Index
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;Norm
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des L in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Februar 1993, Ib-8055/2-1993, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens B 9. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Juli 1990 wurde gemäß § 9 Abs. 1 und 3 und § 25 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, die Anschlußpflicht des Anwesens B 9 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die auch als Antrag auf Befreiung der Anlage von der Anschlußpflicht gewertet wurde. In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes ausgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Befreiung von der Anschlußpflicht versagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er darauf hinwies, daß bei seinem Anwesen die häuslichen Abwässer im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Abwässern von untergeordneter Bedeutung seien. Im Berufungsverfahren zog der Gemeindevorstand ein Gutachten des Kulturbauamtes Kufstein über die anfallenden Abwassermengen ein. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 3. Mai 1991 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Jänner 1991 als unbegründet ab. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde von der Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1. Juli 1991 der Bescheid des Gemeindevorstandes wegen Verletzung des Parteiengehörs - dem Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten des Kulturbauamtes gegeben worden - Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. Von der Berufungsbehörde wurde sodann dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in das Gutachten des Kulturbauamtes Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wies in der Folge darauf hin, daß im Juli 1991 lediglich fünf Bewohner des Bauernhauses vorhanden waren, und nicht, wie im Gutachten des Kulturbauamtes angeführt, 24 Bewohner. Weiters wies er auf die seiner Auffassung nach unrichtigen Schätzungen des Sachverständigen hin, was sowohl den angenommenen Wasserverbrauch im Haushalt betraf, als auch den geschätzten Wasserverbrauch pro Großvieheinheit. Er brachte vor, daß die Schätzung bezüglich des häuslichen Abwasseranfalles wesentlich zu hoch gegriffen sei, während die Schätzung der ländlichen Abwässer zu niedrig angesetzt sei. In einem weiteren kulturbautechnischen Gutachten vom 20. Jänner 1992 wurde unter Zugrundelegung von fünf ständigen Bewohnern ein neues Gutachten verfaßt, welches aber ebenfalls die Voraussetzungen zur Befreiung von der Kanalanschlußpflicht mit dem Hinweis darauf, daß der Anteil der häuslichen Abwässer von 42 % im Verhältnis zum Gesamtwasseranfall gegeben sei, verneinte. Nachdem dem Beschwerdeführer dieses Gutachten vorgehalten wurde, wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 11. Juni 1992 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters am 2. Jänner 1991 neuerlich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst bei einem Personenstand von nur fünf Personen ergebe sich ein Anteil der häuslichen Abwässer von 42 %. Es könne daher gemäß § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes nicht von einer untergeordneten Menge gesprochen werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß der Personenstand jetzt nur mehr vier Personen betrage, da seine Tochter seit 1. Juni 1992 (somit vor Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes) nicht mehr in seinem Hause wohne. Seiner Vorstellung schloß er ein Gutachten des Sachverständigen Stefan W. vom 29. Juni 1992 an, in diesem Gutachten wurde die jährliche Abwassermenge hinsichtlich der Eimermelkanlage mit 13 m3 und der Jahresanfall von häuslichen Abwässern mit 30 m3 pro Person angegeben. Außerdem wurden der Berechnung nur vier ständige Bewohner zugrundegelegt. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter kam zusammenfassend zu dem Schluß, daß die häuslichen Abwässer auf dem Hofe des Beschwerdeführers 31 % der Jahresgesamtmenge betragen würden. Der vorhandene Grubenraum betrage 70 m3. Um die vegetationslose Zeit von 150 Tagen zu überbrücken, sei ein Grubenraum von 160 m3 erforderlich. Der Beschwerdeführer müsse für den entsprechenden Grubenraum sorgen, damit eine Befreiung von der Kanalanschlußpflicht möglich sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. Februar 1993 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides wies die Gemeindeaufsichtsbehörde darauf hin, daß der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, daß zumindest ein Erfordernis, nämlich das Vorliegen eines Behälters in der notwendigen Größe, nicht erfüllt werde. Der Beschwerdeführer bringe nämlich in seiner Vorstellung vor, daß er einen solchen in Kürze anschaffen werde. Überdies sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Gemeindevorstand die Tochter des Beschwerdeführers noch in seinem Anwesen wohnhaft gewesen, denn ihre Abmeldung sei erst am 29. Juni 1992 erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, es möge zutreffen, daß die Abmeldung der Tochter des Beschwerdeführers erst am 29. Juni 1992 erfolgte, die An- oder Abmeldung sei jedoch ein reiner Formalakt und sage überhaupt nichts über die tatsächliche Benützung eines Hauses und über den anfallenden Wasserverbrauch aus. Die belangte Behörde hätte richtigerweise erkennen müssen, daß die Einhaltung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 des Kanalisationsgesetzes durch entsprechende Auflagen und durch Erteilung einer aufschiebend bedingten Bewilligung hätte sichergestellt werden können und müssen. Es treffe zwar zu, daß im kulturbauamttechnischen Gutachten eine Erwähnung darüber enthalten sei, daß der Speicherraum nicht ausreichend sei, um "die vegetationsfreie Zeit zu überbrücken". Auch das Gutachten des Stefan W. weise auf diesen Umstand hin. Der Beschwerdeführer habe aber nun geltend gemacht, daß er im Rahmen seiner Landwirtschaft seit jeher sowie seine Vorgänger die häuslichen Abwässer zusammen mit den landwirtschaftlichen Abwässern auf die ihm zur Verfügung stehenden 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche als Düngemittel großflächig aufgebracht habe, wobei niemals die geringsten Schwierigkeiten aufgetreten seien. Unabhängig davon, sei der Beschwerdeführer selbstverständlich bereit, den Speicherraum entsprechend zu vergrößern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, hat die Behörde landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Freiland, bei denen häusliche Abwässer im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Abwässern nur in untergeordneter Menge anfallen und sämtliche häusliche und landwirtschaftliche Abwässer in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt und einer privaten Beseitigung oder Verwendung, insbesondere für Düngezwecke, zugeführt werden können und bei denen keine Niederschlagswässer anfallen, deren Beseitigung zum Schutz der im § 2 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen dringend geboten ist, auf Antrag des Eigentümers der Anlage von der Anschlußpflicht nach § 9 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu befreien. Nach § 10 Abs. 3 darf die Befreiung einer Anlage von der Anschlußpflicht nur erteilt werden, wenn eine sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung der bei dieser Anlage anfallenden Abwässer, die auch keine unzumutbare Geruchsbelästigung hervorruft, sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet wird. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Befreiung zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0221, ausgesprochen, daß der Eigentümer einer Anlage Anspruch auf Befreiung von der Anschlußpflicht hat, wenn die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 lit. d vorliegt, dies allerdings unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die im Abs. 3 des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt werden; dasselbe gilt für § 10 Abs. 1 lit. b.
Nun geht sowohl aus dem Gutachten des Kulturbauamtes Kufstein als auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Stefan W. hervor, daß der vorhandene Grubenraum nur 70 m3 beträgt. Selbst der vom Beschwerdeführer herangezogene Gutachter Stefan W. geht davon aus, daß ein Grubenraum von 160 m3 erforderlich sei, um die vegetationslose Zeit, die dieser Gutachter im Gegensatz zum Amtsgutachter nicht mit 160 Tagen, sondern mit 150 Tagen annahm, zu überbrücken. Aufgrund des zu geringen Grubenraumes war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde die unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kanalisationsgesetzes nicht sichergestellt. In seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen müsse, erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Anlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Dieses Erkenntnis ist zwar zum Steiermärkischen Kanalgesetz ergangen, jedoch geht aus der Bestimmung des § 10 Abs. 3 im Zusammenhang mit Abs. 4 des Tiroler Kanalisationsgesetzes hervor, daß auch der Tiroler Landesgesetzgeber auf das Vorliegen der Befreiungstatbestände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Gemeindebehörde ausgegangen ist. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Wortfolge: "sichergestellt ist" im § 10 Abs. 3 und nicht "sichergestellt WIRD" und der Möglichkeit des Widerrufs, für den Fall, daß eine der Voraussetzungen NACHTRÄGLICH WEGGEFALLEN ist.
Bei diesem Sachverhalt ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung der Anlage von der Anschlußpflicht schon wegen des unterdimensionierten Grubenraumes nicht gegeben sind. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0058, BauSlg. 513, sowie im Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0108, dargetan, daß von einem Anteil häuslicher Abwässer "nur in untergeordneten Mengen" dann nicht die Rede sein könne, wenn ein Drittel der gesamten, aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammenden Abwässer auf Hausabwässer entfällt. In seinem Erkenntnis vom 19. September 1985 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgeführt, daß von einer "untergeordneten Menge" nur dann auszugehen sei, wenn die Hausabwässer im Verhältnis zu den Stallabwässern nicht ins Gewicht fielen, also nur in einem geringfügigen Ausmaß anfallen. Eine in diesem Sinne untergeordnete
(= verhältnismäßig geringfügige) Menge liegt auch dann nicht vor, wenn die Hausabwässer, wie hier sogar aus dem Gutachten des vom Beschwerdeführer herangezogenen Sachverständigen hervorgeht, 31 % betragen.
Der Beschwerderüge, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil die Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu den Gemeindebehörden, die davon ausgegangen seien, daß keine untergeordnete Menge vorliege, nunmehr davon ausgehe, daß die Anlage des Beschwerdeführers dem § 10 Abs. 3 des Kanalisationsgesetzes nicht entspreche, ist entgegenzuhalten, daß das Recht auf Anhörung der Parteien nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes zielt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1961, Slg. Nr. 5680/A, sowie vom 24. November 1986, Zl. 86/10/0169, u.a.). Der festgestellte Sachverhalt, nämlich der zu geringe Grubenraum, wurde aber dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, führt er doch selbst aus, daß im Gutachten des Kulturbauamtes "eine Erwähnung darüber enthalten sei, daß der Speicherraum nicht ausreichend sei, um die vegetationsfreie Zeit zu überbrücken". Die Feststellung betreffend die zu geringe Dimensionierung des Grubenraumes ist, wie bereits ausgeführt, auch im Gutachten des vom Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen enthalten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060075.X00Im RIS seit
09.10.2001