Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Johann K*** (Beschwerdeführer) aus Z***dorf, vertreten durch die H***, E*** & Ö*** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** V***stadt, vom 31. August 2011 gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 10. Juni 2011, wird entschieden:
- Der B e s c h w e r d e wird F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) seiner Lichtbilder und Fingerabdrücke für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden vom 10. Juni 2011 bis dato in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 16 Abs. 2, 65 Abs. 1 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 2, 65, Absatz eins und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 31. August 2011 datierenden und am 5. September 2011 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Beamte der Beschwerdegegnerin im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Erwerbs, Besitzes und Konsums von illegalen Suchtmitteln (Cannabis) vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 die Duldung einer erkennungsdienstlichen Behandlung verlangt und diese auch mit Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführt hätten (Fingerabdrücke und Lichtbilder). Der Beschwerdeführer sei am **** Bahnhof bei einer Polizeikontrolle im Besitz von einem Gramm Cannabis betreten worden und habe auch gestanden, in den zwei Monaten davor einige wenige Male Cannabis erworben und konsumiert zu haben. Diese Verdachtslage habe die Beschwerdegegnerin jedoch gemäß § 65 SPG nicht berechtigt, erkennungsdienstliche Daten für sicherheitspolizeiliche (Präventiv-) Zwecke zu verarbeiten, da dem Beschwerdeführer kein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG vorzuwerfen war.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 31. August 2011 datierenden und am 5. September 2011 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Beamte der Beschwerdegegnerin im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Erwerbs, Besitzes und Konsums von illegalen Suchtmitteln (Cannabis) vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 die Duldung einer erkennungsdienstlichen Behandlung verlangt und diese auch mit Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführt hätten (Fingerabdrücke und Lichtbilder). Der Beschwerdeführer sei am **** Bahnhof bei einer Polizeikontrolle im Besitz von einem Gramm Cannabis betreten worden und habe auch gestanden, in den zwei Monaten davor einige wenige Male Cannabis erworben und konsumiert zu haben. Diese Verdachtslage habe die Beschwerdegegnerin jedoch gemäß Paragraph 65, SPG nicht berechtigt, erkennungsdienstliche Daten für sicherheitspolizeiliche (Präventiv-) Zwecke zu verarbeiten, da dem Beschwerdeführer kein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG vorzuwerfen war.
Die Beschwerdegegnerin legte zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 Kopien und Ausdrucke aus den Akten des Ermittlungsverfahrens und sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen vor und brachte (durch eine Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 14. September 2011, GZ: E*/*78*4/2011) vor, der Beschwerdeführer sei im Zuständigkeitsbereich der PI Salzburg-Ä*** mit Cannabis in der Menge von 1,95 Gramm brutto betreten worden. Bei der anschließenden Einvernahme habe er angegeben, das Suchtmittel am **** Bahnhof erworben und in den drei Wochen davor etwa 6-7 Mal Suchtmittel konsumiert zu haben. Bei einem Straßenverkaufspreis von etwa 10 Euro für ein Gramm Cannabis, einem vom Beschwerdeführer angegebenen monatlichen Einkommen von 500 Euro und dem angegebenen Ausmaß des Suchtmittelkonsums habe die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer gefährliche Angriffe auf fremdes Eigentum (Beschaffungskriminalität) begehen werde. Daher habe Präventionsbedarf bestanden, und der Beschwerdeführer sei gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres (vom 1. Juni 2009, GZ: BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009) einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden. Die Beschwerdegegnerin brachte weiters vor, der Beschwerdeführer habe sich an Orten (**** Bahnhof) aufgehalten, an denen vermehrt gefährliche Angriffe auf die öffentliche Sicherheit und wider das SMG (Weitergabe von Suchtmitteln) stattfänden. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht selbst solch einen gefährlichen Angriff begangen, jedoch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. Als Empfänger eines Suchtmittels sei er überdies an einem gefährlichen Angriff beteiligt gewesen. § 65 Abs 1 SPG verlange nicht, dass der Betroffene selbst den gefährlichen Angriff begangen habe.Die Beschwerdegegnerin legte zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 Kopien und Ausdrucke aus den Akten des Ermittlungsverfahrens und sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen vor und brachte (durch eine Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 14. September 2011, GZ: E*/*78*4/2011) vor, der Beschwerdeführer sei im Zuständigkeitsbereich der PI Salzburg-Ä*** mit Cannabis in der Menge von 1,95 Gramm brutto betreten worden. Bei der anschließenden Einvernahme habe er angegeben, das Suchtmittel am **** Bahnhof erworben und in den drei Wochen davor etwa 6-7 Mal Suchtmittel konsumiert zu haben. Bei einem Straßenverkaufspreis von etwa 10 Euro für ein Gramm Cannabis, einem vom Beschwerdeführer angegebenen monatlichen Einkommen von 500 Euro und dem angegebenen Ausmaß des Suchtmittelkonsums habe die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer gefährliche Angriffe auf fremdes Eigentum (Beschaffungskriminalität) begehen werde. Daher habe Präventionsbedarf bestanden, und der Beschwerdeführer sei gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres (vom 1. Juni 2009, GZ: BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1 aus 2009,) einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden. Die Beschwerdegegnerin brachte weiters vor, der Beschwerdeführer habe sich an Orten (**** Bahnhof) aufgehalten, an denen vermehrt gefährliche Angriffe auf die öffentliche Sicherheit und wider das SMG (Weitergabe von Suchtmitteln) stattfänden. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht selbst solch einen gefährlichen Angriff begangen, jedoch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. Als Empfänger eines Suchtmittels sei er überdies an einem gefährlichen Angriff beteiligt gewesen. Paragraph 65, Absatz eins, SPG verlange nicht, dass der Betroffene selbst den gefährlichen Angriff begangen habe.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Äußerung vom 6. Oktober 2011, selbst angesichts der mehrfachen Änderungen des Textes von § 65 Abs 1 SPG sei keiner dieser Novellen die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die Notwendigkeit einer ED-Behandlung auf die Prävention gefährlicher Angriff anderer Personen auszuweiten, wenn der Betroffene selbst keines gefährlichen Angriffs verdächtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich, obwohl der Anlass und die Rechtsgrundlage für die an ihm vollzogene „Personenkontrolle“ nicht klar aus den Akten hervorgingen, kooperativ gezeigt, wiewohl sonst niemand, der sich im Besitz einer geringen Menge Cannabis befinde, eine Nachschau in seinem Rucksack „freiwillig“ im Sinne des § 4 RLV gestatten würde. Trotzdem habe der Beschwerdeführer etwa auf eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde verzichtet.Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Äußerung vom 6. Oktober 2011, selbst angesichts der mehrfachen Änderungen des Textes von Paragraph 65, Absatz eins, SPG sei keiner dieser Novellen die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die Notwendigkeit einer ED-Behandlung auf die Prävention gefährlicher Angriff anderer Personen auszuweiten, wenn der Betroffene selbst keines gefährlichen Angriffs verdächtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich, obwohl der Anlass und die Rechtsgrundlage für die an ihm vollzogene „Personenkontrolle“ nicht klar aus den Akten hervorgingen, kooperativ gezeigt, wiewohl sonst niemand, der sich im Besitz einer geringen Menge Cannabis befinde, eine Nachschau in seinem Rucksack „freiwillig“ im Sinne des Paragraph 4, RLV gestatten würde. Trotzdem habe der Beschwerdeführer etwa auf eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde verzichtet.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 10. Juni 2011 erkennungsdienstliche Daten des Beschwerdeführers (Lichtbilder, Fingerabdrücke) zu ermitteln und in weiterer Folge für Zwecke der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juni 2011 gegen 17:55 Uhr in 5020 Salzburg von Beamten der Bundespolizei (PI Ä***) auf dem Geh- und Radweg am ****-Platz *3 einer Personenkontrolle (einschließlich Nachschau im Rucksack des Beschwerdeführers) unterzogen und dabei im Besitz von Cannabis in der Menge von 1,95 Gramm brutto betreten. Anschließend wurde er bis 18:30 Uhr (Anmerkung: die Angabe „17:30“ in der Niederschrift ist offenbar ein Irrtum und passt weder zur mehrfach angegebenen Vorfallszeit, noch zum angegebenen Zeitpunkt der Ausfolgung des Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokolls) auf der PI Ä*** erstmals als Beschuldigter einvernommen. Er gab an, das Suchtmittel gegen 16:00 Uhr am **** Bahnhof von einem (namentlich nicht bekannten, äußerlich beschriebenen) Mann um 10 Euro erworben zu haben. Er konsumiere das Suchtmittel (Cannabis) seit drei Wochen unregelmäßig, insgesamt 6-7 Mal, zuletzt habe er am 8. Juni 2011 einen Joint geraucht.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unbescholten und nicht in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) vorgemerkt.
Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde der Beschwerdeführer gegen 19:00 Uhr auf dem Stadtpolizeikommando Salzburg (SPK, Amtsgebäude Alpenstraße der Beschwerdegegnerin) für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden erkennungsdienstlich behandelt. Verarbeitet wurden Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie drei Lichtbilder (en face, Profil, Halbprofil) sowie eine genaue Personsbeschreibung. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte ohne Androhung oder Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt.
Im Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Juni 2011 gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO wurde der Beschwerdeführer als verdächtig im Sinne von § 27 Abs. 2 SMG bezeichnet, Cannabis in der Gesamtmenge von 1,95 Gramm brutto am 10. Juni 2011 erworben und besessen sowie am 8. Juni 2011 einen Joint geraucht zu haben. Der Verdacht einer Weitergabe von Suchtmitteln wurde ihm nie zur Last gelegt.Im Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Juni 2011 gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO wurde der Beschwerdeführer als verdächtig im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, SMG bezeichnet, Cannabis in der Gesamtmenge von 1,95 Gramm brutto am 10. Juni 2011 erworben und besessen sowie am 8. Juni 2011 einen Joint geraucht zu haben. Der Verdacht einer Weitergabe von Suchtmitteln wurde ihm nie zur Last gelegt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 21. September 2011, GZ: *R *2/2011 *t, insbesondere dem Inhalt folgender als Beilagen angeschlossener Aktenkopien: der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2011, SPK Salzburg, PI Ä***, GZ: B*/*4*2*0/2011, dem Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Juni 2011, selbe GZ, dem Ausdruck der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers aus der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (EKIS), EDV-Zl. 4*,*34.7*3, AFIS-Zl. *3*7*6*, sowie weiteren EKIS-Ausdrucken (Personeninformation, KPA), jeweils erstellt am 15. September 2011. Die aktenkundigen Tatsachen decken sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Häufigkeit des Suchtmittelkonsums und der Menge wird den Angaben in den zitierten Akten der Kriminalpolizei (beruhend wiederum auf den Erstangaben des niederschriftlich einvernommenen Beschwerdeführers) gefolgt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 16 Abs. 2 SPG lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“:Paragraph 16, Absatz 2, SPG lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“:
„§ 16. (1) [...]
§ 65 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007 lautet unter der Überschrift „Erkennungsdienstliche Behandlung“:Paragraph 65, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, lautet unter der Überschrift „Erkennungsdienstliche Behandlung“:
„§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“
§ 90 SPG lautete unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:Paragraph 90, SPG lautete unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:
„§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ „§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 27 Abs. 1 und 2 SMG lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“
„§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) zur Zuständigkeitsfrage in Abgrenzung zum UVS (§ 90 SPG)a) zur Zuständigkeitsfrage in Abgrenzung zum UVS (Paragraph 90, SPG)
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß § 90 SPG gegeben.Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß Paragraph 90, SPG gegeben.
b) in der Sache selbst wegen Geheimhaltung
Bei richtiger Würdigung der im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegenden Ergebnisse der Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde bzw. hätten die in Vollziehung des SPG als ihre Organe handelnden Beamten der Bundespolizei nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer eines gefährlichen Angriffs im sicherheitspolizeilichen Sinne verdächtig war.
Gegen den Beschwerdeführer lag kein über den Erwerb und Besitz von Suchtgift in kleiner Menge hinausreichender Anfangsverdacht vor. Dieser Verdacht konnte durch das Geständnis des Beschwerdeführers am 10. Juni 2011 auch soweit erhärtet werden, als dieser den Erwerb, Besitz und Eigenkonsum kleinerer Mengen an Cannabis zugab. Damit stand der Beschwerdeführer bei richtiger Würdigung des Sachverhalts lediglich im Verdacht der privilegierten Tatbegehungsform nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG. Auch der Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft belastet den Beschwerdeführer lediglich mit dem Besitz (Erwerb) und Konsum von Cannabis in der Gesamtquantität von 1,95 Gramm plus „einem Joint“ und damit ausdrücklich nur des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG (Begehung „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“).Gegen den Beschwerdeführer lag kein über den Erwerb und Besitz von Suchtgift in kleiner Menge hinausreichender Anfangsverdacht vor. Dieser Verdacht konnte durch das Geständnis des Beschwerdeführers am 10. Juni 2011 auch soweit erhärtet werden, als dieser den Erwerb, Besitz und Eigenkonsum kleinerer Mengen an Cannabis zugab. Damit stand der Beschwerdeführer bei richtiger Würdigung des Sachverhalts lediglich im Verdacht der privilegierten Tatbegehungsform nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG. Auch der Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft belastet den Beschwerdeführer lediglich mit dem Besitz (Erwerb) und Konsum von Cannabis in der Gesamtquantität von 1,95 Gramm plus „einem Joint“ und damit ausdrücklich nur des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG (Begehung „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“).
Damit kam dem Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 2 letzter Halbsatz SPG zugute. Der Beschwerdeführer war damit bei richtiger Würdigung der Ermittlungsergebnisse zwar einer strafbaren, vorsätzlichen Handlung, aber keines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG verdächtig.Damit kam dem Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Halbsatz SPG zugute. Der Beschwerdeführer war damit bei richtiger Würdigung der Ermittlungsergebnisse zwar einer strafbaren, vorsätzlichen Handlung, aber keines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, SPG verdächtig.
Auf dieser Grundlage war eine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer müsse durch die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten von weiteren gefährlichen Angriffen abgehalten werden, nicht zu treffen. Der Wortlaut von § 65 Abs. 1 SPG lässt als Anlassfall zwar den Verdacht, „eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben“, genügen, aus dem logisch-systematischen Zusammenhang (arg „weiteren“) ist jedoch zu folgern, dass damit nicht jede gerichtlich strafbare Handlung (und schon gar nicht eine Verwaltungsübertretung, die dem Wortlaut nach ebenfalls eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ wäre) gemeint sein kann, sondern nur die in § 16 Abs. 2 SPG als „gefährliche Angriffe“ qualifizierten gerichtlich strafbaren Vorsatztaten. Daraus folgt, dass aus dem Verdacht des Besitzes eines Suchtgiftes für den Eigengebrauch kein Präventionsbedarf hinsichtlich weiterer gefährlicher Angriffe abgeleitet werden kann, da dieses Delikt kraft gesetzlicher Definition schon rein begrifflich kein gefährlicher Angriff sein kann, dem weitere folgen könnten (Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. November 2008, GZ: K121.397/0015-DSK/2008, RIS).Auf dieser Grundlage war eine konkrete, fallbezogene Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer müsse durch die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten von weiteren gefährlichen Angriffen abgehalten werden, nicht zu treffen. Der Wortlaut von Paragraph 65, Absatz eins, SPG lässt als Anlassfall zwar den Verdacht, „eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben“, genügen, aus dem logisch-systematischen Zusammenhang (arg „weiteren“) ist jedoch zu folgern, dass damit nicht jede gerichtlich strafbare Handlung (und schon gar nicht eine Verwaltungsübertretung, die dem Wortlaut nach ebenfalls eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ wäre) gemeint sein kann, sondern nur die in Paragraph 16, Absatz 2, SPG als „gefährliche Angriffe“ qualifizierten gerichtlich strafbaren Vorsatztaten. Daraus folgt, dass aus dem Verdacht des Besitzes eines Suchtgiftes für den Eigengebrauch kein Präventionsbedarf hinsichtlich weiterer gefährlicher Angriffe abgeleitet werden kann, da dieses Delikt kraft gesetzlicher Definition schon rein begrifflich kein gefährlicher Angriff sein kann, dem weitere folgen könnten (Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. November 2008, GZ: K121.397/0015-DSK/2008, RIS).
Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es könne
a) auch ohne konkrete Anlasstat in Form eines „gefährlichen Angriffs“ oder b) wegen einer nachweislichen Mitwirkung am gefährlichen Angriff eines Dritten (des Suchtmittelverkäufers), Präventionsbedarf angenommen werden, findet hingegen im Gesetz keine Deckung. Aus § 65 Abs 1 SPG geht vielmehr hervor, dass ohne Anlasstat in Form eines gefährlichen Angriffs jede erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten auf Grundlage von §§ 65 ff SPG unzulässig ist.a) auch ohne konkrete Anlasstat in Form eines „gefährlichen Angriffs“ oder b) wegen einer nachweislichen Mitwirkung am gefährlichen Angriff eines Dritten (des Suchtmittelverkäufers), Präventionsbedarf angenommen werden, findet hingegen im Gesetz keine Deckung. Aus Paragraph 65, Absatz eins, SPG geht vielmehr hervor, dass ohne Anlasstat in Form eines gefährlichen Angriffs jede erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten auf Grundlage von Paragraphen 65, ff SPG unzulässig ist.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und die entsprechende Feststellung der Rechtswidrigkeit zu treffen.
Schlagworte
Geheimhaltung, erkennungsdienstliche Daten, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Suchtmittelkriminalität, Prognoseentscheidung, Suchtgiftbesitz, Eigengebrauch, kein gefährlicher AngriffZuletzt aktualisiert am
20.11.2012