Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 24. Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Herbert G*** (Beschwerdeführer) aus K***, vertreten durch die E*** Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, vom 29. Jänner 2009 gegen die Bezirkshauptmannschaft I*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 16. Oktober 2008 wird entschieden:
- Der B e s c h w e r d e wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) dreier Lichtbilder und seiner Fingerabdrücke vom 16. Oktober 2008 bis dato in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (EDV-Zl. 53,405.003, AFIS-Zl. 8259668) in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 7 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 29 und 51, § 65 Abs. 1 und 6 und § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraphen 6 und 7 sowie 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 29 und 51, Paragraph 65, Absatz eins und 6 und Paragraph 90, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 3. Februar 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2008 im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens beim Bezirkspolizeikommando (BPK) I*** erkennungsdienstlich behandelt worden sei (gemeinsam mit seinem Vater, Konrad S***, und seiner Mutter, Sonja G***, siehe die Beschwerdeverfahren Zlen K121.507 und K121.508 der Datenschutzkommission). Es seien biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) ermittelt und verarbeitet worden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG vorgelegen seien, da keine Gründe für die Annahme einer Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (im Folgenden kurz auch: ED-Behandlung) zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers gegeben waren.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 3. Februar 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2008 im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens beim Bezirkspolizeikommando (BPK) I*** erkennungsdienstlich behandelt worden sei (gemeinsam mit seinem Vater, Konrad S***, und seiner Mutter, Sonja G***, siehe die Beschwerdeverfahren Zlen K121.507 und K121.508 der Datenschutzkommission). Es seien biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) ermittelt und verarbeitet worden, ohne dass die Voraussetzungen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorgelegen seien, da keine Gründe für die Annahme einer Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (im Folgenden kurz auch: ED-Behandlung) zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers gegeben waren.
Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte unter Vorlage von Aktenkopien und Datenausdrucken aus dem betreffenden Ermittlungsverfahren am 5. März 2009 vor, der Beschwerdeführer habe freiwillig an der ED-Behandlung mitgewirkt, jedenfalls sei diese ohne Anwendung oder Androhung von Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei unter Verdacht gestanden, als Minderjähriger über einen mehrjährigen Zeitraum Cannabisprodukte, insbesondere Cannabiskraut („Gras“), das er von seinen Eltern erhalten habe, konsumiert und teilweise auch andere Minderjährige weitergegeben zu haben. Weiters habe er im selben Zeitraum gemeinsam mit dem minderjährigen Erik O*** (in kleinerer Quantität, ca. 2 Gramm) Cannabisöl („Haschöl“) erzeugt und konsumiert. Außerdem habe er Erik O*** und Harald Y*** bei der Aufzucht von Cannabispflanzen unterstützt. Diese Verdachtslage sei insbesondere durch ein umfassendes Geständnis des Beschwerdeführers am 7. September 2008 begründet. Daraus ergebe sich das Bild gewohnheitsmäßigen und unter ständiger Missachtung der einschlägigen Gesetze erfolgten Suchtgiftkonsums sowie der Suchtgifterzeugung, auf die sich die Prognoseentscheidung gründe, die Risikoschwelle des Beschwerdeführers, bei weiteren gefährlichen Angriffen betreten zu werden, müsse durch die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten spürbar hinaufgesetzt werden, wobei es in Folge der Neufassung des § 65 Abs. 1 SPG vorrangig auf die deliktstypische Rückfallsgefahr und nicht mehr auf die Person des Betroffenen ankomme.Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte unter Vorlage von Aktenkopien und Datenausdrucken aus dem betreffenden Ermittlungsverfahren am 5. März 2009 vor, der Beschwerdeführer habe freiwillig an der ED-Behandlung mitgewirkt, jedenfalls sei diese ohne Anwendung oder Androhung von Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei unter Verdacht gestanden, als Minderjähriger über einen mehrjährigen Zeitraum Cannabisprodukte, insbesondere Cannabiskraut („Gras“), das er von seinen Eltern erhalten habe, konsumiert und teilweise auch andere Minderjährige weitergegeben zu haben. Weiters habe er im selben Zeitraum gemeinsam mit dem minderjährigen Erik O*** (in kleinerer Quantität, ca. 2 Gramm) Cannabisöl („Haschöl“) erzeugt und konsumiert. Außerdem habe er Erik O*** und Harald Y*** bei der Aufzucht von Cannabispflanzen unterstützt. Diese Verdachtslage sei insbesondere durch ein umfassendes Geständnis des Beschwerdeführers am 7. September 2008 begründet. Daraus ergebe sich das Bild gewohnheitsmäßigen und unter ständiger Missachtung der einschlägigen Gesetze erfolgten Suchtgiftkonsums sowie der Suchtgifterzeugung, auf die sich die Prognoseentscheidung gründe, die Risikoschwelle des Beschwerdeführers, bei weiteren gefährlichen Angriffen betreten zu werden, müsse durch die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten spürbar hinaufgesetzt werden, wobei es in Folge der Neufassung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorrangig auf die deliktstypische Rückfallsgefahr und nicht mehr auf die Person des Betroffenen ankomme.
Der Beschwerdeführer replizierte auf dieses Vorbringen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach Parteiengehör mit Stellungnahme vom 31. März 2009. Er bestritt, einer Verwendung seiner Daten zugestimmt zu haben, bestätigte jedoch, keine Androhung oder Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt geltend zu machen. Er bestritt nachdrücklich und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die durch BGBl. I Nr. 114/2007 erfolgte Neufassung von § 65 SPG habe eine inhaltliche Änderung der Rechtslage in dem Sinne bewirkt, dass keine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung zur Begründung des Präventionszweckes einer ED-Behandlung mehr erfolgen müsse. Überdies fehle es an aussagekräftigen statistischen Daten, aus denen eine deliktstypische Rückfallswahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnte. Die Praxis der Sicherheitsbehörden, in jedem Verdachtsfall eines Suchtmitteldeliktes erkennungsdienstliche Daten zu verarbeiten, widerspreche jedenfalls dem Gesetz, da dies in § 65 Abs. 1 SPG nur für die Fallgruppe des Tätigwerdens „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ vorgesehen sei. Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten bestehe weder eine Rückfallsgefahr, noch sei ersichtlich, inwieweit zukünftige Verstöße durch die Verarbeitung von ED-Daten leichter aufgeklärt werden könnten.Der Beschwerdeführer replizierte auf dieses Vorbringen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach Parteiengehör mit Stellungnahme vom 31. März 2009. Er bestritt, einer Verwendung seiner Daten zugestimmt zu haben, bestätigte jedoch, keine Androhung oder Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt geltend zu machen. Er bestritt nachdrücklich und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, erfolgte Neufassung von Paragraph 65, SPG habe eine inhaltliche Änderung der Rechtslage in dem Sinne bewirkt, dass keine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung zur Begründung des Präventionszweckes einer ED-Behandlung mehr erfolgen müsse. Überdies fehle es an aussagekräftigen statistischen Daten, aus denen eine deliktstypische Rückfallswahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnte. Die Praxis der Sicherheitsbehörden, in jedem Verdachtsfall eines Suchtmitteldeliktes erkennungsdienstliche Daten zu verarbeiten, widerspreche jedenfalls dem Gesetz, da dies in Paragraph 65, Absatz eins, SPG nur für die Fallgruppe des Tätigwerdens „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ vorgesehen sei. Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten bestehe weder eine Rückfallsgefahr, noch sei ersichtlich, inwieweit zukünftige Verstöße durch die Verarbeitung von ED-Daten leichter aufgeklärt werden könnten.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 16. Oktober 2008 erkennungsdienstliche Daten des Beschwerdeführers gemäß § 65 SPG zu verarbeiten.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 16. Oktober 2008 erkennungsdienstliche Daten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 65, SPG zu verarbeiten.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Gegen den Beschwerdeführer wurde seit dem 6. September 2008 (im Zuge der Ermittlungen nach der Auffindung einer von Harald Y*** und Erik O*** angelegten Outdoor-Pflanzung von Cannabisstauden) wegen des Verdachts des Besitzes, Konsums und der Erzeugung von Cannabis durch das BPK I***, Polizeiinspektion (PI) B***, kriminalpolizeilich ermittelt. Insgesamt zählt der vom 24. November 2008 datierende Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft *** 7 Verdachtsfälle („Fakten“) des Erwerbs, Besitzes, Konsums, der Erzeugung sowie der Weitergabe von Cannabis-Produkten (hauptsächlich Konsum und Weitergabe von „Gras“ aus dem Besitz und Anbau seiner Eltern) auf, wobei sich der Zeitraum auf die Jahre 2006 (Beginn des Konsums) bis dato erstreckt, die Weitergabe jedoch auf den Bekanntenkreis (Freunde Erik O*** und Harald Y***, im relevanten Zeitraum minderjährig) beschränkte und kein Verdacht der Weitergabe in Erwerbs- oder Gewinnabsicht vorlag. Der Beschwerdeführer wird im erwähnten Abschluss-Bericht (GZ: B6/9155/2008-To) als verdächtig bezeichnet, Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 und 2 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften – Anbau, Erzeugung, Verschaffung, Besitz, Weitergabe) begangen zu haben (Höchststrafe für Erwachsene: ein Jahr Freiheitsstrafe). Insbesondere soll er sich aus den auf Initiative seines Vaters, Konrad S***, hin und unter dessen Federführung zwischen 2003 und 2008 erzeugten insgesamt 2400 bis 3000 Gramm Cannabiskraut „bedient“ bzw. das Suchtgift später im Einverständnis mit seinen Eltern konsumiert und teilweise weitergegeben haben. Auch soll er in zumindest einem Fall aus den gelegentlichen Cannabiseinkäufen des Konrad S*** eine kleinere Menge „Gras“ (6 Gramm) gegen Bezahlung erhalten und im Jahre 2008 auch 30 bis 40 Gramm Cannabiskraut bzw. -harz von seinem Freund Harald Y*** erworben haben. Im Jahr 2007 soll er gemeinsam mit Erik O*** aus Cannabisblättern aus dem Anbau seiner Eltern ca. 2 Gramm „Haschöl“ erzeugt und konsumiert haben sowie sich im Jahr 2008 an der Aufzucht von fünf Cannabispflanzen durch Erik O*** und Harald Y*** beteiligt haben (die Entdeckung dieser Pflanzen durch einen Landwirt gab überhaupt den Anstoß für die Ermittlungen gegen alle Beteiligten).Gegen den Beschwerdeführer wurde seit dem 6. September 2008 (im Zuge der Ermittlungen nach der Auffindung einer von Harald Y*** und Erik O*** angelegten Outdoor-Pflanzung von Cannabisstauden) wegen des Verdachts des Besitzes, Konsums und der Erzeugung von Cannabis durch das BPK I***, Polizeiinspektion (PI) B***, kriminalpolizeilich ermittelt. Insgesamt zählt der vom 24. November 2008 datierende Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft *** 7 Verdachtsfälle („Fakten“) des Erwerbs, Besitzes, Konsums, der Erzeugung sowie der Weitergabe von Cannabis-Produkten (hauptsächlich Konsum und Weitergabe von „Gras“ aus dem Besitz und Anbau seiner Eltern) auf, wobei sich der Zeitraum auf die Jahre 2006 (Beginn des Konsums) bis dato erstreckt, die Weitergabe jedoch auf den Bekanntenkreis (Freunde Erik O*** und Harald Y***, im relevanten Zeitraum minderjährig) beschränkte und kein Verdacht der Weitergabe in Erwerbs- oder Gewinnabsicht vorlag. Der Beschwerdeführer wird im erwähnten Abschluss-Bericht (GZ: B6/9155/2008-To) als verdächtig bezeichnet, Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften – Anbau, Erzeugung, Verschaffung, Besitz, Weitergabe) begangen zu haben (Höchststrafe für Erwachsene: ein Jahr Freiheitsstrafe). Insbesondere soll er sich aus den auf Initiative seines Vaters, Konrad S***, hin und unter dessen Federführung zwischen 2003 und 2008 erzeugten insgesamt 2400 bis 3000 Gramm Cannabiskraut „bedient“ bzw. das Suchtgift später im Einverständnis mit seinen Eltern konsumiert und teilweise weitergegeben haben. Auch soll er in zumindest einem Fall aus den gelegentlichen Cannabiseinkäufen des Konrad S*** eine kleinere Menge „Gras“ (6 Gramm) gegen Bezahlung erhalten und im Jahre 2008 auch 30 bis 40 Gramm Cannabiskraut bzw. -harz von seinem Freund Harald Y*** erworben haben. Im Jahr 2007 soll er gemeinsam mit Erik O*** aus Cannabisblättern aus dem Anbau seiner Eltern ca. 2 Gramm „Haschöl“ erzeugt und konsumiert haben sowie sich im Jahr 2008 an der Aufzucht von fünf Cannabispflanzen durch Erik O*** und Harald Y*** beteiligt haben (die Entdeckung dieser Pflanzen durch einen Landwirt gab überhaupt den Anstoß für die Ermittlungen gegen alle Beteiligten).
Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2008 auf der PI B*** als Beschuldigter einvernommen. Er legte dabei ein umfassendes Geständnis ab, auf das sich die Verdachtsfälle im schon zitierten Abschluss-Bericht praktisch 1:1 stützen. Anlässlich dieser Vernehmung gab der Beschwerdeführer ua. an, dass er „ab und zu“ etwas von dem Cannabis seiner Eltern dem damals ebenfalls noch minderjährigen Harald Y*** gegeben habe. Weiters erfolgte bereits am 7. September 2008 mit Zustimmung des Konrad S*** eine kriminalpolizeiliche Nachschau im Haus der Familie des Beschwerdeführers in 1234 B***, *** 00, bei der mehrere Cannabispflanzen, Cannabiskraut, Cannabisblätter (Ausgangsstoff für die Cannabisöl- und Cannabisharzgewinnung) sowie diverse „Suchtgiftutensilien“ sichergestellt werden konnten. Auch in den Räumen des Beschwerdeführers selbst wurde eine kleinere Menge „Gras“ aus dessen persönlichem Besitz gefunden.
Am 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger einvernehmlicher Terminvereinbarung auf dem BPK I*** erkennungsdienstlich behandelt. Die erkennungsdienstliche Behandlung wurde vom Beschwerdeführer geduldet und erfolgte ohne Androhung oder Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt.
Verarbeitet (ermittelt und für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden gespeichert, EDV-Zl. 00,***.***, AFIS-Zl. ****00) wurden drei Lichtbilder (Profil, en face, Halbprofil) sowie Abdrücke aller zehn Finger.
In diesem Zeitpunkt war den ermittelnden Beamten neben den oben dargestellten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Beschwerdeführer unbescholten war, und gegen ihn auch nie zuvor einschlägige Ermittlungen durchgeführt worden waren.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 5. März 2009, Zl. Sich**-**-2009, vorgelegten Aktenkopien und Ausdrucke. Die Feststellungen zu den Annahmen und Schlussfolgerungen der ermittelnden Kriminalbeamten stützen sich insbesondere auf den mehrfach zitierten Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2008, B*/00**/2008-**, sowie die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2008, GZ: B*/00**/2008-**. Die Feststellungen zum Wissensstand der ermittelnden Beamten am 16. Oktober 2008 sind unstrittig, da die später erstellten und der Datenschutzkommission vorliegenden Auszüge aus dem Strafregister, der Personeninformation und dem kriminalpolizeilichen Aktenindex im Rahmen der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (weitere Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2009, Abfragedatum 26. Februar 2009) nur Daten betreffend das gegenständliche Ermittlungsverfahren enthalten (Strafregisterauskunft überhaupt negativ). Die Feststellungen zum Umfang und zu den näheren Umständen der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten des Beschwerdeführers (Ausschluss von Befehls- und Zwangsgewalt) stützen sich auf das übereinstimmende Vorbringen beider Parteien, dem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht widersprechen, sowie den vorliegenden Ausdruck aus der erkennungsdienstlichen Evidenz im Rahmen der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden vom 26. Februar 2009 (weitere Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2009).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 6 Abs, 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, Abs, 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nurParagraph 6, (1) Daten dürfen nur
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.“(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.“
§ 7 Abs. 1 und 3 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 3 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7, (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
§ 16 Abs. 2 SPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;Paragraph 16, Absatz 2, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;
Gefahrenerforschung“:
„§ 16. (1) [...]
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“
§ 29 SPG idF BGBl. I Nr. 85/2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000, samt Überschrift lautet:
„Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29, (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 51 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 samt Überschrift lautet:Paragraph 51, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.Paragraph 51, (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.“(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.“
§ 65 Abs.1, 5 und 6 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007 samt Überschrift lautet:Paragraph 65, Absatz eins, 5 und 6 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, samt Überschrift lautet:
„„Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
[…]
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
§ 90 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:Paragraph 90, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ „§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 27 Abs. 1 bis 5 SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007 lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“:Paragraph 27, Absatz eins bis 5 SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“:
„§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) zur Zuständigkeitsfrage
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß § 90 SPG gegeben.Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß Paragraph 90, SPG gegeben.
b) in der Sache selbst
Voraussetzung für die Durchführung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen ist nach § 65 Abs. 1 SPG, dass ein Mensch „im Verdacht“ steht, einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begangen zu haben. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0238).Voraussetzung für die Durchführung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen ist nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG, dass ein Mensch „im Verdacht“ steht, einen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG begangen zu haben. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen vergleiche VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0238).
Im Beschwerdefall stand im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung fest, dass der Beschwerdeführer begründet (auf Grund seines eigenen Geständnisses, des sichergestellten Suchtgifts sowie der Aussagen der anderen an den Suchtgiftdelikten des Beschwerdeführers Beteiligten) verdächtigt wurde, das Suchtgift Cannabis in einer nicht präzise feststehenden Menge gemeinsam mit seinen Eltern Konrad S*** und Sonja G*** sowie seinen Freunden Erik O*** und Harald Y*** von Juli 2006 bis September 2008, besessen, erzeugt, konsumiert und auch an seinen Freund Harald Y*** weitergegeben zu haben.
Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG verdächtig.Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, SPG verdächtig.
Zu den weiteren Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung „wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint“ ist Folgendes auszuführen:
Vor der SPG-Novelle, BGBl. I Nr. 114/2007, lautete § 65 Abs. 1 und 5 SPG wie folgt:Vor der SPG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, lautete Paragraph 65, Absatz eins und 5 SPG wie folgt:
§ 65 (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
(2) ...(4)
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.“(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Absatz eins, ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.“
Zu dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine vor der SPG-Novelle 2002 im Erkenntnis vom 16. Juli 2003, 2002/01/0592, dargelegte Rechtsansicht folgendes ausgeführt:
„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des § 65 Abs 1 SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. GP 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des Paragraph 65, SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“
Durch die am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene SPG-Novelle, BGBl. I Nr. 114/2007, erfuhr § 65 Abs. 1 und 5 SPG insofern eine Änderung, als diese gesetzlichen Bestimmungen nunmehr lauten:Durch die am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene SPG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, erfuhr Paragraph 65, Absatz eins und 5 SPG insofern eine Änderung, als diese gesetzlichen Bestimmungen nunmehr lauten:
„§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) .... (4)
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“
Die Erläuternden Bemerkungen zu diesen geänderten Normtexten (vgl. GP XXIII RV 272) lauten wie folgt:Die Erläuternden Bemerkungen zu diesen geänderten Normtexten vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 272) lauten wie folgt:
„Zu Z 17 und 18 (§ 65 Abs. 1 und 5):„Zu Ziffer 17 und 18 (Paragraph 65, Absatz eins und 5):
Mit der Änderung des § 65 Abs. 1 durch die SPG Novelle 2002 (vgl. die entsprechenden EB zur RV, 1138 BlgNR, XXI.GP) sollte erreicht werden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat nicht nur dann zulässig ist, wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen, sondern auch wenn eine für bestimmte Deliktsbereiche typische (statistische) Rückfallsgefahr vorliegt. Die Art des begangenen Delikts oder konkrete Umstände bei der Tatbegehung sollten Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe darstellen. Zu dieser Fassung des § 65 Abs.1 hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (etwa VwGH vom 16. Juli 2003, 2002/01/0592 oder VwGH vom 7. Oktober 2003, 2003/01/0191) festgehalten, dass die aktuelle Textierung des § 65 - insbesondere auch wegen des unverändert gebliebenen § 65 Abs. 5 letzter Satz - eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbiete. Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 sei es immer erforderlich, eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen habe. Im Rahmen dieser Überlegungen komme es „auch“ auf die Art des Delikts an. § 65 Abs. 5 zweiter Satz bezweckt, dass dem Betroffenen der vorbeugende Charakter der erkennungsdienstlichen Behandlung (entsprechend der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung des § 22 Abs. 2) nochmals vor Augen geführt werden soll. Da dieser Satz für die Frage, ob die Maßnahme zur Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint, keinen Mehrwert bringt, kann er gestrichen werden. Darüber hinaus soll durch die Neufassung von § 65 Abs. 1 klargestellt werden, dass – abgesehen von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Verbindung – konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung oder Begehung anderer gefährlicher Angriffe entweder in der Person des Betroffenen selbst oder in der Art oder Ausführung der Tat liegen können. Es genügt im zweiten Fall eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird.“Mit der Änderung des Paragraph 65, Absatz eins, durch die SPG Novelle 2002 vergleiche die entsprechenden EB zur RV, 1138 BlgNR, römisch 21 .Gesetzgebungsperiode sollte erreicht werden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat nicht nur dann zulässig ist, wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen, sondern auch wenn eine für bestimmte Deliktsbereiche typische (statistische) Rückfallsgefahr vorliegt. Die Art des begangenen Delikts oder konkrete Umstände bei der Tatbegehung sollten Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe darstellen. Zu dieser Fassung des Paragraph 65, Absatz eins, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (etwa VwGH vom 16. Juli 2003, 2002/01/0592 oder VwGH vom 7. Oktober 2003, 2003/01/0191) festgehalten, dass die aktuelle Textierung des Paragraph 65, - insbesondere auch wegen des unverändert gebliebenen Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz - eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbiete. Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, sei es immer erforderlich, eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen habe. Im Rahmen dieser Überlegungen komme es „auch“ auf die Art des Delikts an. Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz bezweckt, dass dem Betroffenen der vorbeugende Charakter der erkennungsdienstlichen Behandlung (entsprechend der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung des Paragraph 22, Absatz 2,) nochmals vor Augen geführt werden soll. Da dieser Satz für die Frage, ob die Maßnahme zur Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint, keinen Mehrwert bringt, kann er gestrichen werden. Darüber hinaus soll durch die Neufassung von Paragraph 65, Absatz eins, klargestellt werden, dass – abgesehen von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Verbindung – konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung oder Begehung anderer gefährlicher Angriffe entweder in der Person des Betroffenen selbst oder in der Art oder Ausführung der Tat liegen können. Es genügt im zweiten Fall eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird.“
Aus diesen Darlegungen ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte Rechtslage (arg.: „sollte erreicht werden“) nicht entsprechend in einen Normtext gegossen hat, wodurch es zu der von ihm nicht intendierten Rechtsauslegung (Argument hiefür ist das unter Anführungszeichen gesetzte Wort „auch“) gekommen ist. Dazu kommt, dass nunmehr in den Erläuternden Bemerkungen zu § 65Aus diesen Darlegungen ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte Rechtslage (arg.: „sollte erreicht werden“) nicht entsprechend in einen Normtext gegossen hat, wodurch es zu der von ihm nicht intendierten Rechtsauslegung (Argument hiefür ist das unter Anführungszeichen gesetzte Wort „auch“) gekommen ist. Dazu kommt, dass nunmehr in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 65
Abs. 1 SPG von einem „Entweder ... oder“ die Rede ist undAbsatz eins, SPG von einem „Entweder ... oder“ die Rede ist und
ausdrücklich davon die Sprache ist, dass „im zweiten Fall (Anm.: Art der Tat, vermutlich aber auch Ausführung der Tat mitgemeint) eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird“, genüge.ausdrücklich davon die Sprache ist, dass „im zweiten Fall Anmerkung, Art der Tat, vermutlich aber auch Ausführung der Tat mitgemeint) eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird“, genüge.
Weiterhin sind aber – soweit nicht ein Tätigwerden im Rahmen einer kriminellen Verbindung gegeben ist – insofern weitere Überlegungen notwendig, als § 65 Abs. 1 SPG die erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässt, wenn dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Diese Erforderlichkeit kann sich - wie bereits oben aus den Erläuternden Bemerkungen abgeleitet – entweder aus der Persönlichkeit des erkennungsdienstlich zu Behandelnden oder aber aus der Art oder Ausführung der Tat ergeben, wobei diese einzelnen Tatbestandsmerkmale miteinander insofern verbunden sein können, als doch vielfach aus der Art oder der Ausführung der Tat auf die Persönlichkeit des Täters geschlossen werden kann.Weiterhin sind aber – soweit nicht ein Tätigwerden im Rahmen einer kriminellen Verbindung gegeben ist – insofern weitere Überlegungen notwendig, als Paragraph 65, Absatz eins, SPG die erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässt, wenn dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Diese Erforderlichkeit kann sich - wie bereits oben aus den Erläuternden Bemerkungen abgeleitet – entweder aus der Persönlichkeit des erkennungsdienstlich zu Behandelnden oder aber aus der Art oder Ausführung der Tat ergeben, wobei diese einzelnen Tatbestandsmerkmale miteinander insofern verbunden sein können, als doch vielfach aus der Art oder der Ausführung der Tat auf die Persönlichkeit des Täters geschlossen werden kann.
Weiters kommt im vorliegenden Fall der Beantwortung der Frage, ob nicht aus bestimmten anderen Gründen die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den in § 51 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben könnten, entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Unter diesen Aspekten können die gegen den Beschwerdeführer gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht als gerechtfertigt erscheinen.Weiters kommt im vorliegenden Fall der Beantwortung der Frage, ob nicht aus bestimmten anderen Gründen die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den in Paragraph 51, SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben könnten, entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Unter diesen Aspekten können die gegen den Beschwerdeführer gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht als gerechtfertigt erscheinen.
So ist ausgehend von den konkreten Tatumständen zu berücksichtigen, dass der jugendliche und von der „Vorbildwirkung“ seiner Eltern beeinflusste Beschwerdeführer im Wesentlichen Cannabis nur selbst konsumierte und die „Weitergabe“ an Harald Y*** eher als eine unter befreundeten Jugendlichen gesetzte Tat, denn als Ausdruck einer besonderen kriminellen Energie anzusehen ist. Diese Art der Tatbegehung, die keinen über eine vage Vermutung hinausgehenden Schluss auf einen „Suchtmittelhandel“ mit Dritten zulässt, vermag im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 51 SPG die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Denn bei einem solchen deliktischen Verhalten, das keinen objektiv vernünftigen Schluss auf ein „Mehr als das“ zulässt, stehen erkennungsdienstliche Maßnahmen und deren Speicherung in keinem Verhältnis zum Anlass und zum angestrebten Erfolg.So ist ausgehend von den konkreten Tatumständen zu berücksichtigen, dass der jugendliche und von der „Vorbildwirkung“ seiner Eltern beeinflusste Beschwerdeführer im Wesentlichen Cannabis nur selbst konsumierte und die „Weitergabe“ an Harald Y*** eher als eine unter befreundeten Jugendlichen gesetzte Tat, denn als Ausdruck einer besonderen kriminellen Energie anzusehen ist. Diese Art der Tatbegehung, die keinen über eine vage Vermutung hinausgehenden Schluss auf einen „Suchtmittelhandel“ mit Dritten zulässt, vermag im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Paragraph 51, SPG die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Denn bei einem solchen deliktischen Verhalten, das keinen objektiv vernünftigen Schluss auf ein „Mehr als das“ zulässt, stehen erkennungsdienstliche Maßnahmen und deren Speicherung in keinem Verhältnis zum Anlass und zum angestrebten Erfolg.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben.
Schlagworte
Geheimhaltung, Sicherheitspolizei, erkennungsdienstliche Daten, biometrische Daten, SuchtmittelkriminalitätZuletzt aktualisiert am
30.06.2010