinander geladen waren, und diese in den oberen Ebenen keinen Formschluss aufwiesen. Es zeigt sich im Übrigen kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen xxx zu zweifeln und ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegt und im Fall einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, sondern als Polizeibediensteter auch dienstrechtlich belangt werden könnte, weshalb seinen Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Zudem ist ihm als Organ der öffentlichen Straßenaufsicht angesichts seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 17 mH zur Rsp (Stand 01/2005, rdb.at)] und gilt dies im Hinblick auf seine 38jährige einschlägige Erfahrung auch für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung.Die Mangelhaftigkeit der Ladungssicherung auf der Ladefläche des Sattelanhängers im Zeitpunkt der Kontrolle am 08.02.2019 (kein Formschluss, nicht festgezurrte Gurte, keine Antirutschmatten) ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wird, und den dem Verwaltungsakt inneliegenden Lichtbildern. Die Aussage des Zeugen xxx stimmt einerseits mit dem Inhalt der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige und der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.04.2019 überein und andererseits auch mit den von ihm im Zuge der Überprüfung angefertigten Lichtbildern. Die Lichtbilder zeigen insbesondere, dass am Sattelanhänger mehrere Paletten samt Gütern übereinander geladen waren, und diese in den oberen Ebenen keinen Formschluss aufwiesen. Es zeigt sich im Übrigen kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen xxx zu zweifeln und ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegt und im Fall einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, sondern als Polizeibediensteter auch dienstrechtlich belangt werden könnte, weshalb seinen Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Zudem ist ihm als Organ der öffentlichen Straßenaufsicht angesichts seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 17 mH zur Rsp (Stand 01 aus 2005,, rdb.at)] und gilt dies im Hinblick auf seine 38jährige einschlägige Erfahrung auch für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung.

Vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen xxx und der vorhandenen Lichtbilder war die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Vorschriftsmäßigkeit der Ladungssicherung entbehrlich: Zwar darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Beweisanträge nicht ohne Begründung hinwegsetzen und ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, jedoch gilt dies nur, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises im Interesses der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141).

Im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Beurteilung kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständlich zum Ergebnis, dass bereits aus den Aussagen des Zeugen xxx, der über eine 38jährige – und damit ausreichende – Erfahrung bei einschlägigen Kontrollen aufweist, und den im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbildern geschlossen werden kann, dass Mängel bei der Ladungssicherung im Überprüfungszeitpunkt bestanden. Auf das Gutachten eines Sachverständigen kommt es insoweit nicht mehr an. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens aber zur Klärung der Frage beantragt, wie die Ladung zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer gesichert war und ob ihm Mängel bei einer visuellen Prüfung auffallen konnten, ist festzuhalten, dass das beantragte Beweismittel insoweit ungeeignet ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, weil dem Sachverständigen kein Material für eine Befundung zur Verfügung steht (keine Lichtbilder über die Ladungssicherung im Zeitpunkt der Übernahme; keine Aussagen von Zeugen, keine detaillierte Aussage des Beschwerdeführers).

Die Mangelhaftigkeit der Ladungssicherung bereits vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer und der von ihm behaupteterweise durchgeführten visuellen Kontrolle ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gemäß § 38 VwGVG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Amtswegigkeitsgrundsatz des § 25 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 25 Abs. 2 VStG (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/02/0064). Der Amtswegigkeitsgrundsatz befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Mitwirkungspflicht; VwGH 20.04.2007, 2007/02/0085). Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht insbesondere dann, wenn es sich um Umstände handelt, die der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen; es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0004). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und zwar unabhängig von der Pflicht des Verwaltungsgerichts, zunächst selbst – soweit es möglich ist – für die Durchführung aller erforderlichen Beweise zu sorgen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Mangelhaftigkeit der Ladungssicherung bereits vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer und der von ihm behaupteterweise durchgeführten visuellen Kontrolle ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gemäß Paragraph 38, VwGVG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Amtswegigkeitsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/02/0064). Der Amtswegigkeitsgrundsatz befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Mitwirkungspflicht; VwGH 20.04.2007, 2007/02/0085). Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht insbesondere dann, wenn es sich um Umstände handelt, die der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen; es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0004). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und zwar unabhängig von der Pflicht des Verwaltungsgerichts, zunächst selbst – soweit es möglich ist – für die Durchführung aller erforderlichen Beweise zu sorgen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

Der Beschwerdeführer bringt lediglich allgemein gehalten und wenig konkretisiert vor, im Zuge der Übernahme des beladenen Fahrzeugs eine visuelle Kontrolle durchgeführt zu haben, dass die Ladegurte ausreichend festgezogen und das Ladegut formschlüssig geladen gewesen wäre. Weder legt er dar, auf welche Art und Weise er seine Kontrolle bei Übernahme des Fahrzeugs durchgeführt hat, noch wann und inwiefern es auf der Wegstrecke zwischen xxx (dem Ort der Übernahme des Fahrzeugs) und der Marktgemeinde xxx (dem Kontrollort) zu Veränderungen an der Ladung bzw. der Ladungssicherung gekommen ist oder sein könnte (z.B. durch Entladevorgänge, Fahrmanöver, usw.). Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoweit wenig schlüssig und auch wenig nachvollziehbar, zumal die Lichtbildaufnahmen und die Aussage des Zeugen xxx zeigen, dass kein Formschluss auf der Ladefläche des Sattelanhängers im Kontrollzeitpunkt bestand und die Ladegurte auch nicht festgezurrt waren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es insoweit zu Änderungen während der Fahrt gekommen sein soll, wenn bis zur Kontrolle keine Entladung von Gütern stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Klärung seines Verhaltens bei der Übernahme des beladenen Fahrzeugs, insbesondere die von ihm in diesem Zusammenhang gesetzten Kontrollmaßnahmen, seiner Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maß nachgekommen, obwohl ihn das Verwaltungsgericht hiezu aufgefordert hat, und zwar einerseits durch die Verfahrensanordnung vom 23.10.2019 und andererseits durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2020, der der Beschwerdeführer ohne Nennung von Gründen nicht nachgekommen ist [vgl. zur Aktualisierung der Mitwirkungspflicht Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 25 Rz 5 (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. Diese Mitwirkungspflicht bestand bereits deshalb, weil dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine andere Möglichkeit offenstand, den Sachverhalt im Hinblick auf die Übernahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in xxx zu klären, zumal die xxx über entsprechende Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (die im Übrigen aufgrund des einschlägigen Antrags des Beschwerdeführers vom 05.11.2019 ergangen ist) in durchaus nachvollziehbarer Weise bekanntgegeben hat, dass aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums seit der Beladung des Fahrzeugs Anfang Februar 2019 nicht mehr festgestellt werden könne, wer bei der Übergabe des Fahrzeugs anwesend war. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Klärung seines Verhaltens bei der Übernahme des beladenen Fahrzeugs, insbesondere die von ihm in diesem Zusammenhang gesetzten Kontrollmaßnahmen, seiner Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maß nachgekommen, obwohl ihn das Verwaltungsgericht hiezu aufgefordert hat, und zwar einerseits durch die Verfahrensanordnung vom 23.10.2019 und andererseits durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2020, der der Beschwerdeführer ohne Nennung von Gründen nicht nachgekommen ist [vgl. zur Aktualisierung der Mitwirkungspflicht Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 25, Rz 5 (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. Diese Mitwirkungspflicht bestand bereits deshalb, weil dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine andere Möglichkeit offenstand, den Sachverhalt im Hinblick auf die Übernahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in xxx zu klären, zumal die xxx über entsprechende Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (die im Übrigen aufgrund des einschlägigen Antrags des Beschwerdeführers vom 05.11.2019 ergangen ist) in durchaus nachvollziehbarer Weise bekanntgegeben hat, dass aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums seit der Beladung des Fahrzeugs Anfang Februar 2019 nicht mehr festgestellt werden könne, wer bei der Übergabe des Fahrzeugs anwesend war.

Da es jedoch keine Anzeichen dafür gibt, dass es während der Fahrt von xxx bis xxx zu Änderungen an der Ladung bzw. deren Sicherung gekommen ist (worüber auch ein konkretisiertes Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt), geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass sich Ladung und Ladungssicherung bereits bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in Italien so dargestellt haben, wie später im Zuge der Kontrolle in Arnoldstein festgestellt werden konnte. Die allgemein gehaltenen, wenig konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm behaupteterweise durchgeführten visuellen Kontrolle stellen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten lediglich eine Schutzbehauptung dar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht im zumutbaren Ausmaß davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie dessen Beladung sämtlichen hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil ihm ansonsten die bereits bei Übernahme des Fahrzeugs bestehenden Mängel hätten auffallen müssen.

Außer Streit steht, dass beim Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund der Zuhilfenahme des Übersetzers für die italienische Sprache Gebühren in Höhe von € 52,-- entstanden sind.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

a.   Rechtsgrundlagen

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern […] nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. […]Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern […] nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. […]

Nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […] Nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […]

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen sind (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

§ 53 b AVG lautet:Paragraph 53, b AVG lautet:

Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, , mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, und sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […] Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, und sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]

b.   Erwägungen

1.

Nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. § 102 Abs. 1 KFG 1967 erfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat (VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076). Nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 erfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat (VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076).

Die Ladung auf dem Sattelanhänger, der mit dem vom Beschwerdeführer am 08.02.2019 gelenkten Lkw gezogen wurde, war nicht so gesichert, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, weil die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sich ihre Lage zueinander nur geringfügig verändern hätte können. Weder war auf der Ladefläche des Sattelanhängers Formschluss gegeben (somit die gesamte Ladefläche nicht in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt), noch waren die vorhandenen Ladegurte festgezurrt oder fanden Antirutschmatten Verwendung. Bei einer Vollbremsung oder einem verkehrsbedingten gravierenden Lenkmanöver wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Ladung auf der Ladefläche verrutscht und in weiterer Folge der Sattelanhänger umkippt. Eine Vollbremsung zählt zum „normalen Fahrbetrieb“ iSv § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 (VwGH 14.04.2018, Ra 2018/02/0001). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich auch zu schließen, dass der Beschwerdeführer die Ladung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs samt Sattelanhänger nicht im zumutbaren Ausmaß überprüft hat. Der objektive Tatbestand des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 (iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967) ist somit verwirklicht. Die Ladung auf dem Sattelanhänger, der mit dem vom Beschwerdeführer am 08.02.2019 gelenkten Lkw gezogen wurde, war nicht so gesichert, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, weil die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sich ihre Lage zueinander nur geringfügig verändern hätte können. Weder war auf der Ladefläche des Sattelanhängers Formschluss gegeben (somit die gesamte Ladefläche nicht in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt), noch waren die vorhandenen Ladegurte festgezurrt oder fanden Antirutschmatten Verwendung. Bei einer Vollbremsung oder einem verkehrsbedingten gravierenden Lenkmanöver wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Ladung auf der Ladefläche verrutscht und in weiterer Folge der Sattelanhänger umkippt. Eine Vollbremsung zählt zum „normalen Fahrbetrieb“ iSv Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 (VwGH 14.04.2018, Ra 2018/02/0001). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich auch zu schließen, dass der Beschwerdeführer die Ladung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs samt Sattelanhänger nicht im zumutbaren Ausmaß überprüft hat. Der objektive Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967) ist somit verwirklicht.

2.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Übertretung von § 102 Abs. 1 KFG 1967 (in Verbindung mit einer anderen Bestimmung) stellt ein Ungehorsamsdelikt iSv § 5 Abs. 1 VStG dar (VwGH 25.01.1995, 94/03/0240). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe angeführt, die glaubhaft machen könnten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden iSv § 5 Abs. 1 VStG trifft; er hat dadurch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur allgemein vorgebracht hat, eine visuelle Kontrolle des Fahrzeugs bei Übernahme durchgeführt zu haben, er jedoch nicht konkretisiert, worin diese Überprüfung im Einzelnen bestand. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass an der Ladung oder ihrer Sicherung während der Fahrt von xxx in xxx bis zur Überprüfung in xxx Veränderungen vorgenommen worden sind (was auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet), ist davon auszugehen, dass sich die Ladung und ihre Sicherung am Sattelanhänger bereits bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer so dargestellt haben, wie dies später im Zuge der Überprüfung festgestellt werden konnte. Dem Beschwerdeführer musste somit – eine entsprechende Prüfung bei Übernahme des Fahrzeugs vorausgesetzt – bewusst sein, dass die Ladungssicherung nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist. Die Übertretung von Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 (in Verbindung mit einer anderen Bestimmung) stellt ein Ungehorsamsdelikt iSv Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar (VwGH 25.01.1995, 94/03/0240). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe angeführt, die glaubhaft machen könnten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden iSv Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft; er hat dadurch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur allgemein vorgebracht hat, eine visuelle Kontrolle des Fahrzeugs bei Übernahme durchgeführt zu haben, er jedoch nicht konkretisiert, worin diese Überprüfung im Einzelnen bestand. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass an der Ladung oder ihrer Sicherung während der Fahrt von xxx in xxx bis zur Überprüfung in xxx Veränderungen vorgenommen worden sind (was auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet), ist davon auszugehen, dass sich die Ladung und ihre Sicherung am Sattelanhänger bereits bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer so dargestellt haben, wie dies später im Zuge der Überprüfung festgestellt werden konnte. Dem Beschwerdeführer musste somit – eine entsprechende Prüfung bei Übernahme des Fahrzeugs vorausgesetzt – bewusst sein, dass die Ladungssicherung nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist.

3.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, […] zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, […] zuwiderhandelt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 5.000,--) bewegt, unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als angemessen.

Die Vorschriften über die Ladungssicherung dienen der Verkehrssicherheit; es handelt sich hiebei um ein bedeutsames Rechtsgut. Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit den festgestellten Mängeln führte zu einer Erhöhung des Unfallrisikos und schlussendlich zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern in ihrer Gesundheit und ihrem Leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in nicht bloß unerheblichem Ausmaß in ein bedeutsames Rechtsgut eingegriffen hat.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen; der Beschwerdeführer ist weder dieser Annahme zu seiner Einkommenssituation entgegengetreten, noch hat er diese im verwaltungsbehördlichen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offengelegt. Der Heranziehung durchschnittlicher Verhältnisse ist mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als rechtswidrig einzustufen (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen; der Beschwerdeführer ist weder dieser Annahme zu seiner Einkommenssituation entgegengetreten, noch hat er diese im verwaltungsbehördlichen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offengelegt. Der Heranziehung durchschnittlicher Verhältnisse ist mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als rechtswidrig einzustufen vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).

4.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind Gebühren für die Tätigkeit des nichtamtlichen Übersetzers für die italienische Sprache angefallen, weil das Landesverwaltungsgericht Kärnten über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2019 die xxx zur Bekanntgabe von Zeugen aufgefordert hat.

Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 76 Abs. 1 AVG zu den Barauslagen zu zählen; gemäß § 53b AVG sind unter nichtamtlichen Dolmetschern auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Entgegen jenen Gebühren für einen Dolmetscher oder Übersetzer, der dem Beschuldigten beigestellt wird und die von Amts wegen zu tragen sind, sind Dolmetscher- oder Übersetzergebühren, die für die Einvernahme von Zeugen notwendig waren, dem Bestraften aufzuerlegen [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 52 VwGVG, Anm 10 und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs-verfahrensrecht6 (2018) Rz 1137]. Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu den Barauslagen zu zählen; gemäß Paragraph 53 b, AVG sind unter nichtamtlichen Dolmetschern auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Entgegen jenen Gebühren für einen Dolmetscher oder Übersetzer, der dem Beschuldigten beigestellt wird und die von Amts wegen zu tragen sind, sind Dolmetscher- oder Übersetzergebühren, die für die Einvernahme von Zeugen notwendig waren, dem Bestraften aufzuerlegen [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 52, VwGVG, Anmerkung 10 und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs-verfahrensrecht6 (2018) Rz 1137].

Die Gebühren des nichtamtlichen Übersetzers für die italienische Sprache waren für die potentielle Einvernahme von Zeugen erforderlich und wurden nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht, sondern resultieren aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2019. Sie sind ihm daher (als dem Bestraften) aufzuerlegen.

Das im Hinblick auf die Angemessenheit der Gebührennote des nichtamtlichen Übersetzers erforderliche Parteiengehör (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055) wurde durch Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit dem hg. Schreiben vom 02.12.2019 gewahrt. Seitens des Beschwerdeführers wurde zur Gebührennote jedoch nicht Stellung genommen.

Mit hg. Beschluss vom 02.12.2019, Zahl: KLVwG-843/9/2019, wurde die Gebühr des nichtamtlichen Übersetzers mit € 52,-- bestimmt. Zwischenzeitlich wurde ihm dieser Betrag auch überwiesen, er ist somit auch im Sinne von § 52 Abs. 3 VwGVG „erwachsen“. Mit hg. Beschluss vom 02.12.2019, Zahl: KLVwG-843/9/2019, wurde die Gebühr des nichtamtlichen Übersetzers mit € 52,-- bestimmt. Zwischenzeitlich wurde ihm dieser Betrag auch überwiesen, er ist somit auch im Sinne von Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG „erwachsen“.

Im Übrigen gründet sich die Kostenentscheidung auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

IV.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladegutsicherung, Visuelle Kontrolle, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.843.13.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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