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L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;Norm
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der P-GmbH in Y, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalte in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 1990, Zl. Ib-8457/2-1990, betreffend Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Büro- und Lagerhauses auf dem Bahnhofsgelände in Y. Mit Bescheid vom 21. September 1988 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 und 3 und § 25 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes festgestellt, daß das Büro- und Lagerhaus sowie die Hoffläche der Anschlußpflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde unterliegen. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde würde einen unvertretbar hohen Aufwand erfordern, gleichzeitig ersuchte sie um Befreiung von der Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. September 1989 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, über die beantragte Befreiung von der Anschlußpflicht könne erst nach Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters als zuständiger Behörde nach § 25 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes entschieden werden. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Oktober 1989 den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. September 1989 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat verwiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes sei ein Verfahren nach § 9 Abs. 3 leg. cit. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht auszusetzen.
In dem Verfahren betreffend den Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Gutachten des Kulturbauamtes Y vom 10. November 1989 eingeholt, wonach die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Anlagen in dem mit Verordnung der Stadtgemeinde Y vom 15. Juli 1986 festgesetzten Anschlußbereich liegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Anschlußpflicht nach § 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes seien nicht gegeben, da die zur Auswahl stehende Anschlußmöglichkeit an die Ortskanalisation von V wirtschaftlich durchaus vertretbar sei. Zum Vorhalt dieses Gutachtens gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 11. Jänner 1990 hat der Bürgermeister das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Anschlußpflicht abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die zur Auswahl stehende Anschlußmöglichkeit an die Ortskanalisation von V wirtschaftlich durchaus vertretbar sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß für ihre Anlagen eine Anschlußpflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y bestehe und nicht an die Gemeinde V. Die nächstgelegene Anschlußmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y bedinge jedoch eine Querung und Untergrabung des gesamten Bahnhofsbereiches und damit Aufwendungen, die eine Befreiung gemäß § 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes begründe, dies umso mehr, als die bestehende Entsorgung bisher klaglos, mit keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung betrieben worden sei.
Am 12. April 1990 gab das Kulturbauamt Y eine weitere Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, im Bereich der Querung der ÖBB-Trasse sei vermutlich eine ca. 25 m lange Rohrpressung durchzuführen. Die Kosten dafür könnten mit ca. S 130.000,-- veranschlagt werden. Der Kostenmehraufwand für die ca. 25 m lange Pressung gegenüber einer freien Kanalbauweise könne mit ca. S 80.000,-- angenommen werden. Der Berufungsgrund laut § 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes sei nicht gegeben und könne aus kulturbautechnischer Sicht im Interesse des Grundwasserschutzes (Versickerung mechanisch gereinigter Abwässer) auch nicht akzeptiert werden. Außerdem sei gemäß Ö-Norm B 2502 unter bestimmten Voraussetzungen nur eine Versickerung biologisch gereinigter Abwässer zulässig. Da die Abwässer der Beschwerdeführerin in keiner biologischen Kläranlage gereinigt werden, dürfe auch eine Befreiung von der Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs. 3 des Tiroler Kanalisationsgesetzes nicht erteilt werden, da eine unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung der anfallenden Abwässer nicht gegeben sei.
Nach Vorhalt dieser Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, daß nach eingeholten Kostenvoranschlägen bei einem Anschluß an die Ortskanalisation Y mit einem Mehraufwand von ca. S 450.000,-- bis S 500.000,-- zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus den Umständen, daß eine Pressung nicht ab der südlichen sondern ab der nördlichen Grundgrenze technisch möglich sei und daher die Rohrpressung in einer Länge von ca. 55 bis 60 m durchgeführt werden müsse. Eine Stahlrohrpressung mit einem Durchmesser von 300 mm ab einer Länge von 30 bis 35 mm (richtig wohl: m) sei nicht steuerbar. In dieser Länge sei erst eine Bohrung mit einem Durchmesser von mindestens 800 mm steuerbar und könne daher auch erst ab diesem Durchmesser eine Garantie übernommen werden.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1990 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, schon aufgrund der Tatsache, daß eine Versickerung mechanisch abgeklärter Abwässer, wie es derzeit geschehe, laut Gutachten des Amtssachverständigen für Kulturbau im Interesse des Grundwasserschutzes nicht akzeptiert werden könne, bedürfe es keiner weiteren Erhebungen, ob der Anschluß die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen übersteige oder nicht. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. November 1990 keine Folge.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. September 1991, Zl. B 66/91-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, hat die Behörde Anlagen, deren Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand hergestellt werden könnte, auf Antrag des Eigentümers der Anlagen von der Anschlußpflicht nach § 9 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu befreien. Nach Abs. 3 darf die Befreiung einer Anlage von der Anschlußpflicht nur erteilt werden, wenn eine sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung der bei dieser Anlage anfallenden Abwässer, die auch keine unzumutbare Geruchsbelästigung hervorruft, sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet wird.
Zunächst ist festzustellen, daß der Eigentümer einer Anlage Anspruch auf Befreiung von der Anschlußpflicht hat, wenn der Anschluß nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand hergestellt werden könnte, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß auch die im Abs. 3 des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt werden. Schon der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde ging der Begründung seines Bescheides zufolge davon aus, daß keine "sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung" der auf der Anlage der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer sichergestellt ist. Mit diesen Ausführungen stützte er sich auf die Stellungnahme des Kulturbauamtes vom 12. April 1990, wonach eine unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung der anfallenden Abwässer nicht gegeben sei, da die Abwässer aus dem Betriebsobjekt der Beschwerdeführerin in keiner biologischen Kläranlage gereinigt würden.
Bereits in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1990 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß die bestehende Entsorgung bisher klaglos, mit keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung betrieben wurde. Auch in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß seit mehr als dreißig Jahren die Abwässer ohne Beanstandung entsorgt wurden.
Die Ansicht der belangten Behörde und des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde, wonach eine "sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung" der anfallenden Abwässer, die auch keine unzumutbare Geruchsbelästigung hervorruft, nur dann sichergestellt ist, wenn die Abwässer in einer biologischen Kläranlage gereinigt werden, findet im § 10 Abs. 3 des Tiroler Kanalisationsgesetzes keine Deckung. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber die Befreiung einer Anlage von der Anschlußpflicht an das Vorhandensein einer biologischen Kläranlage knüpfen wollen, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. Die gewählte allgemeine Formulierung "sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung" läßt mehrere Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung zu. Um beurteilen zu können, ob die im § 10 Abs. 3 des Kanalisationsgesetzes geforderte unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung vorliegt oder nicht, hätte es daher zunächst eines eingehenden Befundes eines Sachverständigen über die Art und den Umfang der anfallenden Abwässer sowie über die Art ihrer Sammlung und endgültige Entsorgung bedurft. Erst aufgrund eines derartigen Befundes hätte der Sachverständige in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten darzulegen gehabt, worin allenfalls die schädliche und hygienisch nicht einwandfreie Entsorgung zu erblicken ist. Bereits auf Gemeindeebene hätte sodann ein derartiges Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft werden müssen. Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht erkannte und den Bescheid des Stadtrates weder behoben hat, um die erforderliche Verfahrensergänzung auf Gemeindeebene durchführen zu lassen, noch die erforderlichen Ermittlungen selbst durchgeführt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060221.X00Im RIS seit
09.10.2001