TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/20 KLVwG-290/10/2020

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §38
BauansuchenV Krnt 2012 §2
BauO Krnt §10 Abs1 litb
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2020, Ra 2020/06/0148-4, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.05.2020, KLVwG-290/10/2020, zurückgewiesen.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx eG, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2019, Zahl: xxx, betreffend Abweisung eines Änderungsansuchens nach der K-BO, nach der am 13.5.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx eG, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2019, Zahl: xxx, betreffend Abweisung eines Änderungsansuchens nach der K-BO, nach der am 13.5.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Die von der xxx eG (FN xxx), xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx mit Schriftsatz vom 24.09.2019 erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.09.2019, Zahl: xxx, wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch desselben nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Der Antrag der xxx reg. Gen.mbH als Rechtsvorgängerin der xxx eG (FN xxx), xxx, xxx, vom 18.12.2007 (eingelangt am 19.12.2007), auf Erteilung der Baubewilligung über Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau auf dem Grundstück .xxx, KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche .xxx, KG xxx, wird

abgewiesen“.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 12.9.2007 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (xxx reg. Gen.mbH) die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Gebäudes und Errichtung eines Verbindungsganges vom Gebäude xxx zum Gebäude xxx auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken .xxx und .xxx, EZ xxx, KG xxx.

Mit Schreiben vom 18.12.2007 (eingelangt am 19.12.2007) wurde von dieser das nunmehr verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen „über den Entfall der Sheddächer und die Belichtung des Obergeschosses – Zubau auf der Baufläche .xxx, KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche .xxx, KG xxx eingebracht. Mit diesem Änderungsansuchen soll entsprechend der Projektunterlagen die Belichtung des Zubaus über Fensteröffnungen in der Baufläche .xx, KG xxx zu genannter Fassade ermöglicht werden und an der Außenfassade ein Vollwärmeschutz angebracht werden, welcher in diesem Bereich zu einer Überbauung des Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx, führt, welches zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des xxx stand.

Im Änderungsansuchen vom 18.12.2007 wurde neben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auch Herr xxx als Bauwerber angeführt. Das angeführte Änderungsansuchen als auch die diesem angeschlossenen Änderungseinreichpläne, wie auch die Baubeschreibung, wurden sowohl von einem Vertreter der Bauwerberin, als auch von xxx eigenhändig unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 13.12.2016 (eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 14.12.2016) wurde von der xxx GmbH, FN xxx, mitgeteilt, dass sie aufgrund des Kaufvertrages vom 23.12.2015 Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG xxx, sei und im Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft ihr ausdrücklich zugesichert worden sei, dass der Kaufgegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet sei. Für den Fall, dass durch den Voreigentümer, Herrn xxx, in der Vergangenheit Zustimmungserklärungen abgegeben worden seien, welche sich inhaltlich auf das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 beziehen, werde erklärt, dass etwaige erteilte Zustimmungserklärungen mit sofortiger Wirkung widerrufen werden und dem Änderungsansuchen vom 19.12.2007 keine Zustimmung erteilt werde.

Nach einer am 15.12.2016 vor Ort durchgeführten Bauverhandlung wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.06.2017 gem. § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen 4 Wochen die Einreichunterlagen betreffend das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 durch Vorlage der liquiden Zustimmung des Eigentümers der Baufläche .xxx, EZ xxx, KG xxx zu ergänzen. Nach einer am 15.12.2016 vor Ort durchgeführten Bauverhandlung wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.06.2017 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen 4 Wochen die Einreichunterlagen betreffend das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 durch Vorlage der liquiden Zustimmung des Eigentümers der Baufläche .xxx, EZ xxx, KG xxx zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 21.6.2017 hat die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der bauwerbenden xxx reg. Gen.m.b.H. beantragt, die Mängelbehebungsfrist mit zumindest 12 Monaten zu bemessen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vom Zivilgericht zu beurteilenden Frage betreffend das Vorliegen einer liquiden Zustimmung gemäß § 38 AVG zu unterbrechen. Mit Schreiben vom 21.6.2017 hat die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der bauwerbenden xxx reg. Gen.m.b.H. beantragt, die Mängelbehebungsfrist mit zumindest 12 Monaten zu bemessen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vom Zivilgericht zu beurteilenden Frage betreffend das Vorliegen einer liquiden Zustimmung gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechen.

In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx., das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 gem. § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx., das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, welches in Stattgebung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 6.4.2018, Zahl: KLVwG-505/15/2018 den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.8.2017 mit der Begründung aufhob, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Änderungsansuchens die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes .xxx, KG xxx vorgelegen hat.

Erläuternd wurde in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2008, Zl.2007/05/0147 darauf hingewiesen, dass eine erteilte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens widerrufen werden kann und der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung baurechtlich nicht relevant ist.

Mit weiterem Schreiben vom 4.5.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6.4.2018 und die in diesem enthaltenen erläuternden Ausführungen neuerlich gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert den erforderlichen liquiden Zustimmungsnachweis des Eigentümers des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx bis 10.6.2018 zu erbringen. Mit weiterem Schreiben vom 4.5.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6.4.2018 und die in diesem enthaltenen erläuternden Ausführungen neuerlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert den erforderlichen liquiden Zustimmungsnachweis des Eigentümers des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx bis 10.6.2018 zu erbringen.

Mit Bescheid vom 7.9.2018 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 neuerlich gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung spruchgemäß als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 7.9.2018 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 neuerlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung spruchgemäß als mangelhaft belegt zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederrum das Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde mit Bescheid vom 16.10.2018 vom Stadtrat der Stadtgemeinde xxx als unbegründet abgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 8.4.2019, Zahl: KLVwG-2815/4/2019, statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 7.9.2018 neuerlich mit der Begründung auf, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Änderungsansuchens (19.12.2007) die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes .xxx, KG xxx vorgelegen hat. In den Entscheidungsgründen wurde ferner unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2008, Zahl: 2007/05/0147 ausgeführt, dass der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre in der Sache selbst zu entscheiden.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.9.2019, Zahl: xxx. wurde in weiterer Folge das Änderungsansuchen der Beschwerdeführerin vom 19.12.2007, mit folgendem Spruch abgewiesen:

„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx weist den Antrag vom 19.12.2007 des Bauwerbers xxx eG (FN xxx), xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung über Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschoßes – Zubau auf der Bfl. Nr. .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Bfl. Nr. .xxx. KG xxx gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, im folgenden als AVG bezeichnet, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg cit der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. und gem. § 2 b) der Bauansuchenverordnung, i.d.g.F. ab,„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx weist den Antrag vom 19.12.2007 des Bauwerbers xxx eG (FN xxx), xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung über Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschoßes – Zubau auf der Bfl. Nr. .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Bfl. Nr. .xxx. KG xxx gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, im folgenden als AVG bezeichnet, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg cit der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. und gem. Paragraph 2, b) der Bauansuchenverordnung, i.d.g.F. ab,

da der Grundeigentümer xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 die etwaig erteilte Zustimmungserklärung von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx, mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, sodass der Nachweis gem. § 2b) der Bauansuchenverordnung, über die Zustimmung des Grundeigentümers nicht liquid vorliegt. da der Grundeigentümer xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 die etwaig erteilte Zustimmungserklärung von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx, mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, sodass der Nachweis gem. Paragraph 2 b,) der Bauansuchenverordnung, über die Zustimmung des Grundeigentümers nicht liquid vorliegt.

Werden Belege nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist nach § 10 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 gem. § 13 Abs. 3 AVG 1991 i.d.g.F. der Baubewilligungsantrag als mangelhaft belegt zurückzuweisen. Werden Belege nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist nach Paragraph 10, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 i.d.g.F. der Baubewilligungsantrag als mangelhaft belegt zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 12.9.2019 im Spruch wie folgt abgeändert wird:

Nach dem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet,“ entfällt der Beistrich und entfällt in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg cit der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F.“„Nach dem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet,“ entfällt der Beistrich und entfällt in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg cit der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F.“

In Begründung dieser Entscheidung wurde folgendes ausgeführt:

„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 12.09.2019 mit der Aktenzahl xxx. den Antrag vom 19.12.2007 des Bauwerbers xxx eG (FNxxx), xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschoßes - Zubau auf der Bfl Nr .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Bfl. Nr. .xxx. KG xxx, gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, im Folgenden als AVG bezeichnet und gemäß § 2 Abs 1 lit b der Kärntner Bauansuchenverordnung LGBI.Nr. 42/2002 als mangelhaft belegt abgewiesen, da der Nachweis Gemäß § 2 Abs 1 lit b der Kärntner Bauansuchenverordnung LGBI.Nr. 42/2002 über die Zustimmung des Grundeigentümers fehlt, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist und diese nicht liquid vorliegt.„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 12.09.2019 mit der Aktenzahl xxx. den Antrag vom 19.12.2007 des Bauwerbers xxx eG (FNxxx), xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschoßes - Zubau auf der Bfl Nr .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Bfl. Nr. .xxx. KG xxx, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, im Folgenden als AVG bezeichnet und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Kärntner Bauansuchenverordnung LGBI.Nr. 42 aus 2002, als mangelhaft belegt abgewiesen, da der Nachweis Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Kärntner Bauansuchenverordnung LGBI.Nr. 42 aus 2002, über die Zustimmung des Grundeigentümers fehlt, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist und diese nicht liquid vorliegt.

Da der Grundeigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 die etwaig erteilte Zustimmungserklärungen von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx, mit sofortiger Wirkung widerrufen hat.

Auf Grund der eindeutig hervorgehenden Zurückziehung der Zustimmung zum gegenständlichen Bauantrag vom 19.12.2007 des Bauwerbers xxx eG (FNxxx), xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschoßes - Zubau auf der Bfl. Nr .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Bfl. Nr. .xxx. KG xxx stehe für die Berufungsbehörde fest, dass die Zustimmung aller Miteigentümer zum gegenständlichen Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht vorliege, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Die Zustimmung des Grundeigentümers muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (vql, die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1987, 86/05/0109, und vom 29. August 1996, 96/06/0103).

Nach der Rechtssprechung des VwGH handelt es sich bei der Vorschrift, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einem Bauansuchen anzuschließen, nicht nur um eine solche über die notwendigen Belege des Bauansuchens, sondern ergibt sich dazu auch die materiell-rechtliche Vorschrift, das die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muss. Ergibt sich nämlich im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird diese Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (VwGH 29.01.1981,06/3577 und 35578/80).

Für das Verfahren ist es ohne Bedeutung, ob etwa Rechtsvorgänger im Grundeigentum zum Zeitpunkt der (konsenslosen) Errichtung des Bauwerks dem nicht widersprach und auch die Rechtsnachfolger mit Übergabevertrag das Grundstück mit allen rechtlichen und faktischen Zubehör ins Eigentum übernahmen und erst später ihre Zustimmung verweigerten. Daran ändert nichts, dass eine fehlende Zustimmung (allenfalls) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann (VwGH 29.01.1981,06/3577 und 35578/80; VwGH 5.10.1954,2669/53).

Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1990, 89/05/0160, mwN). Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. März 1990, 89/05/0160, mwN).

Ob der Grundeigentümer zugleich auch Bauwerber ist, ändert nichts daran, dass die Zustimmung eines Grundeigentümers und/oder Bauwerbers gegenüber der Baubehörde, wie in diesem Fall in der Niederschrift zur Bauverhandlung am 15.12.2016, wiederrufen wird.

Daher erweist sich auch das Vorbringen das ein Begründungsmangel vorliegt als nicht zutreffend.

Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist für die Berufung nichts zu gewinnen. Eine Vereinbarung zwischen der Bauwerberin xxx reg.Gen.nbH. und xxx als Zustimmung, welcher hierfür ein Entgelt von Euro 7.000.- ausbezahlt bekam ändert nichts daran, dass die mitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren klar zum Ausdruck brachte, keine Zustimmung zu der beantragten Bauführung zu erteilen.

Der Fristerstreckungsantrag vom 21.06.2017 um Aussetzung It. § 38 AVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Zivilgerichtes konnte daher nicht staatgegeben werden, da durch den Grundeigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 die etwaig erteilte Zustimmungserklärungen von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx, mit sofortiger Wirkung widerrufen hat und somit die Baubehörde I. Instanz dadurch in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Zustimmung des Grundeigentümers weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich weiters das Vorbringen als nicht zielführend, es komme auf den urkundlichen Nachweis an, dass der Grundeigentümer (oder die anderen Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber in welcher Form auch immer zur Bauführung zugestimmt haben, was nicht als verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber der Behörde, sondern als Erklärung gegenüber dem Bauwerber einzustufen sei. Hier geht es ja gerade nicht darum, ob der Miteigentümer (irgendwann) zugestimmt hat, sondern darum, dass diese Zustimmung (hier: im Berufungsverfahren) widerrufen wurde. Der Fristerstreckungsantrag vom 21.06.2017 um Aussetzung römisch eins t. Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Zivilgerichtes konnte daher nicht staatgegeben werden, da durch den Grundeigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 die etwaig erteilte Zustimmungserklärungen von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx, mit sofortiger Wirkung widerrufen hat und somit die Baubehörde römisch eins. Instanz dadurch in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Zustimmung des Grundeigentümers weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich weiters das Vorbringen als nicht zielführend, es komme auf den urkundlichen Nachweis an, dass der Grundeigentümer (oder die anderen Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber in welcher Form auch immer zur Bauführung zugestimmt haben, was nicht als verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber der Behörde, sondern als Erklärung gegenüber dem Bauwerber einzustufen sei. Hier geht es ja gerade nicht darum, ob der Miteigentümer (irgendwann) zugestimmt hat, sondern darum, dass diese Zustimmung (hier: im Berufungsverfahren) widerrufen wurde.

Es lag daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine aufrechte Zustimmung der Miteigentümerin mehr vor. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Baubewilligungsansuchen abgewiesen wurde, verletzt daher keine Rechte des Berufungswerbers. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.“

In der dagegen mit Schriftsatz vom 03.02.2020 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„Der bekämpfte Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist unbegründet.

II Sachverhalt: römisch zwei Sachverhalt:

Die xxx reg.Gen.mbH FN xxx (im Folgenden auch als „Bauwerberin" bezeichnet) als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin ersuchte am 29.05.2007 um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Gebäudes und Errichtung eines Verbindungsganges vom Gebäude xxx zum Gebäude xxx auf den Bauflächen .xxx und .xxx (EZ xxx KG xxx) an.

Am 20.06.2007 fand in dieser Baurechtssache vor Ort eine mündliche Bauverhandlung statt.

Der mit 12.09.2007 datierte Bescheid, Zahl xxx., mit dem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden auch Baubehörde I. Instanz") die Baubewilligung für das mit Eingabe vom 29.05.2007 eingebrachte Bauvorhaben nach Maßgabe der beigeschlossenen Unterlagen unter Einhaltung der in den Punkten 1 bis 49 erteilten Auflagen erteilte, wurde der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH (FN xxx) nicht zugestellt. Die Zustellung erfolgte vielmehr erst am 04.09.2017 an die ausgewiesene Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Der mit 12.09.2007 datierte Bescheid, Zahl xxx., mit dem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden auch Baubehörde römisch eins. Instanz") die Baubewilligung für das mit Eingabe vom 29.05.2007 eingebrachte Bauvorhaben nach Maßgabe der beigeschlossenen Unterlagen unter Einhaltung der in den Punkten 1 bis 49 erteilten Auflagen erteilte, wurde der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH (FN xxx) nicht zugestellt. Die Zustellung erfolgte vielmehr erst am 04.09.2017 an die ausgewiesene Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 18.12.2007 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 19.12.2007, suchte die xxx reg. Gen.mbH (FNxxx) als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin um die Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und die Belichtung des Obergeschosses - Zubau auf der Baufläche .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche .xxx, KG xxx an. Mit diesem Änderungsansuchen soll die Belichtung des Zubaus über Fensteröffnungen in der der Baufläche .xxx, KG xxx, zugewandten Fassade ermöglicht werden und an der Außenfassade ein Vollwärmeschutz angebracht werden. Mit Eingabe vom 18.12.2007 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt am 19.12.2007, suchte die xxx reg. Gen.mbH (FNxxx) als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin um die Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und die Belichtung des Obergeschosses - Zubau auf der Baufläche .xxx KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche .xxx, KG xxx an. Mit diesem Änderungsansuchen soll die Belichtung des Zubaus über Fensteröffnungen in der der Baufläche .xxx, KG xxx, zugewandten Fassade ermöglicht werden und an der Außenfassade ein Vollwärmeschutz angebracht werden.

Diesem Ansuchen legte die Bauwerberin die Erklärung des seinerzeitigen Eigentümers der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus der Baufläche .xxx, xxx bei, in der dieser ausdrücklich seine Zustimmung zur Entfernung der im Bereich seiner Liegenschaft EZ xxx, KG xxx gelegenen Begrenzungsmauer, zur Anbringung einer Befestigung nach Abbruch der Mauer, der Anpassung der Befestigung nach dem Stand der Technik, zur Errichtung von Fensteröffnungen im Bereich des Zubaus anstelle der Feuermauer und zur Überschreitung der Grenze zu seinem Grundstück Baufläche .xxx, KG xxx, erteilte.

Diese vom seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer xxx erteilte Zustimmung wurde in der Niederschrift der Baubehörde I. Instanz vom 16.08.2007 festgehalten. Sowohl das Änderungsansuchen als auch die diesem angeschlossenen Änderungseinreichpläne und die Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, wurden von einem Vertreter der Bauwerberin und von xxx eigenhändig unterzeichnet. Diese vom seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer xxx erteilte Zustimmung wurde in der Niederschrift der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.08.2007 festgehalten. Sowohl das Änderungsansuchen als auch die diesem angeschlossenen Änderungseinreichpläne und die Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, wurden von einem Vertreter der Bauwerberin und von xxx eigenhändig unterzeichnet.

Am 18.11.2008, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 20.11.2008, zeigte die mit der Bauausführung beauftragte xxx GmbH gemäß § 39 Abs. 2 K-BO 1996 die Fertigstellung des Bauvorhabens, und zwar in der im Antrag vom 18.12.2007 modifizierten Forum an. Am 18.11.2008, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt am 20.11.2008, zeigte die mit der Bauausführung beauftragte xxx GmbH gemäß Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 die Fertigstellung des Bauvorhabens, und zwar in der im Antrag vom 18.12.2007 modifizierten Forum an.

Mit Ladung vom 06.12.2016, also 8 Jahre nach Mitteilung der Fertigstellung des Bauvorhabens (!!!), wurde von der Baubehörde I. Instanz in Bezug auf das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 für den 15.12.2016 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt und vor Ort an diesem Tag durchgeführt. Mit Ladung vom 06.12.2016, also 8 Jahre nach Mitteilung der Fertigstellung des Bauvorhabens (!!!), wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz in Bezug auf das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 für den 15.12.2016 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt und vor Ort an diesem Tag durchgeführt.

Mit Schreiben vom 09.06.2017, der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt am 16.06.2017, trug die Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin auf, binnen 4 Wochen die Einreichunterlagen betreffend das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 durch Vorlage der liquiden Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft Baufläche .xxx, EZ xxx KG xxx zu ergänzen. Mit Schreiben vom 09.06.2017, der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt am 16.06.2017, trug die Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin auf, binnen 4 Wochen die Einreichunterlagen betreffend das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 durch Vorlage der liquiden Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft Baufläche .xxx, EZ xxx KG xxx zu ergänzen.

Mit Eingabe vom 21.06.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Mängelbehebungsfrist mit zumindest 12 Monaten zu bemessen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vom Zivilgericht zu beurteilenden Frage betreffend das Vorliegen einer liquiden Zustimmung gemäß § 38 AVG zu unterbrechen. Mit Eingabe vom 21.06.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Mängelbehebungsfrist mit zumindest 12 Monaten zu bemessen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vom Zivilgericht zu beurteilenden Frage betreffend das Vorliegen einer liquiden Zustimmung gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechen.

Mit dem Bescheid vom 24.08.2017, Zahl xxx, wies die Baubehörde I. Instanz den Antrag vom 19.12.2007 gemäß § l3 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt zurück und begründete dies damit, dass der in § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung idgF vorgeschriebene Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx fehle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.09.2017 (nicht wie im Bescheid der belangten Behörde irrtümlich angeführt "am 13.10.2017") fristgerecht Berufung. Mit dem Bescheid vom 24.08.2017, Zahl xxx, wies die Baubehörde römisch eins. Instanz den Antrag vom 19.12.2007 gemäß Paragraph l3 Absatz 3, AVG als mangelhaft belegt zurück und begründete dies damit, dass der in Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung idgF vorgeschriebene Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx fehle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.09.2017 (nicht wie im Bescheid der belangten Behörde irrtümlich angeführt "am 13.10.2017") fristgerecht Berufung.

Mit dem Bescheid vom 12.12.2017, Zahl xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ihre Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I: Instanz vom 24.08.2017 gemäß § 94 K-AGO iVm § 66 Abs.4 A VG als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.08.2017. Mit dem Bescheid vom 12.12.2017, Zahl xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ihre Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I: Instanz vom 24.08.2017 gemäß Paragraph 94, K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, A VG als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.08.2017.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 05.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gab dieser Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 06.04.2018, Zahl KLVwG-505/15/2018, statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.08.2017 mit der Begründung auf, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Änderungsansuchens am 19.12.2007 die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes .xxx KG xxx, angeschlossen war.

Mit dem Bescheid vom 07.09.2018, Zahl xxx, wies die Baubehörde 1. Instanz das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 gemäß § 13 Abs. 3 A VG iVm „mit § 13 Abs. 2 leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF" und gemäß § 2 lit. b. der Bauansuchenverordnung idgF auch im 2. Verfahrensgang mit der Begründung, dass der in § 2 der Bauansuchenverordnung vorgeschriebene Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx, KG xxx, fehlen würde, als mangelhaft belegt zurück. Mit dem Bescheid vom 07.09.2018, Zahl xxx, wies die Baubehörde 1. Instanz das Änderungsansuchen vom 18.12.2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, A VG in Verbindung mit „mit Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF" und gemäß Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung idgF auch im 2. Verfahrensgang mit der Begründung, dass der in Paragraph 2, der Bauansuchenverordnung vorgeschriebene Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx, KG xxx, fehlen würde, als mangelhaft belegt zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.09.2018 fristgerecht Berufung.

Mit dem Bescheid vom 16.10.2018, Zahl xxx. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx diese Berufung gemäß § 94 K-AGO 1998 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruchteil des Bescheides der Baubehörde 1. Instanz vom 07.09.2019 wie folgt abzuändern sei: "Nach dem Satzteil" im Folgenden als A VG bezeichnet "entfällt der Beistrich und entfällt" in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF". Mit dem Bescheid vom 16.10.2018, Zahl xxx. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx diese Berufung gemäß Paragraph 94, K-AGO 1998 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruchteil des Bescheides der Baubehörde 1. Instanz vom 07.09.2019 wie folgt abzuändern sei: "Nach dem Satzteil" im Folgenden als A VG bezeichnet "entfällt der Beistrich und entfällt" in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.11.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gab dieser Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 08.04.2019, Zahl KLVwG-2815/4/2019, statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2018 (gleichlautend wie im 1. Verfahrensgang) mit der Begründung auf, das zum Zeitpunkt der Einbringung des Änderungsansuchens am 19.12.2007 die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes. xxx, KG xxx, angeschlossen war.

In dem nunmehr im 3. Verfahrensgang erlassenen Bescheid vom 12.09.2019, Zahl xxx. wies die Baubehörde I. Instanz das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF iVm § 13 Abs. 2 leg.cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF und gemäß § 2 b der Bauansuchenverordnung idgF ab. In dem nunmehr im 3. Verfahrensgang erlassenen Bescheid vom 12.09.2019, Zahl xxx. wies die Baubehörde römisch eins. Instanz das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF und gemäß Paragraph 2, b der Bauansuchenverordnung idgF ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.09.2019 fristgerecht Berufung.

Mit dem Bescheid vom 10.12.2019, Zahl xxx. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx diese Berufung gemäß § 94 K-AGO 1998 iVm § 66 Abs. 4 A VG als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruchteil des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 12.09.2019 wie folgt abzuändern sei: „Nachdem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet" entfällt der Beistrich und entfällt „in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg.cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF". Mit dem Bescheid vom 10.12.2019, Zahl xxx. wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx diese Berufung gemäß Paragraph 94, K-AGO 1998 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, A VG als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruchteil des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 12.09.2019 wie folgt abzuändern sei: „Nachdem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet" entfällt der Beistrich und entfällt „in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF".

Gleichlautend wie die Baubehörde I. Instanz führte die belangte Behörde als Begründung für Ihre Entscheidung an, dass der (nunmehrige) Grundeigentümer der Baufläche .xxx, KG xxx, die xxx GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 "etwaige erteilte Zustimmungserklärungen von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx" mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Ein eigenständiges Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Gleichlautend wie die Baubehörde römisch eins. Instanz führte die belangte Behörde als Begründung für Ihre Entscheidung an, dass der (nunmehrige) Grundeigentümer der Baufläche .xxx, KG xxx, die xxx GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer xxx in der Bauverhandlung vom 05.12.2016 "etwaige erteilte Zustimmungserklärungen von Seiten des Voreigentümers, Herrn xxx" mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Ein eigenständiges Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, auf die Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,

und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

III Beschwerdegründe: römisch drei Beschwerdegründe:

Vorauszuschicken ist, dass das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen vom 18.12.2007, bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht am 19.12.2007, vor dem Inkrafttreten der Novelle der K-BO 1996 durch das LGBl. Nr. 80/2012 am 01.10.2012 eingebracht wurde. Daher ist das gegenständliche Bauverfahren gemäß der Übergangsbestimmung des Artikels IV Abs. 3 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 nach den bis zum 30.09.2012 geltenden Bestimmungen der K-BO 1996 weiter zu führen. Vorauszuschicken ist, dass das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen vom 18.12.2007, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingebracht am 19.12.2007, vor dem Inkrafttreten der Novelle der K-BO 1996 durch das Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, am 01.10.2012 eingebracht wurde. Daher ist das gegenständliche Bauverfahren gemäß der Übergangsbestimmung des Artikels römisch vier Absatz 3, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, nach den bis zum 30.09.2012 geltenden Bestimmungen der K-BO 1996 weiter zu führen.

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Bereits in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 21.06.2017 hat die Beschwerdeführerin die Baubehörde I. Instanz davon in Kenntnis gesetzt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH, die für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren erforderliche (an sich ohnehin schon vorliegende) Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, Baufläche .xxx durch Entscheidung des Zivilgerichtes ersetzen wolle und zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg bestreiten werde. Die erforderliche Zustimmung kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder durch einen diesem gleich zu haltenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ersetzt werden (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 11.09.1986, Zahl 85/06/0120; VwGH vom 16.06.1987, Zahl 84/05/0145; VwGH vom 01.07.1982, Zahl 81/06/0190). Bereits in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 21.06.2017 hat die Beschwerdeführerin die Baubehörde römisch eins. Instanz davon in Kenntnis gesetzt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH, die für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren erforderliche (an sich ohnehin schon vorliegende) Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, Baufläche .xxx durch Entscheidung des Zivilgerichtes ersetzen wolle und zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg bestreiten werde. Die erforderliche Zustimmung kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder durch einen diesem gleich zu haltenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ersetzt werden (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 11.09.1986, Zahl 85/06/0120; VwGH vom 16.06.1987, Zahl 84/05/0145; VwGH vom 01.07.1982, Zahl 81/06/0190).

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin bereits am 23.11.2017 beim Landesgericht Klagenfurt eine zur Zahl xxx protokollierte Klage gegen xxx und in weiterer Folge am 06.06.2018 eine zur Zahl xxx protokollierte Klage gegen die xxx GmbH auf Feststellung, dass die zwischen ihr und xxx als Voreigentümer getroffene Vereinbarung, der Bauführung gemäß dem Änderungsansuchen vom 18.02.2007 und den diesem Änderungsansuchen zu Grunde liegenden Plänen vom 18.12.2007 auf den Grundstücken Baufläche .xxx der KG xxx in EZ xxx angrenzend an das Grundstück Baufläche .xxx der KG xxx in EZ xxx zuzustimmen, demnach einen 2-stöckigen Zubau mit Fensteröffnungen zur Belichtung der nach Süden ausgerichteten Räume, die über die Baufläche .xxx belichtet werden, zu errichten und die Fassade Süd im Bereich der Grenze des Grundstückes Baufläche .xxx zum Grundstück Baufläche .xxx, jeweils KG xxx zu überbauen und dies gemeinsam mit der Bauwerberin zu beantragen, und diese Vereinbarung auf dessen Rechtsnachfolgerin im Eigentum der EZ xxx KG xxx, also der xxx GmbH übergegangen ist, demnach zwischen ihr und der xxx GmbH rechtswirksam ist.

Hiezu wird zur Klarstellung - analog zum Vorbringen in den Beschwerden vom 05.02.2018 im ersten Verfahrensgang und vom 21.11.2018 im zweiten Verfahrensgang - folgendes ausgeführt:

Der Voreigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus der Baufläche .xxx, xxx hat bereits anlässlich der von der Baubehörde I. Instanz am 16.08.2007 aufgenommenen Niederschrift der Abtragung einer damals im Bereich seiner Liegenschaft liegenden Begrenzungsmauer sowie der Anbringung eines Vollwärmeschutzes, womit eine geringfügige Überschreitung der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx verbunden ist, ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und dies mit der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH auch so vereinbart. Dementsprechend sind sowohl das Änderungsansuchen als auch die diesen angeschlossenen Änderungspläne und die Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, von einem Vertreter der xxx reg.Gen.mbH und von xxx eigenhändig unterzeichnet worden. Grundlage der vom seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer xxx erteilten Zustimmung war also die mit der xxx reg.Gen.mbH getroffene Vereinbarung, der zufolge dieser dem Einbau von Fenstern im 1. Obergeschoß auf der Südseite des neu zu errichtenden Gebäudes gemäß den dem Baubewilligungsansuchen vom 18.12.2007 zugrunde liegenden Änderungsplänen zustimmt. Bereits durch Vorlage der Quittung vom 18.12.2007 in ihrer Berufung vom 15.09.2017 gegen den im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 24.08.2017 konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass die xxx reg.Gen.mbH xxx hiefür ein Entgelt von € 7.000,-- ausbezahlt hat. Der Voreigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus der Baufläche .xxx, xxx hat bereits anlässlich der von der Baubehörde römisch eins. Instanz am 16.08.2007 aufgenommenen Niederschrift der Abtragung einer damals im Bereich seiner Liegenschaft liegenden Begrenzungsmauer sowie der Anbringung eines Vollwärmeschutzes, womit eine geringfügige Überschreitung der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx verbunden ist, ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und dies mit der seinerzeitigen Bauwerberin, also der xxx reg.Gen.mbH auch so vereinbart. Dementsprechend sind sowohl das Änderungsansuchen als auch die diesen angeschlossenen Änderungspläne und die Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, von einem Vertreter der xxx reg.Gen.mbH und von xxx eigenhändig unterzeichnet worden. Grundlage der vom seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer xxx erteilten Zustimmung war also die mit der xxx reg.Gen.mbH getroffene Vereinbarung, der zufolge dieser dem Einbau von Fenstern im 1. Obergeschoß auf der Südseite des neu zu errichtenden Gebäudes gemäß den dem Baubewilligungsansuchen vom 18.12.2007 zugrunde liegenden Änderungsplänen zustimmt. Bereits durch Vorlage der Quittung vom 18.12.2007 in ihrer Berufung vom 15.09.2017 gegen den im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 24.08.2017 konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass die xxx reg.Gen.mbH xxx hiefür ein Entgelt von € 7.000,-- ausbezahlt hat.

Es handelt sich somit bei der in Rede stehenden Vereinbarung um einen zweiseitigen Vertrag, der nicht von einem der beiden Vertragspartner einseitig abgeändert bzw. widerrufen werden kann. Aufgrund dieser Vereinbarung haben in weiterer Folge die xxx reg.Gen.mbH und xxx den mit 18.12.2007 datierten Antrag gemeinsam am 19.12.2007 bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Auf der Grundlage des zwischen der xxx reg.Gen.mbH und xxx abgeschlossenen Konsensualvertrages hat die xxx reg.Gen.mbH im Sinne der beantragten Änderung der von ihr ursprünglich am 29.05.2007 beantragten Baubewilligung die Umbaumaßnahmen durchgeführt und xxx diese Umbaumaßnahmen, darunter auch die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx akzeptiert. Es handelt sich somit bei der in Rede stehenden Vereinbarung um einen zweiseitigen Vertrag, der nicht von einem der beiden Vertragspartner einseitig abgeändert bzw. widerrufen werden kann. Aufgrund dieser Vereinbarung haben in weiterer Folge die xxx reg.Gen.mbH und xxx den mit 18.12.2007 datierten Antrag gemeinsam am 19.12.2007 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingebracht. Auf der Grundlage des zwischen der xxx reg.Gen.mbH und xxx abgeschlossenen Konsensualvertrages hat die xxx reg.Gen.mbH im Sinne der beantragten Änderung der von ihr ursprünglich am 29.05.2007 beantragten Baubewilligung die Umbaumaßnahmen durchgeführt und xxx diese Umbaumaßnahmen, darunter auch die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx akzeptiert.

xxx hat während der Zeit, in der er Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx war, auch keine Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung und dass dieser zugrunde liegende Änderungsansuchen vom 18.12.2007 erhoben. Dadurch, dass der von der Baubehörde I. Instanz als Nachbar herangezogene xxx nicht nur keine Einwendungen im Sinne des § 23 K-BO 1996 gegen das Änderungsvorhaben der xxx reg.Gen.mbH erhoben, sondern diesen Änderungen ausdrücklich zugestimmt, ja sie sogar als Antragsteller mitbeantragt hat, sind die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 AVG schon im Dezember 2007 eingetreten. xxx hat während der Zeit, in der er Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx war, auch keine Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung und dass dieser zugrunde liegende Änderungsansuchen vom 18.12.2007 erhoben. Dadurch, dass der von der Baubehörde römisch eins. Instanz als Nachbar herangezogene xxx nicht nur keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, K-BO 1996 gegen das Änderungsvorhaben der xxx reg.Gen.mbH erhoben, sondern diesen Änderungen ausdrücklich zugestimmt, ja sie sogar als Antragsteller mitbeantragt hat, sind die Präklusionsfolgen im Sinne des Paragraph 42, AVG schon im Dezember 2007 eingetreten.

Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 18.12.2007, bei der Baubehörde 1. Instanz eingelangt am 19.12.2007, ist mangels einer Rechtskraft erwachsenen Erledigung durch die Baubehörden der Stadtgemeinde xxx nach wie vor aufrecht. Eine einmal abgegebene Erklärung eines Nachbarn, mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein, kann nämlich nicht mehr widerrufen werden und ist daher für die Baubehörde bindend (in diesem Sinne VwGH vom 20.06.1995, Zahl 94/05/0294). Maßgeblich ist also das Vorliegen einer eindeutigen Erklärung des Nachbarn, keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben einbringen zu wollen, welche im beschwerdegegenständlichen Fall aus den zuvor genannten Gründen vorliegt.

Insofern unterscheidet sich der beschwerdegegenständliche Fall auch von den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, da sich diese Erkenntnisse auf die Zustimmung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers bzw. der Miteigentümer des jeweiligen Baugrundstückes zum Bauvorhaben, nicht jedoch auf die Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaften, denen im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO ParteisteIlung zukommt, bezieht. Insofern unterscheidet sich der beschwerdegegenständliche Fall auch von den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, da sich diese Erkenntnisse auf die Zustimmung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers bzw. der Miteigentümer des jeweiligen Baugrundstückes zum Bauvorhaben, nicht jedoch auf die Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaften, denen im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO ParteisteIlung zukommt, bezieht.

Davon abgesehen hat xxx auch nicht die zwischen ihm der xxx reg.Gen.mbH abgeschlossene Vereinbarung widerrufen.

Im Übrigen hat auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem im zweiten Rechtsweg ergangenen Erkenntnis vom 05.04.2019, Zahl KLVwG-2815/4/2018 festgestellt, dass xxx sowohl das Bauansuchen vom 18.12.2007 als auch die dem Ansuchen angeschlossenen Änderungspläne mitunterfertigt hat, er somit einerseits als Nachbar seine Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hat, andererseits sogar als AntragssteIler selbst eingeschritten ist.

Mit Kaufvertrag vom 23.12.2015 hat xxx seine Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehende aus der Baufläche .xxx, an die xxx GmbH (FN xxx) verkauft, wobei der Verkäufer gemäß Punkt III dieses Kaufvertrages den Verkaufsgegenstand samt allen rechtlichen und physischen Zubehör sowie mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Verkäufer diesen benutzt und besessen hat oder hierzu berechtigt gewesen wäre, an den Käufer verkauft und übergeben hat. Dementsprechend hat auch das Landesgericht Klagenfurt in seinem (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom 16.07.2009, Zahl xxx, worin zwar die Klage der Beschwerdeführerin gegen xxx mangels passiver Klagslegitimation abgewiesen wurde, in seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich festgehalten, dass durch Punkt III des Kaufvertrages vom 23.12.2015 alle Rechte und Pflichten, die vorher xxx zugestanden waren, auf die xxxx GmbH übergegangen sind, woraus sich ergibt, dass der von ihrem Vertreter xxx anlässlich der Bauverhandlung am 05.12.2016 abgegebene Widerruf der Zustimmungserklärung von xxx zum Änderungsvorhaben vom 18.12.2017 rechtswidrig ist. Mit Kaufvertrag vom 23.12.2015 hat xxx seine Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehende aus der Baufläche .xxx, an die xxx GmbH (FN xxx) verkauft, wobei der Verkäufer gemäß Punkt römisch drei dieses Kaufvertrages den Verkaufsgegenstand samt allen rechtlichen und physischen Zubehör sowie mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Verkäufer diesen benutzt und besessen hat oder hierzu berechtigt gewesen wäre, an den Käufer verkauft und übergeben hat. Dementsprechend hat auch das Landesgericht Klagenfurt in seinem (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom 16.07.2009, Zahl xxx, worin zwar die Klage der Beschwerdeführerin gegen xxx mangels passiver Klagslegitimation abgewiesen wurde, in seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich festgehalten, dass durch Punkt römisch drei des Kaufvertrages vom 23.12.2015 alle Rechte und Pflichten, die vorher xxx zugestanden waren, auf die xxxx GmbH übergegangen sind, woraus sich ergibt, dass der von ihrem Vertreter xxx anlässlich der Bauverhandlung am 05.12.2016 abgegebene Widerruf der Zustimmungserklärung von xxx zum Änderungsvorhaben vom 18.12.2017 rechtswidrig ist.

Unter Berücksichtigung, dass der zwischen der xxx reg.Gen.mbH und xxx im Jahre 2007 abgeschlossenen Vereinbarung dingliche Wirkung zukommt und deshalb auch sämtliche Rechtsnachfolger von xxx, sohin auch die xxx GmbH bindet, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Unwirksamkeit dieses Widerrufes ausgehen und aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12.09.2019, mit dem die von ihrer Rechtsvorgängerin, der xxx reg.Gen.mbH am 18.12.2007 (also vor 12 Jahren!) beantragte Änderungsbewilligung versagt wurde, nicht abweisen dürfen. Unter Berücksichtigung, dass der zwischen der xxx reg.Gen.mbH und xxx im Jahre 2007 abgeschlossenen Vereinbarung dingliche Wirkung zukommt und deshalb auch sämtliche Rechtsnachfolger von xxx, sohin auch die xxx GmbH bindet, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Unwirksamkeit dieses Widerrufes ausgehen und aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 12.09.2019, mit dem die von ihrer Rechtsvorgängerin, der xxx reg.Gen.mbH am 18.12.2007 (also vor 12 Jahren!) beantragte Änderungsbewilligung versagt wurde, nicht abweisen dürfen.

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG hat die Berufungsbehörde ihre Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (VwGH vom 31.03.2004, Zahl 2002/06/0201; VwGH vom 21.10.2014, Zahl Ro 2014/03/0076). Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts große Bedeutung beigemessen (siehe hiezu VwGH vom 31.03.1951, Zahl 461/49 = VwSlgNF 1977/A; VfGH vom 14.03.1973, B292/72 = VfSlg 7017; in jüngerer Zeit z.B. VfGH vom 19.09.2011, U 2125/10). Es wird als Ausdruck eines rechts staatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zahl 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1991, Zahl 91/19/0074). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht wird als von Rechtschutzinteresse begrenzt erachtet (VwGH vom 20.10.1965, Zahl 0450/65 = VwSlg 6787 A-verstärkter Senat; VwGH vom 16.03.1995, Zahl 93/06/0075). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 67, AVG hat die Berufungsbehörde ihre Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (VwGH vom 31.03.2004, Zahl 2002/06/0201; VwGH vom 21.10.2014, Zahl Ro 2014/03/0076). Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts große Bedeutung beigemessen (siehe hiezu VwGH vom 31.03.1951, Zahl 461/49 = VwSlgNF 1977/A; VfGH vom 14.03.1973, B292/72 = VfSlg 7017; in jüngerer Zeit z.B. VfGH vom 19.09.2011, U 2125/10). Es wird als Ausdruck eines rechts staatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zahl 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1991, Zahl 91/19/0074). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht wird als von Rechtschutzinteresse begrenzt erachtet (VwGH vom 20.10.1965, Zahl 0450/65 = VwSlg 6787 A-verstärkter Senat; VwGH vom 16.03.1995, Zahl 93/06/0075).

Im angefochtenen Bescheid findet sich nun - analog zum Bescheid der Baubehörde I. Instanz - weder eine Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch Ausführungen zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung. Im angefochtenen Bescheid findet sich nun - analog zum Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz - weder eine Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch Ausführungen zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung.

Stattdessen beschränkt sich die Bescheidbegründung der belangten Behörde auf die Wiedergabe der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Begründung sowie der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 24.09.2019.

Vor allem aber ist zu rügen, dass trotz der Streichung des im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Verweises auf die Wortfolge „in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF" auch aus dem Spruch des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervorgeht, ob die belangte Behörde das Änderungsansuchen - so wie im ersten und im zweiten Verfahrensgang - neuerlich wegen des fehlenden Beleges über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers der Baufläche .xxx, KG xxx, bloß als mangelhaft belegt zurückweisen wollte, worauf die Übernahme der im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Vorschriften des § 13 Abs. 3 AVG bzw. des § 10 Abs. 5 K-BO 1996 sowie des § 2 b der Bauansuchenverordnung im Spruch des Berufungsbescheides hindeutet, oder ob sie diesmal über das am 19.12.2007, also vor nunmehr 12 Jahren bei der Baubehörde I. Instanz eingebrachte Ansuchen meritorisch absprechen wollte. Vor allem aber ist zu rügen, dass trotz der Streichung des im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Verweises auf die Wortfolge „in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF" auch aus dem Spruch des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervorgeht, ob die belangte Behörde das Änderungsansuchen - so wie im ersten und im zweiten Verfahrensgang - neuerlich wegen des fehlenden Beleges über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers der Baufläche .xxx, KG xxx, bloß als mangelhaft belegt zurückweisen wollte, worauf die Übernahme der im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Vorschriften des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bzw. des Paragraph 10, Absatz 5, K-BO 1996 sowie des Paragraph 2, b der Bauansuchenverordnung im Spruch des Berufungsbescheides hindeutet, oder ob sie diesmal über das am 19.12.2007, also vor nunmehr 12 Jahren bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingebrachte Ansuchen meritorisch absprechen wollte.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass für den Fall des späteren Wegfalls der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zur Bauführung diese zu einer materiellen Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens wird (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 25.04.1978, Zahl 2496/77; VwGH vom 29.01.1981, Zahl 3577/80 und VwGH vom 27.05.2008, ZaW 2007/05/0147), dementsprechend eine Versagung der Baubewilligung als mangelhalft belegt rechtswidrig ist.

Davon abgesehen hat die belangte Behörde es auch im dritten Verfahrensgang unterlassen, eine nachvollziehbare Begründung dafür zu geben, warum sie mit ihrer Entscheidung nicht bis zum Vorliegen von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen über die beim Landesgericht Klagenfurt am 23.11.2017 zur Zahl xxx protokollierte Klage gegen xxx bzw. am 06.06.2018 zur Zahl xxx eingebrachte Klage gegen die xxx GmbH auf Feststellung, dass die zwischen ihr und Josef Walcher als Voreigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx getroffene Vereinbarung der Bauführung gemäß dem Änderungsansuchen vom 18.12.2007 und dem diesen zu Grunde liegenden Plänen zuzustimmen, rechtswirksam und auf dessen Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, also der xxx GmbH übergegangen ist, zugewartet hat.

Selbst wenn man der von der Beschwerdeführerin unter Punkt III 1.) dieser Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach mangels Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Widerrufes eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx, EZ xxx KG xxx vorliege, nicht teilen sollte, hätte die belangte Behörde angesichts der schon aus den bisherigen beiden Verfahrensgängen bekannten besonderen Umständen - in Entsprechung der in § 58 iVm § 60 A VG normierten Begründungspflicht nachvollziehbar darlegen müssen, warum dem Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21.06.2017, das gegenständliche Änderungsbewilligungsverfahren bis zum Vorliegen von in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt über die bei ihm zu den Zahlen xxx und xxx protokollierten Klagen gegen xxx bzw. die xxx GmbH auszusetzen, zumindest aber dem gleichfalls in der Eingabe vom 21.06.2017 enthaltenen Ansuchen der Beschwerdeführerin, die Mängelbehebungsfrist um einen längeren Zeitraum als den ihr von der Baubehörde I. Instanz im Schreiben vom 09.06.2017 eingeräumten 4 Wochen (!) zu verlängern, nicht stattgegeben werden konnte. Schließlich wird die Beschwerdeführerin mit der Versagung der Baubewilligung für ihr Änderungsansuchen vom 18.12.2007 zum Rückbau des bereits im November 2008 fertiggestellten Bauvorhabens verpflichtet, wodurch ihr ein Schaden von zumindest € 100.000,--, welcher aus der Zumauerung der Fenster, der Anbringung von Lichtkuppeln und Lichtsheds am Dach des Gebäudes, der Entfernung des Vollwärmeschutzes und der nachträglichen Errichtung einer Brandschutzmauer resultiert, erwachsen würde. Selbst wenn man der von der Beschwerdeführerin unter Punkt römisch drei 1.) dieser Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach mangels Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Widerrufes eine liquide Zustimmung des Grundeigentümers der Baufläche .xxx, EZ xxx KG xxx vorliege, nicht teilen sollte, hätte die belangte Behörde angesichts der schon aus den bisherigen beiden Verfahrensgängen bekannten besonderen Umständen - in Entsprechung der in Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 60, A VG normierten Begründungspflicht nachvollziehbar darlegen müssen, warum dem Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21.06.2017, das gegenständliche Änderungsbewilligungsverfahren bis zum Vorliegen von in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt über die bei ihm zu den Zahlen xxx und xxx protokollierten Klagen gegen xxx bzw. die xxx GmbH auszusetzen, zumindest aber dem gleichfalls in der Eingabe vom 21.06.2017 enthaltenen Ansuchen der Beschwerdeführerin, die Mängelbehebungsfrist um einen längeren Zeitraum als den ihr von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Schreiben vom 09.06.2017 eingeräumten 4 Wochen (!) zu verlängern, nicht stattgegeben werden konnte. Schließlich wird die Beschwerdeführerin mit der Versagung der Baubewilligung für ihr Änderungsansuchen vom 18.12.2007 zum Rückbau des bereits im November 2008 fertiggestellten Bauvorhabens verpflichtet, wodurch ihr ein Schaden von zumindest € 100.000,--, welcher aus der Zumauerung der Fenster, der Anbringung von Lichtkuppeln und Lichtsheds am Dach des Gebäudes, der Entfernung des Vollwärmeschutzes und der nachträglichen Errichtung einer Brandschutzmauer resultiert, erwachsen würde.

Der Eintritt dieses Schadens ist auf die Verletzung der Pflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx in seiner Eigenschaft als Baubehörde I. Instanz zur Erteilung der Baubewilligung für das bei ihm bereits seit dem 19.12.2007 anhängige Änderungsvorhaben bis spätestens den 23.12.2015 zurückzuführen (siehe zur Pflicht von Organen zum Tätigwerden bzw. pflichtgemäßen Handeln EVBI 1989/157; EVBI 1988/40; SZ 59/68; OGH vom 18.09.1991, I Ob 38/90). Bis zu dem am 23.12.2015 erfolgten Verkauf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx an die xxx GmbH war nämlich xxx Eigentümer derselben und lag somit bis zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung des Grundeigentümers zum (geringfügigen) Umbau durch das Anbringen des Vollwärmeschutzes an der südlichen Außenfassade des Zubaus unstrittig vor. Der Eintritt dieses Schadens ist auf die Verletzung der Pflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx in seiner Eigenschaft als Baubehörde römisch eins. Instanz zur Erteilung der Baubewilligung für das bei ihm bereits seit dem 19.12.2007 anhängige Änderungsvorhaben bis spätestens den 23.12.2015 zurückzuführen (siehe zur Pflicht von Organen zum Tätigwerden bzw. pflichtgemäßen Handeln EVBI 1989/157; EVBI 1988/40; SZ 59/68; OGH vom 18.09.1991, römisch eins Ob 38/90). Bis zu dem am 23.12.2015 erfolgten Verkauf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx an die xxx GmbH war nämlich xxx Eigentümer derselben und lag somit bis zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung des Grundeigentümers zum (geringfügigen) Umbau durch das Anbringen des Vollwärmeschutzes an der südlichen Außenfassade des Zubaus unstrittig vor.

Aus den obigen Erwägungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einen für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevanten Begründungsmangel belastet.

IVrömisch vier

Aus den dargestellten Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE

1.       gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2.       a) gemäß Art. 130 Abs. 4 B- VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst 2. a) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B- VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst

zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 10.12.2019, Zahl

xxx., dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 19.12.2007 auf Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der

Sheddächer und die Belichtung des Obergeschoßes-Zubau auf der Baufläche .xxx, KG xxx über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche .xxx, KG xxx stattgegeben wird; in eventu

b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwVGG mit Beschluss b) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwVGG mit Beschluss

aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

xxx, am 03.02.2020    xxx eG

Mit Schriftsatz vom 5.3.2020 wurde von der Beschwerdeführerin folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:

„In der am 23.01.2020 vor dem Landesgericht Klagenfurt zur Zahl xxx abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat xxx ausgesagt, dass er am 05.12.2007 dem Einbau von Fenstern im 1. Obergeschoss auf der Südseite des neu zu errichtenden Gebäudes gemäß den dem Baubewilligungsansuchen vom 18.12.2007 zugrundeliegenden Änderungsplänen zugestimmt hat und ihm für seine Zustimmung von der xxx re. Gen.mbH ein Entgelt von Euro 7.000,-- gezahlt wurde. Der Anbringung eines Vollwärmeschutzes, womit eine geringfügige Überschreitung der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx verbunden ist, habe er keine Zustimmung erteilt. Jedoch habe er, nachdem das Bauvorhaben schon sehr weit fortgeschritten sei und ihm vom Architekten xxx mitgeteilt worden sei, dass es zu einem Überbau gekommen sei, nichts dagegen unternommen, insbesondere auch die zwischen ihm und der Bauwerberin xxx reg.Gen.mbH am 05.12.2007 abgeschlossene Vereinbarung nicht widerrufen.

Hierzu ist auszuführen, dass xxx nicht nur am 05.12.2007 dem Einbau von Fenstern im 1. Obergeschoss auf der Südseite des neu zu errichtenden Gebäudes zugestimmt hat, sondern dass er gemeinsam mit der Bauwerberin xxx reg. Gen. mbH auf der Grundlage dieser Vereinbarung das mit 18.12.2007 datierte Änderungsansuchen betreffend den Entfall der Scheddächer und Belichtung des Obergeschoßes des auf der Baufläche .xxx situierten Zubaus durch Fensteröffnungen- den bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht hat. Teil dieses Änderungsvorhabens war unter anderem auch die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade im Bereich der Grundstücksgrenze von Baufläche .xxx zur Baufläche .xxx, mit der eben ein geringfügiger Überbau verbunden ist. Somit ist jedenfalls von einer konkludenten Zustimmung xxx zum Überbau auszugehen.

Zur Klärung der auch für das der Beschwerde zugrundeliegende Bauverfahren relevanten Frage, ob die zwischen xxx als seinerzeitigem Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, bestehend aus der Baufläche .xxx, und der Bauwerberin xxx reg. Gen.mbH am 05.12.2007 abgeschlossene Vereinbarung die Überschreitung der Grenze zur Baufläche .xxx umfasst hat bzw. ob xxx durch sein Verhalten nach dem Abschluss dieser Vereinbarung seine Zustimmung konkludent zum Ausdruck gebracht hat, wird die zeugenschaftliche Einvernahme von xxx anlässlich der am 18.03.2020 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung unerlässlich sein.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin den

BEWEISANTRAG

auf Einvernahme von xxx, p.A. xxx, xxx, als unter Wahrheitspflicht stehendem Zeugen.

xxxx, am 05.03.2020    xxx eG

Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 13.5.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ablichtung des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.3.2020, Zahl: xxx, vorgelegt.

Zu dessen Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass die zwischen der klagenden Partei (Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren) und xxx als Voreigentümer der Liegenschaft, EZ xxx, KG xxx, getroffene Vereinbarung der Bauführung gemäß dem Baubewilligungsansuchen - Änderung vom 18.12.2007 im Verfahren: xxx. der Stadtgemeinde xxx und der diesem Änderungsansuchen zugrundeliegenden Pläne vom 18.12.2007 auf Grundstück .xxx der KG xxx, in EZ xxx, angrenzend an Grundstück .xxx, KG xxx, in EZ xxx, KG xxx – zuzustimmen, demnach einen zweistöckigen Zubau mit Fensteröffnungen zur Belichtung der nach Süden ausgerichteten Räume, die über die Fläche .xxx belichtet werden, zu errichten und die Fassade Süd im Bereich der Grenze des Grundstückes .xxx zum Grundstück .xxx, jeweils KG xxx, zu überbauen und gemeinsam mit der klagenden Partei (Beschwerdeführerin),
dies bei der Baubehörde zu beantragen, auf die beklagte Partei (xxx GmbH, FN xxx, xxx), als Rechtsnachfolgerin im Eigentum der EZ xxx, KG xxx, übergegangen und nunmehr zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei rechtswirksam ist.
Zu dessen Spruchpunkt römisch eins. wurde festgestellt, dass die zwischen der klagenden Partei (Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren) und xxx als Voreigentümer der Liegenschaft, EZ xxx, KG xxx, getroffene Vereinbarung der Bauführung gemäß dem Baubewilligungsansuchen - Änderung vom 18.12.2007 im Verfahren: xxx. der Stadtgemeinde xxx und der diesem Änderungsansuchen zugrundeliegenden Pläne vom 18.12.2007 auf Grundstück .xxx der KG xxx, in EZ xxx, angrenzend an Grundstück .xxx, KG xxx, in EZ xxx, KG xxx – zuzustimmen, demnach einen zweistöckigen Zubau mit Fensteröffnungen zur Belichtung der nach Süden ausgerichteten Räume, die über die Fläche .xxx belichtet werden, zu errichten und die Fassade Süd im Bereich der Grenze des Grundstückes .xxx zum Grundstück .xxx, jeweils KG xxx, zu überbauen und gemeinsam mit der klagenden Partei (Beschwerdeführerin), , dies bei der Baubehörde zu beantragen, auf die beklagte Partei (xxx GmbH, FN xxx, xxx), als Rechtsnachfolgerin im Eigentum der EZ xxx, KG xxx, übergegangen und nunmehr zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei rechtswirksam ist.

Ferner wurde zu den Spruchpunkten 2. und 3. ausgesprochen, dass die beklagte Partei schuldig ist, den Bestand der Änderungseinreichung vom 19.12.2007 samt Änderungsplänen auf der unter Punkt I. bezeichneten Liegenschaft samt Überbauten zu dulden sowie die von xxx als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, erteilte Zustimmung samt Antragstellung zur Erteilung der Änderungsbewilligung samt Plänen zu dulden. Ferner wurde zu den Spruchpunkten 2. und 3. ausgesprochen, dass die beklagte Partei schuldig ist, den Bestand der Änderungseinreichung vom 19.12.2007 samt Änderungsplänen auf der unter Punkt römisch eins. bezeichneten Liegenschaft samt Überbauten zu dulden sowie die von xxx als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, erteilte Zustimmung samt Antragstellung zur Erteilung der Änderungsbewilligung samt Plänen zu dulden.

Hiezu wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde entgegnet, dass gegen dieses Urteil vom Nebenintervenienten der beklagten Partei (xxx) eine Berufung eingebracht wurde und dieses Urteil somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Diesem Vorbringen wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten und wurde von diesem (neuerlich) beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das Klagebegehren der Beschwerdeführerin entsprechend dem erstinstanzlichen Gerichtsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt auszusetzen.

Der vorstehende Sachverhalt ist durch den Akteninhalt belegt und unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b. K-BO, LGBl. Nr. 62/1996 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung, LGBl Nr.16/2009 ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr.16 aus 2009, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen.

Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers stellt zwar einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „liquid“ vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungserfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen. Dies gilt auch bei einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Voreigentümers des zu überbauenden Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx (xxx), entbehrlich.

Da das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen vom 18.12.2007 unbestrittener Maßen eine teilweise Überbauung des Baugrundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx zum Inhalt hat, bedarf es der „liquiden“ Zustimmung der jetzigen Eigentümerin dieses Grundstückes. Diese Zustimmung lag nun weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.9.2019, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Berufungsbescheides vor. Der erforderliche liquide Zustimmungsnachweis wurde zudem bis zum Schluss der Beschwerdeverhandlung nicht erbracht.

Weder wurde von der Grundeigentümerin des Baugrundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx, der Zustimmungswiderruf widerrufen, noch die ausdrückliche Zustimmung zum Überbau erteilt. Die erforderliche Zustimmung wurde bis dato auch nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt, zumal das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.3.2020, Zahl: xxx, unbestrittenermaßen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass weder die Unterinstanzen, noch das erkennende Verwaltungsgericht verpflichtet waren, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gerichtsverfahrens auszusetzen. § 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0056 und die darin zitierte Vorjudikatur). In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass weder die Unterinstanzen, noch das erkennende Verwaltungsgericht verpflichtet waren, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gerichtsverfahrens auszusetzen. Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0056 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Im Übrigen stellt die Frage, ob die nunmehrige Eigentümerin des Baugrundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx, dazu verpflichtet ist, dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zuzustimmen, keine Vorfrage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren dar (vgl. VwGH vom 3.5.2011, 2008/05/0175, und die darin zitierte Vorjudikatur). Im Übrigen stellt die Frage, ob die nunmehrige Eigentümerin des Baugrundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx, dazu verpflichtet ist, dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zuzustimmen, keine Vorfrage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren dar vergleiche VwGH vom 3.5.2011, 2008/05/0175, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Insoweit in der Beschwerde gerügt wurde, dass auch aus dem von der belangten Behörde berichtigen erstinstanzlichen Bescheidspruch nicht eindeutig hervorgehe, ob damit das Änderungsansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, war für sie ebenfalls nichts zu gewinnen. Trotz der sinnstörenden Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG, besteht nämlich gegenständlich in Verbindung mit der Bescheidbegründung – insbesondere aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6.4.2018, in welchem ausgeführt wurde, dass über den Antrag inhaltlich abzusprechen ist, kein Zweifel daran, dass über den Antrag vom 19.12.2007 inhaltlich abgesprochen wurde; dh der Antrag wegen der fehlenden Zustimmung der nunmehrigen Eigentümerin des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx abgewiesen wurde. Aus diesem Grund war das erkennende Verwaltungsgericht auch dazu berechtigt eine diesbezügliche Spruchpräzisierung vorzunehmen. Insoweit in der Beschwerde gerügt wurde, dass auch aus dem von der belangten Behörde berichtigen erstinstanzlichen Bescheidspruch nicht eindeutig hervorgehe, ob damit das Änderungsansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, war für sie ebenfalls nichts zu gewinnen. Trotz der sinnstörenden Zitierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, besteht nämlich gegenständlich in Verbindung mit der Bescheidbegründung – insbesondere aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6.4.2018, in welchem ausgeführt wurde, dass über den Antrag inhaltlich abzusprechen ist, kein Zweifel daran, dass über den Antrag vom 19.12.2007 inhaltlich abgesprochen wurde; dh der Antrag wegen der fehlenden Zustimmung der nunmehrigen Eigentümerin des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes .xxx, EZ xxx, KG xxx abgewiesen wurde. Aus diesem Grund war das erkennende Verwaltungsgericht auch dazu berechtigt eine diesbezügliche Spruchpräzisierung vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten I., II. und III. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Baubewilligung, Änderungsansuchen, Fehlende Zustimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.290.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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