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L37168 Kanalabgabe Vorarlberg;Norm
KanalisationsG Vlbg 1976 §4 Abs2 idF 1988/062;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des NN in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Mai 1991, Zl. II-3127/91, betreffend Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 4 des Kanalisationsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Stadt Feldkirch), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des "Amtes der Stadt Feldkirch" vom 22. November 1990 vorgeschrieben, die Liegenschaft Sebastianstraße Nr. n4, Feldkirch-Gisingen, bestehend aus der Bauparzelle n1 und den Grundparzellen n2, n3 der KG Altenstadt, an den Sammelkanal Sebastianstraße binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des angeführten Bescheides anzuschließen; dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kanalanschlußpflicht wurde nicht stattgegeben und die Entscheidung damit begründet, daß häusliche Schmutzwässer nicht in (nur) untergeordneten Mengen anfallen würden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Hausabwässer maximal ein Drittel der gesamten Abwassermenge ausmachten und daher häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneter Menge anfielen. Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Feldkirch vom 21. Februar 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung keine Folge gegeben, daß von einem Anteil von mindestens 41 % an häuslichen Abwässern auszugehen sei und daher nicht von einer untergeordneten Menge häuslicher Schmutzwässer gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften aus, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der eingangs angeführten Liegenschaft sei, welche sich im Einzugsbereich des Sammelkanales Sebastianstraße befinde. An der Richtigkeit des von der Behörde erster Instanz errechneten Verhältnisses von 59 % landwirtschaftlicher Abwässer zu 41 % häuslicher Schmutzwässer bestehe nach Ansicht der Aufsichtsbehörde kein Zweifel; aufgrund dieses Mengenverhältnisses könne nicht von einer untergeordneten Menge häuslicher Schmutzwässer gesprochen werden. Selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachte Behauptung, wonach (lediglich) ein Drittel auf Haus- und zwei Drittel auf landwirtschaftliche Abwässer entfielen, könne von einer "untergeordneten" (= verhältnismäßig geringfügigen Menge) nicht gesprochen werden, wobei die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0058 (= BauSlg. 513), verwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht, daß die streitgegenständliche Liegenschaft im Einzugsbereich eines Sammelkanals im Sinne des § 3 des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz-KanalG), Vorarlberger LGBl. Nr. 5/1989 (Wiederverlautbarung), liegt. Er macht vielmehr einen Anspruch auf Befreiung von der Anschlußpflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. geltend; diese Bestimmung lautet:
(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden."
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob "häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen", wobei die Behörde erster Instanz von einem Anteil von 41 % der häuslichen Schmutzwässer an dem gesamten Abwasser des Beschwerdeführers, welches im übrigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt, ausgeht, während der Beschwerdeführer (jedenfalls) ein Drittel häuslicher Schmutzwässer zugesteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0058, BauSlg. 513, ausgesprochen hat, kann von einem Anteil häuslicher Abwässer "nur in untergeordneten Mengen" dann nicht die Rede sein, wenn ein Drittel der gesamten, aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammenden Abwässer auf Hausabwässer entfällt. An dieser Rechtslage hat die Änderung des § 4 Abs. 2 durch das Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 62/1988 (Ersetzung des Wortes "Abwässer" durch "Schmutzwässer") nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Novelle lediglich die häuslichen Abwässer (nunmehr Schmutzwässer genannt) dem Niederschlagswasser gegenüberstellen und unter dem Begriff "Abwasser" künftig alle Wässer verstanden wissen, deren Beseitigung das Kanalisationsgesetz regelt, also sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 28. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtages, Seite 6, Punkt 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Veranlassung, von seiner im vorzitierten Erkenntnis näher begründeten Rechtsauffassung abzurücken.
Die vom Beschwerdeführer in das Zentrum seiner Beschwerdeausführungen gerückten Umstände, nämlich, daß aufgrund seines Wirtschaftsverhaltens nur ein minimaler Rest an Belastungsstoffen im häuslichen Schmutzwasser verbleibe, sowie ferner, daß er die Abwässer zur Düngung von Feldern benötige, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welcher in dem für den Beschwerdefall entscheidenden Punkt auf das Verhältnis häuslicher Schmutzwässer zu den gesamten (häuslichen und landwirtschaftlichen) Schmutzwässern abstellt, ohne Bedeutung.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es sei fraglich, ob sich nicht zwischenzeitlich (gemeint offenbar: seit dem zitierten Erkenntnis vom 19. September 1985) die Rechtslage geändert habe, weil nach § 3 Abs. 4 des Kanalisationsgesetzes (ergänze: in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/1988) die Kanalanschlußpflicht für bundesrechtlich zu regelnde Abwässer nicht mehr gelte, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Argumentation nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, aus welchem Grund seine (betrieblichen und häuslichen) Abwässer "bundesrechtlich zu regeln" sein sollten, zumal dies nicht einmal dann der Fall wäre, wenn die Viehhaltung des Beschwerdeführers einer (wie der Beschwerdeführer einräumt: tatsächlich nicht gegebenen) Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Bestimmungen unterläge.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060108.X00Im RIS seit
11.07.2001