TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/20 2007/02/0085

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Veröffentlicht am 20.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AW in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Februar 2007, Zl. VwSen-161881/10/Kof/Be, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe, obwohl er am Erscheinen bei der für 30. Jänner 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung durch Krankheit gehindert gewesen sei, diese dennoch durchgeführt. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. September 2003). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht nachgekommen:Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. September 2003). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht nachgekommen:

Der Tag, für den die mündliche Verhandlung bei der belangten Behörde anberaumt war (und an dem der angefochtene Bescheid mündlich verkündet wurde), nämlich der 30. Jänner 2007, war ein Dienstag. Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, am Wochenende vor diesem Termin habe er starke Zahnschmerzen gehabt. Durch eine "Erstuntersuchung" sei festgestellt worden, dass "ein Zahn unter Eiter steht" und es seien ihm entsprechende Medikamente verschrieben worden. Dies habe er der belangten Behörde am 29. Jänner 2007 unter näherer Schilderung der Symptome mittels Telefax mitgeteilt. Andere Unterlagen habe er an diesem Tag noch nicht zur Verfügung gehabt. Erst nachdem er sich "einigermaßen erholt" habe, habe er der belangten Behörde am 7. Februar 2007 entsprechende medizinische Unterlagen übermittelt.

Daraus ist erkennbar, dass der (im Übrigen rechtskundige) Beschwerdeführer in Kenntnis seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung war (und es sohin auch nicht einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde bedurfte - vgl. den, dem zitierten hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178, zu Grunde liegenden Sachverhalt). Weshalb der Beschwerdeführer allerdings nicht bereits am 29. Jänner 2007 - also vor der am 30. Jänner 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung - in der Lage gewesen sei, dem Telefax eine entsprechende ärztliche Bestätigung anzuschließen, ist nicht ersichtlich.Daraus ist erkennbar, dass der (im Übrigen rechtskundige) Beschwerdeführer in Kenntnis seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung war (und es sohin auch nicht einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde bedurfte - vergleiche , den, dem zitierten hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178, zu Grunde liegenden Sachverhalt). Weshalb der Beschwerdeführer allerdings nicht bereits am 29. Jänner 2007 - also vor der am 30. Jänner 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung - in der Lage gewesen sei, dem Telefax eine entsprechende ärztliche Bestätigung anzuschließen, ist nicht ersichtlich.

Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache selbst anlangt (wo der Beschwerdeführer einen Widerspruch des Zeugen S. in der "Erkennbarkeit" des Lenkers erblickt), so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, wonach der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht.Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache selbst anlangt (wo der Beschwerdeführer einen Widerspruch des Zeugen Sitzung in der "Erkennbarkeit" des Lenkers erblickt), so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, wonach der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2007

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020085.X00

Im RIS seit

21.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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