Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG. Mag. HUTTERER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. November 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ludwig H*** (Beschwerdeführer) aus K***, vertreten durch die U*** & O*** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** E***, vom 3. Juni 2008 (Posteingang: 6. Juni 2008) gegen die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 16. Mai 2008 wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 16 Abs. 2, 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr.566/1991 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Ludwig H*** (Beschwerdeführer) aus K***, vertreten durch die U*** & O*** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** E***, vom 3. Juni 2008 (Posteingang: 6. Juni 2008) gegen die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 16. Mai 2008 wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 2, 65, Absatz eins, 67, Absatz eins und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr.566 aus 1991, idgF, entschieden:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) seiner Lichtbilder, Handflächen- und Fingerabdrücke sowie seines DNA-Profils seit dem 16. Mai 2008 bis dato in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 6. Juni 2008 bei der Datenschutzkommission eingelangten und als „Beschwerde gem § 90 DSG“ (gemeint wohl: § 90 SPG) bezeichneten Beschwerde vor, er sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Polizeibeamte am 16. Mai 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden, nachdem in seiner Wohnung eine gewisse Menge Suchtgift (17 Cannabis-Stecklinge, insgesamt 3.5 Gramm Marihuana und 3,2 Gramm Haschisch) gefunden worden sei. Er habe die erkennungsdienstliche Behandlung geduldet, die Ermittlung der Daten sei aber, da die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG nicht vorgelegen seien, rechtswidrig erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung (Nichtlöschung) wegen unzulässigen Eingriffs in sein Geheimhaltungsrecht festzustellen. Die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten sei parallel bei der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg beantragt worden.Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 6. Juni 2008 bei der Datenschutzkommission eingelangten und als „Beschwerde gem Paragraph 90, DSG“ (gemeint wohl: Paragraph 90, SPG) bezeichneten Beschwerde vor, er sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Polizeibeamte am 16. Mai 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden, nachdem in seiner Wohnung eine gewisse Menge Suchtgift (17 Cannabis-Stecklinge, insgesamt 3.5 Gramm Marihuana und 3,2 Gramm Haschisch) gefunden worden sei. Er habe die erkennungsdienstliche Behandlung geduldet, die Ermittlung der Daten sei aber, da die Voraussetzungen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG nicht vorgelegen seien, rechtswidrig erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung (Nichtlöschung) wegen unzulässigen Eingriffs in sein Geheimhaltungsrecht festzustellen. Die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten sei parallel bei der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg beantragt worden.
Die Beschwerdegegnerin brachte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2008, Zl.: BHFK-III-98**.45-2008/0003, vor, gegen den Beschwerdeführer werde durch die Polizeiinspektion G*** (kurz: PI G***) eine Anzeige nach § 28 SMG an die Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet werden. Im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung sei der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht gestanden, das Verbrechen nach § 28a Abs. 1 SMG begangen zu haben. Die auf Grund des damaligen Erkenntnisstandes über die Tat und unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffene Prognoseentscheidung, eine erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig und geeignet, den Beschwerdeführer bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe wiederzuerkennen bzw. von weiteren gefährlichen Angriffen abzuhalten (§§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 SPG), sei zulässig gewesen. Am 7. bzw. 27. August 2008 (Eingangsdatum der Datenschutzkommission) legte die Beschwerdegegnerin weiters Aktenkopien der PI G*** aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren und einen Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden Daten aus der erkennungsdienstlichen Evidenz im EKIS vor. Am 29. September 2008 wurde ergänzend eine Kopie des Abschlussberichts der PI G*** an die Staatsanwaltschaft Feldkirch betreffend das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer (wie auch gegen seinen Bruder Richard H***, vgl. Beschwerdeverfahren Zl. K121.397 der Datenschutzkommission) vorgelegt.Die Beschwerdegegnerin brachte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2008, Zl.: BHFK-III-98**.45-2008/0003, vor, gegen den Beschwerdeführer werde durch die Polizeiinspektion G*** (kurz: PI G***) eine Anzeige nach Paragraph 28, SMG an die Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet werden. Im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung sei der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht gestanden, das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begangen zu haben. Die auf Grund des damaligen Erkenntnisstandes über die Tat und unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffene Prognoseentscheidung, eine erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig und geeignet, den Beschwerdeführer bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe wiederzuerkennen bzw. von weiteren gefährlichen Angriffen abzuhalten (Paragraphen 65, Absatz eins, 67, Absatz eins, SPG), sei zulässig gewesen. Am 7. bzw. 27. August 2008 (Eingangsdatum der Datenschutzkommission) legte die Beschwerdegegnerin weiters Aktenkopien der PI G*** aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren und einen Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden Daten aus der erkennungsdienstlichen Evidenz im EKIS vor. Am 29. September 2008 wurde ergänzend eine Kopie des Abschlussberichts der PI G*** an die Staatsanwaltschaft Feldkirch betreffend das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer (wie auch gegen seinen Bruder Richard H***, vergleiche Beschwerdeverfahren Zl. K121.397 der Datenschutzkommission) vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde zu allen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Er gab dazu am 9. September 2008 (Posteingang: 11. September 2008) und am 23. Oktober 2008 (Posteingang: am selben Tag) Stellungnahmen des Inhalts ab, das im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegende Ermittlungsergebnis habe keinen dringenden Verdacht der Begehung eines „Verbrechens“ nach § 28a Abs. 1 SMG begründet. Die Beschwerdegegnerin lege auch nicht dar, warum die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten erforderlich gewesen sein sollte. Die Präventionswirkung des Wissens über die eigene Wiedererkennbarkeit sei bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen (Anbau von Cannabispflanzen, Gewinnung und damit Besitz des Suchtmittels für den Eigengebrauch sowie Weitergabe der Substanz an eine Person – seinen Bruder) nicht gegeben. Überdies wäre zu würdigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei ein Geständnis abgelegt habe. Spätere Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung überdies nicht primär maßgeblich. Die Sicherheitsorgane seien offenbar angewiesen, insbesondere bei jedem Verdachtsfall einer strafbaren Handlung gegen das SMG ohne die gemäß §§ 65 ff SPG gebotene differenzierte Betrachtung erkennungsdienstliche Daten zu ermitteln.Dem Beschwerdeführer wurde zu allen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Er gab dazu am 9. September 2008 (Posteingang: 11. September 2008) und am 23. Oktober 2008 (Posteingang: am selben Tag) Stellungnahmen des Inhalts ab, das im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegende Ermittlungsergebnis habe keinen dringenden Verdacht der Begehung eines „Verbrechens“ nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begründet. Die Beschwerdegegnerin lege auch nicht dar, warum die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten erforderlich gewesen sein sollte. Die Präventionswirkung des Wissens über die eigene Wiedererkennbarkeit sei bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen (Anbau von Cannabispflanzen, Gewinnung und damit Besitz des Suchtmittels für den Eigengebrauch sowie Weitergabe der Substanz an eine Person – seinen Bruder) nicht gegeben. Überdies wäre zu würdigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei ein Geständnis abgelegt habe. Spätere Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung überdies nicht primär maßgeblich. Die Sicherheitsorgane seien offenbar angewiesen, insbesondere bei jedem Verdachtsfall einer strafbaren Handlung gegen das SMG ohne die gemäß Paragraphen 65, ff SPG gebotene differenzierte Betrachtung erkennungsdienstliche Daten zu ermitteln.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2008 und in weiterer Folge berechtigt war, erkennungsdienstliche Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer geriet am 16. Mai 2008 gegen 19:30 Uhr bei einer Polizeikontrolle am Grenzübergang G*** unter Verdacht, Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Er gab dies auch mündlich zu und gestattete freiwillig eine polizeiliche Nachschau in seiner Wohnung in G***, bei der 17 Cannabispflanzen in einer so genannten „Indooranlage“ sowie 5,3 Gramm Cannabiskraut und 3,2 Gramm Cannabisharz sichergestellt wurden. Anschließend wurde der Beschwerdeführer auf der PI G*** als Beschuldigter unter dem Verdacht des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG einvernommen. Er gestand den Anbau von Cannabispflanzen (5 im Jahr 2007, 17 im laufenden Jahr), die Gewinnung von Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch), den Eigenkonsum derselben, den Besitz und Eigenkonsum einer unbekannten (aber geringen) Menge Kokains, den Besitz und Eigenkonsum einer unbekannten Menge Marihuanas im Ausland (Niederlande) während mehrere Jahre sowie die Weitergabe unbestimmter Mengen von Cannabisprodukten ausschließlich an seinen Bruder Richard H*** (auch H***) (er habe diesen „mitrauchen“ lassen). Die Einvernahme dauerte von 20:38 bis 21:20 Uhr.Der Beschwerdeführer geriet am 16. Mai 2008 gegen 19:30 Uhr bei einer Polizeikontrolle am Grenzübergang G*** unter Verdacht, Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Er gab dies auch mündlich zu und gestattete freiwillig eine polizeiliche Nachschau in seiner Wohnung in G***, bei der 17 Cannabispflanzen in einer so genannten „Indooranlage“ sowie 5,3 Gramm Cannabiskraut und 3,2 Gramm Cannabisharz sichergestellt wurden. Anschließend wurde der Beschwerdeführer auf der PI G*** als Beschuldigter unter dem Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG einvernommen. Er gestand den Anbau von Cannabispflanzen (5 im Jahr 2007, 17 im laufenden Jahr), die Gewinnung von Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch), den Eigenkonsum derselben, den Besitz und Eigenkonsum einer unbekannten (aber geringen) Menge Kokains, den Besitz und Eigenkonsum einer unbekannten Menge Marihuanas im Ausland (Niederlande) während mehrere Jahre sowie die Weitergabe unbestimmter Mengen von Cannabisprodukten ausschließlich an seinen Bruder Richard H*** (auch H***) (er habe diesen „mitrauchen“ lassen). Die Einvernahme dauerte von 20:38 bis 21:20 Uhr.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Einvernahme unbescholten und war auch noch nie wegen eines einschlägigen Tatverdachts angezeigt worden (EKIS-Priorierung offenkundig negativ, Ausdrucke davon liegen der Datenschutzkommission allerdings nicht vor).
Die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine über der Grenzmenge von 20 Gramm THC liegende Menge an Suchmittel erzeugt, besessen und (gemeinsam mit seinem Bruder) konsumiert, beruht auf einer Schätzung auf Grund eines in der „einschlägigen Literatur“ angegebenen Vergleichswerts (1 Quadratmeter Anbaufläche = 6 Cannabispflanzen = 350 Gramm Marihuana) ohne Kenntnis des THC-Gehalts der fünf tatsächlich angebauten und konsumierten Cannabispflanzen und ohne Kenntnis des Ergebnisses der kriminaltechnischen Laboruntersuchung der sichergestellten Cannabispflanzen (der entsprechende Untersuchungsbericht datiert vom 1. August 2008).
Der Beschwerdeführer wurde noch vor seiner Einvernahme am 16. Mai 2008 (um 20:26 Uhr auf dem Bezirkspolizeikommando) erkennungsdienstlich behandelt. Diese Datenermittlung erfolgte auf Aufforderung durch die Polizeibeamten im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer ohne Androhung oder Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt. Ermittelt und anschließend im Informationsverbundsystem EKIS (zentrale erkennungsdienstliche Evidenz) verarbeitet wurden Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder (Gesichtsbild im Profil und en face) sowie ein mittels Mundhöhlenabstrich (MHA) gewonnenes DNA-Profil.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Aktenkopien, insbesondere dem Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO der PI G*** vom 22. September 2008 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch über das gegen den Beschwerdeführer (und Richard H***) zu GZ: B5/891**/2008-** geführte Ermittlungsverfahren mit allen Beilagen, darunter insbesondere die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2008 (mit handschriftlichen Ergänzungen und eigenhändigen Unterschriften), das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag sowie den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts, BüroBeweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Aktenkopien, insbesondere dem Abschlussbericht gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO der PI G*** vom 22. September 2008 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch über das gegen den Beschwerdeführer (und Richard H***) zu GZ: B5/891**/2008-** geführte Ermittlungsverfahren mit allen Beilagen, darunter insbesondere die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2008 (mit handschriftlichen Ergänzungen und eigenhändigen Unterschriften), das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag sowie den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts, Büro
6.2. - Kriminaltechnik Fachbereich Chemie, vom 1. August 2008, GZ: 2.***.123/1-II/BK62C47/08. Die Feststellung zur durchgeführten Schätzung der THC-Menge und deren Grundlagen gründet sich auf die Angaben auf Seite 2 des Abschlussberichts vom 22. September 2008. Dieser Schätzung wurden im übrigen (nachträglich) die im Untersuchungsbericht vom 1. August 2008 ermittelten Wirkstoffgehalte der 2. Cannabisernte (Proben 1 und 3) unterlegt, woraus hervorgeht, dass eine am 16. Mai 2008 vorgenommene Schätzung der erzeugten, konsumierten und weitergegebenen Suchtmittelmenge (aus der 1. Ernte) noch unbestimmter gewesen sein muss. Auf welcher „einschlägigen Literatur“ die Schätzung beruht, ist nicht angeführt. Die Feststellung zur negativen EKIS-Priorierung des Beschwerdeführers stützt sich auf die Angaben auf Seite 3 des Abschlussberichts vom 22. September 2008. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung und zu den in weiterer Folge verarbeiteten Daten stützen sich auf die von der Beschwerdegegnerin mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2008 vorgelegten EKIS-Ausdrucke.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 16 Abs. 2 SPG lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“:Paragraph 16, Absatz 2, SPG lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“:
„§ 16. (1) [...]
Nr. 112/1997, Nr. 112 aus 1997,,
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“
§ 65 SPG lautet unter der Überschrift „Erkennungsdienstliche Behandlung“:Paragraph 65, SPG lautet unter der Überschrift „Erkennungsdienstliche Behandlung“:
„§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
§ 67 Abs. 1 SPG lautet unter der Überschrift „DNA-Untersuchungen“:Paragraph 67, Absatz eins, SPG lautet unter der Überschrift „DNA-Untersuchungen“:
„§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.“ „§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz 2, darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.“
§ 90 SPG lautete unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:Paragraph 90, SPG lautete unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ „§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 27 SMG lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“Paragraph 27, SMG lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“
„§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig
§ 28a Abs. 1 SMG lautet unter der Überschrift „Suchtgifthandel“:Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG lautet unter der Überschrift „Suchtgifthandel“:
„§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“„§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) zur Zuständigkeitsfrage
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß § 90 SPG gegeben.Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß Paragraph 90, SPG gegeben.
b) in der Sache selbst
Im Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018, fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Auslegung von § 65 Abs. 1 SPG folgendermaßen zusammen:Im Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018, fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Auslegung von Paragraph 65, Absatz eins, SPG folgendermaßen zusammen:
„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des § 65 Abs. 1 SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. GP 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des Paragraph 65, SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“
Wie aus der Betonung des Begriffs der „Prognose“ und des Zeitpunktes in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu folgern ist (vgl. etwa VwSlg 14879 A/1998, wo auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbildes einer gerichtlich strafbaren Handlung abgestellt ist, für den die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu beurteilen ist), muss vom Stand des Sachverhalts und vom zur Verfügung stehenden Wissen über den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgegangen werden, um die Voraussetzungen für diese faktische Amtshandlung zu beurteilen. Weiters kommt es auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwSlg 14879 A/1998).Wie aus der Betonung des Begriffs der „Prognose“ und des Zeitpunktes in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu folgern ist vergleiche etwa VwSlg 14879 A/1998, wo auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbildes einer gerichtlich strafbaren Handlung abgestellt ist, für den die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu beurteilen ist), muss vom Stand des Sachverhalts und vom zur Verfügung stehenden Wissen über den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgegangen werden, um die Voraussetzungen für diese faktische Amtshandlung zu beurteilen. Weiters kommt es auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwSlg 14879 A/1998).
Im Beschwerdefall stand im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung lediglich fest, dass der Beschwerdeführer begründet (auf Grund seines – vorläufigen mündlichen, die eigentliche Einvernahme erfolgte erst später - Geständnisses sowie der sichergestellten Cannabispflanzen und -produkte) verdächtigt wurde, Suchgift in einer nicht präzise feststehenden Menge erzeugt, besessen und weitergegeben zu haben. Ob dabei die so genannte Grenzmenge („großen Menge“, reine Wirkstoffmenge von 20 Gramm THC, vgl. Anlage 1 zur SGV) überschritten wurde, konnte durch Schätzung (in Verbindung mit dem einem ausgebildeten Polizeibeamten zuzubilligenden Wissen) zwar vermutet, aber nicht als sicher angenommen werden. Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG verdächtig. Konkrete, aktenkundige und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass von den Verdachtstaten und den charakterlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine besondere Gefahr ausging, lagen jedoch nicht vor. Nach dem den ermittelnden Beamten zur Verfügung stehenden Erkenntnissen war der Beschwerdeführer insbesondere unbescholten und nicht, geschweige denn einschlägig, im KPA vorgemerkt.Im Beschwerdefall stand im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung lediglich fest, dass der Beschwerdeführer begründet (auf Grund seines – vorläufigen mündlichen, die eigentliche Einvernahme erfolgte erst später - Geständnisses sowie der sichergestellten Cannabispflanzen und -produkte) verdächtigt wurde, Suchgift in einer nicht präzise feststehenden Menge erzeugt, besessen und weitergegeben zu haben. Ob dabei die so genannte Grenzmenge („großen Menge“, reine Wirkstoffmenge von 20 Gramm THC, vergleiche Anlage 1 zur SGV) überschritten wurde, konnte durch Schätzung (in Verbindung mit dem einem ausgebildeten Polizeibeamten zuzubilligenden Wissen) zwar vermutet, aber nicht als sicher angenommen werden. Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, SPG verdächtig. Konkrete, aktenkundige und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass von den Verdachtstaten und den charakterlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine besondere Gefahr ausging, lagen jedoch nicht vor. Nach dem den ermittelnden Beamten zur Verfügung stehenden Erkenntnissen war der Beschwerdeführer insbesondere unbescholten und nicht, geschweige denn einschlägig, im KPA vorgemerkt.
Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt, noch bevor er als Beschuldigter einvernommen worden war, und die ermittelnden Polizeibeamten damit Gelegenheit erhielten, sich ein Bild von der Person und dem Charakter des Beschwerdeführers zu machen. Auf dieser Grundlage war eine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer müsse durch die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten von weiteren gefährlichen Angriffen abgehalten werden, nicht zu treffen. Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten war somit unzulässig und der Beschwerdeführer wurde durch sie spruchgemäß in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.
Da § 67 Abs. 1 SPG (DNA-Untersuchung) einen strenger eingegrenzten Spezialfall der erkennungsdienstlichen Behandlung bildet, muss auf die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diesen Grundrechtseingriff nicht näher eingegangen werden, da bereits die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG nicht gegeben waren.Da Paragraph 67, Absatz eins, SPG (DNA-Untersuchung) einen strenger eingegrenzten Spezialfall der erkennungsdienstlichen Behandlung bildet, muss auf die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diesen Grundrechtseingriff nicht näher eingegangen werden, da bereits die Voraussetzungen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG nicht gegeben waren.
Der Beschwerde war daher vollinhaltlich stattzugeben.
Schlagworte
Geheimhaltung, erkennungsdienstliche Daten, DNA-Untersuchung, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Suchtmittelkriminalität, PrognoseentscheidungZuletzt aktualisiert am
03.02.2009