Norm
FSG §35 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des P B, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.05.2004 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber – unter Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.09.2003 gemäß § 68 Abs 2 AVG – die Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, B1, F, G und M, beurkundet im Führerschein der Motorfahrzeugkontrolle des F L in V vom 30.09.2003, gültig bis 21.02.2034 gemäß § 30 Abs 1 und 3, § 24 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 1, 2 und 3 Z 1 sowie § 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG), für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen (gemeint ist offenbar der Bescheid vom 25.09.2003. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs 1 und 3 iVm § 32 Abs 1 und § 24 Abs 3 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Ferner wurde dem Berufungswerber aufgetragen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten liechtensteinischen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber – unter Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.09.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG – die Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, B1, F, G und M, beurkundet im Führerschein der Motorfahrzeugkontrolle des F L in römisch fünf vom 30.09.2003, gültig bis 21.02.2034 gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 3, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 26, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG), für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen (gemeint ist offenbar der Bescheid vom 25.09.2003. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Ferner wurde dem Berufungswerber aufgetragen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten liechtensteinischen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Unrichtig sei, dass durch die Umschreibung des Führerscheines der Bezirkshauptmannschaft B in einen liechtensteinischen Führerschein eine Umgehung des Entziehungsbescheides der Erstbehörde vom 25.09.2003 erfolgt sei. Wie aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich, habe er die verhängte Strafe zur Gänze bezahlt und auch die Verfügung des viermonatigen Fahrverbotes mit Wirkung für die S und L vollständig erfüllt. Die Ausstellung eines liechtensteinischen Führerscheines sei vielmehr konsequenterweise auf Grund der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von A nach L erfolgt. Infolge dessen sei es auch unrichtig, dass er seinen Hauptwohnsitz in A, S, habe. Abgesehen davon, dass der Meldung eines Wohnortes als "Hauptwohnsitz" keine konstitutive Wirkung zukomme, sondern die Frage, ob ein Hauptwohnsitz oder lediglich ein weiterer Wohnsitz vorliege, stets nach den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sei, sei auf Grund der Lebensverhältnisse des Berufungswerbers davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen - somit der "Hauptwohnsitz" - spätestens seit Sommer 2003 in L gelegen sei. So sei er seit dem 06.05.2002 rechtskräftig geschieden und lebe seit Ende 2002 mit seiner Lebensgefährtin, einer liechtensteinischen Staatsangehörigen, und der der Lebensgemeinschaft entstammenden Tochter in FL-M. Das Haus in A werde von der geschiedenen Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern bewohnt. Darüber hinaus sei der Berufungswerber als Gesellschafter mit 75 % an der Firma "B P B GmbH" beteiligt, welche in A ihren Sitz habe. Somit stehe fest, dass er in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des FSG habe. Die Erstbehörde wäre daher im Sinne einer vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes jedenfalls verpflichtet gewesen, die Lebensumstände des Berufungswerbers genauer zu prüfen. Für die vom Berufungswerber begangene Verkehrsübertretung sei bereits eine begleitende Maßnahme, nämlich eine viermonatige Entzugsdauer, angeordnet worden. Die Anordnung einer weiteren begleitenden Maßnahme würde bewirken, dass er für ein und dieselbe Übertretung mit zwei begleitenden Maßnahmen belegt werde; dies würde auch zu dem absurden Ergebnis führen, dass dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für einen Zeitraum von weiteren vier Monaten, sohin insgesamt acht Monate entzogen werde, obwohl er bereits während der Dauer der Aberkennung für vier Monate in Österreich kein Kraftfahrzeug gelenkt habe.
3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
Nach einer Anzeige der Kantonspolizei S G vom 08.04.2003 lenkte der Berufungswerber am 05.04.2003 um 22.40 Uhr auf Höhe des Straßenzollamtes in CH-K anlässlich dessen Einreise in das F L den Pkw mit dem Kennzeichen XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Blutalkoholbestimmung ergab zum Lenkzeitpunkt einen Wert von 1,55 Gewichtspromille, was – umgerechnet – einem Blutalkoholgehalt von 1,69 Promille entspricht.Nach einer Anzeige der Kantonspolizei S G vom 08.04.2003 lenkte der Berufungswerber am 05.04.2003 um 22.40 Uhr auf Höhe des Straßenzollamtes in CH-K anlässlich dessen Einreise in das F L den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Blutalkoholbestimmung ergab zum Lenkzeitpunkt einen Wert von 1,55 Gewichtspromille, was – umgerechnet – einem Blutalkoholgehalt von 1,69 Promille entspricht.
Mit Verfügung des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons S G vom 17.07.2003 wurde dem Berufungswerber der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten, mit Wirkung ab dem 4.2003 aberkannt. Es wurde dem Berufungswerber untersagt, in der S und im F L ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 25.09.2003 wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, 2 und 3 Z 1 sowie § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.1982 für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Schließlich wurde dem Berufungswerber aufgetragen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entzugsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 30.09.2003 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der Erstbehörde vom 25.09.2003 wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 26, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.1982 für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Schließlich wurde dem Berufungswerber aufgetragen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entzugsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 30.09.2003 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 30.09.2003 beantragte der Berufungswerber bei der Motorfahrzeugkontrolle in L die Umschreibung seines österreichischen Führerscheines in einen liechtensteinischen Führerausweis. Diesem Antrag wurde noch am gleichen Tag entsprochen.
Schließlich erließ die Erstbehörde den nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid vom 17.05.2004.
Der Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufhebung eines rechtkräftigen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG gesetzwidrig, wenn hiedurch die Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung verschlechtert wird (vgl VwGH 20.3.1996, 95/21/0369 ua). Zweifelsohne tritt durch den in Berufung gezogenen Bescheid eine Verschlechterung der Rechtsposition des Berufungswerbers ein. Ein Anwendungsfall des § 68 Abs 2 AVG liegt daher nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben war.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufhebung eines rechtkräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG gesetzwidrig, wenn hiedurch die Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung verschlechtert wird vergleiche VwGH 20.3.1996, 95/21/0369 ua). Zweifelsohne tritt durch den in Berufung gezogenen Bescheid eine Verschlechterung der Rechtsposition des Berufungswerbers ein. Ein Anwendungsfall des Paragraph 68, Absatz 2, AVG liegt daher nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben war.
Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Für die Entziehung der dem Berufungswerber erteilten österreichischen Lenkberechtigung wäre von vornherein – unabhängig von der Frage des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers – die Bezirkshauptmannschaft B zuständig, wenn nicht bereits ein Entziehungsverfahren wegen desselben Anlasses in einem EWR-Staat durchgeführt wurde. Diese Zuständigkeit ist daher bis zu dem Zeitpunkt gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft B erteilte Lenkberechtigung noch nicht in die liechtensteinische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde. In diesem Zusammenhang wird daher seitens der Erstbehörde eine Klärung erforderlich sein, ob die Zustellung des Bescheides vom 25.09.2003 – die Zustellung erfolgte nach dem ausgewiesenen Rückschein am 30.09.2003 – zeitlich noch vor der Umschreibung des österreichischen in den liechtensteinischen Führerschein erfolgte oder nicht; hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen im erstinstanzlichen Akt befindlichen Aktenvermerk vom 24.03.2004 aus dem sich ergibt, dass eine Eintragung in die Aktenevidenz der liechtensteinischen Behörde betreffend Ausstellung des liechtensteinischen Führerscheines um 10.18 Uhr des 30.09.2003 gemacht wurde.
a) Gelangt die Erstbehörde zu dem Ergebnis, dass die Zustellung des Bescheides am 30.09.2003 zeitlich noch vor der Umschreibung des österreichischen in den liechtensteinischen Führerschein erfolgte, ist von einer rechtswirksamen Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne des Bescheides der Erstbehörde vom 25.09.2003 auszugehen. Dieses Ergebnis wäre der liechtensteinischen Behörde mitzuteilen und hätte diese allfällige weitere Maßnahmen hinsichtlich der von ihr ausgestellten Lenkberechtigung zu prüfen bzw einzuleiten.
b) Gelangt die Erstbehörde hingegen zu dem Ergebnis, dass die Umschreibung des österreichischen in den liechtensteinischen Führerschein zeitlich noch vor der am 30.09.2003 erfolgten Zustellung des genannten Bescheides durchgeführt wurde, so wäre für den Fall, dass der Berufungswerber am Tag der Bescheidzustellung (30.09.2003) seinen Hauptwohnsitz in Österreich (A, S) hatte, was aber durch geeignete Erhebungen noch abzuklären wäre – auf die in Art 6 Abs 3 B-VG und in § 1 Abs 7 Meldegesetz enthaltene Begriffdefinition hinsichtlich des Hauptwohnsitzes wird hingewiesen – eine diesbezügliche Mitteilung an die liechtensteinische Behörde vorzunehmen; diese hätte dann wiederum die Einleitung allfälliger weiterer Maßnahmen hinsichtlich der von ihr ausgestellten Lenkberechtigung zu prüfen bzw die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.b) Gelangt die Erstbehörde hingegen zu dem Ergebnis, dass die Umschreibung des österreichischen in den liechtensteinischen Führerschein zeitlich noch vor der am 30.09.2003 erfolgten Zustellung des genannten Bescheides durchgeführt wurde, so wäre für den Fall, dass der Berufungswerber am Tag der Bescheidzustellung (30.09.2003) seinen Hauptwohnsitz in Österreich (A, S) hatte, was aber durch geeignete Erhebungen noch abzuklären wäre – auf die in Artikel 6, Absatz 3, B-VG und in Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz enthaltene Begriffdefinition hinsichtlich des Hauptwohnsitzes wird hingewiesen – eine diesbezügliche Mitteilung an die liechtensteinische Behörde vorzunehmen; diese hätte dann wiederum die Einleitung allfälliger weiterer Maßnahmen hinsichtlich der von ihr ausgestellten Lenkberechtigung zu prüfen bzw die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
c) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verwaltungssenates für die Erstbehörde keine Rechtsgrundlage dafür besteht, die liechtensteinische Lenkberechtigung zu entziehen. Eine Ausnahme sieht § 30 Abs 3 FSG vor. Eine Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt aber voraus, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz von L – nach Erteilung der liechtensteinischen Lenkberechtigung – nach A verlegt hätte. Derartige Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.c) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verwaltungssenates für die Erstbehörde keine Rechtsgrundlage dafür besteht, die liechtensteinische Lenkberechtigung zu entziehen. Eine Ausnahme sieht Paragraph 30, Absatz 3, FSG vor. Eine Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt aber voraus, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz von L – nach Erteilung der liechtensteinischen Lenkberechtigung – nach A verlegt hätte. Derartige Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Schlagworte
Entzug Lenkberechtigung, Zuständigkeit österreichische Behörden bis zur UmschreibungZuletzt aktualisiert am
09.04.2018