Norm
FSG §7 Abs3 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.04.2005 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Dauer des Lenkberechtigungsentzuges mit sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides (18.01.2005), festgesetzt wird;Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Dauer des Lenkberechtigungsentzuges mit sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides (18.01.2005), festgesetzt wird;
im Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Zitierung des § 30 des Führerscheingesetzes vor den Worten "Abs 3" noch die Worte "Abs 1 und" eingefügt werden;im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Zitierung des Paragraph 30, des Führerscheingesetzes vor den Worten "Abs 3" noch die Worte "Abs 1 und" eingefügt werden;
der Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides insoweit ergänzt wird, als vor dem Wort "unzulässig" noch die Worte "in Österreich" eingefügt werden.der Spruchpunkt römisch vier. des genannten Bescheides insoweit ergänzt wird, als vor dem Wort "unzulässig" noch die Worte "in Österreich" eingefügt werden.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, E+B und L, dokumentiert im Führerschein mit der Nummer XXX des SVA E vom 22.01.2001 auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem "18.11.2004", entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Berufungswerber wurde in diesem Bescheid auch darauf hingewiesen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines unzulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 30, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B, E+B und L, dokumentiert im Führerschein mit der Nummer römisch 30 des SVA E vom 22.01.2001 auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem "18.11.2004", entzogen. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und dem Berufungswerber aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Berufungswerber wurde in diesem Bescheid auch darauf hingewiesen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines unzulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid vom 11.01.2005 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Am 01.02.2005 sei fristgerecht eine Vorstellung eingebracht worden. Die Einvernahme der Zeugen J F und L S sei beantragt worden. Seitens der Erstbehörde sei in der Folge der Polizist C S einvernommen worden. Auf Grund einer Intervention sei es dann noch zur Einvernahme des J F gekommen. Mit Mitteilung vom 08.04.2005 sei der Antrag wiederholt worden, L S einzuvernehmen. Weiters sei auch die Einvernahme des S K beantragt worden. Dies jeweils zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Er sei nach der Amtshandlung direkt nach Hause gefahren, wo S und K auf ihn gewartet hätten. Beide hätten bemerkt, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei und beide könnten auch ausschließen, dass eine Alkoholisierung vorgelegen sei.
Gemäß herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weise eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt werde. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG sei ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, allerdings sehr wohl von Bedeutung. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich sei, sei es gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung vereitelt habe, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei und ein Kraftfahrzeug gelenkt habe (Hinweis auf VwGH 24.06.2003, GZ 2003/11/0142).Gemäß herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weise eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt werde. Im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sei ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, allerdings sehr wohl von Bedeutung. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich sei, sei es gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung vereitelt habe, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei und ein Kraftfahrzeug gelenkt habe (Hinweis auf VwGH 24.06.2003, GZ 2003/11/0142).
Genau einen solchen Beweis, nämlich den Nachweis, dass eine Alkoholbeeinträchtigung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei, habe der Berufungswerber erbringen wollen. Es sei vorgebracht worden, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auf Grund seines schlechten Zustandes habe er auch einige Stunden später das Landeskrankenhaus F aufsuchen müssen, um sich untersuchen zu lassen. Es könne deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass den einschreitenden Polizisten Symptome aufgefallen sind, die sie fälschlich als Alkoholisierungsanzeichen gedeutet hätten. Die vom Berufungswerber angebotenen Zeugen hätten Aussagen über seinen wahren Zustand machen können, da ihnen allen auch seine gesundheitlichen Probleme bekannt gewesen seien. Er habe schon zuvor stressbedingt Herzprobleme gehabt. Die Auswirkungen seien den Zeugen allesamt bekannt gewesen, da sie den Berufungswerber schon seit längerem kennen würden. Mittlerweile sei der Berufungswerber gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt.
Aus dem alleinigen Vorliegen derartiger gesundheitlicher Beschwerden und aus der Verhaltensweise könne nicht auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit geschlossen werden. Der Berufungswerber sei schon seit längerem unter medizinischer Beobachtung durch seine deutsche Vertrauensärztin gestanden. Es sei von ihm abgeklärt worden, dass seine Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei.
In den bisherigen Schriftsätzen sei bereits dargestellt worden, dass die Situation zum Tatzeitpunkt als höchst unglücklich zu bezeichnen sei. Der Berufungswerber habe sich Hilfe wegen seiner beschädigten Reifen erwartet, die einschreitenden Beamten hätten aber gänzlich andere Pläne gehabt. Das aus der damaligen Sicht des Berufungswerbers deplatzierte Einschreiten der Beamten samt Aufforderung zum Alkotest haben den Berufungswerber und dessen Beifahrer in Rage versetzt, sodass sich die Stimmung aufgeschaukelt habe. Es sei für sie nicht nachvollziehbar gewesen, aus welchen Gründen ein Alkotest erforderlich sein sollte. Die Verpflichtung dazu sei dem Berufungswerber nicht bewusst gewesen. Selbst wenn die Aufforderung korrekt gewesen wäre und der Berufungswerber deshalb mittlerweile rechtskräftig wegen der Verweigerung des Alkotests schuldig gesprochen worden sei, entbinde dies die Erstbehörde nicht, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Der angefochtene Bescheid der Erstbehörde erwecke in keinster Weise auch nur den Anschein, als ob sich die Behörde überhaupt mit dem Vorbringen des Berufungswerbers auseinandergesetzt hätte. In der Begründung werde lediglich erwähnt, dass der Berufungswerber einen Verstoß gegen die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr begangen habe. Das Folgende seien Textbausteine ohne Bezug zum Sachverhalt.
Die Nichtaufnahme der beantragten Beweise stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es sei dadurch verunmöglicht worden, nachzuweisen, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht vorgelegen habe. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei damit rechtswidrig.
Der Berufungswerber beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 15.12.2004 gegen 02.42 Uhr auf verschiedenen Straßen mit öffentlichem Verkehr in F, so auch auf der Straße "V" und in der Folge auf der L, Rstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen XXX. Auf Höhe des Hauses Rstraße Nr X in F wurde der Berufungswerber von einem geschulten und dazu ermächtigten Beamten der Stadtpolizei F, welcher bei diesem Alkoholsymptome festgestellt hatte, zu einer Alkoholuntersuchung aufgefordert, welche der Berufungswerber um 02.46 Uhr des genannten Tages verweigerte. Deswegen wurde der Genannte von der Bezirkshauptmannschaft F mit Straferkenntnis vom 19.01.2005, Zl X-9-2004/39165, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO bestraft. Der Berufung des Berufungswerbers gegen dieses Straferkenntnis hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg mit Erkenntnis vom 08.04.2005, Zl UVS-1-139/E4-2005, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis unter Präzisierung der Tatumschreibung bestätigt, sodass dieses Straferkenntnis nunmehr rechtskräftig ist.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 15.12.2004 gegen 02.42 Uhr auf verschiedenen Straßen mit öffentlichem Verkehr in F, so auch auf der Straße "V" und in der Folge auf der L, Rstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 . Auf Höhe des Hauses Rstraße Nr römisch zehn in F wurde der Berufungswerber von einem geschulten und dazu ermächtigten Beamten der Stadtpolizei F, welcher bei diesem Alkoholsymptome festgestellt hatte, zu einer Alkoholuntersuchung aufgefordert, welche der Berufungswerber um 02.46 Uhr des genannten Tages verweigerte. Deswegen wurde der Genannte von der Bezirkshauptmannschaft F mit Straferkenntnis vom 19.01.2005, Zl X-9-2004/39165, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestraft. Der Berufung des Berufungswerbers gegen dieses Straferkenntnis hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg mit Erkenntnis vom 08.04.2005, Zl UVS-1-139/E4-2005, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis unter Präzisierung der Tatumschreibung bestätigt, sodass dieses Straferkenntnis nunmehr rechtskräftig ist.
Vom Amtsgericht E wurde dem Berufungswerber am 03.03.2000, rechtskräftig seit dem 29.05.2000, die Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht und alkoholbeeinträchtigtem Lenken eines Fahrzeuges auf die Dauer von 7 Monaten entzogen.
4. Dieser Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest.
5. Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Der § 32 Abs 1 FSG sieht ein solches Lenkverbot für Personen vor, die nicht iS des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein in dieser Rechtsvorschrift genanntes Kraftfahrzeug zu lenken.5. Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Der Paragraph 32, Absatz eins, FSG sieht ein solches Lenkverbot für Personen vor, die nicht iS des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein in dieser Rechtsvorschrift genanntes Kraftfahrzeug zu lenken.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat.
Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
6. Im gegenständlichen Fall liegt mit der Übertretung des § 5 Abs 2 StVO durch den Berufungswerber (siehe dazu die Ausführungen im Punkt 3. dieses Bescheides) eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.6. Im gegenständlichen Fall liegt mit der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO durch den Berufungswerber (siehe dazu die Ausführungen im Punkt 3. dieses Bescheides) eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar bei einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG ein Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, zu diesem Zeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0075), doch ist es aus der Sicht des Verwaltungssenates dem Berufungswerber nicht gelungen, einen solchen einwandfreien Nachweis zu erbringen. Ein solcher wäre zB dann vorgelegen, wenn er unmittelbar nach der Verweigerung der Alkoholuntersuchung eine Blutabnahme bei einem in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vornehmen hätte lassen und eine Blutuntersuchung keine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hätte. Aussagen von Privatpersonen, die bestätigen, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt war, sind aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht als geeigneter Nachweis einer Nichtalkoholisierung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt anzusehen. Ob eine Person sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, kann nämlich nach derzeitiger Rechtslage nur auf Grund einer entsprechenden Untersuchung durch einen geschulten Sachverständigen, durch die Messung der Atemluft mit einem Alkomat oder durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden. Medizinische Laien können diesbezüglich keine verlässlichen Angaben machen (vgl dazu auch VwGH 27.06.1990, Zl 89/03/0152).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar bei einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG ein Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, zu diesem Zeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss vergleiche VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0075), doch ist es aus der Sicht des Verwaltungssenates dem Berufungswerber nicht gelungen, einen solchen einwandfreien Nachweis zu erbringen. Ein solcher wäre zB dann vorgelegen, wenn er unmittelbar nach der Verweigerung der Alkoholuntersuchung eine Blutabnahme bei einem in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vornehmen hätte lassen und eine Blutuntersuchung keine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hätte. Aussagen von Privatpersonen, die bestätigen, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt war, sind aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht als geeigneter Nachweis einer Nichtalkoholisierung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt anzusehen. Ob eine Person sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, kann nämlich nach derzeitiger Rechtslage nur auf Grund einer entsprechenden Untersuchung durch einen geschulten Sachverständigen, durch die Messung der Atemluft mit einem Alkomat oder durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden. Medizinische Laien können diesbezüglich keine verlässlichen Angaben machen vergleiche dazu auch VwGH 27.06.1990, Zl 89/03/0152).
Aus dem genannten Grund hielt der Verwaltungssenat die beantragte Einvernahme der Zeugen F, S und K nicht für zweckdienlich, sodass davon Abstand zu nehmen war.
7. Nach § 26 Abs 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wurde. Der Gesetzgeber geht daher bei einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung von einer Verkehrsunzuverlässigkeit aus, die mindestens für den genannten Zeitraum anhält.7. Nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wurde. Der Gesetzgeber geht daher bei einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung von einer Verkehrsunzuverlässigkeit aus, die mindestens für den genannten Zeitraum anhält.
Bei einer Abschätzung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits einmal im Jahr 2000 ein Alkoholdelikt begangen hat. Dies lässt den Schluss zu, dass dieser aus dem Vorfall des Jahres 2000 für sich keine endgültigen Konsequenzen gezogen hat. Weiters ist hier auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auf der gegenständlichen Fahrt einen Fahrfehler (Anfahren an einer Verkehrsinsel) begangen hat, wodurch zwei Reifen seines Fahrzeuges zu Schaden kamen. Dies hat das vom Verwaltungssenat zu Zl UVS-1-139/E4-2005 durchgeführte Berufungsverfahren zweifelsfrei ergeben. Dass Alkoholdelikte die Verkehrssicherheit in sehr hohem Maße gefährden und daher auch entsprechend verwerflich sind, liegt auf der Hand
Bei einer Wertung der genannten Umstände, wobei auch der Umstand in die Wertung mit einbezogen wurde, dass seit dem Alkoholdelikt im Jahre 2000 bis zu jenem im Dezember 2004 mehr als 4 Jahre verstrichen sind, kommt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der Berufungswerber für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung des Mandatsbescheides, nicht verkehrszuverlässig ist.
Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 8 Monaten, gerechnet vom 18.11.2004, ausgegangen ist, so ist das genannte Datum aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht nachvollziehbar. Die vom Verwaltungssenat bemessene Entzugszeit endet datumsmäßig exakt mit jener von der Erstbehörde bemessenen, gerechnet ab dem genannten Datum. Im Ergebnis ist daher der Berufungswerber durch den Berufungsbescheid weder besser noch schlechter gestellt.
8. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitlich Eignung gemäß § 8 FSG sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erfolgte daher zu Recht.Die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitlich Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erfolgte daher zu Recht.
9. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Präzisierungen hielt der Verwaltungssenat aus Gründen der Klarstellung für geboten.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Verweigerung Alkotest, kein Nachweis der nicht gegebenen Alkoholisierung durch Zeugenaussagen von LaienZuletzt aktualisiert am
27.03.2018